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Koninklijk besluit tot bepaling van het directiebrevet dat vereist is voor de bevordering tot de graad van hoofdcommissaris van politie. - Duitse vertaling | Arrêté royal déterminant le brevet de direction requis pour la promotion au grade de commissaire divisionnaire de police. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
12 OKTOBER 2006. - Koninklijk besluit tot bepaling van het | 12 OCTOBRE 2006. - Arrêté royal déterminant le brevet de direction |
directiebrevet dat vereist is voor de bevordering tot de graad van | requis pour la promotion au grade de commissaire divisionnaire de |
hoofdcommissaris van politie. - Duitse vertaling | police. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 12 oktober 2006 tot bepaling van het directiebrevet dat | l'arrêté royal du 12 octobre 2006 déterminant le brevet de direction |
vereist is voor de bevordering tot de graad van hoofdcommissaris van | requis pour la promotion au grade de commissaire divisionnaire de |
politie (Belgisch Staatsblad van 26 oktober 2006). | police (Moniteur belge du 26 octobre 2006). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in | allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en |
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot | exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes |
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen | institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par |
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 | l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 |
van de wet van 21 april 2007. | de la loi du 21 avril 2007. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
INNERES | INNERES |
12. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung | 12. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung |
des für die Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars | des für die Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars |
erforderlichen Direktionsbrevets | erforderlichen Direktionsbrevets |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen | Aufgrund des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen |
Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur | Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur |
Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, | Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, |
insbesondere des Artikels 32; | insbesondere des Artikels 32; |
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 26. | Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 26. |
November 2004; | November 2004; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 134 des Verhandlungsausschusses für die | Aufgrund des Protokolls Nr. 134 des Verhandlungsausschusses für die |
Polizeidienste vom 19. Januar 2005; | Polizeidienste vom 19. Januar 2005; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 1. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 1. |
März 2006; | März 2006; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen |
Dienstes vom 28. September 2005; | Dienstes vom 28. September 2005; |
Aufgrund der Gutachten Nr. 32.941/2, 40.083/2 und 40.883/2/V des | Aufgrund der Gutachten Nr. 32.941/2, 40.083/2 und 40.883/2/V des |
Staatsrates vom 13. Mai 2002, 12. April 2006 beziehungsweise 8. August | Staatsrates vom 13. Mai 2002, 12. April 2006 beziehungsweise 8. August |
2006; | 2006; |
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht | In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht |
ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und | ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und |
dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass | dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass |
sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; | sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des |
Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat | Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat |
darüber beraten haben, | darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. « Gesetz vom 26. April 2002 »: das Gesetz vom 26. April 2002 über | 1. « Gesetz vom 26. April 2002 »: das Gesetz vom 26. April 2002 über |
die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der | die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der |
Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen | Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen |
über die Polizeidienste, | über die Polizeidienste, |
2. « PHK »: Polizeihauptkommissar, | 2. « PHK »: Polizeihauptkommissar, |
3. « Prüfungen zur Einschätzung des Potenzials und der | 3. « Prüfungen zur Einschätzung des Potenzials und der |
Managementfähigkeiten »: die Gesamtheit der Prüfungen, mit denen | Managementfähigkeiten »: die Gesamtheit der Prüfungen, mit denen |
ermittelt wird, inwiefern ein Bewerber für die Ausübung eines Amtes | ermittelt wird, inwiefern ein Bewerber für die Ausübung eines Amtes |
als höherer Offizier in den Polizeidiensten geeignet ist, | als höherer Offizier in den Polizeidiensten geeignet ist, |
4. « PHK-Beförderungsausbildung »: die Beförderungsausbildung zur | 4. « PHK-Beförderungsausbildung »: die Beförderungsausbildung zur |
Erlangung des Direktionsbrevets, | Erlangung des Direktionsbrevets, |
5. « Bewerber »: den Offizier, der am Verfahren zur Zulassung zur | 5. « Bewerber »: den Offizier, der am Verfahren zur Zulassung zur |
PHK-Beförderungsausbildung teilnimmt, | PHK-Beförderungsausbildung teilnimmt, |
6. « Kursteilnehmer »: den Offizier, der zur | 6. « Kursteilnehmer »: den Offizier, der zur |
PHK-Beförderungsausbildung zugelassen ist, | PHK-Beförderungsausbildung zugelassen ist, |
7. « Praktikant »: den Offizier, der im Rahmen der | 7. « Praktikant »: den Offizier, der im Rahmen der |
PHK-Beförderungsausbildung Praktika absolviert, | PHK-Beförderungsausbildung Praktika absolviert, |
8. « Prüfungsausschuss »: den in Artikel 7 erwähnten | 8. « Prüfungsausschuss »: den in Artikel 7 erwähnten |
Prüfungsausschuss, | Prüfungsausschuss, |
9. « Generaldirektion »: die in Artikel 7 Nr. 4 des Königlichen | 9. « Generaldirektion »: die in Artikel 7 Nr. 4 des Königlichen |
Erlasses vom 3. September 2000 über den Generalkommissar und die | Erlasses vom 3. September 2000 über den Generalkommissar und die |
Generaldirektionen der föderalen Polizei erwähnte Generaldirektion des | Generaldirektionen der föderalen Polizei erwähnte Generaldirektion des |
Personals, | Personals, |
10. « Generalinspektion »: die Generalinspektion der föderalen Polizei | 10. « Generalinspektion »: die Generalinspektion der föderalen Polizei |
und der lokalen Polizei, | und der lokalen Polizei, |
11. « Direktionsbrevet »: das in Artikel 32 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. | 11. « Direktionsbrevet »: das in Artikel 32 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. |
April 2002 erwähnte Direktionsbrevet. | April 2002 erwähnte Direktionsbrevet. |
Art. 2 - Vorliegender Erlass ist auf die Personalmitglieder des | Art. 2 - Vorliegender Erlass ist auf die Personalmitglieder des |
Offizierskaders des Einsatzkaders der Polizeidienste anwendbar. | Offizierskaders des Einsatzkaders der Polizeidienste anwendbar. |
KAPITEL II - Bewerbung | KAPITEL II - Bewerbung |
Art. 3 - Der Minister des Innern beauftragt die Generaldirektion, die | Art. 3 - Der Minister des Innern beauftragt die Generaldirektion, die |
PHK-Beförderungsausbildung entsprechend dem von ihm gebilligten | PHK-Beförderungsausbildung entsprechend dem von ihm gebilligten |
jeweiligen Bedarf des Kaders zu organisieren. | jeweiligen Bedarf des Kaders zu organisieren. |
Art. 4 - Mindestens vier Monate vor der Organisation der | Art. 4 - Mindestens vier Monate vor der Organisation der |
PHK-Beförderungsausbildung erlässt die Generaldirektion einen Aufruf | PHK-Beförderungsausbildung erlässt die Generaldirektion einen Aufruf |
an die Bewerber für die PHK-Beförderungsausbildung unter Angabe: | an die Bewerber für die PHK-Beförderungsausbildung unter Angabe: |
1. des äussersten Datums für die Einreichung der Bewerbungen, | 1. des äussersten Datums für die Einreichung der Bewerbungen, |
2. der in Artikel 5 erwähnten Zulassungsbedingungen. | 2. der in Artikel 5 erwähnten Zulassungsbedingungen. |
Die Bewerbungen müssen bei der Generaldirektion eingereicht werden. | Die Bewerbungen müssen bei der Generaldirektion eingereicht werden. |
KAPITEL III - Zulassungsbedingungen | KAPITEL III - Zulassungsbedingungen |
Art. 5 - Um zur PHK-Beförderungsausbildung zugelassen zu werden, muss | Art. 5 - Um zur PHK-Beförderungsausbildung zugelassen zu werden, muss |
der Bewerber: | der Bewerber: |
1. ein Dienstalter von mindestens sieben Jahren im Offizierskader | 1. ein Dienstalter von mindestens sieben Jahren im Offizierskader |
aufweisen, | aufweisen, |
2. Inhaber eines Diploms oder Studienzeugnisses sein, das mindestens | 2. Inhaber eines Diploms oder Studienzeugnisses sein, das mindestens |
gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der | gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der |
Stufe A in den Föderalverwaltungen berücksichtigt werden, wie sie in | Stufe A in den Föderalverwaltungen berücksichtigt werden, wie sie in |
Anlage I zum Königlicher Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des | Anlage I zum Königlicher Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des |
Statuts der Staatsbediensteten aufgeführt sind, mit Ausnahme der | Statuts der Staatsbediensteten aufgeführt sind, mit Ausnahme der |
Diplome, die nach Abschluss einer von einer Polizeischule erteilten | Diplome, die nach Abschluss einer von einer Polizeischule erteilten |
Grundausbildung erlangt werden, | Grundausbildung erlangt werden, |
3. vom Prüfungsausschuss für geeignet befunden worden sein auf der | 3. vom Prüfungsausschuss für geeignet befunden worden sein auf der |
Grundlage: | Grundlage: |
a) der in Artikel 16 erwähnten Prüfung der beruflichen Fähigkeiten, | a) der in Artikel 16 erwähnten Prüfung der beruflichen Fähigkeiten, |
b) der in Artikel 17 erwähnten Stellungnahme über das Potenzial des | b) der in Artikel 17 erwähnten Stellungnahme über das Potenzial des |
Bewerbers, die Funktion eines Hauptkommissars auszuüben, | Bewerbers, die Funktion eines Hauptkommissars auszuüben, |
c) des in Artikel 23 erwähnten Auswahlinterviews. | c) des in Artikel 23 erwähnten Auswahlinterviews. |
Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Bedingungen müssen am äussersten | Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Bedingungen müssen am äussersten |
Datum der Einreichung der Bewerbungen erfüllt sein. | Datum der Einreichung der Bewerbungen erfüllt sein. |
KAPITEL IV - Prüfungsausschuss | KAPITEL IV - Prüfungsausschuss |
Art. 6 - Der Prüfungsausschuss entscheidet über: | Art. 6 - Der Prüfungsausschuss entscheidet über: |
1. die Zulassung zur PHK-Beförderungsausbildung, | 1. die Zulassung zur PHK-Beförderungsausbildung, |
2. das Bestehen oder das Nichtbestehen bei der | 2. das Bestehen oder das Nichtbestehen bei der |
PHK-Beförderungsausbildung. | PHK-Beförderungsausbildung. |
Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei | Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei |
Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. | Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. |
Art. 7 - Der Prüfungsausschuss setzt sich aus folgenden Personen | Art. 7 - Der Prüfungsausschuss setzt sich aus folgenden Personen |
zusammen: | zusammen: |
1. dem Generalinspektor der Generalinspektion oder einem der von ihm | 1. dem Generalinspektor der Generalinspektion oder einem der von ihm |
bestimmten beigeordneten Generalinspektoren, Vorsitzender, | bestimmten beigeordneten Generalinspektoren, Vorsitzender, |
2. dem Generaldirektor der Generaldirektion oder seinem von ihm | 2. dem Generaldirektor der Generaldirektion oder seinem von ihm |
bestimmten Stellvertreter, | bestimmten Stellvertreter, |
3. zwei Polizeihauptkommissaren der föderalen Polizei oder ihren vom | 3. zwei Polizeihauptkommissaren der föderalen Polizei oder ihren vom |
Generalkommissar bestimmten Stellvertretern, | Generalkommissar bestimmten Stellvertretern, |
4. drei Polizeihauptkommissaren der lokalen Polizei oder ihren vom | 4. drei Polizeihauptkommissaren der lokalen Polizei oder ihren vom |
ständigen Ausschuss für die lokale Polizei bestimmten Stellvertretern. | ständigen Ausschuss für die lokale Polizei bestimmten Stellvertretern. |
Der Generaldirektor der Generaldirektion beziehungsweise sein | Der Generaldirektor der Generaldirektion beziehungsweise sein |
Stellvertreter wacht darüber, dass die Sekretariatsgeschäfte des | Stellvertreter wacht darüber, dass die Sekretariatsgeschäfte des |
Prüfungsausschusses wahrgenommen werden. | Prüfungsausschusses wahrgenommen werden. |
Art. 8 - Der Bewerber, der der Auffassung ist, dass er einen | Art. 8 - Der Bewerber, der der Auffassung ist, dass er einen |
Ablehnungsgrund im Sinne von Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches | Ablehnungsgrund im Sinne von Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches |
gegen ein Mitglied des Prüfungsausschusses geltend machen kann, oder | gegen ein Mitglied des Prüfungsausschusses geltend machen kann, oder |
der der Auffassung ist, dass ein Mitglied des Prüfungsausschusses ihn | der der Auffassung ist, dass ein Mitglied des Prüfungsausschusses ihn |
unmöglich unparteiisch bewerten kann, muss dieses Mitglied des | unmöglich unparteiisch bewerten kann, muss dieses Mitglied des |
Prüfungsausschusses ablehnen, bevor die Entscheidung über die | Prüfungsausschusses ablehnen, bevor die Entscheidung über die |
Zulassung zur PHK-Beförderungsausbildung getroffen wird, es sei denn, | Zulassung zur PHK-Beförderungsausbildung getroffen wird, es sei denn, |
der Ablehnungsgrund ist später entstanden. | der Ablehnungsgrund ist später entstanden. |
Zur Vermeidung der Unzulässigkeit muss die Ablehnung durch einen mit | Zur Vermeidung der Unzulässigkeit muss die Ablehnung durch einen mit |
Gründen versehenen Antrag beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses | Gründen versehenen Antrag beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses |
oder, wenn der Vorsitzende des Prüfungsausschusses abgelehnt wird, | oder, wenn der Vorsitzende des Prüfungsausschusses abgelehnt wird, |
beim Minister des Innern beantragt werden. | beim Minister des Innern beantragt werden. |
Nachdem das Personalmitglied, das das Mitglied des Prüfungsausschusses | Nachdem das Personalmitglied, das das Mitglied des Prüfungsausschusses |
ablehnt, und das abgelehnte Mitglied des Prüfungsausschusses ihren | ablehnt, und das abgelehnte Mitglied des Prüfungsausschusses ihren |
Standpunkt dargelegt haben, trifft der Vorsitzende des | Standpunkt dargelegt haben, trifft der Vorsitzende des |
Prüfungsausschusses oder gegebenenfalls der Minister des Innern eine | Prüfungsausschusses oder gegebenenfalls der Minister des Innern eine |
Entscheidung. Er bringt den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und | Entscheidung. Er bringt den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und |
dem Personalmitglied, das das Mitglied des Prüfungsausschusses | dem Personalmitglied, das das Mitglied des Prüfungsausschusses |
ablehnt, seine Entscheidung zur Kenntnis. Gegebenenfalls bestimmt er | ablehnt, seine Entscheidung zur Kenntnis. Gegebenenfalls bestimmt er |
den Stellvertreter. | den Stellvertreter. |
KAPITEL V - Auswahlverfahren für die Zulassung zur | KAPITEL V - Auswahlverfahren für die Zulassung zur |
PHK-Beförderungsausbildung | PHK-Beförderungsausbildung |
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen | Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 9 - Die Generaldirektion überprüft, ob der Bewerber die in | Art. 9 - Die Generaldirektion überprüft, ob der Bewerber die in |
Artikel 5 Absatz 1 Nrn. 1 und 2 erwähnten Zulassungsbedingungen | Artikel 5 Absatz 1 Nrn. 1 und 2 erwähnten Zulassungsbedingungen |
erfüllt. | erfüllt. |
Art. 10 - Den Bewerbern, die die in Artikel 9 erwähnten Bedingungen | Art. 10 - Den Bewerbern, die die in Artikel 9 erwähnten Bedingungen |
nicht erfüllen, teilt die Generaldirektion die Gründe für die | nicht erfüllen, teilt die Generaldirektion die Gründe für die |
Unzulässigkeit ihrer Bewerbung mit. | Unzulässigkeit ihrer Bewerbung mit. |
Art. 11 - Wenn die Zahl der Bewerber, die die in Artikel 9 erwähnten | Art. 11 - Wenn die Zahl der Bewerber, die die in Artikel 9 erwähnten |
Bedingungen erfüllen, mehr als zweieinhalb mal den gemäss Artikel 3 | Bedingungen erfüllen, mehr als zweieinhalb mal den gemäss Artikel 3 |
bestimmten Bedarf pro Sprachrolle beträgt, beauftragt die | bestimmten Bedarf pro Sprachrolle beträgt, beauftragt die |
Generaldirektion den Direktor der Direktion der Anwerbung und der | Generaldirektion den Direktor der Direktion der Anwerbung und der |
Auswahl der Generaldirektion, eine Auswahlprüfung in Form einer | Auswahl der Generaldirektion, eine Auswahlprüfung in Form einer |
Prüfung im Wettbewerbsverfahren zu organisieren. | Prüfung im Wettbewerbsverfahren zu organisieren. |
Die in Absatz 1 erwähnte Auswahlprüfung besteht aus einer Prüfung über | Die in Absatz 1 erwähnte Auswahlprüfung besteht aus einer Prüfung über |
die allgemeinen Berufskenntnisse, wobei den Bewerbern die zu kennenden | die allgemeinen Berufskenntnisse, wobei den Bewerbern die zu kennenden |
Lehrstoffe vorab mitgeteilt werden. | Lehrstoffe vorab mitgeteilt werden. |
Art. 12 - Erfolgreicher Teilnehmer an der in Artikel 11 erwähnten | Art. 12 - Erfolgreicher Teilnehmer an der in Artikel 11 erwähnten |
Auswahlprüfung ist derjenige, dessen Ergebnisse über dem Mittelwert | Auswahlprüfung ist derjenige, dessen Ergebnisse über dem Mittelwert |
der Bezugsbevölkerung oder weniger als eine Standardabweichung unter | der Bezugsbevölkerung oder weniger als eine Standardabweichung unter |
dem Mittelwert liegen. | dem Mittelwert liegen. |
Die Bewerber werden in der Reihenfolge der erzielten Ergebnisse | Die Bewerber werden in der Reihenfolge der erzielten Ergebnisse |
eingestuft. Bei gleichen Ergebnissen werden die Bewerber gemäss | eingestuft. Bei gleichen Ergebnissen werden die Bewerber gemäss |
Artikel II.I.7 und Artikel II.I.8 RSPol eingestuft. | Artikel II.I.7 und Artikel II.I.8 RSPol eingestuft. |
Art. 13 - Der Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der | Art. 13 - Der Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der |
Generaldirektion übermittelt der Generaldirektion die Ergebnisse der | Generaldirektion übermittelt der Generaldirektion die Ergebnisse der |
in Artikel 11 erwähnten Auswahlprüfung. | in Artikel 11 erwähnten Auswahlprüfung. |
Art. 14 - Die Generaldirektion erstellt daraufhin die Reihenfolge und | Art. 14 - Die Generaldirektion erstellt daraufhin die Reihenfolge und |
informiert die Bewerber und den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses | informiert die Bewerber und den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses |
darüber. | darüber. |
Art. 15 - Der Prüfungsausschuss überprüft in absteigender Reihenfolge | Art. 15 - Der Prüfungsausschuss überprüft in absteigender Reihenfolge |
und bis der in Artikel 3 erwähnte Bedarf erfüllt ist, ob die Bewerber | und bis der in Artikel 3 erwähnte Bedarf erfüllt ist, ob die Bewerber |
auf der Grundlage der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Angaben | auf der Grundlage der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Angaben |
geeignet sind. | geeignet sind. |
Zu diesem Zweck übermittelt die Generaldirektion ihm von Amts wegen | Zu diesem Zweck übermittelt die Generaldirektion ihm von Amts wegen |
oder auf sein Ersuchen hin die erforderlichen Bewerbungsakten. | oder auf sein Ersuchen hin die erforderlichen Bewerbungsakten. |
Abschnitt 2 - Berufliche Fähigkeiten | Abschnitt 2 - Berufliche Fähigkeiten |
Art. 16 - Die Prüfung der beruflichen Fähigkeiten ist gestützt auf: | Art. 16 - Die Prüfung der beruflichen Fähigkeiten ist gestützt auf: |
1. die Personalakte des Bewerbers, | 1. die Personalakte des Bewerbers, |
2. die Laufbahnentwicklung. | 2. die Laufbahnentwicklung. |
Abschnitt 3 - Prüfungen zur Einschätzung des Potenzials und der | Abschnitt 3 - Prüfungen zur Einschätzung des Potenzials und der |
Managementfähigkeiten | Managementfähigkeiten |
Art. 17 - Nachdem der Bewerber an den in Artikel 19 erwähnten | Art. 17 - Nachdem der Bewerber an den in Artikel 19 erwähnten |
Prüfungen teilgenommen hat, gibt eine Kommission dem Prüfungsausschuss | Prüfungen teilgenommen hat, gibt eine Kommission dem Prüfungsausschuss |
eine Stellungnahme ab über das Potenzial des Bewerbers, die Funktion | eine Stellungnahme ab über das Potenzial des Bewerbers, die Funktion |
des Hauptkommissars auszuüben. | des Hauptkommissars auszuüben. |
Unbeschadet der Verantwortlichkeiten und der Aufträge, die der | Unbeschadet der Verantwortlichkeiten und der Aufträge, die der |
Minister des Innern gemeinsam mit dem Minister des Öffentlichen | Minister des Innern gemeinsam mit dem Minister des Öffentlichen |
Dienstes dem Auswahlbüro der Föderalverwaltung (SELOR) anvertraut, | Dienstes dem Auswahlbüro der Föderalverwaltung (SELOR) anvertraut, |
setzt sich die in Absatz 1 erwähnte Kommission aus folgenden Personen | setzt sich die in Absatz 1 erwähnte Kommission aus folgenden Personen |
zusammen: | zusammen: |
1. dem Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der | 1. dem Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der |
Generaldirektion oder seinem von ihm bestimmten Stellvertreter, | Generaldirektion oder seinem von ihm bestimmten Stellvertreter, |
Vorsitzender, | Vorsitzender, |
2. mindestens zwei Beisitzern. | 2. mindestens zwei Beisitzern. |
Art. 18 - Der Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der | Art. 18 - Der Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der |
Generaldirektion bestimmt die Beisitzer unter den Mitgliedern des | Generaldirektion bestimmt die Beisitzer unter den Mitgliedern des |
Einsatzkaders der Polizeidienste, die den Dienstgrad eines | Einsatzkaders der Polizeidienste, die den Dienstgrad eines |
Polizeihauptkommissars innehaben und die die Ausbildung als Beisitzer | Polizeihauptkommissars innehaben und die die Ausbildung als Beisitzer |
absolviert haben. Er bestimmt eine gleiche Anzahl Beisitzer der | absolviert haben. Er bestimmt eine gleiche Anzahl Beisitzer der |
föderalen und der lokalen Polizei. | föderalen und der lokalen Polizei. |
Art. 19 - Die Kommission gibt ihre Stellungnahme auf der Grundlage der | Art. 19 - Die Kommission gibt ihre Stellungnahme auf der Grundlage der |
Bewertung der Prüfungen zur Einschätzung des Potenzials und der | Bewertung der Prüfungen zur Einschätzung des Potenzials und der |
Managementfähigkeiten ab. Diese Prüfungen umfassen: | Managementfähigkeiten ab. Diese Prüfungen umfassen: |
1. einen Persönlichkeitsfragebogen, | 1. einen Persönlichkeitsfragebogen, |
2. Simulationsübungen, | 2. Simulationsübungen, |
3. ein Interview. | 3. ein Interview. |
Die in Absatz 1 erwähnte Bewertung wird in einen mit Gründen | Die in Absatz 1 erwähnte Bewertung wird in einen mit Gründen |
versehenen Bericht aufgenommen. | versehenen Bericht aufgenommen. |
Art. 20 - Der Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der | Art. 20 - Der Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der |
Generaldirektion organisiert die Prüfungen zur Einschätzung des | Generaldirektion organisiert die Prüfungen zur Einschätzung des |
Potenzials und der Managementfähigkeiten. | Potenzials und der Managementfähigkeiten. |
Art. 21 - Der Vorsitzende der Kommission übermittelt dem Vorsitzenden | Art. 21 - Der Vorsitzende der Kommission übermittelt dem Vorsitzenden |
des Prüfungsausschusses die Stellungnahme. | des Prüfungsausschusses die Stellungnahme. |
Art. 22 - Der Bewerber, der in Anwendung von Artikel 25 Absatz 2 bei | Art. 22 - Der Bewerber, der in Anwendung von Artikel 25 Absatz 2 bei |
einer vorherigen Auswahl für geeignet befunden worden ist oder der in | einer vorherigen Auswahl für geeignet befunden worden ist oder der in |
Anwendung von Artikel 27 Absatz 2 eine günstige Note erhalten hat, ist | Anwendung von Artikel 27 Absatz 2 eine günstige Note erhalten hat, ist |
endgültig von den Prüfungen zur Einschätzung des Potenzials und der | endgültig von den Prüfungen zur Einschätzung des Potenzials und der |
Managementfähigkeiten befreit. | Managementfähigkeiten befreit. |
Abschnitt 4 - Interview | Abschnitt 4 - Interview |
Art. 23 - Der Prüfungsausschuss lädt den Bewerber zu einem Interview | Art. 23 - Der Prüfungsausschuss lädt den Bewerber zu einem Interview |
vor, bei dem er beurteilt, ob der Bewerber dem für die Ausübung der | vor, bei dem er beurteilt, ob der Bewerber dem für die Ausübung der |
Funktion eines Polizeihauptkommissars verlangten Profil entspricht. Er | Funktion eines Polizeihauptkommissars verlangten Profil entspricht. Er |
fordert den Bewerber auf, an dem Tag und an dem Ort, die er bestimmt, | fordert den Bewerber auf, an dem Tag und an dem Ort, die er bestimmt, |
vor ihm zu erscheinen. | vor ihm zu erscheinen. |
Art. 24 - Vorbehaltlich höherer Gewalt wird der Bewerber bei | Art. 24 - Vorbehaltlich höherer Gewalt wird der Bewerber bei |
Abwesenheit beim Interview von Amts wegen von der Auswahl | Abwesenheit beim Interview von Amts wegen von der Auswahl |
ausgeschlossen. Der Prüfungsausschuss vermerkt die Abwesenheit in | ausgeschlossen. Der Prüfungsausschuss vermerkt die Abwesenheit in |
einem Protokoll, das in zweifacher Ausfertigung erstellt wird und von | einem Protokoll, das in zweifacher Ausfertigung erstellt wird und von |
dem ein Exemplar dem Bewerber entweder per Einschreiben oder gegen | dem ein Exemplar dem Bewerber entweder per Einschreiben oder gegen |
Empfangsbestätigung notifiziert wird. | Empfangsbestätigung notifiziert wird. |
KAPITEL VI - Zulassung zur PHK-Beförderungsausbildung | KAPITEL VI - Zulassung zur PHK-Beförderungsausbildung |
Art. 25 - Die Abstimmung des Prüfungsausschusses über die Zulassung | Art. 25 - Die Abstimmung des Prüfungsausschusses über die Zulassung |
zur PHK-Beförderungsausbildung ist geheim. | zur PHK-Beförderungsausbildung ist geheim. |
Die Abstimmung führt zu einer Entscheidung mit der Note « geeignet » | Die Abstimmung führt zu einer Entscheidung mit der Note « geeignet » |
oder « ungeeignet ». Die Note « ungeeignet » bedeutet, dass der | oder « ungeeignet ». Die Note « ungeeignet » bedeutet, dass der |
Prüfungsausschuss den Bewerber nicht zur PHK-Beförderungsausbildung | Prüfungsausschuss den Bewerber nicht zur PHK-Beförderungsausbildung |
zulässt. | zulässt. |
Art. 26 - Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses informiert den | Art. 26 - Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses informiert den |
Bewerber und gegebenenfalls den Korpschef beziehungsweise den | Bewerber und gegebenenfalls den Korpschef beziehungsweise den |
Generalkommissar unverzüglich und schriftlich über die Entscheidung | Generalkommissar unverzüglich und schriftlich über die Entscheidung |
des Prüfungsausschusses. | des Prüfungsausschusses. |
Art. 27 - Für die Anwendung von Artikel 22 entscheidet der | Art. 27 - Für die Anwendung von Artikel 22 entscheidet der |
Prüfungsausschuss über das Resultat der Prüfungen zur Einschätzung des | Prüfungsausschuss über das Resultat der Prüfungen zur Einschätzung des |
Potenzials und der Managementfähigkeiten. | Potenzials und der Managementfähigkeiten. |
Die in Absatz 1 erwähnte Abstimmung führt zu einer Entscheidung mit | Die in Absatz 1 erwähnte Abstimmung führt zu einer Entscheidung mit |
der Note « günstig » oder « ungünstig ». | der Note « günstig » oder « ungünstig ». |
KAPITEL VII - PHK-Beförderungsausbildung | KAPITEL VII - PHK-Beförderungsausbildung |
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung | Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung |
Art. 28 - Während der ganzen Dauer der PHK-Beförderungsausbildung wird | Art. 28 - Während der ganzen Dauer der PHK-Beförderungsausbildung wird |
der Kursteilnehmer von der Pflicht zur Teilnahme an der | der Kursteilnehmer von der Pflicht zur Teilnahme an der |
gehaltsgebundenen Weiterbildung befreit. | gehaltsgebundenen Weiterbildung befreit. |
Abschnitt 2 - Ausbildungsprogramm | Abschnitt 2 - Ausbildungsprogramm |
Art. 29 - Die PHK-Beförderungsausbildung ist eine Ausbildung, die sich | Art. 29 - Die PHK-Beförderungsausbildung ist eine Ausbildung, die sich |
höchstens über zwei Ausbildungsjahre erstreckt, und umfasst Kurse an | höchstens über zwei Ausbildungsjahre erstreckt, und umfasst Kurse an |
der in Artikel IV.II.27 RSPol erwähnten nationalen Offiziersschule mit | der in Artikel IV.II.27 RSPol erwähnten nationalen Offiziersschule mit |
einer Gesamtdauer von mindestens 150 Stunden in folgenden Bereichen: | einer Gesamtdauer von mindestens 150 Stunden in folgenden Bereichen: |
1. Teil I: Leitung und Verwaltung: Rolle des Leiters, Integration in | 1. Teil I: Leitung und Verwaltung: Rolle des Leiters, Integration in |
das interne und externe polizeiliche Umfeld, Entwicklung der | das interne und externe polizeiliche Umfeld, Entwicklung der |
Strategie: mindestens 75 Stunden, | Strategie: mindestens 75 Stunden, |
2. Teil II: Leitung und Koordination von gerichtspolizeilichen und | 2. Teil II: Leitung und Koordination von gerichtspolizeilichen und |
verwaltungspolizeilichen Einsätzen: mindestens 75 Stunden. | verwaltungspolizeilichen Einsätzen: mindestens 75 Stunden. |
Der ständige Ausschuss für die lokale Polizei gibt eine vorherige | Der ständige Ausschuss für die lokale Polizei gibt eine vorherige |
Stellungnahme über den Inhalt der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten | Stellungnahme über den Inhalt der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten |
Ausbildungsteile ab. | Ausbildungsteile ab. |
Art. 30 - Die Ausbildung umfasst zudem drei Praktika mit einer | Art. 30 - Die Ausbildung umfasst zudem drei Praktika mit einer |
Mindestdauer von je 100 Stunden, jeweils bei der föderalen Polizei, | Mindestdauer von je 100 Stunden, jeweils bei der föderalen Polizei, |
bei der lokalen Polizei sowie in Privatunternehmen und/oder | bei der lokalen Polizei sowie in Privatunternehmen und/oder |
öffentlichen Einrichtungen. | öffentlichen Einrichtungen. |
Art. 31 - Der Prüfungsausschuss bestimmt die Grundsätze für die | Art. 31 - Der Prüfungsausschuss bestimmt die Grundsätze für die |
Organisation der Praktika. | Organisation der Praktika. |
Art. 32 - Für jedes der drei Praktika erstellt der Praktikant einen | Art. 32 - Für jedes der drei Praktika erstellt der Praktikant einen |
Tätigkeitsbericht gemäss der Vorlage in Anlage 1. | Tätigkeitsbericht gemäss der Vorlage in Anlage 1. |
Art. 33 - Für jedes der drei Praktika ist der Praktikant Gegenstand | Art. 33 - Für jedes der drei Praktika ist der Praktikant Gegenstand |
einer Bewertung durch einen Praktikumsleiter, der zu diesem Zweck am | einer Bewertung durch einen Praktikumsleiter, der zu diesem Zweck am |
Ort des Praktikums bestimmt wird. Dazu erstellt der Praktikumsleiter | Ort des Praktikums bestimmt wird. Dazu erstellt der Praktikumsleiter |
einen Praktikumsbericht gemäss der Vorlage in Anlage 2 und übermittelt | einen Praktikumsbericht gemäss der Vorlage in Anlage 2 und übermittelt |
er diesen dann der nationalen Offiziersschule. | er diesen dann der nationalen Offiziersschule. |
Art. 34 - Der Direktor der nationalen Offiziersschule ist für die | Art. 34 - Der Direktor der nationalen Offiziersschule ist für die |
Organisation der PHK-Beförderungsausbildung verantwortlich. | Organisation der PHK-Beförderungsausbildung verantwortlich. |
Abschnitt 3 - Regeln in Bezug auf die Prüfungen und das Bestehen | Abschnitt 3 - Regeln in Bezug auf die Prüfungen und das Bestehen |
Unterabschnitt 1 - Prüfungen | Unterabschnitt 1 - Prüfungen |
Art. 35 - Die Kursteilnehmer legen am Ende der | Art. 35 - Die Kursteilnehmer legen am Ende der |
PHK-Beförderungsausbildung eine Prüfung vor dem Prüfungsausschuss ab. | PHK-Beförderungsausbildung eine Prüfung vor dem Prüfungsausschuss ab. |
Diese Prüfung umfasst: | Diese Prüfung umfasst: |
1. eine integrierte schriftliche Prüfung in Bezug auf die in Artikel | 1. eine integrierte schriftliche Prüfung in Bezug auf die in Artikel |
29 Absatz 1 Nrn. 1 und 2 erwähnten Ausbildungsteile, | 29 Absatz 1 Nrn. 1 und 2 erwähnten Ausbildungsteile, |
2. eine mündliche Prüfung bestehend aus: | 2. eine mündliche Prüfung bestehend aus: |
a) der Verteidigung der in Nr. 1 erwähnten integrierten schriftlichen | a) der Verteidigung der in Nr. 1 erwähnten integrierten schriftlichen |
Prüfung, | Prüfung, |
b) zusätzlichen Fragen über den im Ausbildungsprogramm enthaltenen | b) zusätzlichen Fragen über den im Ausbildungsprogramm enthaltenen |
Lehrstoff, die Tätigkeits- und Praktikumsberichte sowie eventuell den | Lehrstoff, die Tätigkeits- und Praktikumsberichte sowie eventuell den |
Verlauf des Praktikums. | Verlauf des Praktikums. |
Art. 36 - Der Prüfungsausschuss bestimmt den Zeitraum, über den alle | Art. 36 - Der Prüfungsausschuss bestimmt den Zeitraum, über den alle |
Kursteilnehmer verfügen, um die in Artikel 35 Nr. 1 beziehungsweise 2 | Kursteilnehmer verfügen, um die in Artikel 35 Nr. 1 beziehungsweise 2 |
erwähnte schriftliche und mündliche Prüfung abzulegen. Er entscheidet, | erwähnte schriftliche und mündliche Prüfung abzulegen. Er entscheidet, |
ob die Kursteilnehmer Dokumentation einsehen dürfen und unter welchen | ob die Kursteilnehmer Dokumentation einsehen dürfen und unter welchen |
Bedingungen. | Bedingungen. |
Art. 37 - Die nationale Offiziersschule bereitet die Fragen der | Art. 37 - Die nationale Offiziersschule bereitet die Fragen der |
schriftlichen Prüfung vor und schlägt sie dem Prüfungsausschuss vor. | schriftlichen Prüfung vor und schlägt sie dem Prüfungsausschuss vor. |
Der Prüfungsausschuss bestätigt die vorgeschlagenen Fragen. | Der Prüfungsausschuss bestätigt die vorgeschlagenen Fragen. |
Die nationale Offiziersschule besorgt die Verbesserung der | Die nationale Offiziersschule besorgt die Verbesserung der |
schriftlichen Prüfung. | schriftlichen Prüfung. |
Art. 38 - Vorbehaltlich höherer Gewalt wird davon ausgegangen, dass | Art. 38 - Vorbehaltlich höherer Gewalt wird davon ausgegangen, dass |
der Kursteilnehmer, der nicht an der Prüfung teilnimmt, nicht | der Kursteilnehmer, der nicht an der Prüfung teilnimmt, nicht |
bestanden hat. | bestanden hat. |
Falls der Grund als gültig erachtet wird, wird die Prüfung von Amts | Falls der Grund als gültig erachtet wird, wird die Prüfung von Amts |
wegen aufgeschoben. Der Kursteilnehmer wird unverzüglich darüber | wegen aufgeschoben. Der Kursteilnehmer wird unverzüglich darüber |
informiert. | informiert. |
Unterabschnitt 2 - Bestehen | Unterabschnitt 2 - Bestehen |
Art. 39 - Nach Prüfungsbesprechung entscheidet der Prüfungsausschuss | Art. 39 - Nach Prüfungsbesprechung entscheidet der Prüfungsausschuss |
über das Bestehen oder Nichtbestehen bei der | über das Bestehen oder Nichtbestehen bei der |
PHK-Beförderungsausbildung. | PHK-Beförderungsausbildung. |
Für die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen stützt sich | Für die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen stützt sich |
der Prüfungsausschuss auf eine globale Bewertung der schriftlichen und | der Prüfungsausschuss auf eine globale Bewertung der schriftlichen und |
mündlichen Prüfung sowie der Tätigkeits- und Praktikumsberichte. | mündlichen Prüfung sowie der Tätigkeits- und Praktikumsberichte. |
Art. 40 - Spätestens vierzehn Tage nach der Prüfungsbesprechung | Art. 40 - Spätestens vierzehn Tage nach der Prüfungsbesprechung |
informiert der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Teilnehmer | informiert der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Teilnehmer |
schriftlich über ihr Resultat. | schriftlich über ihr Resultat. |
Art. 41 - Die Generalinspektion erkennt den erfolgreichen Bewerbern | Art. 41 - Die Generalinspektion erkennt den erfolgreichen Bewerbern |
das Direktionsbrevet zu. | das Direktionsbrevet zu. |
KAPITEL VIII - Übergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL VIII - Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Art. 42 - In Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 sind Bewerber, | Art. 42 - In Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 sind Bewerber, |
die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im | die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im |
Dienstgrad eines Polizeikommissars ernannt sind und nicht Inhaber des | Dienstgrad eines Polizeikommissars ernannt sind und nicht Inhaber des |
in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Diploms sind, von dieser | in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Diploms sind, von dieser |
Zulassungsbedingung befreit, unter der Voraussetzung, dass sie eine | Zulassungsbedingung befreit, unter der Voraussetzung, dass sie eine |
zusätzliche Prüfung für die Zulassung zu dem in Artikel 9 ff. | zusätzliche Prüfung für die Zulassung zu dem in Artikel 9 ff. |
erwähnten Auswahlverfahren bestanden haben. | erwähnten Auswahlverfahren bestanden haben. |
Die in Absatz 1 erwähnte zusätzliche Zulassungsprüfung wird von der | Die in Absatz 1 erwähnte zusätzliche Zulassungsprüfung wird von der |
Direktion der Anwerbung und der Auswahl der Generaldirektion | Direktion der Anwerbung und der Auswahl der Generaldirektion |
organisiert und hat zum Ziel, das analytische, konzeptuelle und | organisiert und hat zum Ziel, das analytische, konzeptuelle und |
synthetische Denkvermögen der Bewerber zu bewerten. Die Bewerber, die | synthetische Denkvermögen der Bewerber zu bewerten. Die Bewerber, die |
bei dieser Prüfung mindestens 50% erreicht haben, werden zu dem in | bei dieser Prüfung mindestens 50% erreicht haben, werden zu dem in |
Artikel 9 ff. erwähnten Auswahlverfahren zugelassen. | Artikel 9 ff. erwähnten Auswahlverfahren zugelassen. |
Der Bewerber, der bei einer zusätzlichen Zulassungsprüfung mindestens | Der Bewerber, der bei einer zusätzlichen Zulassungsprüfung mindestens |
50% erreicht hat, ist endgültig von dieser Prüfung befreit. | 50% erreicht hat, ist endgültig von dieser Prüfung befreit. |
Art. 43 - Für Personalmitglieder, die binnen zwei Jahren nach | Art. 43 - Für Personalmitglieder, die binnen zwei Jahren nach |
Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses zu der | Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses zu der |
PHK-Beförderungsausbildung zugelassen werden, umfasst die Ausbildung | PHK-Beförderungsausbildung zugelassen werden, umfasst die Ausbildung |
in Abweichung von Artikel 30 nur ein Praktikum, nämlich das Praktikum | in Abweichung von Artikel 30 nur ein Praktikum, nämlich das Praktikum |
in Privatunternehmen und/oder öffentlichen Einrichtungen. | in Privatunternehmen und/oder öffentlichen Einrichtungen. |
Art. 44 - Vorliegender Erlass wird mit 31. März 2005 wirksam. | Art. 44 - Vorliegender Erlass wird mit 31. März 2005 wirksam. |
Art. 45 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern | Art. 45 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern |
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden | sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. Oktober 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Oktober 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Anlage 1 zu Unserem Erlass vom 12. Oktober 2006 | Anlage 1 zu Unserem Erlass vom 12. Oktober 2006 |
Vorlage für den Tätigkeitsbericht des Praktikanten | Vorlage für den Tätigkeitsbericht des Praktikanten |
Teil 1 - Allgemeiner Kontext des Praktikums | Teil 1 - Allgemeiner Kontext des Praktikums |
1. Identität des Praktikanten: . . . . . | 1. Identität des Praktikanten: . . . . . |
2. Angaben über die Organisation, bei der das Praktikum stattgefunden | 2. Angaben über die Organisation, bei der das Praktikum stattgefunden |
hat: | hat: |
a) Name: . . . . . | a) Name: . . . . . |
b) Adresse: . . . . . | b) Adresse: . . . . . |
c) Identität, Funktion und Berufsdaten des Praktikumsleiters: . . . . | c) Identität, Funktion und Berufsdaten des Praktikumsleiters: . . . . |
. | . |
d) Tätigkeitsbereich: . . . . . | d) Tätigkeitsbereich: . . . . . |
e) Anzahl Personalmitglieder und Organigramm: . . . . . | e) Anzahl Personalmitglieder und Organigramm: . . . . . |
f) Umsatz/jährlicher Haushalt: . . . . . | f) Umsatz/jährlicher Haushalt: . . . . . |
g) Wichtigste Kunden: . . . . . | g) Wichtigste Kunden: . . . . . |
h) Wichtigste Lieferanten: . . . . . | h) Wichtigste Lieferanten: . . . . . |
3. Andere zweckmässige Informationen: | 3. Andere zweckmässige Informationen: |
Teil 2 - Kritische Analyse des Verlaufs des Praktikums | Teil 2 - Kritische Analyse des Verlaufs des Praktikums |
1. Analyse | 1. Analyse |
Es geht darum, die Praktiken, Verfahren und (formellen und | Es geht darum, die Praktiken, Verfahren und (formellen und |
informellen) Systeme, wie den Prozess für die Zuweisung von Aufgaben | informellen) Systeme, wie den Prozess für die Zuweisung von Aufgaben |
oder die Verwaltung der internen Kommunikation, zu identifizieren und | oder die Verwaltung der internen Kommunikation, zu identifizieren und |
sie mit der Berufserfahrung und dem im Rahmen der | sie mit der Berufserfahrung und dem im Rahmen der |
PHK-Beförderungsausbildung an der nationalen Offiziersschule erteilten | PHK-Beförderungsausbildung an der nationalen Offiziersschule erteilten |
akademischen Unterricht zu konfrontieren. | akademischen Unterricht zu konfrontieren. |
2. Lösungsvorschlag | 2. Lösungsvorschlag |
Auf der Grundlage der Analyse ist eine vorrangige konkrete Aktion | Auf der Grundlage der Analyse ist eine vorrangige konkrete Aktion |
(sind vorrangige konkrete Aktionen) im Hinblick auf eine Verbesserung | (sind vorrangige konkrete Aktionen) im Hinblick auf eine Verbesserung |
der Arbeitsweise der Organisation, bei der das Praktikum absolviert | der Arbeitsweise der Organisation, bei der das Praktikum absolviert |
wurde, vorzuschlagen. | wurde, vorzuschlagen. |
Datum und Unterschrift des Praktikanten: . . . . . | Datum und Unterschrift des Praktikanten: . . . . . |
Datum und Unterschrift des Praktikumsleiters: . . . . . | Datum und Unterschrift des Praktikumsleiters: . . . . . |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. Oktober 2006 zur Festlegung des für | Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. Oktober 2006 zur Festlegung des für |
die Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars | die Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars |
erforderlichen Direktionsbrevets beigefügt zu werden | erforderlichen Direktionsbrevets beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Anlage 2 zu Unserem Erlass vom 12. Oktober 2006 | Anlage 2 zu Unserem Erlass vom 12. Oktober 2006 |
Vorlage für den Tätigkeitsbericht des Praktikumsleiters | Vorlage für den Tätigkeitsbericht des Praktikumsleiters |
Teil 1 - Allgemeiner Kontext des Praktikums | Teil 1 - Allgemeiner Kontext des Praktikums |
1. Identität des Praktikanten: . . . . . | 1. Identität des Praktikanten: . . . . . |
2. Angaben über die Organisation, bei der das Praktikum stattgefunden | 2. Angaben über die Organisation, bei der das Praktikum stattgefunden |
hat: | hat: |
a) Name: . . . . . | a) Name: . . . . . |
b) Adresse: . . . . . | b) Adresse: . . . . . |
c) Identität, Funktion und Berufsdaten des Praktikumsleiters: . . . . | c) Identität, Funktion und Berufsdaten des Praktikumsleiters: . . . . |
. | . |
d) Tätigkeitsbereich: . . . . . | d) Tätigkeitsbereich: . . . . . |
e) Anzahl Personalmitglieder und Organigramm: . . . . . | e) Anzahl Personalmitglieder und Organigramm: . . . . . |
f) Umsatz/jährlicher Haushalt: . . . . . | f) Umsatz/jährlicher Haushalt: . . . . . |
g) Wichtigste Kunden: . . . . . | g) Wichtigste Kunden: . . . . . |
h) Wichtigste Lieferanten: . . . . . | h) Wichtigste Lieferanten: . . . . . |
3. Andere zweckmässige Informationen: | 3. Andere zweckmässige Informationen: |
Teil 2 - Bewertung * | Teil 2 - Bewertung * |
1. Persönlichkeitsmerkmale | 1. Persönlichkeitsmerkmale |
1. Ehrlichkeit - Integrität | 1. Ehrlichkeit - Integrität |
2. Diskretion | 2. Diskretion |
3. Objektivität - Unparteilichkeit - Urteilskraft - geistige Offenheit | 3. Objektivität - Unparteilichkeit - Urteilskraft - geistige Offenheit |
4. Meinungsbildung und -äusserung - Selbstsicherheit - | 4. Meinungsbildung und -äusserung - Selbstsicherheit - |
Charakterfestigkeit | Charakterfestigkeit |
5. Fähigkeit, ein positives Arbeitsklima zu fördern | 5. Fähigkeit, ein positives Arbeitsklima zu fördern |
6. Kundenorientiertheit | 6. Kundenorientiertheit |
7. Sinn für Mass - überlegte und gemässigte Anwendung der anvertrauten | 7. Sinn für Mass - überlegte und gemässigte Anwendung der anvertrauten |
Befugnisse | Befugnisse |
8. Selbstbeherrschung - Kaltblütigkeit - Stressbewältigung | 8. Selbstbeherrschung - Kaltblütigkeit - Stressbewältigung |
9. Ordnung - Methode - Pünktlichkeit - Einhaltung der Fristen | 9. Ordnung - Methode - Pünktlichkeit - Einhaltung der Fristen |
10. korrekte Ausführung der Richtlinien | 10. korrekte Ausführung der Richtlinien |
11. Erziehung - Höflichkeit - Kontaktfreudigkeit - Takt | 11. Erziehung - Höflichkeit - Kontaktfreudigkeit - Takt |
12. äusseres Erscheinungsbild | 12. äusseres Erscheinungsbild |
2. Berufliche Fähigkeiten | 2. Berufliche Fähigkeiten |
13. berufliche Kenntnis | 13. berufliche Kenntnis |
14. technisches Können | 14. technisches Können |
15. körperliche Einsatzfähigkeit | 15. körperliche Einsatzfähigkeit |
16. schriftliche Sprachfertigkeit: Deutlichkeit - Korrektheit - Sinn | 16. schriftliche Sprachfertigkeit: Deutlichkeit - Korrektheit - Sinn |
für grössere Zusammenhänge | für grössere Zusammenhänge |
17. mündliche Sprachfertigkeit: Deutlichkeit - Korrektheit | 17. mündliche Sprachfertigkeit: Deutlichkeit - Korrektheit |
3. Leistungen | 3. Leistungen |
18. Verantwortungsgefühl | 18. Verantwortungsgefühl |
19. Verfügbarkeit für den Dienst | 19. Verfügbarkeit für den Dienst |
20. Menge geleisteter Arbeit - Niveau der Tatkraft und der Aktivität | 20. Menge geleisteter Arbeit - Niveau der Tatkraft und der Aktivität |
21. Qualität der geleisteten Arbeit - berufliche Sorgfalt | 21. Qualität der geleisteten Arbeit - berufliche Sorgfalt |
22. Initiative - Kreativität | 22. Initiative - Kreativität |
23. Selbstständigkeit | 23. Selbstständigkeit |
4. Managementfähigkeiten | 4. Managementfähigkeiten |
24. Organisationstalent | 24. Organisationstalent |
25. Weitsicht - Vision | 25. Weitsicht - Vision |
26. Fähigkeit, zu leiten und zu kontrollieren | 26. Fähigkeit, zu leiten und zu kontrollieren |
27. Fähigkeit, die Arbeitsweise des Dienstes zu verbessern | 27. Fähigkeit, die Arbeitsweise des Dienstes zu verbessern |
28. Art und Weise, Rechenschaft abzulegen - Offenheit | 28. Art und Weise, Rechenschaft abzulegen - Offenheit |
29. Fähigkeit, seine Mitarbeiter zu motivieren | 29. Fähigkeit, seine Mitarbeiter zu motivieren |
30. Fähigkeit, Aufgaben zu delegieren | 30. Fähigkeit, Aufgaben zu delegieren |
31. Fähigkeit, sich weiterzubilden und seine Kenntnisse weiterzugeben | 31. Fähigkeit, sich weiterzubilden und seine Kenntnisse weiterzugeben |
32. Fähigkeit, mit seinen Mitarbeitern Ziele festzulegen | 32. Fähigkeit, mit seinen Mitarbeitern Ziele festzulegen |
33. Stichhaltigkeit bei der Bewertung seiner Mitarbeiter | 33. Stichhaltigkeit bei der Bewertung seiner Mitarbeiter |
5. Potenzial | 5. Potenzial |
34. Wille zur Verbesserung - Beharrlichkeit | 34. Wille zur Verbesserung - Beharrlichkeit |
35. Wandlungsfähigkeit - Anpassungsfähigkeit | 35. Wandlungsfähigkeit - Anpassungsfähigkeit |
36. Fortschrittspotenzial | 36. Fortschrittspotenzial |
37. Fähigkeit, komplexere Aufgaben zu übernehmen | 37. Fähigkeit, komplexere Aufgaben zu übernehmen |
6. Eventuelle Anmerkungen zum Tätigkeitsbericht des Praktikanten und | 6. Eventuelle Anmerkungen zum Tätigkeitsbericht des Praktikanten und |
zum Verlauf des Praktikums | zum Verlauf des Praktikums |
Datum und Unterschrift des Praktikanten: . . . . . | Datum und Unterschrift des Praktikanten: . . . . . |
Datum und Unterschrift des Praktikumsleiters: . . . . . | Datum und Unterschrift des Praktikumsleiters: . . . . . |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. Oktober 2006 zur Festlegung des für | Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. Oktober 2006 zur Festlegung des für |
die Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars | die Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars |
erforderlichen Direktionsbrevets beigefügt zu werden | erforderlichen Direktionsbrevets beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
_______ | _______ |
Fussnote | Fussnote |
* Möglicherweise können einige Kriterien nicht beurteilt werden oder | * Möglicherweise können einige Kriterien nicht beurteilt werden oder |
kommen sie für eine Bewertung nicht in Frage. | kommen sie für eine Bewertung nicht in Frage. |