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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 11/04/2005
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van de wet van 14 augustus 1986 betreffende de bescherming en het welzijn der dieren Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales modifiant la loi du 14 août 1986 relative à la protection et au bien-être des animaux
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 11 APRIL 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van de wet van 14 augustus 1986 betreffende de bescherming en het welzijn der dieren SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 11 AVRIL 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales modifiant la loi du 14 août 1986 relative à la protection et au bien-être des animaux
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling Vu les projets de traduction officielle en langue allemande
- van titel IV, hoofdstuk 8, afdeling 4, van de programmawet van 22 - du titre IV, chapitre 8, section 4, de la loi-programme du 22
december 2003, décembre 2003,
- van de wet van 23 juni 2004 tot wijziging van de wet van 14 augustus - de la loi du 23 juin 2004 modifiant la loi du 14 août 1986 relative
1986 betreffende de bescherming en het welzijn der dieren, wat betreft à la protection et au bien-être des animaux, en ce qui concerne
de erkenning van handelszaken voor dieren, l'agrément d'établissements commerciaux pour animaux,
- van de wet van 4 juli 2004 tot wijziging van artikel 42 van de wet - de la loi du 4 juillet 2004 modifiant l'article 42 de la loi du 14
van 14 augustus 1986 betreffende de bescherming en het welzijn der août 1986 relative à la protection et au bien-être des animaux,
dieren, - van titel VIII, hoofdstuk IX, afdeling II, van de programmawet van 9 - du titre VIII, chapitre IX, section II, de la loi-programme du 9
juli 2004, juillet 2004,
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het établis par le Service central de traduction allemande auprès du
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 4

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 4 du

gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande :
- van titel IV, hoofdstuk 8, afdeling 4, van de programmawet van 22 - du titre IV, chapitre 8, section 4, de la loi-programme du 22
december 2003; décembre 2003;
- van de wet van 23 juni 2004 tot wijziging van de wet van 14 augustus - de la loi du 23 juin 2004 modifiant la loi du 14 août 1986 relative
1986 betreffende de bescherming en het welzijn der dieren, wat betreft à la protection et au bien-être des animaux, en ce qui concerne
de erkenning van handelszaken voor dieren; l'agrément d'établissements commerciaux pour animaux;
- van de wet van 4 juli 2004 tot wijziging van artikel 42 van de wet - de la loi du 4 juillet 2004 modifiant l'article 42 de la loi du 14
van 14 augustus 1986 betreffende de bescherming en het welzijn der août 1986 relative à la protection et au bien-être des animaux;
dieren; - van titel VIII, hoofdstuk IX, afdeling II, van de programmawet van 9 - du titre VIII, chapitre IX, section II, de la loi-programme du 9
juli 2004. juillet 2004.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 11 april 2005. Donné à Bruxelles, le 11 avril 2005.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage 1 Annexe 1 - Bijlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
22. DEZEMBER 2003 - Programmgesetz 22. DEZEMBER 2003 - Programmgesetz
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL IV - Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit TITEL IV - Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit
(...) (...)
KAPITEL 8 - Tiere, Pflanzen, Lebensmittel KAPITEL 8 - Tiere, Pflanzen, Lebensmittel
(...) (...)
Abschnitt 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 14. August 1986 Abschnitt 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 14. August 1986
über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere
Art. 224 - Im Gesetz vom 14. August 1986 über den Schutz und das Art. 224 - Im Gesetz vom 14. August 1986 über den Schutz und das
Wohlbefinden der Tiere wird der Begriff « Minister, zu dessen Wohlbefinden der Tiere wird der Begriff « Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft gehört, » jeweils durch den Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft gehört, » jeweils durch den
Begriff « Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohlbefinden Begriff « Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohlbefinden
der Tiere gehört, » ersetzt. der Tiere gehört, » ersetzt.
Art. 225 - Im selben Gesetz wird der Begriff « Veterinärdienst » Art. 225 - Im selben Gesetz wird der Begriff « Veterinärdienst »
jeweils durch den Begriff « Dienst Wohlbefinden der Tiere des jeweils durch den Begriff « Dienst Wohlbefinden der Tiere des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der
Nahrungsmittelkette und Umwelt » ersetzt. Nahrungsmittelkette und Umwelt » ersetzt.
Art. 226 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 226 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
« Art. 7 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass « Art. 7 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
Massnahmen treffen, um Hunde und Katzen zu identifizieren und zu Massnahmen treffen, um Hunde und Katzen zu identifizieren und zu
registrieren sowie einer Überbevölkerung bei diesen Tierarten registrieren sowie einer Überbevölkerung bei diesen Tierarten
zuvorzukommen. Er legt die Höhe der Gebühren für die Identifizierung zuvorzukommen. Er legt die Höhe der Gebühren für die Identifizierung
und die Registrierung von Hunden und Katzen fest, die zu Lasten des und die Registrierung von Hunden und Katzen fest, die zu Lasten des
Eigentümers des Tieres oder des für das Tier Verantwortlichen gehen. » Eigentümers des Tieres oder des für das Tier Verantwortlichen gehen. »
Art. 227 - In Artikel 31 desselben Gesetzes werden die Wörter « Art. 227 - In Artikel 31 desselben Gesetzes werden die Wörter «
Ministerium der Landwirtschaft » durch die Wörter « Föderalen Ministerium der Landwirtschaft » durch die Wörter « Föderalen
Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der
Nahrungsmittelkette und Umwelt » ersetzt. Nahrungsmittelkette und Umwelt » ersetzt.
Art. 228 - Artikel 34 des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz Art. 228 - Artikel 34 des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz
und das Wohlbefinden der Tiere wird wie folgt ersetzt: und das Wohlbefinden der Tiere wird wie folgt ersetzt:
« Art. 34 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der « Art. 34 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der
Gerichtspolizeioffiziere werden Verstösse gegen das vorliegende Gesetz Gerichtspolizeioffiziere werden Verstösse gegen das vorliegende Gesetz
und seine Ausführungserlasse ermittelt und festgestellt von: und seine Ausführungserlasse ermittelt und festgestellt von:
- den Mitgliedern der föderalen und lokalen Polizei, - den Mitgliedern der föderalen und lokalen Polizei,
- den statutarisch und vertraglich angestellten Tierärzten des - den statutarisch und vertraglich angestellten Tierärzten des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der
Nahrungsmittelkette und Umwelt und anderen Personalmitgliedern dieses Nahrungsmittelkette und Umwelt und anderen Personalmitgliedern dieses
Föderalen Öffentlichen Dienstes, die vom Minister, zu dessen Föderalen Öffentlichen Dienstes, die vom Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich das Wohlbefinden der Tiere gehört, bestimmt Zuständigkeitsbereich das Wohlbefinden der Tiere gehört, bestimmt
werden, werden,
- den statutarisch und vertraglich angestellten Personalmitgliedern - den statutarisch und vertraglich angestellten Personalmitgliedern
der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, die mit der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, die mit
der Durchführung der Kontrollen beauftragt sind. der Durchführung der Kontrollen beauftragt sind.
Jedoch sind nur die statutarisch und vertraglich angestellten Jedoch sind nur die statutarisch und vertraglich angestellten
Tierärzte des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Tierärzte des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit,
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt befugt, in Laboratorien Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt befugt, in Laboratorien
begangene Verstösse zu ermitteln und festzustellen. begangene Verstösse zu ermitteln und festzustellen.
Die Personalmitglieder des Föderalen Öffentlichen Dienstes Die Personalmitglieder des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt leisten Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt leisten
vor Ausübung ihres Amtes den Eid vor dem Minister oder seinem vor Ausübung ihres Amtes den Eid vor dem Minister oder seinem
Beauftragten. Beauftragten.
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten können sich alle für die § 2 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten können sich alle für die
Ausübung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte und Unterlagen erteilen Ausübung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte und Unterlagen erteilen
beziehungsweise vorlegen lassen und alle zweckdienlichen beziehungsweise vorlegen lassen und alle zweckdienlichen
Feststellungen machen. Feststellungen machen.
Bei der Ausübung ihrer Aufgaben haben sie freien Zutritt zu allen Bei der Ausübung ihrer Aufgaben haben sie freien Zutritt zu allen
Transportmitteln, allen Grundstücken, allen Einrichtungen oder Räumen, Transportmitteln, allen Grundstücken, allen Einrichtungen oder Räumen,
in denen lebende Tiere gehalten oder benutzt werden. Durchsuchungen in in denen lebende Tiere gehalten oder benutzt werden. Durchsuchungen in
Wohnräumen dürfen nur zwischen 5 Uhr morgens und 9 Uhr abends und nur Wohnräumen dürfen nur zwischen 5 Uhr morgens und 9 Uhr abends und nur
mit der Ermächtigung des Richters am Polizeigericht durchgeführt mit der Ermächtigung des Richters am Polizeigericht durchgeführt
werden. Diese Ermächtigung ist ebenfalls für die Durchsuchung von der werden. Diese Ermächtigung ist ebenfalls für die Durchsuchung von der
Öffentlichkeit nicht zugänglichen Räumen ausserhalb der angegebenen Öffentlichkeit nicht zugänglichen Räumen ausserhalb der angegebenen
Uhrzeiten erforderlich. Uhrzeiten erforderlich.
§ 3 - Protokolle, die von den in § 1 erwähnten Bediensteten § 3 - Protokolle, die von den in § 1 erwähnten Bediensteten
aufgenommen werden, haben bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft; aufgenommen werden, haben bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft;
eine Kopie davon wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb fünfzehn Tagen eine Kopie davon wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb fünfzehn Tagen
nach der Feststellung zugeschickt. nach der Feststellung zugeschickt.
§ 4 - Das Protokoll, das von den statutarisch und vertraglich § 4 - Das Protokoll, das von den statutarisch und vertraglich
angestellten Tierärzten des Föderalen Öffentlichen Dienstes angestellten Tierärzten des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt oder Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt oder
anderen Personalmitgliedern dieses Föderalen Öffentlichen Dienstes, anderen Personalmitgliedern dieses Föderalen Öffentlichen Dienstes,
die vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohlbefinden der die vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohlbefinden der
Tiere gehört, erstellt worden ist, wird dem in Anwendung von Artikel Tiere gehört, erstellt worden ist, wird dem in Anwendung von Artikel
41bis bestimmten Beamten übermittelt. 41bis bestimmten Beamten übermittelt.
§ 5 - Wenn ein Verstoss gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner § 5 - Wenn ein Verstoss gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner
Ausführungserlasse festgestellt wird, können die in § 4 erwähnten Ausführungserlasse festgestellt wird, können die in § 4 erwähnten
Bediensteten dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, wobei sie Bediensteten dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, wobei sie
ihn zur Einstellung dieses Verstosses auffordern. ihn zur Einstellung dieses Verstosses auffordern.
Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden binnen fünfzehn Tagen ab Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden binnen fünfzehn Tagen ab
Feststellung des Verstosses in der Form einer Kopie des Protokolls zur Feststellung des Verstosses in der Form einer Kopie des Protokolls zur
Feststellung des Sachverhalts zugeschickt. Feststellung des Sachverhalts zugeschickt.
In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt:
a) der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en), a) der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en),
gegen die verstossen wird, gegen die verstossen wird,
b) die Frist zur Behebung der Missstände, b) die Frist zur Behebung der Missstände,
c) dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, das c) dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, das
Protokoll dem Bediensteten, der mit der Anwendung des in Artikel 41bis Protokoll dem Bediensteten, der mit der Anwendung des in Artikel 41bis
erwähnten Verfahrens beauftragt ist, notifiziert wird und der erwähnten Verfahrens beauftragt ist, notifiziert wird und der
Prokurator des Königs informiert werden kann. Prokurator des Königs informiert werden kann.
§ 6 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind nicht anwendbar § 6 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind nicht anwendbar
auf Kontrollen, die in Anwendung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über auf Kontrollen, die in Anwendung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über
die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette durchgeführt werden. » Nahrungsmittelkette durchgeführt werden. »
Art. 229 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 41bis mit folgendem Art. 229 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 41bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 41bis - Bei Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden « Art. 41bis - Bei Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse kann der zu diesem Zweck vom Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse kann der zu diesem Zweck vom
König innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, König innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit,
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt bestimmte Beamte einen Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt bestimmte Beamte einen
Betrag festlegen, durch dessen freiwillige Zahlung durch den Betrag festlegen, durch dessen freiwillige Zahlung durch den
Zuwiderhandelnden die Strafverfolgung erlischt. Wird die Zahlung Zuwiderhandelnden die Strafverfolgung erlischt. Wird die Zahlung
verweigert, wird die Akte dem Prokurator des Königs übermittelt. verweigert, wird die Akte dem Prokurator des Königs übermittelt.
Es darf keine administrative Geldbusse auferlegt werden mehr als drei Es darf keine administrative Geldbusse auferlegt werden mehr als drei
Jahre nach der Tat, die einem durch das vorliegende Gesetz Jahre nach der Tat, die einem durch das vorliegende Gesetz
vorgesehenen Verstoss zugrunde liegt. vorgesehenen Verstoss zugrunde liegt.
Untersuchungs- oder Verfolgungshandlungen, die binnen der in Untersuchungs- oder Verfolgungshandlungen, die binnen der in
vorangehendem Absatz festgelegten Frist ausgeführt werden, vorangehendem Absatz festgelegten Frist ausgeführt werden,
unterbrechen jedoch diese Frist. Mit diesen Handlungen beginnt eine unterbrechen jedoch diese Frist. Mit diesen Handlungen beginnt eine
neue Frist von gleicher Dauer, und dies sogar für Personen, die nicht neue Frist von gleicher Dauer, und dies sogar für Personen, die nicht
davon betroffen waren. davon betroffen waren.
Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrags darf weder unter dem Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrags darf weder unter dem
Mindestbetrag noch über den Höchstbetrag der für diesen Verstoss Mindestbetrag noch über den Höchstbetrag der für diesen Verstoss
vorgesehenen Geldbusse liegen. vorgesehenen Geldbusse liegen.
Bei Zusammentreffen mehrerer Verstösse werden diese Geldbeträge Bei Zusammentreffen mehrerer Verstösse werden diese Geldbeträge
zusammengezählt, wobei sie insgesamt das Doppelte des Höchstbetrags zusammengezählt, wobei sie insgesamt das Doppelte des Höchstbetrags
der in den Artikeln 35, 36 und 41 festgelegten Geldbusse nicht der in den Artikeln 35, 36 und 41 festgelegten Geldbusse nicht
überschreiten dürfen. überschreiten dürfen.
Diese Geldbeträge werden um die Zuschlagzehntel erhöht, die auf Diese Geldbeträge werden um die Zuschlagzehntel erhöht, die auf
Geldbussen anzuwenden sind, die im Strafrecht vorgesehen sind. Geldbussen anzuwenden sind, die im Strafrecht vorgesehen sind.
Zudem gehen die Sachverständigenkosten und die in Ausführung von Zudem gehen die Sachverständigenkosten und die in Ausführung von
Artikel 42 § 2 entstandenen Kosten zu Lasten des Zuwiderhandelnden. Artikel 42 § 2 entstandenen Kosten zu Lasten des Zuwiderhandelnden.
Die Zahlungsmodalitäten werden vom König festgelegt. » Die Zahlungsmodalitäten werden vom König festgelegt. »
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2003 Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Für den Premierminister, abwesend: Für den Premierminister, abwesend:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Für den Minister der Beschäftigung und der Pensionen, abwesend: Für den Minister der Beschäftigung und der Pensionen, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der
Öffentlichen Unternehmen Öffentlichen Unternehmen
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
A. FLAHAUT A. FLAHAUT
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Für die Ministerin der Wirtschaft, der Energie und der Für die Ministerin der Wirtschaft, der Energie und der
Wissenschaftspolitik, abwesend: Wissenschaftspolitik, abwesend:
Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
B. ANCIAUX B. ANCIAUX
Die Ministerin der Sozialen Eingliederung Die Ministerin der Sozialen Eingliederung
Frau M. ARENA Frau M. ARENA
Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Umwelt und des Verbraucherschutzes Die Ministerin der Umwelt und des Verbraucherschutzes
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung
Frau I. SIMONIS Frau I. SIMONIS
Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 april 2005. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 avril 2005.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage 2 Annexe 2 - Bijlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
23. JUNI 2004 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 14. August 1986 23. JUNI 2004 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 14. August 1986
über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, was die Zulassung von über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, was die Zulassung von
Tierhandelsunternehmen betrifft Tierhandelsunternehmen betrifft
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 5 § 4 des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Art. 2 - Artikel 5 § 4 des Gesetzes vom 14. August 1986 über den
Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, aufgehoben durch das Gesetz vom Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, aufgehoben durch das Gesetz vom
4. Mai 1995, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: 4. Mai 1995, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
« § 4 - Wenn eine der in Artikel 42 erwähnten Massnahmen in einer in § « § 4 - Wenn eine der in Artikel 42 erwähnten Massnahmen in einer in §
1 erwähnten Einrichtung ergriffen wird, erstattet der Dienst 1 erwähnten Einrichtung ergriffen wird, erstattet der Dienst
Wohlbefinden der Tiere des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wohlbefinden der Tiere des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt dem Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt dem
Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohlbefinden der Tiere Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohlbefinden der Tiere
gehört, unverzüglich Bericht darüber. Dieser Bericht muss nicht gehört, unverzüglich Bericht darüber. Dieser Bericht muss nicht
erstellt werden, wenn der Dienst Wohlbefinden der Tiere des Föderalen erstellt werden, wenn der Dienst Wohlbefinden der Tiere des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der
Nahrungsmittelkette und Umwelt die Rückgabe gegen Sicherheitsleistung Nahrungsmittelkette und Umwelt die Rückgabe gegen Sicherheitsleistung
beschliesst. beschliesst.
Der Minister kann die der Einrichtung erteilte Zulassung entziehen. Der Minister kann die der Einrichtung erteilte Zulassung entziehen.
Für den Eigentümer oder den Besitzer, der die betreffende Einrichtung Für den Eigentümer oder den Besitzer, der die betreffende Einrichtung
verwaltet und dort eine direkte Aufsicht über die Tiere ausübt, verwaltet und dort eine direkte Aufsicht über die Tiere ausübt,
bedeutet dieser Entzug, dass es ihm für bestimmte oder unbestimmte bedeutet dieser Entzug, dass es ihm für bestimmte oder unbestimmte
Zeit beziehungsweise endgültig verboten ist, eine neue Zulassung zu Zeit beziehungsweise endgültig verboten ist, eine neue Zulassung zu
beantragen. Zudem darf Letzterer während des betreffenden Zeitraums beantragen. Zudem darf Letzterer während des betreffenden Zeitraums
weder eine in Artikel 5 § 1 erwähnte Einrichtung verwalten noch dort weder eine in Artikel 5 § 1 erwähnte Einrichtung verwalten noch dort
eine direkte Aufsicht über die Tiere ausüben. » eine direkte Aufsicht über die Tiere ausüben. »
Art. 3 - Artikel 35 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 7 und eine Art. 3 - Artikel 35 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 7 und eine
Nr. 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: Nr. 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« 7. einen Zulassungsantrag für die Betreibung einer in Artikel 5 § 1 « 7. einen Zulassungsantrag für die Betreibung einer in Artikel 5 § 1
erwähnten Einrichtung einreicht, obwohl für ihn ein in § 4 desselben erwähnten Einrichtung einreicht, obwohl für ihn ein in § 4 desselben
Artikels erwähntes Verbot gilt, Artikels erwähntes Verbot gilt,
8. eine in Artikel 5 § 1 erwähnte Einrichtung verwaltet und dort eine 8. eine in Artikel 5 § 1 erwähnte Einrichtung verwaltet und dort eine
direkte Aufsicht über die Tiere ausübt, obwohl für ihn ein in § 4 direkte Aufsicht über die Tiere ausübt, obwohl für ihn ein in § 4
desselben Artikels erwähntes Verbot gilt ». desselben Artikels erwähntes Verbot gilt ».
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 23. Juni 2004 Gegeben zu Brüssel, den 23. Juni 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 april 2005. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 avril 2005.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage 3 Annexe 3 - Bijlage 3
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
4. JULI 2004 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 42 des Gesetzes vom 4. JULI 2004 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 42 des Gesetzes vom
14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 42 § 2 des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Art. 2 - In Artikel 42 § 2 des Gesetzes vom 14. August 1986 über den
Schutz und das Wohlbefinden der Tiere werden nach Absatz 1 folgende Schutz und das Wohlbefinden der Tiere werden nach Absatz 1 folgende
Absätze eingefügt: Absätze eingefügt:
« Der Dienst Wohlbefinden der Tiere des Föderalen Öffentlichen « Der Dienst Wohlbefinden der Tiere des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und
Umwelt kann auch unwiderruflich beschliessen, das Volleigentum am Tier Umwelt kann auch unwiderruflich beschliessen, das Volleigentum am Tier
einer Person, einem Tierheim, einem Zoo oder einem Tierpark mit deren einer Person, einem Tierheim, einem Zoo oder einem Tierpark mit deren
Einverständnis abzutreten, die die Aufgaben haben werden: Einverständnis abzutreten, die die Aufgaben haben werden:
- das Tier zu versorgen, unterzubringen und ihm angemessene Pflege zu - das Tier zu versorgen, unterzubringen und ihm angemessene Pflege zu
bieten, bieten,
- dafür zu sorgen, dass das Tier adoptiert wird, sobald es dazu - dafür zu sorgen, dass das Tier adoptiert wird, sobald es dazu
körperlich im Stande ist und die gesetzlichen Bedingungen für eine körperlich im Stande ist und die gesetzlichen Bedingungen für eine
Adoption erfüllt. Adoption erfüllt.
Das dafür erhaltene Entgelt wird an erster Stelle zur Deckung der Das dafür erhaltene Entgelt wird an erster Stelle zur Deckung der
Kosten verwendet, die der im vorangehenden Absatz erwähnten Person Kosten verwendet, die der im vorangehenden Absatz erwähnten Person
oder Einrichtung anfallen. Der Restbetrag wird gemäss dem oder Einrichtung anfallen. Der Restbetrag wird gemäss dem
nachfolgenden Absatz bei der Gerichtskanzlei hinterlegt. » nachfolgenden Absatz bei der Gerichtskanzlei hinterlegt. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Juli 2004 Gegeben zu Brüssel, den 4. Juli 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 april 2005. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 avril 2005.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage 4 Annexe 4 - Bijlage 4
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
9. JULI 2004 - Programmgesetz 9. JULI 2004 - Programmgesetz
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL VIII - Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit TITEL VIII - Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit
(...) (...)
KAPITEL IX - Tiere, Pflanzen, Nahrung KAPITEL IX - Tiere, Pflanzen, Nahrung
(...) (...)
Abschnitt II - Abänderung des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Abschnitt II - Abänderung des Gesetzes vom 14. August 1986 über den
Schutz und das Wohlbefinden der Tiere Schutz und das Wohlbefinden der Tiere
Art. 218 - Artikel 3 des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz Art. 218 - Artikel 3 des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz
und das Wohlbefinden der Tiere, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai und das Wohlbefinden der Tiere, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai
1995, wird wie folgt abgeändert: 1995, wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 4 wird das Wort « Tiere » durch die Wörter « Hunde oder 1. In Nr. 4 wird das Wort « Tiere » durch die Wörter « Hunde oder
Katzen » ersetzt. Katzen » ersetzt.
2. Nummer 8 wird wie folgt ersetzt: 2. Nummer 8 wird wie folgt ersetzt:
« 8. vermarkten: auf den Markt bringen; zum Kauf anbieten; im Hinblick « 8. vermarkten: auf den Markt bringen; zum Kauf anbieten; im Hinblick
auf den Verkauf halten, erwerben, transportieren, zur Schau stellen; auf den Verkauf halten, erwerben, transportieren, zur Schau stellen;
austauschen; verkaufen; unentgeltlich oder gegen Entgelt abtreten. » austauschen; verkaufen; unentgeltlich oder gegen Entgelt abtreten. »
3. Nummer 9 wird wie folgt ersetzt: 3. Nummer 9 wird wie folgt ersetzt:
« 9. zoologischer Garten: eine der Öffentlichkeit zugängliche « 9. zoologischer Garten: eine der Öffentlichkeit zugängliche
Einrichtung, in der lebende Tiere nicht domestizierter Arten gehalten Einrichtung, in der lebende Tiere nicht domestizierter Arten gehalten
und zur Schau gestellt werden, einschliesslich Tierparks, Safariparks, und zur Schau gestellt werden, einschliesslich Tierparks, Safariparks,
Delphinarien, Aquarien und spezialisierter Tiersammlungen, mit Delphinarien, Aquarien und spezialisierter Tiersammlungen, mit
Ausnahme jedoch von Zirkussen, Wanderausstellungen und Ausnahme jedoch von Zirkussen, Wanderausstellungen und
Tierhandelsunternehmen oder anderen Einrichtungen, die vom König Tierhandelsunternehmen oder anderen Einrichtungen, die vom König
bestimmt werden und für die der König Bedingungen für die Haltung und bestimmt werden und für die der König Bedingungen für die Haltung und
Pflege der Tiere festlegen kann. » Pflege der Tiere festlegen kann. »
Art. 219 - In Artikel 3bis § 2 Nr. 5 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 219 - In Artikel 3bis § 2 Nr. 5 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 4. Mai 1995, wird das Wort « zeitweilige » durch das Gesetz vom 4. Mai 1995, wird das Wort « zeitweilige »
gestrichen. gestrichen.
Art. 220 - In Artikel 24 Nr. 4 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Art. 220 - In Artikel 24 Nr. 4 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die
Wörter « für einen gleichartigen Versuch » durch die Wörter « in einem Wörter « für einen gleichartigen Versuch » durch die Wörter « in einem
Versuch, der intensive Schmerzen, Angst oder entsprechende Leiden zur Versuch, der intensive Schmerzen, Angst oder entsprechende Leiden zur
Folge hat, » ersetzt. Folge hat, » ersetzt.
Art. 221 - Artikel 26 § 1 Absatz 1 zweiter Satz desselben Gesetzes, Art. 221 - Artikel 26 § 1 Absatz 1 zweiter Satz desselben Gesetzes,
abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1995, wird wie folgt ersetzt: abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1995, wird wie folgt ersetzt:
« Er muss Inhaber eines Universitätsdiploms sein, durch das « Er muss Inhaber eines Universitätsdiploms sein, durch das
Grundkenntnisse in den Medizinwissenschaften oder biologischen Grundkenntnisse in den Medizinwissenschaften oder biologischen
Wissenschaften gewährleistet werden. » Wissenschaften gewährleistet werden. »
Art. 222 - In Artikel 42 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes werden Art. 222 - In Artikel 42 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes werden
zwischen den Wörtern « an den Eigentümer gegen » und dem Wort « zwischen den Wörtern « an den Eigentümer gegen » und dem Wort «
Sicherheitsleistung » die Wörter « oder ohne » eingefügt. Sicherheitsleistung » die Wörter « oder ohne » eingefügt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Juli 2004 Gegeben zu Brüssel, den 9. Juli 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Beschäftigung und der Pensionen Der Minister der Beschäftigung und der Pensionen
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Die Ministerin der Wirtschaft, der Energie und der Die Ministerin der Wirtschaft, der Energie und der
Wissenschaftspolitik Wissenschaftspolitik
Frau F. MOERMAN Frau F. MOERMAN
Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung
und der Chancengleichheit und der Chancengleichheit
Frau M. ARENA Frau M. ARENA
Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung
Frau I. SIMONIS Frau I. SIMONIS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 april 2005. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 avril 2005.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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