gepubliceerd op 02 april 2021
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 18 van 29 december 1992 met betrekking tot de vrijstellingen ten aanzien van de uitvoer van goederen en diensten naar een plaats buiten de gemeenschap, op het stuk van de belasting over de toegevoegde waarde inzake het drempelbedrag van de globale waarde van de goederen uit te voeren in de persoonlijke bagage van de reizigers. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN
7 NOVEMBER 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 18 van 29 december 1992 met betrekking tot de vrijstellingen ten aanzien van de uitvoer van goederen en diensten naar een plaats buiten de gemeenschap, op het stuk van de belasting over de toegevoegde waarde inzake het drempelbedrag van de globale waarde van de goederen uit te voeren in de persoonlijke bagage van de reizigers. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 november 2019 tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 18 van 29 december 1992 met betrekking tot de vrijstellingen ten aanzien van de uitvoer van goederen en diensten naar een plaats buiten de gemeenschap, op het stuk van de belasting over de toegevoegde waarde inzake het drempelbedrag van de globale waarde van de goederen uit te voeren in de persoonlijke bagage van de reizigers (Belgisch Staatsblad van 20 november 2019).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 7. NOVEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr.18 vom 29. Dezember 1992 über die Steuerbefreiungen in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern und Dienstleistungen aus der Gemeinschaft im Bereich der Mehrwertsteuer hinsichtlich des Betrags der Schwelle für den Gesamtwert der Güter zur Mitführung im persönlichen Gepäck von Reisenden BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird bezweckt, den Königlichen Erlass Nr. 18 vom 29. Dezember 1992 über die Steuerbefreiungen in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern und Dienstleistungen aus der Gemeinschaft im Bereich der Mehrwertsteuer (nachstehend: "Königlicher Erlass Nr. 18") abzuändern.
In Artikel 8 des Königlichen Erlasses Nr. 18 werden in Ausführung von Artikel 39 § 3 des Mehrwertsteuergesetzbuches die Grenzen und die Bedingungen bestimmt, die in Bezug auf die in Artikel 39 § 1 Nr. 4 des Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnte Steuerbefreiung zu beachten sind, die sich auf Lieferungen von Gütern an Reisende bezieht, die nicht in der Gemeinschaft ansässig sind und die diese Güter in Belgien in Besitz nehmen und sie in ihrem persönlichen Gepäck ausführen. Diese Steuerbefreiung ist jedoch nur anwendbar, wenn der Gesamtwert der betreffenden Güter einschließlich Mehrwertsteuer einen bestimmten Mindestbetrag pro Rechnung übersteigt.
Der Staatsrat empfiehlt in Punkt 7 seines Gutachtens Nr. 66.600/3 vom 23. Oktober 2019, in diesen Entwurf einen neuen Artikel einzufügen, in dem angegeben wird, dass dieser Entwurf der Umsetzung von Artikel 147 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (nachstehend: "Mehrwertsteuerrichtlinie") dient. Dort, wo ein solcher Vermerk durch die Umsetzung von neuen europäischen Vorschriften gerechtfertigt ist, scheint der Staatsrat auch bei jeder späteren Abänderung einer nationalen Norm, die mit der Mehrwertsteuerrichtlinie vereinbar ist, einen solchen Vermerk aufzuerlegen.
In diesem Fall wird durch diesen Entwurf jedoch keine neue europäische Norm in die belgische interne Rechtsordnung eingefügt, sondern wird eine bestehende Norm der belgischen internen Rechtsordnung innerhalb der durch die Mehrwertsteuerrichtlinie zugelassenen Grenzen abgeändert. Sowohl die Schwelle von 50 EUR als auch die von 125 EUR entsprechen nämlich der Vorschrift von Artikel 147 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie, in der bestimmt ist, dass die Mitgliedstaaten eine Lieferung (von Gütern zur Mitführung im persönlichen Gepäck von Reisenden), deren Gesamtwert unter dem in Artikel 147 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c) der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Betrag von 175 EUR liegt, von der Steuer befreien können. Außerdem ist es hier schwierig, von einer Umsetzung zu sprechen, in dem Maße, wie in diesem Fall von der den Mitgliedstaaten durch die Mehrwertsteuerrichtlinie eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, von der quantitativen Grundbedingung für die Anwendung der Befreiung von der Mehrwertsteuer abzuweichen. Um das Risiko zu vermeiden, auf gesetzgebungstechnischer Ebene einen unangenehmen Präzedenzfall zu schaffen, ist dem Gutachten diesbezüglich nicht Rechnung getragen worden.
Durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 21. September 2016 zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 18 (Belgisches Staatsblatt vom 11. Oktober 2016, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 30. Juni 2017) wurde Artikel 8 Nr. 2 des Königlichen Erlasses Nr. 18 abgeändert, indem der vorerwähnte Mindestbetrag für die Anwendung der Steuerbefreiung von 125 auf 50 EUR pro Rechnung einschließlich Mehrwertsteuer verringert worden ist.
Gemäß Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 21.
September 2016 war die Schwelle von 50 EUR bis zum 31. August 2017 anwendbar.
Am 4. September 2017 hat die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung auf der Website des FÖD Finanzen eine Mitteilung veröffentlicht (https://finances.belgium.be/fr/Actualites/achats-« -tax-free- »-en-belgique-pour-les-voyageurs-résidant-hors-de-la-communauté), in der bestätigt worden ist, dass die Schwelle von 50 EUR für einen unbestimmten Zeitraum anwendbar bleibt. Ziel war es, einer bevorstehenden erneuten Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 18 vorzugreifen, durch die die Schwelle für einen unbestimmten Zeitraum auf 50 EUR festgelegt und somit die Kontinuität der Anwendung dieser Schwelle in der Praxis gewährleistet worden wäre. Aufgrund eines Zusammentreffens von Umständen wurde der Königliche Erlass Nr. 18 jedoch nicht in dem gewünschten Sinne abgeändert.
Durch die kombinierte Anwendung der Artikel 1 bis 3 wird mit vorliegendem Entwurf zum einen darauf abgezielt, die vorerwähnte Mitteilung der Verwaltung rechtlich zu verankern und die Rechtssicherheit für Steuerpflichtige zu gewährleisten, die ab dem 1.
September 2017 bis heute auf der Grundlage der vorerwähnten administrativen Mitteilung die Befreiung entsprechend der vorerwähnten Schwelle von 50 EUR angewandt haben.
In diesem Fall ist die in Artikel 1 dieses Entwurfs angewandte rückwirkende Kraft daher notwendig, um eine tatsächliche Situation zu regularisieren, ohne dass die Anforderungen in Bezug auf die Rechtssicherheit dadurch in irgendeiner Weise beeinträchtigt werden.
Die individuellen Rechte, die von den betreffenden Steuerpflichtigen (Verkäufern) und Privatpersonen (Käufern) im betreffenden Zeitraum auf der Grundlage dieser Mitteilung ausgeübt wurden, werden somit definitiv für gültig erklärt und in den Vorschriften verankert.
Zum anderen wird mit Artikel 2 des Entwurfs darauf abgezielt, die Bestimmung, durch die die Verringerung der Schwelle ab dem 1.
September 2017 eingeführt wird (nämlich Artikel 1 dieses Entwurfs), am 31. Dezember 2019 außer Kraft treten zu lassen.Auf diese Weise wird die ursprüngliche Entscheidung der Regierung, der Verringerung der Schwelle einen vorübergehenden Charakter zu verleihen, trotzdem befolgt. Gemäß Punkt 8 des vorerwähnten Gutachtens Nr. 66.600/3 des Staatsrates ist in Artikel 2 dieses Entwurfs, dessen Datum des Inkrafttretens durch Artikel 3 Absatz 2 desselben Entwurfs auf den 1.
Januar 2020 festgelegt ist, konkret vorgesehen, dass die in Artikel 1 vorgesehene Schwelle von 50 EUR an diesem Datum durch die Schwelle von 125 EUR ersetzt wird.
Das Enddatum des Zeitraums, innerhalb dessen die Schwelle von 50 EUR anwendbar bleibt, wird folglich auf den 31. Dezember 2019 festgelegt, um den betreffenden Akteuren noch einen Übergangszeitraum einzuräumen, damit sie die notwendigen buchhalterischen Anpassungen im Hinblick auf die erneute Anwendung der Schwelle von 125 EUR ab dem 1. Januar 2020 vornehmen können.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO
7. NOVEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr.18 vom 29. Dezember 1992 über die Steuerbefreiungen in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern und Dienstleistungen aus der Gemeinschaft im Bereich der Mehrwertsteuer hinsichtlich des Betrags der Schwelle für den Gesamtwert der Güter zur Mitführung im persönlichen Gepäck von Reisenden PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 39 § 3, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 18 vom 29. Dezember 1992 über die Steuerbefreiungen in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern und Dienstleistungen aus der Gemeinschaft im Bereich der Mehrwertsteuer;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. April 2019;
Aufgrund der Verweigerung des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 27. August 2019;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 20. September 2019, über die Verweigerung des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts hinwegzugehen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.600/3 des Staatsrates vom 23. Oktober 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 8 Nr. 2 des Königlichen Erlasses Nr. 18 vom 29.
Dezember 1992 über die Steuerbefreiungen in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern und Dienstleistungen aus der Gemeinschaft im Bereich der Mehrwertsteuer, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 30. April 2013 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21.
September 2016, werden die Wörter "125 EUR" durch die Wörter "50 EUR" ersetzt.
Art. 2 - In Artikel 8 Nr. 2 desselben Königlichen Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 30. April 2013 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. November 2019, werden die Wörter "50 EUR" durch die Wörter "125 EUR" ersetzt.
Art. 3 - Artikel 1 wird wirksam mit 1. September 2017.
Artikel 2 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 7. November 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO