gepubliceerd op 09 september 2009
Koninklijk besluit tot bepaling van de opleidingsvoorwaarden waaraan de gemeenschapswachten moeten voldoen, evenals de modaliteiten tot aanwijzing van de opleidingsinstellingen en tot erkenning van de opleidingen. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
15 MEI 2009. - Koninklijk besluit tot bepaling van de opleidingsvoorwaarden waaraan de gemeenschapswachten moeten voldoen, evenals de modaliteiten tot aanwijzing van de opleidingsinstellingen en tot erkenning van de opleidingen. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 mei 2009 tot bepaling van de opleidingsvoorwaarden waaraan de gemeenschapswachten moeten voldoen, evenals de modaliteiten tot aanwijzing van de opleidingsinstellingen en tot erkenning van de opleidingen (Belgisch Staatsblad van 2 juni 2009).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 15. MAI 2009 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Ausbildungsbedingungen, denen Ordnungshüter genügen müssen, sowie der Modalitäten für die Bestimmung der Ausbildungseinrichtungen und für die Zulassung der Ausbildungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Schaffung der Funktion eines Ordnungshüters, zur Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes und zur Abänderung von Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes, insbesondere des Artikels 10;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 19.
September 2008;
Aufgrund des Protokolls Nr. 2009/02 des Ausschusses der provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste vom 5. Mai 2009;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 45.406/2 des Staatsrates vom 26.
November 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1.Gesetz: das Gesetz vom 15. Mai 2007 zur Schaffung der Funktion eines Ordnungshüters, zur Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes und zur Abänderung von Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes, 2. Verwaltung: die Direktion Integrale Lokale Sicherheit der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des FÖD Inneres. KAPITEL II - Ausbildung der Ordnungshüter Abschnitt 1 - Ausbildungsbedingungen Art. 2 - Jeder Ordnungshüter ist Inhaber einer Bescheinigung über die Ausbildung zum Ordnungshüter.
Abschnitt 2 - Praktische Modalitäten der Ausbildung Art. 3 - Die Bescheinigung über die Ausbildung zum Ordnungshüter wird ausgestellt, nachdem der Betreffende regelmässig an einer Ausbildung mit mindestens 90 Unterrichtsstunden teilgenommen hat, die folgende Fächer umfasst: 1.Studium der Rechte und Pflichten der Ordnungshüter und der feststellenden Ordnungshüter: 24 Unterrichtsstunden in Bezug auf: Kenntnis des rechtlichen Rahmens und Rechte und Pflichten des Ordnungshüters, Kenntnis der Organisation einer öffentlichen Verwaltung, Kenntnis der Polizei und der Beziehungen mit dem Polizeidienst, Vorbeugungstechniken, Aufträge eines befugten Aufsehers, 2. Techniken der sprachlichen Kommunikation und der nichtsprachlichen Kommunikation: 24 Unterrichtsstunden, 3.Interkulturalität und Umgang mit Diversität: 8 Unterrichtsstunden, 4. Beobachtung und Berichterstattung: 8 Unterrichtsstunden, 5.psychologische Konfliktbewältigung: 8 Unterrichtsstunden, 6. körperliche Abwehrtechniken: 6 Unterrichtsstunden, 7.Erste Hilfe: 12 Unterrichtsstunden.
Art. 4 - Die Teilnahme an der Ausbildung kann als regelmässig betrachtet werden, wenn die eventuellen gerechtfertigten Abwesenheiten nicht mehr als zwanzig Prozent der Gesamtanzahl Unterrichtsstunden beträgt.
Bei ungerechtfertigter Abwesenheit kann die gesamte Ausbildung nicht für gültig erklärt werden.
Abschnitt 3 - Bewertung der Ausbildung Art. 5 - Auf Antrag der Gemeinde, die den Ordnungshüter beschäftigt oder anwerben will, kann eine globale Bewertung zum Abschluss der Ausbildung organisiert werden.
In diesem Fall wird für jedes in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses erwähnte Fach der Ausbildung eine spezifische Bewertung organisiert.
Art. 6 - Alle Bewertungen und ihre Kontrollen werden von einem von der Ausbildungseinrichtung eingesetzten Prüfungsausschuss vorgenommen, in Absprache mit der Gemeinde, die den Antrag gestellt hat.
Die Vertreter der Verwaltung behalten sich das Recht vor, an den eingesetzten Prüfungsausschüssen teilzunehmen.
Art. 7 - Der Zulassung zu den Bewertungen hängt von der regelmässigen Teilnahme an der Ausbildung ab, und zwar gemäss Artikel 4.
Art. 8 - Die in Artikel 3 vorgesehene Bewertung zum Abschluss der Ausbildung gilt unter zwei Bedingungen als positiv: 1. mindestens fünfzig Prozent der Punkte in jedem Fach erreichen, 2.mindestens sechzig Prozent der Punkte für die gesamte Ausbildung erreichen.
Abschnitt 4 - Befreiungen Art. 9 - Der angehende Ordnungshüter, der zuvor ein oder mehrere der in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses erwähnten Fächer oder einen Teil davon erfolgreich absolviert hat, kann auf Vorlage einer gültigen Bescheinigung von der Teilnahme an diesen Fächern beziehungsweise einem Teil davon und von den eventuellen diesbezüglichen Bewertungen befreit werden.
Der angehende Ordnungshüter, der eine in Absatz 1 erwähnte Befreiung erhalten möchte, übermittelt der Verwaltung eine Bescheinigung, deren Gültigkeit von der Verwaltung kontrolliert wird.
KAPITEL III - Ausbildungseinrichtungen Abschnitt 1 - Voraussetzungen für die Bestimmung als Ausbildungseinrichtung Art. 10 - Als Ausbildungseinrichtungen werden Einrichtungen bestimmt, die die in Artikel 10 des Gesetzes erwähnten Bedingungen erfüllen und eine zugelassene Ausbildung erteilen.
Abschnitt 2 - Bedingungen für die Zulassung der Ausbildungen Art. 11 - Die Ausbildung, die von den in Artikel 10 des vorliegenden Erlasses erwähnten Ausbildungseinrichtungen erteilt wird, muss vom Minister des Innern zugelassen werden.
Art. 12 - Um zugelassen zu werden, muss die Ausbildung folgenden Bedingungen entsprechen: 1. ein Unterrichtsprogramm umfassen, das wenigstens das Mindestprogramm beinhaltet, das im vorliegenden Erlass vorgesehen ist, 2.von Lehrbeauftragten erteilt werden, die nachweislich eine nützliche Erfahrung von mindestens zwei Jahren oder ein Diplom des Hochschulunterrichts für das Fach besitzen, das sie unterrichten werden. 3. Jedes Fach muss durch eine schriftliche Lernunterlage beziehungsweise ein entsprechendes Handbuch dokumentiert sein, 4.mit dem erforderlichen Lehrmaterial erteilt werden, damit die Ausbildung den Zielsetzungen des vorliegenden Erlasses entsprechen kann.
Art. 13 - Dem Antrag auf erste Zulassung sind folgende Angaben und Unterlagen beizufügen: 1. ausführliches Unterrichtsprogramm, 2.Liste der Lehrbeauftragten und, für jeden von ihnen, Angabe der nützlichen Erfahrung oder eines Diploms, wie in Artikel 12 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses erwähnt, 3. schriftliche Lernunterlagen beziehungsweise Handbücher, die in den unterrichteten Fächern benutzt werden, 4.Beschreibung des benutzten Lehrmaterials, 5. Sprache, in der die Ausbildung erteilt wird, 6.Betrag der Einschreibegebühren.
Art. 14 - Jede Änderung der ausführlichen Unterrichtsprogramme, des Inhalts der Kurse oder der Lehrbeauftragten muss vor ihrer Anwendung der Verwaltung vorgelegt werden.
Art. 15 - Die Verwaltung kontrolliert die Einhaltung der Zulassungsbedingungen während des gesamten Zeitraums der Zulassung der Ausbildung.
Wenn sich bei dieser Kontrolle herausstellt, dass die Ausbildungseinrichtung einen Verstoss gegen den vorliegenden Erlass begangen hat, kann der Minister die Zulassung der Ausbildung und die Bestimmung als Ausbildungseinrichtung entziehen.
Art. 16 - Der Antrag auf Erneuerung der in vorliegendem Kapitel erwähnten Zulassung erfolgt alle fünf Jahre.
Der Antrag auf Erneuerung umfasst die in Artikel 13 erwähnten aktualisierten Angaben sowie einen ausführlichen Bericht über das Programm und die Organisation der Ausbildungen sowie die im Laufe des verstrichenen Zulassungszeitraums angebrachten Anpassungen, aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung der durch vorliegenden Erlass angestrebten Qualität entspricht.
KAPITEL IV - Kommission für die Ausbildung von Ordnungshütern Art. 17 - Der Minister richtet innerhalb seiner Verwaltung eine Kommission ein, die "Kommission für die Ausbildung von Ordnungshütern" genannt wird.
Art. 18 - Die Kommission für die Ausbildung von Ordnungshütern setzt sich zusammen aus: 1. einem Vertreter der Verwaltung, der den Vorsitz wahrnimmt, 2.einem Verantwortlichen für die Ausbildung in einer zugelassenen Polizeischule, 3. einem Verantwortlichen für die Ausbildung in einer provinzialen oder regionalen Verwaltungsschule, 4.einem Verantwortlichen für die Ausbildung in einer aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zugelassenen Ausbildungseinrichtung, 5. einem Vertreter des Bürgermeisterbeirats, 6.einem Gemeindebeamten, der mit der Leitung eines Ordnungshüterdienstes beauftragt ist.
Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 6 erwähnten Mitglieder werden vom Minister unter den Kandidaten gewählt, die von den Einrichtungen, denen sie angehören, vorgeschlagen worden sind.
Der Minister kann Sachverständige oder andere Personen bestimmen, die zeitweilig oder ständig an den Besprechungen der Kommission teilnehmen.
Die Sekretariatsgeschäfte der Kommission werden von der Verwaltung wahrgenommen.
Art. 19 - Die Kommission für die Ausbildung von Ordnungshütern hat den Auftrag, den Minister zu beraten in Bezug auf: 1. die Beschreibung des Unterrichtsprogramms der durch vorliegenden Erlass geregelten Ausbildung, 2.die Zulassung der Ausbildungen, 3. die Anwendung des vorliegenden Erlasses und eventueller Abänderungsvorschläge. KAPITEL V - Schlussbestimmung Art. 20 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2009.
ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern G. DE PADT