gepubliceerd op 07 november 2003
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 augustus 1998 houdende vaststelling van de normen waaraan een functie "mobiele urgentiegroep" moet voldoen om te worden erkend en van reglementaire bepalingen tot wijziging van dit besluit
17 OKTOBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 augustus 1998 houdende vaststelling van de normen waaraan een functie "mobiele urgentiegroep" (MUG) moet voldoen om te worden erkend en van reglementaire bepalingen tot wijziging van dit besluit
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van het koninklijk besluit van 10 augustus 1998 houdende vaststelling van de normen waaraan een functie "mobiele urgentiegroep" (MUG) moet voldoen om te worden erkend, - van het koninklijk besluit van 28 april 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 augustus 1998 houdende vaststelling van de normen waaraan een functie "mobiele urgentiegroep" (MUG) moet voldoen om te worden erkend, - van het koninklijk besluit van 15 juli 2002 tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 augustus 1998 houdende vaststelling van de normen waaraan een functie "mobiele urgentiegroep" (MUG) moet voldoen om te worden erkend, - van het koninklijk besluit van 25 november 2002 tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 augustus 1998 houdende vaststelling van de normen waaraan een functie "mobiele urgentiegroep" (MUG) moet voldoen om te worden erkend, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 4 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van het koninklijk besluit van 10 augustus 1998 houdende vaststelling van de normen waaraan een functie "mobiele urgentiegroep" (MUG) moet voldoen om te worden erkend; - van het koninklijk besluit van 28 april 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 augustus 1998 houdende vaststelling van de normen waaraan een functie "mobiele urgentiegroep" (MUG) moet voldoen om te worden erkend; - van het koninklijk besluit van 15 juli 2002 tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 augustus 1998 houdende vaststelling van de normen waaraan een functie "mobiele urgentiegroep" (MUG) moet voldoen om te worden erkend; - van het koninklijk besluit van 25 november 2002 tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 augustus 1998 houdende vaststelling van de normen waaraan een functie "mobiele urgentiegroep" (MUG) moet voldoen om te worden erkend.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 17 oktober 2003.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage 1 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 10. AUGUST 1998 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, um zugelassen zu werden ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 68 und des Artikels 69 Nr. 3, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Anwendung gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser auf die Funktion "Mobiler Rettungsdienst";
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. April 1997 zur genaueren Beschreibung einer Krankenhausvereinigung und der besonderen Normen, denen sie entsprechen muss, insbesondere des Artikels 6, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 1998;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" entsprechen muss, um zugelassen zu werden;
Aufgrund der Stellungnahmen des Nationalen Rates für das Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, vom 19. Mai 1994, 10. Juli 1997 und 9. Juli 1998;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 13. Juni 1995;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. März 1998;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 20. März 1998 in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung innerhalb einer Frist von einem Monat;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 12. Mai 1998, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen und Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört;2. Einsatzgebiet: das gemäss dem Königlichen Erlass vom 10.August 1998 zur Einsetzung der Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe zugewiesene Gebiet, in dem die MRD-Funktion ihre Aufträge ausführt, 3. MRD: den mobilen Rettungsdienst, der ausschliesslich auf Anfrage des Beauftragten des einheitlichen Rufsystems in dem ihm zugewiesenen Einsatzgebiet arbeitet, 4.Funktion "Spezialisierte Notfallpflege": die Funktion "Spezialisierte Notfallpflege", wie erwähnt im Königlichen Erlass vom 27. April 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" entsprechen muss, um zugelassen zu werden, 5.Vereinigung: eine zugelassene Vereinigung von Krankenhäusern, wie erwähnt im Königlichen Erlass vom 25. April 1997 zur genaueren Beschreibung einer Krankenhausvereinigung und der besonderen Normen, denen sie entsprechen muss, 6. Protokoll: das in Artikel 7 Absatz 3 Nr.2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 2. April 1965 zur Festlegung der Modalitäten für die Organisation der dringenden medizinischen Hilfe und zur Bestimmung der Gemeinden als Zentren des einheitlichen Rufsystems erwähnte Abkommen, das die Aufnahme der Patienten durch die Krankenhäuser regelt und zwischen allen Krankenhäusern der Provinz oder des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt geschlossen wird, die über eine in den Betrieb der dringenden medizinischen Hilfe integrierte Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" verfügen.
KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen Art. 2 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, muss die MRD-Funktion beweisen, dass sie für eine Integrierung in den Betrieb der dringenden medizinischen Hilfe in Betracht kommt, und den Zulassungsnormen des vorliegenden Erlasses entsprechen.
Die Zulassung der MRD-Funktion wird einem Krankenhaus gewährt, das über eine in den Betrieb der dringenden medizinischen Hilfe integrierte Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" verfügt, oder aber einer Krankenhausvereinigung, die über eine in den Betrieb der dringenden medizinischen Hilfe integrierte Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" verfügt.
Die MRD-Funktion(en), die von der/den Vereinigung(en) betrieben wird/werden, wird/werden als Funktion eines jeden der daran beteiligten Krankenhäuser betrachtet.
KAPITEL III - Funktionelle Normen Art. 3 - § 1 - Die Verwaltung jeder in der Provinz oder innerhalb des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt verfügbaren MRD-Funktion wird von einem Krankenhaus oder einer Krankenhausvereinigung wahrgenommen.
Wenn innerhalb eines selben Einsatzgebietes mehrere über eine Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" verfügende Krankenhäuser sich für die Einrichtung einer MRD-Funktion bewerben, müssen alle MRD-Funktionen dieses Einsatzgebietes von einer einzigen Vereinigung betrieben werden, die alle Krankenhäuser umfasst, die ihre Bewerbung eingereicht haben.
In Abweichung von Artikel 6 § 1 des Königlichen Erlasses vom 25. April 1997 zur genaueren Beschreibung einer Krankenhausvereinigung und der besonderen Normen, denen sie entsprechen muss, kann die von einer Vereinigung betriebene MRD-Funktion mehrere Standorte haben, insofern es dadurch lediglich zu einem alternierenden, nicht aber zu einem gleichzeitigen Betrieb an mehreren Standorten kommt. § 2 - Neben den Angelegenheiten, die aufgrund der Anwendung des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. April 1997 durch das Vereinigungsabkommen geregelt werden müssen, wird durch dieses Abkommen zumindest Folgendes geregelt: 1. wo sich der Abfahrtsort des Einsatzteams befindet;es kann sich um einen gemeinsamen Abfahrtsort für mehrere Krankenhäuser handeln, insofern diese Krankenhäuser in einem vertretbaren Abstand voneinander entfernt liegen. Unter einem vertretbaren Abstand ist ein Abstand von höchstens 5 km zu verstehen. Handelt es sich um ländliches Gebiet, kann die für die Zulassung der Vereinigungen zuständige Behörde eine Abweichung von dieser Höchstdistanz gewähren, unter der Bedingung, dass die zur Vereinigung gehörenden Krankenhäuser diesbezüglich einen mit Gründen versehenen Antrag einreichen. Die Begründung muss mindestens ein Dokument zur Darlegung sowohl der Bedürfnisse innerhalb der Region als auch der möglichen Abfahrtsorte umfassen, 2. wie die Aktivitäten im medizinischen Bereich strukturiert werden, darin einbegriffen die Art und Weise, wie der medizinische Koordinator bestimmt wird, 3.wie die Aktivitäten im krankenpflegerischen Bereich strukturiert werden, darin einbegriffen die Art und Weise, wie der Krankenpflegekoordinator bestimmt wird, 4. die allgemeinen Modalitäten mit Bezug auf den Betrieb und die Zusammenarbeit, darin einbegriffen die finanziellen Aspekte, 5.die Aufteilung der Aufgaben unter die betreffenden Krankenhäuser und die Organisation der Fahrten, 6. die Aufteilung der Bereitschaftsdienste unter die Krankenhäuser. Wenn eine Vereinigung mehrere MRD-Funktionen betreibt, muss im Abkommen dargelegt werden, welche Angelegenheiten für jede MRD-Funktion im Einzelnen geregelt werden müssen. Diese Angelegenheiten umfassen zumindest die in den Nummern 1, 5 und 6 erwähnten Angelegenheiten.
Art. 4 - Zwischen allen Krankenhäusern, die über eine in den Betrieb der dringenden medizinischen Hilfe integrierte Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" verfügen und in derselben Provinz oder im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt liegen, muss ein Protokoll abgeschlossen werden, bevor die MRD-Funktionen in der betreffenden Provinz oder im Verwaltungsbezirk zugelassen werden können.
KAPITEL IV - Organisatorische Normen Abschnitt 1 - Arzt- und Krankenpflegepersonal Art. 5 - Der Arzt, der die Leitung der Funktion innehat, muss Facharzt und Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin sein und im Krankenhaus oder in einem der Krankenhäuser der Vereinigung vollzeitig tätig sein.
Art. 6 - § 1 - Ungeachtet der Bestimmungen in Sachen Verfügbarkeit der Ärzteschaft der Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" muss die MRD-Funktion rund um die Uhr einen eigenen ärztlichen Bereitschaftsdienst gewährleisten. § 2 - Der ärztliche Bereitschaftsdienst wird von mindestens einem Arzt wahrgenommen, der zumindest halbzeitig im Krankenhaus tätig ist und eine der folgenden Qualifikationen hat: 1. eine Qualifikation als Facharzt, Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin, 2.eine Qualifikation als Arzt, der eine Ausbildung absolviert im Hinblick auf die Erlangung der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin, 3. eine Qualifikation als Arzt, der die Ausbildung absolviert hat, die erwähnt ist in Artikel 5 § 2 Nr.2 Buchstabe b) des Ministeriellen Erlasses vom 12. November 1993 zur Festlegung der besonderen Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin sind, sowie für die Zulassung der Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtungen im Bereich Notfallmedizin.
Art. 7 - Der Chefkrankenpfleger, der die Leitung des Krankenpflegepersonals der Funktion innehat, muss Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines graduierten Krankenpflegers beziehungsweise einer graduierten Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege sein oder graduierter Krankenpfleger beziehungsweise graduierte Krankenpflegerin sein und den Beweis erbringen, dass er/sie am Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses über eine mindestens fünfjährige Erfahrung in einem der in Artikel 7 Absatz 2 erwähnten Dienste verfügt.
Diese Erfahrung muss entweder in einem zugelassenen Intensivpflegedienst oder in einem Intensivbehandlungsdienst im Sinne von Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 28. November 1986 zur Festlegung der Normen, denen ein mit einem transversal-axialen Tomographen ausgestatteter Dienst für bildgebende Diagnoseverfahren genügen muss, um als medizinisch-technischer Dienst im Sinne von Artikel 6bis § 2 Nr. 6bis des Gesetzes über die Krankenhäuser zugelassen zu werden, oder in einem der Beschreibung in Anlage 1 zu vorerwähntem Königlichen Erlass vom 28. November 1986 entsprechenden Notaufnahmedienst erlangt worden sein.
Art. 8 - Unbeschadet der Bestimmungen in Sachen Verfügbarkeit des Krankenpflegepersonals der Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" muss die MRD-Funktion rund um die Uhr einen eigenen Krankenpflegebereitschaftsdienst gewährleisten mit mindestens einer Person, die Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines graduierten Krankenpflegers beziehungsweise einer graduierten Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege ist oder aber den Beweis erbringt, dass sie am Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses über eine mindestens fünfjährige Erfahrung in einem der in Artikel 7 Absatz 2 erwähnten Dienste verfügt.
Art. 9 - Unbeschadet der Bestimmungen in Sachen Verfügbarkeit der Ärzteschaft und des Krankenpflegepersonals einer Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" gehört das Personal, das mit der Ausführung der Aufträge einer MRD-Funktion beauftragt ist, zur Ärzteschaft beziehungsweise zum Krankenpflegepersonal einer der in Artikel 3 § 1 erwähnten Funktionen "Spezialisierte Notfallpflege".
Art. 10 - Für jeden Einsatz umfasst das medizinische Einsatzteam der MRD-Funktion mindestens einen Arzt und einen Krankenpfleger, die die in den Artikeln 6 beziehungsweise 8 erwähnten Bedingungen erfüllen, und benutzt es ein Fahrzeug, das ausgestattet ist wie erwähnt in den Artikeln 13 bis 17.
Art. 11 - Die MRD-Funktion muss nach den vom Minister festgelegten Modalitäten den Beweis erbringen, dass ihr Arzt- und Krankenpflegepersonal ständig weitergebildet wird.
Art. 12 - Die MRD-Funktion muss sich aktiv an der in Artikel 6bis des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe erwähnten Ausbildung der Sanitäter-Krankenwagenfahrer beteiligen.
Abschnitt 2 - Ausrüstung Art. 13 - Die MRD-Funktion muss über mindestens ein Fahrzeug verfügen, das in dem Krankenhaus stationiert ist, in dem sich das medizinische Einsatzteam befindet. Das Fahrzeug muss den vom Minister bestimmten Eigenschaften entsprechen.
Art. 14 - Alle Mitglieder des medizinischen Einsatzteams müssen über eine persönliche Ausrüstung verfügen, die den vom Minister festgelegten Eigenschaften entspricht.
Art. 15 - An Bord des Fahrzeuges muss sich folgendes tragbare Material befinden: 1. ein mit einem Defibrillator ausgestattetes Kardioskop, das die Möglichkeit der Aufzeichnung des EKG-Bildes auf Papierträger bietet, 2.ein Puls-Oxymeter, 3. ein nicht invasiver Blutdruckmesser, 4.eine tragbare Sauerstoffreserve, die ausreicht, um einem Patienten bei einer Abgabemenge von 10 Liter/Min während 90 Minuten Sauerstoff zuzuführen, 5. eine Injektionspumpe, 6.ein Glukometer, 7. Halskrausen und Schienen, die bei Gebrauch während mindestens sechs Stunden formbeständig sind, 8.ein elektrisches Absauggerät, 9. das für die intensive Wiederbelebung von Erwachsenen und Kindern notwendige Material, 10.ein ortsbewegliches Funksprechgerät mit der regionalen und der nationalen Frequenz des 100-Dienstes sowie der Frequenz für die Kommunikation unter Krankenhäusern gemäss der diesbezüglich geltenden Regelung, 11. ein mit den in Nr.10 erwähnten Frequenzen ausgestattetes tragbares Funksprechgerät, 12. jedes andere vom Minister bestimmte Material und jede andere von ihm bestimmte Ausrüstung. Alle oben erwähnten Geräte müssen während mindestens 90 Minuten autonom funktionieren können.
Art. 16 - Der Minister kann eine Liste der Medikamente aufstellen, die sich an Bord des Fahrzeugs befinden müssen. Diese Medikamente müssen gemäss den Bestimmungen der belgischen Pharmakopöe aufbewahrt werden.
Art. 17 - Alle Geräte müssen gut gewartet sein, einwandfrei funktionieren und einsatzbereit sein.
KAPITEL V - Übergangsbestimmungen Art. 18 - Der in Artikel 6 § 2 des vorliegenden Erlasses erwähnte ärztliche Bereitschaftsdienst kann für eine am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses beginnende Dauer von zwei Jahren auch von einem Facharzt wahrgenommen werden, der in Artikel 2 § 1 des Ministeriellen Erlasses vom 12. November 1993 zur Festlegung der besonderen Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin sind, sowie für die Zulassung der Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtungen im Bereich Notfallmedizin erwähnt ist und seine Zulassung als Facharzt spätestens am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses erhalten hat.
Der Minister kann diese Übergangsfrist verlängern, wenn sich herausstellen sollte, dass es nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist noch nicht genügend Ärzte gibt, die die in Artikel 6 § 2 erwähnten Bedingungen erfüllen.
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen Art. 19 - In den Königlichen Erlass vom 27. April 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" entsprechen muss, um zugelassen zu werden, wird ein Artikel 8bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 8bis - Ein Krankenhaus, das über eine in den Betrieb der dringenden medizinischen Hilfe integrierte Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" verfügt, muss gemäss Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, um zugelassen zu werden, mit den anderen Krankenhäusern derselben Provinz oder des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, die über eine in den Betrieb der dringenden medizinischen Hilfe integrierte Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" verfügen, ein Protokoll abschliessen. » Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt an dem vom Minister der Sozialen Angelegenheiten und vom Minister der Volksgesundheit und der Pensionen festgelegten Datum, spätestens jedoch am 1. Mai 1999 in Kraft.
Art. 21 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen und Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 10. August 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen M. COLLA Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 oktober 2003.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage 2 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 28. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10.August 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, um zugelassen zu werden ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 68;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Anwendung gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser auf die Funktion "Mobiler Rettungsdienst", insbesondere des Artikels 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, um zugelassen zu werden;
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für das Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, vom 8. April 1999;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Normen für die Zulassung der Funktion "Mobiler Rettungsdienst" am 1. Mai 1999 in Kraft treten werden; dass es aus Gründen der Rechtssicherheit unbedingt notwendig ist, genauer anzugeben, welche Kategorien Krankenpfleger für die Funktion des Chefkrankenpflegers in dieser Funktion in Betracht kommen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen und Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 7 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, um zugelassen zu werden, wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « oder aber brevetierter Krankenpfleger beziehungsweise brevetierte Krankenpflegerin sein und den Beweis erbringen, dass er/sie am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses über eine fünfjährige Erfahrung in der Funktion als Chefkrankenpfleger verfügt. » Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Mai 1999 in Kraft.
Art. 3 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen und Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 28. April 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen M. COLLA Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 oktober 2003.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage 3 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 15. JULI 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10.August 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, um zugelassen zu werden ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 68, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997, und des Artikels 69, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1994 und 14. Januar 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995, zur Anwendung gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser auf die Funktion "Mobiler Rettungsdienst", abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15. Juli 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, um zugelassen zu werden, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. April 1999 und 9. Februar 2001;
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für das Krankenhauswesen vom 6. Juni 2002;
Aufgrund des Dringlichkeitsantrags, begründet dadurch, dass weder die heutige Regelung in Sachen Programmierung und Zulassungsnormen für die Funktion "Mobiler Rettungsdienst" und in Sachen Krankenhausfusion in Ausführung des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser einerseits, noch die Regelung in Sachen Ausführung des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe andererseits, die Möglichkeit bietet, eine ausreichende Anzahl mobiler Rettungsdienste und deren angepasste Aufteilung über das ganze Staatsgebiet des Königreichs zu garantieren; dass aus einer vor Kurzem erstellten statistischen Studie hervorgeht, auf welche Kriterien sich die Zuweisung der mobilen Rettungsdienste in Ausführung der beiden vorerwähnten Gesetze stützen müsste; dass es daher und aufgrund der schwerwiegenden Auswirkungen, die eine unzureichende Anzahl mobiler Rettungsdienste und eine nicht flächendeckende Verteilung solcher Dienste haben kann, unbedingt notwendig ist, die vorerwähnten Regelungen anzupassen; dass der Ministerrat am 7. Juni 2002 daher den Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Festlegung der auf die Funktion "Mobiler Rettungsdienst" anwendbaren Regeln in Bezug auf ihre Höchstanzahl und die auf sie anwendbaren Programmierungskriterien gebilligt hat; dass dieser Entwurf in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat zur Begutachtung übermittelt worden ist; dass die neuen Programmierungskriterien jedoch nicht ohne Anpassung der anderen Elemente der vorerwähnten Regelung angewandt werden können; dass daher unter anderem die Anpassung des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, um zugelassen zu werden, ganz dringend notwendig ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 33.710/3 des Staatsrates vom 26. Juni 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, um zugelassen zu werden, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, muss die MRD-Funktion gleichzeitig in den Betrieb der dringenden medizinischen Hilfe integriert sein und den Zulassungsnormen des vorliegenden Erlasses entsprechen.» 2. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Eine MRD-Funktion kann nur dann zugelassen werden, wenn sie von einem Krankenhaus oder von einer Vereinigung betrieben wird, das beziehungsweise die am selben Standort eine in den Betrieb der dringenden medizinischen Hilfe integrierte zugelassene Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" betreibt.» Art. 2 - In Artikel 3 § 2 Nr. 1 desselben Erlasses werden die Wörter "höchstens 5 km" durch die Wörter "höchstens 8 km" ersetzt.
Art. 3 - Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 2002 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit Frau M. AELVOET Der Minister der Sozialen Angelegenheiten F. VANDENBROUCKE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 oktober 2003.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage 4 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 25. NOVEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10.August 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, um zugelassen zu werden ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 68;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Anwendung gewisser Bestimmungen des am am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser auf die Funktion "Mobiler Rettungsdienst", abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15. Juli 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, um zugelassen zu werden, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. April 1999, 9. Februar 2001 und 15. Juli 2002 und durch den Ministeriellen Erlass vom 19. April 2001;
Aufgrund der Stellungnahmen des Nationalen Rates für das Krankenhauswesen vom 11. März 1999 und 28. September 2000;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.833/3 des Staatsrates vom 14. Mai 2002;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, um zugelassen zu werden, wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Der Arzt, der die Leitung der Funktion innehat, wie erwähnt im vorliegenden Artikel, kann gleichzeitig dienstleitender Arzt der Funktion "Spezialisierte Notfallpflege"sein, wie erwähnt in Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" entsprechen muss, um zugelassen zu werden. » Art. 2 - Artikel 6 § 2 desselben Königlichen Erlasses vom 10. August 1998, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Februar 2001, wird durch folgende Bestimmungen ergänzt: 1. Der Paragraph wird in der Fassung, die ursprünglich in Kraft war, durch einen Absatz 2 und einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Ärzte dürfen jedoch gleichzeitig den Bereitschaftsdienst wahrnehmen wie erwähnt in Artikel 2 § 1 Nr.4 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1989 zur Festlegung zusätzlicher Normen für die Zulassung von Krankenhäusern und Krankenhausdiensten und zur näheren Bestimmung der Krankenhausgruppierungen und der besonderen Normen, denen sie entsprechen müssen.
Die am ärztlichen Bereitschaftsdienst beteiligten Ärzte dürfen nicht länger als vierundzwanzig Stunden in einem Stück ärztliche Bereitschaft in einem Krankenhaus wahrnehmen. » 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 des Paragraphen, abgeändert durch Nr.1, wird ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Ärzte nehmen den ärztlichen Bereitschaftsdienst in der Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) wahr. Sie können nicht gleichzeitig den ärztlichen Bereitschaftsdienst wahrnehmen wie erwähnt in Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion Intensivpflege entsprechen muss, um zugelassen zu werden. Sie können auch nicht gleichzeitig den ärztlichen Bereitschaftsdienst wahrnehmen wie erwähnt in Artikel 9 § 3 des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" entsprechen muss, um zugelassen zu werden, es sei denn, dies geschieht unter Einhaltung der Bedingungen, die in Absatz 2 dieser Bestimmung festgelegt sind. » 3. Der durch Nr.1 und Nr. 2 abgeänderte Paragraph wird durch einen Absatz 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Wenn der Bereitschaftsdienst von einem Arzt wahrgenommen wird, der kein wie in Artikel 2 § 1 des vorerwähnten Ministeriellen Erlasses vom 12. November 1993 erwähnter Facharzt ist, und sich am Abfahrtsort ebenfalls eine zugelassene Funktion Intensivpflege befindet, wie erwähnt im Königlichen Erlass vom 27.April 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion Intensivpflege entsprechen muss, um zugelassen zu werden, muss ein wie in Artikel 2 § 1 des vorerwähnten Ministeriellen Erlasses erwähnter Facharzt an besagtem Standort anwesend sein. » Art. 3 - In Artikel 8 desselben Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 werden die Wörter "den Beweis erbringt, dass sie" durch die Wörter "den Beweis erbringt, dass sie als graduierter oder brevetierter Krankenpfleger beziehungsweise als graduierte oder brevetierte Krankenpflegerin" ersetzt.
Art. 4 - Artikel 18 desselben Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 18 - § 1 - Bis zum 31. Dezember 2005 kann der in Artikel 5 erwähnte Dienstleiter auch ein Facharzt in einem der in Artikel 2 § 1 des vorerwähnten Ministeriellen Erlasses vom 12. November 1993 erwähnten Fachbereiche sein. § 2 - Der ärztliche Bereitschaftsdienst kann während des in § 1 erwähnten Zeitraums ebenfalls von einem Facharzt in einem der in Artikel 2 § 1 des vorerwähnten Ministeriellen Erlasses vom 12.
November 1993 erwähnten Fachbereiche wahrgenommen werden. § 3 - Während des in § 1 erwähnten Zeitraums darf der ärztliche Bereitschaftsdienst auch von einem angehenden Facharzt, der eine Ausbildung in einem der in Artikel 2 § 1 des vorerwähnten Ministeriellen Erlasses vom 12. November 1993 erwähnten Fachbereiche absolviert, wahrgenommen werden, insofern dieser eine mindestens zweijährige Ausbildung absolviert hat, der Dienst, in dem er den Bereitschaftsdienst wahrnimmt, in seinem Praktikumsprogramm aufgenommen ist und er mit allen Aspekten der Wiederbelebung und der dringenden medizinischen Behandlung innerhalb eines Notaufnahmedienstes oder einer Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" vertraut ist. § 4 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, kann den in den Paragraphen 1, 2 und 3 erwähnten Übergangszeitraum verlängern, wenn sich herausstellen sollte, dass es nach Ablauf dieser Frist noch nicht genügend Ärzte gibt, die die in den Artikeln 8 und 9 des vorliegenden Erlasses erwähnten Bedingungen erfüllen. » Art. 5 - Der Königliche Erlass vom 9. Februar 2001 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, um zugelassen zu werden, wird zurückgezogen.
Art. 6 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Mai 1999 wirksam, mit Ausnahme 1. der Artikel 2 Nr.2 und 5, die mit 6. April 2001 wirksam werden, 2. des Artikels 2 Nr.3, der am Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.
Art. 7 - Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 25. November 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit J. TAVERNIER Der Minister der Sozialen Angelegenheiten F. VANDENBROUCKE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 oktober 2003.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL