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Loi-programme | Programmawet |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
20 DECEMBRE 2020. - Loi-programme | 20 DECEMBER 2020. - Programmawet |
Traduction allemande d'extraits | Duitse vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot |
articles 1 à 14 et 18 à 23 de la loi-programme du 20 décembre 2020 | 14 en 18 tot 23 van de programmawet van 20 december 2020 (Belgisch |
(Moniteur belge du 30 décembre 2020). | Staatsblad van 30 december 2020). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
20. DEZEMBER 2020 - Programmgesetz | 20. DEZEMBER 2020 - Programmgesetz |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL 2 - Finanzen | TITEL 2 - Finanzen |
KAPITEL 1 - Einkommensteuern | KAPITEL 1 - Einkommensteuern |
Abschnitt 1 - Indexierung von Steuerausgaben | Abschnitt 1 - Indexierung von Steuerausgaben |
Art. 2 - Artikel 178 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, | Art. 2 - Artikel 178 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, |
eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch | eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch |
das Gesetz vom 30. März 1994, den Königlichen Erlass vom 20. Dezember | das Gesetz vom 30. März 1994, den Königlichen Erlass vom 20. Dezember |
1996 und die Gesetze vom 21. Juni 2002, 19. Dezember 2014, 26. | 1996 und die Gesetze vom 21. Juni 2002, 19. Dezember 2014, 26. |
Dezember 2015, 11. März 2018, 23. März 2019 und 22. April 2019, wird | Dezember 2015, 11. März 2018, 23. März 2019 und 22. April 2019, wird |
wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
a) In Absatz 2 werden im einleitenden Satz die Wörter ", 14549, 147, | a) In Absatz 2 werden im einleitenden Satz die Wörter ", 14549, 147, |
151 bis 152, 154 und 243 Absatz 2" durch die Wörter "und 14549" | 151 bis 152, 154 und 243 Absatz 2" durch die Wörter "und 14549" |
ersetzt. | ersetzt. |
b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter "und folgende" durch die Wörter | b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter "und folgende" durch die Wörter |
"und 2020" ersetzt. | "und 2020" ersetzt. |
c) [Abänderung des niederländischen Textes von Absatz 2 Nr. 2] | c) [Abänderung des niederländischen Textes von Absatz 2 Nr. 2] |
d) [Abänderung des französischen Textes von Absatz 2 Nr. 2] | d) [Abänderung des französischen Textes von Absatz 2 Nr. 2] |
e) Absatz 2 wird durch Nummern 3 und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | e) Absatz 2 wird durch Nummern 3 und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"3. für die Steuerjahre 2021 bis 2024 mit dem Koeffizienten, der | "3. für die Steuerjahre 2021 bis 2024 mit dem Koeffizienten, der |
erhalten wird, indem der Durchschnittswert der Preisindexe des Jahres | erhalten wird, indem der Durchschnittswert der Preisindexe des Jahres |
2018 durch den Durchschnittswert der Preisindexe des Jahres 1988, | 2018 durch den Durchschnittswert der Preisindexe des Jahres 1988, |
multipliziert mit dem Verhältnis zwischen den Durchschnittswerten der | multipliziert mit dem Verhältnis zwischen den Durchschnittswerten der |
Preisindexe der Jahre 1997 und 1991 und mit dem Verhältnis zwischen | Preisindexe der Jahre 1997 und 1991 und mit dem Verhältnis zwischen |
den Durchschnittswerten der Preisindexe der Jahre 2016 und 2012, | den Durchschnittswerten der Preisindexe der Jahre 2016 und 2012, |
geteilt wird, | geteilt wird, |
4. für die Steuerjahre 2025 und folgende mit dem Koeffizienten, der | 4. für die Steuerjahre 2025 und folgende mit dem Koeffizienten, der |
erhalten wird, indem der Durchschnittswert der Preisindexe des Jahres | erhalten wird, indem der Durchschnittswert der Preisindexe des Jahres |
vor dem Jahr der Einkünfte durch den Durchschnittswert der Preisindexe | vor dem Jahr der Einkünfte durch den Durchschnittswert der Preisindexe |
des Jahres 1988, nacheinander multipliziert mit dem Verhältnis | des Jahres 1988, nacheinander multipliziert mit dem Verhältnis |
zwischen den Durchschnittswerten der Preisindexe der Jahre 1997 und | zwischen den Durchschnittswerten der Preisindexe der Jahre 1997 und |
1991, mit dem Verhältnis zwischen den Durchschnittswerten der | 1991, mit dem Verhältnis zwischen den Durchschnittswerten der |
Preisindexe der Jahre 2016 und 2012 und mit dem Verhältnis zwischen | Preisindexe der Jahre 2016 und 2012 und mit dem Verhältnis zwischen |
den Durchschnittswerten der Preisindexe der Jahre 2022 und 2018, | den Durchschnittswerten der Preisindexe der Jahre 2022 und 2018, |
geteilt wird." | geteilt wird." |
f) Der Paragraph wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut | f) Der Paragraph wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 wird in Bezug auf die in den | "In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 wird in Bezug auf die in den |
Artikeln 147, 151 bis 152 und 154 erwähnten Beträge die Anpassung | Artikeln 147, 151 bis 152 und 154 erwähnten Beträge die Anpassung |
durchgeführt: | durchgeführt: |
1. für die Steuerjahre 2015 bis 2018 mit dem Koeffizienten, der | 1. für die Steuerjahre 2015 bis 2018 mit dem Koeffizienten, der |
erhalten wird, indem der Durchschnittswert der Preisindexe des Jahres | erhalten wird, indem der Durchschnittswert der Preisindexe des Jahres |
2012 durch den Durchschnittswert der Preisindexe des Jahres 1988, | 2012 durch den Durchschnittswert der Preisindexe des Jahres 1988, |
multipliziert mit dem Verhältnis zwischen den Durchschnittswerten der | multipliziert mit dem Verhältnis zwischen den Durchschnittswerten der |
Preisindexe der Jahre 1997 und 1991, geteilt wird, | Preisindexe der Jahre 1997 und 1991, geteilt wird, |
2. für die Steuerjahre 2019 und folgende mit dem Koeffizienten, der | 2. für die Steuerjahre 2019 und folgende mit dem Koeffizienten, der |
erhalten wird, indem der Durchschnittswert der Preisindexe des Jahres | erhalten wird, indem der Durchschnittswert der Preisindexe des Jahres |
vor dem Jahr der Einkünfte durch den Durchschnittswert der Preisindexe | vor dem Jahr der Einkünfte durch den Durchschnittswert der Preisindexe |
des Jahres 1988, multipliziert mit dem Verhältnis zwischen den | des Jahres 1988, multipliziert mit dem Verhältnis zwischen den |
Durchschnittswerten der Preisindexe der Jahre 1997 und 1991 und mit | Durchschnittswerten der Preisindexe der Jahre 1997 und 1991 und mit |
dem Verhältnis zwischen den Durchschnittswerten der Preisindexe der | dem Verhältnis zwischen den Durchschnittswerten der Preisindexe der |
Jahre 2016 und 2012, geteilt wird. | Jahre 2016 und 2012, geteilt wird. |
In Abweichung von Absatz 2 Nr. 3 werden die in Artikel 1458 § 1 Absatz | In Abweichung von Absatz 2 Nr. 3 werden die in Artikel 1458 § 1 Absatz |
2 und 3 erwähnten Beträge für das Steuerjahr 2021 gemäß Absatz 3 Nr. 2 | 2 und 3 erwähnten Beträge für das Steuerjahr 2021 gemäß Absatz 3 Nr. 2 |
an den Verbraucherpreisindex des Königreichs angepasst. Die so | an den Verbraucherpreisindex des Königreichs angepasst. Die so |
indexierten Beträge sind ebenfalls für die Steuerjahre 2022 bis 2024 | indexierten Beträge sind ebenfalls für die Steuerjahre 2022 bis 2024 |
anwendbar." | anwendbar." |
Art. 3 - Artikel 2 tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden | Art. 3 - Artikel 2 tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden |
Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft und ist ab dem Steuerjahr | Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft und ist ab dem Steuerjahr |
2021 anwendbar. | 2021 anwendbar. |
Abschnitt 2 - Investitionsabzug | Abschnitt 2 - Investitionsabzug |
Art. 4 - In Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, | Art. 4 - In Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2020, werden die | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2020, werden die |
Wörter "31. Dezember 2020" durch die Wörter "31. Dezember 2022" | Wörter "31. Dezember 2020" durch die Wörter "31. Dezember 2022" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 5 - Artikel 201 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 5 - Artikel 201 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 15. Juli 2020, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 15. Juli 2020, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "31. Dezember 2020" durch die | 1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "31. Dezember 2020" durch die |
Wörter "31. Dezember 2022" ersetzt. | Wörter "31. Dezember 2022" ersetzt. |
2. In Absatz 5 werden die Wörter "für die 2019 erworbenen oder | 2. In Absatz 5 werden die Wörter "für die 2019 erworbenen oder |
gebildeten Anlagen" durch die Wörter "für die ab dem 1. Januar 2019 | gebildeten Anlagen" durch die Wörter "für die ab dem 1. Januar 2019 |
und bis zum 31. Dezember 2021 erworbenen oder gebildeten Anlagen" | und bis zum 31. Dezember 2021 erworbenen oder gebildeten Anlagen" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 6 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. | Art. 6 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. |
Abschnitt 3 - Familienbesteuerung | Abschnitt 3 - Familienbesteuerung |
Art. 7 - Artikel 132 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 7 - Artikel 132 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 26. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 26. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 Nr. 7 werden nach den Wörtern "die das Alter von | 1. In Absatz 1 Nr. 7 werden nach den Wörtern "die das Alter von |
fünfundsechzig Jahren erreicht hat" die Wörter "und pflegebedürftig | fünfundsechzig Jahren erreicht hat" die Wörter "und pflegebedürftig |
ist" eingefügt. | ist" eingefügt. |
2. In Absatz 1 Nr. 7 wird der Betrag "1.740 EUR" durch den Betrag | 2. In Absatz 1 Nr. 7 wird der Betrag "1.740 EUR" durch den Betrag |
"2.610 EUR" ersetzt. | "2.610 EUR" ersetzt. |
3. In Absatz 2 werden die Wörter "Absatz 1" durch die Wörter "Absatz 1 | 3. In Absatz 2 werden die Wörter "Absatz 1" durch die Wörter "Absatz 1 |
Nr. 1 bis 6 und 8" ersetzt. | Nr. 1 bis 6 und 8" ersetzt. |
4. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 4. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 7 gelten als pflegebedürftig die | "Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 7 gelten als pflegebedürftig die |
Personen, für die der Selbständigkeitsgrad gemäß dem Ministeriellen | Personen, für die der Selbständigkeitsgrad gemäß dem Ministeriellen |
Erlass vom 30. Juli 1987 zur Festlegung der Kategorien und des | Erlass vom 30. Juli 1987 zur Festlegung der Kategorien und des |
Leitfadens für die Beurteilung des Selbständigkeitsgrades im Hinblick | Leitfadens für die Beurteilung des Selbständigkeitsgrades im Hinblick |
auf die Untersuchung des Anrechts auf die Eingliederungsbeihilfe auf | auf die Untersuchung des Anrechts auf die Eingliederungsbeihilfe auf |
mindestens 9 Punkte festgelegt wird. Die Pflegebedürftigkeit wird von | mindestens 9 Punkte festgelegt wird. Die Pflegebedürftigkeit wird von |
der Generaldirektion Personen mit Behinderung des FÖD Soziale | der Generaldirektion Personen mit Behinderung des FÖD Soziale |
Sicherheit, Medex oder dem Vertrauensarzt bei der Krankenkasse oder | Sicherheit, Medex oder dem Vertrauensarzt bei der Krankenkasse oder |
einer entsprechenden Einrichtung oder Person eines anderen | einer entsprechenden Einrichtung oder Person eines anderen |
Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums festgestellt." | Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums festgestellt." |
Art. 8 - Artikel 14535 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 8 - Artikel 14535 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 13. Dezember 2012 und abgeändert durch die Gesetze vom 8. | Gesetz vom 13. Dezember 2012 und abgeändert durch die Gesetze vom 8. |
Mai 2014, 18. Dezember 2015 und 26. März 2018, wird wie folgt | Mai 2014, 18. Dezember 2015 und 26. März 2018, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter "zwölf Jahre" durch die Wörter | 1. In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter "zwölf Jahre" durch die Wörter |
"vierzehn Jahre" ersetzt. | "vierzehn Jahre" ersetzt. |
2. In Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe a) wird der einleitende Satz durch die | 2. In Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe a) wird der einleitende Satz durch die |
Wörter "oder denen ein Qualitätszeichen zuerkannt worden ist" ergänzt. | Wörter "oder denen ein Qualitätszeichen zuerkannt worden ist" ergänzt. |
3. Absatz 2 Nr. 3 wird durch einen Buchstaben d) mit folgendem | 3. Absatz 2 Nr. 3 wird durch einen Buchstaben d) mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"d) oder an Organisationen, die im Europäischen Wirtschaftsraum | "d) oder an Organisationen, die im Europäischen Wirtschaftsraum |
ansässig sind und eine häusliche Betreuung für kranke Kinder durch | ansässig sind und eine häusliche Betreuung für kranke Kinder durch |
berufliche Betreuer organisieren, oder an selbständige Betreuer, die | berufliche Betreuer organisieren, oder an selbständige Betreuer, die |
kranke Kinder im Rahmen ihrer Berufstätigkeit, die sie im Europäischen | kranke Kinder im Rahmen ihrer Berufstätigkeit, die sie im Europäischen |
Wirtschaftsraum ausüben, betreuen." | Wirtschaftsraum ausüben, betreuen." |
4. Absatz 2 wird durch eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 4. Absatz 2 wird durch eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"4. Die Ausgaben werden durch die Bescheinigung nachgewiesen, die die | "4. Die Ausgaben werden durch die Bescheinigung nachgewiesen, die die |
in Nr. 3 erwähnten Stellen, die auf belgischem Staatsgebiet ansässig | in Nr. 3 erwähnten Stellen, die auf belgischem Staatsgebiet ansässig |
sind, dem Steuerpflichtigen ausstellen müssen, der die Ausgaben | sind, dem Steuerpflichtigen ausstellen müssen, der die Ausgaben |
getätigt hat. Das Muster dieser Bescheinigung wird vom König | getätigt hat. Das Muster dieser Bescheinigung wird vom König |
festgelegt." | festgelegt." |
5. In Absatz 3 werden die Wörter "unter achtzehn Jahren" durch die | 5. In Absatz 3 werden die Wörter "unter achtzehn Jahren" durch die |
Wörter "unter einundzwanzig Jahren" ersetzt. | Wörter "unter einundzwanzig Jahren" ersetzt. |
6. Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: | 6. Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: |
"Der Höchstbetrag der Ausgaben, die für die Ermäßigung in Betracht | "Der Höchstbetrag der Ausgaben, die für die Ermäßigung in Betracht |
kommen, beläuft sich pro Betreuungstag und pro Kind auf 7,85 EUR." | kommen, beläuft sich pro Betreuungstag und pro Kind auf 7,85 EUR." |
7. In Absatz 6, so wie er durch Nr. 6 ersetzt worden ist, wird der | 7. In Absatz 6, so wie er durch Nr. 6 ersetzt worden ist, wird der |
Betrag "7,85 EUR" durch den Betrag "8,20 EUR" ersetzt. | Betrag "7,85 EUR" durch den Betrag "8,20 EUR" ersetzt. |
8. In Absatz 11 Buchstabe b) werden die Wörter "und öffentlichen | 8. In Absatz 11 Buchstabe b) werden die Wörter "und öffentlichen |
Behörden" durch die Wörter ", öffentlichen Behörden und | Behörden" durch die Wörter ", öffentlichen Behörden und |
Organisationen" ersetzt. | Organisationen" ersetzt. |
9. Absatz 11 wird aufgehoben. | 9. Absatz 11 wird aufgehoben. |
10. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | 10. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Der König ändert gegebenenfalls den in Absatz 6 erwähnten Betrag, | "Der König ändert gegebenenfalls den in Absatz 6 erwähnten Betrag, |
sodass er sich nach Anwendung von Artikel 178 für das Steuerjahr 2022 | sodass er sich nach Anwendung von Artikel 178 für das Steuerjahr 2022 |
auf 13,70 EUR beläuft. Unbeschadet der Anwendung von Artikel 178 ist | auf 13,70 EUR beläuft. Unbeschadet der Anwendung von Artikel 178 ist |
der so geänderte Betrag für die Steuerjahre 2023 und folgende | der so geänderte Betrag für die Steuerjahre 2023 und folgende |
anwendbar." | anwendbar." |
Art. 9 - Artikel 178 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert | Art. 9 - Artikel 178 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert |
durch das Gesetz vom 30. März 1994, die Königlichen Erlasse vom 20. | durch das Gesetz vom 30. März 1994, die Königlichen Erlasse vom 20. |
Juli 2000 und 13. Juli 2001 und die Gesetze vom 27. März 2009, 25. | Juli 2000 und 13. Juli 2001 und die Gesetze vom 27. März 2009, 25. |
Dezember 2017, 23. März 2019, 22. April 2019 und 28. April 2019, wird | Dezember 2017, 23. März 2019, 22. April 2019 und 28. April 2019, wird |
wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "und 66bis Absatz 3 erwähnten Beträge" werden durch die | 1. Die Wörter "und 66bis Absatz 3 erwähnten Beträge" werden durch die |
Wörter ", 66bis Absatz 3 und 14535 Absatz 6 erwähnten Beträge" | Wörter ", 66bis Absatz 3 und 14535 Absatz 6 erwähnten Beträge" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. Vor dem Satz, der mit den Wörtern "Der in Artikel 21 Absatz 1 Nr. | 2. Vor dem Satz, der mit den Wörtern "Der in Artikel 21 Absatz 1 Nr. |
14 erwähnte Betrag" beginnt, wird ein Satz mit folgendem Wortlaut | 14 erwähnte Betrag" beginnt, wird ein Satz mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Der in Artikel 14535 Absatz 6 erwähnte Betrag wird auf das höhere | "Der in Artikel 14535 Absatz 6 erwähnte Betrag wird auf das höhere |
oder niedrigere Vielfache von 10 Cent abgerundet, je nachdem ob die | oder niedrigere Vielfache von 10 Cent abgerundet, je nachdem ob die |
Ziffer der Hundertstel 5 erreicht oder nicht." | Ziffer der Hundertstel 5 erreicht oder nicht." |
Art. 10 - In Titel VII Kapitel 3 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches | Art. 10 - In Titel VII Kapitel 3 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches |
wird ein Artikel 323/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Artikel 323/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 323/2 - § 1 - Stellen in Artikel 14535 Absatz 2 Nr. 3 erwähnte | "Art. 323/2 - § 1 - Stellen in Artikel 14535 Absatz 2 Nr. 3 erwähnte |
Stellen im Hinblick auf den Erhalt einer Steuerermäßigung für | Stellen im Hinblick auf den Erhalt einer Steuerermäßigung für |
Kinderbetreuung eine Bescheinigung aus, teilen sie der Verwaltung | Kinderbetreuung eine Bescheinigung aus, teilen sie der Verwaltung |
jährlich auf elektronischem Wege die diesbezüglichen Daten mit. | jährlich auf elektronischem Wege die diesbezüglichen Daten mit. |
§ 2 - In Artikel 14535 Absatz 2 Nr. 3 erwähnte Stellen sind davon | § 2 - In Artikel 14535 Absatz 2 Nr. 3 erwähnte Stellen sind davon |
befreit, die jährliche Verpflichtung zu der in § 1 erwähnten | befreit, die jährliche Verpflichtung zu der in § 1 erwähnten |
elektronischen Mitteilung zu erfüllen, solange sie nicht über die zur | elektronischen Mitteilung zu erfüllen, solange sie nicht über die zur |
Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Informatikmittel | Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Informatikmittel |
verfügen. | verfügen. |
§ 3 - Die in § 1 erwähnte Mitteilung erfolgt in den vom König | § 3 - Die in § 1 erwähnte Mitteilung erfolgt in den vom König |
festgelegten Fristen und Formen. | festgelegten Fristen und Formen. |
Der König bestimmt ebenfalls die Daten, die mitgeteilt werden müssen. | Der König bestimmt ebenfalls die Daten, die mitgeteilt werden müssen. |
§ 4 - Die betreffenden Stellen sind ausschließlich zum Zwecke der | § 4 - Die betreffenden Stellen sind ausschließlich zum Zwecke der |
Anwendung von § 1 ermächtigt, die Erkennungsnummer des | Anwendung von § 1 ermächtigt, die Erkennungsnummer des |
Nationalregisters der natürlichen Personen zu sammeln, zu verarbeiten | Nationalregisters der natürlichen Personen zu sammeln, zu verarbeiten |
und mitzuteilen. | und mitzuteilen. |
Verfügen die betreffenden Stellen bereits zu anderen Zwecken über die | Verfügen die betreffenden Stellen bereits zu anderen Zwecken über die |
vorerwähnte Erkennungsnummer, darf diese Erkennungsnummer für die | vorerwähnte Erkennungsnummer, darf diese Erkennungsnummer für die |
Anwendung von § 1 benutzt werden." | Anwendung von § 1 benutzt werden." |
Art. 11 - In Titel X desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 546 mit | Art. 11 - In Titel X desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 546 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 546 - Artikel 132 Absatz 1 Nr. 7 und Absatz 2, so wie sie vor | "Art. 546 - Artikel 132 Absatz 1 Nr. 7 und Absatz 2, so wie sie vor |
ihrer Abänderung durch das Gesetz vom 20. Dezember 2020 bestanden, | ihrer Abänderung durch das Gesetz vom 20. Dezember 2020 bestanden, |
bleiben für die Steuerjahre 2022 bis 2025 für die Person anwendbar, | bleiben für die Steuerjahre 2022 bis 2025 für die Person anwendbar, |
die für das Steuerjahr 2021 in Anwendung des vorerwähnten Artikels 132 | die für das Steuerjahr 2021 in Anwendung des vorerwähnten Artikels 132 |
Absatz 1 Nr. 7 zu Lasten des Steuerpflichtigen war. | Absatz 1 Nr. 7 zu Lasten des Steuerpflichtigen war. |
Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar, wenn der Zuschlag auf den | Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar, wenn der Zuschlag auf den |
Steuerfreibetrag, der für die erwähnte Person gewährt werden kann, | Steuerfreibetrag, der für die erwähnte Person gewährt werden kann, |
niedriger ist als der Zuschlag auf den Steuerfreibetrag, der in | niedriger ist als der Zuschlag auf den Steuerfreibetrag, der in |
Anwendung von Artikel 132 Absatz 1 Nr. 7 und Absatz 2, so wie sie | Anwendung von Artikel 132 Absatz 1 Nr. 7 und Absatz 2, so wie sie |
durch das Gesetz vom 20. Dezember 2020 abgeändert worden sind, gewährt | durch das Gesetz vom 20. Dezember 2020 abgeändert worden sind, gewährt |
werden kann." | werden kann." |
Art. 12 - Artikel 8 Nr. 1, 3, 5, 6 und 8 und Artikel 9 treten am Tag | Art. 12 - Artikel 8 Nr. 1, 3, 5, 6 und 8 und Artikel 9 treten am Tag |
der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen | der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen |
Staatsblatt in Kraft und sind ab dem Steuerjahr 2021 anwendbar. | Staatsblatt in Kraft und sind ab dem Steuerjahr 2021 anwendbar. |
Artikel 8 Nr. 4 und 9 und Artikel 10 treten am Tag der | Artikel 8 Nr. 4 und 9 und Artikel 10 treten am Tag der |
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt |
in Kraft und sind auf die ab dem 1. Januar 2021 getätigten Ausgaben | in Kraft und sind auf die ab dem 1. Januar 2021 getätigten Ausgaben |
für Kinderbetreuung anwendbar. | für Kinderbetreuung anwendbar. |
Artikel 7, Artikel 8 Nr. 2, 7 und 10 und Artikel 11 sind ab dem | Artikel 7, Artikel 8 Nr. 2, 7 und 10 und Artikel 11 sind ab dem |
Steuerjahr 2022 anwendbar. | Steuerjahr 2022 anwendbar. |
Abschnitt 4 - Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für | Abschnitt 4 - Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für |
die Ausbildung von Arbeitnehmern | die Ausbildung von Arbeitnehmern |
Art. 13 - In Titel VI Kapitel 1 Abschnitt 4 desselben Gesetzbuches | Art. 13 - In Titel VI Kapitel 1 Abschnitt 4 desselben Gesetzbuches |
wird ein Artikel 27512 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Artikel 27512 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 27512 - § 1 - In Absatz 2 erwähnte Arbeitgeber, die in Anwendung | "Art. 27512 - § 1 - In Absatz 2 erwähnte Arbeitgeber, die in Anwendung |
von Artikel 270 Absatz 1 Nr. 1 Schuldner des Berufssteuervorabzugs | von Artikel 270 Absatz 1 Nr. 1 Schuldner des Berufssteuervorabzugs |
sind, sind davon befreit, der Staatskasse einen Teil des | sind, sind davon befreit, der Staatskasse einen Teil des |
Berufssteuervorabzugs zuzuführen, der auf die in § 4 erwähnten | Berufssteuervorabzugs zuzuführen, der auf die in § 4 erwähnten |
steuerpflichtigen Entlohnungen der in § 2 erwähnten Arbeitnehmer | steuerpflichtigen Entlohnungen der in § 2 erwähnten Arbeitnehmer |
geschuldet wird, unter der Bedingung, dass sie die Gesamtheit des | geschuldet wird, unter der Bedingung, dass sie die Gesamtheit des |
vorerwähnten Vorabzugs auf diese Entlohnungen einbehalten. | vorerwähnten Vorabzugs auf diese Entlohnungen einbehalten. |
Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind auf Arbeitgeber | Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind auf Arbeitgeber |
anwendbar, die dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven | anwendbar, die dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven |
Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen unterliegen. | Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen unterliegen. |
§ 2 - Für die Anwendung der in § 1 erwähnten Befreiung werden nur | § 2 - Für die Anwendung der in § 1 erwähnten Befreiung werden nur |
Arbeitnehmer berücksichtigt, die mindestens sechs Monate beim | Arbeitnehmer berücksichtigt, die mindestens sechs Monate beim |
Arbeitgeber beschäftigt sind und eine Ausbildung wie in § 3 bestimmt | Arbeitgeber beschäftigt sind und eine Ausbildung wie in § 3 bestimmt |
mit einer Mindestdauer von zehn Tagen während eines ununterbrochenen | mit einer Mindestdauer von zehn Tagen während eines ununterbrochenen |
Zeitraums von dreißig Kalendertagen absolviert haben. | Zeitraums von dreißig Kalendertagen absolviert haben. |
Die in Absatz 1 erwähnte Mindestdauer von zehn Tagen ist auf | Die in Absatz 1 erwähnte Mindestdauer von zehn Tagen ist auf |
Arbeitnehmer anwendbar, die gemäß den auf das betreffende Unternehmen | Arbeitnehmer anwendbar, die gemäß den auf das betreffende Unternehmen |
anwendbaren Vorschriften vollzeitig beschäftigt sind. Diese | anwendbaren Vorschriften vollzeitig beschäftigt sind. Diese |
Mindestdauer wird im Verhältnis zu der auf den betreffenden | Mindestdauer wird im Verhältnis zu der auf den betreffenden |
Arbeitnehmer anwendbaren Arbeitsregelung verringert. | Arbeitnehmer anwendbaren Arbeitsregelung verringert. |
Ist der Arbeitgeber ein Unternehmen, in dem Schichtarbeit oder | Ist der Arbeitgeber ein Unternehmen, in dem Schichtarbeit oder |
Nachtarbeit geleistet wird und das eine Schichtzulage zahlt oder | Nachtarbeit geleistet wird und das eine Schichtzulage zahlt oder |
zuerkennt und aufgrund von Artikel 270 Absatz 1 Nr. 1 des | zuerkennt und aufgrund von Artikel 270 Absatz 1 Nr. 1 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 Schuldner des Berufssteuervorabzugs | Einkommensteuergesetzbuches 1992 Schuldner des Berufssteuervorabzugs |
auf diese Zulage ist, wird die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte | auf diese Zulage ist, wird die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte |
Mindestdauer von zehn Tagen während eines ununterbrochenen Zeitraums | Mindestdauer von zehn Tagen während eines ununterbrochenen Zeitraums |
von dreißig Kalendertagen durch eine Mindestdauer von zehn Tagen | von dreißig Kalendertagen durch eine Mindestdauer von zehn Tagen |
während eines ununterbrochenen Zeitraums von sechzig Kalendertagen | während eines ununterbrochenen Zeitraums von sechzig Kalendertagen |
ersetzt für Arbeitnehmer, die die vorerwähnte Prämie während des | ersetzt für Arbeitnehmer, die die vorerwähnte Prämie während des |
vorerwähnten ununterbrochenen Zeitraums von sechzig Tagen erhalten. | vorerwähnten ununterbrochenen Zeitraums von sechzig Tagen erhalten. |
Gilt der Arbeitgeber aufgrund von Artikel 1:24 §§ 1 bis 6 des | Gilt der Arbeitgeber aufgrund von Artikel 1:24 §§ 1 bis 6 des |
Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen als kleine | Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen als kleine |
Gesellschaft oder ist er eine natürliche Person, die die Kriterien des | Gesellschaft oder ist er eine natürliche Person, die die Kriterien des |
vorerwähnten Artikels 1:24 §§ 1 bis 6 mutatis mutandis erfüllt, wird | vorerwähnten Artikels 1:24 §§ 1 bis 6 mutatis mutandis erfüllt, wird |
die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Mindestdauer von zehn Tagen | die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Mindestdauer von zehn Tagen |
während eines ununterbrochenen Zeitraums von dreißig Kalendertagen | während eines ununterbrochenen Zeitraums von dreißig Kalendertagen |
durch eine Mindestdauer von fünf Tagen während eines ununterbrochenen | durch eine Mindestdauer von fünf Tagen während eines ununterbrochenen |
Zeitraums von fünfundsiebzig Kalendertagen ersetzt. | Zeitraums von fünfundsiebzig Kalendertagen ersetzt. |
Die Anzahl der im vorliegenden Paragraphen erwähnten ununterbrochenen | Die Anzahl der im vorliegenden Paragraphen erwähnten ununterbrochenen |
Zeiträume von dreißig Kalendertagen, sechzig Kalendertagen oder | Zeiträume von dreißig Kalendertagen, sechzig Kalendertagen oder |
fünfundsiebzig Kalendertagen, in denen eine in Betracht kommende | fünfundsiebzig Kalendertagen, in denen eine in Betracht kommende |
Ausbildung absolviert wird, wird für denselben Arbeitnehmer bei | Ausbildung absolviert wird, wird für denselben Arbeitnehmer bei |
demselben Arbeitgeber auf zehn Zeiträume begrenzt. | demselben Arbeitgeber auf zehn Zeiträume begrenzt. |
Der Zeitraum von dreißig Kalendertagen, sechzig Kalendertagen oder | Der Zeitraum von dreißig Kalendertagen, sechzig Kalendertagen oder |
fünfundsiebzig Kalendertagen wird durch Ereignisse, durch die die | fünfundsiebzig Kalendertagen wird durch Ereignisse, durch die die |
Ausführung des Arbeitsvertrags ausgesetzt wird, nicht unterbrochen, | Ausführung des Arbeitsvertrags ausgesetzt wird, nicht unterbrochen, |
sondern um so viele Tage verlängert, wie die Aussetzung dauert. | sondern um so viele Tage verlängert, wie die Aussetzung dauert. |
§ 3 - Damit die in § 2 erwähnte Ausbildung in Betracht kommt: | § 3 - Damit die in § 2 erwähnte Ausbildung in Betracht kommt: |
- muss sie den in Artikel 9 des Gesetzes vom 5. März 2017 über | - muss sie den in Artikel 9 des Gesetzes vom 5. März 2017 über |
machbare und modulierbare Arbeit erwähnten Begriffsbestimmungen | machbare und modulierbare Arbeit erwähnten Begriffsbestimmungen |
entsprechen, | entsprechen, |
- darf sie nicht durch eine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung oder | - darf sie nicht durch eine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung oder |
durch ein kollektives Arbeitsabkommen vorgeschrieben worden sein, | durch ein kollektives Arbeitsabkommen vorgeschrieben worden sein, |
- muss sie für den Arbeitgeber Werbungskosten darstellen. | - muss sie für den Arbeitgeber Werbungskosten darstellen. |
Für die Berechnung der Dauer der Ausbildung wird davon ausgegangen, | Für die Berechnung der Dauer der Ausbildung wird davon ausgegangen, |
dass ein Ausbildungstag 7,6 Ausbildungsstunden entspricht. | dass ein Ausbildungstag 7,6 Ausbildungsstunden entspricht. |
Informelle Ausbildungen im Sinne von Artikel 9 des Gesetzes vom 5. | Informelle Ausbildungen im Sinne von Artikel 9 des Gesetzes vom 5. |
März 2017 über machbare und modulierbare Arbeit dürfen nicht mehr als | März 2017 über machbare und modulierbare Arbeit dürfen nicht mehr als |
10 Prozent der Mindestdauer von zehn Tagen während eines | 10 Prozent der Mindestdauer von zehn Tagen während eines |
ununterbrochenen Zeitraums von dreißig Kalendertagen oder sechzig | ununterbrochenen Zeitraums von dreißig Kalendertagen oder sechzig |
Kalendertagen oder nicht mehr als 20 Prozent der Mindestdauer von fünf | Kalendertagen oder nicht mehr als 20 Prozent der Mindestdauer von fünf |
Tagen während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünfundsiebzig | Tagen während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünfundsiebzig |
Kalendertagen ausmachen. | Kalendertagen ausmachen. |
§ 4 - Die in § 1 erwähnte Befreiung wird berechnet, indem die | § 4 - Die in § 1 erwähnte Befreiung wird berechnet, indem die |
Gesamtheit der steuerpflichtigen Entlohnungen des Kalendermonats, in | Gesamtheit der steuerpflichtigen Entlohnungen des Kalendermonats, in |
dem die Ausbildung abgeschlossen wurde, berücksichtigt wird. | dem die Ausbildung abgeschlossen wurde, berücksichtigt wird. |
In Absatz 1 erwähnte steuerpflichtige Entlohnungen sind die | In Absatz 1 erwähnte steuerpflichtige Entlohnungen sind die |
steuerpflichtigen Entlohnungen der Arbeitnehmer, die gemäß Artikel 31 | steuerpflichtigen Entlohnungen der Arbeitnehmer, die gemäß Artikel 31 |
Absatz 2 Nr. 1 und 2 festgelegt werden, ohne Urlaubsgeld, | Absatz 2 Nr. 1 und 2 festgelegt werden, ohne Urlaubsgeld, |
Jahresendprämie und ausstehende Entlohnungen und ohne Einkünfte, die | Jahresendprämie und ausstehende Entlohnungen und ohne Einkünfte, die |
dem Berufssteuervorabzug nicht unterliegen oder aufgrund eines | dem Berufssteuervorabzug nicht unterliegen oder aufgrund eines |
Abkommens steuerfrei sind. Für die Anwendung des vorliegenden | Abkommens steuerfrei sind. Für die Anwendung des vorliegenden |
Paragraphen werden diese Entlohnungen nur bis in Höhe von 3.500 EUR, | Paragraphen werden diese Entlohnungen nur bis in Höhe von 3.500 EUR, |
die pro Arbeitnehmer steuerpflichtig sind, berücksichtigt. Dieser | die pro Arbeitnehmer steuerpflichtig sind, berücksichtigt. Dieser |
Betrag ist auf Arbeitnehmer anwendbar, die gemäß den auf das | Betrag ist auf Arbeitnehmer anwendbar, die gemäß den auf das |
betreffende Unternehmen anwendbaren Vorschriften vollzeitig | betreffende Unternehmen anwendbaren Vorschriften vollzeitig |
beschäftigt sind. Er wird im Verhältnis zu der auf den betreffenden | beschäftigt sind. Er wird im Verhältnis zu der auf den betreffenden |
Arbeitnehmer anwendbaren Arbeitsregelung verringert. Er wird nicht | Arbeitnehmer anwendbaren Arbeitsregelung verringert. Er wird nicht |
gemäß Artikel 178 indexiert. | gemäß Artikel 178 indexiert. |
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird davon ausgegangen, | Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird davon ausgegangen, |
dass der Berufssteuervorabzug, der auf den in Absatz 2 erwähnten | dass der Berufssteuervorabzug, der auf den in Absatz 2 erwähnten |
Grenzbetrag geschuldet wird, ein proportionaler Anteil des | Grenzbetrag geschuldet wird, ein proportionaler Anteil des |
Berufssteuervorabzugs ist, der auf die Gesamtentlohnung des | Berufssteuervorabzugs ist, der auf die Gesamtentlohnung des |
betreffenden Arbeitnehmers geschuldet wird. | betreffenden Arbeitnehmers geschuldet wird. |
§ 5 - Der Berufssteuervorabzug, der nicht gezahlt werden muss, beträgt | § 5 - Der Berufssteuervorabzug, der nicht gezahlt werden muss, beträgt |
11,75 Prozent der Gesamtheit der in § 4 erwähnten Entlohnungen aller | 11,75 Prozent der Gesamtheit der in § 4 erwähnten Entlohnungen aller |
in § 2 erwähnten Arbeitnehmer. | in § 2 erwähnten Arbeitnehmer. |
§ 6 - Der König bestimmt Regeln und Modalitäten in Bezug auf die | § 6 - Der König bestimmt Regeln und Modalitäten in Bezug auf die |
Weise, wie bei der Einreichung der Erklärung zum Berufssteuervorabzug | Weise, wie bei der Einreichung der Erklärung zum Berufssteuervorabzug |
der Nachweis zu erbringen ist, dass die in den Paragraphen 2 bis 4 | der Nachweis zu erbringen ist, dass die in den Paragraphen 2 bis 4 |
erwähnten Bedingungen eingehalten werden." | erwähnten Bedingungen eingehalten werden." |
Art. 14 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. | Art. 14 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. |
(...) | (...) |
KAPITEL 4 - Übermittlung des Saldos der Bank- und Zahlungskonten und | KAPITEL 4 - Übermittlung des Saldos der Bank- und Zahlungskonten und |
der Finanzverträge an die zentrale Kontaktstelle | der Finanzverträge an die zentrale Kontaktstelle |
Art. 18 - Artikel 322 § 3 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches | Art. 18 - Artikel 322 § 3 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches |
1992 wird wie folgt ersetzt: | 1992 wird wie folgt ersetzt: |
" § 3 - Bank-, Wechsel-, Kredit- und Sparinstitute sind verpflichtet, | " § 3 - Bank-, Wechsel-, Kredit- und Sparinstitute sind verpflichtet, |
der gemäß dem Gesetz vom 8. Juli 2018 zur Organisation einer zentralen | der gemäß dem Gesetz vom 8. Juli 2018 zur Organisation einer zentralen |
Kontaktstelle Konten und Finanzverträge und zur Ausweitung des | Kontaktstelle Konten und Finanzverträge und zur Ausweitung des |
Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, | Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, |
Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven | Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven |
Schuldenregelung von der Belgischen Nationalbank verwalteten Zentralen | Schuldenregelung von der Belgischen Nationalbank verwalteten Zentralen |
Kontaktstelle die in Artikel 4 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten | Kontaktstelle die in Artikel 4 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten |
Angaben mitzuteilen, die sich auf Bank- und Zahlungskonten im Sinne | Angaben mitzuteilen, die sich auf Bank- und Zahlungskonten im Sinne |
von Artikel 2 Nr. 7 desselben Gesetzes und auf Finanzverträge im Sinne | von Artikel 2 Nr. 7 desselben Gesetzes und auf Finanzverträge im Sinne |
von Artikel 2 Nr. 10 desselben Gesetzes beziehen. | von Artikel 2 Nr. 10 desselben Gesetzes beziehen. |
Artikel 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. Juli 2018 ist auf diese | Artikel 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. Juli 2018 ist auf diese |
Angaben anwendbar. | Angaben anwendbar. |
Diese Verpflichtung gilt nur, sofern die Mitteilung derselben Angaben | Diese Verpflichtung gilt nur, sofern die Mitteilung derselben Angaben |
nicht bereits durch das vorerwähnte Gesetz vom 8. Juli 2018 auferlegt | nicht bereits durch das vorerwähnte Gesetz vom 8. Juli 2018 auferlegt |
wird." | wird." |
Art. 19 - Artikel 62bis Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches, | Art. 19 - Artikel 62bis Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juli 2016 und abgeändert durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juli 2016 und abgeändert durch das |
Gesetz vom 8. Juli 2018, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 8. Juli 2018, wird wie folgt ersetzt: |
"Bedienstete der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung mit | "Bedienstete der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung mit |
mindestens dem Dienstgrad eines Generalberaters sind ermächtigt, die | mindestens dem Dienstgrad eines Generalberaters sind ermächtigt, die |
in Artikel 322 § 3 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | in Artikel 322 § 3 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
erwähnten verfügbaren Angaben über einen Steuerschuldner bei der | erwähnten verfügbaren Angaben über einen Steuerschuldner bei der |
zentralen Kontaktstelle der Belgischen Nationalbank abzufragen, wenn | zentralen Kontaktstelle der Belgischen Nationalbank abzufragen, wenn |
die Verwaltung über ein oder mehrere Indizien der Steuerhinterziehung | die Verwaltung über ein oder mehrere Indizien der Steuerhinterziehung |
verfügt." | verfügt." |
Art. 20 - Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2018 zur Organisation | Art. 20 - Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2018 zur Organisation |
einer zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge und zur | einer zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge und zur |
Ausweitung des Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-, | Ausweitung des Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-, |
Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der | Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der |
Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung wird wie folgt | Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: |
"1. Eröffnung oder Schließung eines Bank- oder Zahlungskontos, dessen | "1. Eröffnung oder Schließung eines Bank- oder Zahlungskontos, dessen |
Inhaber oder Mitinhaber der Kunde ist, Erteilung einer Vollmacht über | Inhaber oder Mitinhaber der Kunde ist, Erteilung einer Vollmacht über |
dieses Bank- oder Zahlungskonto an einen oder mehrere Bevollmächtigte | dieses Bank- oder Zahlungskonto an einen oder mehrere Bevollmächtigte |
beziehungsweise Widerruf dieser Vollmacht und Identität dieses | beziehungsweise Widerruf dieser Vollmacht und Identität dieses |
beziehungsweise dieser Bevollmächtigten sowie periodischen Saldo | beziehungsweise dieser Bevollmächtigten sowie periodischen Saldo |
dieses Bank- oder Zahlungskontos, zusammen mit dem diesbezüglichen | dieses Bank- oder Zahlungskontos, zusammen mit dem diesbezüglichen |
Datum und der Nummer des betreffenden Bank- oder Zahlungskontos,". | Datum und der Nummer des betreffenden Bank- oder Zahlungskontos,". |
2. In Absatz 1 Nr. 3 werden zwischen den Wörtern "mit dem Kunden" und | 2. In Absatz 1 Nr. 3 werden zwischen den Wörtern "mit dem Kunden" und |
den Wörtern ", zusammen mit" die Wörter "sowie in Euro ausgedrückten | den Wörtern ", zusammen mit" die Wörter "sowie in Euro ausgedrückten |
periodischen globalisierten Betrag, der Gegenstand der Gesamtheit der | periodischen globalisierten Betrag, der Gegenstand der Gesamtheit der |
verschiedenen in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b) und Artikel 4 | verschiedenen in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b) und Artikel 4 |
Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe c) erwähnten Finanzverträge ist, die mit | Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe c) erwähnten Finanzverträge ist, die mit |
diesem Kunden geschlossen wurden" eingefügt. | diesem Kunden geschlossen wurden" eingefügt. |
3. Ein Absatz 6 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 3. Ein Absatz 6 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass außerdem | "Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass außerdem |
Folgendes fest: | Folgendes fest: |
- Periodizität der Festlegung des Saldos der Bank- und Zahlungskonten | - Periodizität der Festlegung des Saldos der Bank- und Zahlungskonten |
und des globalisierten Betrags der Finanzverträge durch den | und des globalisierten Betrags der Finanzverträge durch den |
Auskunftspflichtigen im Hinblick auf die Mitteilung dieses Saldos und | Auskunftspflichtigen im Hinblick auf die Mitteilung dieses Saldos und |
dieses globalisierten Betrags gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 3, | dieses globalisierten Betrags gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 3, |
- Mindestbetrag, unter dem im vorhergehenden Gedankenstrich erwähnte | - Mindestbetrag, unter dem im vorhergehenden Gedankenstrich erwähnte |
Salden und Beträge der ZKS vom Auskunftspflichtigen nicht mitgeteilt | Salden und Beträge der ZKS vom Auskunftspflichtigen nicht mitgeteilt |
werden müssen." | werden müssen." |
Art. 21.- Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels treten am 31. |
Art. 21.- Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels treten am 31. |
Dezember 2020 in Kraft. | Dezember 2020 in Kraft. |
Art. 22 - Die erste Mitteilung der Salden der Bank- und Zahlungskonten | Art. 22 - Die erste Mitteilung der Salden der Bank- und Zahlungskonten |
und der globalisierten Beträge der Finanzverträge für die Jahre 2020 | und der globalisierten Beträge der Finanzverträge für die Jahre 2020 |
und 2021 durch Auskunftspflichtige muss spätestens am 31. Januar 2022 | und 2021 durch Auskunftspflichtige muss spätestens am 31. Januar 2022 |
erfolgen. | erfolgen. |
Auf Antrag der Belgischen Nationalbank kann der König diese Frist um | Auf Antrag der Belgischen Nationalbank kann der König diese Frist um |
höchstens sechs Monate verkürzen oder verlängern. | höchstens sechs Monate verkürzen oder verlängern. |
KAPITEL 5 - Bestätigung Königlicher Erlasse | KAPITEL 5 - Bestätigung Königlicher Erlasse |
Art. 23 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens: | Art. 23 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens: |
1. der Königliche Erlass vom 6. Juni 2019 zur Abänderung der Anlage 3 | 1. der Königliche Erlass vom 6. Juni 2019 zur Abänderung der Anlage 3 |
zum KE/EStGB 92, | zum KE/EStGB 92, |
2. der Königliche Erlass vom 11. Dezember 2019 zur Abänderung des | 2. der Königliche Erlass vom 11. Dezember 2019 zur Abänderung des |
KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs, | KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs, |
3. der Königliche Erlass vom 18. Mai 2020 zur Abänderung der Anlage 3 | 3. der Königliche Erlass vom 18. Mai 2020 zur Abänderung der Anlage 3 |
zum KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs auf | zum KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs auf |
Entlohnungen für Studentenarbeit, | Entlohnungen für Studentenarbeit, |
4. der Königliche Erlass vom 9. Juli 2020 zur Abänderung der Anlage 3 | 4. der Königliche Erlass vom 9. Juli 2020 zur Abänderung der Anlage 3 |
zum KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs auf gesetzliche | zum KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs auf gesetzliche |
Entschädigungen wegen primärer Arbeitsunfähigkeit von Lohnempfängern, | Entschädigungen wegen primärer Arbeitsunfähigkeit von Lohnempfängern, |
5. der Königliche Erlass vom 27. September 2020 zur Abänderung der | 5. der Königliche Erlass vom 27. September 2020 zur Abänderung der |
Anlage 3 zum KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs auf | Anlage 3 zum KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs auf |
gesetzliche Entschädigungen wegen primärer Arbeitsunfähigkeit von | gesetzliche Entschädigungen wegen primärer Arbeitsunfähigkeit von |
Selbständigen. | Selbständigen. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2020 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Der Minister der Wirtschaft und der Arbeit | Der Minister der Wirtschaft und der Arbeit |
P.-Y. DERMAGNE | P.-Y. DERMAGNE |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
Fr. VANDENBROUCKE | Fr. VANDENBROUCKE |
Der Minister der Justiz, beauftragt mit der Nordsee | Der Minister der Justiz, beauftragt mit der Nordsee |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Der Minister der Selbständigen | Der Minister der Selbständigen |
D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |
Die Ministerin der Pensionen | Die Ministerin der Pensionen |
K. LALIEUX | K. LALIEUX |
Die Staatssekretärin für Haushalt | Die Staatssekretärin für Haushalt |
E. DE BLEEKER | E. DE BLEEKER |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |