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Loi-programme du 20 décembre 2020
publié le 04 février 2022

Loi-programme

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service public federal interieur
numac
2022030188
pub.
04/02/2022
prom.
20/12/2020
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20 DECEMBRE 2020. - Loi-programme


Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 14 et 18 à 23 de la loi-programme du 20 décembre 2020 (Moniteur belge du 30 décembre 2020).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 20. DEZEMBER 2020 - Programmgesetz PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Finanzen KAPITEL 1 - Einkommensteuern Abschnitt 1 - Indexierung von Steuerausgaben Art. 2 - Artikel 178 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 1994, den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom 21. Juni 2002, 19. Dezember 2014, 26.

Dezember 2015, 11. März 2018, 23. März 2019 und 22. April 2019, wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 2 werden im einleitenden Satz die Wörter ", 14549, 147, 151 bis 152, 154 und 243 Absatz 2" durch die Wörter "und 14549" ersetzt.b) In Absatz 2 Nr.2 werden die Wörter "und folgende" durch die Wörter "und 2020" ersetzt. c) [Abänderung des niederländischen Textes von Absatz 2 Nr.2] d) [Abänderung des französischen Textes von Absatz 2 Nr.2] e) Absatz 2 wird durch Nummern 3 und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3.für die Steuerjahre 2021 bis 2024 mit dem Koeffizienten, der erhalten wird, indem der Durchschnittswert der Preisindexe des Jahres 2018 durch den Durchschnittswert der Preisindexe des Jahres 1988, multipliziert mit dem Verhältnis zwischen den Durchschnittswerten der Preisindexe der Jahre 1997 und 1991 und mit dem Verhältnis zwischen den Durchschnittswerten der Preisindexe der Jahre 2016 und 2012, geteilt wird, 4. für die Steuerjahre 2025 und folgende mit dem Koeffizienten, der erhalten wird, indem der Durchschnittswert der Preisindexe des Jahres vor dem Jahr der Einkünfte durch den Durchschnittswert der Preisindexe des Jahres 1988, nacheinander multipliziert mit dem Verhältnis zwischen den Durchschnittswerten der Preisindexe der Jahre 1997 und 1991, mit dem Verhältnis zwischen den Durchschnittswerten der Preisindexe der Jahre 2016 und 2012 und mit dem Verhältnis zwischen den Durchschnittswerten der Preisindexe der Jahre 2022 und 2018, geteilt wird." f) Der Paragraph wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Absatz 1 Nr.2 wird in Bezug auf die in den Artikeln 147, 151 bis 152 und 154 erwähnten Beträge die Anpassung durchgeführt: 1. für die Steuerjahre 2015 bis 2018 mit dem Koeffizienten, der erhalten wird, indem der Durchschnittswert der Preisindexe des Jahres 2012 durch den Durchschnittswert der Preisindexe des Jahres 1988, multipliziert mit dem Verhältnis zwischen den Durchschnittswerten der Preisindexe der Jahre 1997 und 1991, geteilt wird, 2.für die Steuerjahre 2019 und folgende mit dem Koeffizienten, der erhalten wird, indem der Durchschnittswert der Preisindexe des Jahres vor dem Jahr der Einkünfte durch den Durchschnittswert der Preisindexe des Jahres 1988, multipliziert mit dem Verhältnis zwischen den Durchschnittswerten der Preisindexe der Jahre 1997 und 1991 und mit dem Verhältnis zwischen den Durchschnittswerten der Preisindexe der Jahre 2016 und 2012, geteilt wird.

In Abweichung von Absatz 2 Nr. 3 werden die in Artikel 1458 § 1 Absatz 2 und 3 erwähnten Beträge für das Steuerjahr 2021 gemäß Absatz 3 Nr. 2 an den Verbraucherpreisindex des Königreichs angepasst. Die so indexierten Beträge sind ebenfalls für die Steuerjahre 2022 bis 2024 anwendbar." Art. 3 - Artikel 2 tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft und ist ab dem Steuerjahr 2021 anwendbar.

Abschnitt 2 - Investitionsabzug Art. 4 - In Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2020, werden die Wörter "31. Dezember 2020" durch die Wörter "31. Dezember 2022" ersetzt.

Art. 5 - Artikel 201 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2020, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter "31. Dezember 2020" durch die Wörter "31. Dezember 2022" ersetzt. 2. In Absatz 5 werden die Wörter "für die 2019 erworbenen oder gebildeten Anlagen" durch die Wörter "für die ab dem 1.Januar 2019 und bis zum 31. Dezember 2021 erworbenen oder gebildeten Anlagen" ersetzt.

Art. 6 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Abschnitt 3 - Familienbesteuerung Art. 7 - Artikel 132 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.7 werden nach den Wörtern "die das Alter von fünfundsechzig Jahren erreicht hat" die Wörter "und pflegebedürftig ist" eingefügt. 2. In Absatz 1 Nr.7 wird der Betrag "1.740 EUR" durch den Betrag "2.610 EUR" ersetzt. 3. In Absatz 2 werden die Wörter "Absatz 1" durch die Wörter "Absatz 1 Nr.1 bis 6 und 8" ersetzt. 4. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für die Anwendung von Absatz 1 Nr.7 gelten als pflegebedürftig die Personen, für die der Selbständigkeitsgrad gemäß dem Ministeriellen Erlass vom 30. Juli 1987 zur Festlegung der Kategorien und des Leitfadens für die Beurteilung des Selbständigkeitsgrades im Hinblick auf die Untersuchung des Anrechts auf die Eingliederungsbeihilfe auf mindestens 9 Punkte festgelegt wird. Die Pflegebedürftigkeit wird von der Generaldirektion Personen mit Behinderung des FÖD Soziale Sicherheit, Medex oder dem Vertrauensarzt bei der Krankenkasse oder einer entsprechenden Einrichtung oder Person eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums festgestellt." Art. 8 - Artikel 14535 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012 und abgeändert durch die Gesetze vom 8.

Mai 2014, 18. Dezember 2015 und 26. März 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 Nr.1 werden die Wörter "zwölf Jahre" durch die Wörter "vierzehn Jahre" ersetzt. 2. In Absatz 2 Nr.3 Buchstabe a) wird der einleitende Satz durch die Wörter "oder denen ein Qualitätszeichen zuerkannt worden ist" ergänzt. 3. Absatz 2 Nr.3 wird durch einen Buchstaben d) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "d) oder an Organisationen, die im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind und eine häusliche Betreuung für kranke Kinder durch berufliche Betreuer organisieren, oder an selbständige Betreuer, die kranke Kinder im Rahmen ihrer Berufstätigkeit, die sie im Europäischen Wirtschaftsraum ausüben, betreuen." 4. Absatz 2 wird durch eine Nr.4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4. Die Ausgaben werden durch die Bescheinigung nachgewiesen, die die in Nr. 3 erwähnten Stellen, die auf belgischem Staatsgebiet ansässig sind, dem Steuerpflichtigen ausstellen müssen, der die Ausgaben getätigt hat. Das Muster dieser Bescheinigung wird vom König festgelegt." 5. In Absatz 3 werden die Wörter "unter achtzehn Jahren" durch die Wörter "unter einundzwanzig Jahren" ersetzt. 6. Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: "Der Höchstbetrag der Ausgaben, die für die Ermäßigung in Betracht kommen, beläuft sich pro Betreuungstag und pro Kind auf 7,85 EUR." 7. In Absatz 6, so wie er durch Nr.6 ersetzt worden ist, wird der Betrag "7,85 EUR" durch den Betrag "8,20 EUR" ersetzt. 8. In Absatz 11 Buchstabe b) werden die Wörter "und öffentlichen Behörden" durch die Wörter ", öffentlichen Behörden und Organisationen" ersetzt.9. Absatz 11 wird aufgehoben.10. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König ändert gegebenenfalls den in Absatz 6 erwähnten Betrag, sodass er sich nach Anwendung von Artikel 178 für das Steuerjahr 2022 auf 13,70 EUR beläuft.Unbeschadet der Anwendung von Artikel 178 ist der so geänderte Betrag für die Steuerjahre 2023 und folgende anwendbar." Art. 9 - Artikel 178 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 1994, die Königlichen Erlasse vom 20.

Juli 2000 und 13. Juli 2001 und die Gesetze vom 27. März 2009, 25.

Dezember 2017, 23. März 2019, 22. April 2019 und 28. April 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "und 66bis Absatz 3 erwähnten Beträge" werden durch die Wörter ", 66bis Absatz 3 und 14535 Absatz 6 erwähnten Beträge" ersetzt.2. Vor dem Satz, der mit den Wörtern "Der in Artikel 21 Absatz 1 Nr. 14 erwähnte Betrag" beginnt, wird ein Satz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der in Artikel 14535 Absatz 6 erwähnte Betrag wird auf das höhere oder niedrigere Vielfache von 10 Cent abgerundet, je nachdem ob die Ziffer der Hundertstel 5 erreicht oder nicht." Art. 10 - In Titel VII Kapitel 3 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 323/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 323/2 - § 1 - Stellen in Artikel 14535 Absatz 2 Nr. 3 erwähnte Stellen im Hinblick auf den Erhalt einer Steuerermäßigung für Kinderbetreuung eine Bescheinigung aus, teilen sie der Verwaltung jährlich auf elektronischem Wege die diesbezüglichen Daten mit. § 2 - In Artikel 14535 Absatz 2 Nr. 3 erwähnte Stellen sind davon befreit, die jährliche Verpflichtung zu der in § 1 erwähnten elektronischen Mitteilung zu erfüllen, solange sie nicht über die zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Informatikmittel verfügen. § 3 - Die in § 1 erwähnte Mitteilung erfolgt in den vom König festgelegten Fristen und Formen.

Der König bestimmt ebenfalls die Daten, die mitgeteilt werden müssen. § 4 - Die betreffenden Stellen sind ausschließlich zum Zwecke der Anwendung von § 1 ermächtigt, die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen zu sammeln, zu verarbeiten und mitzuteilen.

Verfügen die betreffenden Stellen bereits zu anderen Zwecken über die vorerwähnte Erkennungsnummer, darf diese Erkennungsnummer für die Anwendung von § 1 benutzt werden." Art. 11 - In Titel X desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 546 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 546 - Artikel 132 Absatz 1 Nr. 7 und Absatz 2, so wie sie vor ihrer Abänderung durch das Gesetz vom 20. Dezember 2020 bestanden, bleiben für die Steuerjahre 2022 bis 2025 für die Person anwendbar, die für das Steuerjahr 2021 in Anwendung des vorerwähnten Artikels 132 Absatz 1 Nr. 7 zu Lasten des Steuerpflichtigen war.

Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar, wenn der Zuschlag auf den Steuerfreibetrag, der für die erwähnte Person gewährt werden kann, niedriger ist als der Zuschlag auf den Steuerfreibetrag, der in Anwendung von Artikel 132 Absatz 1 Nr. 7 und Absatz 2, so wie sie durch das Gesetz vom 20. Dezember 2020 abgeändert worden sind, gewährt werden kann." Art. 12 - Artikel 8 Nr. 1, 3, 5, 6 und 8 und Artikel 9 treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft und sind ab dem Steuerjahr 2021 anwendbar.

Artikel 8 Nr. 4 und 9 und Artikel 10 treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft und sind auf die ab dem 1. Januar 2021 getätigten Ausgaben für Kinderbetreuung anwendbar.

Artikel 7, Artikel 8 Nr. 2, 7 und 10 und Artikel 11 sind ab dem Steuerjahr 2022 anwendbar.

Abschnitt 4 - Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für die Ausbildung von Arbeitnehmern Art. 13 - In Titel VI Kapitel 1 Abschnitt 4 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 27512 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 27512 - § 1 - In Absatz 2 erwähnte Arbeitgeber, die in Anwendung von Artikel 270 Absatz 1 Nr. 1 Schuldner des Berufssteuervorabzugs sind, sind davon befreit, der Staatskasse einen Teil des Berufssteuervorabzugs zuzuführen, der auf die in § 4 erwähnten steuerpflichtigen Entlohnungen der in § 2 erwähnten Arbeitnehmer geschuldet wird, unter der Bedingung, dass sie die Gesamtheit des vorerwähnten Vorabzugs auf diese Entlohnungen einbehalten.

Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind auf Arbeitgeber anwendbar, die dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen unterliegen. § 2 - Für die Anwendung der in § 1 erwähnten Befreiung werden nur Arbeitnehmer berücksichtigt, die mindestens sechs Monate beim Arbeitgeber beschäftigt sind und eine Ausbildung wie in § 3 bestimmt mit einer Mindestdauer von zehn Tagen während eines ununterbrochenen Zeitraums von dreißig Kalendertagen absolviert haben.

Die in Absatz 1 erwähnte Mindestdauer von zehn Tagen ist auf Arbeitnehmer anwendbar, die gemäß den auf das betreffende Unternehmen anwendbaren Vorschriften vollzeitig beschäftigt sind. Diese Mindestdauer wird im Verhältnis zu der auf den betreffenden Arbeitnehmer anwendbaren Arbeitsregelung verringert.

Ist der Arbeitgeber ein Unternehmen, in dem Schichtarbeit oder Nachtarbeit geleistet wird und das eine Schichtzulage zahlt oder zuerkennt und aufgrund von Artikel 270 Absatz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Schuldner des Berufssteuervorabzugs auf diese Zulage ist, wird die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Mindestdauer von zehn Tagen während eines ununterbrochenen Zeitraums von dreißig Kalendertagen durch eine Mindestdauer von zehn Tagen während eines ununterbrochenen Zeitraums von sechzig Kalendertagen ersetzt für Arbeitnehmer, die die vorerwähnte Prämie während des vorerwähnten ununterbrochenen Zeitraums von sechzig Tagen erhalten.

Gilt der Arbeitgeber aufgrund von Artikel 1:24 §§ 1 bis 6 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen als kleine Gesellschaft oder ist er eine natürliche Person, die die Kriterien des vorerwähnten Artikels 1:24 §§ 1 bis 6 mutatis mutandis erfüllt, wird die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Mindestdauer von zehn Tagen während eines ununterbrochenen Zeitraums von dreißig Kalendertagen durch eine Mindestdauer von fünf Tagen während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünfundsiebzig Kalendertagen ersetzt.

Die Anzahl der im vorliegenden Paragraphen erwähnten ununterbrochenen Zeiträume von dreißig Kalendertagen, sechzig Kalendertagen oder fünfundsiebzig Kalendertagen, in denen eine in Betracht kommende Ausbildung absolviert wird, wird für denselben Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber auf zehn Zeiträume begrenzt.

Der Zeitraum von dreißig Kalendertagen, sechzig Kalendertagen oder fünfundsiebzig Kalendertagen wird durch Ereignisse, durch die die Ausführung des Arbeitsvertrags ausgesetzt wird, nicht unterbrochen, sondern um so viele Tage verlängert, wie die Aussetzung dauert. § 3 - Damit die in § 2 erwähnte Ausbildung in Betracht kommt: - muss sie den in Artikel 9 des Gesetzes vom 5. März 2017 über machbare und modulierbare Arbeit erwähnten Begriffsbestimmungen entsprechen, - darf sie nicht durch eine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung oder durch ein kollektives Arbeitsabkommen vorgeschrieben worden sein, - muss sie für den Arbeitgeber Werbungskosten darstellen.

Für die Berechnung der Dauer der Ausbildung wird davon ausgegangen, dass ein Ausbildungstag 7,6 Ausbildungsstunden entspricht.

Informelle Ausbildungen im Sinne von Artikel 9 des Gesetzes vom 5.

März 2017 über machbare und modulierbare Arbeit dürfen nicht mehr als 10 Prozent der Mindestdauer von zehn Tagen während eines ununterbrochenen Zeitraums von dreißig Kalendertagen oder sechzig Kalendertagen oder nicht mehr als 20 Prozent der Mindestdauer von fünf Tagen während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünfundsiebzig Kalendertagen ausmachen. § 4 - Die in § 1 erwähnte Befreiung wird berechnet, indem die Gesamtheit der steuerpflichtigen Entlohnungen des Kalendermonats, in dem die Ausbildung abgeschlossen wurde, berücksichtigt wird.

In Absatz 1 erwähnte steuerpflichtige Entlohnungen sind die steuerpflichtigen Entlohnungen der Arbeitnehmer, die gemäß Artikel 31 Absatz 2 Nr. 1 und 2 festgelegt werden, ohne Urlaubsgeld, Jahresendprämie und ausstehende Entlohnungen und ohne Einkünfte, die dem Berufssteuervorabzug nicht unterliegen oder aufgrund eines Abkommens steuerfrei sind. Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen werden diese Entlohnungen nur bis in Höhe von 3.500 EUR, die pro Arbeitnehmer steuerpflichtig sind, berücksichtigt. Dieser Betrag ist auf Arbeitnehmer anwendbar, die gemäß den auf das betreffende Unternehmen anwendbaren Vorschriften vollzeitig beschäftigt sind. Er wird im Verhältnis zu der auf den betreffenden Arbeitnehmer anwendbaren Arbeitsregelung verringert. Er wird nicht gemäß Artikel 178 indexiert.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird davon ausgegangen, dass der Berufssteuervorabzug, der auf den in Absatz 2 erwähnten Grenzbetrag geschuldet wird, ein proportionaler Anteil des Berufssteuervorabzugs ist, der auf die Gesamtentlohnung des betreffenden Arbeitnehmers geschuldet wird. § 5 - Der Berufssteuervorabzug, der nicht gezahlt werden muss, beträgt 11,75 Prozent der Gesamtheit der in § 4 erwähnten Entlohnungen aller in § 2 erwähnten Arbeitnehmer. § 6 - Der König bestimmt Regeln und Modalitäten in Bezug auf die Weise, wie bei der Einreichung der Erklärung zum Berufssteuervorabzug der Nachweis zu erbringen ist, dass die in den Paragraphen 2 bis 4 erwähnten Bedingungen eingehalten werden." Art. 14 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. (...) KAPITEL 4 - Übermittlung des Saldos der Bank- und Zahlungskonten und der Finanzverträge an die zentrale Kontaktstelle Art. 18 - Artikel 322 § 3 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Bank-, Wechsel-, Kredit- und Sparinstitute sind verpflichtet, der gemäß dem Gesetz vom 8. Juli 2018 zur Organisation einer zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge und zur Ausweitung des Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung von der Belgischen Nationalbank verwalteten Zentralen Kontaktstelle die in Artikel 4 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Angaben mitzuteilen, die sich auf Bank- und Zahlungskonten im Sinne von Artikel 2 Nr. 7 desselben Gesetzes und auf Finanzverträge im Sinne von Artikel 2 Nr. 10 desselben Gesetzes beziehen.

Artikel 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. Juli 2018 ist auf diese Angaben anwendbar.

Diese Verpflichtung gilt nur, sofern die Mitteilung derselben Angaben nicht bereits durch das vorerwähnte Gesetz vom 8. Juli 2018 auferlegt wird." Art. 19 - Artikel 62bis Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juli 2016 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Juli 2018, wird wie folgt ersetzt: "Bedienstete der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung mit mindestens dem Dienstgrad eines Generalberaters sind ermächtigt, die in Artikel 322 § 3 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten verfügbaren Angaben über einen Steuerschuldner bei der zentralen Kontaktstelle der Belgischen Nationalbank abzufragen, wenn die Verwaltung über ein oder mehrere Indizien der Steuerhinterziehung verfügt." Art. 20 - Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2018 zur Organisation einer zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge und zur Ausweitung des Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 Nr.1 wird wie folgt ersetzt: "1. Eröffnung oder Schließung eines Bank- oder Zahlungskontos, dessen Inhaber oder Mitinhaber der Kunde ist, Erteilung einer Vollmacht über dieses Bank- oder Zahlungskonto an einen oder mehrere Bevollmächtigte beziehungsweise Widerruf dieser Vollmacht und Identität dieses beziehungsweise dieser Bevollmächtigten sowie periodischen Saldo dieses Bank- oder Zahlungskontos, zusammen mit dem diesbezüglichen Datum und der Nummer des betreffenden Bank- oder Zahlungskontos,". 2. In Absatz 1 Nr.3 werden zwischen den Wörtern "mit dem Kunden" und den Wörtern ", zusammen mit" die Wörter "sowie in Euro ausgedrückten periodischen globalisierten Betrag, der Gegenstand der Gesamtheit der verschiedenen in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b) und Artikel 4 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe c) erwähnten Finanzverträge ist, die mit diesem Kunden geschlossen wurden" eingefügt. 3. Ein Absatz 6 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass außerdem Folgendes fest: - Periodizität der Festlegung des Saldos der Bank- und Zahlungskonten und des globalisierten Betrags der Finanzverträge durch den Auskunftspflichtigen im Hinblick auf die Mitteilung dieses Saldos und dieses globalisierten Betrags gemäß Absatz 1 Nr.1 und 3, - Mindestbetrag, unter dem im vorhergehenden Gedankenstrich erwähnte Salden und Beträge der ZKS vom Auskunftspflichtigen nicht mitgeteilt werden müssen."

Art. 21.- Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels treten am 31.

Dezember 2020 in Kraft.

Art. 22 - Die erste Mitteilung der Salden der Bank- und Zahlungskonten und der globalisierten Beträge der Finanzverträge für die Jahre 2020 und 2021 durch Auskunftspflichtige muss spätestens am 31. Januar 2022 erfolgen.

Auf Antrag der Belgischen Nationalbank kann der König diese Frist um höchstens sechs Monate verkürzen oder verlängern.

KAPITEL 5 - Bestätigung Königlicher Erlasse Art. 23 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens: 1. der Königliche Erlass vom 6.Juni 2019 zur Abänderung der Anlage 3 zum KE/EStGB 92, 2. der Königliche Erlass vom 11.Dezember 2019 zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs, 3. der Königliche Erlass vom 18.Mai 2020 zur Abänderung der Anlage 3 zum KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs auf Entlohnungen für Studentenarbeit, 4. der Königliche Erlass vom 9.Juli 2020 zur Abänderung der Anlage 3 zum KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs auf gesetzliche Entschädigungen wegen primärer Arbeitsunfähigkeit von Lohnempfängern, 5. der Königliche Erlass vom 27.September 2020 zur Abänderung der Anlage 3 zum KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs auf gesetzliche Entschädigungen wegen primärer Arbeitsunfähigkeit von Selbständigen. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister A. DE CROO Der Minister der Wirtschaft und der Arbeit P.-Y. DERMAGNE Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Fr. VANDENBROUCKE Der Minister der Justiz, beauftragt mit der Nordsee V. VAN QUICKENBORNE Der Minister der Selbständigen D. CLARINVAL Die Ministerin der Pensionen K. LALIEUX Die Staatssekretärin für Haushalt E. DE BLEEKER Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

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