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Koninklijk besluit tot vaststelling van het nationaal noodplan betreffende de aanpak van een terroristische gijzelneming of terroristische aanslag. - Duitse vertaling | Arrêté royal portant fixation du plan d'urgence national relatif à l'approche d'une prise d'otage terroriste ou d'un attentat terroriste. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 MEI 2016. - Koninklijk besluit tot vaststelling van het nationaal noodplan betreffende de aanpak van een terroristische gijzelneming of terroristische aanslag. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 mei 2016 tot vaststelling van het nationaal noodplan betreffende de aanpak van een terroristische gijzelneming of | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er MAI 2016. - Arrêté royal portant fixation du plan d'urgence national relatif à l'approche d'une prise d'otage terroriste ou d'un attentat terroriste. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 1er mai 2016 portant fixation du plan d'urgence national relatif à l'approche d'une prise d'otage terroriste ou d'un |
terroristische aanslag (Belgisch Staatsblad van 18 mei 2016). | attentat terroriste (Moniteur belge du 18 mai 2016). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
DIENST JUSTIZ | DIENST JUSTIZ |
1. MAI 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung des nationalen | 1. MAI 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung des nationalen |
Noteinsatzplans über die Vorgehensweise bei einer terroristischen | Noteinsatzplans über die Vorgehensweise bei einer terroristischen |
Geiselnahme oder einem Terroranschlag | Geiselnahme oder einem Terroranschlag |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der |
Artikel 8 und 9 § 2 und § 5 Absatz 2; | Artikel 8 und 9 § 2 und § 5 Absatz 2; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Februar 2016; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Februar 2016; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. |
Februar 2016; | Februar 2016; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass es aus Gründen der nationalen Sicherheit | In der Erwägung, dass es aus Gründen der nationalen Sicherheit |
erforderlich ist, den nationalen Noteinsatzplan über die | erforderlich ist, den nationalen Noteinsatzplan über die |
Vorgehensweise bei einer terroristischen Geiselnahme oder einem | Vorgehensweise bei einer terroristischen Geiselnahme oder einem |
Terroranschlag unverzüglich in Kraft treten zu lassen; | Terroranschlag unverzüglich in Kraft treten zu lassen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren vom | Aufgrund der Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren vom |
28. Dezember 2015; | 28. Dezember 2015; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Januar 2003 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Januar 2003 zur Festlegung |
des Noteinsatzplans für Krisenereignisse und Krisensituationen, die | des Noteinsatzplans für Krisenereignisse und Krisensituationen, die |
eine Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene | eine Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene |
erfordern; | erfordern; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Februar 2006 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Februar 2006 über die |
Noteinsatzpläne; | Noteinsatzpläne; |
Vor kurzem haben Terrorgruppen und ihre Netzwerke schwere Verbrechen | Vor kurzem haben Terrorgruppen und ihre Netzwerke schwere Verbrechen |
begangen, sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene. | begangen, sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene. |
Sie weiten ihre terroristische Bedrohung mehr und mehr auf andere | Sie weiten ihre terroristische Bedrohung mehr und mehr auf andere |
Länder der Welt aus. Nicht mehr nur Mitglieder der Organisationen vor | Länder der Welt aus. Nicht mehr nur Mitglieder der Organisationen vor |
Ort stellen eine Bedrohung dar, sondern auch und vor allem Anhänger | Ort stellen eine Bedrohung dar, sondern auch und vor allem Anhänger |
weltweit. | weltweit. |
Hieraus kann die wichtige Schlussfolgerung gezogen werden, dass die | Hieraus kann die wichtige Schlussfolgerung gezogen werden, dass die |
Bedrohung derzeit vielfältig und weltweit verbreitet ist. Aus der | Bedrohung derzeit vielfältig und weltweit verbreitet ist. Aus der |
Untersuchung der Ziele, der Handlungsweise und des Profils der | Untersuchung der Ziele, der Handlungsweise und des Profils der |
Personen, die diese Anschläge verüben, geht hervor, dass es wenige | Personen, die diese Anschläge verüben, geht hervor, dass es wenige |
gemeinsame Nenner gibt. Die Koordinierung der verschiedenen | gemeinsame Nenner gibt. Die Koordinierung der verschiedenen |
zuständigen Dienste und Behörden ist äußerst prioritär im Hinblick auf | zuständigen Dienste und Behörden ist äußerst prioritär im Hinblick auf |
eine rechtzeitige Erkennung und Beseitigung. | eine rechtzeitige Erkennung und Beseitigung. |
Terroristische Geiselnahmen oder Terroranschläge werden in den meisten | Terroristische Geiselnahmen oder Terroranschläge werden in den meisten |
Fällen nationale Auswirkungen haben, die sehr schnell über den | Fällen nationale Auswirkungen haben, die sehr schnell über den |
provinzialen Rahmen hinausgehen. Diese Ereignisse verlangen aufgrund | provinzialen Rahmen hinausgehen. Diese Ereignisse verlangen aufgrund |
ihrer Art eine sofortige Reaktion auf Regierungsebene. Derartige | ihrer Art eine sofortige Reaktion auf Regierungsebene. Derartige |
Ereignisse erfordern eine Antwort und eine Bewältigung sowohl seitens | Ereignisse erfordern eine Antwort und eine Bewältigung sowohl seitens |
der Gerichtsbehörden als auch der Verwaltungsbehörden, unter starker | der Gerichtsbehörden als auch der Verwaltungsbehörden, unter starker |
integrierter und multidisziplinärer Einbeziehung der Polizei- und | integrierter und multidisziplinärer Einbeziehung der Polizei- und |
Nachrichtendienste, der Hilfsdienste und anderer öffentlicher Dienste. | Nachrichtendienste, der Hilfsdienste und anderer öffentlicher Dienste. |
Seitens der Gerichtsbehörden werden die strafrechtlichen Ermittlungen | Seitens der Gerichtsbehörden werden die strafrechtlichen Ermittlungen |
von Brüssel aus vom Föderalprokurator geleitet. | von Brüssel aus vom Föderalprokurator geleitet. |
Der Ansatz des Noteinsatzplans ist die Bewältigung einer | Der Ansatz des Noteinsatzplans ist die Bewältigung einer |
Krisensituation, die infolge einer terroristischen Geiselnahme oder | Krisensituation, die infolge einer terroristischen Geiselnahme oder |
eines Terroranschlags entsteht. Eine solche Geiselnahme | eines Terroranschlags entsteht. Eine solche Geiselnahme |
beziehungsweise ein solcher Anschlag kann sich unerwartet ereignen, | beziehungsweise ein solcher Anschlag kann sich unerwartet ereignen, |
jedoch auch das Ergebnis einer bereits identifizierten Bedrohung sein, | jedoch auch das Ergebnis einer bereits identifizierten Bedrohung sein, |
die schließlich verwirklicht worden ist. Spezifisch für letzteren Fall | die schließlich verwirklicht worden ist. Spezifisch für letzteren Fall |
sieht der Noteinsatzplan ein Voralarm-Verfahren vor, um eine | sieht der Noteinsatzplan ein Voralarm-Verfahren vor, um eine |
identifizierte Bedrohung mit einer terroristischen Geiselnahme oder | identifizierte Bedrohung mit einer terroristischen Geiselnahme oder |
einem Terroranschlag durch Alarmierungs- und Bewältigungsmaßnahmen | einem Terroranschlag durch Alarmierungs- und Bewältigungsmaßnahmen |
weitestgehend zu verringern oder gar zu beseitigen. | weitestgehend zu verringern oder gar zu beseitigen. |
Seit 2012 haben die Föderalstaatsanwaltschaft und die Generaldirektion | Seit 2012 haben die Föderalstaatsanwaltschaft und die Generaldirektion |
Krisenzentrum (GDKZ) mehrere Übungen organisiert, um die Verfahren und | Krisenzentrum (GDKZ) mehrere Übungen organisiert, um die Verfahren und |
Noteinsatzpläne der betreffenden Behörden und Dienste zu testen. Mit | Noteinsatzpläne der betreffenden Behörden und Dienste zu testen. Mit |
diesen Übungen wurde bezweckt, auf diesem Gebiet die gemischte | diesen Übungen wurde bezweckt, auf diesem Gebiet die gemischte |
Anwendung der gerichtlichen und administrativen Verfahren zu prüfen, | Anwendung der gerichtlichen und administrativen Verfahren zu prüfen, |
die Wechselwirkung zwischen den jeweiligen Zuständigkeiten zu | die Wechselwirkung zwischen den jeweiligen Zuständigkeiten zu |
analysieren, die verschiedenen Behörden im Lösen wirklichkeitsnaher | analysieren, die verschiedenen Behörden im Lösen wirklichkeitsnaher |
Situationen zu trainieren und die verschiedenen Entscheidungsprozesse | Situationen zu trainieren und die verschiedenen Entscheidungsprozesse |
und Kommunikationsverfahren zu verbessern. | und Kommunikationsverfahren zu verbessern. |
Die hieraus gezogenen Lehren haben deutlich gemacht, dass mit zwei | Die hieraus gezogenen Lehren haben deutlich gemacht, dass mit zwei |
Strukturen gearbeitet werden muss: einem Krisenbewältigungsbüro und | Strukturen gearbeitet werden muss: einem Krisenbewältigungsbüro und |
einem Einsatzbüro. | einem Einsatzbüro. |
Auf Vorschlag des Premierministers, des Ministers der Sicherheit und | Auf Vorschlag des Premierministers, des Ministers der Sicherheit und |
des Innern und des Ministers der Justiz sowie aufgrund der | des Innern und des Ministers der Justiz sowie aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Der nationale Noteinsatzplan über die Vorgehensweise bei | Artikel 1 - Der nationale Noteinsatzplan über die Vorgehensweise bei |
einer terroristischen Geiselnahme oder einem Terroranschlag wird in | einer terroristischen Geiselnahme oder einem Terroranschlag wird in |
der Anlage zum vorliegenden Erlass festgelegt. | der Anlage zum vorliegenden Erlass festgelegt. |
Art. 2 - Die Provinzgouverneure und die aufgrund von Artikel 48 des | Art. 2 - Die Provinzgouverneure und die aufgrund von Artikel 48 des |
Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen | Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen |
zuständige Behörde der Brüsseler Agglomeration sind damit beauftragt, | zuständige Behörde der Brüsseler Agglomeration sind damit beauftragt, |
einen besonderen Noteinsatzplan für das Risiko einer terroristischen | einen besonderen Noteinsatzplan für das Risiko einer terroristischen |
Geiselnahme oder eines Terroranschlags auszuarbeiten. | Geiselnahme oder eines Terroranschlags auszuarbeiten. |
Art. 3 - Der Premierminister, der für Inneres zuständige Minister und | Art. 3 - Der Premierminister, der für Inneres zuständige Minister und |
der für Justiz zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit | der für Justiz zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit |
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Gegeben zu Brüssel, den 1. Mai 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 1. Mai 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Ch. MICHEL | Ch. MICHEL |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |