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| Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 december 2005 betreffende de opmaak en financiering van actieplannen inzake verkeersveiligheid | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 décembre 2005 relatif à l'établissement et au financement de plans d'action en matière de sécurité routière |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 15 SEPTEMBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 15 SEPTEMBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
| officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 december | en langue allemande de l'arrêté royal du 19 décembre 2005 relatif à |
| 2005 betreffende de opmaak en financiering van actieplannen inzake | l'établissement et au financement de plans d'action en matière de |
| verkeersveiligheid | sécurité routière |
| ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
| Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
| Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
| voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
| en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
| Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
| besluit van 19 december 2005 betreffende de opmaak en financiering van | royal du 19 décembre 2005 relatif à l'établissement et au financement |
| actieplannen inzake verkeersveiligheid, opgemaakt door de Centrale | de plans d'action en matière de sécurité routière, établi par le |
| dienst voor Duitse vertaling bij het | Service central de traduction allemande auprès du Commissariat |
| Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
| Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
| Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
| vertaling van het koninklijk besluit van 19 december 2005 betreffende | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 décembre 2005 |
| de opmaak en financiering van actieplannen inzake verkeersveiligheid. | relatif à l'établissement et au financement de plans d'action en matière de sécurité routière. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
| uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
| Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 15 september 2006. | Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 15 septembre 2006. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Bijlage | Annexe |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
| 19. DEZEMBER 2005 - Königlicher Erlass über die Erstellung und | 19. DEZEMBER 2005 - Königlicher Erlass über die Erstellung und |
| Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen Verkehrssicherheit | Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen Verkehrssicherheit |
| BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
| Sire, | Sire, |
| der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer | der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer |
| Majestät zur Unterschrift vorzulegen, ersetzt den Königlichen Erlass | Majestät zur Unterschrift vorzulegen, ersetzt den Königlichen Erlass |
| vom 3. Mai 2004 über die Abkommen zwischen dem Föderalstaat und den | vom 3. Mai 2004 über die Abkommen zwischen dem Föderalstaat und den |
| Polizeizonen in Sachen Verkehrssicherheit. | Polizeizonen in Sachen Verkehrssicherheit. |
| Der Verkehrssicherheitsfonds soll den Polizeizonen und der föderalen | Der Verkehrssicherheitsfonds soll den Polizeizonen und der föderalen |
| Polizei die Möglichkeit geben, eine finanzielle Beihilfe für Aktionen | Polizei die Möglichkeit geben, eine finanzielle Beihilfe für Aktionen |
| zu erhalten, die sie im Bereich Verkehrssicherheit unternehmen. Im | zu erhalten, die sie im Bereich Verkehrssicherheit unternehmen. Im |
| Gesetz vom 7. Februar 2003 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | Gesetz vom 7. Februar 2003 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
| in Sachen Verkehrssicherheit und im Königlichen Erlass vom 3. Mai 2004 | in Sachen Verkehrssicherheit und im Königlichen Erlass vom 3. Mai 2004 |
| über die Abkommen zwischen dem Föderalstaat und den Polizeizonen in | über die Abkommen zwischen dem Föderalstaat und den Polizeizonen in |
| Sachen Verkehrssicherheit wurde ein System von Abkommen zwischen der | Sachen Verkehrssicherheit wurde ein System von Abkommen zwischen der |
| Föderalbehörde und den Polizeizonen geschaffen, sodass eine | Föderalbehörde und den Polizeizonen geschaffen, sodass eine |
| strukturierte Vorgehensweise nach präzisen Zielsetzungen für die | strukturierte Vorgehensweise nach präzisen Zielsetzungen für die |
| geleistete Beihilfe vorgegeben war. | geleistete Beihilfe vorgegeben war. |
| Durch das Gesetz vom 6. Dezember 2005 über die Erstellung und | Durch das Gesetz vom 6. Dezember 2005 über die Erstellung und |
| Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen Verkehrssicherheit wird auch | Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen Verkehrssicherheit wird auch |
| die föderale Polizei als Begünstigte des Verkehrssicherheitsfonds | die föderale Polizei als Begünstigte des Verkehrssicherheitsfonds |
| vorgesehen und werden die Verkehrssicherheitsabkommen in die | vorgesehen und werden die Verkehrssicherheitsabkommen in die |
| Aktionspläne der Polizeizonen in Sachen Verkehrssicherheit integriert. | Aktionspläne der Polizeizonen in Sachen Verkehrssicherheit integriert. |
| Im Gesetz vom 6. Dezember 2005 über die Erstellung und Finanzierung | Im Gesetz vom 6. Dezember 2005 über die Erstellung und Finanzierung |
| von Aktionsplänen in Sachen Verkehrssicherheit und im vorliegenden | von Aktionsplänen in Sachen Verkehrssicherheit und im vorliegenden |
| Entwurf eines Königlichen Erlasses sind folgende Änderungen im | Entwurf eines Königlichen Erlasses sind folgende Änderungen im |
| Verhältnis zum Königlichen Erlass vom 3. Mai 2004 vorgesehen: | Verhältnis zum Königlichen Erlass vom 3. Mai 2004 vorgesehen: |
| Der Begriff « Verkehrssicherheitsabkommen » wird durch « Aktionsplan | Der Begriff « Verkehrssicherheitsabkommen » wird durch « Aktionsplan |
| in Sachen Verkehrssicherheit » ersetzt. | in Sachen Verkehrssicherheit » ersetzt. |
| Der Verkehrssicherheitsfonds umfasst Einnahmen aus strafrechtlichen | Der Verkehrssicherheitsfonds umfasst Einnahmen aus strafrechtlichen |
| Geldbussen in Sachen Verkehrssicherheit, aus Vergleichen und aus | Geldbussen in Sachen Verkehrssicherheit, aus Vergleichen und aus |
| sofortigen Erhebungen abzüglich: | sofortigen Erhebungen abzüglich: |
| - des Betrags dieser Einnahmen im Jahr 2002. Für 2002 werden diese | - des Betrags dieser Einnahmen im Jahr 2002. Für 2002 werden diese |
| Einnahmen pauschal auf 183.442.060,68 EUR festgelegt. Dieser | Einnahmen pauschal auf 183.442.060,68 EUR festgelegt. Dieser |
| Pauschalbetrag wird jährlich gemäss Artikel 5 § 1 Nr. 1 des Gesetzes | Pauschalbetrag wird jährlich gemäss Artikel 5 § 1 Nr. 1 des Gesetzes |
| indexiert, | indexiert, |
| - des Betrags, der der administrativen Überwachung und der Kontrolle | - des Betrags, der der administrativen Überwachung und der Kontrolle |
| der Aktionspläne in Sachen Verkehrssicherheit vorbehalten ist, | der Aktionspläne in Sachen Verkehrssicherheit vorbehalten ist, |
| - des Betrags, der den vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen und | - des Betrags, der den vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen und |
| vom Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen | vom Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen |
| abhängenden Kontrolldiensten in Sachen Verkehrssicherheit im Rahmen | abhängenden Kontrolldiensten in Sachen Verkehrssicherheit im Rahmen |
| von gemeinsamen Ankäufen vorbehalten ist, | von gemeinsamen Ankäufen vorbehalten ist, |
| - des Betrags, der der Ausführung von Alternativmassnahmen oder | - des Betrags, der der Ausführung von Alternativmassnahmen oder |
| -strafen, die sich insbesondere auf die Verbesserung der | -strafen, die sich insbesondere auf die Verbesserung der |
| Verkehrssicherheit beziehen, vorbehalten ist. | Verkehrssicherheit beziehen, vorbehalten ist. |
| Der Betrag für die administrative Überwachung und die Kontrolle der | Der Betrag für die administrative Überwachung und die Kontrolle der |
| Aktionspläne in Sachen Verkehrssicherheit beläuft sich auf 300.000 | Aktionspläne in Sachen Verkehrssicherheit beläuft sich auf 300.000 |
| EUR, wobei 150.000 EUR dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und | EUR, wobei 150.000 EUR dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und |
| Transportwesen und 150.000 EUR dem Föderalen Öffentlichen Dienst | Transportwesen und 150.000 EUR dem Föderalen Öffentlichen Dienst |
| Inneres zuerkannt werden. | Inneres zuerkannt werden. |
| Der Betrag, der der Ausführung von Alternativmassnahmen oder -strafen | Der Betrag, der der Ausführung von Alternativmassnahmen oder -strafen |
| vorbehalten ist, wird dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz | vorbehalten ist, wird dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz |
| zugeteilt. | zugeteilt. |
| Wie im Gesetz vorgesehen, erstattet der Minister der Justiz dem | Wie im Gesetz vorgesehen, erstattet der Minister der Justiz dem |
| Minister der Mobilität jedes Jahr Bericht über die Ausführung der mit | Minister der Mobilität jedes Jahr Bericht über die Ausführung der mit |
| diesem Betrag finanzierten Projekte in Sachen Verkehrssicherheit. | diesem Betrag finanzierten Projekte in Sachen Verkehrssicherheit. |
| Die föderale Polizei ist als Begünstigte des Verkehrssicherheitsfonds | Die föderale Polizei ist als Begünstigte des Verkehrssicherheitsfonds |
| vorgesehen. Hierzu muss sie die gleichen Bedingungen erfüllen wie die | vorgesehen. Hierzu muss sie die gleichen Bedingungen erfüllen wie die |
| lokalen Polizeizonen. Der Betrag, der der föderalen Polizei zuerkannt | lokalen Polizeizonen. Der Betrag, der der föderalen Polizei zuerkannt |
| wird, darf 5 % des zu teilenden Gesamtbetrags des | wird, darf 5 % des zu teilenden Gesamtbetrags des |
| Verkehrssicherheitsfonds nicht überschreiten. | Verkehrssicherheitsfonds nicht überschreiten. |
| Es wird ein spezifisches Billigungsverfahren für die Aktionspläne der | Es wird ein spezifisches Billigungsverfahren für die Aktionspläne der |
| lokalen Polizeizonen und den Aktionsplan der föderalen Polizei | lokalen Polizeizonen und den Aktionsplan der föderalen Polizei |
| vorgesehen. | vorgesehen. |
| Der Verteilerschlüssel, auf dessen Grundlage der | Der Verteilerschlüssel, auf dessen Grundlage der |
| Verkehrssicherheitsfonds verteilt wird, ist der Gleiche wie der | Verkehrssicherheitsfonds verteilt wird, ist der Gleiche wie der |
| Verteilerschlüssel, der im Königlichen Erlass vom 3. Mai 2004 | Verteilerschlüssel, der im Königlichen Erlass vom 3. Mai 2004 |
| festgelegt war. Die föderale Polizei wird hierbei als 197. Polizeizone | festgelegt war. Die föderale Polizei wird hierbei als 197. Polizeizone |
| behandelt. | behandelt. |
| Die gemeinsamen Ankäufe, von denen im Gesetz die Rede ist, dürfen | Die gemeinsamen Ankäufe, von denen im Gesetz die Rede ist, dürfen |
| nicht mehr als 10.000.000 EUR pro Jahr betragen, es sei denn, der | nicht mehr als 10.000.000 EUR pro Jahr betragen, es sei denn, der |
| Ministerrat weicht ausdrücklich hiervon ab. | Ministerrat weicht ausdrücklich hiervon ab. |
| Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
| Sire, | Sire, |
| der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
| Eurer Majestät | Eurer Majestät |
| zu sein. | zu sein. |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |
| Die Ministerin des Haushalts | Die Ministerin des Haushalts |
| Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
| R. LANDUYT | R. LANDUYT |
| 19. DEZEMBER 2005 - Königlicher Erlass über die Erstellung und | 19. DEZEMBER 2005 - Königlicher Erlass über die Erstellung und |
| Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen Verkehrssicherheit | Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen Verkehrssicherheit |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über die Erstellung und | Aufgrund des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über die Erstellung und |
| Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen Verkehrssicherheit; | Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen Verkehrssicherheit; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 2004 über die Abkommen | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 2004 über die Abkommen |
| zwischen dem Föderalstaat und den Polizeizonen in Sachen | zwischen dem Föderalstaat und den Polizeizonen in Sachen |
| Verkehrssicherheit; | Verkehrssicherheit; |
| Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 9., 22. und 23. | Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 9., 22. und 23. |
| März 2005; | März 2005; |
| Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 24. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 24. |
| März 2005; | März 2005; |
| Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
| des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.547/4 des Staatsrates vom 15. Dezember | Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.547/4 des Staatsrates vom 15. Dezember |
| 2005, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 2005, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Aufgrund der äussersten Dringlichkeit, begründet durch folgende | Aufgrund der äussersten Dringlichkeit, begründet durch folgende |
| Umstände: Der Saldo und die Verteilung des Verkehrssicherheitsfonds | Umstände: Der Saldo und die Verteilung des Verkehrssicherheitsfonds |
| für das Jahr 2005 müssen den Begünstigten gemäss dem derzeitigen | für das Jahr 2005 müssen den Begünstigten gemäss dem derzeitigen |
| Gesetz und dem derzeitigen Königlichen Erlass sehr schnell mitgeteilt | Gesetz und dem derzeitigen Königlichen Erlass sehr schnell mitgeteilt |
| werden; die Berechnung dieses Saldos und die Verteilung für das Jahr | werden; die Berechnung dieses Saldos und die Verteilung für das Jahr |
| 2005 werden jedoch durch das Gesetz vom 6. Dezember 2005 über die | 2005 werden jedoch durch das Gesetz vom 6. Dezember 2005 über die |
| Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen | Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen |
| Verkehrssicherheit und durch den vorliegenden Entwurf abgeändert; die | Verkehrssicherheit und durch den vorliegenden Entwurf abgeändert; die |
| lokalen Polizeizonen müssen ihre Aktionspläne noch 2005 nach dem | lokalen Polizeizonen müssen ihre Aktionspläne noch 2005 nach dem |
| vorliegenden Entwurf erstellen können; diese Aktionspläne müssen noch | vorliegenden Entwurf erstellen können; diese Aktionspläne müssen noch |
| 2005 vom Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen | 2005 vom Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen |
| und vom Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres kontrolliert werden | und vom Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres kontrolliert werden |
| können und vom Minister der Mobilität und vom Minister des Innern | können und vom Minister der Mobilität und vom Minister des Innern |
| gebilligt oder abgelehnt werden; die Begünstigten müssen ihren Saldo | gebilligt oder abgelehnt werden; die Begünstigten müssen ihren Saldo |
| noch 2005 nach der Billigung ihrer Aktionspläne erhalten; | noch 2005 nach der Billigung ihrer Aktionspläne erhalten; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der |
| Finanzen, Unseres Ministers des Haushalts, Unseres Ministers des | Finanzen, Unseres Ministers des Haushalts, Unseres Ministers des |
| Innern und Unseres Ministers der Mobilität und aufgrund der | Innern und Unseres Ministers der Mobilität und aufgrund der |
| Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Im vorliegenden Erlass versteht man unter Gesetz das | Artikel 1 - Im vorliegenden Erlass versteht man unter Gesetz das |
| Gesetz vom 6. Dezember 2005 über die Erstellung und Finanzierung von | Gesetz vom 6. Dezember 2005 über die Erstellung und Finanzierung von |
| Aktionsplänen in Sachen Verkehrssicherheit. | Aktionsplänen in Sachen Verkehrssicherheit. |
| Art. 2 - Die in Artikel 2 des Gesetzes erwähnten Einnahmen werden für | Art. 2 - Die in Artikel 2 des Gesetzes erwähnten Einnahmen werden für |
| das Jahr 2002 pauschal auf 183.442.060,68 EUR festgelegt. | das Jahr 2002 pauschal auf 183.442.060,68 EUR festgelegt. |
| Art. 3 - Der in Artikel 3 des Gesetzes erwähnte Aktionsplan in Sachen | Art. 3 - Der in Artikel 3 des Gesetzes erwähnte Aktionsplan in Sachen |
| Verkehrssicherheit muss sich auf mindestens eines der folgenden Themen | Verkehrssicherheit muss sich auf mindestens eines der folgenden Themen |
| beziehen: | beziehen: |
| - Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkungen, | - Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkungen, |
| - Prävention oder Bekämpfung des Fahrens unter Alkoholeinfluss oder im | - Prävention oder Bekämpfung des Fahrens unter Alkoholeinfluss oder im |
| Zustand der Trunkenheit, | Zustand der Trunkenheit, |
| - Prävention oder Bekämpfung des Fahrens unter dem Einfluss anderer | - Prävention oder Bekämpfung des Fahrens unter dem Einfluss anderer |
| Stoffe, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, | Stoffe, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, |
| - Einhaltung der Regeln mit Bezug auf das Anlegen des Sicherheitsgurts | - Einhaltung der Regeln mit Bezug auf das Anlegen des Sicherheitsgurts |
| und die Benutzung anderer Schutzvorrichtungen, | und die Benutzung anderer Schutzvorrichtungen, |
| - Einhaltung der spezifischen Regeln im Strassentransport, | - Einhaltung der spezifischen Regeln im Strassentransport, |
| - den Kampf gegen behinderndes und gefährliches Parken oder gegen | - den Kampf gegen behinderndes und gefährliches Parken oder gegen |
| aggressives Verhalten im Strassenverkehr. | aggressives Verhalten im Strassenverkehr. |
| Art. 4 - Der Betrag, der dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität | Art. 4 - Der Betrag, der dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität |
| und Transportwesen jährlich für die administrative Überwachung und die | und Transportwesen jährlich für die administrative Überwachung und die |
| Kontrolle der Aktionspläne zuerkannt wird, beläuft sich auf 150.000 | Kontrolle der Aktionspläne zuerkannt wird, beläuft sich auf 150.000 |
| EUR. | EUR. |
| Der Betrag, der dem Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres jährlich für | Der Betrag, der dem Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres jährlich für |
| die administrative Überwachung und die Kontrolle der Aktionspläne | die administrative Überwachung und die Kontrolle der Aktionspläne |
| zuerkannt wird, beläuft sich auf 150.000 EUR. | zuerkannt wird, beläuft sich auf 150.000 EUR. |
| Die in vorliegendem Artikel erwähnten Beträge sind an den am 31. | Die in vorliegendem Artikel erwähnten Beträge sind an den am 31. |
| Dezember 2002 erreichten Verbraucherpreisindex gebunden. Die Beträge | Dezember 2002 erreichten Verbraucherpreisindex gebunden. Die Beträge |
| werden jährlich am 1. Januar dem am 31. Dezember des vorhergehenden | werden jährlich am 1. Januar dem am 31. Dezember des vorhergehenden |
| Jahres erreichten Verbraucherpreisindex angepasst. | Jahres erreichten Verbraucherpreisindex angepasst. |
| Art. 5 - Der Betrag der in Artikel 5 § 3 des Gesetzes erwähnten | Art. 5 - Der Betrag der in Artikel 5 § 3 des Gesetzes erwähnten |
| gemeinsamen Ankäufe darf 10.000.000 EUR pro Jahr nicht überschreiten, | gemeinsamen Ankäufe darf 10.000.000 EUR pro Jahr nicht überschreiten, |
| es sei denn, der Ministerrat weicht ausdrücklich hiervon ab. | es sei denn, der Ministerrat weicht ausdrücklich hiervon ab. |
| Art. 6 - § 1 - Die Höchstbeträge, auf die die lokalen Polizeizonen und | Art. 6 - § 1 - Die Höchstbeträge, auf die die lokalen Polizeizonen und |
| die föderale Polizei Anspruch erheben können, werden durch Anwendung | die föderale Polizei Anspruch erheben können, werden durch Anwendung |
| des folgenden Verteilerschlüssels auf den in Artikel 5 § 1 des | des folgenden Verteilerschlüssels auf den in Artikel 5 § 1 des |
| Gesetzes erwähnten Betrag des zuerkannten Teils bestimmt. | Gesetzes erwähnten Betrag des zuerkannten Teils bestimmt. |
| 1. 54 % werden auf der Grundlage einer Kategorisierung der lokalen | 1. 54 % werden auf der Grundlage einer Kategorisierung der lokalen |
| Polizeizonen und der föderalen Polizei in fünf Gruppen je nach | Polizeizonen und der föderalen Polizei in fünf Gruppen je nach |
| Polizeistellenplan verteilt. | Polizeistellenplan verteilt. |
| 2. 37 % werden unter die lokalen Polizeizonen und die föderale Polizei | 2. 37 % werden unter die lokalen Polizeizonen und die föderale Polizei |
| verteilt auf der Grundlage der Differenz zwischen der maximalen | verteilt auf der Grundlage der Differenz zwischen der maximalen |
| Jahresgesamtzahl Toter und Schwerverletzter, die in den Jahren 1998, | Jahresgesamtzahl Toter und Schwerverletzter, die in den Jahren 1998, |
| 1999 und 2000 auf den Strassen, die zum Zuständigkeitsbereich der | 1999 und 2000 auf den Strassen, die zum Zuständigkeitsbereich der |
| lokalen Polizeizone beziehungsweise der föderalen Polizei gehören, | lokalen Polizeizone beziehungsweise der föderalen Polizei gehören, |
| registriert worden sind, und der Jahresgesamtzahl Toter und | registriert worden sind, und der Jahresgesamtzahl Toter und |
| Schwerverletzter, die im Jahr t-2 auf diesen Strassen registriert | Schwerverletzter, die im Jahr t-2 auf diesen Strassen registriert |
| worden sind (wobei t das Jahr ist, in dem der Aktionsplan gebilligt | worden sind (wobei t das Jahr ist, in dem der Aktionsplan gebilligt |
| wird). | wird). |
| - Ist die Differenz negativ, wird der Betrag, der der lokalen | - Ist die Differenz negativ, wird der Betrag, der der lokalen |
| Polizeizone beziehungsweise der föderalen Polizei zuerkannt wird, auf | Polizeizone beziehungsweise der föderalen Polizei zuerkannt wird, auf |
| der Grundlage von 50 % des Betrags berechnet, der auf der Grundlage | der Grundlage von 50 % des Betrags berechnet, der auf der Grundlage |
| dieses Kriteriums im Jahr t-1 zuerkannt worden ist, und wird dieser | dieses Kriteriums im Jahr t-1 zuerkannt worden ist, und wird dieser |
| Betrag im Jahr t+1 von der im Jahr t+1 erhaltenen Gesamtsumme | Betrag im Jahr t+1 von der im Jahr t+1 erhaltenen Gesamtsumme |
| abgezogen. Ist im Jahr t+1 die Differenz erneut negativ, ist der | abgezogen. Ist im Jahr t+1 die Differenz erneut negativ, ist der |
| Betrag, der der lokalen Polizeizone beziehungsweise der föderalen | Betrag, der der lokalen Polizeizone beziehungsweise der föderalen |
| Polizei zuerkannt wird, gleich 0. Im Jahr 2004 ist der Betrag gleich | Polizei zuerkannt wird, gleich 0. Im Jahr 2004 ist der Betrag gleich |
| 0. | 0. |
| - Der Restbetrag, namentlich 37 % des Saldos abzüglich der Gesamtsumme | - Der Restbetrag, namentlich 37 % des Saldos abzüglich der Gesamtsumme |
| der unter dem vorhergehenden Gedankenstrich zuerkannten Beträge und | der unter dem vorhergehenden Gedankenstrich zuerkannten Beträge und |
| zuzüglich des auf diese Weise auf der Grundlage des Jahres t-1 | zuzüglich des auf diese Weise auf der Grundlage des Jahres t-1 |
| geschuldeten Betrags, wird unter die lokalen Polizeizonen, in denen | geschuldeten Betrags, wird unter die lokalen Polizeizonen, in denen |
| die Differenz positiv ist, und die föderale Polizei, sofern die | die Differenz positiv ist, und die föderale Polizei, sofern die |
| Differenz auch für die föderale Polizei positiv ist, verteilt. | Differenz auch für die föderale Polizei positiv ist, verteilt. |
| - Ist die Differenz positiv, wird der Prozentsatz des Betrags, der | - Ist die Differenz positiv, wird der Prozentsatz des Betrags, der |
| jeder lokalen Polizeizone und der föderalen Polizei zuerkannt wird, | jeder lokalen Polizeizone und der föderalen Polizei zuerkannt wird, |
| berechnet auf der Grundlage dieser Differenz geteilt durch die Summe | berechnet auf der Grundlage dieser Differenz geteilt durch die Summe |
| der Differenzen der lokalen Polizeizonen und der föderalen Polizei, | der Differenzen der lokalen Polizeizonen und der föderalen Polizei, |
| für die die Jahresgesamtzahl Toter und Schwerverletzter im Jahr t-2 | für die die Jahresgesamtzahl Toter und Schwerverletzter im Jahr t-2 |
| kleiner ist als die Anzahl Toter und die maximale Jahresgesamtzahl | kleiner ist als die Anzahl Toter und die maximale Jahresgesamtzahl |
| Toter und Schwerverletzter, die in den Jahren 1998, 1999 und 2000 auf | Toter und Schwerverletzter, die in den Jahren 1998, 1999 und 2000 auf |
| den Strassen, die zum Zuständigkeitsbereich der betreffenden lokalen | den Strassen, die zum Zuständigkeitsbereich der betreffenden lokalen |
| Polizeizone beziehungsweise der föderalen Polizei gehören, registriert | Polizeizone beziehungsweise der föderalen Polizei gehören, registriert |
| worden ist, x 100. | worden ist, x 100. |
| Das Ergebnis gibt den Prozentsatz des Betrags an, der jeder lokalen | Das Ergebnis gibt den Prozentsatz des Betrags an, der jeder lokalen |
| Polizeizone und der föderalen Polizei zuerkannt wird. | Polizeizone und der föderalen Polizei zuerkannt wird. |
| 3. 9 % werden unter die lokalen Polizeizonen und die föderale Polizei | 3. 9 % werden unter die lokalen Polizeizonen und die föderale Polizei |
| verteilt je nach der Anzahl Kilometer an Strassen, für die sie jeweils | verteilt je nach der Anzahl Kilometer an Strassen, für die sie jeweils |
| zuständig sind, auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen der | zuständig sind, auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen der |
| Anzahl Kilometer an Strassen, für die sie jeweils zuständig sind, x | Anzahl Kilometer an Strassen, für die sie jeweils zuständig sind, x |
| 100, geteilt durch die Anzahl Kilometer an Strassen im gesamten | 100, geteilt durch die Anzahl Kilometer an Strassen im gesamten |
| Staatsgebiet. Das Ergebnis gibt den Prozentsatz des Betrags an, der | Staatsgebiet. Das Ergebnis gibt den Prozentsatz des Betrags an, der |
| jeder lokalen Polizeizone und der föderalen Polizei zuerkannt wird. | jeder lokalen Polizeizone und der föderalen Polizei zuerkannt wird. |
| Art. 7 - Der Königlicher Erlass vom 3. Mai 2004 über die Abkommen | Art. 7 - Der Königlicher Erlass vom 3. Mai 2004 über die Abkommen |
| zwischen dem Föderalstaat und den Polizeizonen in Sachen | zwischen dem Föderalstaat und den Polizeizonen in Sachen |
| Verkehrssicherheit wird aufgehoben. | Verkehrssicherheit wird aufgehoben. |
| Art. 8 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2005 wirksam. | Art. 8 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2005 wirksam. |
| Art. 9 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister der Finanzen, Unser | Art. 9 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister der Finanzen, Unser |
| Minister des Haushalts, Unser Minister des Innern und Unser Minister | Minister des Haushalts, Unser Minister des Innern und Unser Minister |
| der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des | der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des |
| vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2005 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |
| Die Ministerin des Haushalts | Die Ministerin des Haushalts |
| Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
| R. LANDUYT | R. LANDUYT |
| Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 september 2006. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 septembre 2006. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |