gepubliceerd op 08 september 2005
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 februari 2005 betreffende de uitoefening van het beroep van erkend boekhouder en erkend boekhouder-fiscalist in het kader van een rechtspersoon
10 AUGUSTUS 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 februari 2005 betreffende de uitoefening van het beroep van erkend boekhouder en erkend boekhouder-fiscalist in het kader van een rechtspersoon
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 februari 2005 betreffende de uitoefening van het beroep van erkend boekhouder en erkend boekhouder-fiscalist in het kader van een rechtspersoon, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 februari 2005 betreffende de uitoefening van het beroep van erkend boekhouder en erkend boekhouder-fiscalist in het kader van een rechtspersoon.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Nice, 10 augustus 2005.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 15. FEBRUAR 2005 - Königlicher Erlass über die Ausübung des Berufs des zugelassenen Buchhalters und des zugelassenen Buchhalter-Fiskalisten im Rahmen einer juristischen Person ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen, insbesondere der Artikel 46 Absatz 3 und 47;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates der Wirtschaftsberufe vom 24. Juni 2003; Aufgrund des Gutachtens 37.678/3 des Staatsrates vom 19. Oktober 2004;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Mittelstands Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Gesetz: das Gesetz vom 22.April 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen, 2. Berufsinstitut: das durch Artikel 43 des Gesetzes geschaffene Berufsinstitut der zugelassenen Buchhalter und Fiskalisten, 3.Rahmengesetz: das Rahmengesetz vom 1. März 1976 zur Regelung des Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich, 4. Kammer: die in den Artikeln 6 § 3 und 8 des Rahmengesetzes erwähnte zuständige Ausführende Kammer, 5.Rat: den in den Artikeln 6 § 3 und 7 des Rahmengesetzes erwähnten Nationalrat, 6. Buchhaltern: die in Artikel 46 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten zugelassenen Buchhalter und Buchhalter im Praktikum, 7.Buchhalter-Fiskalisten: in Artikel 46 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte zugelassene Buchhalter-Fiskalisten und Buchhalter-Fiskalisten im Praktikum, 8. Mitgliedern: Buchhalter und Buchhalter-Fiskalisten, 9.Mitgliedern des Direktionsausschusses: in den Artikeln 524bis und ter des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnte Mitglieder des Direktionsausschusses, die in dieser Eigenschaft einen Selbstständigenstatus besitzen.
KAPITEL II - Eintragung einer juristischen Person in das vom Berufsinstitut geführte Verzeichnis Abschnitt I - Allgemeine Bedingungen Art. 2 - Wer weder selbst noch über die juristische Person, in deren Auftrag der Beruf des Buchhalters ausgeübt wird, im Verzeichnis der Berufsinhaber und/oder auf der Praktikantenliste, die vom Berufsinstitut geführt werden, vermerkt ist, oder wer im Ausland ansässig ist und keine Erlaubnis erhalten hat, den Beruf zumindest gelegentlich auszuüben, darf weder im Rahmen einer juristischen Person als Gesellschafter, Geschäftsführer, Verwalter, Mitglied des Direktionsausschusses oder im Allgemeinen als selbstständiger Bevollmächtigter der juristischen Person, ob haupt- oder nebenberuflich, den Beruf des Buchhalters ausüben noch die Berufsbezeichnung des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten führen.
Buchhalter im Praktikum oder Buchhalter-Fiskalisten im Praktikum können eine juristische Person im Sinne des vorliegenden Erlasses nur gründen beziehungsweise Gesellschafter, Geschäftsführer, Verwalter oder Mitglied des Direktionsausschusses einer solchen Person sein, sofern es sich dabei um eine juristische Person handelt, in deren Auftrag sie den Beruf mit ihrem Praktikumsleiter oder einem Mitglied des Berufsinstituts ausüben.
Art. 3 - Juristische Personen dürfen in ihrem gemeinsamen Namen, in der Beschreibung ihres Zwecks oder in ihrer Werbung den Titel des Buchhalters, des Buchhalter-Fiskalisten oder jeden anderen Titel, der zu Verwirrung führen könnte, nur verwenden, wenn ihnen vom Berufsinstitut der Titel des Buchhalters und/oder Buchhalter-Fiskalisten zuerkannt worden ist.
Absatz 1 ist weder auf Unterrichtsanstalten noch auf Berufsvereinigungen von Buchhaltern und/oder Buchhalter-Fiskalisten anwendbar.
Art. 4 - § 1 - Im Verzeichnis eingetragene juristische Personen sind zwar Mitglieder des Berufsinstituts, können sich aber weder für ein Mandat in den in Artikel 6 § 3 des Rahmengesetzes beschriebenen Organen bewerben noch an der Wahl dieser Organe teilnehmen. § 2 - Im Verzeichnis der Berufsinhaber und/oder auf der Praktikantenliste wird neben dem Namen der Buchhalter und Buchhalter-Fiskalisten der Name der juristischen Person(en) vermerkt, der/denen sie angehören. § 3 - Ferner wird für juristische Personen, die im Rahmen des vorliegenden Erlasses zugelassen sind, ein separates Verzeichnis geführt. Neben dem Namen der juristischen Personen werden die Namen aller Gesellschafter beziehungsweise Aktionäre, aller Verwalter, Geschäftsführer und Mitglieder des Direktionsausschusses vermerkt, die Mitglieder des Berufsinstituts sind.
Abschnitt II - Juristische Personen zwischen Personen, die die Eigenschaft eines Buchhalters und/oder Buchhalter-Fiskalisten besitzen Art. 5 - § 1 - Buchhalter und/oder Buchhalter-Fiskalisten dürfen juristische Personen gründen und/oder sich mit anderen Buchhaltern und/oder Buchhalter-Fiskalisten oder mit anderen Personen, die im Ausland eine Eigenschaft besitzen, die in Anwendung internationaler Verträge, bei denen Belgien Vertragspartei ist, oder aufgrund der Gegenseitigkeit als gleichwertig anerkannt ist, zusammenschliessen, um: 1. alle oder einen Teil ihrer berufsgebundenen Aufwendungen zusammenzulegen oder 2.in Artikel 49 des Gesetzes erwähnte Tätigkeiten und damit zu vereinbarende Tätigkeiten gemeinsam auszuüben. § 2 - Die Gründung einer juristischen Person seitens eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten mit einer Person, die im Ausland eine Eigenschaft besitzt, die in Anwendung internationaler Verträge, bei denen Belgien Vertragspartei ist, oder aufgrund der Gegenseitigkeit als gleichwertig mit der Eigenschaft eines Buchhalters beziehungsweise Buchhalter-Fiskalisten anerkannt ist, unterliegt der vorherigen und stets widerruflichen Erlaubnis der Kammer: 1. wenn diese Person aufgrund ihres nationalen Status ermächtigt ist, Aufträge auszuführen, die in Belgien mit dem Amt eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten unvereinbar sind, oder 2.wenn die juristische Person unter einer Rechtsform, einer Satzung oder Bedingungen gegründet worden ist, die in Belgien für Buchhalter oder Buchhalter-Fiskalisten nicht zulässig wären.
Abschnitt III - Juristische Personen zwischen Personen mit verschiedenen Eigenschaften Art. 6 - Nur mit der vorherigen und stets widerruflichen Erlaubnis der Kammer und aufgrund der vom Rat des Berufinstituts erstellten allgemeinen Richtlinien darf im Hinblick auf die gemeinsame Ausübung beruflicher Tätigkeiten oder auf die Zusammenlegung eines Teils beziehungsweise der gesamten berufsgebundenen Aufwendungen eine juristische Person gegründet werden zwischen einem oder mehreren Buchhaltern und/oder Buchhalter-Fiskalisten und: 1. anderen Personen, die nicht dieselbe Eigenschaft besitzen, aber gesetzlich ermächtigt sind, in Belgien gemäss Artikel 48 des Gesetzes Buchhaltern oder Buchhalter-Fiskalisten vorbehaltene Tätigkeiten auszuüben und/oder 2.anderen Personen, die einen freien Beruf ausüben, einer Berufsordnung unterliegen und weder dieselbe noch eine im Ausland erlangte Eigenschaft, die vom König als gleichwertig anerkannt worden ist, besitzen.
KAPITEL III - Bedingungen für die Zulassung von juristischen Personen, die sich aus Buchhaltern und/oder Buchhalter-Fiskalisten zusammensetzen Art. 7 - § 1 - Auf Antrag erkennt die Kammer den Titel des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten zu: 1. an gewerbliche zivilrechtliche Gesellschaften oder andere in Artikel 5 § 1 erwähnte juristische Personen mit Rechtspersönlichkeit, die nach belgischem Recht gegründet worden sind, 2.an juristische Personen, die nach ausländischem Recht gegründet worden sind und im Ausland eine Eigenschaft besitzen, die als gleichwertig mit der eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten anerkannt ist. § 2 - In § 1 erwähnte juristische Personen müssen in Artikel 49 des Gesetzes erwähnte Tätigkeiten, wenn sie in Belgien erfolgen, von beziehungsweise unter der effektiven Leitung von mindestens einer natürlichen Person ausüben lassen, die die Eigenschaft eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten besitzt. Dieser Buchhalter beziehungsweise Buchhalter-Fiskalist unterliegt für Tätigkeiten, deren Ausführung oder effektive Leitung ihm anvertraut ist, persönlich der Berufsordnung des Instituts.
Art. 8 - In dem in Artikel 7 § 1 Nr. 1 erwähnten Fall erkennt die Kammer den Titel des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten gewerblichen zivilrechtlichen Gesellschaften oder juristischen Personen belgischen Rechts zu, die einen entsprechenden Antrag einreichen, deren Zweck in der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des Amtes eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten besteht und die folgende Bedingungen erfüllen: 1. Ihr Zweck und ihre Tätigkeit müssen sich auf die Erbringung der in Artikel 49 des Gesetzes erwähnten Dienstleistungen im Rahmen des Amtes eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten und die Ausübung damit zu vereinbarender Tätigkeiten beschränken.2. Sie müssen als Handelsgesellschaft oder juristische Person belgischen Rechts gegründet worden sein.3. Bei Gründung als Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien dürfen nur Namensaktien ausgegeben werden.4. a) Folgende Personen müssen mindestens vier Fünftel der Aktien oder Anteile und der Stimmrechte besitzen: - Buchhalter oder Buchhalter-Fiskalisten und/oder - Personen, die im Ausland eine Eigenschaft besitzen, die in Anwendung internationaler Verträge, bei denen Belgien Vertragspartei ist, oder aufgrund der Gegenseitigkeit in Belgien als gleichwertig mit der eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten anerkannt ist.b) Der Ehepartner, der gesetzlich zusammenwohnende Partner oder ein Verwandter bis zum dritten Grad eines in Buchstabe a) erwähnten Gesellschafters, Geschäftsführers, Verwalters oder Mitglieds des Direktionsausschusses oder des gesetzlich zusammenwohnenden Partners dürfen ein Fünftel der Aktien oder Anteile und der Stimmrechte besitzen. Die Mehrheit der Aktien oder Anteile und der Stimmrechte, über die die Gesamtheit der Gesellschafter beziehungsweise Aktionäre verfügt, muss jedoch im Besitz von Buchhaltern oder Buchhalter-Fiskalisten sein, die Mitglieder des Berufsinstituts sind. 5. Geschäftsführer, Verwalter, Mitglieder des Direktionsausschusses und im Allgemeinen selbstständige Bevollmächtigte, die im Namen und für Rechnung der betreffenden juristischen Person auftreten, müssen entweder Mitglieder des Berufsinstituts oder Personen sein, die im Ausland eine Eigenschaft besitzen, die in Belgien als gleichwertig mit der eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten anerkannt ist. Zudem: a) muss es sich dabei mehrheitlich um natürliche oder juristische Personen handeln, die Mitglieder des Berufsinstituts sind.Juristische Personen müssen eine natürliche Person, die Buchhalter oder Buchhalter-Fiskalist ist, als ständigen Vertreter der betreffenden juristischen Person bestimmen. Dieser unterliegt persönlich der Berufsordnung des Instituts. b) darf es sich dabei minderheitlich um Personen handeln, die im Ausland eine Eigenschaft besitzen, die in Belgien als gleichwertig mit der eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten anerkannt ist.6. Ausser zu ausschliesslich beruflichen Zwecken dürfen sie keine Beteiligungen an anderen Gesellschaften und/oder juristischen Personen besitzen. Art. 9 - In dem in Artikel 7 § 1 Nr. 2 erwähnten Fall erkennt die Kammer auf Antrag den Titel des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten juristischen Personen zu, die nach ausländischem Recht gegründet worden sind, die im Ausland eine Eigenschaft besitzen, die gleichwertig mit der eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten ist, und die folgende Bedingungen erfüllen: 1. Ihr Zweck und ihre Tätigkeit müssen sich auf die Erbringung der in Artikel 49 des Gesetzes erwähnten Dienstleistungen im Rahmen des Amtes eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten und die Ausübung damit zu vereinbarender Tätigkeiten beschränken.2. Es dürfen nur Namensaktien oder -anteile ausgegeben werden.3. a) Folgende Personen müssen mindestens vier Fünftel der Aktien oder Anteile und der Stimmrechte besitzen: - Buchhalter oder Buchhalter-Fiskalisten und/oder - Personen, die im Ausland eine Eigenschaft besitzen, die in Anwendung internationaler Verträge, bei denen Belgien Vertragspartei ist, oder aufgrund der Gegenseitigkeit in Belgien als gleichwertig mit der eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten anerkannt ist.b) Der Ehepartner, der gesetzlich zusammenwohnende Partner oder ein Verwandter bis zum dritten Grad eines in Buchstabe a) erwähnten Gesellschafters, Geschäftsführers, Verwalters oder Mitglieds des Direktionsausschusses oder des gesetzlich zusammenwohnenden Partners dürfen ein Fünftel der Aktien oder Anteile und der Stimmrechte besitzen. Die Mehrheit der Aktien oder Anteile und der Stimmrechte muss jedoch im Besitz von Buchhaltern oder Buchhalter-Fiskalisten sein, die Mitglieder des Berufsinstituts sind. 4. Geschäftsführer, Verwalter, Mitglieder des Direktionsausschusses und im Allgemeinen selbstständige Bevollmächtigte, die im Namen und für Rechnung der betreffenden juristischen Person auftreten, müssen entweder Mitglieder des Berufsinstituts oder Personen sein, die im Ausland eine Eigenschaft besitzen, die in Anwendung internationaler Verträge, bei denen Belgien Vertragspartei ist, oder aufgrund der Gegenseitigkeit in Belgien als gleichwertig mit der eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten anerkannt ist.Juristische Personen müssen eine natürliche Person, die Buchhalter oder Buchhalter-Fiskalist ist, als ständigen Vertreter der betreffenden juristischen Person bestimmen. Dieser unterliegt persönlich der Berufsordnung des Instituts. 5. Selbstständige, die mit der Geschäftsführung der belgischen Zweigniederlassung einer juristischen Person ausländischen Rechts beauftragt sind, müssen Mitglieder des Berufsinstituts sein. Art. 10 - Für die Anwendung der Artikel 8 und 9 gilt, dass nicht in Belgien ansässige natürliche Personen und nach ausländischem Recht gegründete juristische Personen, die in diesem Land eine gleichwertige und gesetzlich anerkannte Eigenschaft für Buchhaltungstätigkeiten erlangt haben, eine Eigenschaft besitzen, die in Belgien gleichwertig mit der eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten ist.
Art. 11 - § 1 - In Ausführung der Artikel 7, 8 und 9 eingereichte Aufnahmeanträge müssen zusammen mit einer gemäss Artikel 12 erstellten Akte an den Präsidenten der Kammer gerichtet werden. Die Eintragung erfolgt durch die Kammer, die zuständig ist für das Sprachgebiet, in dem sich der Sitz der betreffenden juristischen Person beziehungsweise - für juristische Personen erwähnt in Artikel 7 § 1 Nr. 2 - der Sitz ihrer Zweigniederlassung in Belgien befindet. Liegt dieser Sitz im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt, hängt die Zuständigkeit von der im Eintragungsantrag verwendeten Sprache ab. § 2 - Juristische Personen, die nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses gegründet werden und deren Zweck in Artikel 49 des Gesetzes erwähnte Tätigkeiten umfasst, müssen die in vorliegendem Erlass erwähnten Zulassungsbedingungen erfüllen und binnen einer Frist von einem Monat nach ihrer Gründung beim Berufsinstitut die Zulassung beantragen. § 3 - Ab dem Datum, an dem die Kammer die betreffende juristische Person in das in Artikel 4 § 3 erwähnte Verzeichnis einträgt, darf sie ihren gemeinsamen Namen verwenden und Aufträge annehmen.
Art. 12 - § 1 - Die in Artikel 11 § 1 erwähnte Akte für einen Zulassungsantrag enthält Folgendes: 1. Satzung der betreffenden juristischen Person, Identität ihrer Gesellschafter und Anzahl der jeweils von ihnen gehaltenen Aktien oder Anteile, Identität ihrer Geschäftsführer, Verwalter, Mitglieder des Direktionsausschusses und anderer selbstständiger Bevollmächtigter, 2.Nachweis für die Einhaltung der Bedingungen, die Geschäftsführer, Verwalter, Gesellschafter und Mitglieder des Direktionsausschusses einer juristischen Person gemäss Artikel 8 und 9 erfüllen müssen, 3. Angaben, anhand deren überprüft werden kann, dass die betreffende juristische Person weder kommerzielle noch mit dem Beruf unvereinbare Tätigkeiten ausübt und dass weder ihre Gesellschafter, Verwalter, Geschäftsführer, Mitglieder des Direktionsausschusses und im Allgemeinen selbstständige Bevollmächtigte noch die juristische Person selbst ein Geschäftsführungsmandat in juristischen Personen ausüben, deren Zweck in der Ausübung kommerzieller Tätigkeiten besteht, 4.Nachweis der Zahlung des Betrags, der vom Nationalrat für die Bearbeitung der Eintragung juristischer Personen erhoben wird. § 2 - Die Kammer kann von juristischen Personen verlangen, ihre Akte durch alle für die Entscheidung über den Aufnahmeantrag erforderlichen Unterlagen oder Angaben zu ergänzen. Die Kammer kann beschliessen, die Vertreter der betreffenden juristischen Person an dem Tag und zu der Uhrzeit, die sie festlegt, anzuhören. § 3 - Das Eintragungsverfahren erfolgt gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 27. November 1985 zur Festlegung der Regeln in Bezug auf die Organisation und Arbeitsweise der für die geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich geschaffenen Berufsinstitute.
KAPITEL IV - Übergangsbestimmungen Art. 13 - § 1 - Die in den Artikeln 7, 8 und 9 erwähnten juristischen Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses bereits gegründet waren und deren Zweck in Artikel 49 des Gesetzes erwähnte Tätigkeiten umfasst, müssen binnen 18 Monaten nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses die in vorliegendem Erlass festgelegten Bedingungen erfüllen und durch natürliche Personen wie Geschäftsführer, Verwalter oder Mitglieder des Direktionsausschusses, die die Eigenschaft eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten besitzen, einen Zulassungsantrag einreichen. § 2 - Unter der Voraussetzung und in dem Masse, wie gemäss § 1 eine Zulassungsakte eingereicht worden ist, dürfen juristische Personen, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses gegründet worden sind, die Ausübung ihrer Tätigkeiten fortsetzen und ihren gemeinsamen Namen weiterhin verwenden, bis die zuständige Kammer über ihren Zulassungsantrag entschieden hat.
KAPITEL V - Schlussbestimmungen Art. 14 - Unser Minister des Mittelstands ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Februar 2005 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 augustus 2005.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL