publié le 15 avril 2011
Loi modifiant la loi du 5 mai 1997 relative à la coordination de la politique fédérale de développement durable en ce qui concerne l'évaluation d'incidence des décisions sur le développement durable. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
30 JUILLET 2010. - Loi modifiant la
loi du 5 mai 1997Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
05/05/1997
pub.
18/06/1997
numac
1997021155
source
services du premier ministre
5 MAI 1997 Loi relative à la coordination de la politique fédérale de développement durable
fermer relative à la coordination de la politique fédérale de développement durable en ce qui concerne l'évaluation d'incidence des décisions sur le développement durable. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 30 juillet 2010 modifiant la
loi du 5 mai 1997Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
05/05/1997
pub.
18/06/1997
numac
1997021155
source
services du premier ministre
5 MAI 1997 Loi relative à la coordination de la politique fédérale de développement durable
fermer relative à la coordination de la politique fédérale de développement durable en ce qui concerne l'évaluation d'incidence des décisions sur le développement durable (Moniteur belge du 14 octobre 2010).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST NACHHALTIGE ENTWICKLUNG 30. JULI 2010 - Gesetz zur Einführung einer Nachhaltigkeitsprüfung in das Gesetz vom 5.Mai 1997 über die Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung wird durch eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "9. Nachhaltigkeitsprüfung: die Prüfung der Nachhaltigkeit der Beschlüsse, das heisst die Methode, anhand der vor entgültiger Beschlussfassung untersucht wird, welche Auswirkungen eine vorgeschlagene Politik kurz-, mittel- und langfristig im sozialen, ökonomischen und ökologischen Bereich und auf die Einnahmen und Ausgaben des Staates in Belgien und im Ausland haben kann." Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel V/1, das die Artikel 19/1 bis 19/3 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL V/1 - Nachhaltigkeitsprüfung Art. 19/1 - § 1 - Folgende Entwürfe und Vorschläge unterliegen einer vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit der Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung: 1. Vorentwürfe von Gesetzen, 2.Entwürfe von Königlichen Erlassen, 3. Vorschläge von Beschlüssen, die dem Ministerrat zur Billigung vorgelegt werden müssen. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Fälle, in denen eine Befreiung von der in Absatz 1 erwähnten Pflicht gewährt werden kann. § 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten der in § 1 erwähnten vorherigen Untersuchung.
Art. 19/2 - Eine Nachhaltigkeitsprüfung findet statt, wenn dies aufgrund der in Artikel 19/1 erwähnten vorherigen Untersuchung erforderlich ist.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten der Nachhaltigkeitsprüfung.
Art. 19/3 - Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen der Artikel 19/1 und 19/2 kann: 1. ein Gesetzentwurf nicht bei den Gesetzgebenden Kammern hinterlegt werden, 2.ein Entwurf eines Königlichen Erlasses nicht vom König ausgefertigt werden, 3. ein Vorschlag eines Beschlusses nicht vom Ministerrat gebilligt werden." Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zwölften Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 30. Juli 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Klimas und der Energie P. MAGNETTE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK