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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 12/10/2006
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Koninklijk besluit tot bepaling van het directiebrevet dat vereist is voor de bevordering tot de graad van hoofdcommissaris van politie. - Duitse vertaling Arrêté royal déterminant le brevet de direction requis pour la promotion au grade de commissaire divisionnaire de police. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
12 OKTOBER 2006. - Koninklijk besluit tot bepaling van het 12 OCTOBRE 2006. - Arrêté royal déterminant le brevet de direction
directiebrevet dat vereist is voor de bevordering tot de graad van requis pour la promotion au grade de commissaire divisionnaire de
hoofdcommissaris van politie. - Duitse vertaling police. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 12 oktober 2006 tot bepaling van het directiebrevet dat l'arrêté royal du 12 octobre 2006 déterminant le brevet de direction
vereist is voor de bevordering tot de graad van hoofdcommissaris van requis pour la promotion au grade de commissaire divisionnaire de
politie (Belgisch Staatsblad van 26 oktober 2006). police (Moniteur belge du 26 octobre 2006).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6
van de wet van 21 april 2007. de la loi du 21 avril 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
INNERES INNERES
12. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung 12. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung
des für die Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars des für die Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars
erforderlichen Direktionsbrevets erforderlichen Direktionsbrevets
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Aufgrund des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen
Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur
Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste,
insbesondere des Artikels 32; insbesondere des Artikels 32;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 26. Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 26.
November 2004; November 2004;
Aufgrund des Protokolls Nr. 134 des Verhandlungsausschusses für die Aufgrund des Protokolls Nr. 134 des Verhandlungsausschusses für die
Polizeidienste vom 19. Januar 2005; Polizeidienste vom 19. Januar 2005;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 1. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 1.
März 2006; März 2006;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen
Dienstes vom 28. September 2005; Dienstes vom 28. September 2005;
Aufgrund der Gutachten Nr. 32.941/2, 40.083/2 und 40.883/2/V des Aufgrund der Gutachten Nr. 32.941/2, 40.083/2 und 40.883/2/V des
Staatsrates vom 13. Mai 2002, 12. April 2006 beziehungsweise 8. August Staatsrates vom 13. Mai 2002, 12. April 2006 beziehungsweise 8. August
2006; 2006;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht
ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und
dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass
sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des
Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat
darüber beraten haben, darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. « Gesetz vom 26. April 2002 »: das Gesetz vom 26. April 2002 über 1. « Gesetz vom 26. April 2002 »: das Gesetz vom 26. April 2002 über
die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der
Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen
über die Polizeidienste, über die Polizeidienste,
2. « PHK »: Polizeihauptkommissar, 2. « PHK »: Polizeihauptkommissar,
3. « Prüfungen zur Einschätzung des Potenzials und der 3. « Prüfungen zur Einschätzung des Potenzials und der
Managementfähigkeiten »: die Gesamtheit der Prüfungen, mit denen Managementfähigkeiten »: die Gesamtheit der Prüfungen, mit denen
ermittelt wird, inwiefern ein Bewerber für die Ausübung eines Amtes ermittelt wird, inwiefern ein Bewerber für die Ausübung eines Amtes
als höherer Offizier in den Polizeidiensten geeignet ist, als höherer Offizier in den Polizeidiensten geeignet ist,
4. « PHK-Beförderungsausbildung »: die Beförderungsausbildung zur 4. « PHK-Beförderungsausbildung »: die Beförderungsausbildung zur
Erlangung des Direktionsbrevets, Erlangung des Direktionsbrevets,
5. « Bewerber »: den Offizier, der am Verfahren zur Zulassung zur 5. « Bewerber »: den Offizier, der am Verfahren zur Zulassung zur
PHK-Beförderungsausbildung teilnimmt, PHK-Beförderungsausbildung teilnimmt,
6. « Kursteilnehmer »: den Offizier, der zur 6. « Kursteilnehmer »: den Offizier, der zur
PHK-Beförderungsausbildung zugelassen ist, PHK-Beförderungsausbildung zugelassen ist,
7. « Praktikant »: den Offizier, der im Rahmen der 7. « Praktikant »: den Offizier, der im Rahmen der
PHK-Beförderungsausbildung Praktika absolviert, PHK-Beförderungsausbildung Praktika absolviert,
8. « Prüfungsausschuss »: den in Artikel 7 erwähnten 8. « Prüfungsausschuss »: den in Artikel 7 erwähnten
Prüfungsausschuss, Prüfungsausschuss,
9. « Generaldirektion »: die in Artikel 7 Nr. 4 des Königlichen 9. « Generaldirektion »: die in Artikel 7 Nr. 4 des Königlichen
Erlasses vom 3. September 2000 über den Generalkommissar und die Erlasses vom 3. September 2000 über den Generalkommissar und die
Generaldirektionen der föderalen Polizei erwähnte Generaldirektion des Generaldirektionen der föderalen Polizei erwähnte Generaldirektion des
Personals, Personals,
10. « Generalinspektion »: die Generalinspektion der föderalen Polizei 10. « Generalinspektion »: die Generalinspektion der föderalen Polizei
und der lokalen Polizei, und der lokalen Polizei,
11. « Direktionsbrevet »: das in Artikel 32 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. 11. « Direktionsbrevet »: das in Artikel 32 Nr. 3 des Gesetzes vom 26.
April 2002 erwähnte Direktionsbrevet. April 2002 erwähnte Direktionsbrevet.
Art. 2 - Vorliegender Erlass ist auf die Personalmitglieder des Art. 2 - Vorliegender Erlass ist auf die Personalmitglieder des
Offizierskaders des Einsatzkaders der Polizeidienste anwendbar. Offizierskaders des Einsatzkaders der Polizeidienste anwendbar.
KAPITEL II - Bewerbung KAPITEL II - Bewerbung
Art. 3 - Der Minister des Innern beauftragt die Generaldirektion, die Art. 3 - Der Minister des Innern beauftragt die Generaldirektion, die
PHK-Beförderungsausbildung entsprechend dem von ihm gebilligten PHK-Beförderungsausbildung entsprechend dem von ihm gebilligten
jeweiligen Bedarf des Kaders zu organisieren. jeweiligen Bedarf des Kaders zu organisieren.
Art. 4 - Mindestens vier Monate vor der Organisation der Art. 4 - Mindestens vier Monate vor der Organisation der
PHK-Beförderungsausbildung erlässt die Generaldirektion einen Aufruf PHK-Beförderungsausbildung erlässt die Generaldirektion einen Aufruf
an die Bewerber für die PHK-Beförderungsausbildung unter Angabe: an die Bewerber für die PHK-Beförderungsausbildung unter Angabe:
1. des äussersten Datums für die Einreichung der Bewerbungen, 1. des äussersten Datums für die Einreichung der Bewerbungen,
2. der in Artikel 5 erwähnten Zulassungsbedingungen. 2. der in Artikel 5 erwähnten Zulassungsbedingungen.
Die Bewerbungen müssen bei der Generaldirektion eingereicht werden. Die Bewerbungen müssen bei der Generaldirektion eingereicht werden.
KAPITEL III - Zulassungsbedingungen KAPITEL III - Zulassungsbedingungen
Art. 5 - Um zur PHK-Beförderungsausbildung zugelassen zu werden, muss Art. 5 - Um zur PHK-Beförderungsausbildung zugelassen zu werden, muss
der Bewerber: der Bewerber:
1. ein Dienstalter von mindestens sieben Jahren im Offizierskader 1. ein Dienstalter von mindestens sieben Jahren im Offizierskader
aufweisen, aufweisen,
2. Inhaber eines Diploms oder Studienzeugnisses sein, das mindestens 2. Inhaber eines Diploms oder Studienzeugnisses sein, das mindestens
gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der
Stufe A in den Föderalverwaltungen berücksichtigt werden, wie sie in Stufe A in den Föderalverwaltungen berücksichtigt werden, wie sie in
Anlage I zum Königlicher Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Anlage I zum Königlicher Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des
Statuts der Staatsbediensteten aufgeführt sind, mit Ausnahme der Statuts der Staatsbediensteten aufgeführt sind, mit Ausnahme der
Diplome, die nach Abschluss einer von einer Polizeischule erteilten Diplome, die nach Abschluss einer von einer Polizeischule erteilten
Grundausbildung erlangt werden, Grundausbildung erlangt werden,
3. vom Prüfungsausschuss für geeignet befunden worden sein auf der 3. vom Prüfungsausschuss für geeignet befunden worden sein auf der
Grundlage: Grundlage:
a) der in Artikel 16 erwähnten Prüfung der beruflichen Fähigkeiten, a) der in Artikel 16 erwähnten Prüfung der beruflichen Fähigkeiten,
b) der in Artikel 17 erwähnten Stellungnahme über das Potenzial des b) der in Artikel 17 erwähnten Stellungnahme über das Potenzial des
Bewerbers, die Funktion eines Hauptkommissars auszuüben, Bewerbers, die Funktion eines Hauptkommissars auszuüben,
c) des in Artikel 23 erwähnten Auswahlinterviews. c) des in Artikel 23 erwähnten Auswahlinterviews.
Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Bedingungen müssen am äussersten Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Bedingungen müssen am äussersten
Datum der Einreichung der Bewerbungen erfüllt sein. Datum der Einreichung der Bewerbungen erfüllt sein.
KAPITEL IV - Prüfungsausschuss KAPITEL IV - Prüfungsausschuss
Art. 6 - Der Prüfungsausschuss entscheidet über: Art. 6 - Der Prüfungsausschuss entscheidet über:
1. die Zulassung zur PHK-Beförderungsausbildung, 1. die Zulassung zur PHK-Beförderungsausbildung,
2. das Bestehen oder das Nichtbestehen bei der 2. das Bestehen oder das Nichtbestehen bei der
PHK-Beförderungsausbildung. PHK-Beförderungsausbildung.
Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
Art. 7 - Der Prüfungsausschuss setzt sich aus folgenden Personen Art. 7 - Der Prüfungsausschuss setzt sich aus folgenden Personen
zusammen: zusammen:
1. dem Generalinspektor der Generalinspektion oder einem der von ihm 1. dem Generalinspektor der Generalinspektion oder einem der von ihm
bestimmten beigeordneten Generalinspektoren, Vorsitzender, bestimmten beigeordneten Generalinspektoren, Vorsitzender,
2. dem Generaldirektor der Generaldirektion oder seinem von ihm 2. dem Generaldirektor der Generaldirektion oder seinem von ihm
bestimmten Stellvertreter, bestimmten Stellvertreter,
3. zwei Polizeihauptkommissaren der föderalen Polizei oder ihren vom 3. zwei Polizeihauptkommissaren der föderalen Polizei oder ihren vom
Generalkommissar bestimmten Stellvertretern, Generalkommissar bestimmten Stellvertretern,
4. drei Polizeihauptkommissaren der lokalen Polizei oder ihren vom 4. drei Polizeihauptkommissaren der lokalen Polizei oder ihren vom
ständigen Ausschuss für die lokale Polizei bestimmten Stellvertretern. ständigen Ausschuss für die lokale Polizei bestimmten Stellvertretern.
Der Generaldirektor der Generaldirektion beziehungsweise sein Der Generaldirektor der Generaldirektion beziehungsweise sein
Stellvertreter wacht darüber, dass die Sekretariatsgeschäfte des Stellvertreter wacht darüber, dass die Sekretariatsgeschäfte des
Prüfungsausschusses wahrgenommen werden. Prüfungsausschusses wahrgenommen werden.
Art. 8 - Der Bewerber, der der Auffassung ist, dass er einen Art. 8 - Der Bewerber, der der Auffassung ist, dass er einen
Ablehnungsgrund im Sinne von Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches Ablehnungsgrund im Sinne von Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches
gegen ein Mitglied des Prüfungsausschusses geltend machen kann, oder gegen ein Mitglied des Prüfungsausschusses geltend machen kann, oder
der der Auffassung ist, dass ein Mitglied des Prüfungsausschusses ihn der der Auffassung ist, dass ein Mitglied des Prüfungsausschusses ihn
unmöglich unparteiisch bewerten kann, muss dieses Mitglied des unmöglich unparteiisch bewerten kann, muss dieses Mitglied des
Prüfungsausschusses ablehnen, bevor die Entscheidung über die Prüfungsausschusses ablehnen, bevor die Entscheidung über die
Zulassung zur PHK-Beförderungsausbildung getroffen wird, es sei denn, Zulassung zur PHK-Beförderungsausbildung getroffen wird, es sei denn,
der Ablehnungsgrund ist später entstanden. der Ablehnungsgrund ist später entstanden.
Zur Vermeidung der Unzulässigkeit muss die Ablehnung durch einen mit Zur Vermeidung der Unzulässigkeit muss die Ablehnung durch einen mit
Gründen versehenen Antrag beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Gründen versehenen Antrag beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
oder, wenn der Vorsitzende des Prüfungsausschusses abgelehnt wird, oder, wenn der Vorsitzende des Prüfungsausschusses abgelehnt wird,
beim Minister des Innern beantragt werden. beim Minister des Innern beantragt werden.
Nachdem das Personalmitglied, das das Mitglied des Prüfungsausschusses Nachdem das Personalmitglied, das das Mitglied des Prüfungsausschusses
ablehnt, und das abgelehnte Mitglied des Prüfungsausschusses ihren ablehnt, und das abgelehnte Mitglied des Prüfungsausschusses ihren
Standpunkt dargelegt haben, trifft der Vorsitzende des Standpunkt dargelegt haben, trifft der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses oder gegebenenfalls der Minister des Innern eine Prüfungsausschusses oder gegebenenfalls der Minister des Innern eine
Entscheidung. Er bringt den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und Entscheidung. Er bringt den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und
dem Personalmitglied, das das Mitglied des Prüfungsausschusses dem Personalmitglied, das das Mitglied des Prüfungsausschusses
ablehnt, seine Entscheidung zur Kenntnis. Gegebenenfalls bestimmt er ablehnt, seine Entscheidung zur Kenntnis. Gegebenenfalls bestimmt er
den Stellvertreter. den Stellvertreter.
KAPITEL V - Auswahlverfahren für die Zulassung zur KAPITEL V - Auswahlverfahren für die Zulassung zur
PHK-Beförderungsausbildung PHK-Beförderungsausbildung
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen
Art. 9 - Die Generaldirektion überprüft, ob der Bewerber die in Art. 9 - Die Generaldirektion überprüft, ob der Bewerber die in
Artikel 5 Absatz 1 Nrn. 1 und 2 erwähnten Zulassungsbedingungen Artikel 5 Absatz 1 Nrn. 1 und 2 erwähnten Zulassungsbedingungen
erfüllt. erfüllt.
Art. 10 - Den Bewerbern, die die in Artikel 9 erwähnten Bedingungen Art. 10 - Den Bewerbern, die die in Artikel 9 erwähnten Bedingungen
nicht erfüllen, teilt die Generaldirektion die Gründe für die nicht erfüllen, teilt die Generaldirektion die Gründe für die
Unzulässigkeit ihrer Bewerbung mit. Unzulässigkeit ihrer Bewerbung mit.
Art. 11 - Wenn die Zahl der Bewerber, die die in Artikel 9 erwähnten Art. 11 - Wenn die Zahl der Bewerber, die die in Artikel 9 erwähnten
Bedingungen erfüllen, mehr als zweieinhalb mal den gemäss Artikel 3 Bedingungen erfüllen, mehr als zweieinhalb mal den gemäss Artikel 3
bestimmten Bedarf pro Sprachrolle beträgt, beauftragt die bestimmten Bedarf pro Sprachrolle beträgt, beauftragt die
Generaldirektion den Direktor der Direktion der Anwerbung und der Generaldirektion den Direktor der Direktion der Anwerbung und der
Auswahl der Generaldirektion, eine Auswahlprüfung in Form einer Auswahl der Generaldirektion, eine Auswahlprüfung in Form einer
Prüfung im Wettbewerbsverfahren zu organisieren. Prüfung im Wettbewerbsverfahren zu organisieren.
Die in Absatz 1 erwähnte Auswahlprüfung besteht aus einer Prüfung über Die in Absatz 1 erwähnte Auswahlprüfung besteht aus einer Prüfung über
die allgemeinen Berufskenntnisse, wobei den Bewerbern die zu kennenden die allgemeinen Berufskenntnisse, wobei den Bewerbern die zu kennenden
Lehrstoffe vorab mitgeteilt werden. Lehrstoffe vorab mitgeteilt werden.
Art. 12 - Erfolgreicher Teilnehmer an der in Artikel 11 erwähnten Art. 12 - Erfolgreicher Teilnehmer an der in Artikel 11 erwähnten
Auswahlprüfung ist derjenige, dessen Ergebnisse über dem Mittelwert Auswahlprüfung ist derjenige, dessen Ergebnisse über dem Mittelwert
der Bezugsbevölkerung oder weniger als eine Standardabweichung unter der Bezugsbevölkerung oder weniger als eine Standardabweichung unter
dem Mittelwert liegen. dem Mittelwert liegen.
Die Bewerber werden in der Reihenfolge der erzielten Ergebnisse Die Bewerber werden in der Reihenfolge der erzielten Ergebnisse
eingestuft. Bei gleichen Ergebnissen werden die Bewerber gemäss eingestuft. Bei gleichen Ergebnissen werden die Bewerber gemäss
Artikel II.I.7 und Artikel II.I.8 RSPol eingestuft. Artikel II.I.7 und Artikel II.I.8 RSPol eingestuft.
Art. 13 - Der Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der Art. 13 - Der Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der
Generaldirektion übermittelt der Generaldirektion die Ergebnisse der Generaldirektion übermittelt der Generaldirektion die Ergebnisse der
in Artikel 11 erwähnten Auswahlprüfung. in Artikel 11 erwähnten Auswahlprüfung.
Art. 14 - Die Generaldirektion erstellt daraufhin die Reihenfolge und Art. 14 - Die Generaldirektion erstellt daraufhin die Reihenfolge und
informiert die Bewerber und den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses informiert die Bewerber und den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
darüber. darüber.
Art. 15 - Der Prüfungsausschuss überprüft in absteigender Reihenfolge Art. 15 - Der Prüfungsausschuss überprüft in absteigender Reihenfolge
und bis der in Artikel 3 erwähnte Bedarf erfüllt ist, ob die Bewerber und bis der in Artikel 3 erwähnte Bedarf erfüllt ist, ob die Bewerber
auf der Grundlage der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Angaben auf der Grundlage der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Angaben
geeignet sind. geeignet sind.
Zu diesem Zweck übermittelt die Generaldirektion ihm von Amts wegen Zu diesem Zweck übermittelt die Generaldirektion ihm von Amts wegen
oder auf sein Ersuchen hin die erforderlichen Bewerbungsakten. oder auf sein Ersuchen hin die erforderlichen Bewerbungsakten.
Abschnitt 2 - Berufliche Fähigkeiten Abschnitt 2 - Berufliche Fähigkeiten
Art. 16 - Die Prüfung der beruflichen Fähigkeiten ist gestützt auf: Art. 16 - Die Prüfung der beruflichen Fähigkeiten ist gestützt auf:
1. die Personalakte des Bewerbers, 1. die Personalakte des Bewerbers,
2. die Laufbahnentwicklung. 2. die Laufbahnentwicklung.
Abschnitt 3 - Prüfungen zur Einschätzung des Potenzials und der Abschnitt 3 - Prüfungen zur Einschätzung des Potenzials und der
Managementfähigkeiten Managementfähigkeiten
Art. 17 - Nachdem der Bewerber an den in Artikel 19 erwähnten Art. 17 - Nachdem der Bewerber an den in Artikel 19 erwähnten
Prüfungen teilgenommen hat, gibt eine Kommission dem Prüfungsausschuss Prüfungen teilgenommen hat, gibt eine Kommission dem Prüfungsausschuss
eine Stellungnahme ab über das Potenzial des Bewerbers, die Funktion eine Stellungnahme ab über das Potenzial des Bewerbers, die Funktion
des Hauptkommissars auszuüben. des Hauptkommissars auszuüben.
Unbeschadet der Verantwortlichkeiten und der Aufträge, die der Unbeschadet der Verantwortlichkeiten und der Aufträge, die der
Minister des Innern gemeinsam mit dem Minister des Öffentlichen Minister des Innern gemeinsam mit dem Minister des Öffentlichen
Dienstes dem Auswahlbüro der Föderalverwaltung (SELOR) anvertraut, Dienstes dem Auswahlbüro der Föderalverwaltung (SELOR) anvertraut,
setzt sich die in Absatz 1 erwähnte Kommission aus folgenden Personen setzt sich die in Absatz 1 erwähnte Kommission aus folgenden Personen
zusammen: zusammen:
1. dem Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der 1. dem Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der
Generaldirektion oder seinem von ihm bestimmten Stellvertreter, Generaldirektion oder seinem von ihm bestimmten Stellvertreter,
Vorsitzender, Vorsitzender,
2. mindestens zwei Beisitzern. 2. mindestens zwei Beisitzern.
Art. 18 - Der Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der Art. 18 - Der Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der
Generaldirektion bestimmt die Beisitzer unter den Mitgliedern des Generaldirektion bestimmt die Beisitzer unter den Mitgliedern des
Einsatzkaders der Polizeidienste, die den Dienstgrad eines Einsatzkaders der Polizeidienste, die den Dienstgrad eines
Polizeihauptkommissars innehaben und die die Ausbildung als Beisitzer Polizeihauptkommissars innehaben und die die Ausbildung als Beisitzer
absolviert haben. Er bestimmt eine gleiche Anzahl Beisitzer der absolviert haben. Er bestimmt eine gleiche Anzahl Beisitzer der
föderalen und der lokalen Polizei. föderalen und der lokalen Polizei.
Art. 19 - Die Kommission gibt ihre Stellungnahme auf der Grundlage der Art. 19 - Die Kommission gibt ihre Stellungnahme auf der Grundlage der
Bewertung der Prüfungen zur Einschätzung des Potenzials und der Bewertung der Prüfungen zur Einschätzung des Potenzials und der
Managementfähigkeiten ab. Diese Prüfungen umfassen: Managementfähigkeiten ab. Diese Prüfungen umfassen:
1. einen Persönlichkeitsfragebogen, 1. einen Persönlichkeitsfragebogen,
2. Simulationsübungen, 2. Simulationsübungen,
3. ein Interview. 3. ein Interview.
Die in Absatz 1 erwähnte Bewertung wird in einen mit Gründen Die in Absatz 1 erwähnte Bewertung wird in einen mit Gründen
versehenen Bericht aufgenommen. versehenen Bericht aufgenommen.
Art. 20 - Der Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der Art. 20 - Der Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der
Generaldirektion organisiert die Prüfungen zur Einschätzung des Generaldirektion organisiert die Prüfungen zur Einschätzung des
Potenzials und der Managementfähigkeiten. Potenzials und der Managementfähigkeiten.
Art. 21 - Der Vorsitzende der Kommission übermittelt dem Vorsitzenden Art. 21 - Der Vorsitzende der Kommission übermittelt dem Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses die Stellungnahme. des Prüfungsausschusses die Stellungnahme.
Art. 22 - Der Bewerber, der in Anwendung von Artikel 25 Absatz 2 bei Art. 22 - Der Bewerber, der in Anwendung von Artikel 25 Absatz 2 bei
einer vorherigen Auswahl für geeignet befunden worden ist oder der in einer vorherigen Auswahl für geeignet befunden worden ist oder der in
Anwendung von Artikel 27 Absatz 2 eine günstige Note erhalten hat, ist Anwendung von Artikel 27 Absatz 2 eine günstige Note erhalten hat, ist
endgültig von den Prüfungen zur Einschätzung des Potenzials und der endgültig von den Prüfungen zur Einschätzung des Potenzials und der
Managementfähigkeiten befreit. Managementfähigkeiten befreit.
Abschnitt 4 - Interview Abschnitt 4 - Interview
Art. 23 - Der Prüfungsausschuss lädt den Bewerber zu einem Interview Art. 23 - Der Prüfungsausschuss lädt den Bewerber zu einem Interview
vor, bei dem er beurteilt, ob der Bewerber dem für die Ausübung der vor, bei dem er beurteilt, ob der Bewerber dem für die Ausübung der
Funktion eines Polizeihauptkommissars verlangten Profil entspricht. Er Funktion eines Polizeihauptkommissars verlangten Profil entspricht. Er
fordert den Bewerber auf, an dem Tag und an dem Ort, die er bestimmt, fordert den Bewerber auf, an dem Tag und an dem Ort, die er bestimmt,
vor ihm zu erscheinen. vor ihm zu erscheinen.
Art. 24 - Vorbehaltlich höherer Gewalt wird der Bewerber bei Art. 24 - Vorbehaltlich höherer Gewalt wird der Bewerber bei
Abwesenheit beim Interview von Amts wegen von der Auswahl Abwesenheit beim Interview von Amts wegen von der Auswahl
ausgeschlossen. Der Prüfungsausschuss vermerkt die Abwesenheit in ausgeschlossen. Der Prüfungsausschuss vermerkt die Abwesenheit in
einem Protokoll, das in zweifacher Ausfertigung erstellt wird und von einem Protokoll, das in zweifacher Ausfertigung erstellt wird und von
dem ein Exemplar dem Bewerber entweder per Einschreiben oder gegen dem ein Exemplar dem Bewerber entweder per Einschreiben oder gegen
Empfangsbestätigung notifiziert wird. Empfangsbestätigung notifiziert wird.
KAPITEL VI - Zulassung zur PHK-Beförderungsausbildung KAPITEL VI - Zulassung zur PHK-Beförderungsausbildung
Art. 25 - Die Abstimmung des Prüfungsausschusses über die Zulassung Art. 25 - Die Abstimmung des Prüfungsausschusses über die Zulassung
zur PHK-Beförderungsausbildung ist geheim. zur PHK-Beförderungsausbildung ist geheim.
Die Abstimmung führt zu einer Entscheidung mit der Note « geeignet » Die Abstimmung führt zu einer Entscheidung mit der Note « geeignet »
oder « ungeeignet ». Die Note « ungeeignet » bedeutet, dass der oder « ungeeignet ». Die Note « ungeeignet » bedeutet, dass der
Prüfungsausschuss den Bewerber nicht zur PHK-Beförderungsausbildung Prüfungsausschuss den Bewerber nicht zur PHK-Beförderungsausbildung
zulässt. zulässt.
Art. 26 - Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses informiert den Art. 26 - Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses informiert den
Bewerber und gegebenenfalls den Korpschef beziehungsweise den Bewerber und gegebenenfalls den Korpschef beziehungsweise den
Generalkommissar unverzüglich und schriftlich über die Entscheidung Generalkommissar unverzüglich und schriftlich über die Entscheidung
des Prüfungsausschusses. des Prüfungsausschusses.
Art. 27 - Für die Anwendung von Artikel 22 entscheidet der Art. 27 - Für die Anwendung von Artikel 22 entscheidet der
Prüfungsausschuss über das Resultat der Prüfungen zur Einschätzung des Prüfungsausschuss über das Resultat der Prüfungen zur Einschätzung des
Potenzials und der Managementfähigkeiten. Potenzials und der Managementfähigkeiten.
Die in Absatz 1 erwähnte Abstimmung führt zu einer Entscheidung mit Die in Absatz 1 erwähnte Abstimmung führt zu einer Entscheidung mit
der Note « günstig » oder « ungünstig ». der Note « günstig » oder « ungünstig ».
KAPITEL VII - PHK-Beförderungsausbildung KAPITEL VII - PHK-Beförderungsausbildung
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung
Art. 28 - Während der ganzen Dauer der PHK-Beförderungsausbildung wird Art. 28 - Während der ganzen Dauer der PHK-Beförderungsausbildung wird
der Kursteilnehmer von der Pflicht zur Teilnahme an der der Kursteilnehmer von der Pflicht zur Teilnahme an der
gehaltsgebundenen Weiterbildung befreit. gehaltsgebundenen Weiterbildung befreit.
Abschnitt 2 - Ausbildungsprogramm Abschnitt 2 - Ausbildungsprogramm
Art. 29 - Die PHK-Beförderungsausbildung ist eine Ausbildung, die sich Art. 29 - Die PHK-Beförderungsausbildung ist eine Ausbildung, die sich
höchstens über zwei Ausbildungsjahre erstreckt, und umfasst Kurse an höchstens über zwei Ausbildungsjahre erstreckt, und umfasst Kurse an
der in Artikel IV.II.27 RSPol erwähnten nationalen Offiziersschule mit der in Artikel IV.II.27 RSPol erwähnten nationalen Offiziersschule mit
einer Gesamtdauer von mindestens 150 Stunden in folgenden Bereichen: einer Gesamtdauer von mindestens 150 Stunden in folgenden Bereichen:
1. Teil I: Leitung und Verwaltung: Rolle des Leiters, Integration in 1. Teil I: Leitung und Verwaltung: Rolle des Leiters, Integration in
das interne und externe polizeiliche Umfeld, Entwicklung der das interne und externe polizeiliche Umfeld, Entwicklung der
Strategie: mindestens 75 Stunden, Strategie: mindestens 75 Stunden,
2. Teil II: Leitung und Koordination von gerichtspolizeilichen und 2. Teil II: Leitung und Koordination von gerichtspolizeilichen und
verwaltungspolizeilichen Einsätzen: mindestens 75 Stunden. verwaltungspolizeilichen Einsätzen: mindestens 75 Stunden.
Der ständige Ausschuss für die lokale Polizei gibt eine vorherige Der ständige Ausschuss für die lokale Polizei gibt eine vorherige
Stellungnahme über den Inhalt der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Stellungnahme über den Inhalt der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten
Ausbildungsteile ab. Ausbildungsteile ab.
Art. 30 - Die Ausbildung umfasst zudem drei Praktika mit einer Art. 30 - Die Ausbildung umfasst zudem drei Praktika mit einer
Mindestdauer von je 100 Stunden, jeweils bei der föderalen Polizei, Mindestdauer von je 100 Stunden, jeweils bei der föderalen Polizei,
bei der lokalen Polizei sowie in Privatunternehmen und/oder bei der lokalen Polizei sowie in Privatunternehmen und/oder
öffentlichen Einrichtungen. öffentlichen Einrichtungen.
Art. 31 - Der Prüfungsausschuss bestimmt die Grundsätze für die Art. 31 - Der Prüfungsausschuss bestimmt die Grundsätze für die
Organisation der Praktika. Organisation der Praktika.
Art. 32 - Für jedes der drei Praktika erstellt der Praktikant einen Art. 32 - Für jedes der drei Praktika erstellt der Praktikant einen
Tätigkeitsbericht gemäss der Vorlage in Anlage 1. Tätigkeitsbericht gemäss der Vorlage in Anlage 1.
Art. 33 - Für jedes der drei Praktika ist der Praktikant Gegenstand Art. 33 - Für jedes der drei Praktika ist der Praktikant Gegenstand
einer Bewertung durch einen Praktikumsleiter, der zu diesem Zweck am einer Bewertung durch einen Praktikumsleiter, der zu diesem Zweck am
Ort des Praktikums bestimmt wird. Dazu erstellt der Praktikumsleiter Ort des Praktikums bestimmt wird. Dazu erstellt der Praktikumsleiter
einen Praktikumsbericht gemäss der Vorlage in Anlage 2 und übermittelt einen Praktikumsbericht gemäss der Vorlage in Anlage 2 und übermittelt
er diesen dann der nationalen Offiziersschule. er diesen dann der nationalen Offiziersschule.
Art. 34 - Der Direktor der nationalen Offiziersschule ist für die Art. 34 - Der Direktor der nationalen Offiziersschule ist für die
Organisation der PHK-Beförderungsausbildung verantwortlich. Organisation der PHK-Beförderungsausbildung verantwortlich.
Abschnitt 3 - Regeln in Bezug auf die Prüfungen und das Bestehen Abschnitt 3 - Regeln in Bezug auf die Prüfungen und das Bestehen
Unterabschnitt 1 - Prüfungen Unterabschnitt 1 - Prüfungen
Art. 35 - Die Kursteilnehmer legen am Ende der Art. 35 - Die Kursteilnehmer legen am Ende der
PHK-Beförderungsausbildung eine Prüfung vor dem Prüfungsausschuss ab. PHK-Beförderungsausbildung eine Prüfung vor dem Prüfungsausschuss ab.
Diese Prüfung umfasst: Diese Prüfung umfasst:
1. eine integrierte schriftliche Prüfung in Bezug auf die in Artikel 1. eine integrierte schriftliche Prüfung in Bezug auf die in Artikel
29 Absatz 1 Nrn. 1 und 2 erwähnten Ausbildungsteile, 29 Absatz 1 Nrn. 1 und 2 erwähnten Ausbildungsteile,
2. eine mündliche Prüfung bestehend aus: 2. eine mündliche Prüfung bestehend aus:
a) der Verteidigung der in Nr. 1 erwähnten integrierten schriftlichen a) der Verteidigung der in Nr. 1 erwähnten integrierten schriftlichen
Prüfung, Prüfung,
b) zusätzlichen Fragen über den im Ausbildungsprogramm enthaltenen b) zusätzlichen Fragen über den im Ausbildungsprogramm enthaltenen
Lehrstoff, die Tätigkeits- und Praktikumsberichte sowie eventuell den Lehrstoff, die Tätigkeits- und Praktikumsberichte sowie eventuell den
Verlauf des Praktikums. Verlauf des Praktikums.
Art. 36 - Der Prüfungsausschuss bestimmt den Zeitraum, über den alle Art. 36 - Der Prüfungsausschuss bestimmt den Zeitraum, über den alle
Kursteilnehmer verfügen, um die in Artikel 35 Nr. 1 beziehungsweise 2 Kursteilnehmer verfügen, um die in Artikel 35 Nr. 1 beziehungsweise 2
erwähnte schriftliche und mündliche Prüfung abzulegen. Er entscheidet, erwähnte schriftliche und mündliche Prüfung abzulegen. Er entscheidet,
ob die Kursteilnehmer Dokumentation einsehen dürfen und unter welchen ob die Kursteilnehmer Dokumentation einsehen dürfen und unter welchen
Bedingungen. Bedingungen.
Art. 37 - Die nationale Offiziersschule bereitet die Fragen der Art. 37 - Die nationale Offiziersschule bereitet die Fragen der
schriftlichen Prüfung vor und schlägt sie dem Prüfungsausschuss vor. schriftlichen Prüfung vor und schlägt sie dem Prüfungsausschuss vor.
Der Prüfungsausschuss bestätigt die vorgeschlagenen Fragen. Der Prüfungsausschuss bestätigt die vorgeschlagenen Fragen.
Die nationale Offiziersschule besorgt die Verbesserung der Die nationale Offiziersschule besorgt die Verbesserung der
schriftlichen Prüfung. schriftlichen Prüfung.
Art. 38 - Vorbehaltlich höherer Gewalt wird davon ausgegangen, dass Art. 38 - Vorbehaltlich höherer Gewalt wird davon ausgegangen, dass
der Kursteilnehmer, der nicht an der Prüfung teilnimmt, nicht der Kursteilnehmer, der nicht an der Prüfung teilnimmt, nicht
bestanden hat. bestanden hat.
Falls der Grund als gültig erachtet wird, wird die Prüfung von Amts Falls der Grund als gültig erachtet wird, wird die Prüfung von Amts
wegen aufgeschoben. Der Kursteilnehmer wird unverzüglich darüber wegen aufgeschoben. Der Kursteilnehmer wird unverzüglich darüber
informiert. informiert.
Unterabschnitt 2 - Bestehen Unterabschnitt 2 - Bestehen
Art. 39 - Nach Prüfungsbesprechung entscheidet der Prüfungsausschuss Art. 39 - Nach Prüfungsbesprechung entscheidet der Prüfungsausschuss
über das Bestehen oder Nichtbestehen bei der über das Bestehen oder Nichtbestehen bei der
PHK-Beförderungsausbildung. PHK-Beförderungsausbildung.
Für die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen stützt sich Für die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen stützt sich
der Prüfungsausschuss auf eine globale Bewertung der schriftlichen und der Prüfungsausschuss auf eine globale Bewertung der schriftlichen und
mündlichen Prüfung sowie der Tätigkeits- und Praktikumsberichte. mündlichen Prüfung sowie der Tätigkeits- und Praktikumsberichte.
Art. 40 - Spätestens vierzehn Tage nach der Prüfungsbesprechung Art. 40 - Spätestens vierzehn Tage nach der Prüfungsbesprechung
informiert der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Teilnehmer informiert der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Teilnehmer
schriftlich über ihr Resultat. schriftlich über ihr Resultat.
Art. 41 - Die Generalinspektion erkennt den erfolgreichen Bewerbern Art. 41 - Die Generalinspektion erkennt den erfolgreichen Bewerbern
das Direktionsbrevet zu. das Direktionsbrevet zu.
KAPITEL VIII - Übergangs- und Schlussbestimmungen KAPITEL VIII - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 42 - In Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 sind Bewerber, Art. 42 - In Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 sind Bewerber,
die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im
Dienstgrad eines Polizeikommissars ernannt sind und nicht Inhaber des Dienstgrad eines Polizeikommissars ernannt sind und nicht Inhaber des
in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Diploms sind, von dieser in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Diploms sind, von dieser
Zulassungsbedingung befreit, unter der Voraussetzung, dass sie eine Zulassungsbedingung befreit, unter der Voraussetzung, dass sie eine
zusätzliche Prüfung für die Zulassung zu dem in Artikel 9 ff. zusätzliche Prüfung für die Zulassung zu dem in Artikel 9 ff.
erwähnten Auswahlverfahren bestanden haben. erwähnten Auswahlverfahren bestanden haben.
Die in Absatz 1 erwähnte zusätzliche Zulassungsprüfung wird von der Die in Absatz 1 erwähnte zusätzliche Zulassungsprüfung wird von der
Direktion der Anwerbung und der Auswahl der Generaldirektion Direktion der Anwerbung und der Auswahl der Generaldirektion
organisiert und hat zum Ziel, das analytische, konzeptuelle und organisiert und hat zum Ziel, das analytische, konzeptuelle und
synthetische Denkvermögen der Bewerber zu bewerten. Die Bewerber, die synthetische Denkvermögen der Bewerber zu bewerten. Die Bewerber, die
bei dieser Prüfung mindestens 50% erreicht haben, werden zu dem in bei dieser Prüfung mindestens 50% erreicht haben, werden zu dem in
Artikel 9 ff. erwähnten Auswahlverfahren zugelassen. Artikel 9 ff. erwähnten Auswahlverfahren zugelassen.
Der Bewerber, der bei einer zusätzlichen Zulassungsprüfung mindestens Der Bewerber, der bei einer zusätzlichen Zulassungsprüfung mindestens
50% erreicht hat, ist endgültig von dieser Prüfung befreit. 50% erreicht hat, ist endgültig von dieser Prüfung befreit.
Art. 43 - Für Personalmitglieder, die binnen zwei Jahren nach Art. 43 - Für Personalmitglieder, die binnen zwei Jahren nach
Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses zu der Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses zu der
PHK-Beförderungsausbildung zugelassen werden, umfasst die Ausbildung PHK-Beförderungsausbildung zugelassen werden, umfasst die Ausbildung
in Abweichung von Artikel 30 nur ein Praktikum, nämlich das Praktikum in Abweichung von Artikel 30 nur ein Praktikum, nämlich das Praktikum
in Privatunternehmen und/oder öffentlichen Einrichtungen. in Privatunternehmen und/oder öffentlichen Einrichtungen.
Art. 44 - Vorliegender Erlass wird mit 31. März 2005 wirksam. Art. 44 - Vorliegender Erlass wird mit 31. März 2005 wirksam.
Art. 45 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern Art. 45 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Oktober 2006 Gegeben zu Brüssel, den 12. Oktober 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Anlage 1 zu Unserem Erlass vom 12. Oktober 2006 Anlage 1 zu Unserem Erlass vom 12. Oktober 2006
Vorlage für den Tätigkeitsbericht des Praktikanten Vorlage für den Tätigkeitsbericht des Praktikanten
Teil 1 - Allgemeiner Kontext des Praktikums Teil 1 - Allgemeiner Kontext des Praktikums
1. Identität des Praktikanten: . . . . . 1. Identität des Praktikanten: . . . . .
2. Angaben über die Organisation, bei der das Praktikum stattgefunden 2. Angaben über die Organisation, bei der das Praktikum stattgefunden
hat: hat:
a) Name: . . . . . a) Name: . . . . .
b) Adresse: . . . . . b) Adresse: . . . . .
c) Identität, Funktion und Berufsdaten des Praktikumsleiters: . . . . c) Identität, Funktion und Berufsdaten des Praktikumsleiters: . . . .
. .
d) Tätigkeitsbereich: . . . . . d) Tätigkeitsbereich: . . . . .
e) Anzahl Personalmitglieder und Organigramm: . . . . . e) Anzahl Personalmitglieder und Organigramm: . . . . .
f) Umsatz/jährlicher Haushalt: . . . . . f) Umsatz/jährlicher Haushalt: . . . . .
g) Wichtigste Kunden: . . . . . g) Wichtigste Kunden: . . . . .
h) Wichtigste Lieferanten: . . . . . h) Wichtigste Lieferanten: . . . . .
3. Andere zweckmässige Informationen: 3. Andere zweckmässige Informationen:
Teil 2 - Kritische Analyse des Verlaufs des Praktikums Teil 2 - Kritische Analyse des Verlaufs des Praktikums
1. Analyse 1. Analyse
Es geht darum, die Praktiken, Verfahren und (formellen und Es geht darum, die Praktiken, Verfahren und (formellen und
informellen) Systeme, wie den Prozess für die Zuweisung von Aufgaben informellen) Systeme, wie den Prozess für die Zuweisung von Aufgaben
oder die Verwaltung der internen Kommunikation, zu identifizieren und oder die Verwaltung der internen Kommunikation, zu identifizieren und
sie mit der Berufserfahrung und dem im Rahmen der sie mit der Berufserfahrung und dem im Rahmen der
PHK-Beförderungsausbildung an der nationalen Offiziersschule erteilten PHK-Beförderungsausbildung an der nationalen Offiziersschule erteilten
akademischen Unterricht zu konfrontieren. akademischen Unterricht zu konfrontieren.
2. Lösungsvorschlag 2. Lösungsvorschlag
Auf der Grundlage der Analyse ist eine vorrangige konkrete Aktion Auf der Grundlage der Analyse ist eine vorrangige konkrete Aktion
(sind vorrangige konkrete Aktionen) im Hinblick auf eine Verbesserung (sind vorrangige konkrete Aktionen) im Hinblick auf eine Verbesserung
der Arbeitsweise der Organisation, bei der das Praktikum absolviert der Arbeitsweise der Organisation, bei der das Praktikum absolviert
wurde, vorzuschlagen. wurde, vorzuschlagen.
Datum und Unterschrift des Praktikanten: . . . . . Datum und Unterschrift des Praktikanten: . . . . .
Datum und Unterschrift des Praktikumsleiters: . . . . . Datum und Unterschrift des Praktikumsleiters: . . . . .
Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. Oktober 2006 zur Festlegung des für Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. Oktober 2006 zur Festlegung des für
die Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars die Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars
erforderlichen Direktionsbrevets beigefügt zu werden erforderlichen Direktionsbrevets beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Anlage 2 zu Unserem Erlass vom 12. Oktober 2006 Anlage 2 zu Unserem Erlass vom 12. Oktober 2006
Vorlage für den Tätigkeitsbericht des Praktikumsleiters Vorlage für den Tätigkeitsbericht des Praktikumsleiters
Teil 1 - Allgemeiner Kontext des Praktikums Teil 1 - Allgemeiner Kontext des Praktikums
1. Identität des Praktikanten: . . . . . 1. Identität des Praktikanten: . . . . .
2. Angaben über die Organisation, bei der das Praktikum stattgefunden 2. Angaben über die Organisation, bei der das Praktikum stattgefunden
hat: hat:
a) Name: . . . . . a) Name: . . . . .
b) Adresse: . . . . . b) Adresse: . . . . .
c) Identität, Funktion und Berufsdaten des Praktikumsleiters: . . . . c) Identität, Funktion und Berufsdaten des Praktikumsleiters: . . . .
. .
d) Tätigkeitsbereich: . . . . . d) Tätigkeitsbereich: . . . . .
e) Anzahl Personalmitglieder und Organigramm: . . . . . e) Anzahl Personalmitglieder und Organigramm: . . . . .
f) Umsatz/jährlicher Haushalt: . . . . . f) Umsatz/jährlicher Haushalt: . . . . .
g) Wichtigste Kunden: . . . . . g) Wichtigste Kunden: . . . . .
h) Wichtigste Lieferanten: . . . . . h) Wichtigste Lieferanten: . . . . .
3. Andere zweckmässige Informationen: 3. Andere zweckmässige Informationen:
Teil 2 - Bewertung * Teil 2 - Bewertung *
1. Persönlichkeitsmerkmale 1. Persönlichkeitsmerkmale
1. Ehrlichkeit - Integrität 1. Ehrlichkeit - Integrität
2. Diskretion 2. Diskretion
3. Objektivität - Unparteilichkeit - Urteilskraft - geistige Offenheit 3. Objektivität - Unparteilichkeit - Urteilskraft - geistige Offenheit
4. Meinungsbildung und -äusserung - Selbstsicherheit - 4. Meinungsbildung und -äusserung - Selbstsicherheit -
Charakterfestigkeit Charakterfestigkeit
5. Fähigkeit, ein positives Arbeitsklima zu fördern 5. Fähigkeit, ein positives Arbeitsklima zu fördern
6. Kundenorientiertheit 6. Kundenorientiertheit
7. Sinn für Mass - überlegte und gemässigte Anwendung der anvertrauten 7. Sinn für Mass - überlegte und gemässigte Anwendung der anvertrauten
Befugnisse Befugnisse
8. Selbstbeherrschung - Kaltblütigkeit - Stressbewältigung 8. Selbstbeherrschung - Kaltblütigkeit - Stressbewältigung
9. Ordnung - Methode - Pünktlichkeit - Einhaltung der Fristen 9. Ordnung - Methode - Pünktlichkeit - Einhaltung der Fristen
10. korrekte Ausführung der Richtlinien 10. korrekte Ausführung der Richtlinien
11. Erziehung - Höflichkeit - Kontaktfreudigkeit - Takt 11. Erziehung - Höflichkeit - Kontaktfreudigkeit - Takt
12. äusseres Erscheinungsbild 12. äusseres Erscheinungsbild
2. Berufliche Fähigkeiten 2. Berufliche Fähigkeiten
13. berufliche Kenntnis 13. berufliche Kenntnis
14. technisches Können 14. technisches Können
15. körperliche Einsatzfähigkeit 15. körperliche Einsatzfähigkeit
16. schriftliche Sprachfertigkeit: Deutlichkeit - Korrektheit - Sinn 16. schriftliche Sprachfertigkeit: Deutlichkeit - Korrektheit - Sinn
für grössere Zusammenhänge für grössere Zusammenhänge
17. mündliche Sprachfertigkeit: Deutlichkeit - Korrektheit 17. mündliche Sprachfertigkeit: Deutlichkeit - Korrektheit
3. Leistungen 3. Leistungen
18. Verantwortungsgefühl 18. Verantwortungsgefühl
19. Verfügbarkeit für den Dienst 19. Verfügbarkeit für den Dienst
20. Menge geleisteter Arbeit - Niveau der Tatkraft und der Aktivität 20. Menge geleisteter Arbeit - Niveau der Tatkraft und der Aktivität
21. Qualität der geleisteten Arbeit - berufliche Sorgfalt 21. Qualität der geleisteten Arbeit - berufliche Sorgfalt
22. Initiative - Kreativität 22. Initiative - Kreativität
23. Selbstständigkeit 23. Selbstständigkeit
4. Managementfähigkeiten 4. Managementfähigkeiten
24. Organisationstalent 24. Organisationstalent
25. Weitsicht - Vision 25. Weitsicht - Vision
26. Fähigkeit, zu leiten und zu kontrollieren 26. Fähigkeit, zu leiten und zu kontrollieren
27. Fähigkeit, die Arbeitsweise des Dienstes zu verbessern 27. Fähigkeit, die Arbeitsweise des Dienstes zu verbessern
28. Art und Weise, Rechenschaft abzulegen - Offenheit 28. Art und Weise, Rechenschaft abzulegen - Offenheit
29. Fähigkeit, seine Mitarbeiter zu motivieren 29. Fähigkeit, seine Mitarbeiter zu motivieren
30. Fähigkeit, Aufgaben zu delegieren 30. Fähigkeit, Aufgaben zu delegieren
31. Fähigkeit, sich weiterzubilden und seine Kenntnisse weiterzugeben 31. Fähigkeit, sich weiterzubilden und seine Kenntnisse weiterzugeben
32. Fähigkeit, mit seinen Mitarbeitern Ziele festzulegen 32. Fähigkeit, mit seinen Mitarbeitern Ziele festzulegen
33. Stichhaltigkeit bei der Bewertung seiner Mitarbeiter 33. Stichhaltigkeit bei der Bewertung seiner Mitarbeiter
5. Potenzial 5. Potenzial
34. Wille zur Verbesserung - Beharrlichkeit 34. Wille zur Verbesserung - Beharrlichkeit
35. Wandlungsfähigkeit - Anpassungsfähigkeit 35. Wandlungsfähigkeit - Anpassungsfähigkeit
36. Fortschrittspotenzial 36. Fortschrittspotenzial
37. Fähigkeit, komplexere Aufgaben zu übernehmen 37. Fähigkeit, komplexere Aufgaben zu übernehmen
6. Eventuelle Anmerkungen zum Tätigkeitsbericht des Praktikanten und 6. Eventuelle Anmerkungen zum Tätigkeitsbericht des Praktikanten und
zum Verlauf des Praktikums zum Verlauf des Praktikums
Datum und Unterschrift des Praktikanten: . . . . . Datum und Unterschrift des Praktikanten: . . . . .
Datum und Unterschrift des Praktikumsleiters: . . . . . Datum und Unterschrift des Praktikumsleiters: . . . . .
Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. Oktober 2006 zur Festlegung des für Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. Oktober 2006 zur Festlegung des für
die Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars die Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars
erforderlichen Direktionsbrevets beigefügt zu werden erforderlichen Direktionsbrevets beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
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Fussnote Fussnote
* Möglicherweise können einige Kriterien nicht beurteilt werden oder * Möglicherweise können einige Kriterien nicht beurteilt werden oder
kommen sie für eine Bewertung nicht in Frage. kommen sie für eine Bewertung nicht in Frage.
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