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Vue multilingue de Loi-programme du 20/12/2020
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Loi-programme Programmawet
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20 DECEMBRE 2020. - Loi-programme 20 DECEMBER 2020. - Programmawet
Traduction allemande d'extraits Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot
articles 1 à 14 et 18 à 23 de la loi-programme du 20 décembre 2020 14 en 18 tot 23 van de programmawet van 20 december 2020 (Belgisch
(Moniteur belge du 30 décembre 2020). Staatsblad van 30 december 2020).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
20. DEZEMBER 2020 - Programmgesetz 20. DEZEMBER 2020 - Programmgesetz
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL 2 - Finanzen TITEL 2 - Finanzen
KAPITEL 1 - Einkommensteuern KAPITEL 1 - Einkommensteuern
Abschnitt 1 - Indexierung von Steuerausgaben Abschnitt 1 - Indexierung von Steuerausgaben
Art. 2 - Artikel 178 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Art. 2 - Artikel 178 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992,
eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch
das Gesetz vom 30. März 1994, den Königlichen Erlass vom 20. Dezember das Gesetz vom 30. März 1994, den Königlichen Erlass vom 20. Dezember
1996 und die Gesetze vom 21. Juni 2002, 19. Dezember 2014, 26. 1996 und die Gesetze vom 21. Juni 2002, 19. Dezember 2014, 26.
Dezember 2015, 11. März 2018, 23. März 2019 und 22. April 2019, wird Dezember 2015, 11. März 2018, 23. März 2019 und 22. April 2019, wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
a) In Absatz 2 werden im einleitenden Satz die Wörter ", 14549, 147, a) In Absatz 2 werden im einleitenden Satz die Wörter ", 14549, 147,
151 bis 152, 154 und 243 Absatz 2" durch die Wörter "und 14549" 151 bis 152, 154 und 243 Absatz 2" durch die Wörter "und 14549"
ersetzt. ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter "und folgende" durch die Wörter b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter "und folgende" durch die Wörter
"und 2020" ersetzt. "und 2020" ersetzt.
c) [Abänderung des niederländischen Textes von Absatz 2 Nr. 2] c) [Abänderung des niederländischen Textes von Absatz 2 Nr. 2]
d) [Abänderung des französischen Textes von Absatz 2 Nr. 2] d) [Abänderung des französischen Textes von Absatz 2 Nr. 2]
e) Absatz 2 wird durch Nummern 3 und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: e) Absatz 2 wird durch Nummern 3 und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"3. für die Steuerjahre 2021 bis 2024 mit dem Koeffizienten, der "3. für die Steuerjahre 2021 bis 2024 mit dem Koeffizienten, der
erhalten wird, indem der Durchschnittswert der Preisindexe des Jahres erhalten wird, indem der Durchschnittswert der Preisindexe des Jahres
2018 durch den Durchschnittswert der Preisindexe des Jahres 1988, 2018 durch den Durchschnittswert der Preisindexe des Jahres 1988,
multipliziert mit dem Verhältnis zwischen den Durchschnittswerten der multipliziert mit dem Verhältnis zwischen den Durchschnittswerten der
Preisindexe der Jahre 1997 und 1991 und mit dem Verhältnis zwischen Preisindexe der Jahre 1997 und 1991 und mit dem Verhältnis zwischen
den Durchschnittswerten der Preisindexe der Jahre 2016 und 2012, den Durchschnittswerten der Preisindexe der Jahre 2016 und 2012,
geteilt wird, geteilt wird,
4. für die Steuerjahre 2025 und folgende mit dem Koeffizienten, der 4. für die Steuerjahre 2025 und folgende mit dem Koeffizienten, der
erhalten wird, indem der Durchschnittswert der Preisindexe des Jahres erhalten wird, indem der Durchschnittswert der Preisindexe des Jahres
vor dem Jahr der Einkünfte durch den Durchschnittswert der Preisindexe vor dem Jahr der Einkünfte durch den Durchschnittswert der Preisindexe
des Jahres 1988, nacheinander multipliziert mit dem Verhältnis des Jahres 1988, nacheinander multipliziert mit dem Verhältnis
zwischen den Durchschnittswerten der Preisindexe der Jahre 1997 und zwischen den Durchschnittswerten der Preisindexe der Jahre 1997 und
1991, mit dem Verhältnis zwischen den Durchschnittswerten der 1991, mit dem Verhältnis zwischen den Durchschnittswerten der
Preisindexe der Jahre 2016 und 2012 und mit dem Verhältnis zwischen Preisindexe der Jahre 2016 und 2012 und mit dem Verhältnis zwischen
den Durchschnittswerten der Preisindexe der Jahre 2022 und 2018, den Durchschnittswerten der Preisindexe der Jahre 2022 und 2018,
geteilt wird." geteilt wird."
f) Der Paragraph wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut f) Der Paragraph wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 wird in Bezug auf die in den "In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 wird in Bezug auf die in den
Artikeln 147, 151 bis 152 und 154 erwähnten Beträge die Anpassung Artikeln 147, 151 bis 152 und 154 erwähnten Beträge die Anpassung
durchgeführt: durchgeführt:
1. für die Steuerjahre 2015 bis 2018 mit dem Koeffizienten, der 1. für die Steuerjahre 2015 bis 2018 mit dem Koeffizienten, der
erhalten wird, indem der Durchschnittswert der Preisindexe des Jahres erhalten wird, indem der Durchschnittswert der Preisindexe des Jahres
2012 durch den Durchschnittswert der Preisindexe des Jahres 1988, 2012 durch den Durchschnittswert der Preisindexe des Jahres 1988,
multipliziert mit dem Verhältnis zwischen den Durchschnittswerten der multipliziert mit dem Verhältnis zwischen den Durchschnittswerten der
Preisindexe der Jahre 1997 und 1991, geteilt wird, Preisindexe der Jahre 1997 und 1991, geteilt wird,
2. für die Steuerjahre 2019 und folgende mit dem Koeffizienten, der 2. für die Steuerjahre 2019 und folgende mit dem Koeffizienten, der
erhalten wird, indem der Durchschnittswert der Preisindexe des Jahres erhalten wird, indem der Durchschnittswert der Preisindexe des Jahres
vor dem Jahr der Einkünfte durch den Durchschnittswert der Preisindexe vor dem Jahr der Einkünfte durch den Durchschnittswert der Preisindexe
des Jahres 1988, multipliziert mit dem Verhältnis zwischen den des Jahres 1988, multipliziert mit dem Verhältnis zwischen den
Durchschnittswerten der Preisindexe der Jahre 1997 und 1991 und mit Durchschnittswerten der Preisindexe der Jahre 1997 und 1991 und mit
dem Verhältnis zwischen den Durchschnittswerten der Preisindexe der dem Verhältnis zwischen den Durchschnittswerten der Preisindexe der
Jahre 2016 und 2012, geteilt wird. Jahre 2016 und 2012, geteilt wird.
In Abweichung von Absatz 2 Nr. 3 werden die in Artikel 1458 § 1 Absatz In Abweichung von Absatz 2 Nr. 3 werden die in Artikel 1458 § 1 Absatz
2 und 3 erwähnten Beträge für das Steuerjahr 2021 gemäß Absatz 3 Nr. 2 2 und 3 erwähnten Beträge für das Steuerjahr 2021 gemäß Absatz 3 Nr. 2
an den Verbraucherpreisindex des Königreichs angepasst. Die so an den Verbraucherpreisindex des Königreichs angepasst. Die so
indexierten Beträge sind ebenfalls für die Steuerjahre 2022 bis 2024 indexierten Beträge sind ebenfalls für die Steuerjahre 2022 bis 2024
anwendbar." anwendbar."
Art. 3 - Artikel 2 tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Art. 3 - Artikel 2 tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden
Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft und ist ab dem Steuerjahr Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft und ist ab dem Steuerjahr
2021 anwendbar. 2021 anwendbar.
Abschnitt 2 - Investitionsabzug Abschnitt 2 - Investitionsabzug
Art. 4 - In Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, Art. 4 - In Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2020, werden die zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2020, werden die
Wörter "31. Dezember 2020" durch die Wörter "31. Dezember 2022" Wörter "31. Dezember 2020" durch die Wörter "31. Dezember 2022"
ersetzt. ersetzt.
Art. 5 - Artikel 201 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 5 - Artikel 201 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 15. Juli 2020, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 15. Juli 2020, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "31. Dezember 2020" durch die 1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "31. Dezember 2020" durch die
Wörter "31. Dezember 2022" ersetzt. Wörter "31. Dezember 2022" ersetzt.
2. In Absatz 5 werden die Wörter "für die 2019 erworbenen oder 2. In Absatz 5 werden die Wörter "für die 2019 erworbenen oder
gebildeten Anlagen" durch die Wörter "für die ab dem 1. Januar 2019 gebildeten Anlagen" durch die Wörter "für die ab dem 1. Januar 2019
und bis zum 31. Dezember 2021 erworbenen oder gebildeten Anlagen" und bis zum 31. Dezember 2021 erworbenen oder gebildeten Anlagen"
ersetzt. ersetzt.
Art. 6 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Art. 6 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Abschnitt 3 - Familienbesteuerung Abschnitt 3 - Familienbesteuerung
Art. 7 - Artikel 132 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Art. 7 - Artikel 132 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 26. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 26. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 Nr. 7 werden nach den Wörtern "die das Alter von 1. In Absatz 1 Nr. 7 werden nach den Wörtern "die das Alter von
fünfundsechzig Jahren erreicht hat" die Wörter "und pflegebedürftig fünfundsechzig Jahren erreicht hat" die Wörter "und pflegebedürftig
ist" eingefügt. ist" eingefügt.
2. In Absatz 1 Nr. 7 wird der Betrag "1.740 EUR" durch den Betrag 2. In Absatz 1 Nr. 7 wird der Betrag "1.740 EUR" durch den Betrag
"2.610 EUR" ersetzt. "2.610 EUR" ersetzt.
3. In Absatz 2 werden die Wörter "Absatz 1" durch die Wörter "Absatz 1 3. In Absatz 2 werden die Wörter "Absatz 1" durch die Wörter "Absatz 1
Nr. 1 bis 6 und 8" ersetzt. Nr. 1 bis 6 und 8" ersetzt.
4. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 4. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 7 gelten als pflegebedürftig die "Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 7 gelten als pflegebedürftig die
Personen, für die der Selbständigkeitsgrad gemäß dem Ministeriellen Personen, für die der Selbständigkeitsgrad gemäß dem Ministeriellen
Erlass vom 30. Juli 1987 zur Festlegung der Kategorien und des Erlass vom 30. Juli 1987 zur Festlegung der Kategorien und des
Leitfadens für die Beurteilung des Selbständigkeitsgrades im Hinblick Leitfadens für die Beurteilung des Selbständigkeitsgrades im Hinblick
auf die Untersuchung des Anrechts auf die Eingliederungsbeihilfe auf auf die Untersuchung des Anrechts auf die Eingliederungsbeihilfe auf
mindestens 9 Punkte festgelegt wird. Die Pflegebedürftigkeit wird von mindestens 9 Punkte festgelegt wird. Die Pflegebedürftigkeit wird von
der Generaldirektion Personen mit Behinderung des FÖD Soziale der Generaldirektion Personen mit Behinderung des FÖD Soziale
Sicherheit, Medex oder dem Vertrauensarzt bei der Krankenkasse oder Sicherheit, Medex oder dem Vertrauensarzt bei der Krankenkasse oder
einer entsprechenden Einrichtung oder Person eines anderen einer entsprechenden Einrichtung oder Person eines anderen
Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums festgestellt." Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums festgestellt."
Art. 8 - Artikel 14535 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 8 - Artikel 14535 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 13. Dezember 2012 und abgeändert durch die Gesetze vom 8. Gesetz vom 13. Dezember 2012 und abgeändert durch die Gesetze vom 8.
Mai 2014, 18. Dezember 2015 und 26. März 2018, wird wie folgt Mai 2014, 18. Dezember 2015 und 26. März 2018, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter "zwölf Jahre" durch die Wörter 1. In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter "zwölf Jahre" durch die Wörter
"vierzehn Jahre" ersetzt. "vierzehn Jahre" ersetzt.
2. In Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe a) wird der einleitende Satz durch die 2. In Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe a) wird der einleitende Satz durch die
Wörter "oder denen ein Qualitätszeichen zuerkannt worden ist" ergänzt. Wörter "oder denen ein Qualitätszeichen zuerkannt worden ist" ergänzt.
3. Absatz 2 Nr. 3 wird durch einen Buchstaben d) mit folgendem 3. Absatz 2 Nr. 3 wird durch einen Buchstaben d) mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"d) oder an Organisationen, die im Europäischen Wirtschaftsraum "d) oder an Organisationen, die im Europäischen Wirtschaftsraum
ansässig sind und eine häusliche Betreuung für kranke Kinder durch ansässig sind und eine häusliche Betreuung für kranke Kinder durch
berufliche Betreuer organisieren, oder an selbständige Betreuer, die berufliche Betreuer organisieren, oder an selbständige Betreuer, die
kranke Kinder im Rahmen ihrer Berufstätigkeit, die sie im Europäischen kranke Kinder im Rahmen ihrer Berufstätigkeit, die sie im Europäischen
Wirtschaftsraum ausüben, betreuen." Wirtschaftsraum ausüben, betreuen."
4. Absatz 2 wird durch eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 4. Absatz 2 wird durch eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"4. Die Ausgaben werden durch die Bescheinigung nachgewiesen, die die "4. Die Ausgaben werden durch die Bescheinigung nachgewiesen, die die
in Nr. 3 erwähnten Stellen, die auf belgischem Staatsgebiet ansässig in Nr. 3 erwähnten Stellen, die auf belgischem Staatsgebiet ansässig
sind, dem Steuerpflichtigen ausstellen müssen, der die Ausgaben sind, dem Steuerpflichtigen ausstellen müssen, der die Ausgaben
getätigt hat. Das Muster dieser Bescheinigung wird vom König getätigt hat. Das Muster dieser Bescheinigung wird vom König
festgelegt." festgelegt."
5. In Absatz 3 werden die Wörter "unter achtzehn Jahren" durch die 5. In Absatz 3 werden die Wörter "unter achtzehn Jahren" durch die
Wörter "unter einundzwanzig Jahren" ersetzt. Wörter "unter einundzwanzig Jahren" ersetzt.
6. Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: 6. Absatz 6 wird wie folgt ersetzt:
"Der Höchstbetrag der Ausgaben, die für die Ermäßigung in Betracht "Der Höchstbetrag der Ausgaben, die für die Ermäßigung in Betracht
kommen, beläuft sich pro Betreuungstag und pro Kind auf 7,85 EUR." kommen, beläuft sich pro Betreuungstag und pro Kind auf 7,85 EUR."
7. In Absatz 6, so wie er durch Nr. 6 ersetzt worden ist, wird der 7. In Absatz 6, so wie er durch Nr. 6 ersetzt worden ist, wird der
Betrag "7,85 EUR" durch den Betrag "8,20 EUR" ersetzt. Betrag "7,85 EUR" durch den Betrag "8,20 EUR" ersetzt.
8. In Absatz 11 Buchstabe b) werden die Wörter "und öffentlichen 8. In Absatz 11 Buchstabe b) werden die Wörter "und öffentlichen
Behörden" durch die Wörter ", öffentlichen Behörden und Behörden" durch die Wörter ", öffentlichen Behörden und
Organisationen" ersetzt. Organisationen" ersetzt.
9. Absatz 11 wird aufgehoben. 9. Absatz 11 wird aufgehoben.
10. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut 10. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Der König ändert gegebenenfalls den in Absatz 6 erwähnten Betrag, "Der König ändert gegebenenfalls den in Absatz 6 erwähnten Betrag,
sodass er sich nach Anwendung von Artikel 178 für das Steuerjahr 2022 sodass er sich nach Anwendung von Artikel 178 für das Steuerjahr 2022
auf 13,70 EUR beläuft. Unbeschadet der Anwendung von Artikel 178 ist auf 13,70 EUR beläuft. Unbeschadet der Anwendung von Artikel 178 ist
der so geänderte Betrag für die Steuerjahre 2023 und folgende der so geänderte Betrag für die Steuerjahre 2023 und folgende
anwendbar." anwendbar."
Art. 9 - Artikel 178 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert Art. 9 - Artikel 178 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert
durch das Gesetz vom 30. März 1994, die Königlichen Erlasse vom 20. durch das Gesetz vom 30. März 1994, die Königlichen Erlasse vom 20.
Juli 2000 und 13. Juli 2001 und die Gesetze vom 27. März 2009, 25. Juli 2000 und 13. Juli 2001 und die Gesetze vom 27. März 2009, 25.
Dezember 2017, 23. März 2019, 22. April 2019 und 28. April 2019, wird Dezember 2017, 23. März 2019, 22. April 2019 und 28. April 2019, wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "und 66bis Absatz 3 erwähnten Beträge" werden durch die 1. Die Wörter "und 66bis Absatz 3 erwähnten Beträge" werden durch die
Wörter ", 66bis Absatz 3 und 14535 Absatz 6 erwähnten Beträge" Wörter ", 66bis Absatz 3 und 14535 Absatz 6 erwähnten Beträge"
ersetzt. ersetzt.
2. Vor dem Satz, der mit den Wörtern "Der in Artikel 21 Absatz 1 Nr. 2. Vor dem Satz, der mit den Wörtern "Der in Artikel 21 Absatz 1 Nr.
14 erwähnte Betrag" beginnt, wird ein Satz mit folgendem Wortlaut 14 erwähnte Betrag" beginnt, wird ein Satz mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Der in Artikel 14535 Absatz 6 erwähnte Betrag wird auf das höhere "Der in Artikel 14535 Absatz 6 erwähnte Betrag wird auf das höhere
oder niedrigere Vielfache von 10 Cent abgerundet, je nachdem ob die oder niedrigere Vielfache von 10 Cent abgerundet, je nachdem ob die
Ziffer der Hundertstel 5 erreicht oder nicht." Ziffer der Hundertstel 5 erreicht oder nicht."
Art. 10 - In Titel VII Kapitel 3 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches Art. 10 - In Titel VII Kapitel 3 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches
wird ein Artikel 323/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: wird ein Artikel 323/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 323/2 - § 1 - Stellen in Artikel 14535 Absatz 2 Nr. 3 erwähnte "Art. 323/2 - § 1 - Stellen in Artikel 14535 Absatz 2 Nr. 3 erwähnte
Stellen im Hinblick auf den Erhalt einer Steuerermäßigung für Stellen im Hinblick auf den Erhalt einer Steuerermäßigung für
Kinderbetreuung eine Bescheinigung aus, teilen sie der Verwaltung Kinderbetreuung eine Bescheinigung aus, teilen sie der Verwaltung
jährlich auf elektronischem Wege die diesbezüglichen Daten mit. jährlich auf elektronischem Wege die diesbezüglichen Daten mit.
§ 2 - In Artikel 14535 Absatz 2 Nr. 3 erwähnte Stellen sind davon § 2 - In Artikel 14535 Absatz 2 Nr. 3 erwähnte Stellen sind davon
befreit, die jährliche Verpflichtung zu der in § 1 erwähnten befreit, die jährliche Verpflichtung zu der in § 1 erwähnten
elektronischen Mitteilung zu erfüllen, solange sie nicht über die zur elektronischen Mitteilung zu erfüllen, solange sie nicht über die zur
Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Informatikmittel Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Informatikmittel
verfügen. verfügen.
§ 3 - Die in § 1 erwähnte Mitteilung erfolgt in den vom König § 3 - Die in § 1 erwähnte Mitteilung erfolgt in den vom König
festgelegten Fristen und Formen. festgelegten Fristen und Formen.
Der König bestimmt ebenfalls die Daten, die mitgeteilt werden müssen. Der König bestimmt ebenfalls die Daten, die mitgeteilt werden müssen.
§ 4 - Die betreffenden Stellen sind ausschließlich zum Zwecke der § 4 - Die betreffenden Stellen sind ausschließlich zum Zwecke der
Anwendung von § 1 ermächtigt, die Erkennungsnummer des Anwendung von § 1 ermächtigt, die Erkennungsnummer des
Nationalregisters der natürlichen Personen zu sammeln, zu verarbeiten Nationalregisters der natürlichen Personen zu sammeln, zu verarbeiten
und mitzuteilen. und mitzuteilen.
Verfügen die betreffenden Stellen bereits zu anderen Zwecken über die Verfügen die betreffenden Stellen bereits zu anderen Zwecken über die
vorerwähnte Erkennungsnummer, darf diese Erkennungsnummer für die vorerwähnte Erkennungsnummer, darf diese Erkennungsnummer für die
Anwendung von § 1 benutzt werden." Anwendung von § 1 benutzt werden."
Art. 11 - In Titel X desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 546 mit Art. 11 - In Titel X desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 546 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 546 - Artikel 132 Absatz 1 Nr. 7 und Absatz 2, so wie sie vor "Art. 546 - Artikel 132 Absatz 1 Nr. 7 und Absatz 2, so wie sie vor
ihrer Abänderung durch das Gesetz vom 20. Dezember 2020 bestanden, ihrer Abänderung durch das Gesetz vom 20. Dezember 2020 bestanden,
bleiben für die Steuerjahre 2022 bis 2025 für die Person anwendbar, bleiben für die Steuerjahre 2022 bis 2025 für die Person anwendbar,
die für das Steuerjahr 2021 in Anwendung des vorerwähnten Artikels 132 die für das Steuerjahr 2021 in Anwendung des vorerwähnten Artikels 132
Absatz 1 Nr. 7 zu Lasten des Steuerpflichtigen war. Absatz 1 Nr. 7 zu Lasten des Steuerpflichtigen war.
Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar, wenn der Zuschlag auf den Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar, wenn der Zuschlag auf den
Steuerfreibetrag, der für die erwähnte Person gewährt werden kann, Steuerfreibetrag, der für die erwähnte Person gewährt werden kann,
niedriger ist als der Zuschlag auf den Steuerfreibetrag, der in niedriger ist als der Zuschlag auf den Steuerfreibetrag, der in
Anwendung von Artikel 132 Absatz 1 Nr. 7 und Absatz 2, so wie sie Anwendung von Artikel 132 Absatz 1 Nr. 7 und Absatz 2, so wie sie
durch das Gesetz vom 20. Dezember 2020 abgeändert worden sind, gewährt durch das Gesetz vom 20. Dezember 2020 abgeändert worden sind, gewährt
werden kann." werden kann."
Art. 12 - Artikel 8 Nr. 1, 3, 5, 6 und 8 und Artikel 9 treten am Tag Art. 12 - Artikel 8 Nr. 1, 3, 5, 6 und 8 und Artikel 9 treten am Tag
der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen
Staatsblatt in Kraft und sind ab dem Steuerjahr 2021 anwendbar. Staatsblatt in Kraft und sind ab dem Steuerjahr 2021 anwendbar.
Artikel 8 Nr. 4 und 9 und Artikel 10 treten am Tag der Artikel 8 Nr. 4 und 9 und Artikel 10 treten am Tag der
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt
in Kraft und sind auf die ab dem 1. Januar 2021 getätigten Ausgaben in Kraft und sind auf die ab dem 1. Januar 2021 getätigten Ausgaben
für Kinderbetreuung anwendbar. für Kinderbetreuung anwendbar.
Artikel 7, Artikel 8 Nr. 2, 7 und 10 und Artikel 11 sind ab dem Artikel 7, Artikel 8 Nr. 2, 7 und 10 und Artikel 11 sind ab dem
Steuerjahr 2022 anwendbar. Steuerjahr 2022 anwendbar.
Abschnitt 4 - Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für Abschnitt 4 - Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für
die Ausbildung von Arbeitnehmern die Ausbildung von Arbeitnehmern
Art. 13 - In Titel VI Kapitel 1 Abschnitt 4 desselben Gesetzbuches Art. 13 - In Titel VI Kapitel 1 Abschnitt 4 desselben Gesetzbuches
wird ein Artikel 27512 mit folgendem Wortlaut eingefügt: wird ein Artikel 27512 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 27512 - § 1 - In Absatz 2 erwähnte Arbeitgeber, die in Anwendung "Art. 27512 - § 1 - In Absatz 2 erwähnte Arbeitgeber, die in Anwendung
von Artikel 270 Absatz 1 Nr. 1 Schuldner des Berufssteuervorabzugs von Artikel 270 Absatz 1 Nr. 1 Schuldner des Berufssteuervorabzugs
sind, sind davon befreit, der Staatskasse einen Teil des sind, sind davon befreit, der Staatskasse einen Teil des
Berufssteuervorabzugs zuzuführen, der auf die in § 4 erwähnten Berufssteuervorabzugs zuzuführen, der auf die in § 4 erwähnten
steuerpflichtigen Entlohnungen der in § 2 erwähnten Arbeitnehmer steuerpflichtigen Entlohnungen der in § 2 erwähnten Arbeitnehmer
geschuldet wird, unter der Bedingung, dass sie die Gesamtheit des geschuldet wird, unter der Bedingung, dass sie die Gesamtheit des
vorerwähnten Vorabzugs auf diese Entlohnungen einbehalten. vorerwähnten Vorabzugs auf diese Entlohnungen einbehalten.
Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind auf Arbeitgeber Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind auf Arbeitgeber
anwendbar, die dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven anwendbar, die dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven
Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen unterliegen. Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen unterliegen.
§ 2 - Für die Anwendung der in § 1 erwähnten Befreiung werden nur § 2 - Für die Anwendung der in § 1 erwähnten Befreiung werden nur
Arbeitnehmer berücksichtigt, die mindestens sechs Monate beim Arbeitnehmer berücksichtigt, die mindestens sechs Monate beim
Arbeitgeber beschäftigt sind und eine Ausbildung wie in § 3 bestimmt Arbeitgeber beschäftigt sind und eine Ausbildung wie in § 3 bestimmt
mit einer Mindestdauer von zehn Tagen während eines ununterbrochenen mit einer Mindestdauer von zehn Tagen während eines ununterbrochenen
Zeitraums von dreißig Kalendertagen absolviert haben. Zeitraums von dreißig Kalendertagen absolviert haben.
Die in Absatz 1 erwähnte Mindestdauer von zehn Tagen ist auf Die in Absatz 1 erwähnte Mindestdauer von zehn Tagen ist auf
Arbeitnehmer anwendbar, die gemäß den auf das betreffende Unternehmen Arbeitnehmer anwendbar, die gemäß den auf das betreffende Unternehmen
anwendbaren Vorschriften vollzeitig beschäftigt sind. Diese anwendbaren Vorschriften vollzeitig beschäftigt sind. Diese
Mindestdauer wird im Verhältnis zu der auf den betreffenden Mindestdauer wird im Verhältnis zu der auf den betreffenden
Arbeitnehmer anwendbaren Arbeitsregelung verringert. Arbeitnehmer anwendbaren Arbeitsregelung verringert.
Ist der Arbeitgeber ein Unternehmen, in dem Schichtarbeit oder Ist der Arbeitgeber ein Unternehmen, in dem Schichtarbeit oder
Nachtarbeit geleistet wird und das eine Schichtzulage zahlt oder Nachtarbeit geleistet wird und das eine Schichtzulage zahlt oder
zuerkennt und aufgrund von Artikel 270 Absatz 1 Nr. 1 des zuerkennt und aufgrund von Artikel 270 Absatz 1 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 Schuldner des Berufssteuervorabzugs Einkommensteuergesetzbuches 1992 Schuldner des Berufssteuervorabzugs
auf diese Zulage ist, wird die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte auf diese Zulage ist, wird die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte
Mindestdauer von zehn Tagen während eines ununterbrochenen Zeitraums Mindestdauer von zehn Tagen während eines ununterbrochenen Zeitraums
von dreißig Kalendertagen durch eine Mindestdauer von zehn Tagen von dreißig Kalendertagen durch eine Mindestdauer von zehn Tagen
während eines ununterbrochenen Zeitraums von sechzig Kalendertagen während eines ununterbrochenen Zeitraums von sechzig Kalendertagen
ersetzt für Arbeitnehmer, die die vorerwähnte Prämie während des ersetzt für Arbeitnehmer, die die vorerwähnte Prämie während des
vorerwähnten ununterbrochenen Zeitraums von sechzig Tagen erhalten. vorerwähnten ununterbrochenen Zeitraums von sechzig Tagen erhalten.
Gilt der Arbeitgeber aufgrund von Artikel 1:24 §§ 1 bis 6 des Gilt der Arbeitgeber aufgrund von Artikel 1:24 §§ 1 bis 6 des
Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen als kleine Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen als kleine
Gesellschaft oder ist er eine natürliche Person, die die Kriterien des Gesellschaft oder ist er eine natürliche Person, die die Kriterien des
vorerwähnten Artikels 1:24 §§ 1 bis 6 mutatis mutandis erfüllt, wird vorerwähnten Artikels 1:24 §§ 1 bis 6 mutatis mutandis erfüllt, wird
die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Mindestdauer von zehn Tagen die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Mindestdauer von zehn Tagen
während eines ununterbrochenen Zeitraums von dreißig Kalendertagen während eines ununterbrochenen Zeitraums von dreißig Kalendertagen
durch eine Mindestdauer von fünf Tagen während eines ununterbrochenen durch eine Mindestdauer von fünf Tagen während eines ununterbrochenen
Zeitraums von fünfundsiebzig Kalendertagen ersetzt. Zeitraums von fünfundsiebzig Kalendertagen ersetzt.
Die Anzahl der im vorliegenden Paragraphen erwähnten ununterbrochenen Die Anzahl der im vorliegenden Paragraphen erwähnten ununterbrochenen
Zeiträume von dreißig Kalendertagen, sechzig Kalendertagen oder Zeiträume von dreißig Kalendertagen, sechzig Kalendertagen oder
fünfundsiebzig Kalendertagen, in denen eine in Betracht kommende fünfundsiebzig Kalendertagen, in denen eine in Betracht kommende
Ausbildung absolviert wird, wird für denselben Arbeitnehmer bei Ausbildung absolviert wird, wird für denselben Arbeitnehmer bei
demselben Arbeitgeber auf zehn Zeiträume begrenzt. demselben Arbeitgeber auf zehn Zeiträume begrenzt.
Der Zeitraum von dreißig Kalendertagen, sechzig Kalendertagen oder Der Zeitraum von dreißig Kalendertagen, sechzig Kalendertagen oder
fünfundsiebzig Kalendertagen wird durch Ereignisse, durch die die fünfundsiebzig Kalendertagen wird durch Ereignisse, durch die die
Ausführung des Arbeitsvertrags ausgesetzt wird, nicht unterbrochen, Ausführung des Arbeitsvertrags ausgesetzt wird, nicht unterbrochen,
sondern um so viele Tage verlängert, wie die Aussetzung dauert. sondern um so viele Tage verlängert, wie die Aussetzung dauert.
§ 3 - Damit die in § 2 erwähnte Ausbildung in Betracht kommt: § 3 - Damit die in § 2 erwähnte Ausbildung in Betracht kommt:
- muss sie den in Artikel 9 des Gesetzes vom 5. März 2017 über - muss sie den in Artikel 9 des Gesetzes vom 5. März 2017 über
machbare und modulierbare Arbeit erwähnten Begriffsbestimmungen machbare und modulierbare Arbeit erwähnten Begriffsbestimmungen
entsprechen, entsprechen,
- darf sie nicht durch eine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung oder - darf sie nicht durch eine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung oder
durch ein kollektives Arbeitsabkommen vorgeschrieben worden sein, durch ein kollektives Arbeitsabkommen vorgeschrieben worden sein,
- muss sie für den Arbeitgeber Werbungskosten darstellen. - muss sie für den Arbeitgeber Werbungskosten darstellen.
Für die Berechnung der Dauer der Ausbildung wird davon ausgegangen, Für die Berechnung der Dauer der Ausbildung wird davon ausgegangen,
dass ein Ausbildungstag 7,6 Ausbildungsstunden entspricht. dass ein Ausbildungstag 7,6 Ausbildungsstunden entspricht.
Informelle Ausbildungen im Sinne von Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Informelle Ausbildungen im Sinne von Artikel 9 des Gesetzes vom 5.
März 2017 über machbare und modulierbare Arbeit dürfen nicht mehr als März 2017 über machbare und modulierbare Arbeit dürfen nicht mehr als
10 Prozent der Mindestdauer von zehn Tagen während eines 10 Prozent der Mindestdauer von zehn Tagen während eines
ununterbrochenen Zeitraums von dreißig Kalendertagen oder sechzig ununterbrochenen Zeitraums von dreißig Kalendertagen oder sechzig
Kalendertagen oder nicht mehr als 20 Prozent der Mindestdauer von fünf Kalendertagen oder nicht mehr als 20 Prozent der Mindestdauer von fünf
Tagen während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünfundsiebzig Tagen während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünfundsiebzig
Kalendertagen ausmachen. Kalendertagen ausmachen.
§ 4 - Die in § 1 erwähnte Befreiung wird berechnet, indem die § 4 - Die in § 1 erwähnte Befreiung wird berechnet, indem die
Gesamtheit der steuerpflichtigen Entlohnungen des Kalendermonats, in Gesamtheit der steuerpflichtigen Entlohnungen des Kalendermonats, in
dem die Ausbildung abgeschlossen wurde, berücksichtigt wird. dem die Ausbildung abgeschlossen wurde, berücksichtigt wird.
In Absatz 1 erwähnte steuerpflichtige Entlohnungen sind die In Absatz 1 erwähnte steuerpflichtige Entlohnungen sind die
steuerpflichtigen Entlohnungen der Arbeitnehmer, die gemäß Artikel 31 steuerpflichtigen Entlohnungen der Arbeitnehmer, die gemäß Artikel 31
Absatz 2 Nr. 1 und 2 festgelegt werden, ohne Urlaubsgeld, Absatz 2 Nr. 1 und 2 festgelegt werden, ohne Urlaubsgeld,
Jahresendprämie und ausstehende Entlohnungen und ohne Einkünfte, die Jahresendprämie und ausstehende Entlohnungen und ohne Einkünfte, die
dem Berufssteuervorabzug nicht unterliegen oder aufgrund eines dem Berufssteuervorabzug nicht unterliegen oder aufgrund eines
Abkommens steuerfrei sind. Für die Anwendung des vorliegenden Abkommens steuerfrei sind. Für die Anwendung des vorliegenden
Paragraphen werden diese Entlohnungen nur bis in Höhe von 3.500 EUR, Paragraphen werden diese Entlohnungen nur bis in Höhe von 3.500 EUR,
die pro Arbeitnehmer steuerpflichtig sind, berücksichtigt. Dieser die pro Arbeitnehmer steuerpflichtig sind, berücksichtigt. Dieser
Betrag ist auf Arbeitnehmer anwendbar, die gemäß den auf das Betrag ist auf Arbeitnehmer anwendbar, die gemäß den auf das
betreffende Unternehmen anwendbaren Vorschriften vollzeitig betreffende Unternehmen anwendbaren Vorschriften vollzeitig
beschäftigt sind. Er wird im Verhältnis zu der auf den betreffenden beschäftigt sind. Er wird im Verhältnis zu der auf den betreffenden
Arbeitnehmer anwendbaren Arbeitsregelung verringert. Er wird nicht Arbeitnehmer anwendbaren Arbeitsregelung verringert. Er wird nicht
gemäß Artikel 178 indexiert. gemäß Artikel 178 indexiert.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird davon ausgegangen, Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird davon ausgegangen,
dass der Berufssteuervorabzug, der auf den in Absatz 2 erwähnten dass der Berufssteuervorabzug, der auf den in Absatz 2 erwähnten
Grenzbetrag geschuldet wird, ein proportionaler Anteil des Grenzbetrag geschuldet wird, ein proportionaler Anteil des
Berufssteuervorabzugs ist, der auf die Gesamtentlohnung des Berufssteuervorabzugs ist, der auf die Gesamtentlohnung des
betreffenden Arbeitnehmers geschuldet wird. betreffenden Arbeitnehmers geschuldet wird.
§ 5 - Der Berufssteuervorabzug, der nicht gezahlt werden muss, beträgt § 5 - Der Berufssteuervorabzug, der nicht gezahlt werden muss, beträgt
11,75 Prozent der Gesamtheit der in § 4 erwähnten Entlohnungen aller 11,75 Prozent der Gesamtheit der in § 4 erwähnten Entlohnungen aller
in § 2 erwähnten Arbeitnehmer. in § 2 erwähnten Arbeitnehmer.
§ 6 - Der König bestimmt Regeln und Modalitäten in Bezug auf die § 6 - Der König bestimmt Regeln und Modalitäten in Bezug auf die
Weise, wie bei der Einreichung der Erklärung zum Berufssteuervorabzug Weise, wie bei der Einreichung der Erklärung zum Berufssteuervorabzug
der Nachweis zu erbringen ist, dass die in den Paragraphen 2 bis 4 der Nachweis zu erbringen ist, dass die in den Paragraphen 2 bis 4
erwähnten Bedingungen eingehalten werden." erwähnten Bedingungen eingehalten werden."
Art. 14 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Art. 14 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
(...) (...)
KAPITEL 4 - Übermittlung des Saldos der Bank- und Zahlungskonten und KAPITEL 4 - Übermittlung des Saldos der Bank- und Zahlungskonten und
der Finanzverträge an die zentrale Kontaktstelle der Finanzverträge an die zentrale Kontaktstelle
Art. 18 - Artikel 322 § 3 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches Art. 18 - Artikel 322 § 3 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches
1992 wird wie folgt ersetzt: 1992 wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - Bank-, Wechsel-, Kredit- und Sparinstitute sind verpflichtet, " § 3 - Bank-, Wechsel-, Kredit- und Sparinstitute sind verpflichtet,
der gemäß dem Gesetz vom 8. Juli 2018 zur Organisation einer zentralen der gemäß dem Gesetz vom 8. Juli 2018 zur Organisation einer zentralen
Kontaktstelle Konten und Finanzverträge und zur Ausweitung des Kontaktstelle Konten und Finanzverträge und zur Ausweitung des
Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-,
Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven
Schuldenregelung von der Belgischen Nationalbank verwalteten Zentralen Schuldenregelung von der Belgischen Nationalbank verwalteten Zentralen
Kontaktstelle die in Artikel 4 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Kontaktstelle die in Artikel 4 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten
Angaben mitzuteilen, die sich auf Bank- und Zahlungskonten im Sinne Angaben mitzuteilen, die sich auf Bank- und Zahlungskonten im Sinne
von Artikel 2 Nr. 7 desselben Gesetzes und auf Finanzverträge im Sinne von Artikel 2 Nr. 7 desselben Gesetzes und auf Finanzverträge im Sinne
von Artikel 2 Nr. 10 desselben Gesetzes beziehen. von Artikel 2 Nr. 10 desselben Gesetzes beziehen.
Artikel 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. Juli 2018 ist auf diese Artikel 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. Juli 2018 ist auf diese
Angaben anwendbar. Angaben anwendbar.
Diese Verpflichtung gilt nur, sofern die Mitteilung derselben Angaben Diese Verpflichtung gilt nur, sofern die Mitteilung derselben Angaben
nicht bereits durch das vorerwähnte Gesetz vom 8. Juli 2018 auferlegt nicht bereits durch das vorerwähnte Gesetz vom 8. Juli 2018 auferlegt
wird." wird."
Art. 19 - Artikel 62bis Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches, Art. 19 - Artikel 62bis Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juli 2016 und abgeändert durch das eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juli 2016 und abgeändert durch das
Gesetz vom 8. Juli 2018, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 8. Juli 2018, wird wie folgt ersetzt:
"Bedienstete der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung mit "Bedienstete der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung mit
mindestens dem Dienstgrad eines Generalberaters sind ermächtigt, die mindestens dem Dienstgrad eines Generalberaters sind ermächtigt, die
in Artikel 322 § 3 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Artikel 322 § 3 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992
erwähnten verfügbaren Angaben über einen Steuerschuldner bei der erwähnten verfügbaren Angaben über einen Steuerschuldner bei der
zentralen Kontaktstelle der Belgischen Nationalbank abzufragen, wenn zentralen Kontaktstelle der Belgischen Nationalbank abzufragen, wenn
die Verwaltung über ein oder mehrere Indizien der Steuerhinterziehung die Verwaltung über ein oder mehrere Indizien der Steuerhinterziehung
verfügt." verfügt."
Art. 20 - Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2018 zur Organisation Art. 20 - Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2018 zur Organisation
einer zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge und zur einer zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge und zur
Ausweitung des Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-, Ausweitung des Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-,
Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der
Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung wird wie folgt Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt:
"1. Eröffnung oder Schließung eines Bank- oder Zahlungskontos, dessen "1. Eröffnung oder Schließung eines Bank- oder Zahlungskontos, dessen
Inhaber oder Mitinhaber der Kunde ist, Erteilung einer Vollmacht über Inhaber oder Mitinhaber der Kunde ist, Erteilung einer Vollmacht über
dieses Bank- oder Zahlungskonto an einen oder mehrere Bevollmächtigte dieses Bank- oder Zahlungskonto an einen oder mehrere Bevollmächtigte
beziehungsweise Widerruf dieser Vollmacht und Identität dieses beziehungsweise Widerruf dieser Vollmacht und Identität dieses
beziehungsweise dieser Bevollmächtigten sowie periodischen Saldo beziehungsweise dieser Bevollmächtigten sowie periodischen Saldo
dieses Bank- oder Zahlungskontos, zusammen mit dem diesbezüglichen dieses Bank- oder Zahlungskontos, zusammen mit dem diesbezüglichen
Datum und der Nummer des betreffenden Bank- oder Zahlungskontos,". Datum und der Nummer des betreffenden Bank- oder Zahlungskontos,".
2. In Absatz 1 Nr. 3 werden zwischen den Wörtern "mit dem Kunden" und 2. In Absatz 1 Nr. 3 werden zwischen den Wörtern "mit dem Kunden" und
den Wörtern ", zusammen mit" die Wörter "sowie in Euro ausgedrückten den Wörtern ", zusammen mit" die Wörter "sowie in Euro ausgedrückten
periodischen globalisierten Betrag, der Gegenstand der Gesamtheit der periodischen globalisierten Betrag, der Gegenstand der Gesamtheit der
verschiedenen in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b) und Artikel 4 verschiedenen in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b) und Artikel 4
Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe c) erwähnten Finanzverträge ist, die mit Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe c) erwähnten Finanzverträge ist, die mit
diesem Kunden geschlossen wurden" eingefügt. diesem Kunden geschlossen wurden" eingefügt.
3. Ein Absatz 6 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 3. Ein Absatz 6 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass außerdem "Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass außerdem
Folgendes fest: Folgendes fest:
- Periodizität der Festlegung des Saldos der Bank- und Zahlungskonten - Periodizität der Festlegung des Saldos der Bank- und Zahlungskonten
und des globalisierten Betrags der Finanzverträge durch den und des globalisierten Betrags der Finanzverträge durch den
Auskunftspflichtigen im Hinblick auf die Mitteilung dieses Saldos und Auskunftspflichtigen im Hinblick auf die Mitteilung dieses Saldos und
dieses globalisierten Betrags gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 3, dieses globalisierten Betrags gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 3,
- Mindestbetrag, unter dem im vorhergehenden Gedankenstrich erwähnte - Mindestbetrag, unter dem im vorhergehenden Gedankenstrich erwähnte
Salden und Beträge der ZKS vom Auskunftspflichtigen nicht mitgeteilt Salden und Beträge der ZKS vom Auskunftspflichtigen nicht mitgeteilt
werden müssen." werden müssen."

Art. 21.- Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels treten am 31.

Art. 21.- Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels treten am 31.

Dezember 2020 in Kraft. Dezember 2020 in Kraft.
Art. 22 - Die erste Mitteilung der Salden der Bank- und Zahlungskonten Art. 22 - Die erste Mitteilung der Salden der Bank- und Zahlungskonten
und der globalisierten Beträge der Finanzverträge für die Jahre 2020 und der globalisierten Beträge der Finanzverträge für die Jahre 2020
und 2021 durch Auskunftspflichtige muss spätestens am 31. Januar 2022 und 2021 durch Auskunftspflichtige muss spätestens am 31. Januar 2022
erfolgen. erfolgen.
Auf Antrag der Belgischen Nationalbank kann der König diese Frist um Auf Antrag der Belgischen Nationalbank kann der König diese Frist um
höchstens sechs Monate verkürzen oder verlängern. höchstens sechs Monate verkürzen oder verlängern.
KAPITEL 5 - Bestätigung Königlicher Erlasse KAPITEL 5 - Bestätigung Königlicher Erlasse
Art. 23 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens: Art. 23 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens:
1. der Königliche Erlass vom 6. Juni 2019 zur Abänderung der Anlage 3 1. der Königliche Erlass vom 6. Juni 2019 zur Abänderung der Anlage 3
zum KE/EStGB 92, zum KE/EStGB 92,
2. der Königliche Erlass vom 11. Dezember 2019 zur Abänderung des 2. der Königliche Erlass vom 11. Dezember 2019 zur Abänderung des
KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs, KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs,
3. der Königliche Erlass vom 18. Mai 2020 zur Abänderung der Anlage 3 3. der Königliche Erlass vom 18. Mai 2020 zur Abänderung der Anlage 3
zum KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs auf zum KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs auf
Entlohnungen für Studentenarbeit, Entlohnungen für Studentenarbeit,
4. der Königliche Erlass vom 9. Juli 2020 zur Abänderung der Anlage 3 4. der Königliche Erlass vom 9. Juli 2020 zur Abänderung der Anlage 3
zum KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs auf gesetzliche zum KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs auf gesetzliche
Entschädigungen wegen primärer Arbeitsunfähigkeit von Lohnempfängern, Entschädigungen wegen primärer Arbeitsunfähigkeit von Lohnempfängern,
5. der Königliche Erlass vom 27. September 2020 zur Abänderung der 5. der Königliche Erlass vom 27. September 2020 zur Abänderung der
Anlage 3 zum KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs auf Anlage 3 zum KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs auf
gesetzliche Entschädigungen wegen primärer Arbeitsunfähigkeit von gesetzliche Entschädigungen wegen primärer Arbeitsunfähigkeit von
Selbständigen. Selbständigen.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2020 Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2020
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
A. DE CROO A. DE CROO
Der Minister der Wirtschaft und der Arbeit Der Minister der Wirtschaft und der Arbeit
P.-Y. DERMAGNE P.-Y. DERMAGNE
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Fr. VANDENBROUCKE Fr. VANDENBROUCKE
Der Minister der Justiz, beauftragt mit der Nordsee Der Minister der Justiz, beauftragt mit der Nordsee
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Der Minister der Selbständigen Der Minister der Selbständigen
D. CLARINVAL D. CLARINVAL
Die Ministerin der Pensionen Die Ministerin der Pensionen
K. LALIEUX K. LALIEUX
Die Staatssekretärin für Haushalt Die Staatssekretärin für Haushalt
E. DE BLEEKER E. DE BLEEKER
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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