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Koninklijk Besluit van 11 april 2005
gepubliceerd op 02 mei 2005

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van de wet van 14 augustus 1986 betreffende de bescherming en het welzijn der dieren

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2005000180
pub.
02/05/2005
prom.
11/04/2005
ELI
eli/besluit/2005/04/11/2005000180/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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11 APRIL 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van de wet van 14 augustus 1986 betreffende de bescherming en het welzijn der dieren


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van titel IV, hoofdstuk 8, afdeling 4, van de programmawet van 22 december 2003, - van de wet van 23 juni 2004 tot wijziging van de wet van 14 augustus 1986 betreffende de bescherming en het welzijn der dieren, wat betreft de erkenning van handelszaken voor dieren, - van de wet van 4 juli 2004 tot wijziging van artikel 42 van de wet van 14 augustus 1986 betreffende de bescherming en het welzijn der dieren, - van titel VIII, hoofdstuk IX, afdeling II, van de programmawet van 9 juli 2004, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 4 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van titel IV, hoofdstuk 8, afdeling 4, van de programmawet van 22 december 2003; - van de wet van 23 juni 2004 tot wijziging van de wet van 14 augustus 1986 betreffende de bescherming en het welzijn der dieren, wat betreft de erkenning van handelszaken voor dieren; - van de wet van 4 juli 2004 tot wijziging van artikel 42 van de wet van 14 augustus 1986 betreffende de bescherming en het welzijn der dieren; - van titel VIII, hoofdstuk IX, afdeling II, van de programmawet van 9 juli 2004.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 11 april 2005.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 22. DEZEMBER 2003 - Programmgesetz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL IV - Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit (...) KAPITEL 8 - Tiere, Pflanzen, Lebensmittel (...) Abschnitt 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere Art. 224 - Im Gesetz vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere wird der Begriff « Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft gehört, » jeweils durch den Begriff « Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohlbefinden der Tiere gehört, » ersetzt.

Art. 225 - Im selben Gesetz wird der Begriff « Veterinärdienst » jeweils durch den Begriff « Dienst Wohlbefinden der Tiere des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt » ersetzt.

Art. 226 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 7 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Massnahmen treffen, um Hunde und Katzen zu identifizieren und zu registrieren sowie einer Überbevölkerung bei diesen Tierarten zuvorzukommen. Er legt die Höhe der Gebühren für die Identifizierung und die Registrierung von Hunden und Katzen fest, die zu Lasten des Eigentümers des Tieres oder des für das Tier Verantwortlichen gehen. » Art. 227 - In Artikel 31 desselben Gesetzes werden die Wörter « Ministerium der Landwirtschaft » durch die Wörter « Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt » ersetzt.

Art. 228 - Artikel 34 des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere wird wie folgt ersetzt: « Art. 34 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere werden Verstösse gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse ermittelt und festgestellt von: - den Mitgliedern der föderalen und lokalen Polizei, - den statutarisch und vertraglich angestellten Tierärzten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt und anderen Personalmitgliedern dieses Föderalen Öffentlichen Dienstes, die vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohlbefinden der Tiere gehört, bestimmt werden, - den statutarisch und vertraglich angestellten Personalmitgliedern der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, die mit der Durchführung der Kontrollen beauftragt sind.

Jedoch sind nur die statutarisch und vertraglich angestellten Tierärzte des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt befugt, in Laboratorien begangene Verstösse zu ermitteln und festzustellen.

Die Personalmitglieder des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt leisten vor Ausübung ihres Amtes den Eid vor dem Minister oder seinem Beauftragten. § 2 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten können sich alle für die Ausübung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte und Unterlagen erteilen beziehungsweise vorlegen lassen und alle zweckdienlichen Feststellungen machen.

Bei der Ausübung ihrer Aufgaben haben sie freien Zutritt zu allen Transportmitteln, allen Grundstücken, allen Einrichtungen oder Räumen, in denen lebende Tiere gehalten oder benutzt werden. Durchsuchungen in Wohnräumen dürfen nur zwischen 5 Uhr morgens und 9 Uhr abends und nur mit der Ermächtigung des Richters am Polizeigericht durchgeführt werden. Diese Ermächtigung ist ebenfalls für die Durchsuchung von der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Räumen ausserhalb der angegebenen Uhrzeiten erforderlich. § 3 - Protokolle, die von den in § 1 erwähnten Bediensteten aufgenommen werden, haben bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft; eine Kopie davon wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb fünfzehn Tagen nach der Feststellung zugeschickt. § 4 - Das Protokoll, das von den statutarisch und vertraglich angestellten Tierärzten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt oder anderen Personalmitgliedern dieses Föderalen Öffentlichen Dienstes, die vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohlbefinden der Tiere gehört, erstellt worden ist, wird dem in Anwendung von Artikel 41bis bestimmten Beamten übermittelt. § 5 - Wenn ein Verstoss gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner Ausführungserlasse festgestellt wird, können die in § 4 erwähnten Bediensteten dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, wobei sie ihn zur Einstellung dieses Verstosses auffordern.

Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden binnen fünfzehn Tagen ab Feststellung des Verstosses in der Form einer Kopie des Protokolls zur Feststellung des Sachverhalts zugeschickt.

In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: a) der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en), gegen die verstossen wird, b) die Frist zur Behebung der Missstände, c) dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, das Protokoll dem Bediensteten, der mit der Anwendung des in Artikel 41bis erwähnten Verfahrens beauftragt ist, notifiziert wird und der Prokurator des Königs informiert werden kann. § 6 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind nicht anwendbar auf Kontrollen, die in Anwendung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführt werden. » Art. 229 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 41bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 41bis - Bei Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse kann der zu diesem Zweck vom König innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt bestimmte Beamte einen Betrag festlegen, durch dessen freiwillige Zahlung durch den Zuwiderhandelnden die Strafverfolgung erlischt. Wird die Zahlung verweigert, wird die Akte dem Prokurator des Königs übermittelt.

Es darf keine administrative Geldbusse auferlegt werden mehr als drei Jahre nach der Tat, die einem durch das vorliegende Gesetz vorgesehenen Verstoss zugrunde liegt.

Untersuchungs- oder Verfolgungshandlungen, die binnen der in vorangehendem Absatz festgelegten Frist ausgeführt werden, unterbrechen jedoch diese Frist. Mit diesen Handlungen beginnt eine neue Frist von gleicher Dauer, und dies sogar für Personen, die nicht davon betroffen waren.

Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrags darf weder unter dem Mindestbetrag noch über den Höchstbetrag der für diesen Verstoss vorgesehenen Geldbusse liegen.

Bei Zusammentreffen mehrerer Verstösse werden diese Geldbeträge zusammengezählt, wobei sie insgesamt das Doppelte des Höchstbetrags der in den Artikeln 35, 36 und 41 festgelegten Geldbusse nicht überschreiten dürfen.

Diese Geldbeträge werden um die Zuschlagzehntel erhöht, die auf Geldbussen anzuwenden sind, die im Strafrecht vorgesehen sind.

Zudem gehen die Sachverständigenkosten und die in Ausführung von Artikel 42 § 2 entstandenen Kosten zu Lasten des Zuwiderhandelnden.

Die Zahlungsmodalitäten werden vom König festgelegt. » (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2003 ALBERT Von Königs wegen: Für den Premierminister, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE Der Minister des Innern P. DEWAEL Für den Minister der Beschäftigung und der Pensionen, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Für die Ministerin der Wirtschaft, der Energie und der Wissenschaftspolitik, abwesend: Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Der Minister der Mobilität B. ANCIAUX Die Ministerin der Sozialen Eingliederung Frau M. ARENA Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Umwelt und des Verbraucherschutzes Frau F. VAN DEN BOSSCHE Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung Frau I. SIMONIS Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 april 2005.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 23. JUNI 2004 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 14.August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, was die Zulassung von Tierhandelsunternehmen betrifft ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 5 § 4 des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, aufgehoben durch das Gesetz vom 4. Mai 1995, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « § 4 - Wenn eine der in Artikel 42 erwähnten Massnahmen in einer in § 1 erwähnten Einrichtung ergriffen wird, erstattet der Dienst Wohlbefinden der Tiere des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohlbefinden der Tiere gehört, unverzüglich Bericht darüber.Dieser Bericht muss nicht erstellt werden, wenn der Dienst Wohlbefinden der Tiere des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt die Rückgabe gegen Sicherheitsleistung beschliesst.

Der Minister kann die der Einrichtung erteilte Zulassung entziehen.

Für den Eigentümer oder den Besitzer, der die betreffende Einrichtung verwaltet und dort eine direkte Aufsicht über die Tiere ausübt, bedeutet dieser Entzug, dass es ihm für bestimmte oder unbestimmte Zeit beziehungsweise endgültig verboten ist, eine neue Zulassung zu beantragen. Zudem darf Letzterer während des betreffenden Zeitraums weder eine in Artikel 5 § 1 erwähnte Einrichtung verwalten noch dort eine direkte Aufsicht über die Tiere ausüben. » Art. 3 - Artikel 35 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 7 und eine Nr. 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 7. einen Zulassungsantrag für die Betreibung einer in Artikel 5 § 1 erwähnten Einrichtung einreicht, obwohl für ihn ein in § 4 desselben Artikels erwähntes Verbot gilt, 8. eine in Artikel 5 § 1 erwähnte Einrichtung verwaltet und dort eine direkte Aufsicht über die Tiere ausübt, obwohl für ihn ein in § 4 desselben Artikels erwähntes Verbot gilt ». Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 23. Juni 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 april 2005.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage 3 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 4. JULI 2004 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 42 des Gesetzes vom 14.August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In Artikel 42 § 2 des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere werden nach Absatz 1 folgende Absätze eingefügt: « Der Dienst Wohlbefinden der Tiere des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt kann auch unwiderruflich beschliessen, das Volleigentum am Tier einer Person, einem Tierheim, einem Zoo oder einem Tierpark mit deren Einverständnis abzutreten, die die Aufgaben haben werden: - das Tier zu versorgen, unterzubringen und ihm angemessene Pflege zu bieten, - dafür zu sorgen, dass das Tier adoptiert wird, sobald es dazu körperlich im Stande ist und die gesetzlichen Bedingungen für eine Adoption erfüllt.

Das dafür erhaltene Entgelt wird an erster Stelle zur Deckung der Kosten verwendet, die der im vorangehenden Absatz erwähnten Person oder Einrichtung anfallen. Der Restbetrag wird gemäss dem nachfolgenden Absatz bei der Gerichtskanzlei hinterlegt. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 4. Juli 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 april 2005.

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Bijlage 4 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 9. JULI 2004 - Programmgesetz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL VIII - Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit (...) KAPITEL IX - Tiere, Pflanzen, Nahrung (...) Abschnitt II - Abänderung des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere Art. 218 - Artikel 3 des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1995, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.4 wird das Wort « Tiere » durch die Wörter « Hunde oder Katzen » ersetzt. 2. Nummer 8 wird wie folgt ersetzt: « 8.vermarkten: auf den Markt bringen; zum Kauf anbieten; im Hinblick auf den Verkauf halten, erwerben, transportieren, zur Schau stellen; austauschen; verkaufen; unentgeltlich oder gegen Entgelt abtreten. » 3. Nummer 9 wird wie folgt ersetzt: « 9.zoologischer Garten: eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung, in der lebende Tiere nicht domestizierter Arten gehalten und zur Schau gestellt werden, einschliesslich Tierparks, Safariparks, Delphinarien, Aquarien und spezialisierter Tiersammlungen, mit Ausnahme jedoch von Zirkussen, Wanderausstellungen und Tierhandelsunternehmen oder anderen Einrichtungen, die vom König bestimmt werden und für die der König Bedingungen für die Haltung und Pflege der Tiere festlegen kann. » Art. 219 - In Artikel 3bis § 2 Nr. 5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1995, wird das Wort « zeitweilige » gestrichen.

Art. 220 - In Artikel 24 Nr. 4 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter « für einen gleichartigen Versuch » durch die Wörter « in einem Versuch, der intensive Schmerzen, Angst oder entsprechende Leiden zur Folge hat, » ersetzt.

Art. 221 - Artikel 26 § 1 Absatz 1 zweiter Satz desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1995, wird wie folgt ersetzt: « Er muss Inhaber eines Universitätsdiploms sein, durch das Grundkenntnisse in den Medizinwissenschaften oder biologischen Wissenschaften gewährleistet werden. » Art. 222 - In Artikel 42 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern « an den Eigentümer gegen » und dem Wort « Sicherheitsleistung » die Wörter « oder ohne » eingefügt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 9. Juli 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Beschäftigung und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin der Wirtschaft, der Energie und der Wissenschaftspolitik Frau F. MOERMAN Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung und der Chancengleichheit Frau M. ARENA Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung Frau I. SIMONIS Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 april 2005.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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