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Koninklijk besluit tot bepaling van de opleidingsvoorwaarden waaraan de gemeenschapswachten moeten voldoen, evenals de modaliteiten tot aanwijzing van de opleidingsinstellingen en tot erkenning van de opleidingen. - Duitse vertaling | Arrêté royal déterminant les conditions de formation auxquelles doivent répondre les gardiens de la paix, ainsi que les modalités de désignation des organismes de formation et d'agréation des formations. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
15 MEI 2009. - Koninklijk besluit tot bepaling van de | 15 MAI 2009. - Arrêté royal déterminant les conditions de formation |
opleidingsvoorwaarden waaraan de gemeenschapswachten moeten voldoen, | auxquelles doivent répondre les gardiens de la paix, ainsi que les |
evenals de modaliteiten tot aanwijzing van de opleidingsinstellingen | modalités de désignation des organismes de formation et d'agréation |
en tot erkenning van de opleidingen. - Duitse vertaling | des formations. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 15 mei 2009 tot bepaling van de opleidingsvoorwaarden | l'arrêté royal du 15 mai 2009 déterminant les conditions de formation |
waaraan de gemeenschapswachten moeten voldoen, evenals de modaliteiten | auxquelles doivent répondre les gardiens de la paix, ainsi que les |
tot aanwijzing van de opleidingsinstellingen en tot erkenning van de | modalités de désignation des organismes de formation et d'agréation |
opleidingen (Belgisch Staatsblad van 2 juni 2009). | des formations (Moniteur belge du 2 juin 2009). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
15. MAI 2009 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der | 15. MAI 2009 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der |
Ausbildungsbedingungen, denen Ordnungshüter genügen müssen, sowie der | Ausbildungsbedingungen, denen Ordnungshüter genügen müssen, sowie der |
Modalitäten für die Bestimmung der Ausbildungseinrichtungen und für | Modalitäten für die Bestimmung der Ausbildungseinrichtungen und für |
die Zulassung der Ausbildungen | die Zulassung der Ausbildungen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Schaffung der Funktion | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Schaffung der Funktion |
eines Ordnungshüters, zur Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes und | eines Ordnungshüters, zur Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes und |
zur Abänderung von Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes, | zur Abänderung von Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes, |
insbesondere des Artikels 10; | insbesondere des Artikels 10; |
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 19. | Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 19. |
September 2008; | September 2008; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 2009/02 des Ausschusses der provinzialen | Aufgrund des Protokolls Nr. 2009/02 des Ausschusses der provinzialen |
und lokalen öffentlichen Dienste vom 5. Mai 2009; | und lokalen öffentlichen Dienste vom 5. Mai 2009; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 45.406/2 des Staatsrates vom 26. | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 45.406/2 des Staatsrates vom 26. |
November 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. | November 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. |
1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1.Gesetz: das Gesetz vom 15. Mai 2007 zur Schaffung der Funktion eines | 1.Gesetz: das Gesetz vom 15. Mai 2007 zur Schaffung der Funktion eines |
Ordnungshüters, zur Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes und zur | Ordnungshüters, zur Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes und zur |
Abänderung von Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes, | Abänderung von Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes, |
2. Verwaltung: die Direktion Integrale Lokale Sicherheit der | 2. Verwaltung: die Direktion Integrale Lokale Sicherheit der |
Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des FÖD Inneres. | Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des FÖD Inneres. |
KAPITEL II - Ausbildung der Ordnungshüter | KAPITEL II - Ausbildung der Ordnungshüter |
Abschnitt 1 - Ausbildungsbedingungen | Abschnitt 1 - Ausbildungsbedingungen |
Art. 2 - Jeder Ordnungshüter ist Inhaber einer Bescheinigung über die | Art. 2 - Jeder Ordnungshüter ist Inhaber einer Bescheinigung über die |
Ausbildung zum Ordnungshüter. | Ausbildung zum Ordnungshüter. |
Abschnitt 2 - Praktische Modalitäten der Ausbildung | Abschnitt 2 - Praktische Modalitäten der Ausbildung |
Art. 3 - Die Bescheinigung über die Ausbildung zum Ordnungshüter wird | Art. 3 - Die Bescheinigung über die Ausbildung zum Ordnungshüter wird |
ausgestellt, nachdem der Betreffende regelmässig an einer Ausbildung | ausgestellt, nachdem der Betreffende regelmässig an einer Ausbildung |
mit mindestens 90 Unterrichtsstunden teilgenommen hat, die folgende | mit mindestens 90 Unterrichtsstunden teilgenommen hat, die folgende |
Fächer umfasst: | Fächer umfasst: |
1.Studium der Rechte und Pflichten der Ordnungshüter und der | 1.Studium der Rechte und Pflichten der Ordnungshüter und der |
feststellenden Ordnungshüter: 24 Unterrichtsstunden in Bezug auf: | feststellenden Ordnungshüter: 24 Unterrichtsstunden in Bezug auf: |
Kenntnis des rechtlichen Rahmens und Rechte und Pflichten des | Kenntnis des rechtlichen Rahmens und Rechte und Pflichten des |
Ordnungshüters, | Ordnungshüters, |
Kenntnis der Organisation einer öffentlichen Verwaltung, | Kenntnis der Organisation einer öffentlichen Verwaltung, |
Kenntnis der Polizei und der Beziehungen mit dem Polizeidienst, | Kenntnis der Polizei und der Beziehungen mit dem Polizeidienst, |
Vorbeugungstechniken, | Vorbeugungstechniken, |
Aufträge eines befugten Aufsehers, | Aufträge eines befugten Aufsehers, |
2. Techniken der sprachlichen Kommunikation und der nichtsprachlichen | 2. Techniken der sprachlichen Kommunikation und der nichtsprachlichen |
Kommunikation: 24 Unterrichtsstunden, | Kommunikation: 24 Unterrichtsstunden, |
3. Interkulturalität und Umgang mit Diversität: 8 Unterrichtsstunden, | 3. Interkulturalität und Umgang mit Diversität: 8 Unterrichtsstunden, |
4. Beobachtung und Berichterstattung: 8 Unterrichtsstunden, | 4. Beobachtung und Berichterstattung: 8 Unterrichtsstunden, |
5. psychologische Konfliktbewältigung: 8 Unterrichtsstunden, | 5. psychologische Konfliktbewältigung: 8 Unterrichtsstunden, |
6. körperliche Abwehrtechniken: 6 Unterrichtsstunden, | 6. körperliche Abwehrtechniken: 6 Unterrichtsstunden, |
7. Erste Hilfe: 12 Unterrichtsstunden. | 7. Erste Hilfe: 12 Unterrichtsstunden. |
Art. 4 - Die Teilnahme an der Ausbildung kann als regelmässig | Art. 4 - Die Teilnahme an der Ausbildung kann als regelmässig |
betrachtet werden, wenn die eventuellen gerechtfertigten Abwesenheiten | betrachtet werden, wenn die eventuellen gerechtfertigten Abwesenheiten |
nicht mehr als zwanzig Prozent der Gesamtanzahl Unterrichtsstunden | nicht mehr als zwanzig Prozent der Gesamtanzahl Unterrichtsstunden |
beträgt. | beträgt. |
Bei ungerechtfertigter Abwesenheit kann die gesamte Ausbildung nicht | Bei ungerechtfertigter Abwesenheit kann die gesamte Ausbildung nicht |
für gültig erklärt werden. | für gültig erklärt werden. |
Abschnitt 3 - Bewertung der Ausbildung | Abschnitt 3 - Bewertung der Ausbildung |
Art. 5 - Auf Antrag der Gemeinde, die den Ordnungshüter beschäftigt | Art. 5 - Auf Antrag der Gemeinde, die den Ordnungshüter beschäftigt |
oder anwerben will, kann eine globale Bewertung zum Abschluss der | oder anwerben will, kann eine globale Bewertung zum Abschluss der |
Ausbildung organisiert werden. | Ausbildung organisiert werden. |
In diesem Fall wird für jedes in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses | In diesem Fall wird für jedes in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses |
erwähnte Fach der Ausbildung eine spezifische Bewertung organisiert. | erwähnte Fach der Ausbildung eine spezifische Bewertung organisiert. |
Art. 6 - Alle Bewertungen und ihre Kontrollen werden von einem von der | Art. 6 - Alle Bewertungen und ihre Kontrollen werden von einem von der |
Ausbildungseinrichtung eingesetzten Prüfungsausschuss vorgenommen, in | Ausbildungseinrichtung eingesetzten Prüfungsausschuss vorgenommen, in |
Absprache mit der Gemeinde, die den Antrag gestellt hat. | Absprache mit der Gemeinde, die den Antrag gestellt hat. |
Die Vertreter der Verwaltung behalten sich das Recht vor, an den | Die Vertreter der Verwaltung behalten sich das Recht vor, an den |
eingesetzten Prüfungsausschüssen teilzunehmen. | eingesetzten Prüfungsausschüssen teilzunehmen. |
Art. 7 - Der Zulassung zu den Bewertungen hängt von der regelmässigen | Art. 7 - Der Zulassung zu den Bewertungen hängt von der regelmässigen |
Teilnahme an der Ausbildung ab, und zwar gemäss Artikel 4. | Teilnahme an der Ausbildung ab, und zwar gemäss Artikel 4. |
Art. 8 - Die in Artikel 3 vorgesehene Bewertung zum Abschluss der | Art. 8 - Die in Artikel 3 vorgesehene Bewertung zum Abschluss der |
Ausbildung gilt unter zwei Bedingungen als positiv: | Ausbildung gilt unter zwei Bedingungen als positiv: |
1. mindestens fünfzig Prozent der Punkte in jedem Fach erreichen, | 1. mindestens fünfzig Prozent der Punkte in jedem Fach erreichen, |
2. mindestens sechzig Prozent der Punkte für die gesamte Ausbildung | 2. mindestens sechzig Prozent der Punkte für die gesamte Ausbildung |
erreichen. | erreichen. |
Abschnitt 4 - Befreiungen | Abschnitt 4 - Befreiungen |
Art. 9 - Der angehende Ordnungshüter, der zuvor ein oder mehrere der | Art. 9 - Der angehende Ordnungshüter, der zuvor ein oder mehrere der |
in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses erwähnten Fächer oder einen | in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses erwähnten Fächer oder einen |
Teil davon erfolgreich absolviert hat, kann auf Vorlage einer gültigen | Teil davon erfolgreich absolviert hat, kann auf Vorlage einer gültigen |
Bescheinigung von der Teilnahme an diesen Fächern beziehungsweise | Bescheinigung von der Teilnahme an diesen Fächern beziehungsweise |
einem Teil davon und von den eventuellen diesbezüglichen Bewertungen | einem Teil davon und von den eventuellen diesbezüglichen Bewertungen |
befreit werden. | befreit werden. |
Der angehende Ordnungshüter, der eine in Absatz 1 erwähnte Befreiung | Der angehende Ordnungshüter, der eine in Absatz 1 erwähnte Befreiung |
erhalten möchte, übermittelt der Verwaltung eine Bescheinigung, deren | erhalten möchte, übermittelt der Verwaltung eine Bescheinigung, deren |
Gültigkeit von der Verwaltung kontrolliert wird. | Gültigkeit von der Verwaltung kontrolliert wird. |
KAPITEL III - Ausbildungseinrichtungen | KAPITEL III - Ausbildungseinrichtungen |
Abschnitt 1 - Voraussetzungen für die Bestimmung als | Abschnitt 1 - Voraussetzungen für die Bestimmung als |
Ausbildungseinrichtung | Ausbildungseinrichtung |
Art. 10 - Als Ausbildungseinrichtungen werden Einrichtungen bestimmt, | Art. 10 - Als Ausbildungseinrichtungen werden Einrichtungen bestimmt, |
die die in Artikel 10 des Gesetzes erwähnten Bedingungen erfüllen und | die die in Artikel 10 des Gesetzes erwähnten Bedingungen erfüllen und |
eine zugelassene Ausbildung erteilen. | eine zugelassene Ausbildung erteilen. |
Abschnitt 2 - Bedingungen für die Zulassung der Ausbildungen | Abschnitt 2 - Bedingungen für die Zulassung der Ausbildungen |
Art. 11 - Die Ausbildung, die von den in Artikel 10 des vorliegenden | Art. 11 - Die Ausbildung, die von den in Artikel 10 des vorliegenden |
Erlasses erwähnten Ausbildungseinrichtungen erteilt wird, muss vom | Erlasses erwähnten Ausbildungseinrichtungen erteilt wird, muss vom |
Minister des Innern zugelassen werden. | Minister des Innern zugelassen werden. |
Art. 12 - Um zugelassen zu werden, muss die Ausbildung folgenden | Art. 12 - Um zugelassen zu werden, muss die Ausbildung folgenden |
Bedingungen entsprechen: | Bedingungen entsprechen: |
1. ein Unterrichtsprogramm umfassen, das wenigstens das | 1. ein Unterrichtsprogramm umfassen, das wenigstens das |
Mindestprogramm beinhaltet, das im vorliegenden Erlass vorgesehen ist, | Mindestprogramm beinhaltet, das im vorliegenden Erlass vorgesehen ist, |
2. von Lehrbeauftragten erteilt werden, die nachweislich eine | 2. von Lehrbeauftragten erteilt werden, die nachweislich eine |
nützliche Erfahrung von mindestens zwei Jahren oder ein Diplom des | nützliche Erfahrung von mindestens zwei Jahren oder ein Diplom des |
Hochschulunterrichts für das Fach besitzen, das sie unterrichten | Hochschulunterrichts für das Fach besitzen, das sie unterrichten |
werden. | werden. |
3. Jedes Fach muss durch eine schriftliche Lernunterlage | 3. Jedes Fach muss durch eine schriftliche Lernunterlage |
beziehungsweise ein entsprechendes Handbuch dokumentiert sein, | beziehungsweise ein entsprechendes Handbuch dokumentiert sein, |
4. mit dem erforderlichen Lehrmaterial erteilt werden, damit die | 4. mit dem erforderlichen Lehrmaterial erteilt werden, damit die |
Ausbildung den Zielsetzungen des vorliegenden Erlasses entsprechen | Ausbildung den Zielsetzungen des vorliegenden Erlasses entsprechen |
kann. | kann. |
Art. 13 - Dem Antrag auf erste Zulassung sind folgende Angaben und | Art. 13 - Dem Antrag auf erste Zulassung sind folgende Angaben und |
Unterlagen beizufügen: | Unterlagen beizufügen: |
1. ausführliches Unterrichtsprogramm, | 1. ausführliches Unterrichtsprogramm, |
2. Liste der Lehrbeauftragten und, für jeden von ihnen, Angabe der | 2. Liste der Lehrbeauftragten und, für jeden von ihnen, Angabe der |
nützlichen Erfahrung oder eines Diploms, wie in Artikel 12 Nr. 2 des | nützlichen Erfahrung oder eines Diploms, wie in Artikel 12 Nr. 2 des |
vorliegenden Erlasses erwähnt, | vorliegenden Erlasses erwähnt, |
3. schriftliche Lernunterlagen beziehungsweise Handbücher, die in den | 3. schriftliche Lernunterlagen beziehungsweise Handbücher, die in den |
unterrichteten Fächern benutzt werden, | unterrichteten Fächern benutzt werden, |
4. Beschreibung des benutzten Lehrmaterials, | 4. Beschreibung des benutzten Lehrmaterials, |
5. Sprache, in der die Ausbildung erteilt wird, | 5. Sprache, in der die Ausbildung erteilt wird, |
6. Betrag der Einschreibegebühren. | 6. Betrag der Einschreibegebühren. |
Art. 14 - Jede Änderung der ausführlichen Unterrichtsprogramme, des | Art. 14 - Jede Änderung der ausführlichen Unterrichtsprogramme, des |
Inhalts der Kurse oder der Lehrbeauftragten muss vor ihrer Anwendung | Inhalts der Kurse oder der Lehrbeauftragten muss vor ihrer Anwendung |
der Verwaltung vorgelegt werden. | der Verwaltung vorgelegt werden. |
Art. 15 - Die Verwaltung kontrolliert die Einhaltung der | Art. 15 - Die Verwaltung kontrolliert die Einhaltung der |
Zulassungsbedingungen während des gesamten Zeitraums der Zulassung der | Zulassungsbedingungen während des gesamten Zeitraums der Zulassung der |
Ausbildung. | Ausbildung. |
Wenn sich bei dieser Kontrolle herausstellt, dass die | Wenn sich bei dieser Kontrolle herausstellt, dass die |
Ausbildungseinrichtung einen Verstoss gegen den vorliegenden Erlass | Ausbildungseinrichtung einen Verstoss gegen den vorliegenden Erlass |
begangen hat, kann der Minister die Zulassung der Ausbildung und die | begangen hat, kann der Minister die Zulassung der Ausbildung und die |
Bestimmung als Ausbildungseinrichtung entziehen. | Bestimmung als Ausbildungseinrichtung entziehen. |
Art. 16 - Der Antrag auf Erneuerung der in vorliegendem Kapitel | Art. 16 - Der Antrag auf Erneuerung der in vorliegendem Kapitel |
erwähnten Zulassung erfolgt alle fünf Jahre. | erwähnten Zulassung erfolgt alle fünf Jahre. |
Der Antrag auf Erneuerung umfasst die in Artikel 13 erwähnten | Der Antrag auf Erneuerung umfasst die in Artikel 13 erwähnten |
aktualisierten Angaben sowie einen ausführlichen Bericht über das | aktualisierten Angaben sowie einen ausführlichen Bericht über das |
Programm und die Organisation der Ausbildungen sowie die im Laufe des | Programm und die Organisation der Ausbildungen sowie die im Laufe des |
verstrichenen Zulassungszeitraums angebrachten Anpassungen, aus denen | verstrichenen Zulassungszeitraums angebrachten Anpassungen, aus denen |
hervorgeht, dass die Ausbildung der durch vorliegenden Erlass | hervorgeht, dass die Ausbildung der durch vorliegenden Erlass |
angestrebten Qualität entspricht. | angestrebten Qualität entspricht. |
KAPITEL IV - Kommission für die Ausbildung von Ordnungshütern | KAPITEL IV - Kommission für die Ausbildung von Ordnungshütern |
Art. 17 - Der Minister richtet innerhalb seiner Verwaltung eine | Art. 17 - Der Minister richtet innerhalb seiner Verwaltung eine |
Kommission ein, die "Kommission für die Ausbildung von Ordnungshütern" | Kommission ein, die "Kommission für die Ausbildung von Ordnungshütern" |
genannt wird. | genannt wird. |
Art. 18 - Die Kommission für die Ausbildung von Ordnungshütern setzt | Art. 18 - Die Kommission für die Ausbildung von Ordnungshütern setzt |
sich zusammen aus: | sich zusammen aus: |
1. einem Vertreter der Verwaltung, der den Vorsitz wahrnimmt, | 1. einem Vertreter der Verwaltung, der den Vorsitz wahrnimmt, |
2. einem Verantwortlichen für die Ausbildung in einer zugelassenen | 2. einem Verantwortlichen für die Ausbildung in einer zugelassenen |
Polizeischule, | Polizeischule, |
3. einem Verantwortlichen für die Ausbildung in einer provinzialen | 3. einem Verantwortlichen für die Ausbildung in einer provinzialen |
oder regionalen Verwaltungsschule, | oder regionalen Verwaltungsschule, |
4. einem Verantwortlichen für die Ausbildung in einer aufgrund des | 4. einem Verantwortlichen für die Ausbildung in einer aufgrund des |
Gesetzes vom 10. April 1990 zugelassenen Ausbildungseinrichtung, | Gesetzes vom 10. April 1990 zugelassenen Ausbildungseinrichtung, |
5. einem Vertreter des Bürgermeisterbeirats, | 5. einem Vertreter des Bürgermeisterbeirats, |
6. einem Gemeindebeamten, der mit der Leitung eines | 6. einem Gemeindebeamten, der mit der Leitung eines |
Ordnungshüterdienstes beauftragt ist. | Ordnungshüterdienstes beauftragt ist. |
Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 6 erwähnten Mitglieder werden vom Minister | Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 6 erwähnten Mitglieder werden vom Minister |
unter den Kandidaten gewählt, die von den Einrichtungen, denen sie | unter den Kandidaten gewählt, die von den Einrichtungen, denen sie |
angehören, vorgeschlagen worden sind. | angehören, vorgeschlagen worden sind. |
Der Minister kann Sachverständige oder andere Personen bestimmen, die | Der Minister kann Sachverständige oder andere Personen bestimmen, die |
zeitweilig oder ständig an den Besprechungen der Kommission | zeitweilig oder ständig an den Besprechungen der Kommission |
teilnehmen. | teilnehmen. |
Die Sekretariatsgeschäfte der Kommission werden von der Verwaltung | Die Sekretariatsgeschäfte der Kommission werden von der Verwaltung |
wahrgenommen. | wahrgenommen. |
Art. 19 - Die Kommission für die Ausbildung von Ordnungshütern hat den | Art. 19 - Die Kommission für die Ausbildung von Ordnungshütern hat den |
Auftrag, den Minister zu beraten in Bezug auf: | Auftrag, den Minister zu beraten in Bezug auf: |
1. die Beschreibung des Unterrichtsprogramms der durch vorliegenden | 1. die Beschreibung des Unterrichtsprogramms der durch vorliegenden |
Erlass geregelten Ausbildung, | Erlass geregelten Ausbildung, |
2. die Zulassung der Ausbildungen, | 2. die Zulassung der Ausbildungen, |
3. die Anwendung des vorliegenden Erlasses und eventueller | 3. die Anwendung des vorliegenden Erlasses und eventueller |
Abänderungsvorschläge. | Abänderungsvorschläge. |
KAPITEL V - Schlussbestimmung | KAPITEL V - Schlussbestimmung |
Art. 20 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 20 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2009. | Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2009. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
G. DE PADT | G. DE PADT |