Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Loi du 29/04/2011
← Retour vers "Loi créant les centres 112 et l'agence 112 Traduction allemande "
Loi créant les centres 112 et l'agence 112 Traduction allemande Wet houdende oprichting van de 112-centra en het agentschap 112. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 29 AVRIL 2011. - Loi créant les centres 112 et l'agence 112 Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 29 avril 2011 créant les centres 112 et l'agence 112 (Moniteur FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 29 APRIL 2011. - Wet houdende oprichting van de 112-centra en het agentschap 112. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 29 april 2011 houdende oprichting van de 112-centra en het agentschap 112
belge du 23 mai 2011). (Belgisch Staatsblad van 23 mei 2011).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
29. APRIL 2011 - Gesetz zur Schaffung der 112-Zentren und der Agentur 29. APRIL 2011 - Gesetz zur Schaffung der 112-Zentren und der Agentur
112 112
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen
Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:
1. Notrufen: Sprachanrufe und nicht mündlich übermittelte Nachrichten 1. Notrufen: Sprachanrufe und nicht mündlich übermittelte Nachrichten
per Übertragung von Text oder EDV-Daten, die im Hinblick auf einen per Übertragung von Text oder EDV-Daten, die im Hinblick auf einen
Noteinsatz eines Hilfsdienstes getätigt werden, Noteinsatz eines Hilfsdienstes getätigt werden,
2. Hilfsdiensten: die integrierte Polizei im Sinne des Gesetzes vom 7. 2. Hilfsdiensten: die integrierte Polizei im Sinne des Gesetzes vom 7.
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizeidienstes, die Einsatzdienste der zivilen integrierten Polizeidienstes, die Einsatzdienste der zivilen
Sicherheit im Sinne des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit im Sinne des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile
Sicherheit und die dringende medizinische Hilfe im Sinne des Gesetzes Sicherheit und die dringende medizinische Hilfe im Sinne des Gesetzes
vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe, vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe,
3. Bearbeitung der Notrufe: Calltaking und Einsatzleitung, 3. Bearbeitung der Notrufe: Calltaking und Einsatzleitung,
4. Calltaking: Annahme der Anrufe an die Hilfsdienste, das heisst 4. Calltaking: Annahme der Anrufe an die Hilfsdienste, das heisst
Abwicklung der Anrufe, Sortieren der Anrufe, Sammlung von Abwicklung der Anrufe, Sortieren der Anrufe, Sammlung von
geografischen Informationen und Informationen über die Situation des geografischen Informationen und Informationen über die Situation des
Anrufers und der eventuellen Opfer, erste Bedarfsanalyse und Anrufers und der eventuellen Opfer, erste Bedarfsanalyse und
Priorisierung, Priorisierung,
5. Einsatzleitung: Bestimmung der Einsatzdienste, Durchgabe des 5. Einsatzleitung: Bestimmung der Einsatzdienste, Durchgabe des
Einsatzauftrags an diese Dienste, Verfolgung in Echtzeit der Einsatzauftrags an diese Dienste, Verfolgung in Echtzeit der
Ausführung des Einsatzes und wenn nötig Unterstützung der Hilfsdienste Ausführung des Einsatzes und wenn nötig Unterstützung der Hilfsdienste
in den Bereichen Kommunikation und Information, in den Bereichen Kommunikation und Information,
6. Notrufleitfaden: alle vom Minister der Volksgesundheit oder von 6. Notrufleitfaden: alle vom Minister der Volksgesundheit oder von
seinen Beauftragten festgelegten Entscheidungsprozesse, Protokolle und seinen Beauftragten festgelegten Entscheidungsprozesse, Protokolle und
Regeln für die Arbeitsweise im Hinblick auf die Optimierung der Regeln für die Arbeitsweise im Hinblick auf die Optimierung der
Verwaltung der Anrufe mit medizinischem Charakter und der Reaktionen Verwaltung der Anrufe mit medizinischem Charakter und der Reaktionen
hierauf, hierauf,
7. 112-Zentren: Organisationsstruktur, in der die Hilfsdienste der 7. 112-Zentren: Organisationsstruktur, in der die Hilfsdienste der
medizinischen Disziplin, der Polizei und der zivilen Sicherheit die medizinischen Disziplin, der Polizei und der zivilen Sicherheit die
Anrufe bearbeiten, die für die Hilfsdienste bestimmt sind. Anrufe bearbeiten, die für die Hilfsdienste bestimmt sind.
8. Agentur 112: Agentur 112 für die an die Hilfsdienste gerichteten 8. Agentur 112: Agentur 112 für die an die Hilfsdienste gerichteten
Anrufe und Nachrichten. Anrufe und Nachrichten.
KAPITEL 3 - 112-Zentren KAPITEL 3 - 112-Zentren
Art. 3 - 112-Zentren gewährleisten rund um die Uhr die Bearbeitung der Art. 3 - 112-Zentren gewährleisten rund um die Uhr die Bearbeitung der
Notrufe unter den Nummern 100, 101 und 112 für die dringende Notrufe unter den Nummern 100, 101 und 112 für die dringende
medizinische Hilfe und die Dienste der zivilen Sicherheit sowie die medizinische Hilfe und die Dienste der zivilen Sicherheit sowie die
integrierte Polizei. integrierte Polizei.
Notrufe unter den Nummern 100, 101 und 112 für die dringende Notrufe unter den Nummern 100, 101 und 112 für die dringende
medizinische Hilfe und die Hilfsdienste der zivilen Sicherheit sowie medizinische Hilfe und die Hilfsdienste der zivilen Sicherheit sowie
die integrierte Polizei, die von 112-Zentren bearbeitet werden, müssen die integrierte Polizei, die von 112-Zentren bearbeitet werden, müssen
mindestens in den drei Landesprachen und in Englisch gemäss den vom mindestens in den drei Landesprachen und in Englisch gemäss den vom
König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten
Bedingungen, Qualitätskriterien und Modalitäten bearbeitet werden Bedingungen, Qualitätskriterien und Modalitäten bearbeitet werden
können. Der König legt zudem durch einen im Ministerrat beratenen können. Der König legt zudem durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass die Anforderungen in Sachen Sprachkenntnisse fest. Erlass die Anforderungen in Sachen Sprachkenntnisse fest.
In Abweichung von Absatz 1 kann die Einsatzleitung der In Abweichung von Absatz 1 kann die Einsatzleitung der
Feuerwehrdienste einer Hilfeleistungszone unter den vom Minister des Feuerwehrdienste einer Hilfeleistungszone unter den vom Minister des
Innern festgelegten Umständen auf Ebene der Hilfeleistungszone und Innern festgelegten Umständen auf Ebene der Hilfeleistungszone und
kann die Einsatzleitung der Dienste der lokalen Polizei einer kann die Einsatzleitung der Dienste der lokalen Polizei einer
Polizeizone unter den vom Minister des Innern festgelegten Umständen Polizeizone unter den vom Minister des Innern festgelegten Umständen
nach Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei nach Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei
auf Ebene der Polizeizone organisiert werden. auf Ebene der Polizeizone organisiert werden.
Der König bestimmt, wie die Einsatzleitung der Einsatzdienste der Der König bestimmt, wie die Einsatzleitung der Einsatzdienste der
zivilen Sicherheit organisiert wird. zivilen Sicherheit organisiert wird.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass dafür Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass dafür
sorgen, dass Anrufe, die nicht in Absatz 1 erwähnt sind und die die sorgen, dass Anrufe, die nicht in Absatz 1 erwähnt sind und die die
medizinische Hilfe und den Einsatz der Dienste der zivilen Sicherheit medizinische Hilfe und den Einsatz der Dienste der zivilen Sicherheit
und der integrierten Polizei betreffen, von 112-Zentren bearbeitet und der integrierten Polizei betreffen, von 112-Zentren bearbeitet
werden. werden.
Art. 4 - Gehörlose oder Schwerhörige und Personen mit einer anderen Art. 4 - Gehörlose oder Schwerhörige und Personen mit einer anderen
Behinderung, die sie daran hindert, durch einen Sprachanruf auf eine Behinderung, die sie daran hindert, durch einen Sprachanruf auf eine
Notrufnummer zurückzugreifen, können einen Notruf per E-Mail an die Notrufnummer zurückzugreifen, können einen Notruf per E-Mail an die
112-Zentren richten. 112-Zentren richten.
Der König bestimmt die Modalitäten der Ausführung des vorliegenden Der König bestimmt die Modalitäten der Ausführung des vorliegenden
Artikels für diese Personen auf Vorschlag des Ministers des Innern und Artikels für diese Personen auf Vorschlag des Ministers des Innern und
des Ministers der Volksgesundheit. des Ministers der Volksgesundheit.
Investitions-, Betriebs- und Wartungskosten, die durch Anpassungen Investitions-, Betriebs- und Wartungskosten, die durch Anpassungen
entstehen, die zum Ausbau der im Rahmen der Einhaltung von Absatz 1 entstehen, die zum Ausbau der im Rahmen der Einhaltung von Absatz 1
verwendeten zentralen Schnittstellen in den Leitstellen der verwendeten zentralen Schnittstellen in den Leitstellen der
Hilfsdienste erforderlich sind, werden von den Betreibern getragen, Hilfsdienste erforderlich sind, werden von den Betreibern getragen,
wie im Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation wie im Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation
vorgesehen. vorgesehen.
Art. 5 - 112-Zentren nehmen die Aufträge im Zusammenhang mit dem Art. 5 - 112-Zentren nehmen die Aufträge im Zusammenhang mit dem
einheitlichen Rufsystem im Sinne des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über einheitlichen Rufsystem im Sinne des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über
die dringende medizinische Hilfe wahr. die dringende medizinische Hilfe wahr.
Disponenten von 112-Zentren, die Anrufe in Sachen dringende Disponenten von 112-Zentren, die Anrufe in Sachen dringende
medizinische Hilfe bearbeiten, und ihre funktionellen Vorgesetzten medizinische Hilfe bearbeiten, und ihre funktionellen Vorgesetzten
üben die Befugnisse aus und nehmen die Verpflichtungen wahr, die den üben die Befugnisse aus und nehmen die Verpflichtungen wahr, die den
Angestellten des einheitlichen Rufsystems durch das Gesetz vom 8. Juli Angestellten des einheitlichen Rufsystems durch das Gesetz vom 8. Juli
1964 über die dringende medizinische Hilfe und vom König zugewiesen 1964 über die dringende medizinische Hilfe und vom König zugewiesen
werden. werden.
Art. 6 - Unbeschadet der Befugnisse des Ministers des Innern Art. 6 - Unbeschadet der Befugnisse des Ministers des Innern
hinsichtlich der integrierten Polizei werden die Erlasse zur hinsichtlich der integrierten Polizei werden die Erlasse zur
Organisation der 112-Zentren vom König auf Vorschlag des Ministers des Organisation der 112-Zentren vom König auf Vorschlag des Ministers des
Innern und des Ministers der Volksgesundheit ausgefertigt. Für die Innern und des Ministers der Volksgesundheit ausgefertigt. Für die
Billigung des allgemeinen Richtlinienplans im Rahmen des allgemeinen Billigung des allgemeinen Richtlinienplans im Rahmen des allgemeinen
Ausgabenhaushaltsplans ist die Unterschrift des Ministers des Innern Ausgabenhaushaltsplans ist die Unterschrift des Ministers des Innern
und des Ministers der Volksgesundheit erforderlich. und des Ministers der Volksgesundheit erforderlich.
Art. 7 - Die Bearbeitung von Notrufen erfolgt für Notrufe in Sachen Art. 7 - Die Bearbeitung von Notrufen erfolgt für Notrufe in Sachen
dringende medizinische Hilfe gemäss den vom Minister der dringende medizinische Hilfe gemäss den vom Minister der
Volksgesundheit oder von seinem Beauftragten erstellten Protokollen Volksgesundheit oder von seinem Beauftragten erstellten Protokollen
des Notrufleitfadens und für Notrufe in Sachen integrierte Polizei und des Notrufleitfadens und für Notrufe in Sachen integrierte Polizei und
zivile Sicherheit gemäss den Anweisungen des Ministers des Innern oder zivile Sicherheit gemäss den Anweisungen des Ministers des Innern oder
seines Beauftragten. seines Beauftragten.
In den Protokollen und Anweisungen werden insbesondere die In den Protokollen und Anweisungen werden insbesondere die
Verfahrensweisen, die Fristen, die Regeln und die Anforderungen Verfahrensweisen, die Fristen, die Regeln und die Anforderungen
(Service Level) bestimmt, die für eine schnelle und zuverlässige (Service Level) bestimmt, die für eine schnelle und zuverlässige
Bearbeitung von Notrufen unter Wahrung des Berufsgeheimnisses und Bearbeitung von Notrufen unter Wahrung des Berufsgeheimnisses und
Achtung der Vertraulichkeit der Daten erforderlich sind. Achtung der Vertraulichkeit der Daten erforderlich sind.
Betrifft ein Notruf einen Zwischenfall, der einen Einsatz mehrerer Betrifft ein Notruf einen Zwischenfall, der einen Einsatz mehrerer
Disziplinen erfordert, erfolgt die Bearbeitung gemäss den Protokollen Disziplinen erfordert, erfolgt die Bearbeitung gemäss den Protokollen
und Anweisungen, die diese Behörden gemeinsam nach Stellungnahme der und Anweisungen, die diese Behörden gemeinsam nach Stellungnahme der
Agentur 112 festgelegt haben. Agentur 112 festgelegt haben.
Art. 8 - Der König bestimmt auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers Art. 8 - Der König bestimmt auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers
des Innern und des Ministers der Volksgesundheit, welche Informationen des Innern und des Ministers der Volksgesundheit, welche Informationen
in Bezug auf bestimmte Anrufe in Sachen dringende medizinische Hilfe in Bezug auf bestimmte Anrufe in Sachen dringende medizinische Hilfe
der Einsatzleitstelle der Polizei mitgeteilt werden. der Einsatzleitstelle der Polizei mitgeteilt werden.
KAPITEL 4 - Agentur 112 KAPITEL 4 - Agentur 112
Art. 9 - Eine Agentur 112 für die an die Hilfsdienste gerichteten Art. 9 - Eine Agentur 112 für die an die Hilfsdienste gerichteten
Anrufe und Nachrichten wird vom Minister des Innern und vom Minister Anrufe und Nachrichten wird vom Minister des Innern und vom Minister
der Volksgesundheit geschaffen. der Volksgesundheit geschaffen.
Der König bestimmt auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers des Innern Der König bestimmt auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers des Innern
und des Ministers der Volksgesundheit Organisation, Zusammensetzung und des Ministers der Volksgesundheit Organisation, Zusammensetzung
und Arbeitsweise der Agentur 112. und Arbeitsweise der Agentur 112.
Art. 10 - Die Agentur 112 führt unter der Amtsgewalt des Ministers des Art. 10 - Die Agentur 112 führt unter der Amtsgewalt des Ministers des
Innern und des Ministers der Volksgesundheit folgende Aufträge aus: Innern und des Ministers der Volksgesundheit folgende Aufträge aus:
1. Sie überwacht die Direktionsräte der 112-Zentren, deren Aufträge 1. Sie überwacht die Direktionsräte der 112-Zentren, deren Aufträge
vom König festgelegt werden. vom König festgelegt werden.
2. Unbeschadet der Zuständigkeiten der vom König geschaffenen Organe 2. Unbeschadet der Zuständigkeiten der vom König geschaffenen Organe
prüft sie, ob die Bearbeitung der Notrufe den Protokollen und prüft sie, ob die Bearbeitung der Notrufe den Protokollen und
Anweisungen, insbesondere den Zielsetzungen in Sachen Schnelligkeit Anweisungen, insbesondere den Zielsetzungen in Sachen Schnelligkeit
und Zuverlässigkeit und Wahrung der Vertraulichkeit der Daten und des und Zuverlässigkeit und Wahrung der Vertraulichkeit der Daten und des
Berufsgeheimnisses, entspricht. Dazu richtet die Agentur ein Berufsgeheimnisses, entspricht. Dazu richtet die Agentur ein
Qualitätsmanagementssystem ein, in das die Konformitätsbewertung und Qualitätsmanagementssystem ein, in das die Konformitätsbewertung und
das Ergreifen von Massnahmen einbezogen sind. das Ergreifen von Massnahmen einbezogen sind.
3. Sie schlägt dem Minister des Innern und dem Minister der 3. Sie schlägt dem Minister des Innern und dem Minister der
Volksgesundheit eine Strategie für die Bearbeitung der Notrufe vor, Volksgesundheit eine Strategie für die Bearbeitung der Notrufe vor,
die den Bedürfnissen der Öffentlichkeit und den Erwartungen der die den Bedürfnissen der Öffentlichkeit und den Erwartungen der
Hilfsdienste gerecht wird. Hilfsdienste gerecht wird.
Der König kann der Agentur 112 auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers Der König kann der Agentur 112 auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers
des Innern und des Ministers der Volksgesundheit andere Aufträge des Innern und des Ministers der Volksgesundheit andere Aufträge
hinsichtlich der Bearbeitung der Notrufe und der Arbeitsweise der hinsichtlich der Bearbeitung der Notrufe und der Arbeitsweise der
112-Zentren vorschlagen. 112-Zentren vorschlagen.
KAPITEL 5 - Gemeinsame Bestimmung KAPITEL 5 - Gemeinsame Bestimmung
Art. 11 - § 1 - Die Ausgaben in Bezug auf die 112-Zentren und die Art. 11 - § 1 - Die Ausgaben in Bezug auf die 112-Zentren und die
Agentur 112 bilden einen Abschnitt des allgemeinen Agentur 112 bilden einen Abschnitt des allgemeinen
Ausgabenhaushaltsplans. Ausgabenhaushaltsplans.
§ 2 - Der Minister des Innern und der Minister der Volksgesundheit § 2 - Der Minister des Innern und der Minister der Volksgesundheit
sind ermächtigt, bei natürlichen und juristischen Personen, die sind ermächtigt, bei natürlichen und juristischen Personen, die
Drittpersonen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung Drittpersonen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung
eines Anrufs durch ein 112-Zentrum in Rechnung stellen, Gebühren zu eines Anrufs durch ein 112-Zentrum in Rechnung stellen, Gebühren zu
erheben. erheben.
Der König bestimmt den Betrag der Gebühren und die Modalitäten ihrer Der König bestimmt den Betrag der Gebühren und die Modalitäten ihrer
Einziehung. Einziehung.
Diese Gebühren werden einem Grundlagenhaushaltsfonds zugeführt. Diese Gebühren werden einem Grundlagenhaushaltsfonds zugeführt.
KAPITEL 6 - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen KAPITEL 6 - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen
Art. 12 - 14 - [Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen] Art. 12 - 14 - [Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen]
Art. 15 - Die Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die Art. 15 - Die Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die
dringende medizinische Hilfe, abgeändert durch das Gesetz vom 22. dringende medizinische Hilfe, abgeändert durch das Gesetz vom 22.
Dezember 1977 beziehungsweise durch das Gesetz vom 22. August 2002, Dezember 1977 beziehungsweise durch das Gesetz vom 22. August 2002,
werden aufgehoben. werden aufgehoben.
KAPITEL 7 - Inkrafttreten KAPITEL 7 - Inkrafttreten
Art. 16 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Artikel Art. 16 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Artikel
3, 4, 5, 6, 11, 12 und 15 des vorliegenden Gesetzes. 3, 4, 5, 6, 11, 12 und 15 des vorliegenden Gesetzes.
Bis zu diesem Datum sind die anderen Bestimmungen des vorliegenden Bis zu diesem Datum sind die anderen Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzes auf die Kommunikations- und Informationszentren der Gesetzes auf die Kommunikations- und Informationszentren der
integrierten Polizei und auf die Zentren des einheitlichen Rufsystems integrierten Polizei und auf die Zentren des einheitlichen Rufsystems
anwendbar. anwendbar.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 29. April 2011 Gegeben zu Brüssel, den 29. April 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
^