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Loi modifiant la loi du 5 mai 1997 relative à la coordination de la politique fédérale de développement durable en ce qui concerne l'évaluation d'incidence des décisions sur le développement durable. - Traduction allemande | Wet tot invoering van een duurzame ontwikkelingseffectbeoordeling in de wet van 5 mei 1997 betreffende de coördinatie van het federale beleid inzake duurzame ontwikkeling. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 30 JUILLET 2010. - Loi modifiant la loi du 5 mai 1997 relative à la coordination de la politique fédérale de développement durable en ce qui concerne l'évaluation d'incidence des décisions sur le développement durable. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 30 juillet 2010 modifiant la loi du 5 mai 1997 relative à la coordination de la politique fédérale de développement durable en ce qui concerne l'évaluation d'incidence des décisions sur le développement durable (Moniteur belge du 14 octobre 2010). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 30 JULI 2010. - Wet tot invoering van een duurzame ontwikkelingseffectbeoordeling in de wet van 5 mei 1997 betreffende de coördinatie van het federale beleid inzake duurzame ontwikkeling. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 30 juli 2010 tot invoering van een duurzame ontwikkelingseffectbeoordeling in de wet van 5 mei 1997 betreffende de coördinatie van het federale beleid inzake duurzame ontwikkeling (Belgisch Staatsblad van 14 oktober 2010). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST NACHHALTIGE ENTWICKLUNG | FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST NACHHALTIGE ENTWICKLUNG |
30. JULI 2010 - Gesetz zur Einführung einer Nachhaltigkeitsprüfung in | 30. JULI 2010 - Gesetz zur Einführung einer Nachhaltigkeitsprüfung in |
das Gesetz vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung der föderalen | das Gesetz vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung der föderalen |
Politik der nachhaltigen Entwicklung | Politik der nachhaltigen Entwicklung |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung | Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung |
der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung wird durch eine | der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung wird durch eine |
Nummer 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Nummer 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"9. Nachhaltigkeitsprüfung: die Prüfung der Nachhaltigkeit der | "9. Nachhaltigkeitsprüfung: die Prüfung der Nachhaltigkeit der |
Beschlüsse, das heisst die Methode, anhand der vor entgültiger | Beschlüsse, das heisst die Methode, anhand der vor entgültiger |
Beschlussfassung untersucht wird, welche Auswirkungen eine | Beschlussfassung untersucht wird, welche Auswirkungen eine |
vorgeschlagene Politik kurz-, mittel- und langfristig im sozialen, | vorgeschlagene Politik kurz-, mittel- und langfristig im sozialen, |
ökonomischen und ökologischen Bereich und auf die Einnahmen und | ökonomischen und ökologischen Bereich und auf die Einnahmen und |
Ausgaben des Staates in Belgien und im Ausland haben kann." | Ausgaben des Staates in Belgien und im Ausland haben kann." |
Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel V/1, das die Artikel 19/1 | Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel V/1, das die Artikel 19/1 |
bis 19/3 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: | bis 19/3 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"KAPITEL V/1 - Nachhaltigkeitsprüfung | "KAPITEL V/1 - Nachhaltigkeitsprüfung |
Art. 19/1 - § 1 - Folgende Entwürfe und Vorschläge unterliegen einer | Art. 19/1 - § 1 - Folgende Entwürfe und Vorschläge unterliegen einer |
vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit der | vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit der |
Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung: | Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung: |
1. Vorentwürfe von Gesetzen, | 1. Vorentwürfe von Gesetzen, |
2. Entwürfe von Königlichen Erlassen, | 2. Entwürfe von Königlichen Erlassen, |
3. Vorschläge von Beschlüssen, die dem Ministerrat zur Billigung | 3. Vorschläge von Beschlüssen, die dem Ministerrat zur Billigung |
vorgelegt werden müssen. | vorgelegt werden müssen. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Fälle, in denen eine Befreiung von der in Absatz 1 erwähnten Pflicht | Fälle, in denen eine Befreiung von der in Absatz 1 erwähnten Pflicht |
gewährt werden kann. | gewährt werden kann. |
§ 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | § 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
die Modalitäten der in § 1 erwähnten vorherigen Untersuchung. | die Modalitäten der in § 1 erwähnten vorherigen Untersuchung. |
Art. 19/2 - Eine Nachhaltigkeitsprüfung findet statt, wenn dies | Art. 19/2 - Eine Nachhaltigkeitsprüfung findet statt, wenn dies |
aufgrund der in Artikel 19/1 erwähnten vorherigen Untersuchung | aufgrund der in Artikel 19/1 erwähnten vorherigen Untersuchung |
erforderlich ist. | erforderlich ist. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Modalitäten der Nachhaltigkeitsprüfung. | Modalitäten der Nachhaltigkeitsprüfung. |
Art. 19/3 - Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen der Artikel 19/1 und | Art. 19/3 - Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen der Artikel 19/1 und |
19/2 kann: | 19/2 kann: |
1. ein Gesetzentwurf nicht bei den Gesetzgebenden Kammern hinterlegt | 1. ein Gesetzentwurf nicht bei den Gesetzgebenden Kammern hinterlegt |
werden, | werden, |
2. ein Entwurf eines Königlichen Erlasses nicht vom König ausgefertigt | 2. ein Entwurf eines Königlichen Erlasses nicht vom König ausgefertigt |
werden, | werden, |
3. ein Vorschlag eines Beschlusses nicht vom Ministerrat gebilligt | 3. ein Vorschlag eines Beschlusses nicht vom Ministerrat gebilligt |
werden." | werden." |
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zwölften Monats | Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zwölften Monats |
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft. | Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 30. Juli 2010 | Gegeben zu Brüssel, den 30. Juli 2010 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Klimas und der Energie | Der Minister des Klimas und der Energie |
P. MAGNETTE | P. MAGNETTE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |