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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 17/07/2013
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Koninklijk besluit betreffende de werking van het centraal aanspreekpunt bedoeld in artikel 322, § 3, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Officieuze coördinatie in het Duits Arrêté royal relatif au fonctionnement du point de contact central visé à l'article 322, § 3, du Code des impôts sur les revenus 1992. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES
17 JULI 2013. - Koninklijk besluit betreffende de werking van het 17 JUILLET 2013. - Arrêté royal relatif au fonctionnement du point de
centraal aanspreekpunt bedoeld in artikel 322, § 3, van het Wetboek contact central visé à l'article 322, § 3, du Code des impôts sur les
van de inkomstenbelastingen 1992. - Officieuze coördinatie in het Duits revenus 1992. - Coordination officieuse en langue allemande
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
het koninklijk besluit van 17 juli 2013 betreffende de werking van het allemande de l'arrêté royal du 17 juillet 2013 relatif au
centraal aanspreekpunt bedoeld in artikel 322, § 3, van het Wetboek fonctionnement du point de contact central visé à l'article 322, § 3,
van de inkomstenbelastingen 1992 (Belgisch Staatsblad van 26 juli du Code des impôts sur les revenus 1992 (Moniteur belge du 26 juillet
2013), zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 3 april 2013), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 3 avril 2015
2015 tot wijziging van het koninklijk besluit van 17 juli 2013 modifiant l'arrêté royal du 17 juillet 2013 relatif au fonctionnement
betreffende de werking van het centraal aanspreekpunt bedoeld in het
artikel 322, § 3, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 du point de contact central visé à l'article 322, § 3, du Code des
(Belgisch Staatsblad van 13 april 2015). impôts sur les revenus 1992 (Moniteur belge du 13 avril 2015).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
17. JULI 2013 - Königlicher Erlass über die Funktionsweise der in 17. JULI 2013 - Königlicher Erlass über die Funktionsweise der in
Artikel 322 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Artikel 322 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten
zentralen Kontaktstelle zentralen Kontaktstelle
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1."ZKS": die in Ausführung von Artikel 322 § 3 des 1."ZKS": die in Ausführung von Artikel 322 § 3 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 von der Belgischen Nationalbank Einkommensteuergesetzbuches 1992 von der Belgischen Nationalbank
verwaltete zentrale Kontaktstelle, verwaltete zentrale Kontaktstelle,
2. "Auskunftspflichtigem": ein in Artikel 322 § 3 des 2. "Auskunftspflichtigem": ein in Artikel 322 § 3 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähntes Bank-, Wechsel-, Kredit- Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähntes Bank-, Wechsel-, Kredit-
oder Sparinstitut, oder Sparinstitut,
[2/1. "Steuerpflichtigem": eine in Artikel 307 § 1 Absatz 2 desselben [2/1. "Steuerpflichtigem": eine in Artikel 307 § 1 Absatz 2 desselben
Gesetzbuches erwähnte Person, die in der Erklärung zur Steuer der Gesetzbuches erwähnte Person, die in der Erklärung zur Steuer der
natürlichen Personen das Bestehen eines ausländischen Kontos vermerken natürlichen Personen das Bestehen eines ausländischen Kontos vermerken
muss,] muss,]
3. "Kunde": einen Inhaber oder Mitinhaber eines Kontos, das bei einem 3. "Kunde": einen Inhaber oder Mitinhaber eines Kontos, das bei einem
Auskunftspflichtigen geführt wird, und einen primären Auskunftspflichtigen geführt wird, und einen primären
Vertragsschließenden oder Mitvertragsschließenden eines Vertrags, der Vertragsschließenden oder Mitvertragsschließenden eines Vertrags, der
mit einem Auskunftspflichtigen geschlossen wurde, mit einem Auskunftspflichtigen geschlossen wurde,
4. "Konto": ein in Belgien eröffnetes Bankkonto, das es dem Kunden 4. "Konto": ein in Belgien eröffnetes Bankkonto, das es dem Kunden
eines Auskunftspflichtigen ermöglicht, Einkünfte entgegenzunehmen, eines Auskunftspflichtigen ermöglicht, Einkünfte entgegenzunehmen,
Barabhebungen oder Bareinzahlungen zu tätigen oder Zahlungen zugunsten Barabhebungen oder Bareinzahlungen zu tätigen oder Zahlungen zugunsten
Dritter zu tätigen oder infolge eines von Dritten erteilten Dritter zu tätigen oder infolge eines von Dritten erteilten
Zahlungsauftrags zu erhalten, Zahlungsauftrags zu erhalten,
[4/1. "ausländischem Konto": ein in Artikel 307 § 1 Absatz 2 desselben [4/1. "ausländischem Konto": ein in Artikel 307 § 1 Absatz 2 desselben
Gesetzbuches erwähntes Konto jeglicher Art bei einem im Ausland Gesetzbuches erwähntes Konto jeglicher Art bei einem im Ausland
gelegenen Bank-, Wechsel-, Kredit- oder Sparinstitut, dessen Inhaber gelegenen Bank-, Wechsel-, Kredit- oder Sparinstitut, dessen Inhaber
oder Mitinhaber der Steuerpflichtige und die Kinder, deren Einkünfte oder Mitinhaber der Steuerpflichtige und die Kinder, deren Einkünfte
gemäß Artikel 126 § 4 desselben Gesetzbuches mit denen ihrer Eltern gemäß Artikel 126 § 4 desselben Gesetzbuches mit denen ihrer Eltern
zusammengelegt werden, zu gleich welchem Zeitpunkt des zusammengelegt werden, zu gleich welchem Zeitpunkt des
Besteuerungszeitraums waren,] Besteuerungszeitraums waren,]
5. "Vertrag": eine der folgenden Vereinbarungen, die direkt oder durch 5. "Vertrag": eine der folgenden Vereinbarungen, die direkt oder durch
Vermittlung eines Agenten zwischen einem Kunden und einem Vermittlung eines Agenten zwischen einem Kunden und einem
Auskunftspflichtigen geschlossen wurde und die nicht untrennbar mit Auskunftspflichtigen geschlossen wurde und die nicht untrennbar mit
einem Konto verbunden ist: einem Konto verbunden ist:
a) eine Vereinbarung über einen Hypothekarkredit, das heißt eine a) eine Vereinbarung über einen Hypothekarkredit, das heißt eine
Kreditvereinbarung, ungeachtet der Bezeichnung oder Form, die einer Kreditvereinbarung, ungeachtet der Bezeichnung oder Form, die einer
natürlichen Person gewährt wird, die hauptsächlich zu einem Zweck natürlichen Person gewährt wird, die hauptsächlich zu einem Zweck
handelt, der nicht ihrer gewerblichen, beruflichen oder handwerklichen handelt, der nicht ihrer gewerblichen, beruflichen oder handwerklichen
Tätigkeit zugerechnet werden kann, und die normalerweise zur Tätigkeit zugerechnet werden kann, und die normalerweise zur
Finanzierung des Erwerbs oder der Aufrechterhaltung von dinglichen Finanzierung des Erwerbs oder der Aufrechterhaltung von dinglichen
Rechten an unbeweglichen Gütern führt und: Rechten an unbeweglichen Gütern führt und:
- entweder durch eine Hypothek oder ein Vorzugsrecht auf ein - entweder durch eine Hypothek oder ein Vorzugsrecht auf ein
unbewegliches Gut oder durch Verpfändung einer auf dieselbe Weise unbewegliches Gut oder durch Verpfändung einer auf dieselbe Weise
gesicherten Schuldforderung gesichert ist gesicherten Schuldforderung gesichert ist
- oder bei der das Recht des Kreditgebers, eine hypothekarische - oder bei der das Recht des Kreditgebers, eine hypothekarische
Sicherung zu verlangen, festgelegt ist, selbst in einer separaten Sicherung zu verlangen, festgelegt ist, selbst in einer separaten
Urkunde, Urkunde,
b) eine Vereinbarung über einen Teilzahlungsverkauf, das heißt eine b) eine Vereinbarung über einen Teilzahlungsverkauf, das heißt eine
Kreditvereinbarung, ungeachtet der Bezeichnung oder Form, die einer Kreditvereinbarung, ungeachtet der Bezeichnung oder Form, die einer
natürlichen Person gewährt wird, die hauptsächlich zu einem Zweck natürlichen Person gewährt wird, die hauptsächlich zu einem Zweck
handelt, der nicht ihrer gewerblichen, beruflichen oder handwerklichen handelt, der nicht ihrer gewerblichen, beruflichen oder handwerklichen
Tätigkeit zugerechnet werden kann, und die normalerweise zum Erwerb Tätigkeit zugerechnet werden kann, und die normalerweise zum Erwerb
von beweglichen Sachgütern oder zur Erbringung von Dienstleistungen von beweglichen Sachgütern oder zur Erbringung von Dienstleistungen
führt, wobei bewegliche Sachgüter beziehungsweise Dienstleistungen vom führt, wobei bewegliche Sachgüter beziehungsweise Dienstleistungen vom
Kreditgeber oder Kreditvermittler verkauft werden und durch Kreditgeber oder Kreditvermittler verkauft werden und durch
periodische Zahlungen bezahlt werden, jedoch mit Ausnahme von periodische Zahlungen bezahlt werden, jedoch mit Ausnahme von
Vereinbarungen über weniger als 200 EUR, Vereinbarungen über weniger als 200 EUR,
c) eine Leasingvereinbarung, das heißt eine Vereinbarung, die die c) eine Leasingvereinbarung, das heißt eine Vereinbarung, die die
Kriterien erfüllt, die in Artikel 95 § 1 des Königlichen Erlasses vom Kriterien erfüllt, die in Artikel 95 § 1 des Königlichen Erlasses vom
30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches für den 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches für den
Posten III.D "Leasing und ähnliche Rechte" festgelegt sind, wobei aber Posten III.D "Leasing und ähnliche Rechte" festgelegt sind, wobei aber
das Wort "Gesellschaft" in vorerwähntem Posten III.D für vorliegende das Wort "Gesellschaft" in vorerwähntem Posten III.D für vorliegende
Begriffsbestimmung als "Kunde" gelesen werden muss, Begriffsbestimmung als "Kunde" gelesen werden muss,
d) eine Vereinbarung über ein Teilzahlungsdarlehen, das heißt eine d) eine Vereinbarung über ein Teilzahlungsdarlehen, das heißt eine
Kreditvereinbarung, ungeachtet der Bezeichnung oder Form, die einer Kreditvereinbarung, ungeachtet der Bezeichnung oder Form, die einer
natürlichen Person gewährt wird, die hauptsächlich zu einem Zweck natürlichen Person gewährt wird, die hauptsächlich zu einem Zweck
handelt, der nicht ihrer gewerblichen, beruflichen oder handwerklichen handelt, der nicht ihrer gewerblichen, beruflichen oder handwerklichen
Tätigkeit zugerechnet werden kann, und bei der Geld oder irgendein Tätigkeit zugerechnet werden kann, und bei der Geld oder irgendein
anderes Zahlungsmittel dem Darlehensnehmer zur Verfügung gestellt anderes Zahlungsmittel dem Darlehensnehmer zur Verfügung gestellt
wird, der sich verpflichtet, das Darlehen durch periodische Zahlungen wird, der sich verpflichtet, das Darlehen durch periodische Zahlungen
zurückzuzahlen, jedoch mit Ausnahme von Vereinbarungen über weniger zurückzuzahlen, jedoch mit Ausnahme von Vereinbarungen über weniger
als 200 EUR, als 200 EUR,
e) eine Krediteröffnung, das heißt eine Kreditvereinbarung, ungeachtet e) eine Krediteröffnung, das heißt eine Kreditvereinbarung, ungeachtet
der Bezeichnung oder Form, die einer natürlichen Person gewährt wird, der Bezeichnung oder Form, die einer natürlichen Person gewährt wird,
die hauptsächlich zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer die hauptsächlich zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer
gewerblichen, beruflichen oder handwerklichen Tätigkeit zugerechnet gewerblichen, beruflichen oder handwerklichen Tätigkeit zugerechnet
werden kann, und bei der Kaufkraft, Geld oder irgendein anderes werden kann, und bei der Kaufkraft, Geld oder irgendein anderes
Zahlungsmittel dem Kreditnehmer zur Verfügung gestellt wird, der davon Zahlungsmittel dem Kreditnehmer zur Verfügung gestellt wird, der davon
durch eine oder mehrere Kreditaufnahmen, unter anderem anhand eines durch eine oder mehrere Kreditaufnahmen, unter anderem anhand eines
Zahlungsinstruments oder anders, Gebrauch macht und sich zur Zahlungsinstruments oder anders, Gebrauch macht und sich zur
Rückzahlung gemäß den vereinbarten Bedingungen verpflichtet, jedoch Rückzahlung gemäß den vereinbarten Bedingungen verpflichtet, jedoch
mit Ausnahme von Vereinbarungen über weniger als 200 EUR, mit Ausnahme von Vereinbarungen über weniger als 200 EUR,
f) eine Vereinbarung über Wertpapierdienstleistungen und/oder f) eine Vereinbarung über Wertpapierdienstleistungen und/oder
Anlagetätigkeiten wie in Artikel 46 Nr. 1 des Gesetzes vom 6. April Anlagetätigkeiten wie in Artikel 46 Nr. 1 des Gesetzes vom 6. April
1995 über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften 1995 über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften
bestimmt und das Halten von Sichteinlagen oder verlängerbaren bestimmt und das Halten von Sichteinlagen oder verlängerbaren
Termineinlagen für den Kunden, die für den Erwerb von Termineinlagen für den Kunden, die für den Erwerb von
Finanzinstrumenten bestimmt sind oder zurückgezahlt werden müssen, Finanzinstrumenten bestimmt sind oder zurückgezahlt werden müssen,
gemäß Artikel 77 desselben Gesetzes vom 6. April 1995, gemäß Artikel 77 desselben Gesetzes vom 6. April 1995,
g) einen Finanztransfer wie in Artikel 4 Nr. 12 des Gesetzes vom 21. g) einen Finanztransfer wie in Artikel 4 Nr. 12 des Gesetzes vom 21.
Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute [und der Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute [und der
E-Geld-Institute], den Zugang zu der Tätigkeit als E-Geld-Institute], den Zugang zu der Tätigkeit als
Zahlungsdienstleister[, zu der Tätigkeit der Ausgabe von Zahlungsdienstleister[, zu der Tätigkeit der Ausgabe von
elektronischem Geld] und den Zugang zu Zahlungssystemen erwähnt, elektronischem Geld] und den Zugang zu Zahlungssystemen erwähnt,
h) eine Vereinbarung, die nicht in den vorstehenden Buchstaben a) bis h) eine Vereinbarung, die nicht in den vorstehenden Buchstaben a) bis
g) erwähnt ist und bei der ein Kreditgeber einer natürlichen oder g) erwähnt ist und bei der ein Kreditgeber einer natürlichen oder
juristischen Person Geldmittel zur Verfügung stellt, einschließlich juristischen Person Geldmittel zur Verfügung stellt, einschließlich
nicht gewährter Kontoüberziehungen, oder sich dazu verpflichtet, einem nicht gewährter Kontoüberziehungen, oder sich dazu verpflichtet, einem
Unternehmen Geldmittel zur Verfügung zu stellen, sofern diese zu Unternehmen Geldmittel zur Verfügung zu stellen, sofern diese zu
festgelegtem Termin zurückgezahlt werden, oder bei der ein Kreditgeber festgelegtem Termin zurückgezahlt werden, oder bei der ein Kreditgeber
als Bürge für ein Unternehmen auftritt, als Bürge für ein Unternehmen auftritt,
6. "Antragsteller": einen in Artikel 322 § 3 Absatz 2 des 6. "Antragsteller": einen in Artikel 322 § 3 Absatz 2 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Beamten und einen in Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Beamten und einen in
Artikel 319bis desselben Gesetzbuches erwähnten Beamten. Artikel 319bis desselben Gesetzbuches erwähnten Beamten.
[Art. 1 einziger Absatz Nr. 2/1 eingefügt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. [Art. 1 einziger Absatz Nr. 2/1 eingefügt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E.
vom 3. April 2015 (B.S. vom 13. April 2015); einziger Absatz Nr. 4/1 vom 3. April 2015 (B.S. vom 13. April 2015); einziger Absatz Nr. 4/1
eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom 13. eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom 13.
April 2015); einziger Absatz Nr. 5 einziger Absatz Buchstabe g) April 2015); einziger Absatz Nr. 5 einziger Absatz Buchstabe g)
abgeändert durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom 13. abgeändert durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom 13.
April 2015)] April 2015)]
KAPITEL 2 - Mitteilung der Daten an die ZKS KAPITEL 2 - Mitteilung der Daten an die ZKS
[Abschnitt 1 - Durch die Auskunftspflichtigen] [Abschnitt 1 - Durch die Auskunftspflichtigen]
[Unterteilung Abschnitt 1 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 3. April [Unterteilung Abschnitt 1 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 3. April
2015 (B.S. vom 13. April 2015)] 2015 (B.S. vom 13. April 2015)]
Art. 2 - Auskunftspflichtige teilen der ZKS folgende Art. 2 - Auskunftspflichtige teilen der ZKS folgende
Identifikationsdaten in Bezug auf ihre Kunden mit: Identifikationsdaten in Bezug auf ihre Kunden mit:
1. für Kunden, die natürliche Personen sind: ihre Erkennungsnummer des 1. für Kunden, die natürliche Personen sind: ihre Erkennungsnummer des
Nationalregisters der natürlichen Personen oder, in deren Ermangelung, Nationalregisters der natürlichen Personen oder, in deren Ermangelung,
folgende Auskünfte: folgende Auskünfte:
- Name, - Name,
- ersten offiziellen Vornamen, - ersten offiziellen Vornamen,
- Geburtsdatum und - Geburtsdatum und
- Geburtsort oder, falls unbekannt, Geburtsland, - Geburtsort oder, falls unbekannt, Geburtsland,
2. für Kunden, die juristische Personen sind, die in der Zentralen 2. für Kunden, die juristische Personen sind, die in der Zentralen
Datenbank der Unternehmen eingetragen sind: ihre Eintragungsnummer bei Datenbank der Unternehmen eingetragen sind: ihre Eintragungsnummer bei
der Zentralen Datenbank der Unternehmen, der Zentralen Datenbank der Unternehmen,
3. für Kunden, die nicht in vorstehender Nr. 1 oder 2 erwähnt sind: 3. für Kunden, die nicht in vorstehender Nr. 1 oder 2 erwähnt sind:
- vollständige Bezeichnung, - vollständige Bezeichnung,
- etwaige Rechtsform und - etwaige Rechtsform und
- Niederlassungsland. - Niederlassungsland.
Art. 3 - Bei jeder Datenübertragung an die ZKS teilen Art. 3 - Bei jeder Datenübertragung an die ZKS teilen
Auskunftspflichtige folgende Daten mit: Auskunftspflichtige folgende Daten mit:
1. Eintragungsnummer des Auskunftspflichtigen bei der Zentralen 1. Eintragungsnummer des Auskunftspflichtigen bei der Zentralen
Datenbank der Unternehmen, Datenbank der Unternehmen,
2. Stichtag des Kalenderjahres, auf das die mitgeteilten Daten sich 2. Stichtag des Kalenderjahres, auf das die mitgeteilten Daten sich
beziehen, beziehen,
3. pro Kunden Liste der Konten, deren Inhaber oder Mitinhaber der 3. pro Kunden Liste der Konten, deren Inhaber oder Mitinhaber der
Kunde zu gleich welchem Zeitpunkt des in vorstehender Nr. 2 erwähnten Kunde zu gleich welchem Zeitpunkt des in vorstehender Nr. 2 erwähnten
Kalenderjahres war, und Kalenderjahres war, und
4. pro Kunden in Artikel 1 Nr. 5 beschriebene Arten von Verträgen, die 4. pro Kunden in Artikel 1 Nr. 5 beschriebene Arten von Verträgen, die
zu gleich welchem Zeitpunkt des in vorstehender Nr. 2 erwähnten zu gleich welchem Zeitpunkt des in vorstehender Nr. 2 erwähnten
Kalenderjahres mit dem Kunden bestanden. Kalenderjahres mit dem Kunden bestanden.
Art. 4 - Für die Anwendung von Artikel 3 sind folgende Regeln Art. 4 - Für die Anwendung von Artikel 3 sind folgende Regeln
anwendbar: anwendbar:
1. Kunden müssen gemäß Artikel 2 identifiziert werden, wobei 1. Kunden müssen gemäß Artikel 2 identifiziert werden, wobei
Auskunftspflichtige ihre Kunden, die eine Erkennungsnummer des Auskunftspflichtige ihre Kunden, die eine Erkennungsnummer des
Nationalregisters der natürlichen Personen haben, für die Nationalregisters der natürlichen Personen haben, für die
Kalenderjahre 2010, 2011, 2012 und 2013 jedoch entweder anhand dieser Kalenderjahre 2010, 2011, 2012 und 2013 jedoch entweder anhand dieser
Nummer oder anhand ihres Namens, ihres ersten offiziellen Vornamens, Nummer oder anhand ihres Namens, ihres ersten offiziellen Vornamens,
ihres Geburtsdatums und ihres Geburtsortes oder, falls unbekannt, ihres Geburtsdatums und ihres Geburtsortes oder, falls unbekannt,
ihres Geburtslandes identifizieren dürfen. ihres Geburtslandes identifizieren dürfen.
2. Konten müssen anhand ihrer IBAN identifiziert werden. Daraus folgt, 2. Konten müssen anhand ihrer IBAN identifiziert werden. Daraus folgt,
a) dass Kreditinstitute in Belgien keine Barabhebungen oder a) dass Kreditinstitute in Belgien keine Barabhebungen oder
Bareinzahlungen von einem beziehungsweise auf ein Konto durchführen Bareinzahlungen von einem beziehungsweise auf ein Konto durchführen
dürfen, das nicht durch eine belgische IBAN identifiziert wird, dürfen, das nicht durch eine belgische IBAN identifiziert wird,
b) dass vereinfachte interne Konten, die Kreditinstitute benutzen, um b) dass vereinfachte interne Konten, die Kreditinstitute benutzen, um
Bareinzahlungen von Laufkunden zu buchen, im Hinblick auf die Bareinzahlungen von Laufkunden zu buchen, im Hinblick auf die
Mitteilung dieser Konten an die ZKS unbedingt durch eine IBAN Mitteilung dieser Konten an die ZKS unbedingt durch eine IBAN
identifiziert werden müssen und auf den Namen des jeweiligen Kunden identifiziert werden müssen und auf den Namen des jeweiligen Kunden
registriert werden müssen. registriert werden müssen.
3. Sind mehrere Kunden zusammen Inhaber ein und desselben Kontos, muss 3. Sind mehrere Kunden zusammen Inhaber ein und desselben Kontos, muss
die IBAN dieses Kontos für jeden Mitinhaber mitgeteilt werden. die IBAN dieses Kontos für jeden Mitinhaber mitgeteilt werden.
4. Sind mehrere Kunden zusammen an ein und demselben Vertrag 4. Sind mehrere Kunden zusammen an ein und demselben Vertrag
beteiligt, muss die Art dieses Vertrags für jeden primären beteiligt, muss die Art dieses Vertrags für jeden primären
Mitvertragsschließenden mitgeteilt werden. Mitvertragsschließenden mitgeteilt werden.
5. Auskunftspflichtige müssen die in Artikel 3 Nr. 4 erwähnten Daten 5. Auskunftspflichtige müssen die in Artikel 3 Nr. 4 erwähnten Daten
nur in Bezug auf die Kalenderjahre ab 2014 mitteilen. nur in Bezug auf die Kalenderjahre ab 2014 mitteilen.
Art. 5 - Auskunftspflichtige führen die jährliche Übertragung der in Art. 5 - Auskunftspflichtige führen die jährliche Übertragung der in
den Artikeln 2 und 3 erwähnten Daten an die ZKS spätestens am 31. März den Artikeln 2 und 3 erwähnten Daten an die ZKS spätestens am 31. März
jeden Jahres durch, wobei die jährliche Übertragung dieser Daten sich jeden Jahres durch, wobei die jährliche Übertragung dieser Daten sich
auf das vorhergehende Kalenderjahr bezieht. auf das vorhergehende Kalenderjahr bezieht.
Allerdings führen Auskunftspflichtige Übertragungen an die ZKS der in Allerdings führen Auskunftspflichtige Übertragungen an die ZKS der in
den Artikeln 2 und 3 erwähnten Daten: den Artikeln 2 und 3 erwähnten Daten:
- die sich auf die Kalenderjahre 2010, 2011 und 2012 beziehen, - die sich auf die Kalenderjahre 2010, 2011 und 2012 beziehen,
spätestens am ersten Kalendertag des siebten Monats nach dem Monat spätestens am ersten Kalendertag des siebten Monats nach dem Monat
durch, in dem vorliegender Erlass im Belgischen Staatsblatt durch, in dem vorliegender Erlass im Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht wird, veröffentlicht wird,
- die sich auf das Kalenderjahr 2013 beziehen, spätestens am ersten - die sich auf das Kalenderjahr 2013 beziehen, spätestens am ersten
Kalendertag des siebten Monats nach dem Monat durch, in dem Kalendertag des siebten Monats nach dem Monat durch, in dem
vorliegender Erlass im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, vorliegender Erlass im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird,
wenn dieser Tag auf einen Tag nach dem 31. März 2014 fällt; wenn dieser Tag auf einen Tag nach dem 31. März 2014 fällt;
andernfalls ist Absatz 1 anwendbar. andernfalls ist Absatz 1 anwendbar.
Art. 6 - Die Belgische Nationalbank bestimmt in Absprache mit Febelfin Art. 6 - Die Belgische Nationalbank bestimmt in Absprache mit Febelfin
und anderen repräsentativen Berufsverbänden der Auskunftspflichtigen und anderen repräsentativen Berufsverbänden der Auskunftspflichtigen
Träger und/oder Übermittlungskanal und Struktur und Format der Daten, Träger und/oder Übermittlungskanal und Struktur und Format der Daten,
die der ZKS in Form einer Datei mit strukturierten Daten mitgeteilt die der ZKS in Form einer Datei mit strukturierten Daten mitgeteilt
werden. werden.
Art. 7 - Die Kontrolle, die die Belgische Nationalbank in Bezug auf Art. 7 - Die Kontrolle, die die Belgische Nationalbank in Bezug auf
Daten ausübt, die der ZKS mitgeteilt werden, beschränkt sich Daten ausübt, die der ZKS mitgeteilt werden, beschränkt sich
ausdrücklich auf: ausdrücklich auf:
- die Einhaltung aller in Artikel 6 erwähnten technischen Richtlinien - die Einhaltung aller in Artikel 6 erwähnten technischen Richtlinien
durch die Auskunftspflichtigen und durch die Auskunftspflichtigen und
- die Richtigkeit der Prüfziffer, die Bestandteil der Daten ist, die - die Richtigkeit der Prüfziffer, die Bestandteil der Daten ist, die
eine solche Prüfziffer enthalten, das heißt IBAN, Erkennungsnummer des eine solche Prüfziffer enthalten, das heißt IBAN, Erkennungsnummer des
Nationalregisters der natürlichen Personen und Eintragungsnummer bei Nationalregisters der natürlichen Personen und Eintragungsnummer bei
der Zentralen Datenbank der Unternehmen. der Zentralen Datenbank der Unternehmen.
Die Belgische Nationalbank berichtigt auf keinen Fall Daten, die ein Die Belgische Nationalbank berichtigt auf keinen Fall Daten, die ein
Auskunftspflichtiger der ZKS mitteilt. Daten, die nicht gemäß den in Auskunftspflichtiger der ZKS mitteilt. Daten, die nicht gemäß den in
Artikel 6 erwähnten technischen Richtlinien erhoben oder übermittelt Artikel 6 erwähnten technischen Richtlinien erhoben oder übermittelt
werden, gelten als Daten, die der ZKS nicht mitgeteilt worden sind. werden, gelten als Daten, die der ZKS nicht mitgeteilt worden sind.
Die Belgische Nationalbank setzt den Auskunftspflichtigen auf die von Die Belgische Nationalbank setzt den Auskunftspflichtigen auf die von
ihr bestimmte Weise unverzüglich davon in Kenntnis. Der ihr bestimmte Weise unverzüglich davon in Kenntnis. Der
Auskunftspflichtige teilt der ZKS die Daten, die gemäß den in Artikel Auskunftspflichtige teilt der ZKS die Daten, die gemäß den in Artikel
6 bestimmten technischen Richtlinien erhoben oder übermittelt werden, 6 bestimmten technischen Richtlinien erhoben oder übermittelt werden,
schnellstmöglich mit, um seiner Informationspflicht doch noch schnellstmöglich mit, um seiner Informationspflicht doch noch
nachzukommen. nachzukommen.
Die Belgische Nationalbank speichert das Datum, an dem sie Daten Die Belgische Nationalbank speichert das Datum, an dem sie Daten
erhält, die Auskunftspflichtige auf gültige Weise mitgeteilt haben. erhält, die Auskunftspflichtige auf gültige Weise mitgeteilt haben.
Art. 8 - Die Frist für die Aufbewahrung der Daten, die der ZKS Art. 8 - Die Frist für die Aufbewahrung der Daten, die der ZKS
mitgeteilt werden, beträgt: mitgeteilt werden, beträgt:
- für die in Artikel 2 erwähnten Identifikationsdaten eines Kunden: - für die in Artikel 2 erwähnten Identifikationsdaten eines Kunden:
acht Jahre ab dem Stichtag des letzten Kalenderjahres, in Bezug auf acht Jahre ab dem Stichtag des letzten Kalenderjahres, in Bezug auf
das der ZKS diese Identifikationsdaten mitgeteilt worden sind, das der ZKS diese Identifikationsdaten mitgeteilt worden sind,
- für die in Artikel 3 erwähnten Daten: acht Jahre ab dem Stichtag des - für die in Artikel 3 erwähnten Daten: acht Jahre ab dem Stichtag des
Kalenderjahres, in dem das Konto, dessen IBAN der ZKS mitgeteilt Kalenderjahres, in dem das Konto, dessen IBAN der ZKS mitgeteilt
worden ist, geschlossen worden ist oder in dem der letzte Vertrag, worden ist, geschlossen worden ist oder in dem der letzte Vertrag,
dessen Vertragsart der ZKS mitgeteilt worden ist, geendet hat. dessen Vertragsart der ZKS mitgeteilt worden ist, geendet hat.
Nach Ablauf der vorerwähnten Aufbewahrungsfrist werden die verfallenen Nach Ablauf der vorerwähnten Aufbewahrungsfrist werden die verfallenen
Daten unwiderruflich gelöscht. Sie werden den Auskunftspflichtigen auf Daten unwiderruflich gelöscht. Sie werden den Auskunftspflichtigen auf
keinen Fall zurückgegeben. keinen Fall zurückgegeben.
[Abschnitt 2 - Durch die Steuerpflichtigen [Abschnitt 2 - Durch die Steuerpflichtigen
[Abschnitt 2 mit den Artikeln 8/1 bis 8/4 eingefügt durch Art. 3 des [Abschnitt 2 mit den Artikeln 8/1 bis 8/4 eingefügt durch Art. 3 des
K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom 13. April 2015)] K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom 13. April 2015)]
Art. 8/1 - § 1 - Steuerpflichtige teilen der ZKS folgende Daten Art. 8/1 - § 1 - Steuerpflichtige teilen der ZKS folgende Daten
persönlich oder über einen zu diesem Zweck bestimmten Bevollmächtigten persönlich oder über einen zu diesem Zweck bestimmten Bevollmächtigten
mit: mit:
1. ihre Erkennungsnummer des Nationalregisters oder, in deren 1. ihre Erkennungsnummer des Nationalregisters oder, in deren
Ermangelung, ihre Erkennungsnummer, die von der Zentralen Datenbank Ermangelung, ihre Erkennungsnummer, die von der Zentralen Datenbank
der sozialen Sicherheit zugeteilt worden ist, wie in Artikel 4 des der sozialen Sicherheit zugeteilt worden ist, wie in Artikel 4 des
Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation
einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt, und ihren einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt, und ihren
Namen und ihren ersten offiziellen Vornamen, Namen und ihren ersten offiziellen Vornamen,
2. gemäß Artikel 307 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 für jedes 2. gemäß Artikel 307 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 für jedes
ausländische Konto: ausländische Konto:
- Nummer dieses Kontos, das anhand seiner IBAN identifiziert wird, - Nummer dieses Kontos, das anhand seiner IBAN identifiziert wird,
wenn diese besteht, wenn diese besteht,
- Name des ausländischen Bank-, Wechsel-, Kredit- oder Sparinstituts, - Name des ausländischen Bank-, Wechsel-, Kredit- oder Sparinstituts,
- BIC dieses Instituts, wenn dieser besteht, oder, in dessen - BIC dieses Instituts, wenn dieser besteht, oder, in dessen
Ermangelung, vollständige Adresse des Instituts, Ermangelung, vollständige Adresse des Instituts,
- Land, in dem dieses Konto eröffnet worden ist, - Land, in dem dieses Konto eröffnet worden ist,
3. für die Steuerjahre 2012 bis 2014 und für jedes ausländische Konto: 3. für die Steuerjahre 2012 bis 2014 und für jedes ausländische Konto:
den an diese Steuerjahre gebundenen Besteuerungszeitraum, in dem der den an diese Steuerjahre gebundenen Besteuerungszeitraum, in dem der
Steuerpflichtige oder die Kinder, deren Einkünfte gemäß Artikel 126 § Steuerpflichtige oder die Kinder, deren Einkünfte gemäß Artikel 126 §
4 desselben Gesetzbuches mit denen ihrer Eltern zusammengelegt werden, 4 desselben Gesetzbuches mit denen ihrer Eltern zusammengelegt werden,
zu gleich welchem Zeitpunkt Inhaber oder Mitinhaber des betreffenden zu gleich welchem Zeitpunkt Inhaber oder Mitinhaber des betreffenden
ausländischen Kontos waren, ausländischen Kontos waren,
4. gegebenenfalls den letzten Besteuerungszeitraum, in dem die 4. gegebenenfalls den letzten Besteuerungszeitraum, in dem die
Einkünfte der Kinder gemäß Artikel 126 § 4 desselben Gesetzbuches mit Einkünfte der Kinder gemäß Artikel 126 § 4 desselben Gesetzbuches mit
denen ihrer Eltern zusammengelegt worden sind, und zwar für jedes denen ihrer Eltern zusammengelegt worden sind, und zwar für jedes
ausländische Konto, dessen Inhaber oder Mitinhaber diese Kinder zu ausländische Konto, dessen Inhaber oder Mitinhaber diese Kinder zu
gleich welchem Zeitpunkt des vorerwähnten Besteuerungszeitraums waren, gleich welchem Zeitpunkt des vorerwähnten Besteuerungszeitraums waren,
5. Datum, an dem ausländische Konten, die der ZKS zu einem früheren 5. Datum, an dem ausländische Konten, die der ZKS zu einem früheren
Zeitpunkt mitgeteilt worden sind, geschlossen worden sind. Zeitpunkt mitgeteilt worden sind, geschlossen worden sind.
§ 2 - Sind mehrere Steuerpflichtige zusammen Inhaber ein und desselben § 2 - Sind mehrere Steuerpflichtige zusammen Inhaber ein und desselben
Kontos, ist jeder Mitinhaber verpflichtet, die in § 1 erwähnten Kontos, ist jeder Mitinhaber verpflichtet, die in § 1 erwähnten
Informationen mitzuteilen. Informationen mitzuteilen.
Jeder Elternteil ist verpflichtet, die in § 1 erwähnten Informationen Jeder Elternteil ist verpflichtet, die in § 1 erwähnten Informationen
in Bezug auf ausländische Konten mitzuteilen, deren Inhaber oder in Bezug auf ausländische Konten mitzuteilen, deren Inhaber oder
Mitinhaber die Kinder, deren Einkünfte gemäß Artikel 126 § 4 desselben Mitinhaber die Kinder, deren Einkünfte gemäß Artikel 126 § 4 desselben
Gesetzbuches mit denen dieses Elternteils zusammengelegt werden, zu Gesetzbuches mit denen dieses Elternteils zusammengelegt werden, zu
gleich welchem Zeitpunkt des Besteuerungszeitraums waren. gleich welchem Zeitpunkt des Besteuerungszeitraums waren.
Art. 8/2 - § 1 - Der Steuerpflichtige oder sein Bevollmächtigter teilt Art. 8/2 - § 1 - Der Steuerpflichtige oder sein Bevollmächtigter teilt
der ZKS die in Artikel 8/1 erwähnten Daten entweder gemäß § 2 auf der ZKS die in Artikel 8/1 erwähnten Daten entweder gemäß § 2 auf
elektronischem Wege oder gemäß § 3 auf Papier mit. elektronischem Wege oder gemäß § 3 auf Papier mit.
§ 2 - Die Belgische Nationalbank bestimmt technische Modalitäten, § 2 - Die Belgische Nationalbank bestimmt technische Modalitäten,
Träger und Übermittlungskanal und Struktur und Format der in Artikel Träger und Übermittlungskanal und Struktur und Format der in Artikel
8/1 erwähnten Daten, die der ZKS vom Steuerpflichtigen persönlich oder 8/1 erwähnten Daten, die der ZKS vom Steuerpflichtigen persönlich oder
über einen Bevollmächtigten auf elektronischem Wege mitgeteilt werden. über einen Bevollmächtigten auf elektronischem Wege mitgeteilt werden.
Der Steuerpflichtige oder sein Bevollmächtigter validiert die Der Steuerpflichtige oder sein Bevollmächtigter validiert die
Übermittlung der in Artikel 8/1 erwähnten Daten anhand des Zertifikats Übermittlung der in Artikel 8/1 erwähnten Daten anhand des Zertifikats
auf seinem elektronischen Personalausweis. auf seinem elektronischen Personalausweis.
§ 3 - Der Steuerpflichtige oder sein Bevollmächtigter, der die in § 3 - Der Steuerpflichtige oder sein Bevollmächtigter, der die in
Artikel 8/1 erwähnten Daten auf Papier mitteilt, muss das Artikel 8/1 erwähnten Daten auf Papier mitteilt, muss das
Standardformular verwenden, das der Föderale Öffentliche Dienst Standardformular verwenden, das der Föderale Öffentliche Dienst
Finanzen in Absprache mit der Belgischen Nationalbank festgelegt hat Finanzen in Absprache mit der Belgischen Nationalbank festgelegt hat
und das auf der Website der Belgischen Nationalbank verfügbar ist oder und das auf der Website der Belgischen Nationalbank verfügbar ist oder
auf einfachen schriftlichen Antrag, der an die Belgische Nationalbank auf einfachen schriftlichen Antrag, der an die Belgische Nationalbank
zu richten ist, erhältlich ist. zu richten ist, erhältlich ist.
Nachdem der Steuerpflichtige oder sein Bevollmächtigter dieses Nachdem der Steuerpflichtige oder sein Bevollmächtigter dieses
Formular ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet hat, muss es an Formular ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet hat, muss es an
folgende Adresse zurückgeschickt werden: Belgische Nationalbank, folgende Adresse zurückgeschickt werden: Belgische Nationalbank,
Zentrale Kontaktstelle, Boulevard de Berlaimont 14, 1000 Brüssel, und Zentrale Kontaktstelle, Boulevard de Berlaimont 14, 1000 Brüssel, und
zwar zusammen mit einer deutlich lesbaren Fotokopie von Vorder- und zwar zusammen mit einer deutlich lesbaren Fotokopie von Vorder- und
Rückseite des in Artikel 17 § 1 Absatz 2 erwähnten Dokuments des Rückseite des in Artikel 17 § 1 Absatz 2 erwähnten Dokuments des
betreffenden Steuerpflichtigen und gegebenenfalls mit einer deutlich betreffenden Steuerpflichtigen und gegebenenfalls mit einer deutlich
lesbaren Fotokopie von Vorder- und Rückseite des in Artikel 17 § 1 lesbaren Fotokopie von Vorder- und Rückseite des in Artikel 17 § 1
Absatz 2 beziehungsweise § 2 erwähnten Dokuments des Bevollmächtigten. Absatz 2 beziehungsweise § 2 erwähnten Dokuments des Bevollmächtigten.
Art. 8/3 - Die Kontrolle, die die Belgische Nationalbank in Bezug auf Art. 8/3 - Die Kontrolle, die die Belgische Nationalbank in Bezug auf
Daten ausübt, die der ZKS gemäß Artikel 8/2 mitgeteilt werden, Daten ausübt, die der ZKS gemäß Artikel 8/2 mitgeteilt werden,
beschränkt sich auf: beschränkt sich auf:
- die Einhaltung aller in Artikel 8/2 erwähnten Richtlinien durch die - die Einhaltung aller in Artikel 8/2 erwähnten Richtlinien durch die
Steuerpflichtigen, Steuerpflichtigen,
- die Richtigkeit der Prüfziffer, die Bestandteil der Erkennungsnummer - die Richtigkeit der Prüfziffer, die Bestandteil der Erkennungsnummer
des Nationalregisters der natürlichen Personen ist oder, in deren des Nationalregisters der natürlichen Personen ist oder, in deren
Ermangelung, der Erkennungsnummer, die von der Zentralen Datenbank der Ermangelung, der Erkennungsnummer, die von der Zentralen Datenbank der
sozialen Sicherheit zugeteilt worden ist, wie in Artikel 4 des sozialen Sicherheit zugeteilt worden ist, wie in Artikel 4 des
Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation
einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt. einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt.
Steuerpflichtige können aus eigener Initiative in Artikel 8/1 erwähnte Steuerpflichtige können aus eigener Initiative in Artikel 8/1 erwähnte
Daten, die der ZKS zu einem früheren Zeitpunkt auf gültige Weise Daten, die der ZKS zu einem früheren Zeitpunkt auf gültige Weise
mitgeteilt worden sind, berichtigen, indem sie die zu berichtigenden mitgeteilt worden sind, berichtigen, indem sie die zu berichtigenden
Daten und die berichtigten Daten persönlich oder über einen Daten und die berichtigten Daten persönlich oder über einen
Bevollmächtigten gemäß den in Artikel 8/2 erwähnten Richtlinien Bevollmächtigten gemäß den in Artikel 8/2 erwähnten Richtlinien
mitteilen. mitteilen.
Die Belgische Nationalbank speichert das Datum, an dem sie in Artikel Die Belgische Nationalbank speichert das Datum, an dem sie in Artikel
8/1 erwähnte Daten erhält, die gemäß Artikel 8/2 auf gültige Weise 8/1 erwähnte Daten erhält, die gemäß Artikel 8/2 auf gültige Weise
mitgeteilt worden sind, und: mitgeteilt worden sind, und:
- wenn die Daten auf elektronischem Wege versandt worden sind: - wenn die Daten auf elektronischem Wege versandt worden sind:
bestätigt sie dem Absender ihren Empfang unverzüglich und auf bestätigt sie dem Absender ihren Empfang unverzüglich und auf
demselben Weg, demselben Weg,
- wenn die Daten über einen Bevollmächtigten auf Papier versandt - wenn die Daten über einen Bevollmächtigten auf Papier versandt
worden sind: bestätigt sie ihren Empfang binnen dreißig Kalendertagen worden sind: bestätigt sie ihren Empfang binnen dreißig Kalendertagen
durch eine Versendung per Post an die Adresse des Bevollmächtigten, so durch eine Versendung per Post an die Adresse des Bevollmächtigten, so
wie sie auf dem in Artikel 8/2 § 3 erwähnten Standardformular steht, wie sie auf dem in Artikel 8/2 § 3 erwähnten Standardformular steht,
- wenn die Daten vom Steuerpflichtigen selbst auf Papier versandt - wenn die Daten vom Steuerpflichtigen selbst auf Papier versandt
worden sind: bestätigt sie ihren Empfang binnen dreißig Kalendertagen worden sind: bestätigt sie ihren Empfang binnen dreißig Kalendertagen
durch eine Versendung per Post an die Adresse des Steuerpflichtigen, durch eine Versendung per Post an die Adresse des Steuerpflichtigen,
so wie sie im Nationalregister beziehungsweise in der Zentralen so wie sie im Nationalregister beziehungsweise in der Zentralen
Datenbank der sozialen Sicherheit vermerkt ist. Datenbank der sozialen Sicherheit vermerkt ist.
Sind in Artikel 8/1 erwähnte Daten gemäß Artikel 8/2 auf gültige Weise Sind in Artikel 8/1 erwähnte Daten gemäß Artikel 8/2 auf gültige Weise
vom Bevollmächtigten des Steuerpflichtigen mitgeteilt worden, vom Bevollmächtigten des Steuerpflichtigen mitgeteilt worden,
bestätigt die Belgische Nationalbank dem Steuerpflichtigen den Empfang bestätigt die Belgische Nationalbank dem Steuerpflichtigen den Empfang
dieser Daten binnen dreißig Kalendertagen an die Adresse des dieser Daten binnen dreißig Kalendertagen an die Adresse des
Steuerpflichtigen, so wie sie im Nationalregister beziehungsweise in Steuerpflichtigen, so wie sie im Nationalregister beziehungsweise in
der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit vermerkt ist. der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit vermerkt ist.
Die Belgische Nationalbank berichtigt auf keinen Fall aus eigener Die Belgische Nationalbank berichtigt auf keinen Fall aus eigener
Initiative Daten, die ein Steuerpflichtiger der ZKS persönlich oder Initiative Daten, die ein Steuerpflichtiger der ZKS persönlich oder
über einen Bevollmächtigten mitteilt. Daten, die nicht gemäß den in über einen Bevollmächtigten mitteilt. Daten, die nicht gemäß den in
Artikel 8/2 erwähnten Richtlinien erhoben oder übermittelt werden, Artikel 8/2 erwähnten Richtlinien erhoben oder übermittelt werden,
gelten als Daten, die der ZKS nicht mitgeteilt worden sind. Die gelten als Daten, die der ZKS nicht mitgeteilt worden sind. Die
Belgische Nationalbank setzt den Absender davon in Kenntnis, wobei sie Belgische Nationalbank setzt den Absender davon in Kenntnis, wobei sie
genau angibt, welche in Artikel 8/2 erwähnten Richtlinien nicht genau angibt, welche in Artikel 8/2 erwähnten Richtlinien nicht
eingehalten worden sind: eingehalten worden sind:
- wenn die Daten auf elektronischem Wege versandt worden sind: - wenn die Daten auf elektronischem Wege versandt worden sind:
unverzüglich und auf demselben Weg, unverzüglich und auf demselben Weg,
- wenn die Daten über einen Bevollmächtigten auf Papier versandt - wenn die Daten über einen Bevollmächtigten auf Papier versandt
worden sind: binnen dreißig Kalendertagen durch eine Versendung per worden sind: binnen dreißig Kalendertagen durch eine Versendung per
Post an die Adresse des Bevollmächtigten, so wie sie auf dem in Post an die Adresse des Bevollmächtigten, so wie sie auf dem in
Artikel 8/2 § 3 erwähnten Standardformular steht, Artikel 8/2 § 3 erwähnten Standardformular steht,
- wenn die Daten vom Steuerpflichtigen selbst auf Papier versandt - wenn die Daten vom Steuerpflichtigen selbst auf Papier versandt
worden sind: binnen dreißig Kalendertagen durch eine Versendung per worden sind: binnen dreißig Kalendertagen durch eine Versendung per
Post an die Adresse des Steuerpflichtigen, so wie sie im Post an die Adresse des Steuerpflichtigen, so wie sie im
Nationalregister beziehungsweise in der Zentralen Datenbank der Nationalregister beziehungsweise in der Zentralen Datenbank der
sozialen Sicherheit vermerkt ist. sozialen Sicherheit vermerkt ist.
Um der Informationspflicht des Steuerpflichtigen doch noch Um der Informationspflicht des Steuerpflichtigen doch noch
nachzukommen, teilt der Steuerpflichtige oder sein Bevollmächtigter nachzukommen, teilt der Steuerpflichtige oder sein Bevollmächtigter
der ZKS die Daten, die gemäß den in Artikel 8/2 erwähnten Richtlinien der ZKS die Daten, die gemäß den in Artikel 8/2 erwähnten Richtlinien
erhoben oder übermittelt werden, binnen dreißig Kalendertagen ab dem erhoben oder übermittelt werden, binnen dreißig Kalendertagen ab dem
Datum mit, an dem die Belgische Nationalbank mitgeteilt hat, dass die Datum mit, an dem die Belgische Nationalbank mitgeteilt hat, dass die
zu einem früheren Zeitpunkt mitgeteilten Daten nicht gemäß den in zu einem früheren Zeitpunkt mitgeteilten Daten nicht gemäß den in
Artikel 8/2 erwähnten Richtlinien erhoben oder übermittelt worden Artikel 8/2 erwähnten Richtlinien erhoben oder übermittelt worden
sind. sind.
Art. 8/4 - Die Frist für die Aufbewahrung der in Artikel 8/1 erwähnten Art. 8/4 - Die Frist für die Aufbewahrung der in Artikel 8/1 erwähnten
Daten läuft ab: Daten läuft ab:
- für Daten in Bezug auf ein ausländisches Konto: bei Ablauf des - für Daten in Bezug auf ein ausländisches Konto: bei Ablauf des
achten Jahres nach dem Jahr, in dem das ausländische Konto achten Jahres nach dem Jahr, in dem das ausländische Konto
entsprechend der vom Steuerpflichtigen gemäß Artikel 8/1 § 1 Nr. 4 und entsprechend der vom Steuerpflichtigen gemäß Artikel 8/1 § 1 Nr. 4 und
5 mitgeteilten Information geschlossen worden ist, 5 mitgeteilten Information geschlossen worden ist,
- für Daten in Bezug auf den Steuerpflichtigen: bei Ablauf des achten - für Daten in Bezug auf den Steuerpflichtigen: bei Ablauf des achten
Jahres nach dem Jahr, in dem das letzte ausländische Konto, das dieser Jahres nach dem Jahr, in dem das letzte ausländische Konto, das dieser
Steuerpflichtige mitgeteilt hat, entsprechend der vom Steuerpflichtige mitgeteilt hat, entsprechend der vom
Steuerpflichtigen gemäß Artikel 8/1 § 1 Nr. 4 und 5 mitgeteilten Steuerpflichtigen gemäß Artikel 8/1 § 1 Nr. 4 und 5 mitgeteilten
Information geschlossen worden ist. Information geschlossen worden ist.
Nach Ablauf der vorerwähnten Aufbewahrungsfrist werden die verfallenen Nach Ablauf der vorerwähnten Aufbewahrungsfrist werden die verfallenen
Daten unwiderruflich gelöscht.] Daten unwiderruflich gelöscht.]
KAPITEL 3 - Einsichtnahme in die ZKS KAPITEL 3 - Einsichtnahme in die ZKS
Art. 9 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen verwaltet über sein Art. 9 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen verwaltet über sein
System "Identity and Access Management" die Authentifizierung und System "Identity and Access Management" die Authentifizierung und
Zulassung der Antragsteller und die Rückverfolgbarkeit ihrer Zugriffe Zulassung der Antragsteller und die Rückverfolgbarkeit ihrer Zugriffe
bei der Einsichtnahme in die ZKS. bei der Einsichtnahme in die ZKS.
Art. 10 - Aus den Anträgen auf Einsichtnahme in die ZKS geht hervor, Art. 10 - Aus den Anträgen auf Einsichtnahme in die ZKS geht hervor,
wer die einzelnen Kunden [oder Steuerpflichtigen] sind, auf die sich wer die einzelnen Kunden [oder Steuerpflichtigen] sind, auf die sich
der Antrag bezieht, und zwar anhand der [entweder] in Artikel 2 [oder der Antrag bezieht, und zwar anhand der [entweder] in Artikel 2 [oder
in Artikel 8/1] bestimmten Identifikationsdaten. in Artikel 8/1] bestimmten Identifikationsdaten.
In diesen Anträgen sind auch das Kalenderjahr oder die Kalenderjahre In diesen Anträgen sind auch das Kalenderjahr oder die Kalenderjahre
angegeben, auf das/die die dem Antragsteller mitzuteilenden Daten in angegeben, auf das/die die dem Antragsteller mitzuteilenden Daten in
Bezug auf Konten und Vertragsarten sich beziehen müssen. Bezug auf Konten und Vertragsarten sich beziehen müssen.
[Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 3. [Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 3.
April 2015 (B.S. vom 13. April 2015)] April 2015 (B.S. vom 13. April 2015)]
Art. 11 - Anträge auf Einsichtnahme in die ZKS werden bei der Art. 11 - Anträge auf Einsichtnahme in die ZKS werden bei der
Belgischen Nationalbank über den elektronischen Übermittlungskanal und Belgischen Nationalbank über den elektronischen Übermittlungskanal und
gemäß der Struktur und dem Format, die die Belgische Nationalbank in gemäß der Struktur und dem Format, die die Belgische Nationalbank in
Absprache mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen festlegt, Absprache mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen festlegt,
eingereicht. eingereicht.
Art. 12 - Die Kontrolle, die die Belgische Nationalbank in Bezug auf Art. 12 - Die Kontrolle, die die Belgische Nationalbank in Bezug auf
Anträge auf Einsichtnahme in die ZKS ausübt, die bei ihr eingereicht Anträge auf Einsichtnahme in die ZKS ausübt, die bei ihr eingereicht
werden, beschränkt sich ausdrücklich auf: werden, beschränkt sich ausdrücklich auf:
- die Einhaltung aller in Artikel 11 erwähnten technischen Richtlinien - die Einhaltung aller in Artikel 11 erwähnten technischen Richtlinien
und und
- die Richtigkeit der Prüfziffer, die Bestandteil der Daten ist, die - die Richtigkeit der Prüfziffer, die Bestandteil der Daten ist, die
eine solche Prüfziffer enthalten, das heißt Erkennungsnummer des eine solche Prüfziffer enthalten, das heißt Erkennungsnummer des
Nationalregisters der natürlichen Personen des Kunden [oder des Nationalregisters der natürlichen Personen des Kunden [oder des
Steuerpflichtigen oder Erkennungsnummer des Steuerpflichtigen, die von Steuerpflichtigen oder Erkennungsnummer des Steuerpflichtigen, die von
der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zugeteilt worden ist, der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zugeteilt worden ist,
wie in Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung wie in Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung
und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit
erwähnt,] oder Eintragungsnummer des Kunden bei der Zentralen erwähnt,] oder Eintragungsnummer des Kunden bei der Zentralen
Datenbank der Unternehmen. Datenbank der Unternehmen.
Anträge auf Einsichtnahme in die ZKS, die vorerwähnten Kontrollen Anträge auf Einsichtnahme in die ZKS, die vorerwähnten Kontrollen
nicht genügen, gelten als Anträge, die nicht bei der Belgischen nicht genügen, gelten als Anträge, die nicht bei der Belgischen
Nationalbank eingereicht worden sind. Die Belgische Nationalbank setzt Nationalbank eingereicht worden sind. Die Belgische Nationalbank setzt
den Antragsteller auf die von ihr bestimmte Weise unverzüglich davon den Antragsteller auf die von ihr bestimmte Weise unverzüglich davon
in Kenntnis. in Kenntnis.
Die Belgische Nationalbank speichert das Datum, an dem sie Anträge auf Die Belgische Nationalbank speichert das Datum, an dem sie Anträge auf
Einsichtnahme in die ZKS von den Antragstellern erhält. Einsichtnahme in die ZKS von den Antragstellern erhält.
[Art. 12 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 5 des [Art. 12 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 5 des
K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom 13. April 2015)] K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom 13. April 2015)]
Art. 13 - Ausschließlich Personalmitglieder der Belgischen Art. 13 - Ausschließlich Personalmitglieder der Belgischen
Nationalbank, die vom Direktionsausschuss der Belgischen Nationalbank Nationalbank, die vom Direktionsausschuss der Belgischen Nationalbank
dazu ermächtigt worden sind, dürfen in die ZKS Einsicht nehmen. dazu ermächtigt worden sind, dürfen in die ZKS Einsicht nehmen.
Art. 14 - Die Belgische Nationalbank stellt dem Antragsteller die Art. 14 - Die Belgische Nationalbank stellt dem Antragsteller die
Antwort auf jeden Antrag auf Einsichtnahme in die ZKS über den Antwort auf jeden Antrag auf Einsichtnahme in die ZKS über den
elektronischen Übermittlungskanal, gemäß der Struktur und dem Format elektronischen Übermittlungskanal, gemäß der Struktur und dem Format
und binnen der Frist, die die Belgische Nationalbank in Absprache mit und binnen der Frist, die die Belgische Nationalbank in Absprache mit
dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen festlegt, zur Verfügung. dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen festlegt, zur Verfügung.
[Die Antwort der Belgischen Nationalbank enthält je nach Antrag auf [Die Antwort der Belgischen Nationalbank enthält je nach Antrag auf
Einsichtnahme: Einsichtnahme:
- entweder eine Liste der Konten, die anhand ihrer IBAN identifiziert - entweder eine Liste der Konten, die anhand ihrer IBAN identifiziert
werden, und der Vertragsarten, die der ZKS in Bezug auf den Kunden, werden, und der Vertragsarten, die der ZKS in Bezug auf den Kunden,
auf den sich der Antrag bezieht, von den Auskunftspflichtigen auf den sich der Antrag bezieht, von den Auskunftspflichtigen
mitgeteilt worden sind. Diese Liste ist entsprechend der mitgeteilt worden sind. Diese Liste ist entsprechend der
Eintragungsnummer der Auskunftspflichtigen bei der Zentralen Datenbank Eintragungsnummer der Auskunftspflichtigen bei der Zentralen Datenbank
der Unternehmen unterteilt, der Unternehmen unterteilt,
- oder eine Liste der ausländischen Konten, die der ZKS im Namen des - oder eine Liste der ausländischen Konten, die der ZKS im Namen des
Steuerpflichtigen, auf den sich der Antrag bezieht, mitgeteilt worden Steuerpflichtigen, auf den sich der Antrag bezieht, mitgeteilt worden
sind.] sind.]
Bezieht der Antrag auf Einsichtnahme in die ZKS sich jedoch: Bezieht der Antrag auf Einsichtnahme in die ZKS sich jedoch:
- auf einen Kunden [oder Steuerpflichtigen], in Bezug auf den auf der - auf einen Kunden [oder Steuerpflichtigen], in Bezug auf den auf der
Grundlage der in Artikel 10 erwähnten Daten keine individuellen Daten Grundlage der in Artikel 10 erwähnten Daten keine individuellen Daten
in der ZKS gefunden werden können, wird dies in der Antwort angegeben, in der ZKS gefunden werden können, wird dies in der Antwort angegeben,
- auf einen Kunden, der eine natürliche Person ist und der auf der - auf einen Kunden, der eine natürliche Person ist und der auf der
Grundlage der in Artikel 10 erwähnten Daten nicht eindeutig Grundlage der in Artikel 10 erwähnten Daten nicht eindeutig
identifiziert werden kann, beschränkt die Antwort der Belgischen identifiziert werden kann, beschränkt die Antwort der Belgischen
Nationalbank sich auf die Liste aller in der ZKS registrierten Kunden, Nationalbank sich auf die Liste aller in der ZKS registrierten Kunden,
deren in Artikel 2 erwähnten Identifikationsdaten den vom deren in Artikel 2 erwähnten Identifikationsdaten den vom
Antragsteller mitgeteilten Identifikationsdaten entsprechen, Antragsteller mitgeteilten Identifikationsdaten entsprechen,
- auf einen Kunden, der keine natürliche Person ist und der auf der - auf einen Kunden, der keine natürliche Person ist und der auf der
Grundlage der in Artikel 10 erwähnten Daten nicht eindeutig Grundlage der in Artikel 10 erwähnten Daten nicht eindeutig
identifiziert werden kann, enthält die Antwort der Belgischen identifiziert werden kann, enthält die Antwort der Belgischen
Nationalbank die in Absatz 2 erwähnte Liste, die sich auf alle in der Nationalbank die in Absatz 2 erwähnte Liste, die sich auf alle in der
ZKS registrierten Kunden bezieht, deren in Artikel 2 erwähnten ZKS registrierten Kunden bezieht, deren in Artikel 2 erwähnten
Identifikationsdaten den vom Antragsteller mitgeteilten Identifikationsdaten den vom Antragsteller mitgeteilten
Identifikationsdaten entsprechen. Identifikationsdaten entsprechen.
[Art. 14 Abs. 2 ersetzt durch Art. 6 Nr. 1 des K.E. vom 3. April 2015 [Art. 14 Abs. 2 ersetzt durch Art. 6 Nr. 1 des K.E. vom 3. April 2015
(B.S. vom 13. April 2015); Abs. 3 erster Gedankenstrich abgeändert (B.S. vom 13. April 2015); Abs. 3 erster Gedankenstrich abgeändert
durch Art. 6 Nr. 2 des K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom 13. April durch Art. 6 Nr. 2 des K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom 13. April
2015)] 2015)]
KAPITEL 4 - Verarbeitung personenbezogener Daten KAPITEL 4 - Verarbeitung personenbezogener Daten
Art. 15 - Die Belgische Nationalbank wird als die für die Verarbeitung Art. 15 - Die Belgische Nationalbank wird als die für die Verarbeitung
der Daten der ZKS verantwortliche Einrichtung im Sinne von Artikel 1 § der Daten der ZKS verantwortliche Einrichtung im Sinne von Artikel 1 §
4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten bestimmt. hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten bestimmt.
Auskunftspflichtige sind für die Verarbeitung personenbezogener Daten Auskunftspflichtige sind für die Verarbeitung personenbezogener Daten
verantwortlich, die sie durchführen, um ihren Pflichten nach Artikel 2 verantwortlich, die sie durchführen, um ihren Pflichten nach Artikel 2
und 3 nachzukommen. und 3 nachzukommen.
Art. 16 - In Bezug auf die in Artikel 5 Absatz 2 erwähnten Daten Art. 16 - In Bezug auf die in Artikel 5 Absatz 2 erwähnten Daten
setzen die Auskunftspflichtigen ihre Kunden spätestens am ersten setzen die Auskunftspflichtigen ihre Kunden spätestens am ersten
Kalendertag des siebten Monats nach dem Monat, in dem vorliegender Kalendertag des siebten Monats nach dem Monat, in dem vorliegender
Erlass im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, auf einem Erlass im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, auf einem
dauerhaften Träger von Folgendem in Kenntnis: dauerhaften Träger von Folgendem in Kenntnis:
1. Pflicht der Auskunftspflichtigen, der ZKS vorerwähnte Daten in 1. Pflicht der Auskunftspflichtigen, der ZKS vorerwähnte Daten in
Bezug auf die Kalenderjahre 2010, 2011, 2012 und 2013 mitzuteilen, Bezug auf die Kalenderjahre 2010, 2011, 2012 und 2013 mitzuteilen,
2. Registrierung dieser Daten in der ZKS, 2. Registrierung dieser Daten in der ZKS,
3. Name und Adresse der ZKS, 3. Name und Adresse der ZKS,
4. Zwecke der Verarbeitung durch die ZKS, 4. Zwecke der Verarbeitung durch die ZKS,
5. Recht des Kunden, bei der Belgischen Nationalbank die von der ZKS 5. Recht des Kunden, bei der Belgischen Nationalbank die von der ZKS
auf seinen Namen registrierten Daten einzusehen, auf seinen Namen registrierten Daten einzusehen,
6. Recht des Kunden auf Berichtigung und Löschung fehlerhafter Daten, 6. Recht des Kunden auf Berichtigung und Löschung fehlerhafter Daten,
die von der ZKS auf seinen Namen registriert worden sind, wobei dieses die von der ZKS auf seinen Namen registriert worden sind, wobei dieses
Recht bei dem betreffenden Auskunftspflichtigen auszuüben ist, und Recht bei dem betreffenden Auskunftspflichtigen auszuüben ist, und
7. Fristen für die Aufbewahrung der in der ZKS registrierten Daten, 7. Fristen für die Aufbewahrung der in der ZKS registrierten Daten,
die in Artikel 8 bestimmt sind. die in Artikel 8 bestimmt sind.
Bei Eröffnung eines Kontos oder Abschluss eines Vertrags nach dem 31. Bei Eröffnung eines Kontos oder Abschluss eines Vertrags nach dem 31.
Dezember 2013 setzen die Auskunftspflichtigen ihre Kunden auf einem Dezember 2013 setzen die Auskunftspflichtigen ihre Kunden auf einem
dauerhaften Träger von der Pflicht, der ZKS die in den Artikeln 2 und dauerhaften Träger von der Pflicht, der ZKS die in den Artikeln 2 und
3 erwähnten Daten mitzuteilen, und von den in Absatz 1 Nr. 2 bis 7 3 erwähnten Daten mitzuteilen, und von den in Absatz 1 Nr. 2 bis 7
erwähnten Informationen in Kenntnis. erwähnten Informationen in Kenntnis.
[Art. 16/1 - In Bezug auf die in Artikel 8/1 erwähnten Daten setzt die [Art. 16/1 - In Bezug auf die in Artikel 8/1 erwähnten Daten setzt die
Belgische Nationalbank den Steuerpflichtigen auf ihrer Website und auf Belgische Nationalbank den Steuerpflichtigen auf ihrer Website und auf
dem in Artikel 8/2 § 3 erwähnten Standardformular zur Mitteilung von dem in Artikel 8/2 § 3 erwähnten Standardformular zur Mitteilung von
Daten auf Papier von Folgendem in Kenntnis: Daten auf Papier von Folgendem in Kenntnis:
1. Registrierung dieser Daten in der ZKS, 1. Registrierung dieser Daten in der ZKS,
2. Name und Adresse der ZKS, 2. Name und Adresse der ZKS,
3. Zwecke der Verarbeitung durch die ZKS, 3. Zwecke der Verarbeitung durch die ZKS,
4. Recht des Steuerpflichtigen, bei der Belgischen Nationalbank die 4. Recht des Steuerpflichtigen, bei der Belgischen Nationalbank die
von der ZKS auf seinen Namen registrierten Daten einzusehen, von der ZKS auf seinen Namen registrierten Daten einzusehen,
5. Recht des Steuerpflichtigen auf Berichtigung und Löschung 5. Recht des Steuerpflichtigen auf Berichtigung und Löschung
fehlerhafter Daten, die von der ZKS auf seinen Namen registriert fehlerhafter Daten, die von der ZKS auf seinen Namen registriert
worden sind, worden sind,
6. Fristen für die Aufbewahrung der in der ZKS registrierten Daten, 6. Fristen für die Aufbewahrung der in der ZKS registrierten Daten,
die in Artikel 8/4 bestimmt sind. die in Artikel 8/4 bestimmt sind.
In Bezug auf ausländische Konten, deren Inhaber oder Mitinhaber der In Bezug auf ausländische Konten, deren Inhaber oder Mitinhaber der
Steuerpflichtige in den Steuerjahren 2012 bis 2014 war, werden die in Steuerpflichtige in den Steuerjahren 2012 bis 2014 war, werden die in
vorhergehendem Absatz erwähnten Informationen auch in der Aufforderung vorhergehendem Absatz erwähnten Informationen auch in der Aufforderung
zur Mitteilung der verlangten Daten an die ZKS erwähnt, die der zur Mitteilung der verlangten Daten an die ZKS erwähnt, die der
Föderale Öffentliche Dienst Finanzen an die Steuerpflichtigen richtet Föderale Öffentliche Dienst Finanzen an die Steuerpflichtigen richtet
und die in Artikel 177 Buchstabe a) des Gesetzes vom 25. April 2014 und die in Artikel 177 Buchstabe a) des Gesetzes vom 25. April 2014
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnt ist.] zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnt ist.]
[Art. 16/1 eingefügt durch Art. 7 des K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom [Art. 16/1 eingefügt durch Art. 7 des K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom
13. April 2015)] 13. April 2015)]
Art. 17 - [ § 1] - [Natürliche Personen] erhalten Einsicht in die Art. 17 - [ § 1] - [Natürliche Personen] erhalten Einsicht in die
Daten, die in der ZKS auf ihren Namen registriert sind, indem sie Daten, die in der ZKS auf ihren Namen registriert sind, indem sie
einen schriftlichen, datierten und unterzeichneten Antrag an den einen schriftlichen, datierten und unterzeichneten Antrag an den
Hauptsitz der Belgischen Nationalbank richten. Hauptsitz der Belgischen Nationalbank richten.
Ihrem schriftlichen Antrag fügen [natürliche Personen] eine deutlich Ihrem schriftlichen Antrag fügen [natürliche Personen] eine deutlich
lesbare Fotokopie bei von Vorder- und Rückseite: lesbare Fotokopie bei von Vorder- und Rückseite:
- ihres in Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die - ihres in Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die
Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und
die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August
1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen
erwähnten Personalausweises oder, in dessen Ermangelung, erwähnten Personalausweises oder, in dessen Ermangelung,
- des Aufenthaltsscheins, der zum Zeitpunkt der Eintragung in das in - des Aufenthaltsscheins, der zum Zeitpunkt der Eintragung in das in
Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Juli Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Juli
1991 erwähnte Warteregister ausgestellt wird, oder, in dessen 1991 erwähnte Warteregister ausgestellt wird, oder, in dessen
Ermangelung, Ermangelung,
- des Personalausweises, Passes oder gleichwertigen Reisescheins oder - des Personalausweises, Passes oder gleichwertigen Reisescheins oder
jedes anderen gültigen offiziellen Identitätsdokuments, der/das einem jedes anderen gültigen offiziellen Identitätsdokuments, der/das einem
nicht im Königreich wohnhaften Ausländer vom Staat, in dem er wohnt nicht im Königreich wohnhaften Ausländer vom Staat, in dem er wohnt
oder dessen Staatsangehöriger er ist, ausgestellt wird. oder dessen Staatsangehöriger er ist, ausgestellt wird.
Die Belgische Nationalbank sendet die Liste der in der ZKS auf den Die Belgische Nationalbank sendet die Liste der in der ZKS auf den
Namen [einer natürlichen Person] registrierten Daten kostenlos an die Namen [einer natürlichen Person] registrierten Daten kostenlos an die
im Nationalregister der natürlichen Personen vermerkte Adresse [dieser im Nationalregister der natürlichen Personen vermerkte Adresse [dieser
natürlichen Person] oder, in deren Ermangelung, an die Adresse, die in natürlichen Person] oder, in deren Ermangelung, an die Adresse, die in
dem [von der natürlichen Person] vorgelegten offiziellen dem [von der natürlichen Person] vorgelegten offiziellen
Identitätsdokument angegeben ist. Identitätsdokument angegeben ist.
[ § 2] - [Kunden, die keine natürlichen Personen sind, erhalten [ § 2] - [Kunden, die keine natürlichen Personen sind, erhalten
Einsicht in die Daten, die in der ZKS auf ihren Namen registriert Einsicht in die Daten, die in der ZKS auf ihren Namen registriert
sind, indem sie einen schriftlichen, datierten und unterzeichneten sind, indem sie einen schriftlichen, datierten und unterzeichneten
Antrag an den Hauptsitz der Belgischen Nationalbank richten.] [Sie] Antrag an den Hauptsitz der Belgischen Nationalbank richten.] [Sie]
fügen ihrem schriftlichen Antrag eine deutlich lesbare Fotokopie von fügen ihrem schriftlichen Antrag eine deutlich lesbare Fotokopie von
Vorder- und Rückseite des [in § 1 Absatz 2] bestimmten offiziellen Vorder- und Rückseite des [in § 1 Absatz 2] bestimmten offiziellen
Dokuments bei, das ihrem Bevollmächtigten ausgestellt worden ist, Dokuments bei, das ihrem Bevollmächtigten ausgestellt worden ist,
zusammen mit dem Nachweis der Vollmacht. Die Belgische Nationalbank zusammen mit dem Nachweis der Vollmacht. Die Belgische Nationalbank
sendet die Liste der in der ZKS auf den Namen eines Kunden sendet die Liste der in der ZKS auf den Namen eines Kunden
registrierten Daten an die in der Zentralen Datenbank der Unternehmen registrierten Daten an die in der Zentralen Datenbank der Unternehmen
vermerkte Adresse dieses Kunden oder, in deren Ermangelung, an die im vermerkte Adresse dieses Kunden oder, in deren Ermangelung, an die im
Nationalregister der natürlichen Personen vermerkte Adresse des Nationalregister der natürlichen Personen vermerkte Adresse des
Bevollmächtigten oder, in deren Ermangelung, an die Adresse, die in Bevollmächtigten oder, in deren Ermangelung, an die Adresse, die in
dem vom Bevollmächtigten vorgelegten offiziellen Identitätsdokument dem vom Bevollmächtigten vorgelegten offiziellen Identitätsdokument
angegeben ist. angegeben ist.
[Art. 17 § 1 (frühere Absätze 1 bis 3) nummeriert durch Art. 8 des [Art. 17 § 1 (frühere Absätze 1 bis 3) nummeriert durch Art. 8 des
K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom 13. April 2015); § 1 Abs. 1 K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom 13. April 2015); § 1 Abs. 1
abgeändert durch Art. 8 Nr. 1 des K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom 13. abgeändert durch Art. 8 Nr. 1 des K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom 13.
April 2015); § 1 Abs. 2 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 8 April 2015); § 1 Abs. 2 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 8
Nr. 2 des K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom 13. April 2015); § 1 Abs. 3 Nr. 2 des K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom 13. April 2015); § 1 Abs. 3
abgeändert durch Art. 8 Nr. 3 des K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom 13. abgeändert durch Art. 8 Nr. 3 des K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom 13.
April 2015); § 2 (früherer Absatz 4) nummeriert durch Art. 8 Nr. 4 und April 2015); § 2 (früherer Absatz 4) nummeriert durch Art. 8 Nr. 4 und
abgeändert durch Art. 8 Nr. 4 Buchstabe a) und b) des K.E. vom 3. abgeändert durch Art. 8 Nr. 4 Buchstabe a) und b) des K.E. vom 3.
April 2015 (B.S. vom 13. April 2015)] April 2015 (B.S. vom 13. April 2015)]
Art. 18 - Kunden [und Steuerpflichtige] können kostenlos die Art. 18 - Kunden [und Steuerpflichtige] können kostenlos die
Berichtigung oder Löschung fehlerhafter Daten, die in der ZKS auf Berichtigung oder Löschung fehlerhafter Daten, die in der ZKS auf
ihren Namen registriert sind, beantragen. ihren Namen registriert sind, beantragen.
Der betreffende Kunde [oder Steuerpflichtige] oder sein Der betreffende Kunde [oder Steuerpflichtige] oder sein
Bevollmächtigter fügt seinem schriftlichen Antrag [auf Berichtigung Bevollmächtigter fügt seinem schriftlichen Antrag [auf Berichtigung
oder Löschung der in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Daten] eine oder Löschung der in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Daten] eine
deutlich lesbare Fotokopie von Vorder- und Rückseite des in Artikel 17 deutlich lesbare Fotokopie von Vorder- und Rückseite des in Artikel 17
Absatz 2 beziehungsweise 3 [sic, zu lesen ist: Artikel 17 § 1 Absatz 2 Absatz 2 beziehungsweise 3 [sic, zu lesen ist: Artikel 17 § 1 Absatz 2
beziehungsweise § 2] bestimmten gültigen offiziellen Dokuments bei, beziehungsweise § 2] bestimmten gültigen offiziellen Dokuments bei,
zusammen mit dem Nachweis der Vollmacht und jedem Dokument zur zusammen mit dem Nachweis der Vollmacht und jedem Dokument zur
Untermauerung der Begründetheit des Antrags. Untermauerung der Begründetheit des Antrags.
Auskunftspflichtige müssen die in ihren eigenen Dateien registrierten Auskunftspflichtige müssen die in ihren eigenen Dateien registrierten
fehlerhaften Daten [in Bezug auf ihre Kunden] berichtigen oder löschen fehlerhaften Daten [in Bezug auf ihre Kunden] berichtigen oder löschen
und diese Änderungen gemäß den in Artikel 6 bestimmten technischen und diese Änderungen gemäß den in Artikel 6 bestimmten technischen
Richtlinien unverzüglich der ZKS mitteilen. Richtlinien unverzüglich der ZKS mitteilen.
[Anträge auf Berichtigung oder Löschung der in Artikel 8/1 erwähnten [Anträge auf Berichtigung oder Löschung der in Artikel 8/1 erwähnten
Daten erfolgen gemäß Artikel 8/3 Absatz 2.] Daten erfolgen gemäß Artikel 8/3 Absatz 2.]
[Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 Nr. 1 des K.E. vom 3. April [Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 Nr. 1 des K.E. vom 3. April
2015 (B.S. vom 13. April 2015); Abs. 2 abgeändert durch Art. 9 Nr. 2 2015 (B.S. vom 13. April 2015); Abs. 2 abgeändert durch Art. 9 Nr. 2
des K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom 13. April 2015); Abs. 3 des K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom 13. April 2015); Abs. 3
abgeändert durch Art. 9 Nr. 3 des K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom 13. abgeändert durch Art. 9 Nr. 3 des K.E. vom 3. April 2015 (B.S. vom 13.
April 2015); Abs. 4 eingefügt durch Art. 9 Nr. 4 des K.E. vom 3. April April 2015); Abs. 4 eingefügt durch Art. 9 Nr. 4 des K.E. vom 3. April
2015 (B.S. vom 13. April 2015)] 2015 (B.S. vom 13. April 2015)]
Art. 19 - Daten, die Antragsteller von der Belgischen Nationalbank Art. 19 - Daten, die Antragsteller von der Belgischen Nationalbank
erhalten, dürfen nur verwendet werden, um entweder den Betrag der erhalten, dürfen nur verwendet werden, um entweder den Betrag der
steuerpflichtigen Einkünfte des Kunden festzulegen oder um die steuerpflichtigen Einkünfte des Kunden festzulegen oder um die
Vermögenslage des Kunden zu bestimmen im Hinblick auf die Vermögenslage des Kunden zu bestimmen im Hinblick auf die
Gewährleistung der Beitreibung der als Hauptsumme und Gewährleistung der Beitreibung der als Hauptsumme und
Zuschlaghundertstel geschuldeten Steuern und Vorabzüge, der Zuschlaghundertstel geschuldeten Steuern und Vorabzüge, der
Steuerzuschläge und administrativen Geldbußen und der Zinsen und Steuerzuschläge und administrativen Geldbußen und der Zinsen und
Kosten. Kosten.
KAPITEL 5 - Finanzbestimmungen KAPITEL 5 - Finanzbestimmungen
Art. 20 - Die Belgische Nationalbank rechnet dem Staat alle Kosten an, Art. 20 - Die Belgische Nationalbank rechnet dem Staat alle Kosten an,
die für sie bei Entwicklung, Installierung, Betrieb und Wartung der die für sie bei Entwicklung, Installierung, Betrieb und Wartung der
ZKS anfallen. Kosten für Betrieb und Wartung der ZKS werden auf ZKS anfallen. Kosten für Betrieb und Wartung der ZKS werden auf
Quartalsbasis angerechnet. Quartalsbasis angerechnet.
Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen und die Belgische Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen und die Belgische
Nationalbank treffen eine Vereinbarung darüber, wie vorerwähnte Kosten Nationalbank treffen eine Vereinbarung darüber, wie vorerwähnte Kosten
erstattet werden. erstattet werden.
KAPITEL 6 - Inkrafttreten KAPITEL 6 - Inkrafttreten
Art. 21 - Vorliegender Erlass tritt am Datum seiner Veröffentlichung Art. 21 - Vorliegender Erlass tritt am Datum seiner Veröffentlichung
im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 9 bis 14 im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 9 bis 14
und 17 bis 19, die am ersten Kalendertag des zehnten Monats nach dem und 17 bis 19, die am ersten Kalendertag des zehnten Monats nach dem
Monat, in dem vorliegender Erlass im Belgischen Staatsblatt Monat, in dem vorliegender Erlass im Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht wird, in Kraft treten. veröffentlicht wird, in Kraft treten.
KAPITEL 7 - Ausführungsbestimmung KAPITEL 7 - Ausführungsbestimmung
Art. 22 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 22 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
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