publié le 15 septembre 2011
Loi créant les centres 112 et l'agence 112 Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
29 AVRIL 2011. - Loi créant les centres 112 et l'agence 112 Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 29 avril 2011 créant les centres 112 et l'agence 112 (Moniteur belge du 23 mai 2011).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 29. APRIL 2011 - Gesetz zur Schaffung der 112-Zentren und der Agentur 112 ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. Notrufen: Sprachanrufe und nicht mündlich übermittelte Nachrichten per Übertragung von Text oder EDV-Daten, die im Hinblick auf einen Noteinsatz eines Hilfsdienstes getätigt werden, 2.Hilfsdiensten: die integrierte Polizei im Sinne des Gesetzes vom 7.
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, die Einsatzdienste der zivilen Sicherheit im Sinne des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit und die dringende medizinische Hilfe im Sinne des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe, 3. Bearbeitung der Notrufe: Calltaking und Einsatzleitung, 4.Calltaking: Annahme der Anrufe an die Hilfsdienste, das heisst Abwicklung der Anrufe, Sortieren der Anrufe, Sammlung von geografischen Informationen und Informationen über die Situation des Anrufers und der eventuellen Opfer, erste Bedarfsanalyse und Priorisierung, 5. Einsatzleitung: Bestimmung der Einsatzdienste, Durchgabe des Einsatzauftrags an diese Dienste, Verfolgung in Echtzeit der Ausführung des Einsatzes und wenn nötig Unterstützung der Hilfsdienste in den Bereichen Kommunikation und Information, 6.Notrufleitfaden: alle vom Minister der Volksgesundheit oder von seinen Beauftragten festgelegten Entscheidungsprozesse, Protokolle und Regeln für die Arbeitsweise im Hinblick auf die Optimierung der Verwaltung der Anrufe mit medizinischem Charakter und der Reaktionen hierauf, 7. 112-Zentren: Organisationsstruktur, in der die Hilfsdienste der medizinischen Disziplin, der Polizei und der zivilen Sicherheit die Anrufe bearbeiten, die für die Hilfsdienste bestimmt sind.8. Agentur 112: Agentur 112 für die an die Hilfsdienste gerichteten Anrufe und Nachrichten. KAPITEL 3 - 112-Zentren Art. 3 - 112-Zentren gewährleisten rund um die Uhr die Bearbeitung der Notrufe unter den Nummern 100, 101 und 112 für die dringende medizinische Hilfe und die Dienste der zivilen Sicherheit sowie die integrierte Polizei.
Notrufe unter den Nummern 100, 101 und 112 für die dringende medizinische Hilfe und die Hilfsdienste der zivilen Sicherheit sowie die integrierte Polizei, die von 112-Zentren bearbeitet werden, müssen mindestens in den drei Landesprachen und in Englisch gemäss den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Bedingungen, Qualitätskriterien und Modalitäten bearbeitet werden können. Der König legt zudem durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Anforderungen in Sachen Sprachkenntnisse fest.
In Abweichung von Absatz 1 kann die Einsatzleitung der Feuerwehrdienste einer Hilfeleistungszone unter den vom Minister des Innern festgelegten Umständen auf Ebene der Hilfeleistungszone und kann die Einsatzleitung der Dienste der lokalen Polizei einer Polizeizone unter den vom Minister des Innern festgelegten Umständen nach Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei auf Ebene der Polizeizone organisiert werden.
Der König bestimmt, wie die Einsatzleitung der Einsatzdienste der zivilen Sicherheit organisiert wird.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass dafür sorgen, dass Anrufe, die nicht in Absatz 1 erwähnt sind und die die medizinische Hilfe und den Einsatz der Dienste der zivilen Sicherheit und der integrierten Polizei betreffen, von 112-Zentren bearbeitet werden.
Art. 4 - Gehörlose oder Schwerhörige und Personen mit einer anderen Behinderung, die sie daran hindert, durch einen Sprachanruf auf eine Notrufnummer zurückzugreifen, können einen Notruf per E-Mail an die 112-Zentren richten.
Der König bestimmt die Modalitäten der Ausführung des vorliegenden Artikels für diese Personen auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Volksgesundheit.
Investitions-, Betriebs- und Wartungskosten, die durch Anpassungen entstehen, die zum Ausbau der im Rahmen der Einhaltung von Absatz 1 verwendeten zentralen Schnittstellen in den Leitstellen der Hilfsdienste erforderlich sind, werden von den Betreibern getragen, wie im Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation vorgesehen.
Art. 5 - 112-Zentren nehmen die Aufträge im Zusammenhang mit dem einheitlichen Rufsystem im Sinne des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe wahr.
Disponenten von 112-Zentren, die Anrufe in Sachen dringende medizinische Hilfe bearbeiten, und ihre funktionellen Vorgesetzten üben die Befugnisse aus und nehmen die Verpflichtungen wahr, die den Angestellten des einheitlichen Rufsystems durch das Gesetz vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe und vom König zugewiesen werden.
Art. 6 - Unbeschadet der Befugnisse des Ministers des Innern hinsichtlich der integrierten Polizei werden die Erlasse zur Organisation der 112-Zentren vom König auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Volksgesundheit ausgefertigt. Für die Billigung des allgemeinen Richtlinienplans im Rahmen des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans ist die Unterschrift des Ministers des Innern und des Ministers der Volksgesundheit erforderlich.
Art. 7 - Die Bearbeitung von Notrufen erfolgt für Notrufe in Sachen dringende medizinische Hilfe gemäss den vom Minister der Volksgesundheit oder von seinem Beauftragten erstellten Protokollen des Notrufleitfadens und für Notrufe in Sachen integrierte Polizei und zivile Sicherheit gemäss den Anweisungen des Ministers des Innern oder seines Beauftragten.
In den Protokollen und Anweisungen werden insbesondere die Verfahrensweisen, die Fristen, die Regeln und die Anforderungen (Service Level) bestimmt, die für eine schnelle und zuverlässige Bearbeitung von Notrufen unter Wahrung des Berufsgeheimnisses und Achtung der Vertraulichkeit der Daten erforderlich sind.
Betrifft ein Notruf einen Zwischenfall, der einen Einsatz mehrerer Disziplinen erfordert, erfolgt die Bearbeitung gemäss den Protokollen und Anweisungen, die diese Behörden gemeinsam nach Stellungnahme der Agentur 112 festgelegt haben.
Art. 8 - Der König bestimmt auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Volksgesundheit, welche Informationen in Bezug auf bestimmte Anrufe in Sachen dringende medizinische Hilfe der Einsatzleitstelle der Polizei mitgeteilt werden.
KAPITEL 4 - Agentur 112 Art. 9 - Eine Agentur 112 für die an die Hilfsdienste gerichteten Anrufe und Nachrichten wird vom Minister des Innern und vom Minister der Volksgesundheit geschaffen.
Der König bestimmt auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Volksgesundheit Organisation, Zusammensetzung und Arbeitsweise der Agentur 112.
Art. 10 - Die Agentur 112 führt unter der Amtsgewalt des Ministers des Innern und des Ministers der Volksgesundheit folgende Aufträge aus: 1. Sie überwacht die Direktionsräte der 112-Zentren, deren Aufträge vom König festgelegt werden.2. Unbeschadet der Zuständigkeiten der vom König geschaffenen Organe prüft sie, ob die Bearbeitung der Notrufe den Protokollen und Anweisungen, insbesondere den Zielsetzungen in Sachen Schnelligkeit und Zuverlässigkeit und Wahrung der Vertraulichkeit der Daten und des Berufsgeheimnisses, entspricht.Dazu richtet die Agentur ein Qualitätsmanagementssystem ein, in das die Konformitätsbewertung und das Ergreifen von Massnahmen einbezogen sind. 3. Sie schlägt dem Minister des Innern und dem Minister der Volksgesundheit eine Strategie für die Bearbeitung der Notrufe vor, die den Bedürfnissen der Öffentlichkeit und den Erwartungen der Hilfsdienste gerecht wird. Der König kann der Agentur 112 auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Volksgesundheit andere Aufträge hinsichtlich der Bearbeitung der Notrufe und der Arbeitsweise der 112-Zentren vorschlagen.
KAPITEL 5 - Gemeinsame Bestimmung Art. 11 - § 1 - Die Ausgaben in Bezug auf die 112-Zentren und die Agentur 112 bilden einen Abschnitt des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans. § 2 - Der Minister des Innern und der Minister der Volksgesundheit sind ermächtigt, bei natürlichen und juristischen Personen, die Drittpersonen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Anrufs durch ein 112-Zentrum in Rechnung stellen, Gebühren zu erheben.
Der König bestimmt den Betrag der Gebühren und die Modalitäten ihrer Einziehung.
Diese Gebühren werden einem Grundlagenhaushaltsfonds zugeführt.
KAPITEL 6 - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen Art. 12 - 14 - [Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen] Art. 15 - Die Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe, abgeändert durch das Gesetz vom 22.
Dezember 1977 beziehungsweise durch das Gesetz vom 22. August 2002, werden aufgehoben.
KAPITEL 7 - Inkrafttreten Art. 16 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 3, 4, 5, 6, 11, 12 und 15 des vorliegenden Gesetzes.
Bis zu diesem Datum sind die anderen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes auf die Kommunikations- und Informationszentren der integrierten Polizei und auf die Zentren des einheitlichen Rufsystems anwendbar.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 29. April 2011 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK