gepubliceerd op 20 juli 2011
Koninklijk besluit tot regeling van de rechtspleging voor de afdeling administratie van de Raad van State, in geval van beroep voorzien door de artikelen 18quater en 21ter van de wet van 7 december 1998 tot organisatie van een geïntegreerde politiedienst, gestructureerd op twee niveaus. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
8 MAART 2007. - Koninklijk besluit tot regeling van de rechtspleging voor de afdeling administratie van de Raad van State, in geval van beroep voorzien door de artikelen 18quater en 21ter van de
wet van 7 december 1998Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
07/12/1998
pub.
05/01/1999
numac
1998021488
bron
diensten van de eerste minister
Wet tot organisatie van een geïntegreerde politiedienst, gestructureerd op twee niveaus
sluiten tot organisatie van een geïntegreerde politiedienst, gestructureerd op twee niveaus. - Duitse vertaling
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 maart 2007 tot regeling van de rechtspleging voor de afdeling administratie van de Raad van State, in geval van beroep voorzien door de artikelen 18quater en 21ter van de
wet van 7 december 1998Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
07/12/1998
pub.
05/01/1999
numac
1998021488
bron
diensten van de eerste minister
Wet tot organisatie van een geïntegreerde politiedienst, gestructureerd op twee niveaus
sluiten tot organisatie van een geïntegreerde politiedienst, gestructureerd op twee niveaus (Belgisch Staatsblad van 23 maart 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 8. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates bei Beschwerden, die in den Artikeln 18quater und 21ter des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes vorgesehen sind ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 16 Nr. 6, eingefügt durch das Gesetz vom 2. April 2001;
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere des Artikels 21quater, eingefügt durch das Gesetz vom 2. April 2001 zur Abänderung des Gesetzes über das Polizeiamt, des Gesetzes vom 7.
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes und anderer Gesetze über die Einrichtung der neuen Polizeistrukturen;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 15.
März 2006;
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 6. Dezember 2006;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 17. November 2006 in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens dreissig Tagen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.032/2 des Staatsrates vom 24. Januar 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Nr. 1 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Gesetz: das Gesetz vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, 2. ständigem Ausschuss: das Provinzialkollegium im Sinne des Kodex der lokalen Demokratie und Dezentralisierung;den ständigen Ausschuss im Sinne des Provinzialdekrets der Flämischen Region, 3. Kollegium: das in Artikel 83quinquies § 2 des Sondergesetzes vom 12.Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnte Kollegium, 4. Gouverneur: den Provinzgouverneur oder den Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, 5.Greffier: den Chefgreffier des Staatsrates, 6. klagender Partei beziehungsweise Kläger: die in den Artikeln 18quater Absatz 1 oder 21ter Absatz 2 des Gesetzes erwähnte natürliche oder juristische Person. Art. 2 - Die in den Artikeln 18quater und 21ter des Gesetzes vorgesehenen Beschwerden werden durch eine Antragschrift in der üblichen Form, die von der Partei oder einem in Artikel 19 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnten Rechtsanwalt unterzeichnet wird, per Einschreiben an den Staatsrat eingelegt.
Der Antragschrift werden vier beglaubigte Abschriften des Antrags und der dazugehörenden Unterlagen, auf die in diesem Antrag verwiesen wird, beigefügt.
Art. 3 - Eine von mehreren Klägern eingereichte Antragschrift enthält nur eine Wohnsitzwahl. Haben die Parteien keinen Wohnsitz gewählt, wird davon ausgegangen, dass die Kläger ihren Wohnsitz beim ersten Kläger gewählt haben.
Art. 4 - Die klagende Partei fügt ihrer Antragschrift entweder eine Abschrift des Beschlusses des ständigen Ausschusses oder des Kollegiums bei, gegen den sie Beschwerde einlegt, oder eine Abschrift des Schreibens des Gouverneurs, mit dem der klagenden Partei in Anwendung von Artikel 18bis Absatz 5 des Gesetzes die Gültigkeit der Wahl notifiziert wird.
Art. 5 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 18quater Absatz 3 und 21ter Absatz 4 des Gesetzes übermittelt der Greffier ebenfalls binnen acht Tagen nach Erhalt einer Beschwerde den natürlichen Personen, die in Anwendung der Artikel 18bis Absatz 5 und 21ter Absatz 2 beim Staatsrat Beschwerde einlegen können, eine Abschrift der Antragschrift und der Anlagen, auf die in diesem Antrag verwiesen wird und deren Abschriften der Antragschrift gemäss Artikel 2 Absatz 2 beigefügt worden sind.
Art. 6 - Der Greffier lässt binnen drei Tagen nach Erhalt der Antragschrift eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt veröffentlichen, in der für jede Beschwerde der Name des Klägers, die Gemeinde und die betreffende Mehrgemeindezone angegeben werden.
Art. 7 - Acht Tage nach der in Artikel 5 und in den Artikeln 18quater Absatz 3 und 21ter Absatz 4 des Gesetzes vorgesehenen Notifizierung übermittelt der Gouverneur oder das Kollegium dem Greffier die Wahlakte.
Wenn mehrere Beschwerden in Bezug auf eine Wahl eingelegt worden sind, wird die Wahlakte acht Tage nach der letzten Notifizierung übermittelt, die gemäss Artikel 5 und den Artikeln 18quater Absatz 3 und 21ter Absatz 4 des Gesetzes erfolgt ist.
Art. 8 - Unter Androhung des Ausschlusses aus der Verhandlung müssen Schriftsätze: 1. Name und Adresse der Partei enthalten und von der Partei oder einem in Artikel 19 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnten Rechtsanwalt unterzeichnet sein, 2.dem Staatsrat per Einschreiben zugesandt werden, 3. vier beglaubigte Abschriften enthalten. Art. 9 - Der Greffier übermittelt die Akte zusammen mit der Antragschrift und den Schriftsätzen dem mit der Berichterstattung beauftragten Mitglied des Auditorats. Binnen acht Tagen nach Erhalt der Akte erstellt der Auditor einen Bericht über die Sache.
Wenn die Kammer nach Kenntnisnahme des Berichts über den Sachstand der Ansicht ist, dass die Sache verhandlungsreif ist, legt der Präsident das Datum fest, an dem die Sache vorkommen wird. Wenn die Kammer der Ansicht ist, dass neue Verrichtungen anzuordnen sind, bestimmt sie für die Durchführung einen Staatsrat oder ein Mitglied des Auditorats, der beziehungsweise das einen ergänzenden Bericht erstellt. Dieser Bericht wird datiert, unterzeichnet und der Kammer innerhalb sechzig Tagen nach Eingang der Akte beim Staatsrat übermittelt.
Der Beschluss, durch den eine Sitzung für die Sache anberaumt wird oder weitere Untersuchungen angeordnet werden, wird innerhalb acht Tagen nach Hinterlegung des Berichts gefasst.
Der Beschluss zur Anberaumung einer Sitzung für die Sache wird den Parteien zusammen mit den Berichten notifiziert. Die Sitzung wird in diesem Beschluss binnen fünfzehn Tagen anberaumt.
Art. 10 - Der Entscheid muss binnen einem Monat nach Schliessung der Verhandlung erlassen werden.
Nach Stellungnahme des Generalauditors kann diese Frist durch Beschluss der Kammer innerhalb der in Artikel 21quater des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 angegebenen Frist verlängert werden.
Art. 11 - Wenn vor Schliessung der Verhandlung eine Partei stirbt, wird das Verfahren fortgesetzt, ohne dass Anlass zu einer Verfahrensübernahme besteht.
Art. 12 - Auf das in vorliegendem Erlass geregelte Verfahren finden die Artikel 2 § 1 Nr. 1 und 2, 5, 12, 14bis, 16, 17, 19, 25 bis 27, 29 bis 37, 47 bis 51, 59 bis 84, 85 Absatz 2, 86 bis 88 und 90 bis 94 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates Anwendung.
Art. 13 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 8. März 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL