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Koninklijk besluit betreffende de werking van het centraal aanspreekpunt bedoeld in artikel 322, § 3, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté royal relatif au fonctionnement du point de contact central visé à l'article 322, § 3, du Code des impôts sur les revenus 1992. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES |
17 JULI 2013. - Koninklijk besluit betreffende de werking van het | 17 JUILLET 2013. - Arrêté royal relatif au fonctionnement du point de |
centraal aanspreekpunt bedoeld in artikel 322, § 3, van het Wetboek | contact central visé à l'article 322, § 3, du Code des impôts sur les |
van de inkomstenbelastingen 1992. - Officieuze coördinatie in het Duits | revenus 1992. - Coordination officieuse en langue allemande |
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
het koninklijk besluit van 17 juli 2013 betreffende de werking van het | allemande de l'arrêté royal du 17 juillet 2013 relatif au |
centraal aanspreekpunt bedoeld in artikel 322, § 3, van het Wetboek | fonctionnement du point de contact central visé à l'article 322, § 3, |
van de inkomstenbelastingen 1992 (Belgisch Staatsblad van 26 juli | du Code des impôts sur les revenus 1992 (Moniteur belge du 26 juillet |
2013), zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 3 april | 2013), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 3 avril 2015 |
2015 tot wijziging van het koninklijk besluit van 17 juli 2013 | modifiant l'arrêté royal du 17 juillet 2013 relatif au fonctionnement |
betreffende de werking van het centraal aanspreekpunt bedoeld in het | |
artikel 322, § 3, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 | du point de contact central visé à l'article 322, § 3, du Code des |
(Belgisch Staatsblad van 13 april 2015). | impôts sur les revenus 1992 (Moniteur belge du 13 avril 2015). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
17. JULI 2013 - Königlicher Erlass über die Funktionsweise der in | 17. JULI 2013 - Königlicher Erlass über die Funktionsweise der in |
Artikel 322 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten | Artikel 322 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten |
zentralen Kontaktstelle | zentralen Kontaktstelle |
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1."ZKS": die in Ausführung von Artikel 322 § 3 des | 1."ZKS": die in Ausführung von Artikel 322 § 3 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 von der Belgischen Nationalbank | Einkommensteuergesetzbuches 1992 von der Belgischen Nationalbank |
verwaltete zentrale Kontaktstelle, | verwaltete zentrale Kontaktstelle, |
2. "Auskunftspflichtigem": ein in Artikel 322 § 3 des | 2. "Auskunftspflichtigem": ein in Artikel 322 § 3 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähntes Bank-, Wechsel-, Kredit- | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähntes Bank-, Wechsel-, Kredit- |
oder Sparinstitut, | oder Sparinstitut, |
[2/1. "Steuerpflichtigem": eine in Artikel 307 § 1 Absatz 2 desselben | [2/1. "Steuerpflichtigem": eine in Artikel 307 § 1 Absatz 2 desselben |
Gesetzbuches erwähnte Person, die in der Erklärung zur Steuer der | Gesetzbuches erwähnte Person, die in der Erklärung zur Steuer der |
natürlichen Personen das Bestehen eines ausländischen Kontos vermerken | natürlichen Personen das Bestehen eines ausländischen Kontos vermerken |
muss,] | muss,] |
3. "Kunde": einen Inhaber oder Mitinhaber eines Kontos, das bei einem | 3. "Kunde": einen Inhaber oder Mitinhaber eines Kontos, das bei einem |
Auskunftspflichtigen geführt wird, und einen primären | Auskunftspflichtigen geführt wird, und einen primären |
Vertragsschließenden oder Mitvertragsschließenden eines Vertrags, der | Vertragsschließenden oder Mitvertragsschließenden eines Vertrags, der |
mit einem Auskunftspflichtigen geschlossen wurde, | mit einem Auskunftspflichtigen geschlossen wurde, |
4. "Konto": ein in Belgien eröffnetes Bankkonto, das es dem Kunden | 4. "Konto": ein in Belgien eröffnetes Bankkonto, das es dem Kunden |
eines Auskunftspflichtigen ermöglicht, Einkünfte entgegenzunehmen, | eines Auskunftspflichtigen ermöglicht, Einkünfte entgegenzunehmen, |
Barabhebungen oder Bareinzahlungen zu tätigen oder Zahlungen zugunsten | Barabhebungen oder Bareinzahlungen zu tätigen oder Zahlungen zugunsten |
Dritter zu tätigen oder infolge eines von Dritten erteilten | Dritter zu tätigen oder infolge eines von Dritten erteilten |
Zahlungsauftrags zu erhalten, | Zahlungsauftrags zu erhalten, |
[4/1. "ausländischem Konto": ein in Artikel 307 § 1 Absatz 2 desselben | [4/1. "ausländischem Konto": ein in Artikel 307 § 1 Absatz 2 desselben |
Gesetzbuches erwähntes Konto jeglicher Art bei einem im Ausland | Gesetzbuches erwähntes Konto jeglicher Art bei einem im Ausland |
gelegenen Bank-, Wechsel-, Kredit- oder Sparinstitut, dessen Inhaber | gelegenen Bank-, Wechsel-, Kredit- oder Sparinstitut, dessen Inhaber |
oder Mitinhaber der Steuerpflichtige und die Kinder, deren Einkünfte | oder Mitinhaber der Steuerpflichtige und die Kinder, deren Einkünfte |
gemäß Artikel 126 § 4 desselben Gesetzbuches mit denen ihrer Eltern | gemäß Artikel 126 § 4 desselben Gesetzbuches mit denen ihrer Eltern |
zusammengelegt werden, zu gleich welchem Zeitpunkt des | zusammengelegt werden, zu gleich welchem Zeitpunkt des |
Besteuerungszeitraums waren,] | Besteuerungszeitraums waren,] |
5. "Vertrag": eine der folgenden Vereinbarungen, die direkt oder durch | 5. "Vertrag": eine der folgenden Vereinbarungen, die direkt oder durch |
Vermittlung eines Agenten zwischen einem Kunden und einem | Vermittlung eines Agenten zwischen einem Kunden und einem |
Auskunftspflichtigen geschlossen wurde und die nicht untrennbar mit | Auskunftspflichtigen geschlossen wurde und die nicht untrennbar mit |
einem Konto verbunden ist: | einem Konto verbunden ist: |
a) eine Vereinbarung über einen Hypothekarkredit, das heißt eine | a) eine Vereinbarung über einen Hypothekarkredit, das heißt eine |
Kreditvereinbarung, ungeachtet der Bezeichnung oder Form, die einer | Kreditvereinbarung, ungeachtet der Bezeichnung oder Form, die einer |
natürlichen Person gewährt wird, die hauptsächlich zu einem Zweck | natürlichen Person gewährt wird, die hauptsächlich zu einem Zweck |
handelt, der nicht ihrer gewerblichen, beruflichen oder handwerklichen | handelt, der nicht ihrer gewerblichen, beruflichen oder handwerklichen |
Tätigkeit zugerechnet werden kann, und die normalerweise zur | Tätigkeit zugerechnet werden kann, und die normalerweise zur |
Finanzierung des Erwerbs oder der Aufrechterhaltung von dinglichen | Finanzierung des Erwerbs oder der Aufrechterhaltung von dinglichen |
Rechten an unbeweglichen Gütern führt und: | Rechten an unbeweglichen Gütern führt und: |
- entweder durch eine Hypothek oder ein Vorzugsrecht auf ein | - entweder durch eine Hypothek oder ein Vorzugsrecht auf ein |
unbewegliches Gut oder durch Verpfändung einer auf dieselbe Weise | unbewegliches Gut oder durch Verpfändung einer auf dieselbe Weise |
gesicherten Schuldforderung gesichert ist | gesicherten Schuldforderung gesichert ist |
- oder bei der das Recht des Kreditgebers, eine hypothekarische | - oder bei der das Recht des Kreditgebers, eine hypothekarische |
Sicherung zu verlangen, festgelegt ist, selbst in einer separaten | Sicherung zu verlangen, festgelegt ist, selbst in einer separaten |
Urkunde, | Urkunde, |
b) eine Vereinbarung über einen Teilzahlungsverkauf, das heißt eine | b) eine Vereinbarung über einen Teilzahlungsverkauf, das heißt eine |
Kreditvereinbarung, ungeachtet der Bezeichnung oder Form, die einer | Kreditvereinbarung, ungeachtet der Bezeichnung oder Form, die einer |
natürlichen Person gewährt wird, die hauptsächlich zu einem Zweck | natürlichen Person gewährt wird, die hauptsächlich zu einem Zweck |
handelt, der nicht ihrer gewerblichen, beruflichen oder handwerklichen | handelt, der nicht ihrer gewerblichen, beruflichen oder handwerklichen |
Tätigkeit zugerechnet werden kann, und die normalerweise zum Erwerb | Tätigkeit zugerechnet werden kann, und die normalerweise zum Erwerb |
von beweglichen Sachgütern oder zur Erbringung von Dienstleistungen | von beweglichen Sachgütern oder zur Erbringung von Dienstleistungen |
führt, wobei bewegliche Sachgüter beziehungsweise Dienstleistungen vom | führt, wobei bewegliche Sachgüter beziehungsweise Dienstleistungen vom |
Kreditgeber oder Kreditvermittler verkauft werden und durch | Kreditgeber oder Kreditvermittler verkauft werden und durch |
periodische Zahlungen bezahlt werden, jedoch mit Ausnahme von | periodische Zahlungen bezahlt werden, jedoch mit Ausnahme von |
Vereinbarungen über weniger als 200 EUR, | Vereinbarungen über weniger als 200 EUR, |
c) eine Leasingvereinbarung, das heißt eine Vereinbarung, die die | c) eine Leasingvereinbarung, das heißt eine Vereinbarung, die die |
Kriterien erfüllt, die in Artikel 95 § 1 des Königlichen Erlasses vom | Kriterien erfüllt, die in Artikel 95 § 1 des Königlichen Erlasses vom |
30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches für den | 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches für den |
Posten III.D "Leasing und ähnliche Rechte" festgelegt sind, wobei aber | Posten III.D "Leasing und ähnliche Rechte" festgelegt sind, wobei aber |
das Wort "Gesellschaft" in vorerwähntem Posten III.D für vorliegende | das Wort "Gesellschaft" in vorerwähntem Posten III.D für vorliegende |
Begriffsbestimmung als "Kunde" gelesen werden muss, | Begriffsbestimmung als "Kunde" gelesen werden muss, |
d) eine Vereinbarung über ein Teilzahlungsdarlehen, das heißt eine | d) eine Vereinbarung über ein Teilzahlungsdarlehen, das heißt eine |
Kreditvereinbarung, ungeachtet der Bezeichnung oder Form, die einer | Kreditvereinbarung, ungeachtet der Bezeichnung oder Form, die einer |
natürlichen Person gewährt wird, die hauptsächlich zu einem Zweck | natürlichen Person gewährt wird, die hauptsächlich zu einem Zweck |
handelt, der nicht ihrer gewerblichen, beruflichen oder handwerklichen | handelt, der nicht ihrer gewerblichen, beruflichen oder handwerklichen |
Tätigkeit zugerechnet werden kann, und bei der Geld oder irgendein | Tätigkeit zugerechnet werden kann, und bei der Geld oder irgendein |
anderes Zahlungsmittel dem Darlehensnehmer zur Verfügung gestellt | anderes Zahlungsmittel dem Darlehensnehmer zur Verfügung gestellt |
wird, der sich verpflichtet, das Darlehen durch periodische Zahlungen | wird, der sich verpflichtet, das Darlehen durch periodische Zahlungen |
zurückzuzahlen, jedoch mit Ausnahme von Vereinbarungen über weniger | zurückzuzahlen, jedoch mit Ausnahme von Vereinbarungen über weniger |
als 200 EUR, | als 200 EUR, |
e) eine Krediteröffnung, das heißt eine Kreditvereinbarung, ungeachtet | e) eine Krediteröffnung, das heißt eine Kreditvereinbarung, ungeachtet |
der Bezeichnung oder Form, die einer natürlichen Person gewährt wird, | der Bezeichnung oder Form, die einer natürlichen Person gewährt wird, |
die hauptsächlich zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer | die hauptsächlich zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer |
gewerblichen, beruflichen oder handwerklichen Tätigkeit zugerechnet | gewerblichen, beruflichen oder handwerklichen Tätigkeit zugerechnet |
werden kann, und bei der Kaufkraft, Geld oder irgendein anderes | werden kann, und bei der Kaufkraft, Geld oder irgendein anderes |
Zahlungsmittel dem Kreditnehmer zur Verfügung gestellt wird, der davon | Zahlungsmittel dem Kreditnehmer zur Verfügung gestellt wird, der davon |
durch eine oder mehrere Kreditaufnahmen, unter anderem anhand eines | durch eine oder mehrere Kreditaufnahmen, unter anderem anhand eines |
Zahlungsinstruments oder anders, Gebrauch macht und sich zur | Zahlungsinstruments oder anders, Gebrauch macht und sich zur |
Rückzahlung gemäß den vereinbarten Bedingungen verpflichtet, jedoch | Rückzahlung gemäß den vereinbarten Bedingungen verpflichtet, jedoch |
mit Ausnahme von Vereinbarungen über weniger als 200 EUR, | mit Ausnahme von Vereinbarungen über weniger als 200 EUR, |
f) eine Vereinbarung über Wertpapierdienstleistungen und/oder | f) eine Vereinbarung über Wertpapierdienstleistungen und/oder |
Anlagetätigkeiten wie in Artikel 46 Nr. 1 des Gesetzes vom 6. April | Anlagetätigkeiten wie in Artikel 46 Nr. 1 des Gesetzes vom 6. April |
1995 über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften | 1995 über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften |
bestimmt und das Halten von Sichteinlagen oder verlängerbaren | bestimmt und das Halten von Sichteinlagen oder verlängerbaren |
Termineinlagen für den Kunden, die für den Erwerb von | Termineinlagen für den Kunden, die für den Erwerb von |
Finanzinstrumenten bestimmt sind oder zurückgezahlt werden müssen, | Finanzinstrumenten bestimmt sind oder zurückgezahlt werden müssen, |
gemäß Artikel 77 desselben Gesetzes vom 6. April 1995, | gemäß Artikel 77 desselben Gesetzes vom 6. April 1995, |
g) einen Finanztransfer wie in Artikel 4 Nr. 12 des Gesetzes vom 21. | g) einen Finanztransfer wie in Artikel 4 Nr. 12 des Gesetzes vom 21. |
Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute [und der | Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute [und der |
E-Geld-Institute], den Zugang zu der Tätigkeit als | E-Geld-Institute], den Zugang zu der Tätigkeit als |
Zahlungsdienstleister[, zu der Tätigkeit der Ausgabe von | Zahlungsdienstleister[, zu der Tätigkeit der Ausgabe von |
elektronischem Geld] und den Zugang zu Zahlungssystemen erwähnt, | elektronischem Geld] und den Zugang zu Zahlungssystemen erwähnt, |
h) eine Vereinbarung, die nicht in den vorstehenden Buchstaben a) bis | h) eine Vereinbarung, die nicht in den vorstehenden Buchstaben a) bis |
g) erwähnt ist und bei der ein Kreditgeber einer natürlichen oder | g) erwähnt ist und bei der ein Kreditgeber einer natürlichen oder |
juristischen Person Geldmittel zur Verfügung stellt, einschließlich | juristischen Person Geldmittel zur Verfügung stellt, einschließlich |
nicht gewährter Kontoüberziehungen, oder sich dazu verpflichtet, einem | nicht gewährter Kontoüberziehungen, oder sich dazu verpflichtet, einem |
Unternehmen Geldmittel zur Verfügung zu stellen, sofern diese zu | Unternehmen Geldmittel zur Verfügung zu stellen, sofern diese zu |
festgelegtem Termin zurückgezahlt werden, oder bei der ein Kreditgeber | festgelegtem Termin zurückgezahlt werden, oder bei der ein Kreditgeber |
als Bürge für ein Unternehmen auftritt, | als Bürge für ein Unternehmen auftritt, |
6. "Antragsteller": einen in Artikel 322 § 3 Absatz 2 des | 6. "Antragsteller": einen in Artikel 322 § 3 Absatz 2 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Beamten und einen in | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Beamten und einen in |
Artikel 319bis desselben Gesetzbuches erwähnten Beamten. | Artikel 319bis desselben Gesetzbuches erwähnten Beamten. |
[Art. 1 einziger Absatz Nr. 2/1 eingefügt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. | [Art. 1 einziger Absatz Nr. 2/1 eingefügt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. |
vom 3. April 2015 (B.S. vom 13. April 2015); einziger Absatz Nr. 4/1 | vom 3. April 2015 (B.S. vom 13. April 2015); einziger Absatz Nr. 4/1 |
eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom 13. | eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom 13. |
April 2015); einziger Absatz Nr. 5 einziger Absatz Buchstabe g) | April 2015); einziger Absatz Nr. 5 einziger Absatz Buchstabe g) |
abgeändert durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom 13. | abgeändert durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom 13. |
April 2015)] | April 2015)] |
KAPITEL 2 - Mitteilung der Daten an die ZKS | KAPITEL 2 - Mitteilung der Daten an die ZKS |
[Abschnitt 1 - Durch die Auskunftspflichtigen] | [Abschnitt 1 - Durch die Auskunftspflichtigen] |
[Unterteilung Abschnitt 1 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 3. April | [Unterteilung Abschnitt 1 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 3. April |
2015 (B.S. vom 13. April 2015)] | 2015 (B.S. vom 13. April 2015)] |
Art. 2 - Auskunftspflichtige teilen der ZKS folgende | Art. 2 - Auskunftspflichtige teilen der ZKS folgende |
Identifikationsdaten in Bezug auf ihre Kunden mit: | Identifikationsdaten in Bezug auf ihre Kunden mit: |
1. für Kunden, die natürliche Personen sind: ihre Erkennungsnummer des | 1. für Kunden, die natürliche Personen sind: ihre Erkennungsnummer des |
Nationalregisters der natürlichen Personen oder, in deren Ermangelung, | Nationalregisters der natürlichen Personen oder, in deren Ermangelung, |
folgende Auskünfte: | folgende Auskünfte: |
- Name, | - Name, |
- ersten offiziellen Vornamen, | - ersten offiziellen Vornamen, |
- Geburtsdatum und | - Geburtsdatum und |
- Geburtsort oder, falls unbekannt, Geburtsland, | - Geburtsort oder, falls unbekannt, Geburtsland, |
2. für Kunden, die juristische Personen sind, die in der Zentralen | 2. für Kunden, die juristische Personen sind, die in der Zentralen |
Datenbank der Unternehmen eingetragen sind: ihre Eintragungsnummer bei | Datenbank der Unternehmen eingetragen sind: ihre Eintragungsnummer bei |
der Zentralen Datenbank der Unternehmen, | der Zentralen Datenbank der Unternehmen, |
3. für Kunden, die nicht in vorstehender Nr. 1 oder 2 erwähnt sind: | 3. für Kunden, die nicht in vorstehender Nr. 1 oder 2 erwähnt sind: |
- vollständige Bezeichnung, | - vollständige Bezeichnung, |
- etwaige Rechtsform und | - etwaige Rechtsform und |
- Niederlassungsland. | - Niederlassungsland. |
Art. 3 - Bei jeder Datenübertragung an die ZKS teilen | Art. 3 - Bei jeder Datenübertragung an die ZKS teilen |
Auskunftspflichtige folgende Daten mit: | Auskunftspflichtige folgende Daten mit: |
1. Eintragungsnummer des Auskunftspflichtigen bei der Zentralen | 1. Eintragungsnummer des Auskunftspflichtigen bei der Zentralen |
Datenbank der Unternehmen, | Datenbank der Unternehmen, |
2. Stichtag des Kalenderjahres, auf das die mitgeteilten Daten sich | 2. Stichtag des Kalenderjahres, auf das die mitgeteilten Daten sich |
beziehen, | beziehen, |
3. pro Kunden Liste der Konten, deren Inhaber oder Mitinhaber der | 3. pro Kunden Liste der Konten, deren Inhaber oder Mitinhaber der |
Kunde zu gleich welchem Zeitpunkt des in vorstehender Nr. 2 erwähnten | Kunde zu gleich welchem Zeitpunkt des in vorstehender Nr. 2 erwähnten |
Kalenderjahres war, und | Kalenderjahres war, und |
4. pro Kunden in Artikel 1 Nr. 5 beschriebene Arten von Verträgen, die | 4. pro Kunden in Artikel 1 Nr. 5 beschriebene Arten von Verträgen, die |
zu gleich welchem Zeitpunkt des in vorstehender Nr. 2 erwähnten | zu gleich welchem Zeitpunkt des in vorstehender Nr. 2 erwähnten |
Kalenderjahres mit dem Kunden bestanden. | Kalenderjahres mit dem Kunden bestanden. |
Art. 4 - Für die Anwendung von Artikel 3 sind folgende Regeln | Art. 4 - Für die Anwendung von Artikel 3 sind folgende Regeln |
anwendbar: | anwendbar: |
1. Kunden müssen gemäß Artikel 2 identifiziert werden, wobei | 1. Kunden müssen gemäß Artikel 2 identifiziert werden, wobei |
Auskunftspflichtige ihre Kunden, die eine Erkennungsnummer des | Auskunftspflichtige ihre Kunden, die eine Erkennungsnummer des |
Nationalregisters der natürlichen Personen haben, für die | Nationalregisters der natürlichen Personen haben, für die |
Kalenderjahre 2010, 2011, 2012 und 2013 jedoch entweder anhand dieser | Kalenderjahre 2010, 2011, 2012 und 2013 jedoch entweder anhand dieser |
Nummer oder anhand ihres Namens, ihres ersten offiziellen Vornamens, | Nummer oder anhand ihres Namens, ihres ersten offiziellen Vornamens, |
ihres Geburtsdatums und ihres Geburtsortes oder, falls unbekannt, | ihres Geburtsdatums und ihres Geburtsortes oder, falls unbekannt, |
ihres Geburtslandes identifizieren dürfen. | ihres Geburtslandes identifizieren dürfen. |
2. Konten müssen anhand ihrer IBAN identifiziert werden. Daraus folgt, | 2. Konten müssen anhand ihrer IBAN identifiziert werden. Daraus folgt, |
a) dass Kreditinstitute in Belgien keine Barabhebungen oder | a) dass Kreditinstitute in Belgien keine Barabhebungen oder |
Bareinzahlungen von einem beziehungsweise auf ein Konto durchführen | Bareinzahlungen von einem beziehungsweise auf ein Konto durchführen |
dürfen, das nicht durch eine belgische IBAN identifiziert wird, | dürfen, das nicht durch eine belgische IBAN identifiziert wird, |
b) dass vereinfachte interne Konten, die Kreditinstitute benutzen, um | b) dass vereinfachte interne Konten, die Kreditinstitute benutzen, um |
Bareinzahlungen von Laufkunden zu buchen, im Hinblick auf die | Bareinzahlungen von Laufkunden zu buchen, im Hinblick auf die |
Mitteilung dieser Konten an die ZKS unbedingt durch eine IBAN | Mitteilung dieser Konten an die ZKS unbedingt durch eine IBAN |
identifiziert werden müssen und auf den Namen des jeweiligen Kunden | identifiziert werden müssen und auf den Namen des jeweiligen Kunden |
registriert werden müssen. | registriert werden müssen. |
3. Sind mehrere Kunden zusammen Inhaber ein und desselben Kontos, muss | 3. Sind mehrere Kunden zusammen Inhaber ein und desselben Kontos, muss |
die IBAN dieses Kontos für jeden Mitinhaber mitgeteilt werden. | die IBAN dieses Kontos für jeden Mitinhaber mitgeteilt werden. |
4. Sind mehrere Kunden zusammen an ein und demselben Vertrag | 4. Sind mehrere Kunden zusammen an ein und demselben Vertrag |
beteiligt, muss die Art dieses Vertrags für jeden primären | beteiligt, muss die Art dieses Vertrags für jeden primären |
Mitvertragsschließenden mitgeteilt werden. | Mitvertragsschließenden mitgeteilt werden. |
5. Auskunftspflichtige müssen die in Artikel 3 Nr. 4 erwähnten Daten | 5. Auskunftspflichtige müssen die in Artikel 3 Nr. 4 erwähnten Daten |
nur in Bezug auf die Kalenderjahre ab 2014 mitteilen. | nur in Bezug auf die Kalenderjahre ab 2014 mitteilen. |
Art. 5 - Auskunftspflichtige führen die jährliche Übertragung der in | Art. 5 - Auskunftspflichtige führen die jährliche Übertragung der in |
den Artikeln 2 und 3 erwähnten Daten an die ZKS spätestens am 31. März | den Artikeln 2 und 3 erwähnten Daten an die ZKS spätestens am 31. März |
jeden Jahres durch, wobei die jährliche Übertragung dieser Daten sich | jeden Jahres durch, wobei die jährliche Übertragung dieser Daten sich |
auf das vorhergehende Kalenderjahr bezieht. | auf das vorhergehende Kalenderjahr bezieht. |
Allerdings führen Auskunftspflichtige Übertragungen an die ZKS der in | Allerdings führen Auskunftspflichtige Übertragungen an die ZKS der in |
den Artikeln 2 und 3 erwähnten Daten: | den Artikeln 2 und 3 erwähnten Daten: |
- die sich auf die Kalenderjahre 2010, 2011 und 2012 beziehen, | - die sich auf die Kalenderjahre 2010, 2011 und 2012 beziehen, |
spätestens am ersten Kalendertag des siebten Monats nach dem Monat | spätestens am ersten Kalendertag des siebten Monats nach dem Monat |
durch, in dem vorliegender Erlass im Belgischen Staatsblatt | durch, in dem vorliegender Erlass im Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht wird, | veröffentlicht wird, |
- die sich auf das Kalenderjahr 2013 beziehen, spätestens am ersten | - die sich auf das Kalenderjahr 2013 beziehen, spätestens am ersten |
Kalendertag des siebten Monats nach dem Monat durch, in dem | Kalendertag des siebten Monats nach dem Monat durch, in dem |
vorliegender Erlass im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, | vorliegender Erlass im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, |
wenn dieser Tag auf einen Tag nach dem 31. März 2014 fällt; | wenn dieser Tag auf einen Tag nach dem 31. März 2014 fällt; |
andernfalls ist Absatz 1 anwendbar. | andernfalls ist Absatz 1 anwendbar. |
Art. 6 - Die Belgische Nationalbank bestimmt in Absprache mit Febelfin | Art. 6 - Die Belgische Nationalbank bestimmt in Absprache mit Febelfin |
und anderen repräsentativen Berufsverbänden der Auskunftspflichtigen | und anderen repräsentativen Berufsverbänden der Auskunftspflichtigen |
Träger und/oder Übermittlungskanal und Struktur und Format der Daten, | Träger und/oder Übermittlungskanal und Struktur und Format der Daten, |
die der ZKS in Form einer Datei mit strukturierten Daten mitgeteilt | die der ZKS in Form einer Datei mit strukturierten Daten mitgeteilt |
werden. | werden. |
Art. 7 - Die Kontrolle, die die Belgische Nationalbank in Bezug auf | Art. 7 - Die Kontrolle, die die Belgische Nationalbank in Bezug auf |
Daten ausübt, die der ZKS mitgeteilt werden, beschränkt sich | Daten ausübt, die der ZKS mitgeteilt werden, beschränkt sich |
ausdrücklich auf: | ausdrücklich auf: |
- die Einhaltung aller in Artikel 6 erwähnten technischen Richtlinien | - die Einhaltung aller in Artikel 6 erwähnten technischen Richtlinien |
durch die Auskunftspflichtigen und | durch die Auskunftspflichtigen und |
- die Richtigkeit der Prüfziffer, die Bestandteil der Daten ist, die | - die Richtigkeit der Prüfziffer, die Bestandteil der Daten ist, die |
eine solche Prüfziffer enthalten, das heißt IBAN, Erkennungsnummer des | eine solche Prüfziffer enthalten, das heißt IBAN, Erkennungsnummer des |
Nationalregisters der natürlichen Personen und Eintragungsnummer bei | Nationalregisters der natürlichen Personen und Eintragungsnummer bei |
der Zentralen Datenbank der Unternehmen. | der Zentralen Datenbank der Unternehmen. |
Die Belgische Nationalbank berichtigt auf keinen Fall Daten, die ein | Die Belgische Nationalbank berichtigt auf keinen Fall Daten, die ein |
Auskunftspflichtiger der ZKS mitteilt. Daten, die nicht gemäß den in | Auskunftspflichtiger der ZKS mitteilt. Daten, die nicht gemäß den in |
Artikel 6 erwähnten technischen Richtlinien erhoben oder übermittelt | Artikel 6 erwähnten technischen Richtlinien erhoben oder übermittelt |
werden, gelten als Daten, die der ZKS nicht mitgeteilt worden sind. | werden, gelten als Daten, die der ZKS nicht mitgeteilt worden sind. |
Die Belgische Nationalbank setzt den Auskunftspflichtigen auf die von | Die Belgische Nationalbank setzt den Auskunftspflichtigen auf die von |
ihr bestimmte Weise unverzüglich davon in Kenntnis. Der | ihr bestimmte Weise unverzüglich davon in Kenntnis. Der |
Auskunftspflichtige teilt der ZKS die Daten, die gemäß den in Artikel | Auskunftspflichtige teilt der ZKS die Daten, die gemäß den in Artikel |
6 bestimmten technischen Richtlinien erhoben oder übermittelt werden, | 6 bestimmten technischen Richtlinien erhoben oder übermittelt werden, |
schnellstmöglich mit, um seiner Informationspflicht doch noch | schnellstmöglich mit, um seiner Informationspflicht doch noch |
nachzukommen. | nachzukommen. |
Die Belgische Nationalbank speichert das Datum, an dem sie Daten | Die Belgische Nationalbank speichert das Datum, an dem sie Daten |
erhält, die Auskunftspflichtige auf gültige Weise mitgeteilt haben. | erhält, die Auskunftspflichtige auf gültige Weise mitgeteilt haben. |
Art. 8 - Die Frist für die Aufbewahrung der Daten, die der ZKS | Art. 8 - Die Frist für die Aufbewahrung der Daten, die der ZKS |
mitgeteilt werden, beträgt: | mitgeteilt werden, beträgt: |
- für die in Artikel 2 erwähnten Identifikationsdaten eines Kunden: | - für die in Artikel 2 erwähnten Identifikationsdaten eines Kunden: |
acht Jahre ab dem Stichtag des letzten Kalenderjahres, in Bezug auf | acht Jahre ab dem Stichtag des letzten Kalenderjahres, in Bezug auf |
das der ZKS diese Identifikationsdaten mitgeteilt worden sind, | das der ZKS diese Identifikationsdaten mitgeteilt worden sind, |
- für die in Artikel 3 erwähnten Daten: acht Jahre ab dem Stichtag des | - für die in Artikel 3 erwähnten Daten: acht Jahre ab dem Stichtag des |
Kalenderjahres, in dem das Konto, dessen IBAN der ZKS mitgeteilt | Kalenderjahres, in dem das Konto, dessen IBAN der ZKS mitgeteilt |
worden ist, geschlossen worden ist oder in dem der letzte Vertrag, | worden ist, geschlossen worden ist oder in dem der letzte Vertrag, |
dessen Vertragsart der ZKS mitgeteilt worden ist, geendet hat. | dessen Vertragsart der ZKS mitgeteilt worden ist, geendet hat. |
Nach Ablauf der vorerwähnten Aufbewahrungsfrist werden die verfallenen | Nach Ablauf der vorerwähnten Aufbewahrungsfrist werden die verfallenen |
Daten unwiderruflich gelöscht. Sie werden den Auskunftspflichtigen auf | Daten unwiderruflich gelöscht. Sie werden den Auskunftspflichtigen auf |
keinen Fall zurückgegeben. | keinen Fall zurückgegeben. |
[Abschnitt 2 - Durch die Steuerpflichtigen | [Abschnitt 2 - Durch die Steuerpflichtigen |
[Abschnitt 2 mit den Artikeln 8/1 bis 8/4 eingefügt durch Art. 3 des | [Abschnitt 2 mit den Artikeln 8/1 bis 8/4 eingefügt durch Art. 3 des |
K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom 13. April 2015)] | K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom 13. April 2015)] |
Art. 8/1 - § 1 - Steuerpflichtige teilen der ZKS folgende Daten | Art. 8/1 - § 1 - Steuerpflichtige teilen der ZKS folgende Daten |
persönlich oder über einen zu diesem Zweck bestimmten Bevollmächtigten | persönlich oder über einen zu diesem Zweck bestimmten Bevollmächtigten |
mit: | mit: |
1. ihre Erkennungsnummer des Nationalregisters oder, in deren | 1. ihre Erkennungsnummer des Nationalregisters oder, in deren |
Ermangelung, ihre Erkennungsnummer, die von der Zentralen Datenbank | Ermangelung, ihre Erkennungsnummer, die von der Zentralen Datenbank |
der sozialen Sicherheit zugeteilt worden ist, wie in Artikel 4 des | der sozialen Sicherheit zugeteilt worden ist, wie in Artikel 4 des |
Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation | Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation |
einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt, und ihren | einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt, und ihren |
Namen und ihren ersten offiziellen Vornamen, | Namen und ihren ersten offiziellen Vornamen, |
2. gemäß Artikel 307 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 für jedes | 2. gemäß Artikel 307 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 für jedes |
ausländische Konto: | ausländische Konto: |
- Nummer dieses Kontos, das anhand seiner IBAN identifiziert wird, | - Nummer dieses Kontos, das anhand seiner IBAN identifiziert wird, |
wenn diese besteht, | wenn diese besteht, |
- Name des ausländischen Bank-, Wechsel-, Kredit- oder Sparinstituts, | - Name des ausländischen Bank-, Wechsel-, Kredit- oder Sparinstituts, |
- BIC dieses Instituts, wenn dieser besteht, oder, in dessen | - BIC dieses Instituts, wenn dieser besteht, oder, in dessen |
Ermangelung, vollständige Adresse des Instituts, | Ermangelung, vollständige Adresse des Instituts, |
- Land, in dem dieses Konto eröffnet worden ist, | - Land, in dem dieses Konto eröffnet worden ist, |
3. für die Steuerjahre 2012 bis 2014 und für jedes ausländische Konto: | 3. für die Steuerjahre 2012 bis 2014 und für jedes ausländische Konto: |
den an diese Steuerjahre gebundenen Besteuerungszeitraum, in dem der | den an diese Steuerjahre gebundenen Besteuerungszeitraum, in dem der |
Steuerpflichtige oder die Kinder, deren Einkünfte gemäß Artikel 126 § | Steuerpflichtige oder die Kinder, deren Einkünfte gemäß Artikel 126 § |
4 desselben Gesetzbuches mit denen ihrer Eltern zusammengelegt werden, | 4 desselben Gesetzbuches mit denen ihrer Eltern zusammengelegt werden, |
zu gleich welchem Zeitpunkt Inhaber oder Mitinhaber des betreffenden | zu gleich welchem Zeitpunkt Inhaber oder Mitinhaber des betreffenden |
ausländischen Kontos waren, | ausländischen Kontos waren, |
4. gegebenenfalls den letzten Besteuerungszeitraum, in dem die | 4. gegebenenfalls den letzten Besteuerungszeitraum, in dem die |
Einkünfte der Kinder gemäß Artikel 126 § 4 desselben Gesetzbuches mit | Einkünfte der Kinder gemäß Artikel 126 § 4 desselben Gesetzbuches mit |
denen ihrer Eltern zusammengelegt worden sind, und zwar für jedes | denen ihrer Eltern zusammengelegt worden sind, und zwar für jedes |
ausländische Konto, dessen Inhaber oder Mitinhaber diese Kinder zu | ausländische Konto, dessen Inhaber oder Mitinhaber diese Kinder zu |
gleich welchem Zeitpunkt des vorerwähnten Besteuerungszeitraums waren, | gleich welchem Zeitpunkt des vorerwähnten Besteuerungszeitraums waren, |
5. Datum, an dem ausländische Konten, die der ZKS zu einem früheren | 5. Datum, an dem ausländische Konten, die der ZKS zu einem früheren |
Zeitpunkt mitgeteilt worden sind, geschlossen worden sind. | Zeitpunkt mitgeteilt worden sind, geschlossen worden sind. |
§ 2 - Sind mehrere Steuerpflichtige zusammen Inhaber ein und desselben | § 2 - Sind mehrere Steuerpflichtige zusammen Inhaber ein und desselben |
Kontos, ist jeder Mitinhaber verpflichtet, die in § 1 erwähnten | Kontos, ist jeder Mitinhaber verpflichtet, die in § 1 erwähnten |
Informationen mitzuteilen. | Informationen mitzuteilen. |
Jeder Elternteil ist verpflichtet, die in § 1 erwähnten Informationen | Jeder Elternteil ist verpflichtet, die in § 1 erwähnten Informationen |
in Bezug auf ausländische Konten mitzuteilen, deren Inhaber oder | in Bezug auf ausländische Konten mitzuteilen, deren Inhaber oder |
Mitinhaber die Kinder, deren Einkünfte gemäß Artikel 126 § 4 desselben | Mitinhaber die Kinder, deren Einkünfte gemäß Artikel 126 § 4 desselben |
Gesetzbuches mit denen dieses Elternteils zusammengelegt werden, zu | Gesetzbuches mit denen dieses Elternteils zusammengelegt werden, zu |
gleich welchem Zeitpunkt des Besteuerungszeitraums waren. | gleich welchem Zeitpunkt des Besteuerungszeitraums waren. |
Art. 8/2 - § 1 - Der Steuerpflichtige oder sein Bevollmächtigter teilt | Art. 8/2 - § 1 - Der Steuerpflichtige oder sein Bevollmächtigter teilt |
der ZKS die in Artikel 8/1 erwähnten Daten entweder gemäß § 2 auf | der ZKS die in Artikel 8/1 erwähnten Daten entweder gemäß § 2 auf |
elektronischem Wege oder gemäß § 3 auf Papier mit. | elektronischem Wege oder gemäß § 3 auf Papier mit. |
§ 2 - Die Belgische Nationalbank bestimmt technische Modalitäten, | § 2 - Die Belgische Nationalbank bestimmt technische Modalitäten, |
Träger und Übermittlungskanal und Struktur und Format der in Artikel | Träger und Übermittlungskanal und Struktur und Format der in Artikel |
8/1 erwähnten Daten, die der ZKS vom Steuerpflichtigen persönlich oder | 8/1 erwähnten Daten, die der ZKS vom Steuerpflichtigen persönlich oder |
über einen Bevollmächtigten auf elektronischem Wege mitgeteilt werden. | über einen Bevollmächtigten auf elektronischem Wege mitgeteilt werden. |
Der Steuerpflichtige oder sein Bevollmächtigter validiert die | Der Steuerpflichtige oder sein Bevollmächtigter validiert die |
Übermittlung der in Artikel 8/1 erwähnten Daten anhand des Zertifikats | Übermittlung der in Artikel 8/1 erwähnten Daten anhand des Zertifikats |
auf seinem elektronischen Personalausweis. | auf seinem elektronischen Personalausweis. |
§ 3 - Der Steuerpflichtige oder sein Bevollmächtigter, der die in | § 3 - Der Steuerpflichtige oder sein Bevollmächtigter, der die in |
Artikel 8/1 erwähnten Daten auf Papier mitteilt, muss das | Artikel 8/1 erwähnten Daten auf Papier mitteilt, muss das |
Standardformular verwenden, das der Föderale Öffentliche Dienst | Standardformular verwenden, das der Föderale Öffentliche Dienst |
Finanzen in Absprache mit der Belgischen Nationalbank festgelegt hat | Finanzen in Absprache mit der Belgischen Nationalbank festgelegt hat |
und das auf der Website der Belgischen Nationalbank verfügbar ist oder | und das auf der Website der Belgischen Nationalbank verfügbar ist oder |
auf einfachen schriftlichen Antrag, der an die Belgische Nationalbank | auf einfachen schriftlichen Antrag, der an die Belgische Nationalbank |
zu richten ist, erhältlich ist. | zu richten ist, erhältlich ist. |
Nachdem der Steuerpflichtige oder sein Bevollmächtigter dieses | Nachdem der Steuerpflichtige oder sein Bevollmächtigter dieses |
Formular ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet hat, muss es an | Formular ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet hat, muss es an |
folgende Adresse zurückgeschickt werden: Belgische Nationalbank, | folgende Adresse zurückgeschickt werden: Belgische Nationalbank, |
Zentrale Kontaktstelle, Boulevard de Berlaimont 14, 1000 Brüssel, und | Zentrale Kontaktstelle, Boulevard de Berlaimont 14, 1000 Brüssel, und |
zwar zusammen mit einer deutlich lesbaren Fotokopie von Vorder- und | zwar zusammen mit einer deutlich lesbaren Fotokopie von Vorder- und |
Rückseite des in Artikel 17 § 1 Absatz 2 erwähnten Dokuments des | Rückseite des in Artikel 17 § 1 Absatz 2 erwähnten Dokuments des |
betreffenden Steuerpflichtigen und gegebenenfalls mit einer deutlich | betreffenden Steuerpflichtigen und gegebenenfalls mit einer deutlich |
lesbaren Fotokopie von Vorder- und Rückseite des in Artikel 17 § 1 | lesbaren Fotokopie von Vorder- und Rückseite des in Artikel 17 § 1 |
Absatz 2 beziehungsweise § 2 erwähnten Dokuments des Bevollmächtigten. | Absatz 2 beziehungsweise § 2 erwähnten Dokuments des Bevollmächtigten. |
Art. 8/3 - Die Kontrolle, die die Belgische Nationalbank in Bezug auf | Art. 8/3 - Die Kontrolle, die die Belgische Nationalbank in Bezug auf |
Daten ausübt, die der ZKS gemäß Artikel 8/2 mitgeteilt werden, | Daten ausübt, die der ZKS gemäß Artikel 8/2 mitgeteilt werden, |
beschränkt sich auf: | beschränkt sich auf: |
- die Einhaltung aller in Artikel 8/2 erwähnten Richtlinien durch die | - die Einhaltung aller in Artikel 8/2 erwähnten Richtlinien durch die |
Steuerpflichtigen, | Steuerpflichtigen, |
- die Richtigkeit der Prüfziffer, die Bestandteil der Erkennungsnummer | - die Richtigkeit der Prüfziffer, die Bestandteil der Erkennungsnummer |
des Nationalregisters der natürlichen Personen ist oder, in deren | des Nationalregisters der natürlichen Personen ist oder, in deren |
Ermangelung, der Erkennungsnummer, die von der Zentralen Datenbank der | Ermangelung, der Erkennungsnummer, die von der Zentralen Datenbank der |
sozialen Sicherheit zugeteilt worden ist, wie in Artikel 4 des | sozialen Sicherheit zugeteilt worden ist, wie in Artikel 4 des |
Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation | Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation |
einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt. | einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt. |
Steuerpflichtige können aus eigener Initiative in Artikel 8/1 erwähnte | Steuerpflichtige können aus eigener Initiative in Artikel 8/1 erwähnte |
Daten, die der ZKS zu einem früheren Zeitpunkt auf gültige Weise | Daten, die der ZKS zu einem früheren Zeitpunkt auf gültige Weise |
mitgeteilt worden sind, berichtigen, indem sie die zu berichtigenden | mitgeteilt worden sind, berichtigen, indem sie die zu berichtigenden |
Daten und die berichtigten Daten persönlich oder über einen | Daten und die berichtigten Daten persönlich oder über einen |
Bevollmächtigten gemäß den in Artikel 8/2 erwähnten Richtlinien | Bevollmächtigten gemäß den in Artikel 8/2 erwähnten Richtlinien |
mitteilen. | mitteilen. |
Die Belgische Nationalbank speichert das Datum, an dem sie in Artikel | Die Belgische Nationalbank speichert das Datum, an dem sie in Artikel |
8/1 erwähnte Daten erhält, die gemäß Artikel 8/2 auf gültige Weise | 8/1 erwähnte Daten erhält, die gemäß Artikel 8/2 auf gültige Weise |
mitgeteilt worden sind, und: | mitgeteilt worden sind, und: |
- wenn die Daten auf elektronischem Wege versandt worden sind: | - wenn die Daten auf elektronischem Wege versandt worden sind: |
bestätigt sie dem Absender ihren Empfang unverzüglich und auf | bestätigt sie dem Absender ihren Empfang unverzüglich und auf |
demselben Weg, | demselben Weg, |
- wenn die Daten über einen Bevollmächtigten auf Papier versandt | - wenn die Daten über einen Bevollmächtigten auf Papier versandt |
worden sind: bestätigt sie ihren Empfang binnen dreißig Kalendertagen | worden sind: bestätigt sie ihren Empfang binnen dreißig Kalendertagen |
durch eine Versendung per Post an die Adresse des Bevollmächtigten, so | durch eine Versendung per Post an die Adresse des Bevollmächtigten, so |
wie sie auf dem in Artikel 8/2 § 3 erwähnten Standardformular steht, | wie sie auf dem in Artikel 8/2 § 3 erwähnten Standardformular steht, |
- wenn die Daten vom Steuerpflichtigen selbst auf Papier versandt | - wenn die Daten vom Steuerpflichtigen selbst auf Papier versandt |
worden sind: bestätigt sie ihren Empfang binnen dreißig Kalendertagen | worden sind: bestätigt sie ihren Empfang binnen dreißig Kalendertagen |
durch eine Versendung per Post an die Adresse des Steuerpflichtigen, | durch eine Versendung per Post an die Adresse des Steuerpflichtigen, |
so wie sie im Nationalregister beziehungsweise in der Zentralen | so wie sie im Nationalregister beziehungsweise in der Zentralen |
Datenbank der sozialen Sicherheit vermerkt ist. | Datenbank der sozialen Sicherheit vermerkt ist. |
Sind in Artikel 8/1 erwähnte Daten gemäß Artikel 8/2 auf gültige Weise | Sind in Artikel 8/1 erwähnte Daten gemäß Artikel 8/2 auf gültige Weise |
vom Bevollmächtigten des Steuerpflichtigen mitgeteilt worden, | vom Bevollmächtigten des Steuerpflichtigen mitgeteilt worden, |
bestätigt die Belgische Nationalbank dem Steuerpflichtigen den Empfang | bestätigt die Belgische Nationalbank dem Steuerpflichtigen den Empfang |
dieser Daten binnen dreißig Kalendertagen an die Adresse des | dieser Daten binnen dreißig Kalendertagen an die Adresse des |
Steuerpflichtigen, so wie sie im Nationalregister beziehungsweise in | Steuerpflichtigen, so wie sie im Nationalregister beziehungsweise in |
der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit vermerkt ist. | der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit vermerkt ist. |
Die Belgische Nationalbank berichtigt auf keinen Fall aus eigener | Die Belgische Nationalbank berichtigt auf keinen Fall aus eigener |
Initiative Daten, die ein Steuerpflichtiger der ZKS persönlich oder | Initiative Daten, die ein Steuerpflichtiger der ZKS persönlich oder |
über einen Bevollmächtigten mitteilt. Daten, die nicht gemäß den in | über einen Bevollmächtigten mitteilt. Daten, die nicht gemäß den in |
Artikel 8/2 erwähnten Richtlinien erhoben oder übermittelt werden, | Artikel 8/2 erwähnten Richtlinien erhoben oder übermittelt werden, |
gelten als Daten, die der ZKS nicht mitgeteilt worden sind. Die | gelten als Daten, die der ZKS nicht mitgeteilt worden sind. Die |
Belgische Nationalbank setzt den Absender davon in Kenntnis, wobei sie | Belgische Nationalbank setzt den Absender davon in Kenntnis, wobei sie |
genau angibt, welche in Artikel 8/2 erwähnten Richtlinien nicht | genau angibt, welche in Artikel 8/2 erwähnten Richtlinien nicht |
eingehalten worden sind: | eingehalten worden sind: |
- wenn die Daten auf elektronischem Wege versandt worden sind: | - wenn die Daten auf elektronischem Wege versandt worden sind: |
unverzüglich und auf demselben Weg, | unverzüglich und auf demselben Weg, |
- wenn die Daten über einen Bevollmächtigten auf Papier versandt | - wenn die Daten über einen Bevollmächtigten auf Papier versandt |
worden sind: binnen dreißig Kalendertagen durch eine Versendung per | worden sind: binnen dreißig Kalendertagen durch eine Versendung per |
Post an die Adresse des Bevollmächtigten, so wie sie auf dem in | Post an die Adresse des Bevollmächtigten, so wie sie auf dem in |
Artikel 8/2 § 3 erwähnten Standardformular steht, | Artikel 8/2 § 3 erwähnten Standardformular steht, |
- wenn die Daten vom Steuerpflichtigen selbst auf Papier versandt | - wenn die Daten vom Steuerpflichtigen selbst auf Papier versandt |
worden sind: binnen dreißig Kalendertagen durch eine Versendung per | worden sind: binnen dreißig Kalendertagen durch eine Versendung per |
Post an die Adresse des Steuerpflichtigen, so wie sie im | Post an die Adresse des Steuerpflichtigen, so wie sie im |
Nationalregister beziehungsweise in der Zentralen Datenbank der | Nationalregister beziehungsweise in der Zentralen Datenbank der |
sozialen Sicherheit vermerkt ist. | sozialen Sicherheit vermerkt ist. |
Um der Informationspflicht des Steuerpflichtigen doch noch | Um der Informationspflicht des Steuerpflichtigen doch noch |
nachzukommen, teilt der Steuerpflichtige oder sein Bevollmächtigter | nachzukommen, teilt der Steuerpflichtige oder sein Bevollmächtigter |
der ZKS die Daten, die gemäß den in Artikel 8/2 erwähnten Richtlinien | der ZKS die Daten, die gemäß den in Artikel 8/2 erwähnten Richtlinien |
erhoben oder übermittelt werden, binnen dreißig Kalendertagen ab dem | erhoben oder übermittelt werden, binnen dreißig Kalendertagen ab dem |
Datum mit, an dem die Belgische Nationalbank mitgeteilt hat, dass die | Datum mit, an dem die Belgische Nationalbank mitgeteilt hat, dass die |
zu einem früheren Zeitpunkt mitgeteilten Daten nicht gemäß den in | zu einem früheren Zeitpunkt mitgeteilten Daten nicht gemäß den in |
Artikel 8/2 erwähnten Richtlinien erhoben oder übermittelt worden | Artikel 8/2 erwähnten Richtlinien erhoben oder übermittelt worden |
sind. | sind. |
Art. 8/4 - Die Frist für die Aufbewahrung der in Artikel 8/1 erwähnten | Art. 8/4 - Die Frist für die Aufbewahrung der in Artikel 8/1 erwähnten |
Daten läuft ab: | Daten läuft ab: |
- für Daten in Bezug auf ein ausländisches Konto: bei Ablauf des | - für Daten in Bezug auf ein ausländisches Konto: bei Ablauf des |
achten Jahres nach dem Jahr, in dem das ausländische Konto | achten Jahres nach dem Jahr, in dem das ausländische Konto |
entsprechend der vom Steuerpflichtigen gemäß Artikel 8/1 § 1 Nr. 4 und | entsprechend der vom Steuerpflichtigen gemäß Artikel 8/1 § 1 Nr. 4 und |
5 mitgeteilten Information geschlossen worden ist, | 5 mitgeteilten Information geschlossen worden ist, |
- für Daten in Bezug auf den Steuerpflichtigen: bei Ablauf des achten | - für Daten in Bezug auf den Steuerpflichtigen: bei Ablauf des achten |
Jahres nach dem Jahr, in dem das letzte ausländische Konto, das dieser | Jahres nach dem Jahr, in dem das letzte ausländische Konto, das dieser |
Steuerpflichtige mitgeteilt hat, entsprechend der vom | Steuerpflichtige mitgeteilt hat, entsprechend der vom |
Steuerpflichtigen gemäß Artikel 8/1 § 1 Nr. 4 und 5 mitgeteilten | Steuerpflichtigen gemäß Artikel 8/1 § 1 Nr. 4 und 5 mitgeteilten |
Information geschlossen worden ist. | Information geschlossen worden ist. |
Nach Ablauf der vorerwähnten Aufbewahrungsfrist werden die verfallenen | Nach Ablauf der vorerwähnten Aufbewahrungsfrist werden die verfallenen |
Daten unwiderruflich gelöscht.] | Daten unwiderruflich gelöscht.] |
KAPITEL 3 - Einsichtnahme in die ZKS | KAPITEL 3 - Einsichtnahme in die ZKS |
Art. 9 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen verwaltet über sein | Art. 9 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen verwaltet über sein |
System "Identity and Access Management" die Authentifizierung und | System "Identity and Access Management" die Authentifizierung und |
Zulassung der Antragsteller und die Rückverfolgbarkeit ihrer Zugriffe | Zulassung der Antragsteller und die Rückverfolgbarkeit ihrer Zugriffe |
bei der Einsichtnahme in die ZKS. | bei der Einsichtnahme in die ZKS. |
Art. 10 - Aus den Anträgen auf Einsichtnahme in die ZKS geht hervor, | Art. 10 - Aus den Anträgen auf Einsichtnahme in die ZKS geht hervor, |
wer die einzelnen Kunden [oder Steuerpflichtigen] sind, auf die sich | wer die einzelnen Kunden [oder Steuerpflichtigen] sind, auf die sich |
der Antrag bezieht, und zwar anhand der [entweder] in Artikel 2 [oder | der Antrag bezieht, und zwar anhand der [entweder] in Artikel 2 [oder |
in Artikel 8/1] bestimmten Identifikationsdaten. | in Artikel 8/1] bestimmten Identifikationsdaten. |
In diesen Anträgen sind auch das Kalenderjahr oder die Kalenderjahre | In diesen Anträgen sind auch das Kalenderjahr oder die Kalenderjahre |
angegeben, auf das/die die dem Antragsteller mitzuteilenden Daten in | angegeben, auf das/die die dem Antragsteller mitzuteilenden Daten in |
Bezug auf Konten und Vertragsarten sich beziehen müssen. | Bezug auf Konten und Vertragsarten sich beziehen müssen. |
[Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 3. | [Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 3. |
April 2015 (B.S. vom 13. April 2015)] | April 2015 (B.S. vom 13. April 2015)] |
Art. 11 - Anträge auf Einsichtnahme in die ZKS werden bei der | Art. 11 - Anträge auf Einsichtnahme in die ZKS werden bei der |
Belgischen Nationalbank über den elektronischen Übermittlungskanal und | Belgischen Nationalbank über den elektronischen Übermittlungskanal und |
gemäß der Struktur und dem Format, die die Belgische Nationalbank in | gemäß der Struktur und dem Format, die die Belgische Nationalbank in |
Absprache mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen festlegt, | Absprache mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen festlegt, |
eingereicht. | eingereicht. |
Art. 12 - Die Kontrolle, die die Belgische Nationalbank in Bezug auf | Art. 12 - Die Kontrolle, die die Belgische Nationalbank in Bezug auf |
Anträge auf Einsichtnahme in die ZKS ausübt, die bei ihr eingereicht | Anträge auf Einsichtnahme in die ZKS ausübt, die bei ihr eingereicht |
werden, beschränkt sich ausdrücklich auf: | werden, beschränkt sich ausdrücklich auf: |
- die Einhaltung aller in Artikel 11 erwähnten technischen Richtlinien | - die Einhaltung aller in Artikel 11 erwähnten technischen Richtlinien |
und | und |
- die Richtigkeit der Prüfziffer, die Bestandteil der Daten ist, die | - die Richtigkeit der Prüfziffer, die Bestandteil der Daten ist, die |
eine solche Prüfziffer enthalten, das heißt Erkennungsnummer des | eine solche Prüfziffer enthalten, das heißt Erkennungsnummer des |
Nationalregisters der natürlichen Personen des Kunden [oder des | Nationalregisters der natürlichen Personen des Kunden [oder des |
Steuerpflichtigen oder Erkennungsnummer des Steuerpflichtigen, die von | Steuerpflichtigen oder Erkennungsnummer des Steuerpflichtigen, die von |
der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zugeteilt worden ist, | der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zugeteilt worden ist, |
wie in Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung | wie in Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung |
und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit | und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit |
erwähnt,] oder Eintragungsnummer des Kunden bei der Zentralen | erwähnt,] oder Eintragungsnummer des Kunden bei der Zentralen |
Datenbank der Unternehmen. | Datenbank der Unternehmen. |
Anträge auf Einsichtnahme in die ZKS, die vorerwähnten Kontrollen | Anträge auf Einsichtnahme in die ZKS, die vorerwähnten Kontrollen |
nicht genügen, gelten als Anträge, die nicht bei der Belgischen | nicht genügen, gelten als Anträge, die nicht bei der Belgischen |
Nationalbank eingereicht worden sind. Die Belgische Nationalbank setzt | Nationalbank eingereicht worden sind. Die Belgische Nationalbank setzt |
den Antragsteller auf die von ihr bestimmte Weise unverzüglich davon | den Antragsteller auf die von ihr bestimmte Weise unverzüglich davon |
in Kenntnis. | in Kenntnis. |
Die Belgische Nationalbank speichert das Datum, an dem sie Anträge auf | Die Belgische Nationalbank speichert das Datum, an dem sie Anträge auf |
Einsichtnahme in die ZKS von den Antragstellern erhält. | Einsichtnahme in die ZKS von den Antragstellern erhält. |
[Art. 12 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 5 des | [Art. 12 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 5 des |
K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom 13. April 2015)] | K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom 13. April 2015)] |
Art. 13 - Ausschließlich Personalmitglieder der Belgischen | Art. 13 - Ausschließlich Personalmitglieder der Belgischen |
Nationalbank, die vom Direktionsausschuss der Belgischen Nationalbank | Nationalbank, die vom Direktionsausschuss der Belgischen Nationalbank |
dazu ermächtigt worden sind, dürfen in die ZKS Einsicht nehmen. | dazu ermächtigt worden sind, dürfen in die ZKS Einsicht nehmen. |
Art. 14 - Die Belgische Nationalbank stellt dem Antragsteller die | Art. 14 - Die Belgische Nationalbank stellt dem Antragsteller die |
Antwort auf jeden Antrag auf Einsichtnahme in die ZKS über den | Antwort auf jeden Antrag auf Einsichtnahme in die ZKS über den |
elektronischen Übermittlungskanal, gemäß der Struktur und dem Format | elektronischen Übermittlungskanal, gemäß der Struktur und dem Format |
und binnen der Frist, die die Belgische Nationalbank in Absprache mit | und binnen der Frist, die die Belgische Nationalbank in Absprache mit |
dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen festlegt, zur Verfügung. | dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen festlegt, zur Verfügung. |
[Die Antwort der Belgischen Nationalbank enthält je nach Antrag auf | [Die Antwort der Belgischen Nationalbank enthält je nach Antrag auf |
Einsichtnahme: | Einsichtnahme: |
- entweder eine Liste der Konten, die anhand ihrer IBAN identifiziert | - entweder eine Liste der Konten, die anhand ihrer IBAN identifiziert |
werden, und der Vertragsarten, die der ZKS in Bezug auf den Kunden, | werden, und der Vertragsarten, die der ZKS in Bezug auf den Kunden, |
auf den sich der Antrag bezieht, von den Auskunftspflichtigen | auf den sich der Antrag bezieht, von den Auskunftspflichtigen |
mitgeteilt worden sind. Diese Liste ist entsprechend der | mitgeteilt worden sind. Diese Liste ist entsprechend der |
Eintragungsnummer der Auskunftspflichtigen bei der Zentralen Datenbank | Eintragungsnummer der Auskunftspflichtigen bei der Zentralen Datenbank |
der Unternehmen unterteilt, | der Unternehmen unterteilt, |
- oder eine Liste der ausländischen Konten, die der ZKS im Namen des | - oder eine Liste der ausländischen Konten, die der ZKS im Namen des |
Steuerpflichtigen, auf den sich der Antrag bezieht, mitgeteilt worden | Steuerpflichtigen, auf den sich der Antrag bezieht, mitgeteilt worden |
sind.] | sind.] |
Bezieht der Antrag auf Einsichtnahme in die ZKS sich jedoch: | Bezieht der Antrag auf Einsichtnahme in die ZKS sich jedoch: |
- auf einen Kunden [oder Steuerpflichtigen], in Bezug auf den auf der | - auf einen Kunden [oder Steuerpflichtigen], in Bezug auf den auf der |
Grundlage der in Artikel 10 erwähnten Daten keine individuellen Daten | Grundlage der in Artikel 10 erwähnten Daten keine individuellen Daten |
in der ZKS gefunden werden können, wird dies in der Antwort angegeben, | in der ZKS gefunden werden können, wird dies in der Antwort angegeben, |
- auf einen Kunden, der eine natürliche Person ist und der auf der | - auf einen Kunden, der eine natürliche Person ist und der auf der |
Grundlage der in Artikel 10 erwähnten Daten nicht eindeutig | Grundlage der in Artikel 10 erwähnten Daten nicht eindeutig |
identifiziert werden kann, beschränkt die Antwort der Belgischen | identifiziert werden kann, beschränkt die Antwort der Belgischen |
Nationalbank sich auf die Liste aller in der ZKS registrierten Kunden, | Nationalbank sich auf die Liste aller in der ZKS registrierten Kunden, |
deren in Artikel 2 erwähnten Identifikationsdaten den vom | deren in Artikel 2 erwähnten Identifikationsdaten den vom |
Antragsteller mitgeteilten Identifikationsdaten entsprechen, | Antragsteller mitgeteilten Identifikationsdaten entsprechen, |
- auf einen Kunden, der keine natürliche Person ist und der auf der | - auf einen Kunden, der keine natürliche Person ist und der auf der |
Grundlage der in Artikel 10 erwähnten Daten nicht eindeutig | Grundlage der in Artikel 10 erwähnten Daten nicht eindeutig |
identifiziert werden kann, enthält die Antwort der Belgischen | identifiziert werden kann, enthält die Antwort der Belgischen |
Nationalbank die in Absatz 2 erwähnte Liste, die sich auf alle in der | Nationalbank die in Absatz 2 erwähnte Liste, die sich auf alle in der |
ZKS registrierten Kunden bezieht, deren in Artikel 2 erwähnten | ZKS registrierten Kunden bezieht, deren in Artikel 2 erwähnten |
Identifikationsdaten den vom Antragsteller mitgeteilten | Identifikationsdaten den vom Antragsteller mitgeteilten |
Identifikationsdaten entsprechen. | Identifikationsdaten entsprechen. |
[Art. 14 Abs. 2 ersetzt durch Art. 6 Nr. 1 des K.E. vom 3. April 2015 | [Art. 14 Abs. 2 ersetzt durch Art. 6 Nr. 1 des K.E. vom 3. April 2015 |
(B.S. vom 13. April 2015); Abs. 3 erster Gedankenstrich abgeändert | (B.S. vom 13. April 2015); Abs. 3 erster Gedankenstrich abgeändert |
durch Art. 6 Nr. 2 des K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom 13. April | durch Art. 6 Nr. 2 des K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom 13. April |
2015)] | 2015)] |
KAPITEL 4 - Verarbeitung personenbezogener Daten | KAPITEL 4 - Verarbeitung personenbezogener Daten |
Art. 15 - Die Belgische Nationalbank wird als die für die Verarbeitung | Art. 15 - Die Belgische Nationalbank wird als die für die Verarbeitung |
der Daten der ZKS verantwortliche Einrichtung im Sinne von Artikel 1 § | der Daten der ZKS verantwortliche Einrichtung im Sinne von Artikel 1 § |
4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens | 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens |
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten bestimmt. | hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten bestimmt. |
Auskunftspflichtige sind für die Verarbeitung personenbezogener Daten | Auskunftspflichtige sind für die Verarbeitung personenbezogener Daten |
verantwortlich, die sie durchführen, um ihren Pflichten nach Artikel 2 | verantwortlich, die sie durchführen, um ihren Pflichten nach Artikel 2 |
und 3 nachzukommen. | und 3 nachzukommen. |
Art. 16 - In Bezug auf die in Artikel 5 Absatz 2 erwähnten Daten | Art. 16 - In Bezug auf die in Artikel 5 Absatz 2 erwähnten Daten |
setzen die Auskunftspflichtigen ihre Kunden spätestens am ersten | setzen die Auskunftspflichtigen ihre Kunden spätestens am ersten |
Kalendertag des siebten Monats nach dem Monat, in dem vorliegender | Kalendertag des siebten Monats nach dem Monat, in dem vorliegender |
Erlass im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, auf einem | Erlass im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, auf einem |
dauerhaften Träger von Folgendem in Kenntnis: | dauerhaften Träger von Folgendem in Kenntnis: |
1. Pflicht der Auskunftspflichtigen, der ZKS vorerwähnte Daten in | 1. Pflicht der Auskunftspflichtigen, der ZKS vorerwähnte Daten in |
Bezug auf die Kalenderjahre 2010, 2011, 2012 und 2013 mitzuteilen, | Bezug auf die Kalenderjahre 2010, 2011, 2012 und 2013 mitzuteilen, |
2. Registrierung dieser Daten in der ZKS, | 2. Registrierung dieser Daten in der ZKS, |
3. Name und Adresse der ZKS, | 3. Name und Adresse der ZKS, |
4. Zwecke der Verarbeitung durch die ZKS, | 4. Zwecke der Verarbeitung durch die ZKS, |
5. Recht des Kunden, bei der Belgischen Nationalbank die von der ZKS | 5. Recht des Kunden, bei der Belgischen Nationalbank die von der ZKS |
auf seinen Namen registrierten Daten einzusehen, | auf seinen Namen registrierten Daten einzusehen, |
6. Recht des Kunden auf Berichtigung und Löschung fehlerhafter Daten, | 6. Recht des Kunden auf Berichtigung und Löschung fehlerhafter Daten, |
die von der ZKS auf seinen Namen registriert worden sind, wobei dieses | die von der ZKS auf seinen Namen registriert worden sind, wobei dieses |
Recht bei dem betreffenden Auskunftspflichtigen auszuüben ist, und | Recht bei dem betreffenden Auskunftspflichtigen auszuüben ist, und |
7. Fristen für die Aufbewahrung der in der ZKS registrierten Daten, | 7. Fristen für die Aufbewahrung der in der ZKS registrierten Daten, |
die in Artikel 8 bestimmt sind. | die in Artikel 8 bestimmt sind. |
Bei Eröffnung eines Kontos oder Abschluss eines Vertrags nach dem 31. | Bei Eröffnung eines Kontos oder Abschluss eines Vertrags nach dem 31. |
Dezember 2013 setzen die Auskunftspflichtigen ihre Kunden auf einem | Dezember 2013 setzen die Auskunftspflichtigen ihre Kunden auf einem |
dauerhaften Träger von der Pflicht, der ZKS die in den Artikeln 2 und | dauerhaften Träger von der Pflicht, der ZKS die in den Artikeln 2 und |
3 erwähnten Daten mitzuteilen, und von den in Absatz 1 Nr. 2 bis 7 | 3 erwähnten Daten mitzuteilen, und von den in Absatz 1 Nr. 2 bis 7 |
erwähnten Informationen in Kenntnis. | erwähnten Informationen in Kenntnis. |
[Art. 16/1 - In Bezug auf die in Artikel 8/1 erwähnten Daten setzt die | [Art. 16/1 - In Bezug auf die in Artikel 8/1 erwähnten Daten setzt die |
Belgische Nationalbank den Steuerpflichtigen auf ihrer Website und auf | Belgische Nationalbank den Steuerpflichtigen auf ihrer Website und auf |
dem in Artikel 8/2 § 3 erwähnten Standardformular zur Mitteilung von | dem in Artikel 8/2 § 3 erwähnten Standardformular zur Mitteilung von |
Daten auf Papier von Folgendem in Kenntnis: | Daten auf Papier von Folgendem in Kenntnis: |
1. Registrierung dieser Daten in der ZKS, | 1. Registrierung dieser Daten in der ZKS, |
2. Name und Adresse der ZKS, | 2. Name und Adresse der ZKS, |
3. Zwecke der Verarbeitung durch die ZKS, | 3. Zwecke der Verarbeitung durch die ZKS, |
4. Recht des Steuerpflichtigen, bei der Belgischen Nationalbank die | 4. Recht des Steuerpflichtigen, bei der Belgischen Nationalbank die |
von der ZKS auf seinen Namen registrierten Daten einzusehen, | von der ZKS auf seinen Namen registrierten Daten einzusehen, |
5. Recht des Steuerpflichtigen auf Berichtigung und Löschung | 5. Recht des Steuerpflichtigen auf Berichtigung und Löschung |
fehlerhafter Daten, die von der ZKS auf seinen Namen registriert | fehlerhafter Daten, die von der ZKS auf seinen Namen registriert |
worden sind, | worden sind, |
6. Fristen für die Aufbewahrung der in der ZKS registrierten Daten, | 6. Fristen für die Aufbewahrung der in der ZKS registrierten Daten, |
die in Artikel 8/4 bestimmt sind. | die in Artikel 8/4 bestimmt sind. |
In Bezug auf ausländische Konten, deren Inhaber oder Mitinhaber der | In Bezug auf ausländische Konten, deren Inhaber oder Mitinhaber der |
Steuerpflichtige in den Steuerjahren 2012 bis 2014 war, werden die in | Steuerpflichtige in den Steuerjahren 2012 bis 2014 war, werden die in |
vorhergehendem Absatz erwähnten Informationen auch in der Aufforderung | vorhergehendem Absatz erwähnten Informationen auch in der Aufforderung |
zur Mitteilung der verlangten Daten an die ZKS erwähnt, die der | zur Mitteilung der verlangten Daten an die ZKS erwähnt, die der |
Föderale Öffentliche Dienst Finanzen an die Steuerpflichtigen richtet | Föderale Öffentliche Dienst Finanzen an die Steuerpflichtigen richtet |
und die in Artikel 177 Buchstabe a) des Gesetzes vom 25. April 2014 | und die in Artikel 177 Buchstabe a) des Gesetzes vom 25. April 2014 |
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnt ist.] | zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnt ist.] |
[Art. 16/1 eingefügt durch Art. 7 des K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom | [Art. 16/1 eingefügt durch Art. 7 des K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom |
13. April 2015)] | 13. April 2015)] |
Art. 17 - [ § 1] - [Natürliche Personen] erhalten Einsicht in die | Art. 17 - [ § 1] - [Natürliche Personen] erhalten Einsicht in die |
Daten, die in der ZKS auf ihren Namen registriert sind, indem sie | Daten, die in der ZKS auf ihren Namen registriert sind, indem sie |
einen schriftlichen, datierten und unterzeichneten Antrag an den | einen schriftlichen, datierten und unterzeichneten Antrag an den |
Hauptsitz der Belgischen Nationalbank richten. | Hauptsitz der Belgischen Nationalbank richten. |
Ihrem schriftlichen Antrag fügen [natürliche Personen] eine deutlich | Ihrem schriftlichen Antrag fügen [natürliche Personen] eine deutlich |
lesbare Fotokopie bei von Vorder- und Rückseite: | lesbare Fotokopie bei von Vorder- und Rückseite: |
- ihres in Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die | - ihres in Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die |
Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und | Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und |
die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August | die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August |
1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen | 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen |
erwähnten Personalausweises oder, in dessen Ermangelung, | erwähnten Personalausweises oder, in dessen Ermangelung, |
- des Aufenthaltsscheins, der zum Zeitpunkt der Eintragung in das in | - des Aufenthaltsscheins, der zum Zeitpunkt der Eintragung in das in |
Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Juli | Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Juli |
1991 erwähnte Warteregister ausgestellt wird, oder, in dessen | 1991 erwähnte Warteregister ausgestellt wird, oder, in dessen |
Ermangelung, | Ermangelung, |
- des Personalausweises, Passes oder gleichwertigen Reisescheins oder | - des Personalausweises, Passes oder gleichwertigen Reisescheins oder |
jedes anderen gültigen offiziellen Identitätsdokuments, der/das einem | jedes anderen gültigen offiziellen Identitätsdokuments, der/das einem |
nicht im Königreich wohnhaften Ausländer vom Staat, in dem er wohnt | nicht im Königreich wohnhaften Ausländer vom Staat, in dem er wohnt |
oder dessen Staatsangehöriger er ist, ausgestellt wird. | oder dessen Staatsangehöriger er ist, ausgestellt wird. |
Die Belgische Nationalbank sendet die Liste der in der ZKS auf den | Die Belgische Nationalbank sendet die Liste der in der ZKS auf den |
Namen [einer natürlichen Person] registrierten Daten kostenlos an die | Namen [einer natürlichen Person] registrierten Daten kostenlos an die |
im Nationalregister der natürlichen Personen vermerkte Adresse [dieser | im Nationalregister der natürlichen Personen vermerkte Adresse [dieser |
natürlichen Person] oder, in deren Ermangelung, an die Adresse, die in | natürlichen Person] oder, in deren Ermangelung, an die Adresse, die in |
dem [von der natürlichen Person] vorgelegten offiziellen | dem [von der natürlichen Person] vorgelegten offiziellen |
Identitätsdokument angegeben ist. | Identitätsdokument angegeben ist. |
[ § 2] - [Kunden, die keine natürlichen Personen sind, erhalten | [ § 2] - [Kunden, die keine natürlichen Personen sind, erhalten |
Einsicht in die Daten, die in der ZKS auf ihren Namen registriert | Einsicht in die Daten, die in der ZKS auf ihren Namen registriert |
sind, indem sie einen schriftlichen, datierten und unterzeichneten | sind, indem sie einen schriftlichen, datierten und unterzeichneten |
Antrag an den Hauptsitz der Belgischen Nationalbank richten.] [Sie] | Antrag an den Hauptsitz der Belgischen Nationalbank richten.] [Sie] |
fügen ihrem schriftlichen Antrag eine deutlich lesbare Fotokopie von | fügen ihrem schriftlichen Antrag eine deutlich lesbare Fotokopie von |
Vorder- und Rückseite des [in § 1 Absatz 2] bestimmten offiziellen | Vorder- und Rückseite des [in § 1 Absatz 2] bestimmten offiziellen |
Dokuments bei, das ihrem Bevollmächtigten ausgestellt worden ist, | Dokuments bei, das ihrem Bevollmächtigten ausgestellt worden ist, |
zusammen mit dem Nachweis der Vollmacht. Die Belgische Nationalbank | zusammen mit dem Nachweis der Vollmacht. Die Belgische Nationalbank |
sendet die Liste der in der ZKS auf den Namen eines Kunden | sendet die Liste der in der ZKS auf den Namen eines Kunden |
registrierten Daten an die in der Zentralen Datenbank der Unternehmen | registrierten Daten an die in der Zentralen Datenbank der Unternehmen |
vermerkte Adresse dieses Kunden oder, in deren Ermangelung, an die im | vermerkte Adresse dieses Kunden oder, in deren Ermangelung, an die im |
Nationalregister der natürlichen Personen vermerkte Adresse des | Nationalregister der natürlichen Personen vermerkte Adresse des |
Bevollmächtigten oder, in deren Ermangelung, an die Adresse, die in | Bevollmächtigten oder, in deren Ermangelung, an die Adresse, die in |
dem vom Bevollmächtigten vorgelegten offiziellen Identitätsdokument | dem vom Bevollmächtigten vorgelegten offiziellen Identitätsdokument |
angegeben ist. | angegeben ist. |
[Art. 17 § 1 (frühere Absätze 1 bis 3) nummeriert durch Art. 8 des | [Art. 17 § 1 (frühere Absätze 1 bis 3) nummeriert durch Art. 8 des |
K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom 13. April 2015); § 1 Abs. 1 | K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom 13. April 2015); § 1 Abs. 1 |
abgeändert durch Art. 8 Nr. 1 des K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom 13. | abgeändert durch Art. 8 Nr. 1 des K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom 13. |
April 2015); § 1 Abs. 2 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 8 | April 2015); § 1 Abs. 2 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 8 |
Nr. 2 des K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom 13. April 2015); § 1 Abs. 3 | Nr. 2 des K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom 13. April 2015); § 1 Abs. 3 |
abgeändert durch Art. 8 Nr. 3 des K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom 13. | abgeändert durch Art. 8 Nr. 3 des K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom 13. |
April 2015); § 2 (früherer Absatz 4) nummeriert durch Art. 8 Nr. 4 und | April 2015); § 2 (früherer Absatz 4) nummeriert durch Art. 8 Nr. 4 und |
abgeändert durch Art. 8 Nr. 4 Buchstabe a) und b) des K.E. vom 3. | abgeändert durch Art. 8 Nr. 4 Buchstabe a) und b) des K.E. vom 3. |
April 2015 (B.S. vom 13. April 2015)] | April 2015 (B.S. vom 13. April 2015)] |
Art. 18 - Kunden [und Steuerpflichtige] können kostenlos die | Art. 18 - Kunden [und Steuerpflichtige] können kostenlos die |
Berichtigung oder Löschung fehlerhafter Daten, die in der ZKS auf | Berichtigung oder Löschung fehlerhafter Daten, die in der ZKS auf |
ihren Namen registriert sind, beantragen. | ihren Namen registriert sind, beantragen. |
Der betreffende Kunde [oder Steuerpflichtige] oder sein | Der betreffende Kunde [oder Steuerpflichtige] oder sein |
Bevollmächtigter fügt seinem schriftlichen Antrag [auf Berichtigung | Bevollmächtigter fügt seinem schriftlichen Antrag [auf Berichtigung |
oder Löschung der in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Daten] eine | oder Löschung der in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Daten] eine |
deutlich lesbare Fotokopie von Vorder- und Rückseite des in Artikel 17 | deutlich lesbare Fotokopie von Vorder- und Rückseite des in Artikel 17 |
Absatz 2 beziehungsweise 3 [sic, zu lesen ist: Artikel 17 § 1 Absatz 2 | Absatz 2 beziehungsweise 3 [sic, zu lesen ist: Artikel 17 § 1 Absatz 2 |
beziehungsweise § 2] bestimmten gültigen offiziellen Dokuments bei, | beziehungsweise § 2] bestimmten gültigen offiziellen Dokuments bei, |
zusammen mit dem Nachweis der Vollmacht und jedem Dokument zur | zusammen mit dem Nachweis der Vollmacht und jedem Dokument zur |
Untermauerung der Begründetheit des Antrags. | Untermauerung der Begründetheit des Antrags. |
Auskunftspflichtige müssen die in ihren eigenen Dateien registrierten | Auskunftspflichtige müssen die in ihren eigenen Dateien registrierten |
fehlerhaften Daten [in Bezug auf ihre Kunden] berichtigen oder löschen | fehlerhaften Daten [in Bezug auf ihre Kunden] berichtigen oder löschen |
und diese Änderungen gemäß den in Artikel 6 bestimmten technischen | und diese Änderungen gemäß den in Artikel 6 bestimmten technischen |
Richtlinien unverzüglich der ZKS mitteilen. | Richtlinien unverzüglich der ZKS mitteilen. |
[Anträge auf Berichtigung oder Löschung der in Artikel 8/1 erwähnten | [Anträge auf Berichtigung oder Löschung der in Artikel 8/1 erwähnten |
Daten erfolgen gemäß Artikel 8/3 Absatz 2.] | Daten erfolgen gemäß Artikel 8/3 Absatz 2.] |
[Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 Nr. 1 des K.E. vom 3. April | [Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 Nr. 1 des K.E. vom 3. April |
2015 (B.S. vom 13. April 2015); Abs. 2 abgeändert durch Art. 9 Nr. 2 | 2015 (B.S. vom 13. April 2015); Abs. 2 abgeändert durch Art. 9 Nr. 2 |
des K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom 13. April 2015); Abs. 3 | des K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom 13. April 2015); Abs. 3 |
abgeändert durch Art. 9 Nr. 3 des K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom 13. | abgeändert durch Art. 9 Nr. 3 des K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom 13. |
April 2015); Abs. 4 eingefügt durch Art. 9 Nr. 4 des K.E. vom 3. April | April 2015); Abs. 4 eingefügt durch Art. 9 Nr. 4 des K.E. vom 3. April |
2015 (B.S. vom 13. April 2015)] | 2015 (B.S. vom 13. April 2015)] |
Art. 19 - Daten, die Antragsteller von der Belgischen Nationalbank | Art. 19 - Daten, die Antragsteller von der Belgischen Nationalbank |
erhalten, dürfen nur verwendet werden, um entweder den Betrag der | erhalten, dürfen nur verwendet werden, um entweder den Betrag der |
steuerpflichtigen Einkünfte des Kunden festzulegen oder um die | steuerpflichtigen Einkünfte des Kunden festzulegen oder um die |
Vermögenslage des Kunden zu bestimmen im Hinblick auf die | Vermögenslage des Kunden zu bestimmen im Hinblick auf die |
Gewährleistung der Beitreibung der als Hauptsumme und | Gewährleistung der Beitreibung der als Hauptsumme und |
Zuschlaghundertstel geschuldeten Steuern und Vorabzüge, der | Zuschlaghundertstel geschuldeten Steuern und Vorabzüge, der |
Steuerzuschläge und administrativen Geldbußen und der Zinsen und | Steuerzuschläge und administrativen Geldbußen und der Zinsen und |
Kosten. | Kosten. |
KAPITEL 5 - Finanzbestimmungen | KAPITEL 5 - Finanzbestimmungen |
Art. 20 - Die Belgische Nationalbank rechnet dem Staat alle Kosten an, | Art. 20 - Die Belgische Nationalbank rechnet dem Staat alle Kosten an, |
die für sie bei Entwicklung, Installierung, Betrieb und Wartung der | die für sie bei Entwicklung, Installierung, Betrieb und Wartung der |
ZKS anfallen. Kosten für Betrieb und Wartung der ZKS werden auf | ZKS anfallen. Kosten für Betrieb und Wartung der ZKS werden auf |
Quartalsbasis angerechnet. | Quartalsbasis angerechnet. |
Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen und die Belgische | Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen und die Belgische |
Nationalbank treffen eine Vereinbarung darüber, wie vorerwähnte Kosten | Nationalbank treffen eine Vereinbarung darüber, wie vorerwähnte Kosten |
erstattet werden. | erstattet werden. |
KAPITEL 6 - Inkrafttreten | KAPITEL 6 - Inkrafttreten |
Art. 21 - Vorliegender Erlass tritt am Datum seiner Veröffentlichung | Art. 21 - Vorliegender Erlass tritt am Datum seiner Veröffentlichung |
im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 9 bis 14 | im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 9 bis 14 |
und 17 bis 19, die am ersten Kalendertag des zehnten Monats nach dem | und 17 bis 19, die am ersten Kalendertag des zehnten Monats nach dem |
Monat, in dem vorliegender Erlass im Belgischen Staatsblatt | Monat, in dem vorliegender Erlass im Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht wird, in Kraft treten. | veröffentlicht wird, in Kraft treten. |
KAPITEL 7 - Ausführungsbestimmung | KAPITEL 7 - Ausführungsbestimmung |
Art. 22 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 22 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |