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Koninklijk Besluit van 15 september 2006
gepubliceerd op 04 oktober 2006

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 maart 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit van 12 december 2001 betreffende de dienstencheques

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2006000588
pub.
04/10/2006
prom.
15/09/2006
ELI
eli/besluit/2006/09/15/2006000588/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

15 SEPTEMBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 maart 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit van 12 december 2001 betreffende de dienstencheques


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 maart 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit van 12 december 2001 betreffende de dienstencheques, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 maart 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit van 12 december 2001 betreffende de dienstencheques.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 15 september 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 5. MÄRZ 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12.Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich, insbesondere des Artikels 2 § 1 Absatz 1 Nr. 3 Absatz 2, abgeändert durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2003, des Artikels 2 § 2, abgeändert durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2003, und des Artikels 4;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 9. Januar 2004, 5.Februar 2004, 31. März 2004, 14. Juli 2004, 10.

November 2004, 17. September 2005, 10. November 2005 und 17. Januar 2006;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung vom 1. Dezember 2005;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Oktober 2005;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 9.

Dezember 2005;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.651/1 des Staatsrates vom 19. Januar 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 9. Januar 2004, 31. März 2004, 14. Juli 2004 und 10.

November 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 Nr.2 Buchstabe b) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « b) Tätigkeiten, die ausserhalb der Wohnung des Benutzers verrichtet werden: Haushaltseinkäufe, Beförderung von Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit unter Begleitung, Bügeln einschliesslich gelegentlicher kleiner Näharbeiten, ». 2. [Abänderung des niederländischen Textes] 3.In Absatz 3 werden die Wörter « Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) erwähnte Zentrale für mobilitätsbehinderte Personen ist ein Dienst, der » durch die Wörter « Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) erwähnte Beförderung von Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit unter Begleitung ist eine Tätigkeit, bei der » und die Wörter « unter Begleitung befördert » durch die Wörter « unter Begleitung befördert werden » ersetzt.

Art. 2 - Artikel 2quater § 4 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 9. Januar 2004 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 31. März 2004 und 10. November 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: « 9.Das Unternehmen, das Tätigkeiten im Rahmen der Beförderung von Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit unter Begleitung ausübt, verpflichtet sich zu kontrollieren, dass für diese Tätigkeiten ausschliesslich Leistungen zugunsten der in Artikel 1 Absatz 3 erwähnten Benutzer erbracht werden. 10. Das Unternehmen verpflichtet sich, im Rahmen der Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich nur Tätigkeiten zu verrichten, die im Zulassungsbeschluss zugelassen sind.11. Das Unternehmen verpflichtet sich, bereits während des Zeitraums von zwölf Monaten, der ab dem Datum des In-Kraft-Tretens der Zulassung läuft, der ausgebenden Gesellschaft Dienstleistungsschecks zwecks Rückzahlung zu übermitteln und nach Ablauf dieses Zeitraums während jedes neuen Zeitraums von zwölf Monaten der ausgebenden Gesellschaft Dienstleistungsschecks zwecks Rückzahlung zu übermitteln.» 2. [Abänderung des französischen Textes] Art.3 - Artikel 2sexies desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 9. Januar 2004 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 31. März 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter « sechs Monaten » durch die Wörter « zwölf Monaten » ersetzt.2. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter « drei Monaten » durch die Wörter « neun Monaten » und die Wörter « sechs Monate » durch die Wörter « zwölf Monate » ersetzt.3. Ein Paragraph 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 5 - In Abweichung von Artikel 2quinquies wird die Zulassung den in Gründung befindlichen Unternehmen, die eine Zulassung beantragen, für eine Dauer von zwölf Monaten gewährt. Das in Absatz 1 erwähnte Unternehmen, das eine Zulassung für unbestimmte Dauer erhalten möchte, muss seine Satzung innerhalb einer Frist von neun Monaten nach In-Kraft-Treten der zwölf Monate gültigen Zulassung an das Sekretariat richten.

Das Sekretariat übermittelt dem Ausschuss diese Satzung zur Stellungnahme.

Innerhalb einer Frist von einem Monat ab Empfang der Akte gibt der Ausschuss eine Stellungnahme ab.

Wird innerhalb der im vorhergehenden Absatz erwähnten Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist diese Stellungnahme nicht mehr erforderlich und das Sekretariat übermittelt die Akte dem Minister der Beschäftigung.

Der Minister der Beschäftigung fasst innerhalb einer Frist von einem Monat ab Empfang der Akte seinen Beschluss.

Wenn der Beschluss des Ministers der Beschäftigung nicht innerhalb der vorerwähnten Frist gefasst worden ist, wird er als günstig betrachtet.

Das Sekretariat notifiziert dem antragstellenden Unternehmen den Beschluss zur Gewährung oder Verweigerung der Zulassung für unbestimmte Dauer. Das Sekretariat übermittelt dem Ausschuss ebenfalls eine Abschrift des Beschlusses. » Art. 4 - In Artikel 2septies § 2 Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 9. Januar 2004, werden die Wörter « Auf der Grundlage der in Artikel 10 § 1 letzter Absatz erwähnten Mitteilung informiert das Sekretariat » durch die Wörter « Das Sekretariat informiert » ersetzt.

Art. 5 - In Kapitel IIbis desselben Erlasses wird ein Artikel 2nonies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 2nonies - § 1 - Nach Stellungnahme des Ausschusses kann der Minister der Beschäftigung die Zulassung eines Unternehmens, das der in Artikel 2quater § 4 Absatz 1 Nr. 11 erwähnten Bedingung nicht genügt, entziehen. § 2 - Das Sekretariat informiert den Minister der Beschäftigung und den Ausschuss, wenn der in § 1 vorgesehene Fall eintritt.

Innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dieser Mitteilung gibt der Ausschuss dem Minister der Beschäftigung zur Beschlussfassung eine Stellungnahme ab.

Wird innerhalb der im vorhergehenden Absatz erwähnten Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist diese Stellungnahme nicht mehr erforderlich und das Sekretariat übermittelt dem Minister der Beschäftigung die Akte zur Beschlussfassung.

Das Sekretariat notifiziert dem betreffenden Unternehmen den Beschluss des Ministers der Beschäftigung. Das Sekretariat übermittelt dem Ausschuss ebenfalls eine Abschrift dieses Beschlusses. § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter Minister der Beschäftigung der Minister der Beschäftigung oder der Beamte des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, den er bestimmt, zu verstehen. » Art. 6 - In Artikel 3 § 3 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. November 2004 und 17. Januar 2006, werden die Wörter « Dienstleistungsschecks, für die die ausgebende Gesellschaft dem Benutzer bereits eine Steuerbescheinigung ausgestellt hat, » durch die Wörter « Dienstleistungsschecks, die der ausgebenden Gesellschaft vor dem 1. Januar des laufenden Jahres gezahlt wurden, » ersetzt.

Art. 7 - In Artikel 4 Absatz 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 9. Januar 2004, werden die Wörter « Mindestens zweimal pro Monat » durch die Wörter « Jeden Monat » ersetzt.

Art. 8 - Artikel 6 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 31. März 2004, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Die Unternehmen legen Leistungen von weniger als einer Stunde für Rechnung eines Benutzers zu einer vollständigen Arbeitsstunde zusammen. » Art. 9 - In Artikel 7 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Januar 2004, werden zwischen den Wörtern « auf dem Dienstleistungsscheck » und den Wörtern « seine Identität » die Wörter « seine Zulassungsnummer, » eingefügt.

Art. 10 - In Artikel 8 Absatz 3 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 9. Januar 2004, werden die Wörter « mindestens zweimal pro Monat » durch die Wörter « jeden Monat » ersetzt.

Art. 11 - In Artikel 9 Absatz 1 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern « Kalenderjahres bezahlt worden sind. » und den Wörtern « Von diesem Betrag ist der Kaufpreis » die Wörter « Das Zahlungsdatum ist das Datum, an dem das Konto der ausgebenden Gesellschaft kreditiert worden ist. » eingefügt.

Art. 12 - In Artikel 10 § 1 Absatz 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Januar 2004, werden die Wörter « dem Ausschuss » durch die Wörter « dem Sekretariat » ersetzt.

Art. 13 - Artikel 12 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. Juli 2004, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 12 - Das LAAB verlangt jedes Jahr von den zugelassenen Unternehmen Angaben, die für die in Kapitel III des Gesetzes vom 20.

Juli 2001 vorgesehene Beurteilung notwendig sind.

Wenn das LAAB um diese Angaben ersucht, muss es sich auf die Angaben beschränken, die nicht auf der Grundlage der vierteljährlichen Erklärung bei der für die Eintreibung der Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Einrichtung erhältlich sind.

Diese Angaben betreffen insbesondere: 1. die Anzahl Dienstleistungsscheck-Arbeitsverträge, die im Laufe des vorhergehenden Jahres geschlossen worden sind;sie werden wie folgt aufgeteilt: - je nachdem, ob es sich um unbefristete Arbeitsverträge oder um andere Arten von Arbeitsverträgen handelt, - je nachdem, ob es sich um Arbeitnehmer der Kategorie A oder der Kategorie B handelt, 2. die Anzahl der am letzten Tag des vorhergehenden Jahres laufenden Dienstleistungsscheck-Arbeitsverträge;sie werden wie folgt aufgeteilt: - je nachdem, ob es sich um unbefristete Arbeitsverträge oder um andere Arten von Arbeitsverträgen handelt, - je nachdem, ob es sich um Arbeitnehmer der Kategorie A oder der Kategorie B handelt, 3. die Anzahl im Laufe des vorhergehenden Jahres geleisteter Stunden, die durch einen Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag gedeckt sind.» Art. 14 - Die Anlage « Muster des Dienstleistungsschecks » zum selben Erlass, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 9. Januar 2004, wird durch die Anlage zu vorliegendem Erlass ersetzt.

Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Für die Anwendung von Artikel 2quater § 4 Absatz 1 Nr. 11 des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks, eingefügt durch vorliegenden Erlass, tritt die Zulassung am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses in Kraft für Unternehmen, die vor diesem Datum zugelassen sind.

Art. 16 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 5. März 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

Gesehen, um Unserem Erlass vom 5. März 2006 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 september 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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