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Koninklijk Besluit van 01 mei 2016
gepubliceerd op 25 november 2016

Koninklijk besluit tot vaststelling van het nationaal noodplan betreffende de aanpak van een terroristische gijzelneming of terroristische aanslag. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2016000714
pub.
25/11/2016
prom.
01/05/2016
ELI
eli/besluit/2016/05/01/2016000714/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


1 MEI 2016. - Koninklijk besluit tot vaststelling van het nationaal noodplan betreffende de aanpak van een terroristische gijzelneming of terroristische aanslag. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 mei 2016 tot vaststelling van het nationaal noodplan betreffende de aanpak van een terroristische gijzelneming of terroristische aanslag (Belgisch Staatsblad van 18 mei 2016).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 1. MAI 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung des nationalen Noteinsatzplans über die Vorgehensweise bei einer terroristischen Geiselnahme oder einem Terroranschlag PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 15.Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Artikel 8 und 9 § 2 und § 5 Absatz 2;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Februar 2016;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5.

Februar 2016;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass es aus Gründen der nationalen Sicherheit erforderlich ist, den nationalen Noteinsatzplan über die Vorgehensweise bei einer terroristischen Geiselnahme oder einem Terroranschlag unverzüglich in Kraft treten zu lassen;

Aufgrund der Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren vom 28. Dezember 2015; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Januar 2003 zur Festlegung des Noteinsatzplans für Krisenereignisse und Krisensituationen, die eine Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Februar 2006 über die Noteinsatzpläne;

Vor kurzem haben Terrorgruppen und ihre Netzwerke schwere Verbrechen begangen, sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene.

Sie weiten ihre terroristische Bedrohung mehr und mehr auf andere Länder der Welt aus. Nicht mehr nur Mitglieder der Organisationen vor Ort stellen eine Bedrohung dar, sondern auch und vor allem Anhänger weltweit.

Hieraus kann die wichtige Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Bedrohung derzeit vielfältig und weltweit verbreitet ist. Aus der Untersuchung der Ziele, der Handlungsweise und des Profils der Personen, die diese Anschläge verüben, geht hervor, dass es wenige gemeinsame Nenner gibt. Die Koordinierung der verschiedenen zuständigen Dienste und Behörden ist äußerst prioritär im Hinblick auf eine rechtzeitige Erkennung und Beseitigung.

Terroristische Geiselnahmen oder Terroranschläge werden in den meisten Fällen nationale Auswirkungen haben, die sehr schnell über den provinzialen Rahmen hinausgehen. Diese Ereignisse verlangen aufgrund ihrer Art eine sofortige Reaktion auf Regierungsebene. Derartige Ereignisse erfordern eine Antwort und eine Bewältigung sowohl seitens der Gerichtsbehörden als auch der Verwaltungsbehörden, unter starker integrierter und multidisziplinärer Einbeziehung der Polizei- und Nachrichtendienste, der Hilfsdienste und anderer öffentlicher Dienste.

Seitens der Gerichtsbehörden werden die strafrechtlichen Ermittlungen von Brüssel aus vom Föderalprokurator geleitet.

Der Ansatz des Noteinsatzplans ist die Bewältigung einer Krisensituation, die infolge einer terroristischen Geiselnahme oder eines Terroranschlags entsteht. Eine solche Geiselnahme beziehungsweise ein solcher Anschlag kann sich unerwartet ereignen, jedoch auch das Ergebnis einer bereits identifizierten Bedrohung sein, die schließlich verwirklicht worden ist. Spezifisch für letzteren Fall sieht der Noteinsatzplan ein Voralarm-Verfahren vor, um eine identifizierte Bedrohung mit einer terroristischen Geiselnahme oder einem Terroranschlag durch Alarmierungs- und Bewältigungsmaßnahmen weitestgehend zu verringern oder gar zu beseitigen.

Seit 2012 haben die Föderalstaatsanwaltschaft und die Generaldirektion Krisenzentrum (GDKZ) mehrere Übungen organisiert, um die Verfahren und Noteinsatzpläne der betreffenden Behörden und Dienste zu testen. Mit diesen Übungen wurde bezweckt, auf diesem Gebiet die gemischte Anwendung der gerichtlichen und administrativen Verfahren zu prüfen, die Wechselwirkung zwischen den jeweiligen Zuständigkeiten zu analysieren, die verschiedenen Behörden im Lösen wirklichkeitsnaher Situationen zu trainieren und die verschiedenen Entscheidungsprozesse und Kommunikationsverfahren zu verbessern.

Die hieraus gezogenen Lehren haben deutlich gemacht, dass mit zwei Strukturen gearbeitet werden muss: einem Krisenbewältigungsbüro und einem Einsatzbüro.

Auf Vorschlag des Premierministers, des Ministers der Sicherheit und des Innern und des Ministers der Justiz sowie aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Der nationale Noteinsatzplan über die Vorgehensweise bei einer terroristischen Geiselnahme oder einem Terroranschlag wird in der Anlage zum vorliegenden Erlass festgelegt.

Art. 2 - Die Provinzgouverneure und die aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständige Behörde der Brüsseler Agglomeration sind damit beauftragt, einen besonderen Noteinsatzplan für das Risiko einer terroristischen Geiselnahme oder eines Terroranschlags auszuarbeiten.

Art. 3 - Der Premierminister, der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Gegeben zu Brüssel, den 1. Mai 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister Ch. MICHEL Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Der Minister der Justiz K. GEENS

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