gepubliceerd op 07 augustus 2007
Koninklijk besluit tot bepaling van het directiebrevet dat vereist is voor de bevordering tot de graad van hoofdcommissaris van politie. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
12 OKTOBER 2006. - Koninklijk besluit tot bepaling van het directiebrevet dat vereist is voor de bevordering tot de graad van hoofdcommissaris van politie. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 oktober 2006 tot bepaling van het directiebrevet dat vereist is voor de bevordering tot de graad van hoofdcommissaris van politie (Belgisch Staatsblad van 26 oktober 2006).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 van de wet van 21 april 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 12. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung des für die Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars erforderlichen Direktionsbrevets ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, insbesondere des Artikels 32;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 26.
November 2004;
Aufgrund des Protokolls Nr. 134 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 19. Januar 2005;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 1.
März 2006;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 28. September 2005;
Aufgrund der Gutachten Nr. 32.941/2, 40.083/2 und 40.883/2/V des Staatsrates vom 13. Mai 2002, 12. April 2006 beziehungsweise 8. August 2006;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. « Gesetz vom 26.April 2002 »: das Gesetz vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, 2. « PHK »: Polizeihauptkommissar, 3.« Prüfungen zur Einschätzung des Potenzials und der Managementfähigkeiten »: die Gesamtheit der Prüfungen, mit denen ermittelt wird, inwiefern ein Bewerber für die Ausübung eines Amtes als höherer Offizier in den Polizeidiensten geeignet ist, 4. « PHK-Beförderungsausbildung »: die Beförderungsausbildung zur Erlangung des Direktionsbrevets, 5.« Bewerber »: den Offizier, der am Verfahren zur Zulassung zur PHK-Beförderungsausbildung teilnimmt, 6. « Kursteilnehmer »: den Offizier, der zur PHK-Beförderungsausbildung zugelassen ist, 7.« Praktikant »: den Offizier, der im Rahmen der PHK-Beförderungsausbildung Praktika absolviert, 8. « Prüfungsausschuss »: den in Artikel 7 erwähnten Prüfungsausschuss, 9.« Generaldirektion »: die in Artikel 7 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 3. September 2000 über den Generalkommissar und die Generaldirektionen der föderalen Polizei erwähnte Generaldirektion des Personals, 10. « Generalinspektion »: die Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei, 11.« Direktionsbrevet »: das in Artikel 32 Nr. 3 des Gesetzes vom 26.
April 2002 erwähnte Direktionsbrevet.
Art. 2 - Vorliegender Erlass ist auf die Personalmitglieder des Offizierskaders des Einsatzkaders der Polizeidienste anwendbar.
KAPITEL II - Bewerbung Art. 3 - Der Minister des Innern beauftragt die Generaldirektion, die PHK-Beförderungsausbildung entsprechend dem von ihm gebilligten jeweiligen Bedarf des Kaders zu organisieren.
Art. 4 - Mindestens vier Monate vor der Organisation der PHK-Beförderungsausbildung erlässt die Generaldirektion einen Aufruf an die Bewerber für die PHK-Beförderungsausbildung unter Angabe: 1. des äussersten Datums für die Einreichung der Bewerbungen, 2.der in Artikel 5 erwähnten Zulassungsbedingungen.
Die Bewerbungen müssen bei der Generaldirektion eingereicht werden.
KAPITEL III - Zulassungsbedingungen Art. 5 - Um zur PHK-Beförderungsausbildung zugelassen zu werden, muss der Bewerber: 1. ein Dienstalter von mindestens sieben Jahren im Offizierskader aufweisen, 2.Inhaber eines Diploms oder Studienzeugnisses sein, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der Stufe A in den Föderalverwaltungen berücksichtigt werden, wie sie in Anlage I zum Königlicher Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten aufgeführt sind, mit Ausnahme der Diplome, die nach Abschluss einer von einer Polizeischule erteilten Grundausbildung erlangt werden, 3. vom Prüfungsausschuss für geeignet befunden worden sein auf der Grundlage: a) der in Artikel 16 erwähnten Prüfung der beruflichen Fähigkeiten, b) der in Artikel 17 erwähnten Stellungnahme über das Potenzial des Bewerbers, die Funktion eines Hauptkommissars auszuüben, c) des in Artikel 23 erwähnten Auswahlinterviews. Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Bedingungen müssen am äussersten Datum der Einreichung der Bewerbungen erfüllt sein.
KAPITEL IV - Prüfungsausschuss Art. 6 - Der Prüfungsausschuss entscheidet über: 1. die Zulassung zur PHK-Beförderungsausbildung, 2.das Bestehen oder das Nichtbestehen bei der PHK-Beförderungsausbildung.
Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
Art. 7 - Der Prüfungsausschuss setzt sich aus folgenden Personen zusammen: 1. dem Generalinspektor der Generalinspektion oder einem der von ihm bestimmten beigeordneten Generalinspektoren, Vorsitzender, 2.dem Generaldirektor der Generaldirektion oder seinem von ihm bestimmten Stellvertreter, 3. zwei Polizeihauptkommissaren der föderalen Polizei oder ihren vom Generalkommissar bestimmten Stellvertretern, 4.drei Polizeihauptkommissaren der lokalen Polizei oder ihren vom ständigen Ausschuss für die lokale Polizei bestimmten Stellvertretern.
Der Generaldirektor der Generaldirektion beziehungsweise sein Stellvertreter wacht darüber, dass die Sekretariatsgeschäfte des Prüfungsausschusses wahrgenommen werden.
Art. 8 - Der Bewerber, der der Auffassung ist, dass er einen Ablehnungsgrund im Sinne von Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches gegen ein Mitglied des Prüfungsausschusses geltend machen kann, oder der der Auffassung ist, dass ein Mitglied des Prüfungsausschusses ihn unmöglich unparteiisch bewerten kann, muss dieses Mitglied des Prüfungsausschusses ablehnen, bevor die Entscheidung über die Zulassung zur PHK-Beförderungsausbildung getroffen wird, es sei denn, der Ablehnungsgrund ist später entstanden.
Zur Vermeidung der Unzulässigkeit muss die Ablehnung durch einen mit Gründen versehenen Antrag beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder, wenn der Vorsitzende des Prüfungsausschusses abgelehnt wird, beim Minister des Innern beantragt werden.
Nachdem das Personalmitglied, das das Mitglied des Prüfungsausschusses ablehnt, und das abgelehnte Mitglied des Prüfungsausschusses ihren Standpunkt dargelegt haben, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder gegebenenfalls der Minister des Innern eine Entscheidung. Er bringt den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und dem Personalmitglied, das das Mitglied des Prüfungsausschusses ablehnt, seine Entscheidung zur Kenntnis. Gegebenenfalls bestimmt er den Stellvertreter.
KAPITEL V - Auswahlverfahren für die Zulassung zur PHK-Beförderungsausbildung Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 9 - Die Generaldirektion überprüft, ob der Bewerber die in Artikel 5 Absatz 1 Nrn. 1 und 2 erwähnten Zulassungsbedingungen erfüllt.
Art. 10 - Den Bewerbern, die die in Artikel 9 erwähnten Bedingungen nicht erfüllen, teilt die Generaldirektion die Gründe für die Unzulässigkeit ihrer Bewerbung mit.
Art. 11 - Wenn die Zahl der Bewerber, die die in Artikel 9 erwähnten Bedingungen erfüllen, mehr als zweieinhalb mal den gemäss Artikel 3 bestimmten Bedarf pro Sprachrolle beträgt, beauftragt die Generaldirektion den Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der Generaldirektion, eine Auswahlprüfung in Form einer Prüfung im Wettbewerbsverfahren zu organisieren.
Die in Absatz 1 erwähnte Auswahlprüfung besteht aus einer Prüfung über die allgemeinen Berufskenntnisse, wobei den Bewerbern die zu kennenden Lehrstoffe vorab mitgeteilt werden.
Art. 12 - Erfolgreicher Teilnehmer an der in Artikel 11 erwähnten Auswahlprüfung ist derjenige, dessen Ergebnisse über dem Mittelwert der Bezugsbevölkerung oder weniger als eine Standardabweichung unter dem Mittelwert liegen.
Die Bewerber werden in der Reihenfolge der erzielten Ergebnisse eingestuft. Bei gleichen Ergebnissen werden die Bewerber gemäss Artikel II.I.7 und Artikel II.I.8 RSPol eingestuft.
Art. 13 - Der Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der Generaldirektion übermittelt der Generaldirektion die Ergebnisse der in Artikel 11 erwähnten Auswahlprüfung.
Art. 14 - Die Generaldirektion erstellt daraufhin die Reihenfolge und informiert die Bewerber und den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses darüber.
Art. 15 - Der Prüfungsausschuss überprüft in absteigender Reihenfolge und bis der in Artikel 3 erwähnte Bedarf erfüllt ist, ob die Bewerber auf der Grundlage der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Angaben geeignet sind.
Zu diesem Zweck übermittelt die Generaldirektion ihm von Amts wegen oder auf sein Ersuchen hin die erforderlichen Bewerbungsakten.
Abschnitt 2 - Berufliche Fähigkeiten Art. 16 - Die Prüfung der beruflichen Fähigkeiten ist gestützt auf: 1. die Personalakte des Bewerbers, 2.die Laufbahnentwicklung.
Abschnitt 3 - Prüfungen zur Einschätzung des Potenzials und der Managementfähigkeiten Art. 17 - Nachdem der Bewerber an den in Artikel 19 erwähnten Prüfungen teilgenommen hat, gibt eine Kommission dem Prüfungsausschuss eine Stellungnahme ab über das Potenzial des Bewerbers, die Funktion des Hauptkommissars auszuüben.
Unbeschadet der Verantwortlichkeiten und der Aufträge, die der Minister des Innern gemeinsam mit dem Minister des Öffentlichen Dienstes dem Auswahlbüro der Föderalverwaltung (SELOR) anvertraut, setzt sich die in Absatz 1 erwähnte Kommission aus folgenden Personen zusammen: 1. dem Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der Generaldirektion oder seinem von ihm bestimmten Stellvertreter, Vorsitzender, 2.mindestens zwei Beisitzern.
Art. 18 - Der Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der Generaldirektion bestimmt die Beisitzer unter den Mitgliedern des Einsatzkaders der Polizeidienste, die den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars innehaben und die die Ausbildung als Beisitzer absolviert haben. Er bestimmt eine gleiche Anzahl Beisitzer der föderalen und der lokalen Polizei.
Art. 19 - Die Kommission gibt ihre Stellungnahme auf der Grundlage der Bewertung der Prüfungen zur Einschätzung des Potenzials und der Managementfähigkeiten ab. Diese Prüfungen umfassen: 1. einen Persönlichkeitsfragebogen, 2.Simulationsübungen, 3. ein Interview. Die in Absatz 1 erwähnte Bewertung wird in einen mit Gründen versehenen Bericht aufgenommen.
Art. 20 - Der Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der Generaldirektion organisiert die Prüfungen zur Einschätzung des Potenzials und der Managementfähigkeiten.
Art. 21 - Der Vorsitzende der Kommission übermittelt dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Stellungnahme.
Art. 22 - Der Bewerber, der in Anwendung von Artikel 25 Absatz 2 bei einer vorherigen Auswahl für geeignet befunden worden ist oder der in Anwendung von Artikel 27 Absatz 2 eine günstige Note erhalten hat, ist endgültig von den Prüfungen zur Einschätzung des Potenzials und der Managementfähigkeiten befreit.
Abschnitt 4 - Interview Art. 23 - Der Prüfungsausschuss lädt den Bewerber zu einem Interview vor, bei dem er beurteilt, ob der Bewerber dem für die Ausübung der Funktion eines Polizeihauptkommissars verlangten Profil entspricht. Er fordert den Bewerber auf, an dem Tag und an dem Ort, die er bestimmt, vor ihm zu erscheinen.
Art. 24 - Vorbehaltlich höherer Gewalt wird der Bewerber bei Abwesenheit beim Interview von Amts wegen von der Auswahl ausgeschlossen. Der Prüfungsausschuss vermerkt die Abwesenheit in einem Protokoll, das in zweifacher Ausfertigung erstellt wird und von dem ein Exemplar dem Bewerber entweder per Einschreiben oder gegen Empfangsbestätigung notifiziert wird.
KAPITEL VI - Zulassung zur PHK-Beförderungsausbildung Art. 25 - Die Abstimmung des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur PHK-Beförderungsausbildung ist geheim.
Die Abstimmung führt zu einer Entscheidung mit der Note « geeignet » oder « ungeeignet ». Die Note « ungeeignet » bedeutet, dass der Prüfungsausschuss den Bewerber nicht zur PHK-Beförderungsausbildung zulässt.
Art. 26 - Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses informiert den Bewerber und gegebenenfalls den Korpschef beziehungsweise den Generalkommissar unverzüglich und schriftlich über die Entscheidung des Prüfungsausschusses.
Art. 27 - Für die Anwendung von Artikel 22 entscheidet der Prüfungsausschuss über das Resultat der Prüfungen zur Einschätzung des Potenzials und der Managementfähigkeiten.
Die in Absatz 1 erwähnte Abstimmung führt zu einer Entscheidung mit der Note « günstig » oder « ungünstig ».
KAPITEL VII - PHK-Beförderungsausbildung Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung Art. 28 - Während der ganzen Dauer der PHK-Beförderungsausbildung wird der Kursteilnehmer von der Pflicht zur Teilnahme an der gehaltsgebundenen Weiterbildung befreit.
Abschnitt 2 - Ausbildungsprogramm Art. 29 - Die PHK-Beförderungsausbildung ist eine Ausbildung, die sich höchstens über zwei Ausbildungsjahre erstreckt, und umfasst Kurse an der in Artikel IV.II.27 RSPol erwähnten nationalen Offiziersschule mit einer Gesamtdauer von mindestens 150 Stunden in folgenden Bereichen: 1. Teil I: Leitung und Verwaltung: Rolle des Leiters, Integration in das interne und externe polizeiliche Umfeld, Entwicklung der Strategie: mindestens 75 Stunden, 2.Teil II: Leitung und Koordination von gerichtspolizeilichen und verwaltungspolizeilichen Einsätzen: mindestens 75 Stunden.
Der ständige Ausschuss für die lokale Polizei gibt eine vorherige Stellungnahme über den Inhalt der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Ausbildungsteile ab.
Art. 30 - Die Ausbildung umfasst zudem drei Praktika mit einer Mindestdauer von je 100 Stunden, jeweils bei der föderalen Polizei, bei der lokalen Polizei sowie in Privatunternehmen und/oder öffentlichen Einrichtungen.
Art. 31 - Der Prüfungsausschuss bestimmt die Grundsätze für die Organisation der Praktika.
Art. 32 - Für jedes der drei Praktika erstellt der Praktikant einen Tätigkeitsbericht gemäss der Vorlage in Anlage 1.
Art. 33 - Für jedes der drei Praktika ist der Praktikant Gegenstand einer Bewertung durch einen Praktikumsleiter, der zu diesem Zweck am Ort des Praktikums bestimmt wird. Dazu erstellt der Praktikumsleiter einen Praktikumsbericht gemäss der Vorlage in Anlage 2 und übermittelt er diesen dann der nationalen Offiziersschule.
Art. 34 - Der Direktor der nationalen Offiziersschule ist für die Organisation der PHK-Beförderungsausbildung verantwortlich.
Abschnitt 3 - Regeln in Bezug auf die Prüfungen und das Bestehen Unterabschnitt 1 - Prüfungen Art. 35 - Die Kursteilnehmer legen am Ende der PHK-Beförderungsausbildung eine Prüfung vor dem Prüfungsausschuss ab.
Diese Prüfung umfasst: 1. eine integrierte schriftliche Prüfung in Bezug auf die in Artikel 29 Absatz 1 Nrn.1 und 2 erwähnten Ausbildungsteile, 2. eine mündliche Prüfung bestehend aus: a) der Verteidigung der in Nr.1 erwähnten integrierten schriftlichen Prüfung, b) zusätzlichen Fragen über den im Ausbildungsprogramm enthaltenen Lehrstoff, die Tätigkeits- und Praktikumsberichte sowie eventuell den Verlauf des Praktikums. Art. 36 - Der Prüfungsausschuss bestimmt den Zeitraum, über den alle Kursteilnehmer verfügen, um die in Artikel 35 Nr. 1 beziehungsweise 2 erwähnte schriftliche und mündliche Prüfung abzulegen. Er entscheidet, ob die Kursteilnehmer Dokumentation einsehen dürfen und unter welchen Bedingungen.
Art. 37 - Die nationale Offiziersschule bereitet die Fragen der schriftlichen Prüfung vor und schlägt sie dem Prüfungsausschuss vor.
Der Prüfungsausschuss bestätigt die vorgeschlagenen Fragen.
Die nationale Offiziersschule besorgt die Verbesserung der schriftlichen Prüfung.
Art. 38 - Vorbehaltlich höherer Gewalt wird davon ausgegangen, dass der Kursteilnehmer, der nicht an der Prüfung teilnimmt, nicht bestanden hat.
Falls der Grund als gültig erachtet wird, wird die Prüfung von Amts wegen aufgeschoben. Der Kursteilnehmer wird unverzüglich darüber informiert.
Unterabschnitt 2 - Bestehen Art. 39 - Nach Prüfungsbesprechung entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen oder Nichtbestehen bei der PHK-Beförderungsausbildung.
Für die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen stützt sich der Prüfungsausschuss auf eine globale Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie der Tätigkeits- und Praktikumsberichte.
Art. 40 - Spätestens vierzehn Tage nach der Prüfungsbesprechung informiert der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Teilnehmer schriftlich über ihr Resultat.
Art. 41 - Die Generalinspektion erkennt den erfolgreichen Bewerbern das Direktionsbrevet zu.
KAPITEL VIII - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 42 - In Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 sind Bewerber, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im Dienstgrad eines Polizeikommissars ernannt sind und nicht Inhaber des in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Diploms sind, von dieser Zulassungsbedingung befreit, unter der Voraussetzung, dass sie eine zusätzliche Prüfung für die Zulassung zu dem in Artikel 9 ff. erwähnten Auswahlverfahren bestanden haben.
Die in Absatz 1 erwähnte zusätzliche Zulassungsprüfung wird von der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der Generaldirektion organisiert und hat zum Ziel, das analytische, konzeptuelle und synthetische Denkvermögen der Bewerber zu bewerten. Die Bewerber, die bei dieser Prüfung mindestens 50% erreicht haben, werden zu dem in Artikel 9 ff. erwähnten Auswahlverfahren zugelassen.
Der Bewerber, der bei einer zusätzlichen Zulassungsprüfung mindestens 50% erreicht hat, ist endgültig von dieser Prüfung befreit.
Art. 43 - Für Personalmitglieder, die binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses zu der PHK-Beförderungsausbildung zugelassen werden, umfasst die Ausbildung in Abweichung von Artikel 30 nur ein Praktikum, nämlich das Praktikum in Privatunternehmen und/oder öffentlichen Einrichtungen.
Art. 44 - Vorliegender Erlass wird mit 31. März 2005 wirksam.
Art. 45 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Oktober 2006 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL
Anlage 1 zu Unserem Erlass vom 12. Oktober 2006 Vorlage für den Tätigkeitsbericht des Praktikanten Teil 1 - Allgemeiner Kontext des Praktikums 1. Identität des Praktikanten: .. . . . 2. Angaben über die Organisation, bei der das Praktikum stattgefunden hat: a) Name: .. . . . b) Adresse: .. . . . c) Identität, Funktion und Berufsdaten des Praktikumsleiters: .. . . . d) Tätigkeitsbereich: .. . . . e) Anzahl Personalmitglieder und Organigramm: .. . . . f) Umsatz/jährlicher Haushalt: .. . . . g) Wichtigste Kunden: .. . . . h) Wichtigste Lieferanten: .. . . . 3. Andere zweckmässige Informationen: Teil 2 - Kritische Analyse des Verlaufs des Praktikums 1.Analyse Es geht darum, die Praktiken, Verfahren und (formellen und informellen) Systeme, wie den Prozess für die Zuweisung von Aufgaben oder die Verwaltung der internen Kommunikation, zu identifizieren und sie mit der Berufserfahrung und dem im Rahmen der PHK-Beförderungsausbildung an der nationalen Offiziersschule erteilten akademischen Unterricht zu konfrontieren. 2. Lösungsvorschlag Auf der Grundlage der Analyse ist eine vorrangige konkrete Aktion (sind vorrangige konkrete Aktionen) im Hinblick auf eine Verbesserung der Arbeitsweise der Organisation, bei der das Praktikum absolviert wurde, vorzuschlagen. Datum und Unterschrift des Praktikanten: . . . . .
Datum und Unterschrift des Praktikumsleiters: . . . . .
Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. Oktober 2006 zur Festlegung des für die Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars erforderlichen Direktionsbrevets beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL
Anlage 2 zu Unserem Erlass vom 12. Oktober 2006 Vorlage für den Tätigkeitsbericht des Praktikumsleiters Teil 1 - Allgemeiner Kontext des Praktikums 1. Identität des Praktikanten: .. . . . 2. Angaben über die Organisation, bei der das Praktikum stattgefunden hat: a) Name: .. . . . b) Adresse: .. . . . c) Identität, Funktion und Berufsdaten des Praktikumsleiters: .. . . . d) Tätigkeitsbereich: .. . . . e) Anzahl Personalmitglieder und Organigramm: .. . . . f) Umsatz/jährlicher Haushalt: .. . . . g) Wichtigste Kunden: .. . . . h) Wichtigste Lieferanten: .. . . . 3. Andere zweckmässige Informationen: Teil 2 - Bewertung * 1.Persönlichkeitsmerkmale 1. Ehrlichkeit - Integrität 2.Diskretion 3. Objektivität - Unparteilichkeit - Urteilskraft - geistige Offenheit 4.Meinungsbildung und -äusserung - Selbstsicherheit - Charakterfestigkeit 5. Fähigkeit, ein positives Arbeitsklima zu fördern 6.Kundenorientiertheit 7. Sinn für Mass - überlegte und gemässigte Anwendung der anvertrauten Befugnisse 8.Selbstbeherrschung - Kaltblütigkeit - Stressbewältigung 9. Ordnung - Methode - Pünktlichkeit - Einhaltung der Fristen 10.korrekte Ausführung der Richtlinien 11. Erziehung - Höflichkeit - Kontaktfreudigkeit - Takt 12.äusseres Erscheinungsbild 2. Berufliche Fähigkeiten 13.berufliche Kenntnis 14. technisches Können 15.körperliche Einsatzfähigkeit 16. schriftliche Sprachfertigkeit: Deutlichkeit - Korrektheit - Sinn für grössere Zusammenhänge 17.mündliche Sprachfertigkeit: Deutlichkeit - Korrektheit 3. Leistungen 18.Verantwortungsgefühl 19. Verfügbarkeit für den Dienst 20.Menge geleisteter Arbeit - Niveau der Tatkraft und der Aktivität 21. Qualität der geleisteten Arbeit - berufliche Sorgfalt 22.Initiative - Kreativität 23. Selbstständigkeit 4.Managementfähigkeiten 24. Organisationstalent 25.Weitsicht - Vision 26. Fähigkeit, zu leiten und zu kontrollieren 27.Fähigkeit, die Arbeitsweise des Dienstes zu verbessern 28. Art und Weise, Rechenschaft abzulegen - Offenheit 29.Fähigkeit, seine Mitarbeiter zu motivieren 30. Fähigkeit, Aufgaben zu delegieren 31.Fähigkeit, sich weiterzubilden und seine Kenntnisse weiterzugeben 32. Fähigkeit, mit seinen Mitarbeitern Ziele festzulegen 33.Stichhaltigkeit bei der Bewertung seiner Mitarbeiter 5. Potenzial 34.Wille zur Verbesserung - Beharrlichkeit 35. Wandlungsfähigkeit - Anpassungsfähigkeit 36.Fortschrittspotenzial 37. Fähigkeit, komplexere Aufgaben zu übernehmen 6.Eventuelle Anmerkungen zum Tätigkeitsbericht des Praktikanten und zum Verlauf des Praktikums Datum und Unterschrift des Praktikanten: . . . . .
Datum und Unterschrift des Praktikumsleiters: . . . . .
Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. Oktober 2006 zur Festlegung des für die Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars erforderlichen Direktionsbrevets beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL _______ Fussnote * Möglicherweise können einige Kriterien nicht beurteilt werden oder kommen sie für eine Bewertung nicht in Frage.