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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 15/05/2009
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Koninklijk besluit tot bepaling van de opleidingsvoorwaarden waaraan de gemeenschapswachten moeten voldoen, evenals de modaliteiten tot aanwijzing van de opleidingsinstellingen en tot erkenning van de opleidingen. - Duitse vertaling Arrêté royal déterminant les conditions de formation auxquelles doivent répondre les gardiens de la paix, ainsi que les modalités de désignation des organismes de formation et d'agréation des formations. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
15 MEI 2009. - Koninklijk besluit tot bepaling van de 15 MAI 2009. - Arrêté royal déterminant les conditions de formation
opleidingsvoorwaarden waaraan de gemeenschapswachten moeten voldoen, auxquelles doivent répondre les gardiens de la paix, ainsi que les
evenals de modaliteiten tot aanwijzing van de opleidingsinstellingen modalités de désignation des organismes de formation et d'agréation
en tot erkenning van de opleidingen. - Duitse vertaling des formations. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 15 mei 2009 tot bepaling van de opleidingsvoorwaarden l'arrêté royal du 15 mai 2009 déterminant les conditions de formation
waaraan de gemeenschapswachten moeten voldoen, evenals de modaliteiten auxquelles doivent répondre les gardiens de la paix, ainsi que les
tot aanwijzing van de opleidingsinstellingen en tot erkenning van de modalités de désignation des organismes de formation et d'agréation
opleidingen (Belgisch Staatsblad van 2 juni 2009). des formations (Moniteur belge du 2 juin 2009).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
15. MAI 2009 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der 15. MAI 2009 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der
Ausbildungsbedingungen, denen Ordnungshüter genügen müssen, sowie der Ausbildungsbedingungen, denen Ordnungshüter genügen müssen, sowie der
Modalitäten für die Bestimmung der Ausbildungseinrichtungen und für Modalitäten für die Bestimmung der Ausbildungseinrichtungen und für
die Zulassung der Ausbildungen die Zulassung der Ausbildungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Schaffung der Funktion Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Schaffung der Funktion
eines Ordnungshüters, zur Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes und eines Ordnungshüters, zur Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes und
zur Abänderung von Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes, zur Abänderung von Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes,
insbesondere des Artikels 10; insbesondere des Artikels 10;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 19. Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 19.
September 2008; September 2008;
Aufgrund des Protokolls Nr. 2009/02 des Ausschusses der provinzialen Aufgrund des Protokolls Nr. 2009/02 des Ausschusses der provinzialen
und lokalen öffentlichen Dienste vom 5. Mai 2009; und lokalen öffentlichen Dienste vom 5. Mai 2009;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 45.406/2 des Staatsrates vom 26. Aufgrund der Stellungnahme Nr. 45.406/2 des Staatsrates vom 26.
November 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. November 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr.
1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen KAPITEL I - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1.Gesetz: das Gesetz vom 15. Mai 2007 zur Schaffung der Funktion eines 1.Gesetz: das Gesetz vom 15. Mai 2007 zur Schaffung der Funktion eines
Ordnungshüters, zur Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes und zur Ordnungshüters, zur Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes und zur
Abänderung von Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes, Abänderung von Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes,
2. Verwaltung: die Direktion Integrale Lokale Sicherheit der 2. Verwaltung: die Direktion Integrale Lokale Sicherheit der
Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des FÖD Inneres. Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des FÖD Inneres.
KAPITEL II - Ausbildung der Ordnungshüter KAPITEL II - Ausbildung der Ordnungshüter
Abschnitt 1 - Ausbildungsbedingungen Abschnitt 1 - Ausbildungsbedingungen
Art. 2 - Jeder Ordnungshüter ist Inhaber einer Bescheinigung über die Art. 2 - Jeder Ordnungshüter ist Inhaber einer Bescheinigung über die
Ausbildung zum Ordnungshüter. Ausbildung zum Ordnungshüter.
Abschnitt 2 - Praktische Modalitäten der Ausbildung Abschnitt 2 - Praktische Modalitäten der Ausbildung
Art. 3 - Die Bescheinigung über die Ausbildung zum Ordnungshüter wird Art. 3 - Die Bescheinigung über die Ausbildung zum Ordnungshüter wird
ausgestellt, nachdem der Betreffende regelmässig an einer Ausbildung ausgestellt, nachdem der Betreffende regelmässig an einer Ausbildung
mit mindestens 90 Unterrichtsstunden teilgenommen hat, die folgende mit mindestens 90 Unterrichtsstunden teilgenommen hat, die folgende
Fächer umfasst: Fächer umfasst:
1.Studium der Rechte und Pflichten der Ordnungshüter und der 1.Studium der Rechte und Pflichten der Ordnungshüter und der
feststellenden Ordnungshüter: 24 Unterrichtsstunden in Bezug auf: feststellenden Ordnungshüter: 24 Unterrichtsstunden in Bezug auf:
Kenntnis des rechtlichen Rahmens und Rechte und Pflichten des Kenntnis des rechtlichen Rahmens und Rechte und Pflichten des
Ordnungshüters, Ordnungshüters,
Kenntnis der Organisation einer öffentlichen Verwaltung, Kenntnis der Organisation einer öffentlichen Verwaltung,
Kenntnis der Polizei und der Beziehungen mit dem Polizeidienst, Kenntnis der Polizei und der Beziehungen mit dem Polizeidienst,
Vorbeugungstechniken, Vorbeugungstechniken,
Aufträge eines befugten Aufsehers, Aufträge eines befugten Aufsehers,
2. Techniken der sprachlichen Kommunikation und der nichtsprachlichen 2. Techniken der sprachlichen Kommunikation und der nichtsprachlichen
Kommunikation: 24 Unterrichtsstunden, Kommunikation: 24 Unterrichtsstunden,
3. Interkulturalität und Umgang mit Diversität: 8 Unterrichtsstunden, 3. Interkulturalität und Umgang mit Diversität: 8 Unterrichtsstunden,
4. Beobachtung und Berichterstattung: 8 Unterrichtsstunden, 4. Beobachtung und Berichterstattung: 8 Unterrichtsstunden,
5. psychologische Konfliktbewältigung: 8 Unterrichtsstunden, 5. psychologische Konfliktbewältigung: 8 Unterrichtsstunden,
6. körperliche Abwehrtechniken: 6 Unterrichtsstunden, 6. körperliche Abwehrtechniken: 6 Unterrichtsstunden,
7. Erste Hilfe: 12 Unterrichtsstunden. 7. Erste Hilfe: 12 Unterrichtsstunden.
Art. 4 - Die Teilnahme an der Ausbildung kann als regelmässig Art. 4 - Die Teilnahme an der Ausbildung kann als regelmässig
betrachtet werden, wenn die eventuellen gerechtfertigten Abwesenheiten betrachtet werden, wenn die eventuellen gerechtfertigten Abwesenheiten
nicht mehr als zwanzig Prozent der Gesamtanzahl Unterrichtsstunden nicht mehr als zwanzig Prozent der Gesamtanzahl Unterrichtsstunden
beträgt. beträgt.
Bei ungerechtfertigter Abwesenheit kann die gesamte Ausbildung nicht Bei ungerechtfertigter Abwesenheit kann die gesamte Ausbildung nicht
für gültig erklärt werden. für gültig erklärt werden.
Abschnitt 3 - Bewertung der Ausbildung Abschnitt 3 - Bewertung der Ausbildung
Art. 5 - Auf Antrag der Gemeinde, die den Ordnungshüter beschäftigt Art. 5 - Auf Antrag der Gemeinde, die den Ordnungshüter beschäftigt
oder anwerben will, kann eine globale Bewertung zum Abschluss der oder anwerben will, kann eine globale Bewertung zum Abschluss der
Ausbildung organisiert werden. Ausbildung organisiert werden.
In diesem Fall wird für jedes in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses In diesem Fall wird für jedes in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses
erwähnte Fach der Ausbildung eine spezifische Bewertung organisiert. erwähnte Fach der Ausbildung eine spezifische Bewertung organisiert.
Art. 6 - Alle Bewertungen und ihre Kontrollen werden von einem von der Art. 6 - Alle Bewertungen und ihre Kontrollen werden von einem von der
Ausbildungseinrichtung eingesetzten Prüfungsausschuss vorgenommen, in Ausbildungseinrichtung eingesetzten Prüfungsausschuss vorgenommen, in
Absprache mit der Gemeinde, die den Antrag gestellt hat. Absprache mit der Gemeinde, die den Antrag gestellt hat.
Die Vertreter der Verwaltung behalten sich das Recht vor, an den Die Vertreter der Verwaltung behalten sich das Recht vor, an den
eingesetzten Prüfungsausschüssen teilzunehmen. eingesetzten Prüfungsausschüssen teilzunehmen.
Art. 7 - Der Zulassung zu den Bewertungen hängt von der regelmässigen Art. 7 - Der Zulassung zu den Bewertungen hängt von der regelmässigen
Teilnahme an der Ausbildung ab, und zwar gemäss Artikel 4. Teilnahme an der Ausbildung ab, und zwar gemäss Artikel 4.
Art. 8 - Die in Artikel 3 vorgesehene Bewertung zum Abschluss der Art. 8 - Die in Artikel 3 vorgesehene Bewertung zum Abschluss der
Ausbildung gilt unter zwei Bedingungen als positiv: Ausbildung gilt unter zwei Bedingungen als positiv:
1. mindestens fünfzig Prozent der Punkte in jedem Fach erreichen, 1. mindestens fünfzig Prozent der Punkte in jedem Fach erreichen,
2. mindestens sechzig Prozent der Punkte für die gesamte Ausbildung 2. mindestens sechzig Prozent der Punkte für die gesamte Ausbildung
erreichen. erreichen.
Abschnitt 4 - Befreiungen Abschnitt 4 - Befreiungen
Art. 9 - Der angehende Ordnungshüter, der zuvor ein oder mehrere der Art. 9 - Der angehende Ordnungshüter, der zuvor ein oder mehrere der
in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses erwähnten Fächer oder einen in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses erwähnten Fächer oder einen
Teil davon erfolgreich absolviert hat, kann auf Vorlage einer gültigen Teil davon erfolgreich absolviert hat, kann auf Vorlage einer gültigen
Bescheinigung von der Teilnahme an diesen Fächern beziehungsweise Bescheinigung von der Teilnahme an diesen Fächern beziehungsweise
einem Teil davon und von den eventuellen diesbezüglichen Bewertungen einem Teil davon und von den eventuellen diesbezüglichen Bewertungen
befreit werden. befreit werden.
Der angehende Ordnungshüter, der eine in Absatz 1 erwähnte Befreiung Der angehende Ordnungshüter, der eine in Absatz 1 erwähnte Befreiung
erhalten möchte, übermittelt der Verwaltung eine Bescheinigung, deren erhalten möchte, übermittelt der Verwaltung eine Bescheinigung, deren
Gültigkeit von der Verwaltung kontrolliert wird. Gültigkeit von der Verwaltung kontrolliert wird.
KAPITEL III - Ausbildungseinrichtungen KAPITEL III - Ausbildungseinrichtungen
Abschnitt 1 - Voraussetzungen für die Bestimmung als Abschnitt 1 - Voraussetzungen für die Bestimmung als
Ausbildungseinrichtung Ausbildungseinrichtung
Art. 10 - Als Ausbildungseinrichtungen werden Einrichtungen bestimmt, Art. 10 - Als Ausbildungseinrichtungen werden Einrichtungen bestimmt,
die die in Artikel 10 des Gesetzes erwähnten Bedingungen erfüllen und die die in Artikel 10 des Gesetzes erwähnten Bedingungen erfüllen und
eine zugelassene Ausbildung erteilen. eine zugelassene Ausbildung erteilen.
Abschnitt 2 - Bedingungen für die Zulassung der Ausbildungen Abschnitt 2 - Bedingungen für die Zulassung der Ausbildungen
Art. 11 - Die Ausbildung, die von den in Artikel 10 des vorliegenden Art. 11 - Die Ausbildung, die von den in Artikel 10 des vorliegenden
Erlasses erwähnten Ausbildungseinrichtungen erteilt wird, muss vom Erlasses erwähnten Ausbildungseinrichtungen erteilt wird, muss vom
Minister des Innern zugelassen werden. Minister des Innern zugelassen werden.
Art. 12 - Um zugelassen zu werden, muss die Ausbildung folgenden Art. 12 - Um zugelassen zu werden, muss die Ausbildung folgenden
Bedingungen entsprechen: Bedingungen entsprechen:
1. ein Unterrichtsprogramm umfassen, das wenigstens das 1. ein Unterrichtsprogramm umfassen, das wenigstens das
Mindestprogramm beinhaltet, das im vorliegenden Erlass vorgesehen ist, Mindestprogramm beinhaltet, das im vorliegenden Erlass vorgesehen ist,
2. von Lehrbeauftragten erteilt werden, die nachweislich eine 2. von Lehrbeauftragten erteilt werden, die nachweislich eine
nützliche Erfahrung von mindestens zwei Jahren oder ein Diplom des nützliche Erfahrung von mindestens zwei Jahren oder ein Diplom des
Hochschulunterrichts für das Fach besitzen, das sie unterrichten Hochschulunterrichts für das Fach besitzen, das sie unterrichten
werden. werden.
3. Jedes Fach muss durch eine schriftliche Lernunterlage 3. Jedes Fach muss durch eine schriftliche Lernunterlage
beziehungsweise ein entsprechendes Handbuch dokumentiert sein, beziehungsweise ein entsprechendes Handbuch dokumentiert sein,
4. mit dem erforderlichen Lehrmaterial erteilt werden, damit die 4. mit dem erforderlichen Lehrmaterial erteilt werden, damit die
Ausbildung den Zielsetzungen des vorliegenden Erlasses entsprechen Ausbildung den Zielsetzungen des vorliegenden Erlasses entsprechen
kann. kann.
Art. 13 - Dem Antrag auf erste Zulassung sind folgende Angaben und Art. 13 - Dem Antrag auf erste Zulassung sind folgende Angaben und
Unterlagen beizufügen: Unterlagen beizufügen:
1. ausführliches Unterrichtsprogramm, 1. ausführliches Unterrichtsprogramm,
2. Liste der Lehrbeauftragten und, für jeden von ihnen, Angabe der 2. Liste der Lehrbeauftragten und, für jeden von ihnen, Angabe der
nützlichen Erfahrung oder eines Diploms, wie in Artikel 12 Nr. 2 des nützlichen Erfahrung oder eines Diploms, wie in Artikel 12 Nr. 2 des
vorliegenden Erlasses erwähnt, vorliegenden Erlasses erwähnt,
3. schriftliche Lernunterlagen beziehungsweise Handbücher, die in den 3. schriftliche Lernunterlagen beziehungsweise Handbücher, die in den
unterrichteten Fächern benutzt werden, unterrichteten Fächern benutzt werden,
4. Beschreibung des benutzten Lehrmaterials, 4. Beschreibung des benutzten Lehrmaterials,
5. Sprache, in der die Ausbildung erteilt wird, 5. Sprache, in der die Ausbildung erteilt wird,
6. Betrag der Einschreibegebühren. 6. Betrag der Einschreibegebühren.
Art. 14 - Jede Änderung der ausführlichen Unterrichtsprogramme, des Art. 14 - Jede Änderung der ausführlichen Unterrichtsprogramme, des
Inhalts der Kurse oder der Lehrbeauftragten muss vor ihrer Anwendung Inhalts der Kurse oder der Lehrbeauftragten muss vor ihrer Anwendung
der Verwaltung vorgelegt werden. der Verwaltung vorgelegt werden.
Art. 15 - Die Verwaltung kontrolliert die Einhaltung der Art. 15 - Die Verwaltung kontrolliert die Einhaltung der
Zulassungsbedingungen während des gesamten Zeitraums der Zulassung der Zulassungsbedingungen während des gesamten Zeitraums der Zulassung der
Ausbildung. Ausbildung.
Wenn sich bei dieser Kontrolle herausstellt, dass die Wenn sich bei dieser Kontrolle herausstellt, dass die
Ausbildungseinrichtung einen Verstoss gegen den vorliegenden Erlass Ausbildungseinrichtung einen Verstoss gegen den vorliegenden Erlass
begangen hat, kann der Minister die Zulassung der Ausbildung und die begangen hat, kann der Minister die Zulassung der Ausbildung und die
Bestimmung als Ausbildungseinrichtung entziehen. Bestimmung als Ausbildungseinrichtung entziehen.
Art. 16 - Der Antrag auf Erneuerung der in vorliegendem Kapitel Art. 16 - Der Antrag auf Erneuerung der in vorliegendem Kapitel
erwähnten Zulassung erfolgt alle fünf Jahre. erwähnten Zulassung erfolgt alle fünf Jahre.
Der Antrag auf Erneuerung umfasst die in Artikel 13 erwähnten Der Antrag auf Erneuerung umfasst die in Artikel 13 erwähnten
aktualisierten Angaben sowie einen ausführlichen Bericht über das aktualisierten Angaben sowie einen ausführlichen Bericht über das
Programm und die Organisation der Ausbildungen sowie die im Laufe des Programm und die Organisation der Ausbildungen sowie die im Laufe des
verstrichenen Zulassungszeitraums angebrachten Anpassungen, aus denen verstrichenen Zulassungszeitraums angebrachten Anpassungen, aus denen
hervorgeht, dass die Ausbildung der durch vorliegenden Erlass hervorgeht, dass die Ausbildung der durch vorliegenden Erlass
angestrebten Qualität entspricht. angestrebten Qualität entspricht.
KAPITEL IV - Kommission für die Ausbildung von Ordnungshütern KAPITEL IV - Kommission für die Ausbildung von Ordnungshütern
Art. 17 - Der Minister richtet innerhalb seiner Verwaltung eine Art. 17 - Der Minister richtet innerhalb seiner Verwaltung eine
Kommission ein, die "Kommission für die Ausbildung von Ordnungshütern" Kommission ein, die "Kommission für die Ausbildung von Ordnungshütern"
genannt wird. genannt wird.
Art. 18 - Die Kommission für die Ausbildung von Ordnungshütern setzt Art. 18 - Die Kommission für die Ausbildung von Ordnungshütern setzt
sich zusammen aus: sich zusammen aus:
1. einem Vertreter der Verwaltung, der den Vorsitz wahrnimmt, 1. einem Vertreter der Verwaltung, der den Vorsitz wahrnimmt,
2. einem Verantwortlichen für die Ausbildung in einer zugelassenen 2. einem Verantwortlichen für die Ausbildung in einer zugelassenen
Polizeischule, Polizeischule,
3. einem Verantwortlichen für die Ausbildung in einer provinzialen 3. einem Verantwortlichen für die Ausbildung in einer provinzialen
oder regionalen Verwaltungsschule, oder regionalen Verwaltungsschule,
4. einem Verantwortlichen für die Ausbildung in einer aufgrund des 4. einem Verantwortlichen für die Ausbildung in einer aufgrund des
Gesetzes vom 10. April 1990 zugelassenen Ausbildungseinrichtung, Gesetzes vom 10. April 1990 zugelassenen Ausbildungseinrichtung,
5. einem Vertreter des Bürgermeisterbeirats, 5. einem Vertreter des Bürgermeisterbeirats,
6. einem Gemeindebeamten, der mit der Leitung eines 6. einem Gemeindebeamten, der mit der Leitung eines
Ordnungshüterdienstes beauftragt ist. Ordnungshüterdienstes beauftragt ist.
Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 6 erwähnten Mitglieder werden vom Minister Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 6 erwähnten Mitglieder werden vom Minister
unter den Kandidaten gewählt, die von den Einrichtungen, denen sie unter den Kandidaten gewählt, die von den Einrichtungen, denen sie
angehören, vorgeschlagen worden sind. angehören, vorgeschlagen worden sind.
Der Minister kann Sachverständige oder andere Personen bestimmen, die Der Minister kann Sachverständige oder andere Personen bestimmen, die
zeitweilig oder ständig an den Besprechungen der Kommission zeitweilig oder ständig an den Besprechungen der Kommission
teilnehmen. teilnehmen.
Die Sekretariatsgeschäfte der Kommission werden von der Verwaltung Die Sekretariatsgeschäfte der Kommission werden von der Verwaltung
wahrgenommen. wahrgenommen.
Art. 19 - Die Kommission für die Ausbildung von Ordnungshütern hat den Art. 19 - Die Kommission für die Ausbildung von Ordnungshütern hat den
Auftrag, den Minister zu beraten in Bezug auf: Auftrag, den Minister zu beraten in Bezug auf:
1. die Beschreibung des Unterrichtsprogramms der durch vorliegenden 1. die Beschreibung des Unterrichtsprogramms der durch vorliegenden
Erlass geregelten Ausbildung, Erlass geregelten Ausbildung,
2. die Zulassung der Ausbildungen, 2. die Zulassung der Ausbildungen,
3. die Anwendung des vorliegenden Erlasses und eventueller 3. die Anwendung des vorliegenden Erlasses und eventueller
Abänderungsvorschläge. Abänderungsvorschläge.
KAPITEL V - Schlussbestimmung KAPITEL V - Schlussbestimmung
Art. 20 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 20 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2009. Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2009.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
G. DE PADT G. DE PADT
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