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Koninklijk Besluit van 17 juli 2013
gepubliceerd op 31 oktober 2017

Koninklijk besluit betreffende de werking van het centraal aanspreekpunt bedoeld in artikel 322, § 3, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Officieuze coördinatie in het Duits

bron
federale overheidsdienst financien
numac
2017013747
pub.
31/10/2017
prom.
17/07/2013
ELI
eli/besluit/2013/07/17/2017013747/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN


17 JULI 2013. - Koninklijk besluit betreffende de werking van het centraal aanspreekpunt bedoeld in artikel 322, § 3, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Officieuze coördinatie in het Duits


De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het koninklijk besluit van 17 juli 2013 betreffende de werking van het centraal aanspreekpunt bedoeld in artikel 322, § 3, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 (Belgisch Staatsblad van 26 juli 2013), zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 3 april 2015 tot wijziging van het koninklijk besluit van 17 juli 2013 betreffende de werking van het centraal aanspreekpunt bedoeld in het artikel 322, § 3, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 (Belgisch Staatsblad van 13 april 2015).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 17. JULI 2013 - Königlicher Erlass über die Funktionsweise der in Artikel 322 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten zentralen Kontaktstelle KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1."ZKS": die in Ausführung von Artikel 322 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 von der Belgischen Nationalbank verwaltete zentrale Kontaktstelle, 2. "Auskunftspflichtigem": ein in Artikel 322 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähntes Bank-, Wechsel-, Kredit- oder Sparinstitut, [2/1."Steuerpflichtigem": eine in Artikel 307 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches erwähnte Person, die in der Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen das Bestehen eines ausländischen Kontos vermerken muss,] 3. "Kunde": einen Inhaber oder Mitinhaber eines Kontos, das bei einem Auskunftspflichtigen geführt wird, und einen primären Vertragsschließenden oder Mitvertragsschließenden eines Vertrags, der mit einem Auskunftspflichtigen geschlossen wurde, 4."Konto": ein in Belgien eröffnetes Bankkonto, das es dem Kunden eines Auskunftspflichtigen ermöglicht, Einkünfte entgegenzunehmen, Barabhebungen oder Bareinzahlungen zu tätigen oder Zahlungen zugunsten Dritter zu tätigen oder infolge eines von Dritten erteilten Zahlungsauftrags zu erhalten, [4/1. "ausländischem Konto": ein in Artikel 307 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches erwähntes Konto jeglicher Art bei einem im Ausland gelegenen Bank-, Wechsel-, Kredit- oder Sparinstitut, dessen Inhaber oder Mitinhaber der Steuerpflichtige und die Kinder, deren Einkünfte gemäß Artikel 126 § 4 desselben Gesetzbuches mit denen ihrer Eltern zusammengelegt werden, zu gleich welchem Zeitpunkt des Besteuerungszeitraums waren,] 5. "Vertrag": eine der folgenden Vereinbarungen, die direkt oder durch Vermittlung eines Agenten zwischen einem Kunden und einem Auskunftspflichtigen geschlossen wurde und die nicht untrennbar mit einem Konto verbunden ist: a) eine Vereinbarung über einen Hypothekarkredit, das heißt eine Kreditvereinbarung, ungeachtet der Bezeichnung oder Form, die einer natürlichen Person gewährt wird, die hauptsächlich zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen, beruflichen oder handwerklichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, und die normalerweise zur Finanzierung des Erwerbs oder der Aufrechterhaltung von dinglichen Rechten an unbeweglichen Gütern führt und: - entweder durch eine Hypothek oder ein Vorzugsrecht auf ein unbewegliches Gut oder durch Verpfändung einer auf dieselbe Weise gesicherten Schuldforderung gesichert ist - oder bei der das Recht des Kreditgebers, eine hypothekarische Sicherung zu verlangen, festgelegt ist, selbst in einer separaten Urkunde, b) eine Vereinbarung über einen Teilzahlungsverkauf, das heißt eine Kreditvereinbarung, ungeachtet der Bezeichnung oder Form, die einer natürlichen Person gewährt wird, die hauptsächlich zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen, beruflichen oder handwerklichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, und die normalerweise zum Erwerb von beweglichen Sachgütern oder zur Erbringung von Dienstleistungen führt, wobei bewegliche Sachgüter beziehungsweise Dienstleistungen vom Kreditgeber oder Kreditvermittler verkauft werden und durch periodische Zahlungen bezahlt werden, jedoch mit Ausnahme von Vereinbarungen über weniger als 200 EUR, c) eine Leasingvereinbarung, das heißt eine Vereinbarung, die die Kriterien erfüllt, die in Artikel 95 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30.Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches für den Posten III.D "Leasing und ähnliche Rechte" festgelegt sind, wobei aber das Wort "Gesellschaft" in vorerwähntem Posten III.D für vorliegende Begriffsbestimmung als "Kunde" gelesen werden muss, d) eine Vereinbarung über ein Teilzahlungsdarlehen, das heißt eine Kreditvereinbarung, ungeachtet der Bezeichnung oder Form, die einer natürlichen Person gewährt wird, die hauptsächlich zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen, beruflichen oder handwerklichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, und bei der Geld oder irgendein anderes Zahlungsmittel dem Darlehensnehmer zur Verfügung gestellt wird, der sich verpflichtet, das Darlehen durch periodische Zahlungen zurückzuzahlen, jedoch mit Ausnahme von Vereinbarungen über weniger als 200 EUR, e) eine Krediteröffnung, das heißt eine Kreditvereinbarung, ungeachtet der Bezeichnung oder Form, die einer natürlichen Person gewährt wird, die hauptsächlich zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen, beruflichen oder handwerklichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, und bei der Kaufkraft, Geld oder irgendein anderes Zahlungsmittel dem Kreditnehmer zur Verfügung gestellt wird, der davon durch eine oder mehrere Kreditaufnahmen, unter anderem anhand eines Zahlungsinstruments oder anders, Gebrauch macht und sich zur Rückzahlung gemäß den vereinbarten Bedingungen verpflichtet, jedoch mit Ausnahme von Vereinbarungen über weniger als 200 EUR, f) eine Vereinbarung über Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten wie in Artikel 46 Nr.1 des Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften bestimmt und das Halten von Sichteinlagen oder verlängerbaren Termineinlagen für den Kunden, die für den Erwerb von Finanzinstrumenten bestimmt sind oder zurückgezahlt werden müssen, gemäß Artikel 77 desselben Gesetzes vom 6. April 1995, g) einen Finanztransfer wie in Artikel 4 Nr.12 des Gesetzes vom 21.

Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute [und der E-Geld-Institute], den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister[, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld] und den Zugang zu Zahlungssystemen erwähnt, h) eine Vereinbarung, die nicht in den vorstehenden Buchstaben a) bis g) erwähnt ist und bei der ein Kreditgeber einer natürlichen oder juristischen Person Geldmittel zur Verfügung stellt, einschließlich nicht gewährter Kontoüberziehungen, oder sich dazu verpflichtet, einem Unternehmen Geldmittel zur Verfügung zu stellen, sofern diese zu festgelegtem Termin zurückgezahlt werden, oder bei der ein Kreditgeber als Bürge für ein Unternehmen auftritt, 6."Antragsteller": einen in Artikel 322 § 3 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Beamten und einen in Artikel 319bis desselben Gesetzbuches erwähnten Beamten. [Art. 1 einziger Absatz Nr. 2/1 eingefügt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom 13. April 2015); einziger Absatz Nr. 4/1 eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom 13.

April 2015); einziger Absatz Nr. 5 einziger Absatz Buchstabe g) abgeändert durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom 13.

April 2015)] KAPITEL 2 - Mitteilung der Daten an die ZKS [Abschnitt 1 - Durch die Auskunftspflichtigen] [Unterteilung Abschnitt 1 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom 13. April 2015)] Art. 2 - Auskunftspflichtige teilen der ZKS folgende Identifikationsdaten in Bezug auf ihre Kunden mit: 1. für Kunden, die natürliche Personen sind: ihre Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen oder, in deren Ermangelung, folgende Auskünfte: - Name, - ersten offiziellen Vornamen, - Geburtsdatum und - Geburtsort oder, falls unbekannt, Geburtsland, 2.für Kunden, die juristische Personen sind, die in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen sind: ihre Eintragungsnummer bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen, 3. für Kunden, die nicht in vorstehender Nr.1 oder 2 erwähnt sind: - vollständige Bezeichnung, - etwaige Rechtsform und - Niederlassungsland.

Art. 3 - Bei jeder Datenübertragung an die ZKS teilen Auskunftspflichtige folgende Daten mit: 1. Eintragungsnummer des Auskunftspflichtigen bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen, 2.Stichtag des Kalenderjahres, auf das die mitgeteilten Daten sich beziehen, 3. pro Kunden Liste der Konten, deren Inhaber oder Mitinhaber der Kunde zu gleich welchem Zeitpunkt des in vorstehender Nr.2 erwähnten Kalenderjahres war, und 4. pro Kunden in Artikel 1 Nr.5 beschriebene Arten von Verträgen, die zu gleich welchem Zeitpunkt des in vorstehender Nr. 2 erwähnten Kalenderjahres mit dem Kunden bestanden.

Art. 4 - Für die Anwendung von Artikel 3 sind folgende Regeln anwendbar: 1. Kunden müssen gemäß Artikel 2 identifiziert werden, wobei Auskunftspflichtige ihre Kunden, die eine Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen haben, für die Kalenderjahre 2010, 2011, 2012 und 2013 jedoch entweder anhand dieser Nummer oder anhand ihres Namens, ihres ersten offiziellen Vornamens, ihres Geburtsdatums und ihres Geburtsortes oder, falls unbekannt, ihres Geburtslandes identifizieren dürfen.2. Konten müssen anhand ihrer IBAN identifiziert werden.Daraus folgt, a) dass Kreditinstitute in Belgien keine Barabhebungen oder Bareinzahlungen von einem beziehungsweise auf ein Konto durchführen dürfen, das nicht durch eine belgische IBAN identifiziert wird, b) dass vereinfachte interne Konten, die Kreditinstitute benutzen, um Bareinzahlungen von Laufkunden zu buchen, im Hinblick auf die Mitteilung dieser Konten an die ZKS unbedingt durch eine IBAN identifiziert werden müssen und auf den Namen des jeweiligen Kunden registriert werden müssen.3. Sind mehrere Kunden zusammen Inhaber ein und desselben Kontos, muss die IBAN dieses Kontos für jeden Mitinhaber mitgeteilt werden.4. Sind mehrere Kunden zusammen an ein und demselben Vertrag beteiligt, muss die Art dieses Vertrags für jeden primären Mitvertragsschließenden mitgeteilt werden.5. Auskunftspflichtige müssen die in Artikel 3 Nr.4 erwähnten Daten nur in Bezug auf die Kalenderjahre ab 2014 mitteilen.

Art. 5 - Auskunftspflichtige führen die jährliche Übertragung der in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Daten an die ZKS spätestens am 31. März jeden Jahres durch, wobei die jährliche Übertragung dieser Daten sich auf das vorhergehende Kalenderjahr bezieht.

Allerdings führen Auskunftspflichtige Übertragungen an die ZKS der in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Daten: - die sich auf die Kalenderjahre 2010, 2011 und 2012 beziehen, spätestens am ersten Kalendertag des siebten Monats nach dem Monat durch, in dem vorliegender Erlass im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, - die sich auf das Kalenderjahr 2013 beziehen, spätestens am ersten Kalendertag des siebten Monats nach dem Monat durch, in dem vorliegender Erlass im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, wenn dieser Tag auf einen Tag nach dem 31. März 2014 fällt; andernfalls ist Absatz 1 anwendbar.

Art. 6 - Die Belgische Nationalbank bestimmt in Absprache mit Febelfin und anderen repräsentativen Berufsverbänden der Auskunftspflichtigen Träger und/oder Übermittlungskanal und Struktur und Format der Daten, die der ZKS in Form einer Datei mit strukturierten Daten mitgeteilt werden.

Art. 7 - Die Kontrolle, die die Belgische Nationalbank in Bezug auf Daten ausübt, die der ZKS mitgeteilt werden, beschränkt sich ausdrücklich auf: - die Einhaltung aller in Artikel 6 erwähnten technischen Richtlinien durch die Auskunftspflichtigen und - die Richtigkeit der Prüfziffer, die Bestandteil der Daten ist, die eine solche Prüfziffer enthalten, das heißt IBAN, Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen und Eintragungsnummer bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen.

Die Belgische Nationalbank berichtigt auf keinen Fall Daten, die ein Auskunftspflichtiger der ZKS mitteilt. Daten, die nicht gemäß den in Artikel 6 erwähnten technischen Richtlinien erhoben oder übermittelt werden, gelten als Daten, die der ZKS nicht mitgeteilt worden sind.

Die Belgische Nationalbank setzt den Auskunftspflichtigen auf die von ihr bestimmte Weise unverzüglich davon in Kenntnis. Der Auskunftspflichtige teilt der ZKS die Daten, die gemäß den in Artikel 6 bestimmten technischen Richtlinien erhoben oder übermittelt werden, schnellstmöglich mit, um seiner Informationspflicht doch noch nachzukommen.

Die Belgische Nationalbank speichert das Datum, an dem sie Daten erhält, die Auskunftspflichtige auf gültige Weise mitgeteilt haben.

Art. 8 - Die Frist für die Aufbewahrung der Daten, die der ZKS mitgeteilt werden, beträgt: - für die in Artikel 2 erwähnten Identifikationsdaten eines Kunden: acht Jahre ab dem Stichtag des letzten Kalenderjahres, in Bezug auf das der ZKS diese Identifikationsdaten mitgeteilt worden sind, - für die in Artikel 3 erwähnten Daten: acht Jahre ab dem Stichtag des Kalenderjahres, in dem das Konto, dessen IBAN der ZKS mitgeteilt worden ist, geschlossen worden ist oder in dem der letzte Vertrag, dessen Vertragsart der ZKS mitgeteilt worden ist, geendet hat.

Nach Ablauf der vorerwähnten Aufbewahrungsfrist werden die verfallenen Daten unwiderruflich gelöscht. Sie werden den Auskunftspflichtigen auf keinen Fall zurückgegeben. [Abschnitt 2 - Durch die Steuerpflichtigen [Abschnitt 2 mit den Artikeln 8/1 bis 8/4 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom 13. April 2015)] Art. 8/1 - § 1 - Steuerpflichtige teilen der ZKS folgende Daten persönlich oder über einen zu diesem Zweck bestimmten Bevollmächtigten mit: 1. ihre Erkennungsnummer des Nationalregisters oder, in deren Ermangelung, ihre Erkennungsnummer, die von der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zugeteilt worden ist, wie in Artikel 4 des Gesetzes vom 15.Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt, und ihren Namen und ihren ersten offiziellen Vornamen, 2. gemäß Artikel 307 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 für jedes ausländische Konto: - Nummer dieses Kontos, das anhand seiner IBAN identifiziert wird, wenn diese besteht, - Name des ausländischen Bank-, Wechsel-, Kredit- oder Sparinstituts, - BIC dieses Instituts, wenn dieser besteht, oder, in dessen Ermangelung, vollständige Adresse des Instituts, - Land, in dem dieses Konto eröffnet worden ist, 3.für die Steuerjahre 2012 bis 2014 und für jedes ausländische Konto: den an diese Steuerjahre gebundenen Besteuerungszeitraum, in dem der Steuerpflichtige oder die Kinder, deren Einkünfte gemäß Artikel 126 § 4 desselben Gesetzbuches mit denen ihrer Eltern zusammengelegt werden, zu gleich welchem Zeitpunkt Inhaber oder Mitinhaber des betreffenden ausländischen Kontos waren, 4. gegebenenfalls den letzten Besteuerungszeitraum, in dem die Einkünfte der Kinder gemäß Artikel 126 § 4 desselben Gesetzbuches mit denen ihrer Eltern zusammengelegt worden sind, und zwar für jedes ausländische Konto, dessen Inhaber oder Mitinhaber diese Kinder zu gleich welchem Zeitpunkt des vorerwähnten Besteuerungszeitraums waren, 5.Datum, an dem ausländische Konten, die der ZKS zu einem früheren Zeitpunkt mitgeteilt worden sind, geschlossen worden sind. § 2 - Sind mehrere Steuerpflichtige zusammen Inhaber ein und desselben Kontos, ist jeder Mitinhaber verpflichtet, die in § 1 erwähnten Informationen mitzuteilen.

Jeder Elternteil ist verpflichtet, die in § 1 erwähnten Informationen in Bezug auf ausländische Konten mitzuteilen, deren Inhaber oder Mitinhaber die Kinder, deren Einkünfte gemäß Artikel 126 § 4 desselben Gesetzbuches mit denen dieses Elternteils zusammengelegt werden, zu gleich welchem Zeitpunkt des Besteuerungszeitraums waren.

Art. 8/2 - § 1 - Der Steuerpflichtige oder sein Bevollmächtigter teilt der ZKS die in Artikel 8/1 erwähnten Daten entweder gemäß § 2 auf elektronischem Wege oder gemäß § 3 auf Papier mit. § 2 - Die Belgische Nationalbank bestimmt technische Modalitäten, Träger und Übermittlungskanal und Struktur und Format der in Artikel 8/1 erwähnten Daten, die der ZKS vom Steuerpflichtigen persönlich oder über einen Bevollmächtigten auf elektronischem Wege mitgeteilt werden.

Der Steuerpflichtige oder sein Bevollmächtigter validiert die Übermittlung der in Artikel 8/1 erwähnten Daten anhand des Zertifikats auf seinem elektronischen Personalausweis. § 3 - Der Steuerpflichtige oder sein Bevollmächtigter, der die in Artikel 8/1 erwähnten Daten auf Papier mitteilt, muss das Standardformular verwenden, das der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen in Absprache mit der Belgischen Nationalbank festgelegt hat und das auf der Website der Belgischen Nationalbank verfügbar ist oder auf einfachen schriftlichen Antrag, der an die Belgische Nationalbank zu richten ist, erhältlich ist.

Nachdem der Steuerpflichtige oder sein Bevollmächtigter dieses Formular ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet hat, muss es an folgende Adresse zurückgeschickt werden: Belgische Nationalbank, Zentrale Kontaktstelle, Boulevard de Berlaimont 14, 1000 Brüssel, und zwar zusammen mit einer deutlich lesbaren Fotokopie von Vorder- und Rückseite des in Artikel 17 § 1 Absatz 2 erwähnten Dokuments des betreffenden Steuerpflichtigen und gegebenenfalls mit einer deutlich lesbaren Fotokopie von Vorder- und Rückseite des in Artikel 17 § 1 Absatz 2 beziehungsweise § 2 erwähnten Dokuments des Bevollmächtigten.

Art. 8/3 - Die Kontrolle, die die Belgische Nationalbank in Bezug auf Daten ausübt, die der ZKS gemäß Artikel 8/2 mitgeteilt werden, beschränkt sich auf: - die Einhaltung aller in Artikel 8/2 erwähnten Richtlinien durch die Steuerpflichtigen, - die Richtigkeit der Prüfziffer, die Bestandteil der Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen ist oder, in deren Ermangelung, der Erkennungsnummer, die von der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zugeteilt worden ist, wie in Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt.

Steuerpflichtige können aus eigener Initiative in Artikel 8/1 erwähnte Daten, die der ZKS zu einem früheren Zeitpunkt auf gültige Weise mitgeteilt worden sind, berichtigen, indem sie die zu berichtigenden Daten und die berichtigten Daten persönlich oder über einen Bevollmächtigten gemäß den in Artikel 8/2 erwähnten Richtlinien mitteilen.

Die Belgische Nationalbank speichert das Datum, an dem sie in Artikel 8/1 erwähnte Daten erhält, die gemäß Artikel 8/2 auf gültige Weise mitgeteilt worden sind, und: - wenn die Daten auf elektronischem Wege versandt worden sind: bestätigt sie dem Absender ihren Empfang unverzüglich und auf demselben Weg, - wenn die Daten über einen Bevollmächtigten auf Papier versandt worden sind: bestätigt sie ihren Empfang binnen dreißig Kalendertagen durch eine Versendung per Post an die Adresse des Bevollmächtigten, so wie sie auf dem in Artikel 8/2 § 3 erwähnten Standardformular steht, - wenn die Daten vom Steuerpflichtigen selbst auf Papier versandt worden sind: bestätigt sie ihren Empfang binnen dreißig Kalendertagen durch eine Versendung per Post an die Adresse des Steuerpflichtigen, so wie sie im Nationalregister beziehungsweise in der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit vermerkt ist.

Sind in Artikel 8/1 erwähnte Daten gemäß Artikel 8/2 auf gültige Weise vom Bevollmächtigten des Steuerpflichtigen mitgeteilt worden, bestätigt die Belgische Nationalbank dem Steuerpflichtigen den Empfang dieser Daten binnen dreißig Kalendertagen an die Adresse des Steuerpflichtigen, so wie sie im Nationalregister beziehungsweise in der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit vermerkt ist.

Die Belgische Nationalbank berichtigt auf keinen Fall aus eigener Initiative Daten, die ein Steuerpflichtiger der ZKS persönlich oder über einen Bevollmächtigten mitteilt. Daten, die nicht gemäß den in Artikel 8/2 erwähnten Richtlinien erhoben oder übermittelt werden, gelten als Daten, die der ZKS nicht mitgeteilt worden sind. Die Belgische Nationalbank setzt den Absender davon in Kenntnis, wobei sie genau angibt, welche in Artikel 8/2 erwähnten Richtlinien nicht eingehalten worden sind: - wenn die Daten auf elektronischem Wege versandt worden sind: unverzüglich und auf demselben Weg, - wenn die Daten über einen Bevollmächtigten auf Papier versandt worden sind: binnen dreißig Kalendertagen durch eine Versendung per Post an die Adresse des Bevollmächtigten, so wie sie auf dem in Artikel 8/2 § 3 erwähnten Standardformular steht, - wenn die Daten vom Steuerpflichtigen selbst auf Papier versandt worden sind: binnen dreißig Kalendertagen durch eine Versendung per Post an die Adresse des Steuerpflichtigen, so wie sie im Nationalregister beziehungsweise in der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit vermerkt ist.

Um der Informationspflicht des Steuerpflichtigen doch noch nachzukommen, teilt der Steuerpflichtige oder sein Bevollmächtigter der ZKS die Daten, die gemäß den in Artikel 8/2 erwähnten Richtlinien erhoben oder übermittelt werden, binnen dreißig Kalendertagen ab dem Datum mit, an dem die Belgische Nationalbank mitgeteilt hat, dass die zu einem früheren Zeitpunkt mitgeteilten Daten nicht gemäß den in Artikel 8/2 erwähnten Richtlinien erhoben oder übermittelt worden sind.

Art. 8/4 - Die Frist für die Aufbewahrung der in Artikel 8/1 erwähnten Daten läuft ab: - für Daten in Bezug auf ein ausländisches Konto: bei Ablauf des achten Jahres nach dem Jahr, in dem das ausländische Konto entsprechend der vom Steuerpflichtigen gemäß Artikel 8/1 § 1 Nr. 4 und 5 mitgeteilten Information geschlossen worden ist, - für Daten in Bezug auf den Steuerpflichtigen: bei Ablauf des achten Jahres nach dem Jahr, in dem das letzte ausländische Konto, das dieser Steuerpflichtige mitgeteilt hat, entsprechend der vom Steuerpflichtigen gemäß Artikel 8/1 § 1 Nr. 4 und 5 mitgeteilten Information geschlossen worden ist.

Nach Ablauf der vorerwähnten Aufbewahrungsfrist werden die verfallenen Daten unwiderruflich gelöscht.] KAPITEL 3 - Einsichtnahme in die ZKS Art. 9 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen verwaltet über sein System "Identity and Access Management" die Authentifizierung und Zulassung der Antragsteller und die Rückverfolgbarkeit ihrer Zugriffe bei der Einsichtnahme in die ZKS. Art. 10 - Aus den Anträgen auf Einsichtnahme in die ZKS geht hervor, wer die einzelnen Kunden [oder Steuerpflichtigen] sind, auf die sich der Antrag bezieht, und zwar anhand der [entweder] in Artikel 2 [oder in Artikel 8/1] bestimmten Identifikationsdaten.

In diesen Anträgen sind auch das Kalenderjahr oder die Kalenderjahre angegeben, auf das/die die dem Antragsteller mitzuteilenden Daten in Bezug auf Konten und Vertragsarten sich beziehen müssen. [Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 3.

April 2015 (B.S. vom 13. April 2015)] Art. 11 - Anträge auf Einsichtnahme in die ZKS werden bei der Belgischen Nationalbank über den elektronischen Übermittlungskanal und gemäß der Struktur und dem Format, die die Belgische Nationalbank in Absprache mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen festlegt, eingereicht.

Art. 12 - Die Kontrolle, die die Belgische Nationalbank in Bezug auf Anträge auf Einsichtnahme in die ZKS ausübt, die bei ihr eingereicht werden, beschränkt sich ausdrücklich auf: - die Einhaltung aller in Artikel 11 erwähnten technischen Richtlinien und - die Richtigkeit der Prüfziffer, die Bestandteil der Daten ist, die eine solche Prüfziffer enthalten, das heißt Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen des Kunden [oder des Steuerpflichtigen oder Erkennungsnummer des Steuerpflichtigen, die von der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zugeteilt worden ist, wie in Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt,] oder Eintragungsnummer des Kunden bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen.

Anträge auf Einsichtnahme in die ZKS, die vorerwähnten Kontrollen nicht genügen, gelten als Anträge, die nicht bei der Belgischen Nationalbank eingereicht worden sind. Die Belgische Nationalbank setzt den Antragsteller auf die von ihr bestimmte Weise unverzüglich davon in Kenntnis.

Die Belgische Nationalbank speichert das Datum, an dem sie Anträge auf Einsichtnahme in die ZKS von den Antragstellern erhält. [Art. 12 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom 13. April 2015)] Art. 13 - Ausschließlich Personalmitglieder der Belgischen Nationalbank, die vom Direktionsausschuss der Belgischen Nationalbank dazu ermächtigt worden sind, dürfen in die ZKS Einsicht nehmen.

Art. 14 - Die Belgische Nationalbank stellt dem Antragsteller die Antwort auf jeden Antrag auf Einsichtnahme in die ZKS über den elektronischen Übermittlungskanal, gemäß der Struktur und dem Format und binnen der Frist, die die Belgische Nationalbank in Absprache mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen festlegt, zur Verfügung. [Die Antwort der Belgischen Nationalbank enthält je nach Antrag auf Einsichtnahme: - entweder eine Liste der Konten, die anhand ihrer IBAN identifiziert werden, und der Vertragsarten, die der ZKS in Bezug auf den Kunden, auf den sich der Antrag bezieht, von den Auskunftspflichtigen mitgeteilt worden sind. Diese Liste ist entsprechend der Eintragungsnummer der Auskunftspflichtigen bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen unterteilt, - oder eine Liste der ausländischen Konten, die der ZKS im Namen des Steuerpflichtigen, auf den sich der Antrag bezieht, mitgeteilt worden sind.] Bezieht der Antrag auf Einsichtnahme in die ZKS sich jedoch: - auf einen Kunden [oder Steuerpflichtigen], in Bezug auf den auf der Grundlage der in Artikel 10 erwähnten Daten keine individuellen Daten in der ZKS gefunden werden können, wird dies in der Antwort angegeben, - auf einen Kunden, der eine natürliche Person ist und der auf der Grundlage der in Artikel 10 erwähnten Daten nicht eindeutig identifiziert werden kann, beschränkt die Antwort der Belgischen Nationalbank sich auf die Liste aller in der ZKS registrierten Kunden, deren in Artikel 2 erwähnten Identifikationsdaten den vom Antragsteller mitgeteilten Identifikationsdaten entsprechen, - auf einen Kunden, der keine natürliche Person ist und der auf der Grundlage der in Artikel 10 erwähnten Daten nicht eindeutig identifiziert werden kann, enthält die Antwort der Belgischen Nationalbank die in Absatz 2 erwähnte Liste, die sich auf alle in der ZKS registrierten Kunden bezieht, deren in Artikel 2 erwähnten Identifikationsdaten den vom Antragsteller mitgeteilten Identifikationsdaten entsprechen. [Art. 14 Abs. 2 ersetzt durch Art. 6 Nr. 1 des K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom 13. April 2015); Abs. 3 erster Gedankenstrich abgeändert durch Art. 6 Nr. 2 des K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom 13. April 2015)] KAPITEL 4 - Verarbeitung personenbezogener Daten Art. 15 - Die Belgische Nationalbank wird als die für die Verarbeitung der Daten der ZKS verantwortliche Einrichtung im Sinne von Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten bestimmt.

Auskunftspflichtige sind für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich, die sie durchführen, um ihren Pflichten nach Artikel 2 und 3 nachzukommen.

Art. 16 - In Bezug auf die in Artikel 5 Absatz 2 erwähnten Daten setzen die Auskunftspflichtigen ihre Kunden spätestens am ersten Kalendertag des siebten Monats nach dem Monat, in dem vorliegender Erlass im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, auf einem dauerhaften Träger von Folgendem in Kenntnis: 1. Pflicht der Auskunftspflichtigen, der ZKS vorerwähnte Daten in Bezug auf die Kalenderjahre 2010, 2011, 2012 und 2013 mitzuteilen, 2.Registrierung dieser Daten in der ZKS, 3. Name und Adresse der ZKS, 4.Zwecke der Verarbeitung durch die ZKS, 5. Recht des Kunden, bei der Belgischen Nationalbank die von der ZKS auf seinen Namen registrierten Daten einzusehen, 6.Recht des Kunden auf Berichtigung und Löschung fehlerhafter Daten, die von der ZKS auf seinen Namen registriert worden sind, wobei dieses Recht bei dem betreffenden Auskunftspflichtigen auszuüben ist, und 7. Fristen für die Aufbewahrung der in der ZKS registrierten Daten, die in Artikel 8 bestimmt sind. Bei Eröffnung eines Kontos oder Abschluss eines Vertrags nach dem 31.

Dezember 2013 setzen die Auskunftspflichtigen ihre Kunden auf einem dauerhaften Träger von der Pflicht, der ZKS die in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Daten mitzuteilen, und von den in Absatz 1 Nr. 2 bis 7 erwähnten Informationen in Kenntnis. [Art. 16/1 - In Bezug auf die in Artikel 8/1 erwähnten Daten setzt die Belgische Nationalbank den Steuerpflichtigen auf ihrer Website und auf dem in Artikel 8/2 § 3 erwähnten Standardformular zur Mitteilung von Daten auf Papier von Folgendem in Kenntnis: 1. Registrierung dieser Daten in der ZKS, 2.Name und Adresse der ZKS, 3. Zwecke der Verarbeitung durch die ZKS, 4.Recht des Steuerpflichtigen, bei der Belgischen Nationalbank die von der ZKS auf seinen Namen registrierten Daten einzusehen, 5. Recht des Steuerpflichtigen auf Berichtigung und Löschung fehlerhafter Daten, die von der ZKS auf seinen Namen registriert worden sind, 6.Fristen für die Aufbewahrung der in der ZKS registrierten Daten, die in Artikel 8/4 bestimmt sind.

In Bezug auf ausländische Konten, deren Inhaber oder Mitinhaber der Steuerpflichtige in den Steuerjahren 2012 bis 2014 war, werden die in vorhergehendem Absatz erwähnten Informationen auch in der Aufforderung zur Mitteilung der verlangten Daten an die ZKS erwähnt, die der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen an die Steuerpflichtigen richtet und die in Artikel 177 Buchstabe a) des Gesetzes vom 25. April 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnt ist.] [Art. 16/1 eingefügt durch Art. 7 des K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom 13. April 2015)] Art.17 - [ § 1] - [Natürliche Personen] erhalten Einsicht in die Daten, die in der ZKS auf ihren Namen registriert sind, indem sie einen schriftlichen, datierten und unterzeichneten Antrag an den Hauptsitz der Belgischen Nationalbank richten.

Ihrem schriftlichen Antrag fügen [natürliche Personen] eine deutlich lesbare Fotokopie bei von Vorder- und Rückseite: - ihres in Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Personalausweises oder, in dessen Ermangelung, - des Aufenthaltsscheins, der zum Zeitpunkt der Eintragung in das in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Juli 1991 erwähnte Warteregister ausgestellt wird, oder, in dessen Ermangelung, - des Personalausweises, Passes oder gleichwertigen Reisescheins oder jedes anderen gültigen offiziellen Identitätsdokuments, der/das einem nicht im Königreich wohnhaften Ausländer vom Staat, in dem er wohnt oder dessen Staatsangehöriger er ist, ausgestellt wird.

Die Belgische Nationalbank sendet die Liste der in der ZKS auf den Namen [einer natürlichen Person] registrierten Daten kostenlos an die im Nationalregister der natürlichen Personen vermerkte Adresse [dieser natürlichen Person] oder, in deren Ermangelung, an die Adresse, die in dem [von der natürlichen Person] vorgelegten offiziellen Identitätsdokument angegeben ist. [ § 2] - [Kunden, die keine natürlichen Personen sind, erhalten Einsicht in die Daten, die in der ZKS auf ihren Namen registriert sind, indem sie einen schriftlichen, datierten und unterzeichneten Antrag an den Hauptsitz der Belgischen Nationalbank richten.] [Sie] fügen ihrem schriftlichen Antrag eine deutlich lesbare Fotokopie von Vorder- und Rückseite des [in § 1 Absatz 2] bestimmten offiziellen Dokuments bei, das ihrem Bevollmächtigten ausgestellt worden ist, zusammen mit dem Nachweis der Vollmacht. Die Belgische Nationalbank sendet die Liste der in der ZKS auf den Namen eines Kunden registrierten Daten an die in der Zentralen Datenbank der Unternehmen vermerkte Adresse dieses Kunden oder, in deren Ermangelung, an die im Nationalregister der natürlichen Personen vermerkte Adresse des Bevollmächtigten oder, in deren Ermangelung, an die Adresse, die in dem vom Bevollmächtigten vorgelegten offiziellen Identitätsdokument angegeben ist. [Art. 17 § 1 (frühere Absätze 1 bis 3) nummeriert durch Art. 8 des K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom 13. April 2015); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 8 Nr. 1 des K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom 13.

April 2015); § 1 Abs. 2 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 8 Nr. 2 des K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom 13. April 2015); § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 8 Nr. 3 des K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom 13.

April 2015); § 2 (früherer Absatz 4) nummeriert durch Art. 8 Nr. 4 und abgeändert durch Art. 8 Nr. 4 Buchstabe a) und b) des K.E. vom 3.

April 2015 (B.S. vom 13. April 2015)] Art. 18 - Kunden [und Steuerpflichtige] können kostenlos die Berichtigung oder Löschung fehlerhafter Daten, die in der ZKS auf ihren Namen registriert sind, beantragen.

Der betreffende Kunde [oder Steuerpflichtige] oder sein Bevollmächtigter fügt seinem schriftlichen Antrag [auf Berichtigung oder Löschung der in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Daten] eine deutlich lesbare Fotokopie von Vorder- und Rückseite des in Artikel 17 Absatz 2 beziehungsweise 3 [sic, zu lesen ist: Artikel 17 § 1 Absatz 2 beziehungsweise § 2] bestimmten gültigen offiziellen Dokuments bei, zusammen mit dem Nachweis der Vollmacht und jedem Dokument zur Untermauerung der Begründetheit des Antrags.

Auskunftspflichtige müssen die in ihren eigenen Dateien registrierten fehlerhaften Daten [in Bezug auf ihre Kunden] berichtigen oder löschen und diese Änderungen gemäß den in Artikel 6 bestimmten technischen Richtlinien unverzüglich der ZKS mitteilen. [Anträge auf Berichtigung oder Löschung der in Artikel 8/1 erwähnten Daten erfolgen gemäß Artikel 8/3 Absatz 2.] [Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 Nr. 1 des K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom 13. April 2015); Abs. 2 abgeändert durch Art. 9 Nr. 2 des K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom 13. April 2015); Abs. 3 abgeändert durch Art. 9 Nr. 3 des K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom 13.

April 2015); Abs. 4 eingefügt durch Art. 9 Nr. 4 des K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom 13. April 2015)] Art. 19 - Daten, die Antragsteller von der Belgischen Nationalbank erhalten, dürfen nur verwendet werden, um entweder den Betrag der steuerpflichtigen Einkünfte des Kunden festzulegen oder um die Vermögenslage des Kunden zu bestimmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Beitreibung der als Hauptsumme und Zuschlaghundertstel geschuldeten Steuern und Vorabzüge, der Steuerzuschläge und administrativen Geldbußen und der Zinsen und Kosten.

KAPITEL 5 - Finanzbestimmungen Art. 20 - Die Belgische Nationalbank rechnet dem Staat alle Kosten an, die für sie bei Entwicklung, Installierung, Betrieb und Wartung der ZKS anfallen. Kosten für Betrieb und Wartung der ZKS werden auf Quartalsbasis angerechnet.

Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen und die Belgische Nationalbank treffen eine Vereinbarung darüber, wie vorerwähnte Kosten erstattet werden.

KAPITEL 6 - Inkrafttreten Art. 21 - Vorliegender Erlass tritt am Datum seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 9 bis 14 und 17 bis 19, die am ersten Kalendertag des zehnten Monats nach dem Monat, in dem vorliegender Erlass im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, in Kraft treten.

KAPITEL 7 - Ausführungsbestimmung Art. 22 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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