publié le 16 novembre 2021
Loi portant diverses mesures fiscales urgentes en raison de la pandémie du COVID-19. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
29 MAI 2020. - Loi portant diverses mesures fiscales urgentes en raison de la pandémie du COVID-19. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande des articles 1 à 16, 18 à 21 et 28 à 31 de la loi du 29 mai 2020 portant diverses mesures fiscales urgentes en raison de la pandémie du COVID-19 (Moniteur belge du 11 juin 2020), tels qu'ils ont été modifiés successivement par : - la loi du 15 juillet 2020 portant diverses mesures fiscales urgentes en raison de la pandémie du COVID-19 (CORONA III) (Moniteur belge du 23 juillet 2020, err. du 31 juillet 2020); - la
loi du 20 décembre 2020Documents pertinents retrouvés
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20/12/2020
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30/12/2020
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2020044510
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service public federal chancellerie du premier ministre
Loi portant des mesures de soutien temporaires en raison de la pandémie du COVID-19
fermer portant des mesures de soutien temporaires en raison de la pandémie du COVID-19 (Moniteur belge du 30 décembre 2020); - la
loi du 2 avril 2021Documents pertinents retrouvés
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02/04/2021
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13/04/2021
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2021020750
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service public federal chancellerie du premier ministre
Loi portant des mesures de soutien temporaires en raison de la pandémie du COVID-19
fermer portant des mesures de soutien temporaires en raison de la pandémie du COVID-19 (Moniteur belge du 13 avril 2021); - la
loi du 27 juin 2021Documents pertinents retrouvés
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27/06/2021
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2021021157
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Loi portant des dispositions fiscales diverses et modifiant la loi du 18 septembre 2017 relative à la prévention du blanchiment de capitaux et du financement du terrorisme et à la limitation de l'utilisation des espèces
fermer portant des dispositions fiscales diverses et modifiant la loi du 18 septembre 2017 relative à la prévention du blanchiment de capitaux et du financement du terrorisme et à la limitation de l'utilisation des espèces (Moniteur belge du 30 juin 2021, err. du 12 juillet 2021); - la
loi du 18 juillet 2021Documents pertinents retrouvés
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18/07/2021
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29/07/2021
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2021021520
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service public federal chancellerie du premier ministre
Loi portant des mesures de soutien temporaires en raison de la pandémie du COVID-19
fermer portant des mesures de soutien temporaires en raison de la pandémie du COVID-19 (Moniteur belge du 29 juillet 2021).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 29. MAI 2020 - Gesetz zur Festlegung verschiedener dringender Steuermaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Abänderungen in Bezug auf die Einkommensteuern KAPITEL 1 - Unentgeltliche Sachzuwendungen Art. 2 - § 1 - In Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 gelten Kosten in Zusammenhang mit unentgeltlichen Sachzuwendungen, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Juli 2020 zugunsten der in § 2 erwähnten Einrichtungen und Organisationen durch Steuerpflichtige gemacht werden, die Gewinne oder Profite erzielen, als abzugsfähige Werbungskosten. § 2 - In § 1 erwähnte unentgeltliche Zuwendungen werden gemacht zugunsten von: 1. Gesundheitspflegeeinrichtungen erwähnt im koordinierten Gesetz vom 10.Juli 2008 über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen, 2. Einrichtungen, die die Betreuung von Betagten zum Auftrag haben, erwähnt in Artikel 44 § 2 Nr.2 des Mehrwertsteuergesetzbuches, 3. Kindertagesstätten und Krippen erwähnt in Artikel 44 § 2 Nr.2 des Mehrwertsteuergesetzbuches, 4. Einrichtungen, die die Betreuung von Behinderten zum Auftrag haben, erwähnt in Artikel 44 § 2 Nr.2 des Mehrwertsteuergesetzbuches, 5. Einrichtungen, die Schul- und Universitätsunterricht anbieten, 6.öffentlichen Behörden, 7. humanitären Hilfsorganisationen zur Deckung ihres Bedarfs während ihres Einsatzes in dem Zeitraum, in dem sie Personen Beistand leisten, die mit dem COVID-19-Virus infiziert sind oder davon bedroht sind, und ganz allgemein im Hinblick auf die Erbringung von Hilfsdiensten, 8.Einrichtungen, die zum Zeitpunkt der unentgeltlichen Lieferung der Güter von der Generalverwaltung Zoll und Akzisen so anerkannt sind, dass sie bestimmte Hilfsgüter unter Befreiung von der MwSt. und von Eingangsabgaben in das belgische Staatsgebiet einführen können, und zwar in Anwendung des Beschlusses (EU) 2020/491 der Europäischen Kommission vom 3. April 2020 über die Befreiung von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Jahr 2020 benötigt werden, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer.
Mit Gesundheitspflegeeinrichtungen im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 werden gleichgesetzt: - Krankenhausvereinigungen erwähnt im Königlichen Erlass vom 25. April 1997 zur genaueren Beschreibung einer Krankenhausvereinigung und der besonderen Normen, denen sie entsprechen muss, - Krankenhausgruppierungen erwähnt im Königlichen Erlass vom 30.
Januar 1989 zur Festlegung zusätzlicher Normen für die Zulassung von Krankenhäusern und Krankenhausdiensten und zur näheren Bestimmung der Krankenhausgruppierungen und der besonderen Normen, denen sie entsprechen müssen, - Krankenhausfusionen erwähnt im Königlichen Erlass vom 31. Mai 1989 zur genaueren Beschreibung einer Krankenhausfusion und der besonderen Normen, denen sie entsprechen muss, - lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerke erwähnt im koordinierten Gesetz vom 10. Juli 2008 über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen. § 3 - Der Steuerpflichtige weist Echtheit und Betrag der in § 1 erwähnten Kosten durch Belege nach. § 4 - Folgende Güter können Gegenstand einer in § 1 erwähnten unentgeltlichen Sachzuwendung sein: 1. Medizinprodukte und ihr Zubehör wie im Königlichen Erlass vom 18. März 1999 über Medizinprodukte erwähnt, 2. Schutzausrüstung, die in Nr.1 erwähnten Güter ausgenommen, für Pflegeerbringer und Patienten, die für die Vorbeugung von viralen Ansteckungen und Infektionskrankheiten sowie für die Diagnose und Behandlung von Patienten, die an solchen Krankheiten leiden oder Symptome solcher Krankheiten aufweisen, notwendig ist. § 5 - Es wird davon ausgegangen, dass in § 1 erwähnte unentgeltliche Zuwendungen keine vom Schenker gewährten ungewöhnlichen oder freiwilligen Vorteile wie in Artikel 26 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt sind.
Art. 3 - In Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 gelten Kosten in Zusammenhang mit unentgeltlichen Sachzuwendungen, die zwischen dem 1. März 2020 und dem [31. Dezember 2020] zugunsten der in Absatz 2 erwähnten Einrichtungen und Organisationen durch Steuerpflichtige gemacht werden, die Gewinne oder Profite erzielen, als abzugsfähige Werbungskosten.
In Absatz 1 erwähnte unentgeltliche Zuwendungen werden zugunsten von Schulen gemacht, die in Belgien gelegen sind.
Der Steuerpflichtige weist Echtheit und Betrag der in Absatz 1 erwähnten Kosten durch Belege nach.
Die Güter, die Gegenstand einer in Absatz 1 erwähnten unentgeltlichen Sachzuwendung sein können, sind Computer.
Es wird davon ausgegangen, dass in Absatz 1 erwähnte unentgeltliche Zuwendungen keine vom Schenker gewährten ungewöhnlichen oder freiwilligen Vorteile wie in Artikel 26 desselben Gesetzbuches erwähnt sind. [Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 15. Juli 2020 (B.S. vom 23. Juli 2020)] Art. 4 - In Abweichung von Artikel 14533 § 1 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches können unentgeltliche Zuwendungen zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. Juni 2020 auch in der Form unentgeltlicher Sachzuwendungen gemacht werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Die unentgeltlichen Zuwendungen werden gemacht zugunsten: a) von zugelassenen Universitätskrankenhäusern und ihren Stiftungen erwähnt in Artikel 14533 § 1 Absatz 1 Nr.1 Buchstabe a) desselben Gesetzbuches, b) von öffentlichen Sozialhilfezentren erwähnt in Artikel 14533 § 1 Absatz 1 Nr.1 Buchstabe c) desselben Gesetzbuches und ihren Krankenhäusern, c) des Belgischen Roten Kreuzes erwähnt in Artikel 14533 § 1 Absatz 1 Nr.1 Buchstabe f) desselben Gesetzbuches, d) von Einrichtungen, die Behinderte, Betagte und geschützte Minderjährige unterstützen, erwähnt in Artikel 14533 § 1 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e) desselben Gesetzbuches, sofern sie am 13. März 2020 zugelassen waren. 2. Es handelt sich um Schenkungen von medizinischen Ausrüstungen oder Erzeugnissen, die im Rahmen der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie nützlich sind und als solche vom Beschenkten anerkannt sind.3. Der Steuerpflichtige unterliegt der Steuer der natürlichen Personen oder er unterliegt der Steuer der Gebietsfremden als natürliche Person erwähnt in Artikel 227 Nr.1 desselben Gesetzbuches, gelesen in Verbindung mit den Artikeln 243/1 und 244 desselben Gesetzbuches. 4. Der Steuerpflichtige hat das geschenkte Gut gegebenenfalls nicht im Rahmen seiner Berufstätigkeit, die Gewinne oder Profite erzeugt, erworben oder hergestellt. Gemäß Absatz 1 gemachte unentgeltliche Zuwendungen werden für den Realwert, den sie beim Beschenkten haben, berücksichtigt: a) entweder auf der Grundlage einer Kaufrechnung der geschenkten medizinischen Ausrüstungen oder Erzeugnisse, die der Schenker dem Beschenkten vorlegt, b) oder, in Ermangelung einer Kaufrechnung, auf der Grundlage des für folgende Güter pauschal festgelegten Wertes: - Mund-Nasen-Schutz, Einwegprodukt, 3-lagig, mit elastischen Ohrschlaufen: 1 EUR, - Mund-Nasen-Schutz, wiederverwendbar, aus Stoff: 1,5 EUR, - FFP2-Maske, Einwegprodukt: 3 EUR, - Gesichtsschutzschirm aus PET: 1 EUR. Der König kann die Liste der in Absatz 2 Buchstabe b) erwähnten Güter ergänzen oder abändern.
Art. 5 - In Abweichung von Artikel 14533 § 1 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches können unentgeltliche Zuwendungen zwischen dem 1. März 2020 und dem [31. Dezember 2020] auch in der Form unentgeltlicher Sachzuwendungen gemacht werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Die unentgeltlichen Zuwendungen werden zugunsten von Schulen gemacht, die in Belgien gelegen sind.2. Es handelt sich um Schenkungen von Computern, die für den Fernunterricht nützlich sind und als solche vom Beschenkten anerkannt sind.3. Der Steuerpflichtige unterliegt der Steuer der natürlichen Personen oder er unterliegt der Steuer der Gebietsfremden als natürliche Person erwähnt in Artikel 227 Nr.1 desselben Gesetzbuches, gelesen in Verbindung mit den Artikeln 243/1 und 244 desselben Gesetzbuches. 4. Der Steuerpflichtige hat das geschenkte Gut gegebenenfalls nicht im Rahmen seiner Berufstätigkeit, die Gewinne oder Profite erzeugt, erworben oder hergestellt. Gemäß Absatz 1 gemachte unentgeltliche Zuwendungen werden für den Realwert, den sie beim Beschenkten haben, berücksichtigt: a) entweder auf der Grundlage einer Kaufrechnung des geschenkten Computers, die der Schenker dem Beschenkten vorlegt, wobei der Kaufpreis pro vollständiges Jahr, das seit dem Kaufdatum vergangen ist, um 25 Prozent verringert wird, b) oder, in Ermangelung einer Kaufrechnung, auf der Grundlage einer Schätzung des Wertes des geschenkten Materials durch den Beschenkten, die auf dem Marktwert der geschenkten Güter am 29.Februar 2020 basiert. [Art. 5 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 5 des G. vom 15. Juli 2020 (B.S. vom 23. Juli 2020)] KAPITEL 2 - Steuerbefreiung für Entschädigungen im Rahmen der von den Regionen, Gemeinschaften, Provinzen oder Gemeinden getroffenen Unterstützungsmaßnahmen Art. 6 - In Abweichung von den Artikeln 24 Absatz 1 Nr. 1, 25 Nr. 6, 27 Absatz 2 Nr. 1 und 4, 31 Absatz 2 Nr. 4, 32 Absatz 2 Nr. 2, 183 und 235 desselben Gesetzbuches werden Entschädigungen, [...] die gemäß [...] Vorschriften der Regionen, der Gemeinschaften, der Provinzen oder der Gemeinden zugunsten von Steuerpflichtigen zuerkannt werden, die unter den wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie leiden, von der Einkommensteuer befreit.
Absatz 1 ist nur anwendbar, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: - In Absatz 1 erwähnte Entschädigungen stellen keine direkten oder indirekten Entschädigungen als Gegenleistung für die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen dar. - In den Vorschriften, aufgrund deren in Absatz 1 erwähnte Entschädigungen zuerkannt werden, ist ausdrücklich festgelegt, dass diese Entschädigungen zur Bewältigung der direkten oder indirekten wirtschaftlichen oder sozialen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zuerkannt werden. - In Absatz 1 erwähnte Entschädigungen werden zwischen dem 15. März 2020 und dem [31. Dezember 2021] gezahlt oder zuerkannt.
In Absatz 1 erwähnte Entschädigungen werden auf dem Berechnungsblatt vermerkt, das dem Steuerbescheid des Empfängers in Bezug auf die Steuer der natürlichen Personen beigefügt ist. [In Abweichung von den Artikeln 49, 183 und 235 desselben Gesetzbuches gilt der Teil der Entschädigungen, der vorher gemäß Absatz 1 definitiv von der Einkommensteuer befreit wurde und zugunsten der betreffenden Region, Gemeinschaft, Provinz oder Gemeinde zurückgezahlt wird, nicht als abzugsfähige Werbungskosten.] [Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 7 Nr. 1 des G. vom 20. Dezember 2020 (B.S. vom 30. Dezember 2020); Abs. 2 dritter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 7 Nr. 2 des G. vom 20. Dezember 2020 (B.S. vom 30. Dezember 2020) und Art.11 des G. vom 2. April 2021 (B.S. vom 13.
April 2021); Abs. 4 eingefügt durch Art. 7 Nr. 3 des G. vom 20.
Dezember 2020 (B.S. vom 30. Dezember 2020)] KAPITEL 3 - Zeitweilige Anpassung der Berechnung der Erhöhung bei ausbleibender oder unzureichender Vorauszahlung der Einkommensteuer Art. 7 - Für die Anwendung der Artikel 159, 218, 243 und 246 desselben Gesetzbuches werden die Beträge der Vorauszahlungen, die sich auf das dritte und vierte Quartal des Geschäftsjahres beziehen und spätestens am zehnten Tag des zehnten Monats und am zwanzigsten Tag des letzten Monats des Geschäftsjahres geleistet werden, wenn diese Vorauszahlungen sich auf einen Besteuerungszeitraum beziehen, der zwischen dem 30. September 2020 und dem 31. Januar 2021 einschließlich endet, mit 2,25 mal beziehungsweise 1,75 mal dem Richtsatz multipliziert.
Absatz 1 ist nicht auf Gesellschaften anwendbar, die im Zeitraum vom 12. März 2020 bis zum letzten Tag des betreffenden Besteuerungszeitraums einschließlich einen Rückkauf eigener Aktien oder Anteile tätigen oder eine Kapitalherabsetzung durchführen, einschließlich der Kapitalherabsetzungen erwähnt in Artikel 537 desselben Gesetzbuches, oder in Artikel 18 desselben Gesetzbuches erwähnte Dividenden zahlen oder zuerkennen, einschließlich der Ausschüttungen von Liquidationsrücklagen erwähnt in den Artikeln 184quater, 537 und 541 desselben Gesetzbuches, aber mit Ausnahme der in Artikel 186 desselben Gesetzbuches erwähnten ausgeschütteten Dividenden. Absatz 1 ist nur auf Gesellschaften anwendbar, die im Zeitraum vom 12.
März 2020 bis zum letzten Tag des betreffenden Besteuerungszeitraums einschließlich in Artikel 3:6 § 3 Absatz 2 Nr. 6 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen erwähnten Personen keine variable Vergütung zahlen.
Absatz 1 wird nicht angewandt, um den in Artikel 175 Nr. 2 desselben Gesetzbuches erwähnten Betrag der Vorauszahlungen festzulegen, die notwendig sind, um die Erhöhung bei ausbleibenden oder unzureichenden Vorauszahlungen zu vermeiden.
Absatz 1 ist nicht auf Steuerpflichtige anwendbar, die im Zeitraum vom 12. März 2020 bis zum letzten Tag des betreffenden Besteuerungszeitraums einschließlich: - entweder eine unmittelbare Beteiligung an einer Gesellschaft halten, die in einem Staat ansässig ist, der in einer der Listen aufgenommen ist, auf die in Artikel 307 § 1/2 desselben Gesetzbuches verwiesen wird, oder in einem Staat, der in der in Artikel 179 des KE/EStGB 92 aufgeführten Liste aufgenommen ist, - oder Zahlungen an Gesellschaften getätigt haben, die in einem der im ersten Gedankenstrich erwähnten Staaten ansässig sind, sofern diese Zahlungen sich im Laufe dieses Zeitraums auf einen Gesamtbetrag von mindestens 100.000 EUR belaufen und nicht nachgewiesen wurde, dass diese Zahlungen im Rahmen tatsächlicher und ehrlicher Geschäfte getätigt wurden, die aus rechtmäßigen finanziellen oder wirtschaftlichen Bedürfnissen hervorgehen.
KAPITEL 4 - Tax Shelter Art. 8 - In Abweichung von Artikel 194ter desselben Gesetzbuches gilt Folgendes: 1. Die in Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr.4 zweiter Gedankenstrich desselben Gesetzbuches erwähnten Fristen, in denen die Ausgaben getätigt werden müssen, werden um zwölf Monate verlängert, sofern die in Betracht kommende Produktionsgesellschaft nachweist, dass an dem in Betracht kommenden Werk, für das der Rahmenvertrag angezeigt wurde, infolge der von der Föderalregierung im Rahmen der COVID-19-Pandemie erlassenen Maßnahmen ein direkter Schaden entstanden ist. 2. Wenn diese Fristen gemäß Nr.1 um zwölf Monate verlängert werden, wird die Steuerbefreiung in Abweichung von Artikel 194ter § 5 Absatz 1 desselben Gesetzbuches nur definitiv, wenn die Tax-Shelter-Bescheinigung vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen spätestens am 31. Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der Unterschrift des Rahmenübereinkommens ausgestellt wird. 3. In dem in Nr.2 erwähnten Fall kann die in Artikel 194ter § 5 Absatz 2 desselben Gesetzbuches erwähnte Steuerbefreiung spätestens für das Steuerjahr bewilligt werden, das sich auf den fünften Besteuerungszeitraum bezieht. 4. In dem in Nr.2 erwähnten Fall wird der zuvor vorläufig von der Steuer befreite Gewinn in Abweichung von Artikel 194ter § 7 Absatz 3 desselben Gesetzbuches als Gewinn des letzten Besteuerungszeitraums gelten, in dem die Tax-Shelter-Bescheinigung rechtsgültig ausgestellt werden konnte, wenn der in Betracht kommende Anleger diese Bescheinigung am 31. Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der Unterschrift des Rahmenübereinkommens nicht erhalten hat. 5. In dem in Nr.2 erwähnten Fall wird die in Artikel 194ter § 8 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich desselben Gesetzbuches erwähnte Frist von höchstens achtzehn Monaten um zwölf Monate verlängert, um der in Nr. 1 weiter oben erwähnten verlängerten Frist Rechnung zu tragen. 6. In Bezug auf Animationsfilme und auf Animationsserien für das Fernsehen ist die Verlängerung um zwölf Monate der in Artikel 194ter § 8 Absatz 2 desselben Gesetzbuches erwähnten Frist von achtzehn Monaten auch auf die in Nr.5 angepassten Fristen anwendbar.
Art. 9 - In Abweichung von Artikel 194ter/1 § 2 Nr. 1 zweiter Gedankenstrich desselben Gesetzbuches wird die Frist, in der die Ausgaben für Produktion und Verwertung getätigt werden müssen, um zwölf Monate verlängert, sofern die in Betracht kommende Produktionsgesellschaft nachweist, dass an dem in Betracht kommenden Werk, für das der Rahmenvertrag angezeigt wurde, infolge der von der Föderalregierung im Rahmen der COVID-19-Pandemie erlassenen Maßnahmen ein direkter Schaden entstanden ist.
Art. 10 - Artikel 194ter desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 Nr.4 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "innerhalb einer Frist getätigt werden, die spätestens achtzehn Monate nach dem Datum der Unterschrift des in Nr. 5 erwähnten Rahmenübereinkommens zum Erhalt der Tax-Shelter-Bescheinigung für die Produktion dieses Werks endet. Für Animationsfilme und für Animationsserien für das Fernsehen wird diese Frist von achtzehn Monaten um sechs Monate verlängert" durch die Wörter "innerhalb einer Frist getätigt werden, die frühestens sechs Monate vor dem Datum der Unterschrift des in Nr. 5 erwähnten Rahmenübereinkommens zum Erhalt der Tax-Shelter-Bescheinigung für die Produktion dieses Werks beginnt und spätestens zwölf Monate nach der Unterschrift des vorerwähnten Rahmenübereinkommens endet. Für Animationsfilme und für Animationsserien für das Fernsehen wird diese Frist von zwölf Monaten auf achtzehn Monate angehoben" ersetzt. 2. Paragraph 1 Absatz 1 Nr.4 zweiter Gedankenstrich wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die in Absatz 1 erwähnten Ausgaben für Produktion und Verwertung, die in dem Zeitraum vor dem Datum der Unterschrift des Rahmenübereinkommens getätigt werden, belaufen sich auf höchstens 50 Prozent des Gesamtbetrags dieser Ausgaben für Produktion und Verwertung,". 3. Paragraph 1 [Absatz 5] wird aufgehoben. [Art. 10 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 19 des G. vom 15.
Juli 2020 (B.S. vom 23. Juli 2020)] Art. 11 - In Abweichung von Artikel 194ter § 3 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. April 2019, wird der Betrag von 850.000 EUR auf 1.700.000 EUR angehoben für den Besteuerungszeitraum, in dem das Rahmenübereinkommen unterzeichnet wird und der zwischen dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes und dem 30. Dezember 2020 einschließlich endet.
In Abweichung von Artikel 194ter § 3 Absatz 6 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. April 2019, wird der Betrag von 1.000.000 EUR auf 2.000.000 EUR angehoben für den Besteuerungszeitraum, in dem das Rahmenübereinkommen unterzeichnet wird und der zwischen dem 31. Dezember 2020 und dem 31. Dezember 2021 einschließlich endet.
Art. 12 - Artikel 194ter/1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. April 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Nr.1 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "innerhalb einer Frist getätigt werden, die spätestens vierundzwanzig Monate nach dem Datum der Unterzeichnung des in Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Rahmenübereinkommens zum Erhalt der Tax-Shelter-Bescheinigung für die Produktion dieses Werks" durch die Wörter "innerhalb einer Frist getätigt werden, die frühestens sechs Monate vor dem Datum der Unterzeichnung des in Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Rahmenübereinkommens zum Erhalt der Tax-Shelter-Bescheinigung für die Produktion dieses Werks beginnt und spätestens achtzehn Monate nach der Unterzeichnung des vorerwähnten Rahmenübereinkommens" ersetzt. 2. Paragraph 2 Nr.1 zweiter Gedankenstrich wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die in Absatz 1 erwähnten Ausgaben für Produktion und Verwertung, die in dem Zeitraum vor dem Datum der Unterzeichnung des Rahmenübereinkommens getätigt werden, belaufen sich auf höchstens 50 Prozent des Gesamtbetrags dieser Ausgaben für Produktion und Verwertung,". 3. Paragraph 4 wird aufgehoben. Art. 13 - In Abweichung von Artikel 194ter/1 § 5 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. April 2019, wird der Betrag von 850.000 EUR auf 1.700.000 EUR angehoben für den Besteuerungszeitraum, in dem das Rahmenübereinkommen unterzeichnet wird und der zwischen dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes und dem 30. Dezember 2020 einschließlich endet.
In Abweichung von Artikel 194ter/1 § 5 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. April 2019, wird der Betrag von 1.000.000 EUR auf 2.000.000 EUR angehoben für den Besteuerungszeitraum, in dem das Rahmenübereinkommen unterzeichnet wird und der zwischen dem 31. Dezember 2020 und dem 31. Dezember 2021 einschließlich endet.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in Absatz 2 erwähnten Zeitraum bis spätestens zum 31. Dezember 2022 verlängern.
Art. 14 - Artikel 194ter/3 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. März 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Nr.1 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "innerhalb einer Frist getätigt werden, die spätestens vierundzwanzig Monate nach dem Datum der Unterzeichnung des in Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Rahmenübereinkommens zum Erhalt der Tax-Shelter-Bescheinigung für die Produktion dieses Werks" durch die Wörter "innerhalb einer Frist getätigt werden, die frühestens sechs Monate vor dem Datum der Unterzeichnung des in Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Rahmenübereinkommens zum Erhalt der Tax-Shelter-Bescheinigung für die Produktion dieses Werks beginnt und spätestens achtzehn Monate nach der Unterzeichnung des vorerwähnten Rahmenübereinkommens" ersetzt. 2. Paragraph 2 Nr.1 zweiter Gedankenstrich wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die in Absatz 1 erwähnten Ausgaben für Produktion und Verwertung, die in dem Zeitraum vor dem Datum der Unterzeichnung des Rahmenübereinkommens getätigt werden, belaufen sich auf höchstens 50 Prozent des Gesamtbetrags dieser Ausgaben für Produktion und Verwertung,". 3. Paragraph 4 wird aufgehoben. Art. 15 - Artikel 8 Nr. 1 und 5 ist auf Rahmenübereinkommen anwendbar, die ab dem 12. September 2018 oder, in Bezug auf Animationsfilme und auf Animationsserien für das Fernsehen, ab dem 12. März 2018 und bis zum [30. September 2021] unterzeichnet werden und für die die Tax-Shelter-Bescheinigung noch nicht beantragt worden ist.
Artikel 8 Nr. 6 und Artikel 9 sind auf Rahmenübereinkommen anwendbar, die ab dem 12. März 2018 und bis zum [30. September 2021] unterzeichnet werden und für die die Tax-Shelter-Bescheinigung noch nicht beantragt worden ist.
Die Artikel 10 bis 14 sind auf die ab dem 12. März 2020 unterzeichneten Rahmenübereinkommen anwendbar. [Art. 15 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 13 des G. vom 20. Dezember 2020 (B.S. vom 30. Dezember 2020), Art. 3 des G. vom 2. April 2021 (B.S. vom 13. April 2021) und Art. 13 des G. vom 18. Juli 2021 (B.S. vom 29. Juli 2021)] KAPITEL 5 - Andere Maßnahmen in Bezug auf die Einkommensteuern Art. 16 - § 1 - In Abweichung von Artikel 31 Absatz 2 Nr. 1 und Artikel 32 desselben Gesetzbuches werden Entlohnungen in Bezug auf hundertzwanzig freiwillige Überstunden, die - gemäß Kapitel 2 des Sondervollmachtenerlasses Nr. 14 vom 27. April 2020 zur Ausführung von Artikel 5 § 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen (II), zwecks Gewährleistung einer reibungslosen Arbeitsorganisation in den kritischen Sektoren - im Zeitraum vom 1.
April 2020 bis zum 30. Juni 2020 einschließlich bei Arbeitgebern geleistet wurden, die zu den kritischen Sektoren gehören, von der Einkommensteuer befreit.
Für die Anwendung von Absatz 1 versteht man unter "kritischen Sektoren" Betriebe und Einrichtungen, die zu den Schlüsselsektoren und den wesentlichen Diensten gehören wie im Ministeriellen Erlass vom 23.
März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 bestimmt.
Die in Artikel 154bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Steuerermäßigung für Entlohnungen aufgrund geleisteter Überarbeit, die zu einer Lohnzulage berechtigt, und die in Artikel 2751 desselben Gesetzbuches erwähnte Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs sind nicht auf Überarbeit anwendbar, die für die in Absatz 1 erwähnte Steuerbefreiung in Betracht kommt.
In Absatz 1 erwähnte Entlohnungen und Leistungen werden auf dem Berechnungsblatt vermerkt, das dem Steuerbescheid des Empfängers in Bezug auf die Steuer der natürlichen Personen beigefügt ist. § 2 - Für die Anwendung von Artikel 31bis Absatz 1 Nr. 1 und Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 31 desselben Gesetzbuches gilt eine Beschäftigung wie erwähnt in Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 23. April 2020 zur zeitweiligen Lockerung der Bedingungen, unter denen Arbeitslose mit oder ohne Betriebszuschlag in lebenswichtigen Sektoren beschäftigt werden können, und zur zeitweiligen Einfrierung der degressiven Staffelung des vollen Arbeitslosengeldes als eine Wiederaufnahme der Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber. § 3 - Für die Anwendung von Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 desselben Gesetzbuches und unbeschadet der Anwendung von Artikel 143 Nr. 7 desselben Gesetzbuches werden Entlohnungen, die in Titel VII des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnte Studenten für die im zweiten Quartal 2020 [und im dritten Quartal 2021] geleisteten Stunden Studentenarbeit beziehen, für die Festlegung des Nettobetrags der Existenzmittel nicht berücksichtigt unter der Bedingung, dass ihre Arbeitgeber diese Stunden gemäß Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen angegeben haben. [Absatz 1 ist auch auf Entlohnungen anwendbar, die in Titel VII des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnte Studenten für die im vierten Quartal 2020 und [im ersten und zweiten Quartal 2021] geleisteten Stunden Studentenarbeit beziehen, die in Anwendung von Artikel 10 des Gesetzes vom 4. November 2020 zur Festlegung verschiedener sozialer Maßnahmen infolge der COVID-19-Pandemie [oder von [Artikel 35] des Gesetzes vom 2. April 2021 zur Festlegung von zeitweiligen Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie] nicht berücksichtigt werden für das jährliche Kontingent von vierhundertfünfundsiebzig Stunden erwähnt in Artikel 17bis des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer unter der Bedingung, dass ihre Arbeitgeber diese Stunden gemäß Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen angegeben haben.] § 4 - Ausgaben für Kinderbetreuung, die [2019 oder 2020] tatsächlich für Tage gezahlt wurden, an denen keine tatsächliche Betreuung stattgefunden hat, gelten für die Anwendung von Artikel 14535 desselben Gesetzbuches als Ausgaben für Kinderbetreuung, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Ausgaben werden für eine Betreuungstätigkeit gemacht, die im Zeitraum vom 14.März 2020 bis zum [31. Dezember 2020] hätte stattfinden sollen, die aber aufgrund der im Rahmen der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen vom Organisator abgesagt worden ist. 2. Der Steuerpflichtige war berechtigt, die Erstattung der bereits getätigten Ausgaben zu verlangen;er hat sich aber dazu entschieden, dies nicht zu machen, auch nicht für einen Teil der Ausgaben. Diese Entscheidung ist endgültig und unwiderruflich. 3. Der Organisator stellt für die Ausgaben, die sich auf die abgesagten Betreuungstage beziehen, eine Bescheinigung aus, deren Muster vom König festgelegt wird. [ § 5 - Beihilfen des Entschädigungsfonds für die an COVID-19 gestorbenen Freiwilligen sind von der Einkommensteuer befreit.
Für die Anwendung von Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 werden in Absatz 1 erwähnte Beihilfen für die Festlegung des Nettobetrags der Existenzmittel nicht berücksichtigt.] [Art. 16 § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 6 Nr. 1 des G. vom 18. Juli 2021 (B.S. vom 29. Juli 2021); § 3 Abs. 2 eingefügt durch Art. 16 des G. vom 20. Dezember 2020 (B.S. vom 30. Dezember 2020) und abgeändert durch Art. 7 des G. vom 2. April 2021 (B.S. vom 13. April 2021) und Art. 6 Nr. 2 des G. vom 18. Juli 2021 (B.S. vom 29. Juli 2021); § 4 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 6 Nr. 1 des G. vom 15. Juli 2020 (B.S. vom 23. Juli 2020); § 4 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 6 Nr. 2 des G. vom 15. Juli 2020 (B.S. vom 23. Juli 2020);§ 5 eingefügt durch Art. 12 des G. vom 27. Juni 2021 (B.S. vom 30. Juni 2021)] (...) TITEL 3 - Bestimmungen in Bezug auf die Mehrwertsteuer KAPITEL 1 - Entnahmen von Medizinprodukten und Computern im Hinblick auf eine unentgeltliche Lieferung an bestimmte Einrichtungen und Organisationen Art. 18 - § 1 - In Abweichung von Artikel 12 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juli 2018 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 2019, wird die Entnahme folgender Güter durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen als unentgeltliche Zuwendung an Einrichtungen und Organisationen erwähnt in § 2 einer Lieferung von Gütern gegen Entgelt nicht gleichgesetzt, wenn diese Güter oder ihre Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Abzug der Steuer berechtigt haben: 1. Medizinprodukte und ihr Zubehör wie im Königlichen Erlass vom 18. März 1999 über Medizinprodukte erwähnt, 2. Schutzausrüstung, die in Nr.1 erwähnten Güter ausgenommen, für Pflegeerbringer und Patienten, die für die Vorbeugung von viralen Ansteckungen und Infektionskrankheiten sowie für die Diagnose und Behandlung von Patienten, die an solchen Krankheiten leiden oder Symptome solcher Krankheiten aufweisen, notwendig ist. § 2 - Bei den in § 1 erwähnten Entnahmen handelt es sich um Entnahmen von Gütern im Hinblick auf eine unentgeltliche Lieferung an: 1. Gesundheitspflegeeinrichtungen erwähnt im koordinierten Gesetz vom 10.Juli 2008 über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen, 2. folgende Einrichtungen, die in Artikel 44 § 2 Nr.2 desselben Gesetzbuches erwähnt sind: a) Einrichtungen, die die Betreuung von Betagten zum Auftrag haben, b) Kindertagesstätten und Krippen, c) Einrichtungen, die die Betreuung von Behinderten zum Auftrag haben, 3.Einrichtungen, die Schul- und Universitätsunterricht anbieten, 4. humanitäre Hilfsorganisationen zur Deckung ihres Bedarfs während ihres Einsatzes in dem Zeitraum, in dem sie Personen Beistand leisten, die mit dem COVID-19-Virus infiziert sind oder davon bedroht sind, und ganz allgemein im Hinblick auf die Erbringung von Hilfsdiensten, 5.Einrichtungen, die zum Zeitpunkt der unentgeltlichen Lieferung der Güter von der Generalverwaltung Zoll und Akzisen so anerkannt sind, dass sie bestimmte Hilfsgüter unter Befreiung von der MwSt. und von Eingangsabgaben in das belgische Staatsgebiet einführen können, und zwar in Anwendung des Beschlusses (EU) 2020/491 der Europäischen Kommission vom 3. April 2020 über die Befreiung von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Jahr 2020 benötigt werden, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer, 6. andere öffentliche Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Einrichtungen als die in den Nummern 1 bis 5 erwähnten Einrichtungen. Mit Gesundheitspflegeeinrichtungen im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 werden gleichgesetzt: 1. Krankenhausvereinigungen erwähnt im Königlichen Erlass vom 25. April 1997 zur genaueren Beschreibung einer Krankenhausvereinigung und der besonderen Normen, denen sie entsprechen muss, 2. Krankenhausgruppierungen erwähnt im Königlichen Erlass vom 30. Januar 1989 zur Festlegung zusätzlicher Normen für die Zulassung von Krankenhäusern und Krankenhausdiensten und zur näheren Bestimmung der Krankenhausgruppierungen und der besonderen Normen, denen sie entsprechen müssen, 3. Krankenhausfusionen erwähnt im Königlichen Erlass vom 31.Mai 1989 zur genaueren Beschreibung einer Krankenhausfusion und der besonderen Normen, denen sie entsprechen muss, 4. lokoregionale klinische Krankenhausnetzwerke erwähnt im koordinierten Gesetz vom 10.Juli 2008 über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen. § 3 - Bei einer in § 1 erwähnten Entnahme erstellt der Steuerpflichtige für jede Schenkung ein Dokument mit folgenden Angaben: 1. Datum, an dem der Empfänger die Güter in Besitz genommen hat, 2.Name oder Gesellschaftsname, Adresse und Mehrwertsteueridentifikationsnummer des Steuerpflichtigen, 3. Name oder Gesellschaftsname, Adresse und Unternehmensnummer des Empfängers, 4.genaue und vollständige Beschreibung und Menge der gelieferten Güter, 5. Erklärung des Empfängers, in der er sich verpflichtet: a) die erhaltenen Güter für Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin vorzusehen oder b) sie kostenlos einer anderen in § 2 erwähnten Einrichtung oder Organisation zur Verfügung zu stellen. Die in Absatz 1 Nr. 4 erwähnte Angabe darf durch die Angabe - für jede Schenkung - der Kategorien der verteilten Güter und der entsprechenden Mengen oder durch den Kassenzettel oder die Scanliste in Bezug auf die verteilten Güter ersetzt werden, die dem in Absatz 1 erwähnten Dokument als Anlage beigefügt werden.
Dieses Dokument wird spätestens am fünfzehnten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Lieferung von Gütern bewirkt wurde, erstellt. § 4 - In Abweichung von § 3 darf eine zusammenfassende Aufstellung erstellt werden, in der die im Laufe eines Monats vorgenommenen Schenkungen aufgenommen werden.
Die zusammenfassende Aufstellung enthält pro Schenkung von Gütern die in § 3 erwähnten Angaben mit Ausnahme der Daten, an denen die Empfänger die Güter in Besitz genommen haben; diese Daten dürfen durch einen globalen Verweis auf den Monat, auf den sich das Dokument bezieht, ersetzt werden.
Die zusammenfassende Aufstellung wird spätestens am fünfzehnten Tag des Monats nach dem Monat, in dem diese Schenkungen von Gütern vorgenommen wurden, erstellt. § 5 - Das in § 3 erwähnte Dokument oder die in § 4 erwähnte zusammenfassende Aufstellung wird in zweifacher Ausfertigung erstellt, wobei jede Partei erklärt, ihr Exemplar erhalten zu haben. Das Dokument oder die zusammenfassende Aufstellung wird von den betreffenden Parteien datiert und unterzeichnet.
Art. 19 - § 1 - In Abweichung von Artikel 12 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juli 2018 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 2019, wird die Entnahme von Computern durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen als unentgeltliche Zuwendung an Schulen, die in Belgien gelegen sind, einer Lieferung von Gütern gegen Entgelt nicht gleichgesetzt, wenn diese Güter oder ihre Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Abzug der Steuer berechtigt haben. § 2 - Bei einer in § 1 erwähnten Entnahme erstellt der Steuerpflichtige für jede Schenkung ein Dokument mit folgenden Angaben: 1. Datum, an dem der Empfänger die Güter in Besitz genommen hat, 2.Name oder Gesellschaftsname, Adresse und Mehrwertsteueridentifikationsnummer des Steuerpflichtigen, 3. Name oder Gesellschaftsname, Adresse und Unternehmensnummer des Empfängers, 4.genaue und vollständige Beschreibung und Menge der gelieferten Güter, 5. Erklärung des Empfängers, in der er sich verpflichtet: a) die erhaltenen Güter für den Unterricht vorzusehen oder b) sie kostenlos einer anderen in Belgien gelegenen Schule zur Verfügung zu stellen. Die in Absatz 1 Nr. 4 erwähnte Angabe darf durch die Angabe - für jede Schenkung - der Kategorien der verteilten Güter und der entsprechenden Mengen oder durch den Kassenzettel oder die Scanliste in Bezug auf die verteilten Güter ersetzt werden, die dem in Absatz 1 erwähnten Dokument als Anlage beigefügt werden.
Dieses Dokument wird spätestens am fünfzehnten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Lieferung von Gütern bewirkt wurde, erstellt. § 3 - In Abweichung von § 2 darf eine zusammenfassende Aufstellung erstellt werden, in der die im Laufe eines Monats vorgenommenen Schenkungen aufgenommen werden.
Die zusammenfassende Aufstellung enthält pro Schenkung von Gütern die in § 2 erwähnten Angaben mit Ausnahme der Daten, an denen die Empfänger die Güter in Besitz genommen haben; diese Daten dürfen durch einen globalen Verweis auf den Monat, auf den sich das Dokument bezieht, ersetzt werden.
Die zusammenfassende Aufstellung wird spätestens am fünfzehnten Tag des Monats nach dem Monat, in dem diese Schenkungen von Gütern vorgenommen wurden, erstellt. § 4 - Das in § 2 erwähnte Dokument oder die in § 3 erwähnte zusammenfassende Aufstellung wird in zweifacher Ausfertigung erstellt, wobei jede Partei erklärt, ihr Exemplar erhalten zu haben. Das Dokument oder die zusammenfassende Aufstellung wird von den betreffenden Parteien datiert und unterzeichnet.
Art. 20 - [Artikel 18 ist auf Güter anwendbar, die im Hinblick auf ihre Aushändigung für Zwecke und unter Bedingungen, die in dieser Bestimmung festgelegt sind, ab dem 1. März 2020 und bis zum 1.
September 2020 einschließlich entnommen werden.
Artikel 19 ist auf Güter anwendbar, die im Hinblick auf ihre Aushändigung für Zwecke und unter Bedingungen, die in dieser Bestimmung festgelegt sind, ab dem 1. März 2020 und bis zum 31.
Dezember 2020 einschließlich entnommen werden.] [Art. 20 ersetzt durch Art. 29 des G. vom 15. Juli 2020 (B.S. vom 23.
Juli 2020)] KAPITEL 2 - Bestätigung eines Königlichen Erlasses zur Ausführung von Artikel 37 § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches Art. 21 - Der Königliche Erlass vom 5. Mai 2020 zur Abänderung hinsichtlich der Mund-Nasen-Schutze und der hydroalkoholischen Gele des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen wird mit Wirkung ab dem 4. Mai 2020 bestätigt. (...) TITEL 6 - Zusätzliche hypothekarische Bescheinigungen Art. 28 - § 1 - Zusätzliche hypothekarische Bescheinigungen wie in Artikel 1 Nr. 12 des Königlichen Erlasses vom 14. September 2016 zur Festlegung der Vergütungen für die Ausführung der hypothekarischen Formalitäten und für die Ausstellung der Abschriften und Bescheinigungen bestimmt werden befreit von: 1. der in vorerwähntem Artikel 1 Nr.12 erwähnten Vergütung, 2. der in Artikel 10 des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern erwähnten Schreibgebühr. § 2 - Die in § 1 erwähnte Befreiung ist jedoch nur anwendbar, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: 1. Es handelt sich um zusätzliche hypothekarische Bescheinigungen, die ab dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt und bis zum 30.Juni 2020 einschließlich vor Vollstreckung der Urkunde vom Notar angefordert werden. 2. Der beurkundende Beamte verlangt für diese Bescheinigungen keine Honorare, Entgelte oder Kosten.3. In dem Ersuchen wird ausdrücklich bestätigt, dass die in den Nummern 1 und 2 erwähnten Bedingungen erfüllt sind. TITEL 7 - Abänderung in Bezug auf das Gesetz vom 22. Dezember 2009 über die allgemeine Akzisenregelung Art. 29 - Für Tankbier und Fassbier, das bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden ist und infolge der von der Regierung im Rahmen der Coronavirus-Krise getroffenen Maßnahmen unverkäuflich geworden ist, wird eine Erstattung der Akzisen gewährt unter der Bedingung, dass das Bier nach Rückgabe tatsächlich unter amtlicher Aufsicht vernichtet wird oder entalkoholisiert wird, um den Alkohol unter Akzisenbefreiung an Apotheken zu liefern, um den Alkohol im Rahmen des geltenden Verfahrens der Steueraussetzung an ein anderes Steuerlager zu liefern oder um Handgel herzustellen.
Die Verwaltung erstattet die Akzisen auf Antrag der Person, die das Bier in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt hat, zu dem auf Bier mit 12° Plato anwendbaren Akzisensatz oder zu dem auf alkoholfreies Bier anwendbaren Akzisensatz, sofern diese Person den in vorliegendem Artikel vorgesehenen Verpflichtungen nachgekommen ist.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Kontrollmaßnahmen und das Verfahren für die Gewährung der Erstattung der Akzisen, sodass jegliche Form von Missbrauch ausgeschlossen wird.
Vorliegende Maßnahme ist auf Lieferungen und Verkäufe von Tankbier und Fassbier anwendbar, die seit dem 1. Januar 2020 und bis zum 30. Juni 2020 einschließlich erfolgen.
TITEL 8 - Inkrafttreten und zeitliche Anwendung Art. 30 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme des Artikels 17, der mit 1. Mai 2020 wirksam wird, der Artikel 18, 19 und 20, die mit 1.März 2020 wirksam werden, der Artikel 22, 23 und 26 Nr. 1, die mit 13. März 2020 wirksam werden, und der Artikel 24, 25, 26 Nr. 2 und 27, die mit 16. März 2020 wirksam werden. Art. 31 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für jede in vorliegendem Gesetz festgelegte Frist das Datum des Ablaufs dieser Frist um höchstens sechs Monate verlängern, wenn sich herausstellt, dass die dringende Notwendigkeit, die zum Zustandekommen des vorliegenden Gesetzes geführt hat, zum Zeitpunkt des Ablaufs dieser Frist noch immer besteht.
Der König reicht bei der Abgeordnetenkammer, wenn sie versammelt ist, unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung des Erlasses zur Ausführung von Absatz 1. Es wird davon ausgegangen, dass dieser Erlass nicht wirksam geworden ist, wenn er nicht binnen zwölf Monaten nach dem Datum seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch Gesetz bestätigt worden ist.