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Vue multilingue de Loi du 30/07/2010
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Loi modifiant la loi du 5 mai 1997 relative à la coordination de la politique fédérale de développement durable en ce qui concerne l'évaluation d'incidence des décisions sur le développement durable. - Traduction allemande Wet tot invoering van een duurzame ontwikkelingseffectbeoordeling in de wet van 5 mei 1997 betreffende de coördinatie van het federale beleid inzake duurzame ontwikkeling. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 30 JUILLET 2010. - Loi modifiant la loi du 5 mai 1997 relative à la coordination de la politique fédérale de développement durable en ce qui concerne l'évaluation d'incidence des décisions sur le développement durable. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 30 juillet 2010 modifiant la loi du 5 mai 1997 relative à la coordination de la politique fédérale de développement durable en ce qui concerne l'évaluation d'incidence des décisions sur le développement durable (Moniteur belge du 14 octobre 2010). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 30 JULI 2010. - Wet tot invoering van een duurzame ontwikkelingseffectbeoordeling in de wet van 5 mei 1997 betreffende de coördinatie van het federale beleid inzake duurzame ontwikkeling. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 30 juli 2010 tot invoering van een duurzame ontwikkelingseffectbeoordeling in de wet van 5 mei 1997 betreffende de coördinatie van het federale beleid inzake duurzame ontwikkeling (Belgisch Staatsblad van 14 oktober 2010). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST NACHHALTIGE ENTWICKLUNG FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST NACHHALTIGE ENTWICKLUNG
30. JULI 2010 - Gesetz zur Einführung einer Nachhaltigkeitsprüfung in 30. JULI 2010 - Gesetz zur Einführung einer Nachhaltigkeitsprüfung in
das Gesetz vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung der föderalen das Gesetz vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung der föderalen
Politik der nachhaltigen Entwicklung Politik der nachhaltigen Entwicklung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung
der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung wird durch eine der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung wird durch eine
Nummer 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: Nummer 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"9. Nachhaltigkeitsprüfung: die Prüfung der Nachhaltigkeit der "9. Nachhaltigkeitsprüfung: die Prüfung der Nachhaltigkeit der
Beschlüsse, das heisst die Methode, anhand der vor entgültiger Beschlüsse, das heisst die Methode, anhand der vor entgültiger
Beschlussfassung untersucht wird, welche Auswirkungen eine Beschlussfassung untersucht wird, welche Auswirkungen eine
vorgeschlagene Politik kurz-, mittel- und langfristig im sozialen, vorgeschlagene Politik kurz-, mittel- und langfristig im sozialen,
ökonomischen und ökologischen Bereich und auf die Einnahmen und ökonomischen und ökologischen Bereich und auf die Einnahmen und
Ausgaben des Staates in Belgien und im Ausland haben kann." Ausgaben des Staates in Belgien und im Ausland haben kann."
Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel V/1, das die Artikel 19/1 Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel V/1, das die Artikel 19/1
bis 19/3 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: bis 19/3 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"KAPITEL V/1 - Nachhaltigkeitsprüfung "KAPITEL V/1 - Nachhaltigkeitsprüfung
Art. 19/1 - § 1 - Folgende Entwürfe und Vorschläge unterliegen einer Art. 19/1 - § 1 - Folgende Entwürfe und Vorschläge unterliegen einer
vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit der vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit der
Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung: Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung:
1. Vorentwürfe von Gesetzen, 1. Vorentwürfe von Gesetzen,
2. Entwürfe von Königlichen Erlassen, 2. Entwürfe von Königlichen Erlassen,
3. Vorschläge von Beschlüssen, die dem Ministerrat zur Billigung 3. Vorschläge von Beschlüssen, die dem Ministerrat zur Billigung
vorgelegt werden müssen. vorgelegt werden müssen.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Fälle, in denen eine Befreiung von der in Absatz 1 erwähnten Pflicht Fälle, in denen eine Befreiung von der in Absatz 1 erwähnten Pflicht
gewährt werden kann. gewährt werden kann.
§ 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass § 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
die Modalitäten der in § 1 erwähnten vorherigen Untersuchung. die Modalitäten der in § 1 erwähnten vorherigen Untersuchung.
Art. 19/2 - Eine Nachhaltigkeitsprüfung findet statt, wenn dies Art. 19/2 - Eine Nachhaltigkeitsprüfung findet statt, wenn dies
aufgrund der in Artikel 19/1 erwähnten vorherigen Untersuchung aufgrund der in Artikel 19/1 erwähnten vorherigen Untersuchung
erforderlich ist. erforderlich ist.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Modalitäten der Nachhaltigkeitsprüfung. Modalitäten der Nachhaltigkeitsprüfung.
Art. 19/3 - Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen der Artikel 19/1 und Art. 19/3 - Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen der Artikel 19/1 und
19/2 kann: 19/2 kann:
1. ein Gesetzentwurf nicht bei den Gesetzgebenden Kammern hinterlegt 1. ein Gesetzentwurf nicht bei den Gesetzgebenden Kammern hinterlegt
werden, werden,
2. ein Entwurf eines Königlichen Erlasses nicht vom König ausgefertigt 2. ein Entwurf eines Königlichen Erlasses nicht vom König ausgefertigt
werden, werden,
3. ein Vorschlag eines Beschlusses nicht vom Ministerrat gebilligt 3. ein Vorschlag eines Beschlusses nicht vom Ministerrat gebilligt
werden." werden."
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zwölften Monats Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zwölften Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 30. Juli 2010 Gegeben zu Brüssel, den 30. Juli 2010
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Klimas und der Energie Der Minister des Klimas und der Energie
P. MAGNETTE P. MAGNETTE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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