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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van de wet van 14 augustus 1986 betreffende de bescherming en het welzijn der dieren | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales modifiant la loi du 14 août 1986 relative à la protection et au bien-être des animaux |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 11 APRIL 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van de wet van 14 augustus 1986 betreffende de bescherming en het welzijn der dieren | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 11 AVRIL 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales modifiant la loi du 14 août 1986 relative à la protection et au bien-être des animaux |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling | Vu les projets de traduction officielle en langue allemande |
- van titel IV, hoofdstuk 8, afdeling 4, van de programmawet van 22 | - du titre IV, chapitre 8, section 4, de la loi-programme du 22 |
december 2003, | décembre 2003, |
- van de wet van 23 juni 2004 tot wijziging van de wet van 14 augustus | - de la loi du 23 juin 2004 modifiant la loi du 14 août 1986 relative |
1986 betreffende de bescherming en het welzijn der dieren, wat betreft | à la protection et au bien-être des animaux, en ce qui concerne |
de erkenning van handelszaken voor dieren, | l'agrément d'établissements commerciaux pour animaux, |
- van de wet van 4 juli 2004 tot wijziging van artikel 42 van de wet | - de la loi du 4 juillet 2004 modifiant l'article 42 de la loi du 14 |
van 14 augustus 1986 betreffende de bescherming en het welzijn der | août 1986 relative à la protection et au bien-être des animaux, |
dieren, - van titel VIII, hoofdstuk IX, afdeling II, van de programmawet van 9 | - du titre VIII, chapitre IX, section II, de la loi-programme du 9 |
juli 2004, | juillet 2004, |
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het | établis par le Service central de traduction allemande auprès du |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 4 |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 4 du |
gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : | présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : |
- van titel IV, hoofdstuk 8, afdeling 4, van de programmawet van 22 | - du titre IV, chapitre 8, section 4, de la loi-programme du 22 |
december 2003; | décembre 2003; |
- van de wet van 23 juni 2004 tot wijziging van de wet van 14 augustus | - de la loi du 23 juin 2004 modifiant la loi du 14 août 1986 relative |
1986 betreffende de bescherming en het welzijn der dieren, wat betreft | à la protection et au bien-être des animaux, en ce qui concerne |
de erkenning van handelszaken voor dieren; | l'agrément d'établissements commerciaux pour animaux; |
- van de wet van 4 juli 2004 tot wijziging van artikel 42 van de wet | - de la loi du 4 juillet 2004 modifiant l'article 42 de la loi du 14 |
van 14 augustus 1986 betreffende de bescherming en het welzijn der | août 1986 relative à la protection et au bien-être des animaux; |
dieren; - van titel VIII, hoofdstuk IX, afdeling II, van de programmawet van 9 | - du titre VIII, chapitre IX, section II, de la loi-programme du 9 |
juli 2004. | juillet 2004. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 11 april 2005. | Donné à Bruxelles, le 11 avril 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage 1 | Annexe 1 - Bijlage 1 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
22. DEZEMBER 2003 - Programmgesetz | 22. DEZEMBER 2003 - Programmgesetz |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL IV - Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit | TITEL IV - Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit |
(...) | (...) |
KAPITEL 8 - Tiere, Pflanzen, Lebensmittel | KAPITEL 8 - Tiere, Pflanzen, Lebensmittel |
(...) | (...) |
Abschnitt 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 14. August 1986 | Abschnitt 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 14. August 1986 |
über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere | über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere |
Art. 224 - Im Gesetz vom 14. August 1986 über den Schutz und das | Art. 224 - Im Gesetz vom 14. August 1986 über den Schutz und das |
Wohlbefinden der Tiere wird der Begriff « Minister, zu dessen | Wohlbefinden der Tiere wird der Begriff « Minister, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft gehört, » jeweils durch den | Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft gehört, » jeweils durch den |
Begriff « Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohlbefinden | Begriff « Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohlbefinden |
der Tiere gehört, » ersetzt. | der Tiere gehört, » ersetzt. |
Art. 225 - Im selben Gesetz wird der Begriff « Veterinärdienst » | Art. 225 - Im selben Gesetz wird der Begriff « Veterinärdienst » |
jeweils durch den Begriff « Dienst Wohlbefinden der Tiere des | jeweils durch den Begriff « Dienst Wohlbefinden der Tiere des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der | Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt » ersetzt. | Nahrungsmittelkette und Umwelt » ersetzt. |
Art. 226 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 226 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 7 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | « Art. 7 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
Massnahmen treffen, um Hunde und Katzen zu identifizieren und zu | Massnahmen treffen, um Hunde und Katzen zu identifizieren und zu |
registrieren sowie einer Überbevölkerung bei diesen Tierarten | registrieren sowie einer Überbevölkerung bei diesen Tierarten |
zuvorzukommen. Er legt die Höhe der Gebühren für die Identifizierung | zuvorzukommen. Er legt die Höhe der Gebühren für die Identifizierung |
und die Registrierung von Hunden und Katzen fest, die zu Lasten des | und die Registrierung von Hunden und Katzen fest, die zu Lasten des |
Eigentümers des Tieres oder des für das Tier Verantwortlichen gehen. » | Eigentümers des Tieres oder des für das Tier Verantwortlichen gehen. » |
Art. 227 - In Artikel 31 desselben Gesetzes werden die Wörter « | Art. 227 - In Artikel 31 desselben Gesetzes werden die Wörter « |
Ministerium der Landwirtschaft » durch die Wörter « Föderalen | Ministerium der Landwirtschaft » durch die Wörter « Föderalen |
Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der | Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt » ersetzt. | Nahrungsmittelkette und Umwelt » ersetzt. |
Art. 228 - Artikel 34 des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz | Art. 228 - Artikel 34 des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz |
und das Wohlbefinden der Tiere wird wie folgt ersetzt: | und das Wohlbefinden der Tiere wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 34 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der | « Art. 34 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der |
Gerichtspolizeioffiziere werden Verstösse gegen das vorliegende Gesetz | Gerichtspolizeioffiziere werden Verstösse gegen das vorliegende Gesetz |
und seine Ausführungserlasse ermittelt und festgestellt von: | und seine Ausführungserlasse ermittelt und festgestellt von: |
- den Mitgliedern der föderalen und lokalen Polizei, | - den Mitgliedern der föderalen und lokalen Polizei, |
- den statutarisch und vertraglich angestellten Tierärzten des | - den statutarisch und vertraglich angestellten Tierärzten des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der | Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt und anderen Personalmitgliedern dieses | Nahrungsmittelkette und Umwelt und anderen Personalmitgliedern dieses |
Föderalen Öffentlichen Dienstes, die vom Minister, zu dessen | Föderalen Öffentlichen Dienstes, die vom Minister, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich das Wohlbefinden der Tiere gehört, bestimmt | Zuständigkeitsbereich das Wohlbefinden der Tiere gehört, bestimmt |
werden, | werden, |
- den statutarisch und vertraglich angestellten Personalmitgliedern | - den statutarisch und vertraglich angestellten Personalmitgliedern |
der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, die mit | der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, die mit |
der Durchführung der Kontrollen beauftragt sind. | der Durchführung der Kontrollen beauftragt sind. |
Jedoch sind nur die statutarisch und vertraglich angestellten | Jedoch sind nur die statutarisch und vertraglich angestellten |
Tierärzte des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, | Tierärzte des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt befugt, in Laboratorien | Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt befugt, in Laboratorien |
begangene Verstösse zu ermitteln und festzustellen. | begangene Verstösse zu ermitteln und festzustellen. |
Die Personalmitglieder des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Die Personalmitglieder des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt leisten | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt leisten |
vor Ausübung ihres Amtes den Eid vor dem Minister oder seinem | vor Ausübung ihres Amtes den Eid vor dem Minister oder seinem |
Beauftragten. | Beauftragten. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten können sich alle für die | § 2 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten können sich alle für die |
Ausübung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte und Unterlagen erteilen | Ausübung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte und Unterlagen erteilen |
beziehungsweise vorlegen lassen und alle zweckdienlichen | beziehungsweise vorlegen lassen und alle zweckdienlichen |
Feststellungen machen. | Feststellungen machen. |
Bei der Ausübung ihrer Aufgaben haben sie freien Zutritt zu allen | Bei der Ausübung ihrer Aufgaben haben sie freien Zutritt zu allen |
Transportmitteln, allen Grundstücken, allen Einrichtungen oder Räumen, | Transportmitteln, allen Grundstücken, allen Einrichtungen oder Räumen, |
in denen lebende Tiere gehalten oder benutzt werden. Durchsuchungen in | in denen lebende Tiere gehalten oder benutzt werden. Durchsuchungen in |
Wohnräumen dürfen nur zwischen 5 Uhr morgens und 9 Uhr abends und nur | Wohnräumen dürfen nur zwischen 5 Uhr morgens und 9 Uhr abends und nur |
mit der Ermächtigung des Richters am Polizeigericht durchgeführt | mit der Ermächtigung des Richters am Polizeigericht durchgeführt |
werden. Diese Ermächtigung ist ebenfalls für die Durchsuchung von der | werden. Diese Ermächtigung ist ebenfalls für die Durchsuchung von der |
Öffentlichkeit nicht zugänglichen Räumen ausserhalb der angegebenen | Öffentlichkeit nicht zugänglichen Räumen ausserhalb der angegebenen |
Uhrzeiten erforderlich. | Uhrzeiten erforderlich. |
§ 3 - Protokolle, die von den in § 1 erwähnten Bediensteten | § 3 - Protokolle, die von den in § 1 erwähnten Bediensteten |
aufgenommen werden, haben bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft; | aufgenommen werden, haben bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft; |
eine Kopie davon wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb fünfzehn Tagen | eine Kopie davon wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb fünfzehn Tagen |
nach der Feststellung zugeschickt. | nach der Feststellung zugeschickt. |
§ 4 - Das Protokoll, das von den statutarisch und vertraglich | § 4 - Das Protokoll, das von den statutarisch und vertraglich |
angestellten Tierärzten des Föderalen Öffentlichen Dienstes | angestellten Tierärzten des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt oder | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt oder |
anderen Personalmitgliedern dieses Föderalen Öffentlichen Dienstes, | anderen Personalmitgliedern dieses Föderalen Öffentlichen Dienstes, |
die vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohlbefinden der | die vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohlbefinden der |
Tiere gehört, erstellt worden ist, wird dem in Anwendung von Artikel | Tiere gehört, erstellt worden ist, wird dem in Anwendung von Artikel |
41bis bestimmten Beamten übermittelt. | 41bis bestimmten Beamten übermittelt. |
§ 5 - Wenn ein Verstoss gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner | § 5 - Wenn ein Verstoss gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner |
Ausführungserlasse festgestellt wird, können die in § 4 erwähnten | Ausführungserlasse festgestellt wird, können die in § 4 erwähnten |
Bediensteten dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, wobei sie | Bediensteten dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, wobei sie |
ihn zur Einstellung dieses Verstosses auffordern. | ihn zur Einstellung dieses Verstosses auffordern. |
Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden binnen fünfzehn Tagen ab | Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden binnen fünfzehn Tagen ab |
Feststellung des Verstosses in der Form einer Kopie des Protokolls zur | Feststellung des Verstosses in der Form einer Kopie des Protokolls zur |
Feststellung des Sachverhalts zugeschickt. | Feststellung des Sachverhalts zugeschickt. |
In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: | In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: |
a) der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en), | a) der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en), |
gegen die verstossen wird, | gegen die verstossen wird, |
b) die Frist zur Behebung der Missstände, | b) die Frist zur Behebung der Missstände, |
c) dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, das | c) dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, das |
Protokoll dem Bediensteten, der mit der Anwendung des in Artikel 41bis | Protokoll dem Bediensteten, der mit der Anwendung des in Artikel 41bis |
erwähnten Verfahrens beauftragt ist, notifiziert wird und der | erwähnten Verfahrens beauftragt ist, notifiziert wird und der |
Prokurator des Königs informiert werden kann. | Prokurator des Königs informiert werden kann. |
§ 6 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind nicht anwendbar | § 6 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind nicht anwendbar |
auf Kontrollen, die in Anwendung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über | auf Kontrollen, die in Anwendung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über |
die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der | die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette durchgeführt werden. » | Nahrungsmittelkette durchgeführt werden. » |
Art. 229 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 41bis mit folgendem | Art. 229 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 41bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 41bis - Bei Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden | « Art. 41bis - Bei Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden |
Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse kann der zu diesem Zweck vom | Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse kann der zu diesem Zweck vom |
König innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, | König innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt bestimmte Beamte einen | Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt bestimmte Beamte einen |
Betrag festlegen, durch dessen freiwillige Zahlung durch den | Betrag festlegen, durch dessen freiwillige Zahlung durch den |
Zuwiderhandelnden die Strafverfolgung erlischt. Wird die Zahlung | Zuwiderhandelnden die Strafverfolgung erlischt. Wird die Zahlung |
verweigert, wird die Akte dem Prokurator des Königs übermittelt. | verweigert, wird die Akte dem Prokurator des Königs übermittelt. |
Es darf keine administrative Geldbusse auferlegt werden mehr als drei | Es darf keine administrative Geldbusse auferlegt werden mehr als drei |
Jahre nach der Tat, die einem durch das vorliegende Gesetz | Jahre nach der Tat, die einem durch das vorliegende Gesetz |
vorgesehenen Verstoss zugrunde liegt. | vorgesehenen Verstoss zugrunde liegt. |
Untersuchungs- oder Verfolgungshandlungen, die binnen der in | Untersuchungs- oder Verfolgungshandlungen, die binnen der in |
vorangehendem Absatz festgelegten Frist ausgeführt werden, | vorangehendem Absatz festgelegten Frist ausgeführt werden, |
unterbrechen jedoch diese Frist. Mit diesen Handlungen beginnt eine | unterbrechen jedoch diese Frist. Mit diesen Handlungen beginnt eine |
neue Frist von gleicher Dauer, und dies sogar für Personen, die nicht | neue Frist von gleicher Dauer, und dies sogar für Personen, die nicht |
davon betroffen waren. | davon betroffen waren. |
Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrags darf weder unter dem | Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrags darf weder unter dem |
Mindestbetrag noch über den Höchstbetrag der für diesen Verstoss | Mindestbetrag noch über den Höchstbetrag der für diesen Verstoss |
vorgesehenen Geldbusse liegen. | vorgesehenen Geldbusse liegen. |
Bei Zusammentreffen mehrerer Verstösse werden diese Geldbeträge | Bei Zusammentreffen mehrerer Verstösse werden diese Geldbeträge |
zusammengezählt, wobei sie insgesamt das Doppelte des Höchstbetrags | zusammengezählt, wobei sie insgesamt das Doppelte des Höchstbetrags |
der in den Artikeln 35, 36 und 41 festgelegten Geldbusse nicht | der in den Artikeln 35, 36 und 41 festgelegten Geldbusse nicht |
überschreiten dürfen. | überschreiten dürfen. |
Diese Geldbeträge werden um die Zuschlagzehntel erhöht, die auf | Diese Geldbeträge werden um die Zuschlagzehntel erhöht, die auf |
Geldbussen anzuwenden sind, die im Strafrecht vorgesehen sind. | Geldbussen anzuwenden sind, die im Strafrecht vorgesehen sind. |
Zudem gehen die Sachverständigenkosten und die in Ausführung von | Zudem gehen die Sachverständigenkosten und die in Ausführung von |
Artikel 42 § 2 entstandenen Kosten zu Lasten des Zuwiderhandelnden. | Artikel 42 § 2 entstandenen Kosten zu Lasten des Zuwiderhandelnden. |
Die Zahlungsmodalitäten werden vom König festgelegt. » | Die Zahlungsmodalitäten werden vom König festgelegt. » |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Für den Premierminister, abwesend: | Für den Premierminister, abwesend: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen | Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Für den Minister der Beschäftigung und der Pensionen, abwesend: | Für den Minister der Beschäftigung und der Pensionen, abwesend: |
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der | Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der |
Öffentlichen Unternehmen | Öffentlichen Unternehmen |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Für die Ministerin der Wirtschaft, der Energie und der | Für die Ministerin der Wirtschaft, der Energie und der |
Wissenschaftspolitik, abwesend: | Wissenschaftspolitik, abwesend: |
Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft | Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
B. ANCIAUX | B. ANCIAUX |
Die Ministerin der Sozialen Eingliederung | Die Ministerin der Sozialen Eingliederung |
Frau M. ARENA | Frau M. ARENA |
Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft | Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Die Ministerin der Umwelt und des Verbraucherschutzes | Die Ministerin der Umwelt und des Verbraucherschutzes |
Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung | Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung |
Frau I. SIMONIS | Frau I. SIMONIS |
Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung | Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 april 2005. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 avril 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage 2 | Annexe 2 - Bijlage 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
23. JUNI 2004 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 14. August 1986 | 23. JUNI 2004 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 14. August 1986 |
über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, was die Zulassung von | über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, was die Zulassung von |
Tierhandelsunternehmen betrifft | Tierhandelsunternehmen betrifft |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 5 § 4 des Gesetzes vom 14. August 1986 über den | Art. 2 - Artikel 5 § 4 des Gesetzes vom 14. August 1986 über den |
Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, aufgehoben durch das Gesetz vom | Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, aufgehoben durch das Gesetz vom |
4. Mai 1995, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | 4. Mai 1995, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
« § 4 - Wenn eine der in Artikel 42 erwähnten Massnahmen in einer in § | « § 4 - Wenn eine der in Artikel 42 erwähnten Massnahmen in einer in § |
1 erwähnten Einrichtung ergriffen wird, erstattet der Dienst | 1 erwähnten Einrichtung ergriffen wird, erstattet der Dienst |
Wohlbefinden der Tiere des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Wohlbefinden der Tiere des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt dem | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt dem |
Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohlbefinden der Tiere | Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohlbefinden der Tiere |
gehört, unverzüglich Bericht darüber. Dieser Bericht muss nicht | gehört, unverzüglich Bericht darüber. Dieser Bericht muss nicht |
erstellt werden, wenn der Dienst Wohlbefinden der Tiere des Föderalen | erstellt werden, wenn der Dienst Wohlbefinden der Tiere des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der | Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt die Rückgabe gegen Sicherheitsleistung | Nahrungsmittelkette und Umwelt die Rückgabe gegen Sicherheitsleistung |
beschliesst. | beschliesst. |
Der Minister kann die der Einrichtung erteilte Zulassung entziehen. | Der Minister kann die der Einrichtung erteilte Zulassung entziehen. |
Für den Eigentümer oder den Besitzer, der die betreffende Einrichtung | Für den Eigentümer oder den Besitzer, der die betreffende Einrichtung |
verwaltet und dort eine direkte Aufsicht über die Tiere ausübt, | verwaltet und dort eine direkte Aufsicht über die Tiere ausübt, |
bedeutet dieser Entzug, dass es ihm für bestimmte oder unbestimmte | bedeutet dieser Entzug, dass es ihm für bestimmte oder unbestimmte |
Zeit beziehungsweise endgültig verboten ist, eine neue Zulassung zu | Zeit beziehungsweise endgültig verboten ist, eine neue Zulassung zu |
beantragen. Zudem darf Letzterer während des betreffenden Zeitraums | beantragen. Zudem darf Letzterer während des betreffenden Zeitraums |
weder eine in Artikel 5 § 1 erwähnte Einrichtung verwalten noch dort | weder eine in Artikel 5 § 1 erwähnte Einrichtung verwalten noch dort |
eine direkte Aufsicht über die Tiere ausüben. » | eine direkte Aufsicht über die Tiere ausüben. » |
Art. 3 - Artikel 35 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 7 und eine | Art. 3 - Artikel 35 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 7 und eine |
Nr. 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Nr. 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« 7. einen Zulassungsantrag für die Betreibung einer in Artikel 5 § 1 | « 7. einen Zulassungsantrag für die Betreibung einer in Artikel 5 § 1 |
erwähnten Einrichtung einreicht, obwohl für ihn ein in § 4 desselben | erwähnten Einrichtung einreicht, obwohl für ihn ein in § 4 desselben |
Artikels erwähntes Verbot gilt, | Artikels erwähntes Verbot gilt, |
8. eine in Artikel 5 § 1 erwähnte Einrichtung verwaltet und dort eine | 8. eine in Artikel 5 § 1 erwähnte Einrichtung verwaltet und dort eine |
direkte Aufsicht über die Tiere ausübt, obwohl für ihn ein in § 4 | direkte Aufsicht über die Tiere ausübt, obwohl für ihn ein in § 4 |
desselben Artikels erwähntes Verbot gilt ». | desselben Artikels erwähntes Verbot gilt ». |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 23. Juni 2004 | Gegeben zu Brüssel, den 23. Juni 2004 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 april 2005. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 avril 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage 3 | Annexe 3 - Bijlage 3 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
4. JULI 2004 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 42 des Gesetzes vom | 4. JULI 2004 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 42 des Gesetzes vom |
14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere | 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In Artikel 42 § 2 des Gesetzes vom 14. August 1986 über den | Art. 2 - In Artikel 42 § 2 des Gesetzes vom 14. August 1986 über den |
Schutz und das Wohlbefinden der Tiere werden nach Absatz 1 folgende | Schutz und das Wohlbefinden der Tiere werden nach Absatz 1 folgende |
Absätze eingefügt: | Absätze eingefügt: |
« Der Dienst Wohlbefinden der Tiere des Föderalen Öffentlichen | « Der Dienst Wohlbefinden der Tiere des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und | Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und |
Umwelt kann auch unwiderruflich beschliessen, das Volleigentum am Tier | Umwelt kann auch unwiderruflich beschliessen, das Volleigentum am Tier |
einer Person, einem Tierheim, einem Zoo oder einem Tierpark mit deren | einer Person, einem Tierheim, einem Zoo oder einem Tierpark mit deren |
Einverständnis abzutreten, die die Aufgaben haben werden: | Einverständnis abzutreten, die die Aufgaben haben werden: |
- das Tier zu versorgen, unterzubringen und ihm angemessene Pflege zu | - das Tier zu versorgen, unterzubringen und ihm angemessene Pflege zu |
bieten, | bieten, |
- dafür zu sorgen, dass das Tier adoptiert wird, sobald es dazu | - dafür zu sorgen, dass das Tier adoptiert wird, sobald es dazu |
körperlich im Stande ist und die gesetzlichen Bedingungen für eine | körperlich im Stande ist und die gesetzlichen Bedingungen für eine |
Adoption erfüllt. | Adoption erfüllt. |
Das dafür erhaltene Entgelt wird an erster Stelle zur Deckung der | Das dafür erhaltene Entgelt wird an erster Stelle zur Deckung der |
Kosten verwendet, die der im vorangehenden Absatz erwähnten Person | Kosten verwendet, die der im vorangehenden Absatz erwähnten Person |
oder Einrichtung anfallen. Der Restbetrag wird gemäss dem | oder Einrichtung anfallen. Der Restbetrag wird gemäss dem |
nachfolgenden Absatz bei der Gerichtskanzlei hinterlegt. » | nachfolgenden Absatz bei der Gerichtskanzlei hinterlegt. » |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 4. Juli 2004 | Gegeben zu Brüssel, den 4. Juli 2004 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 april 2005. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 avril 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage 4 | Annexe 4 - Bijlage 4 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
9. JULI 2004 - Programmgesetz | 9. JULI 2004 - Programmgesetz |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
TITEL VIII - Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit | TITEL VIII - Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit |
(...) | (...) |
KAPITEL IX - Tiere, Pflanzen, Nahrung | KAPITEL IX - Tiere, Pflanzen, Nahrung |
(...) | (...) |
Abschnitt II - Abänderung des Gesetzes vom 14. August 1986 über den | Abschnitt II - Abänderung des Gesetzes vom 14. August 1986 über den |
Schutz und das Wohlbefinden der Tiere | Schutz und das Wohlbefinden der Tiere |
Art. 218 - Artikel 3 des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz | Art. 218 - Artikel 3 des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz |
und das Wohlbefinden der Tiere, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai | und das Wohlbefinden der Tiere, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai |
1995, wird wie folgt abgeändert: | 1995, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Nr. 4 wird das Wort « Tiere » durch die Wörter « Hunde oder | 1. In Nr. 4 wird das Wort « Tiere » durch die Wörter « Hunde oder |
Katzen » ersetzt. | Katzen » ersetzt. |
2. Nummer 8 wird wie folgt ersetzt: | 2. Nummer 8 wird wie folgt ersetzt: |
« 8. vermarkten: auf den Markt bringen; zum Kauf anbieten; im Hinblick | « 8. vermarkten: auf den Markt bringen; zum Kauf anbieten; im Hinblick |
auf den Verkauf halten, erwerben, transportieren, zur Schau stellen; | auf den Verkauf halten, erwerben, transportieren, zur Schau stellen; |
austauschen; verkaufen; unentgeltlich oder gegen Entgelt abtreten. » | austauschen; verkaufen; unentgeltlich oder gegen Entgelt abtreten. » |
3. Nummer 9 wird wie folgt ersetzt: | 3. Nummer 9 wird wie folgt ersetzt: |
« 9. zoologischer Garten: eine der Öffentlichkeit zugängliche | « 9. zoologischer Garten: eine der Öffentlichkeit zugängliche |
Einrichtung, in der lebende Tiere nicht domestizierter Arten gehalten | Einrichtung, in der lebende Tiere nicht domestizierter Arten gehalten |
und zur Schau gestellt werden, einschliesslich Tierparks, Safariparks, | und zur Schau gestellt werden, einschliesslich Tierparks, Safariparks, |
Delphinarien, Aquarien und spezialisierter Tiersammlungen, mit | Delphinarien, Aquarien und spezialisierter Tiersammlungen, mit |
Ausnahme jedoch von Zirkussen, Wanderausstellungen und | Ausnahme jedoch von Zirkussen, Wanderausstellungen und |
Tierhandelsunternehmen oder anderen Einrichtungen, die vom König | Tierhandelsunternehmen oder anderen Einrichtungen, die vom König |
bestimmt werden und für die der König Bedingungen für die Haltung und | bestimmt werden und für die der König Bedingungen für die Haltung und |
Pflege der Tiere festlegen kann. » | Pflege der Tiere festlegen kann. » |
Art. 219 - In Artikel 3bis § 2 Nr. 5 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 219 - In Artikel 3bis § 2 Nr. 5 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 4. Mai 1995, wird das Wort « zeitweilige » | durch das Gesetz vom 4. Mai 1995, wird das Wort « zeitweilige » |
gestrichen. | gestrichen. |
Art. 220 - In Artikel 24 Nr. 4 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die | Art. 220 - In Artikel 24 Nr. 4 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die |
Wörter « für einen gleichartigen Versuch » durch die Wörter « in einem | Wörter « für einen gleichartigen Versuch » durch die Wörter « in einem |
Versuch, der intensive Schmerzen, Angst oder entsprechende Leiden zur | Versuch, der intensive Schmerzen, Angst oder entsprechende Leiden zur |
Folge hat, » ersetzt. | Folge hat, » ersetzt. |
Art. 221 - Artikel 26 § 1 Absatz 1 zweiter Satz desselben Gesetzes, | Art. 221 - Artikel 26 § 1 Absatz 1 zweiter Satz desselben Gesetzes, |
abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1995, wird wie folgt ersetzt: | abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1995, wird wie folgt ersetzt: |
« Er muss Inhaber eines Universitätsdiploms sein, durch das | « Er muss Inhaber eines Universitätsdiploms sein, durch das |
Grundkenntnisse in den Medizinwissenschaften oder biologischen | Grundkenntnisse in den Medizinwissenschaften oder biologischen |
Wissenschaften gewährleistet werden. » | Wissenschaften gewährleistet werden. » |
Art. 222 - In Artikel 42 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes werden | Art. 222 - In Artikel 42 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes werden |
zwischen den Wörtern « an den Eigentümer gegen » und dem Wort « | zwischen den Wörtern « an den Eigentümer gegen » und dem Wort « |
Sicherheitsleistung » die Wörter « oder ohne » eingefügt. | Sicherheitsleistung » die Wörter « oder ohne » eingefügt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. Juli 2004 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Juli 2004 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen | Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Minister der Beschäftigung und der Pensionen | Der Minister der Beschäftigung und der Pensionen |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Die Ministerin der Wirtschaft, der Energie und der | Die Ministerin der Wirtschaft, der Energie und der |
Wissenschaftspolitik | Wissenschaftspolitik |
Frau F. MOERMAN | Frau F. MOERMAN |
Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung | Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung |
und der Chancengleichheit | und der Chancengleichheit |
Frau M. ARENA | Frau M. ARENA |
Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft | Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung | Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung |
Frau I. SIMONIS | Frau I. SIMONIS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 april 2005. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 avril 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |