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Koninklijk Besluit van 14 oktober 2019
gepubliceerd op 28 mei 2021

Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 inzake de individuele fiches die pensioeninstellingen in toepassing van artikel 321ter van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 via elektronische weg aan de fiscale administratie moeten bezorgen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst financien
numac
2021041545
pub.
28/05/2021
prom.
14/10/2019
ELI
eli/besluit/2019/10/14/2021041545/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN


14 OKTOBER 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 inzake de individuele fiches die pensioeninstellingen in toepassing van artikel 321ter van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 via elektronische weg aan de fiscale administratie moeten bezorgen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 oktober 2019 tot wijziging van het KB/WIB 92 inzake de individuele fiches die pensioeninstellingen in toepassing van artikel 321ter van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 via elektronische weg aan de fiscale administratie moeten bezorgen (Belgisch Staatsblad van 28 oktober 2019).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 14. OKTOBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Individualkarten, die Pensionseinrichtungen in Anwendung von Artikel 321terdes Einkommensteuergesetzbuches 1992 auf elektronischem Wege der Steuerverwaltung übermitteln müssen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, um die Position Belgiens als idealer Standort für paneuropäische Pensionsfonds zu bestätigen, ist durch das Gesetz vom 25.Dezember 2016 in Artikel 230 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) eine Steuerbefreiung eingefügt worden für Pensionen des zweiten Pfeilers, die von einem belgischen Pensionsfonds oder einem belgischen Versicherungsträger an einen Gebietsfremden ausgeschüttet werden, sofern für diese Pensionen in Belgien kein Steuervorteil für die Prämienzahlungen gewährt wird und die Berufstätigkeit keine in Belgien steuerpflichtigen Einkünfte erzeugt hat (Einfügung von Artikel 230 Absatz 1 Nr. 4bis des EStGB 92).

Um zu verhindern, dass Belgien seinen Verpflichtungen in Sachen internationalen Informationsaustausch nicht mehr nachkommen kann, sind Pensionseinrichtungen, die solche steuerfreien Pensionen ausschütten, verpflichtet, der Steuerverwaltung Individualkarten in Bezug auf diese Pensionen zu übermitteln (Einfügung von Artikel 321ter des EStGB 92).

Ziel des vorliegenden Königlichen Erlasses ist es, den Inhalt dieser Individualkarte zu bestimmen.

BESPRECHUNG DER ARTIKEL Artikel 1 Obwohl die Verwaltung grundsätzlich auch Angaben zu Einkünften, die durch Gesetz von der Steuer befreit sind, in die Karten aufnehmen lassen kann, die in Anwendung von Artikel 92 des KE/EStGB 92 einzureichen sind (zum Beispiel Höhe der Einkünfte aus Flexi-Jobs auf der Karte 281.10), hat der Gesetzgeber für die in Anwendung von Artikel 230 Absatz 1 Nr. 4 des EStGB 92 steuerfreien Pensionen die Pflicht zu einer separaten Karte auferlegt. Die meisten der betroffenen Steuerpflichtigen werden in der Tat nur steuerfreie Einkünfte haben und die Arbeit mit einer separaten Karte ermöglicht außerdem im Rahmen des Informationsaustauschs die Unterscheidung zwischen Informationen, für die der Steuerwohnsitz auf der Grundlage einer Wohnsitzbescheinigung bestimmt wird, und Informationen, für die dies nicht unbedingt der Fall ist. Es wird auch nicht erforderlich sein, in die Karten, die in Anwendung von Artikel 92 des KE/EStGB 92 einzureichen sind, Pensionsleistungen aufzunehmen, die dem FÖD Finanzen elektronisch in Form einer neuen Individualkarte mitgeteilt werden.

Der Inhalt der Individualkarte, die Pensionseinrichtungen für die in Anwendung von Artikel 230 Absatz 1 Nr. 4bis des EStGB 92 steuerfreien Pensionen einreichen müssen, muss durch Königlichen Erlass bestimmt werden. Dieser Inhalt wird in Kapitel 3 des KE/EStGB 92 in einen Abschnitt 9/1 aufgenommen, der Artikel 181/1 enthält. Diese Nummerierung weicht von der vom Staatsrat vorgeschlagenen Nummerierung ab, entspricht aber der Nummerierung der Abschnitte 13, 13/1 und 13bis von Kapitel 3 des KE/EStGB 92.

In Artikel 321ter Absatz 2 des EStGB 92 sind einige Angaben bestimmt, die diese Karte mindestens enthalten muss: 1. Angaben zur Identifizierung des Empfängers und sein Wohnsitz, 2.Identität der Arbeitgeber oder Gesellschaften, die Prämien oder Beiträge für die Bildung der Pension gezahlt haben, 3. Betrag der steuerfreien Pension. Darüber hinaus muss auch das im Rahmen der Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15.

Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG ausgearbeitete "Austauschschema Pensionen" berücksichtigt werden.

Bestimmte Informationen müssen nach diesem Schema zwingend ausgetauscht werden.

Unter Berücksichtigung dieser Elemente wird im Entwurf von Artikel 181/1 § 1 des KE/EStGB 92 eine Liste von Angaben festgelegt, die in die Individualkarten aufgenommen werden müssen, die Pensionseinrichtungen Anfang 2018 zum ersten Mal einreichen müssen.

Diese Angaben sind in fünf Gruppen unterteilt: Jahr, in dem die Pension gezahlt oder zuerkannt wird, Identifizierung der Pensionseinrichtung, Identifizierung des Empfängers der Einkünfte, Angaben in Bezug auf die Pensionsleistungen selbst und Angaben in Bezug auf die Bildung der Pension.

Was den Empfänger der Einkünfte betrifft, wird insbesondere die Adresse des Steuerwohnsitzes erbeten. Diese Adresse muss mindestens die Gemeinde und das Land umfassen. Dieser Steuerwohnsitz muss nicht unbedingt durch eine Wohnsitzbescheinigung nachgewiesen werden. Eines der Ziele hinter der Einführung von Artikel 230 Absatz 1 Nr. 4bis des EStGB 92 war in der Tat zu vermeiden, dass die Verpflichtung, für die Anwendung einer Steuerbefreiung auf der Grundlage eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung jährlich eine Wohnsitzbescheinigung vorzulegen, internationale Unternehmen davon abhält, ihre Pensionsverpflichtungen in einer belgischen Pensionseinrichtung unterzubringen. Nichts hindert selbstverständlich eine Pensionseinrichtung daran, vom Empfänger der Einkünfte dennoch eine Wohnsitzbescheinigung zu verlangen, um die Richtigkeit der Angaben zum Steuerwohnsitz sicherzustellen, wenn der Empfänger der Einkünfte seine erste Leistung erhält oder wenn er ins Ausland zieht.

Auf der Grundlage des "Austauschschemas Pensionen" muss auch eine Identifikationsnummer mitgeteilt werden. Die in Artikel 230 Absatz 1 Nr. 4bis des EStGB 92 erwähnte Steuerbefreiung gilt nur für Pensionen des zweiten Pfeilers von Arbeitnehmern und Unternehmensleitern.

Aufgrund des berufsbezogenen Charakters dieser Pensionen verfügen Pensionseinrichtungen in der Regel auch über eine Steueridentifikationsnummer oder Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers oder Unternehmensleiters, dessen Pension sie verwalten.

Da diese Identifikationsnummer bei der Bildung der Pension an den "Beschäftigungsstaat" und nicht an den Wohnsitzstaat zum Zeitpunkt der Leistung gebunden sein kann, muss auch der Staat, der die Identifikationsnummer vergeben hat, mitgeteilt werden.

Was die Leistung betrifft, müssen insbesondere Anlass und Grund der Zahlung angegeben werden. Die verschiedenen Anlässe und Gründe sind dem "Austauschschema Pensionen" entnommen.

Unter Leistungen anlässlich der "Pensionierung" versteht man Leistungen nach Erreichen eines bestimmten, in den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Alters, die an die vorherige Berufstätigkeit als Arbeitnehmer oder Unternehmensleiter gebunden sind. Leistungen anlässlich der "Vorruhestandspension" sind ebenfalls Leistungen, die an die vorherige Berufstätigkeit gebunden sind, wobei sie nach Erreichen eines bestimmten (in den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften festgelegten) Alters aber vor dem (in den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften festgelegten) gesetzlichen Pensionsalter bezogen werden. Hinterbliebenenpensionen sind Pensionen, die an Witwern/Witwen, Waisen und anderen "abhängigen" Personen, wie dem hinterbliebenen Ehepartner, gewährt werden.

Der Grund für die Auszahlung der Leistung und die Angaben in Bezug auf Unternehmen, die Prämien und Beiträge für die Bildung der Pension gezahlt haben, müssen ebenfalls angegeben werden. Was die Vergangenheit betrifft, so verfügen die Pensionseinrichtungen manchmal nicht über die Angaben in Bezug auf alle Unternehmen, die zur Bildung der Pension beigetragen haben (zum Beispiel bei Fusion oder Übernahme). In diesem Fall wird akzeptiert, dass die Pensionseinrichtung nur die ihr bekannten beitragszahlenden Unternehmen angibt (sofern natürlich nachgewiesen werden kann, dass die Pensionsleistung die Voraussetzungen für die in Artikel 230 Absatz 1 Nr. 4bis des EStGB 92 erwähnte Steuerbefreiung erfüllt).

Pensionen, die auf der Grundlage von Artikel 230 Absatz 1 Nr. 4bis des EStGB 92 von der Steuer befreit werden können, müssen nicht auf einer Karte 281.11 angegeben werden. Zahlt eine Pensionseinrichtung eine Pension an einen Gebietsfremden, die in Anwendung von Artikel 230 Absatz 1 Nr. 4bis des EStGB 92 nur teilweise von der Steuer befreit werden kann, muss nur der nicht steuerfreie Teil auf einer Karte 281.11 angegeben werden. Auf diese Weise wird vermieden, dass Pensionsleistungen in den ausgetauschten Informationen doppelt aufgenommen werden.

Um den Informationsaustausch mit dem Staat, in dem der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat, effizient organisieren zu können, ist in Artikel 321ter Absatz 1 des EStGB 92 bestimmt, dass die Karten der Steuerverwaltung auf elektronischem Wege übermittelt werden müssen. Im Entwurf von Artikel 181/1 § 2 des KE/EStGB 92 wird der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter beauftragt, die praktischen Modalitäten für diese elektronische Einreichung zu bestimmen. So müssen die Karten nach derzeitigem Stand der Dinge genauso wie die Karten 281 im XML-Format erstellt und in eine BOW-Datei konvertiert werden. Die weiteren Modalitäten werden in Absprache mit dem betreffenden Sektor festgelegt.

Die Datenschutzbehörde schlägt in ihrer Stellungnahme Nr. 149/2019 vom 4. September 2019 vor, den Zweck der Übermittlung der Karten zu erläutern und die Frist für die Aufbewahrung der verarbeiteten Daten im Erlass festzulegen.Im Entwurf von Artikel 181bis des KE/EStGB 92 ist ein § 3 eingefügt worden, um diesen Bemerkungen nachzukommen.

In Absatz 1 wird der Rahmen angegeben, in dem die Karten ausgestellt werden, das heißt die Gewährung der Steuerbefreiung und der internationale Informationsaustausch.

Die Formulierung in Bezug auf die Aufbewahrungsfrist in Absatz 2 ist von der Formulierung in Bezug auf die Aufbewahrungsfristen in den Artikeln 5, 11 und 11/1 des Gesetzes vom 3. August 2012 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen im Rahmen seiner Aufträge inspiriert. Die Verwaltung bewahrt diese Daten nicht länger auf, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, wobei die maximale Aufbewahrungsfrist ein Jahr nach endgültiger Beendigung beziehungsweise Ausschöpfung der gerichtlichen, administrativen und außergerichtlichen Verfahren und Rechtsmittel in Bezug auf die Ausstellung der Karten, die Gewährung der Steuerbefreiung oder den internationalen Informationsaustausch nicht überschreiten darf.

Infolge der Einfügung dieses Paragraphen 3 wurde auch die Überschrift des vorliegenden Erlasses angepasst.

Art. 2 Artikel 230 Absatz 1 Nr. 4bis des EStGB 92 ist auf die ab dem 1.

Januar 2017 gezahlten oder zuerkannten Pensionen anwendbar. Das Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses steht damit im Einklang. Die Karten müssen im Prinzip spätestens am Ende des dritten Monats des Jahres nach dem Jahr, in dem diese Pensionen gezahlt oder zuerkannt wurden, eingereicht werden. Für Pensionen, die in den Jahren 2017 und 2018 gezahlt oder zuerkannt wurden, ist dies nicht mehr möglich. Dem Gesetzgeber wird vorgeschlagen, für diese Pensionen eine abweichende Einreichungsfrist vorzusehen. In diesem Zusammenhang wird auf das Gutachten des Staatsrates verwiesen.

Art. 3 In diesem Artikel wird der für Finanzen zuständige Minister mit der Ausführung dieses Erlasses beauftragt.

Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO

14. OKTOBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Individualkarten, die Pensionseinrichtungen in Anwendung von Artikel 321ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992 auf elektronischem Wege der Steuerverwaltung übermitteln müssen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 321ter, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016;

Aufgrund des KE/EStGB 92;

In der Erwägung, dass es sich um einen bloßen Erlass zur Ausführung von bestehenden Rechtsvorschriften handelt und vorliegender Erlass an sich keine einzige neue budgetäre Auswirkung hat;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 149/2019 der Datenschutzbehörde vom 4.

September 2019;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.458/1/V des Staatsrates vom 19.

September 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Kapitel 3 des KE/EStGB 92 wird zwischen Abschnitt 9 und Abschnitt 9bis ein Abschnitt 9/1, der Artikel 181/1 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 9/1 - Verpflichtungen der Pensionseinrichtungen (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 321ter) Art. 181/1 - § 1 - Die Individualkarten, die Pensionseinrichtungen in Anwendung von Artikel 321ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992 der mit der Festlegung der Steuer der natürlichen Personen beauftragten Verwaltung übermitteln müssen, enthalten folgende Informationen in Bezug auf jede Pension, die in Anwendung von Artikel 230 Absatz 1 Nr. 4bis des vorerwähnten Gesetzbuches steuerfrei ist: 1. Jahr, in dem die Pension gezahlt oder zuerkannt worden ist, 2.folgende Informationen über die ausschüttende Einrichtung: a) Namen und Rechtsform, b) Adresse, c) Unternehmensnummer, 3.folgende Informationen über den Empfänger der Einkünfte: a) Namen und Vornamen, b) Adresse des Steuerwohnsitzes, c) ausländische Identifikationsnummer: - entweder die Steueridentifikationsnummer - oder die Sozialversicherungsnummer - oder eine andere Identifikationsnummer und Land, in dem die Identifikationsnummer vergeben worden ist, d) Geburtsdatum, 4.folgende Informationen über die Leistung: a) einmalige Vertrags- oder Policenummer oder, in deren Ermangelung, einmalige Nummer, mit der der Angeschlossene identifiziert wird, b) Anlass zur Leistung in Form einer der folgenden Bezeichnungen: - "Pension", - "Vorruhestandspension", - "Hinterbliebenenpension", - "Invalidität oder Arbeitsunfähigkeit", - "Sonstiges", c) Grund für die Auszahlung der Leistung in Form einer der folgenden Vermerke: - "Auszahlung bei Endfälligkeit", - "bedingungsloser Rückkauf", - "Rückkauf wegen Invalidität oder aufgrund der medizinischen Situation", - "Rückkauf unter sonstigen Umständen", - "Auszahlung aus anderem Grund", - "Abtretung wegen Erbfall", - "Abtretung wegen Schenkung", - "Abtretung wegen Verkauf", - "Abtretung aus anderem Grund", d) Häufigkeit der Leistung in Form einer der folgenden Vermerke: - "einmalige Kapitalauszahlung", - "Mehrfachauszahlungen", e) Betrag der Leistung: - Gesamtbetrag der Leistung nach Abzug der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und vor Abzug von Steuern oder Einbehaltung von Vorabzügen, - Währungseinheit, in der der Betrag gezahlt wird, 5.folgende Informationen über die Bildung der Pension: a) Namen, Rechtsform und Adresse der Unternehmen und Gesellschaften, die der Pensionseinrichtung Prämien und Beiträge für die Pension gezahlt haben, b) wenn die Pension ganz oder teilweise aus übertragenen Versorgungsrücklagen besteht: - Namen, Rechtsform und Adresse der Pensionseinrichtung, von der die Rücklagen übertragen worden sind, - Namen, Rechtsform und Adresse der Unternehmen und Gesellschaften, die der übertragenden Pensionseinrichtung Prämien und Beiträge für die Pension gezahlt haben, c) wenn es sich um eine Hinterbliebenenpension oder eine Leistung im Todesfall handelt oder wenn ein Teil der Versorgungsansprüche wegen Scheidung auf den anderen Ehepartner übertragen wird: Namen der Person, zu deren Gunsten die Versorgungsansprüche aufgebaut wurden. § 2 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter bestimmt die praktischen Modalitäten für die elektronische Einreichung der Karten. § 3 - Die Karten werden im Hinblick auf die Kontrolle der in Artikel 230 Absatz 1 Nr. 4bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Steuerbefreiung und auf die Einhaltung der Verpflichtungen in Sachen internationalen Informationsaustausch ausgestellt.

Unbeschadet der Aufbewahrung, die erforderlich ist für die weitere, in Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) erwähnte Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken, bewahrt die Verwaltung die personenbezogenen Daten, die in den Karten aufgenommen sind, nicht länger auf, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, wobei die maximale Aufbewahrungsfrist ein Jahr nach endgültiger Beendigung beziehungsweise Ausschöpfung der gerichtlichen, administrativen und außergerichtlichen Verfahren und Rechtsmittel in Bezug auf die Ausstellung der Karten, die Gewährung der Steuerbefreiung oder den internationalen Informationsaustausch nicht überschreiten darf." Art. 2 - Vorliegender Erlass ist auf die Karten anwendbar, die für die ab dem 1. Januar 2017 gezahlten oder zuerkannten Pensionen erstellt werden.

Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 14. Oktober 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO

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