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Loi créant les centres 112 et l'agence 112 Traduction allemande | Wet houdende oprichting van de 112-centra en het agentschap 112. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 29 AVRIL 2011. - Loi créant les centres 112 et l'agence 112 Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 29 avril 2011 créant les centres 112 et l'agence 112 (Moniteur | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 29 APRIL 2011. - Wet houdende oprichting van de 112-centra en het agentschap 112. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 29 april 2011 houdende oprichting van de 112-centra en het agentschap 112 |
belge du 23 mai 2011). | (Belgisch Staatsblad van 23 mei 2011). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
29. APRIL 2011 - Gesetz zur Schaffung der 112-Zentren und der Agentur | 29. APRIL 2011 - Gesetz zur Schaffung der 112-Zentren und der Agentur |
112 | 112 |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen |
Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: | Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: |
1. Notrufen: Sprachanrufe und nicht mündlich übermittelte Nachrichten | 1. Notrufen: Sprachanrufe und nicht mündlich übermittelte Nachrichten |
per Übertragung von Text oder EDV-Daten, die im Hinblick auf einen | per Übertragung von Text oder EDV-Daten, die im Hinblick auf einen |
Noteinsatz eines Hilfsdienstes getätigt werden, | Noteinsatz eines Hilfsdienstes getätigt werden, |
2. Hilfsdiensten: die integrierte Polizei im Sinne des Gesetzes vom 7. | 2. Hilfsdiensten: die integrierte Polizei im Sinne des Gesetzes vom 7. |
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes, die Einsatzdienste der zivilen | integrierten Polizeidienstes, die Einsatzdienste der zivilen |
Sicherheit im Sinne des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile | Sicherheit im Sinne des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile |
Sicherheit und die dringende medizinische Hilfe im Sinne des Gesetzes | Sicherheit und die dringende medizinische Hilfe im Sinne des Gesetzes |
vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe, | vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe, |
3. Bearbeitung der Notrufe: Calltaking und Einsatzleitung, | 3. Bearbeitung der Notrufe: Calltaking und Einsatzleitung, |
4. Calltaking: Annahme der Anrufe an die Hilfsdienste, das heisst | 4. Calltaking: Annahme der Anrufe an die Hilfsdienste, das heisst |
Abwicklung der Anrufe, Sortieren der Anrufe, Sammlung von | Abwicklung der Anrufe, Sortieren der Anrufe, Sammlung von |
geografischen Informationen und Informationen über die Situation des | geografischen Informationen und Informationen über die Situation des |
Anrufers und der eventuellen Opfer, erste Bedarfsanalyse und | Anrufers und der eventuellen Opfer, erste Bedarfsanalyse und |
Priorisierung, | Priorisierung, |
5. Einsatzleitung: Bestimmung der Einsatzdienste, Durchgabe des | 5. Einsatzleitung: Bestimmung der Einsatzdienste, Durchgabe des |
Einsatzauftrags an diese Dienste, Verfolgung in Echtzeit der | Einsatzauftrags an diese Dienste, Verfolgung in Echtzeit der |
Ausführung des Einsatzes und wenn nötig Unterstützung der Hilfsdienste | Ausführung des Einsatzes und wenn nötig Unterstützung der Hilfsdienste |
in den Bereichen Kommunikation und Information, | in den Bereichen Kommunikation und Information, |
6. Notrufleitfaden: alle vom Minister der Volksgesundheit oder von | 6. Notrufleitfaden: alle vom Minister der Volksgesundheit oder von |
seinen Beauftragten festgelegten Entscheidungsprozesse, Protokolle und | seinen Beauftragten festgelegten Entscheidungsprozesse, Protokolle und |
Regeln für die Arbeitsweise im Hinblick auf die Optimierung der | Regeln für die Arbeitsweise im Hinblick auf die Optimierung der |
Verwaltung der Anrufe mit medizinischem Charakter und der Reaktionen | Verwaltung der Anrufe mit medizinischem Charakter und der Reaktionen |
hierauf, | hierauf, |
7. 112-Zentren: Organisationsstruktur, in der die Hilfsdienste der | 7. 112-Zentren: Organisationsstruktur, in der die Hilfsdienste der |
medizinischen Disziplin, der Polizei und der zivilen Sicherheit die | medizinischen Disziplin, der Polizei und der zivilen Sicherheit die |
Anrufe bearbeiten, die für die Hilfsdienste bestimmt sind. | Anrufe bearbeiten, die für die Hilfsdienste bestimmt sind. |
8. Agentur 112: Agentur 112 für die an die Hilfsdienste gerichteten | 8. Agentur 112: Agentur 112 für die an die Hilfsdienste gerichteten |
Anrufe und Nachrichten. | Anrufe und Nachrichten. |
KAPITEL 3 - 112-Zentren | KAPITEL 3 - 112-Zentren |
Art. 3 - 112-Zentren gewährleisten rund um die Uhr die Bearbeitung der | Art. 3 - 112-Zentren gewährleisten rund um die Uhr die Bearbeitung der |
Notrufe unter den Nummern 100, 101 und 112 für die dringende | Notrufe unter den Nummern 100, 101 und 112 für die dringende |
medizinische Hilfe und die Dienste der zivilen Sicherheit sowie die | medizinische Hilfe und die Dienste der zivilen Sicherheit sowie die |
integrierte Polizei. | integrierte Polizei. |
Notrufe unter den Nummern 100, 101 und 112 für die dringende | Notrufe unter den Nummern 100, 101 und 112 für die dringende |
medizinische Hilfe und die Hilfsdienste der zivilen Sicherheit sowie | medizinische Hilfe und die Hilfsdienste der zivilen Sicherheit sowie |
die integrierte Polizei, die von 112-Zentren bearbeitet werden, müssen | die integrierte Polizei, die von 112-Zentren bearbeitet werden, müssen |
mindestens in den drei Landesprachen und in Englisch gemäss den vom | mindestens in den drei Landesprachen und in Englisch gemäss den vom |
König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten | König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten |
Bedingungen, Qualitätskriterien und Modalitäten bearbeitet werden | Bedingungen, Qualitätskriterien und Modalitäten bearbeitet werden |
können. Der König legt zudem durch einen im Ministerrat beratenen | können. Der König legt zudem durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass die Anforderungen in Sachen Sprachkenntnisse fest. | Erlass die Anforderungen in Sachen Sprachkenntnisse fest. |
In Abweichung von Absatz 1 kann die Einsatzleitung der | In Abweichung von Absatz 1 kann die Einsatzleitung der |
Feuerwehrdienste einer Hilfeleistungszone unter den vom Minister des | Feuerwehrdienste einer Hilfeleistungszone unter den vom Minister des |
Innern festgelegten Umständen auf Ebene der Hilfeleistungszone und | Innern festgelegten Umständen auf Ebene der Hilfeleistungszone und |
kann die Einsatzleitung der Dienste der lokalen Polizei einer | kann die Einsatzleitung der Dienste der lokalen Polizei einer |
Polizeizone unter den vom Minister des Innern festgelegten Umständen | Polizeizone unter den vom Minister des Innern festgelegten Umständen |
nach Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei | nach Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei |
auf Ebene der Polizeizone organisiert werden. | auf Ebene der Polizeizone organisiert werden. |
Der König bestimmt, wie die Einsatzleitung der Einsatzdienste der | Der König bestimmt, wie die Einsatzleitung der Einsatzdienste der |
zivilen Sicherheit organisiert wird. | zivilen Sicherheit organisiert wird. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass dafür | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass dafür |
sorgen, dass Anrufe, die nicht in Absatz 1 erwähnt sind und die die | sorgen, dass Anrufe, die nicht in Absatz 1 erwähnt sind und die die |
medizinische Hilfe und den Einsatz der Dienste der zivilen Sicherheit | medizinische Hilfe und den Einsatz der Dienste der zivilen Sicherheit |
und der integrierten Polizei betreffen, von 112-Zentren bearbeitet | und der integrierten Polizei betreffen, von 112-Zentren bearbeitet |
werden. | werden. |
Art. 4 - Gehörlose oder Schwerhörige und Personen mit einer anderen | Art. 4 - Gehörlose oder Schwerhörige und Personen mit einer anderen |
Behinderung, die sie daran hindert, durch einen Sprachanruf auf eine | Behinderung, die sie daran hindert, durch einen Sprachanruf auf eine |
Notrufnummer zurückzugreifen, können einen Notruf per E-Mail an die | Notrufnummer zurückzugreifen, können einen Notruf per E-Mail an die |
112-Zentren richten. | 112-Zentren richten. |
Der König bestimmt die Modalitäten der Ausführung des vorliegenden | Der König bestimmt die Modalitäten der Ausführung des vorliegenden |
Artikels für diese Personen auf Vorschlag des Ministers des Innern und | Artikels für diese Personen auf Vorschlag des Ministers des Innern und |
des Ministers der Volksgesundheit. | des Ministers der Volksgesundheit. |
Investitions-, Betriebs- und Wartungskosten, die durch Anpassungen | Investitions-, Betriebs- und Wartungskosten, die durch Anpassungen |
entstehen, die zum Ausbau der im Rahmen der Einhaltung von Absatz 1 | entstehen, die zum Ausbau der im Rahmen der Einhaltung von Absatz 1 |
verwendeten zentralen Schnittstellen in den Leitstellen der | verwendeten zentralen Schnittstellen in den Leitstellen der |
Hilfsdienste erforderlich sind, werden von den Betreibern getragen, | Hilfsdienste erforderlich sind, werden von den Betreibern getragen, |
wie im Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation | wie im Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation |
vorgesehen. | vorgesehen. |
Art. 5 - 112-Zentren nehmen die Aufträge im Zusammenhang mit dem | Art. 5 - 112-Zentren nehmen die Aufträge im Zusammenhang mit dem |
einheitlichen Rufsystem im Sinne des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über | einheitlichen Rufsystem im Sinne des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über |
die dringende medizinische Hilfe wahr. | die dringende medizinische Hilfe wahr. |
Disponenten von 112-Zentren, die Anrufe in Sachen dringende | Disponenten von 112-Zentren, die Anrufe in Sachen dringende |
medizinische Hilfe bearbeiten, und ihre funktionellen Vorgesetzten | medizinische Hilfe bearbeiten, und ihre funktionellen Vorgesetzten |
üben die Befugnisse aus und nehmen die Verpflichtungen wahr, die den | üben die Befugnisse aus und nehmen die Verpflichtungen wahr, die den |
Angestellten des einheitlichen Rufsystems durch das Gesetz vom 8. Juli | Angestellten des einheitlichen Rufsystems durch das Gesetz vom 8. Juli |
1964 über die dringende medizinische Hilfe und vom König zugewiesen | 1964 über die dringende medizinische Hilfe und vom König zugewiesen |
werden. | werden. |
Art. 6 - Unbeschadet der Befugnisse des Ministers des Innern | Art. 6 - Unbeschadet der Befugnisse des Ministers des Innern |
hinsichtlich der integrierten Polizei werden die Erlasse zur | hinsichtlich der integrierten Polizei werden die Erlasse zur |
Organisation der 112-Zentren vom König auf Vorschlag des Ministers des | Organisation der 112-Zentren vom König auf Vorschlag des Ministers des |
Innern und des Ministers der Volksgesundheit ausgefertigt. Für die | Innern und des Ministers der Volksgesundheit ausgefertigt. Für die |
Billigung des allgemeinen Richtlinienplans im Rahmen des allgemeinen | Billigung des allgemeinen Richtlinienplans im Rahmen des allgemeinen |
Ausgabenhaushaltsplans ist die Unterschrift des Ministers des Innern | Ausgabenhaushaltsplans ist die Unterschrift des Ministers des Innern |
und des Ministers der Volksgesundheit erforderlich. | und des Ministers der Volksgesundheit erforderlich. |
Art. 7 - Die Bearbeitung von Notrufen erfolgt für Notrufe in Sachen | Art. 7 - Die Bearbeitung von Notrufen erfolgt für Notrufe in Sachen |
dringende medizinische Hilfe gemäss den vom Minister der | dringende medizinische Hilfe gemäss den vom Minister der |
Volksgesundheit oder von seinem Beauftragten erstellten Protokollen | Volksgesundheit oder von seinem Beauftragten erstellten Protokollen |
des Notrufleitfadens und für Notrufe in Sachen integrierte Polizei und | des Notrufleitfadens und für Notrufe in Sachen integrierte Polizei und |
zivile Sicherheit gemäss den Anweisungen des Ministers des Innern oder | zivile Sicherheit gemäss den Anweisungen des Ministers des Innern oder |
seines Beauftragten. | seines Beauftragten. |
In den Protokollen und Anweisungen werden insbesondere die | In den Protokollen und Anweisungen werden insbesondere die |
Verfahrensweisen, die Fristen, die Regeln und die Anforderungen | Verfahrensweisen, die Fristen, die Regeln und die Anforderungen |
(Service Level) bestimmt, die für eine schnelle und zuverlässige | (Service Level) bestimmt, die für eine schnelle und zuverlässige |
Bearbeitung von Notrufen unter Wahrung des Berufsgeheimnisses und | Bearbeitung von Notrufen unter Wahrung des Berufsgeheimnisses und |
Achtung der Vertraulichkeit der Daten erforderlich sind. | Achtung der Vertraulichkeit der Daten erforderlich sind. |
Betrifft ein Notruf einen Zwischenfall, der einen Einsatz mehrerer | Betrifft ein Notruf einen Zwischenfall, der einen Einsatz mehrerer |
Disziplinen erfordert, erfolgt die Bearbeitung gemäss den Protokollen | Disziplinen erfordert, erfolgt die Bearbeitung gemäss den Protokollen |
und Anweisungen, die diese Behörden gemeinsam nach Stellungnahme der | und Anweisungen, die diese Behörden gemeinsam nach Stellungnahme der |
Agentur 112 festgelegt haben. | Agentur 112 festgelegt haben. |
Art. 8 - Der König bestimmt auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers | Art. 8 - Der König bestimmt auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers |
des Innern und des Ministers der Volksgesundheit, welche Informationen | des Innern und des Ministers der Volksgesundheit, welche Informationen |
in Bezug auf bestimmte Anrufe in Sachen dringende medizinische Hilfe | in Bezug auf bestimmte Anrufe in Sachen dringende medizinische Hilfe |
der Einsatzleitstelle der Polizei mitgeteilt werden. | der Einsatzleitstelle der Polizei mitgeteilt werden. |
KAPITEL 4 - Agentur 112 | KAPITEL 4 - Agentur 112 |
Art. 9 - Eine Agentur 112 für die an die Hilfsdienste gerichteten | Art. 9 - Eine Agentur 112 für die an die Hilfsdienste gerichteten |
Anrufe und Nachrichten wird vom Minister des Innern und vom Minister | Anrufe und Nachrichten wird vom Minister des Innern und vom Minister |
der Volksgesundheit geschaffen. | der Volksgesundheit geschaffen. |
Der König bestimmt auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers des Innern | Der König bestimmt auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers des Innern |
und des Ministers der Volksgesundheit Organisation, Zusammensetzung | und des Ministers der Volksgesundheit Organisation, Zusammensetzung |
und Arbeitsweise der Agentur 112. | und Arbeitsweise der Agentur 112. |
Art. 10 - Die Agentur 112 führt unter der Amtsgewalt des Ministers des | Art. 10 - Die Agentur 112 führt unter der Amtsgewalt des Ministers des |
Innern und des Ministers der Volksgesundheit folgende Aufträge aus: | Innern und des Ministers der Volksgesundheit folgende Aufträge aus: |
1. Sie überwacht die Direktionsräte der 112-Zentren, deren Aufträge | 1. Sie überwacht die Direktionsräte der 112-Zentren, deren Aufträge |
vom König festgelegt werden. | vom König festgelegt werden. |
2. Unbeschadet der Zuständigkeiten der vom König geschaffenen Organe | 2. Unbeschadet der Zuständigkeiten der vom König geschaffenen Organe |
prüft sie, ob die Bearbeitung der Notrufe den Protokollen und | prüft sie, ob die Bearbeitung der Notrufe den Protokollen und |
Anweisungen, insbesondere den Zielsetzungen in Sachen Schnelligkeit | Anweisungen, insbesondere den Zielsetzungen in Sachen Schnelligkeit |
und Zuverlässigkeit und Wahrung der Vertraulichkeit der Daten und des | und Zuverlässigkeit und Wahrung der Vertraulichkeit der Daten und des |
Berufsgeheimnisses, entspricht. Dazu richtet die Agentur ein | Berufsgeheimnisses, entspricht. Dazu richtet die Agentur ein |
Qualitätsmanagementssystem ein, in das die Konformitätsbewertung und | Qualitätsmanagementssystem ein, in das die Konformitätsbewertung und |
das Ergreifen von Massnahmen einbezogen sind. | das Ergreifen von Massnahmen einbezogen sind. |
3. Sie schlägt dem Minister des Innern und dem Minister der | 3. Sie schlägt dem Minister des Innern und dem Minister der |
Volksgesundheit eine Strategie für die Bearbeitung der Notrufe vor, | Volksgesundheit eine Strategie für die Bearbeitung der Notrufe vor, |
die den Bedürfnissen der Öffentlichkeit und den Erwartungen der | die den Bedürfnissen der Öffentlichkeit und den Erwartungen der |
Hilfsdienste gerecht wird. | Hilfsdienste gerecht wird. |
Der König kann der Agentur 112 auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers | Der König kann der Agentur 112 auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers |
des Innern und des Ministers der Volksgesundheit andere Aufträge | des Innern und des Ministers der Volksgesundheit andere Aufträge |
hinsichtlich der Bearbeitung der Notrufe und der Arbeitsweise der | hinsichtlich der Bearbeitung der Notrufe und der Arbeitsweise der |
112-Zentren vorschlagen. | 112-Zentren vorschlagen. |
KAPITEL 5 - Gemeinsame Bestimmung | KAPITEL 5 - Gemeinsame Bestimmung |
Art. 11 - § 1 - Die Ausgaben in Bezug auf die 112-Zentren und die | Art. 11 - § 1 - Die Ausgaben in Bezug auf die 112-Zentren und die |
Agentur 112 bilden einen Abschnitt des allgemeinen | Agentur 112 bilden einen Abschnitt des allgemeinen |
Ausgabenhaushaltsplans. | Ausgabenhaushaltsplans. |
§ 2 - Der Minister des Innern und der Minister der Volksgesundheit | § 2 - Der Minister des Innern und der Minister der Volksgesundheit |
sind ermächtigt, bei natürlichen und juristischen Personen, die | sind ermächtigt, bei natürlichen und juristischen Personen, die |
Drittpersonen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung | Drittpersonen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung |
eines Anrufs durch ein 112-Zentrum in Rechnung stellen, Gebühren zu | eines Anrufs durch ein 112-Zentrum in Rechnung stellen, Gebühren zu |
erheben. | erheben. |
Der König bestimmt den Betrag der Gebühren und die Modalitäten ihrer | Der König bestimmt den Betrag der Gebühren und die Modalitäten ihrer |
Einziehung. | Einziehung. |
Diese Gebühren werden einem Grundlagenhaushaltsfonds zugeführt. | Diese Gebühren werden einem Grundlagenhaushaltsfonds zugeführt. |
KAPITEL 6 - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL 6 - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen |
Art. 12 - 14 - [Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen] | Art. 12 - 14 - [Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen] |
Art. 15 - Die Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die | Art. 15 - Die Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die |
dringende medizinische Hilfe, abgeändert durch das Gesetz vom 22. | dringende medizinische Hilfe, abgeändert durch das Gesetz vom 22. |
Dezember 1977 beziehungsweise durch das Gesetz vom 22. August 2002, | Dezember 1977 beziehungsweise durch das Gesetz vom 22. August 2002, |
werden aufgehoben. | werden aufgehoben. |
KAPITEL 7 - Inkrafttreten | KAPITEL 7 - Inkrafttreten |
Art. 16 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Artikel | Art. 16 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Artikel |
3, 4, 5, 6, 11, 12 und 15 des vorliegenden Gesetzes. | 3, 4, 5, 6, 11, 12 und 15 des vorliegenden Gesetzes. |
Bis zu diesem Datum sind die anderen Bestimmungen des vorliegenden | Bis zu diesem Datum sind die anderen Bestimmungen des vorliegenden |
Gesetzes auf die Kommunikations- und Informationszentren der | Gesetzes auf die Kommunikations- und Informationszentren der |
integrierten Polizei und auf die Zentren des einheitlichen Rufsystems | integrierten Polizei und auf die Zentren des einheitlichen Rufsystems |
anwendbar. | anwendbar. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. April 2011 | Gegeben zu Brüssel, den 29. April 2011 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |