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Koninklijk Besluit van 15 september 2006
gepubliceerd op 04 oktober 2006

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 december 2005 betreffende de opmaak en financiering van actieplannen inzake verkeersveiligheid

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2006000594
pub.
04/10/2006
prom.
15/09/2006
ELI
eli/besluit/2006/09/15/2006000594/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

15 SEPTEMBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 december 2005 betreffende de opmaak en financiering van actieplannen inzake verkeersveiligheid


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 december 2005 betreffende de opmaak en financiering van actieplannen inzake verkeersveiligheid, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 december 2005 betreffende de opmaak en financiering van actieplannen inzake verkeersveiligheid.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 15 september 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 19. DEZEMBER 2005 - Königlicher Erlass über die Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen Verkehrssicherheit BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, ersetzt den Königlichen Erlass vom 3.Mai 2004 über die Abkommen zwischen dem Föderalstaat und den Polizeizonen in Sachen Verkehrssicherheit.

Der Verkehrssicherheitsfonds soll den Polizeizonen und der föderalen Polizei die Möglichkeit geben, eine finanzielle Beihilfe für Aktionen zu erhalten, die sie im Bereich Verkehrssicherheit unternehmen. Im Gesetz vom 7. Februar 2003 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit und im Königlichen Erlass vom 3. Mai 2004 über die Abkommen zwischen dem Föderalstaat und den Polizeizonen in Sachen Verkehrssicherheit wurde ein System von Abkommen zwischen der Föderalbehörde und den Polizeizonen geschaffen, sodass eine strukturierte Vorgehensweise nach präzisen Zielsetzungen für die geleistete Beihilfe vorgegeben war.

Durch das Gesetz vom 6. Dezember 2005 über die Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen Verkehrssicherheit wird auch die föderale Polizei als Begünstigte des Verkehrssicherheitsfonds vorgesehen und werden die Verkehrssicherheitsabkommen in die Aktionspläne der Polizeizonen in Sachen Verkehrssicherheit integriert.

Im Gesetz vom 6. Dezember 2005 über die Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen Verkehrssicherheit und im vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses sind folgende Änderungen im Verhältnis zum Königlichen Erlass vom 3. Mai 2004 vorgesehen: Der Begriff « Verkehrssicherheitsabkommen » wird durch « Aktionsplan in Sachen Verkehrssicherheit » ersetzt.

Der Verkehrssicherheitsfonds umfasst Einnahmen aus strafrechtlichen Geldbussen in Sachen Verkehrssicherheit, aus Vergleichen und aus sofortigen Erhebungen abzüglich: - des Betrags dieser Einnahmen im Jahr 2002. Für 2002 werden diese Einnahmen pauschal auf 183.442.060,68 EUR festgelegt. Dieser Pauschalbetrag wird jährlich gemäss Artikel 5 § 1 Nr. 1 des Gesetzes indexiert, - des Betrags, der der administrativen Überwachung und der Kontrolle der Aktionspläne in Sachen Verkehrssicherheit vorbehalten ist, - des Betrags, der den vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen und vom Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen abhängenden Kontrolldiensten in Sachen Verkehrssicherheit im Rahmen von gemeinsamen Ankäufen vorbehalten ist, - des Betrags, der der Ausführung von Alternativmassnahmen oder -strafen, die sich insbesondere auf die Verbesserung der Verkehrssicherheit beziehen, vorbehalten ist.

Der Betrag für die administrative Überwachung und die Kontrolle der Aktionspläne in Sachen Verkehrssicherheit beläuft sich auf 300.000 EUR, wobei 150.000 EUR dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen und 150.000 EUR dem Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres zuerkannt werden.

Der Betrag, der der Ausführung von Alternativmassnahmen oder -strafen vorbehalten ist, wird dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz zugeteilt.

Wie im Gesetz vorgesehen, erstattet der Minister der Justiz dem Minister der Mobilität jedes Jahr Bericht über die Ausführung der mit diesem Betrag finanzierten Projekte in Sachen Verkehrssicherheit.

Die föderale Polizei ist als Begünstigte des Verkehrssicherheitsfonds vorgesehen. Hierzu muss sie die gleichen Bedingungen erfüllen wie die lokalen Polizeizonen. Der Betrag, der der föderalen Polizei zuerkannt wird, darf 5 % des zu teilenden Gesamtbetrags des Verkehrssicherheitsfonds nicht überschreiten.

Es wird ein spezifisches Billigungsverfahren für die Aktionspläne der lokalen Polizeizonen und den Aktionsplan der föderalen Polizei vorgesehen.

Der Verteilerschlüssel, auf dessen Grundlage der Verkehrssicherheitsfonds verteilt wird, ist der Gleiche wie der Verteilerschlüssel, der im Königlichen Erlass vom 3. Mai 2004 festgelegt war. Die föderale Polizei wird hierbei als 197. Polizeizone behandelt.

Die gemeinsamen Ankäufe, von denen im Gesetz die Rede ist, dürfen nicht mehr als 10.000.000 EUR pro Jahr betragen, es sei denn, der Ministerrat weicht ausdrücklich hiervon ab.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin des Haushalts Frau F. VAN DEN BOSSCHE Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Mobilität R. LANDUYT

19. DEZEMBER 2005 - Königlicher Erlass über die Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen Verkehrssicherheit ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über die Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen Verkehrssicherheit;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 2004 über die Abkommen zwischen dem Föderalstaat und den Polizeizonen in Sachen Verkehrssicherheit;

Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 9., 22. und 23.

März 2005;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 24.

März 2005;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.547/4 des Staatsrates vom 15. Dezember 2005, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund der äussersten Dringlichkeit, begründet durch folgende Umstände: Der Saldo und die Verteilung des Verkehrssicherheitsfonds für das Jahr 2005 müssen den Begünstigten gemäss dem derzeitigen Gesetz und dem derzeitigen Königlichen Erlass sehr schnell mitgeteilt werden; die Berechnung dieses Saldos und die Verteilung für das Jahr 2005 werden jedoch durch das Gesetz vom 6. Dezember 2005 über die Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen Verkehrssicherheit und durch den vorliegenden Entwurf abgeändert; die lokalen Polizeizonen müssen ihre Aktionspläne noch 2005 nach dem vorliegenden Entwurf erstellen können; diese Aktionspläne müssen noch 2005 vom Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen und vom Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres kontrolliert werden können und vom Minister der Mobilität und vom Minister des Innern gebilligt oder abgelehnt werden; die Begünstigten müssen ihren Saldo noch 2005 nach der Billigung ihrer Aktionspläne erhalten;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der Finanzen, Unseres Ministers des Haushalts, Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Mobilität und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Im vorliegenden Erlass versteht man unter Gesetz das Gesetz vom 6. Dezember 2005 über die Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen Verkehrssicherheit.

Art. 2 - Die in Artikel 2 des Gesetzes erwähnten Einnahmen werden für das Jahr 2002 pauschal auf 183.442.060,68 EUR festgelegt.

Art. 3 - Der in Artikel 3 des Gesetzes erwähnte Aktionsplan in Sachen Verkehrssicherheit muss sich auf mindestens eines der folgenden Themen beziehen: - Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkungen, - Prävention oder Bekämpfung des Fahrens unter Alkoholeinfluss oder im Zustand der Trunkenheit, - Prävention oder Bekämpfung des Fahrens unter dem Einfluss anderer Stoffe, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, - Einhaltung der Regeln mit Bezug auf das Anlegen des Sicherheitsgurts und die Benutzung anderer Schutzvorrichtungen, - Einhaltung der spezifischen Regeln im Strassentransport, - den Kampf gegen behinderndes und gefährliches Parken oder gegen aggressives Verhalten im Strassenverkehr.

Art. 4 - Der Betrag, der dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen jährlich für die administrative Überwachung und die Kontrolle der Aktionspläne zuerkannt wird, beläuft sich auf 150.000 EUR. Der Betrag, der dem Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres jährlich für die administrative Überwachung und die Kontrolle der Aktionspläne zuerkannt wird, beläuft sich auf 150.000 EUR. Die in vorliegendem Artikel erwähnten Beträge sind an den am 31.

Dezember 2002 erreichten Verbraucherpreisindex gebunden. Die Beträge werden jährlich am 1. Januar dem am 31. Dezember des vorhergehenden Jahres erreichten Verbraucherpreisindex angepasst.

Art. 5 - Der Betrag der in Artikel 5 § 3 des Gesetzes erwähnten gemeinsamen Ankäufe darf 10.000.000 EUR pro Jahr nicht überschreiten, es sei denn, der Ministerrat weicht ausdrücklich hiervon ab.

Art. 6 - § 1 - Die Höchstbeträge, auf die die lokalen Polizeizonen und die föderale Polizei Anspruch erheben können, werden durch Anwendung des folgenden Verteilerschlüssels auf den in Artikel 5 § 1 des Gesetzes erwähnten Betrag des zuerkannten Teils bestimmt. 1. 54 % werden auf der Grundlage einer Kategorisierung der lokalen Polizeizonen und der föderalen Polizei in fünf Gruppen je nach Polizeistellenplan verteilt.2. 37 % werden unter die lokalen Polizeizonen und die föderale Polizei verteilt auf der Grundlage der Differenz zwischen der maximalen Jahresgesamtzahl Toter und Schwerverletzter, die in den Jahren 1998, 1999 und 2000 auf den Strassen, die zum Zuständigkeitsbereich der lokalen Polizeizone beziehungsweise der föderalen Polizei gehören, registriert worden sind, und der Jahresgesamtzahl Toter und Schwerverletzter, die im Jahr t-2 auf diesen Strassen registriert worden sind (wobei t das Jahr ist, in dem der Aktionsplan gebilligt wird). - Ist die Differenz negativ, wird der Betrag, der der lokalen Polizeizone beziehungsweise der föderalen Polizei zuerkannt wird, auf der Grundlage von 50 % des Betrags berechnet, der auf der Grundlage dieses Kriteriums im Jahr t-1 zuerkannt worden ist, und wird dieser Betrag im Jahr t+1 von der im Jahr t+1 erhaltenen Gesamtsumme abgezogen. Ist im Jahr t+1 die Differenz erneut negativ, ist der Betrag, der der lokalen Polizeizone beziehungsweise der föderalen Polizei zuerkannt wird, gleich 0. Im Jahr 2004 ist der Betrag gleich 0. - Der Restbetrag, namentlich 37 % des Saldos abzüglich der Gesamtsumme der unter dem vorhergehenden Gedankenstrich zuerkannten Beträge und zuzüglich des auf diese Weise auf der Grundlage des Jahres t-1 geschuldeten Betrags, wird unter die lokalen Polizeizonen, in denen die Differenz positiv ist, und die föderale Polizei, sofern die Differenz auch für die föderale Polizei positiv ist, verteilt. - Ist die Differenz positiv, wird der Prozentsatz des Betrags, der jeder lokalen Polizeizone und der föderalen Polizei zuerkannt wird, berechnet auf der Grundlage dieser Differenz geteilt durch die Summe der Differenzen der lokalen Polizeizonen und der föderalen Polizei, für die die Jahresgesamtzahl Toter und Schwerverletzter im Jahr t-2 kleiner ist als die Anzahl Toter und die maximale Jahresgesamtzahl Toter und Schwerverletzter, die in den Jahren 1998, 1999 und 2000 auf den Strassen, die zum Zuständigkeitsbereich der betreffenden lokalen Polizeizone beziehungsweise der föderalen Polizei gehören, registriert worden ist, x 100.

Das Ergebnis gibt den Prozentsatz des Betrags an, der jeder lokalen Polizeizone und der föderalen Polizei zuerkannt wird. 3. 9 % werden unter die lokalen Polizeizonen und die föderale Polizei verteilt je nach der Anzahl Kilometer an Strassen, für die sie jeweils zuständig sind, auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen der Anzahl Kilometer an Strassen, für die sie jeweils zuständig sind, x 100, geteilt durch die Anzahl Kilometer an Strassen im gesamten Staatsgebiet.Das Ergebnis gibt den Prozentsatz des Betrags an, der jeder lokalen Polizeizone und der föderalen Polizei zuerkannt wird.

Art. 7 - Der Königlicher Erlass vom 3. Mai 2004 über die Abkommen zwischen dem Föderalstaat und den Polizeizonen in Sachen Verkehrssicherheit wird aufgehoben.

Art. 8 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2005 wirksam.

Art. 9 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister der Finanzen, Unser Minister des Haushalts, Unser Minister des Innern und Unser Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2005 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin des Haushalts Frau F. VAN DEN BOSSCHE Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 september 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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