publié le 19 juin 2013
Loi introduisant le Code de droit économique. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
28 FEVRIER 2013. - Loi introduisant le Code de droit économique. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 28 février 2013 introduisant le Code de droit économique (Moniteur belge du 29 mars 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 28. FEBRUAR 2013 - Gesetz zur Einführung des Wirtschaftsgesetzbuches ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch Art. 2 - Folgende Bestimmungen bilden das Wirtschaftsgesetzbuch: "WIRTSCHAFTSGESETZBUCH BUCH I - BEGRIFFSBESTIMMUNGEN TITEL 2 - Bestimmten Büchern eigene Begriffsbestimmungen KAPITEL 6 - Begriffsbestimmungen Buch VIII Art. I.9 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Buch VIII: 1. "Norm": eine von einer anerkannten Normungsorganisation angenommene technische Spezifikation zur wiederholten oder ständigen Anwendung, deren Einhaltung nicht zwingend ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt: a) "internationale Norm": eine Norm, die von einer internationalen Normungsorganisation angenommen wurde, b) "europäische Norm": eine Norm, die von einer europäischen Normungsorganisation angenommen wurde, c) "harmonisierte Norm": eine europäische Norm, die auf der Grundlage eines Auftrags der Kommission zur Durchführung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union angenommen wurde, d) "nationale Norm": eine Norm, die von einer nationalen Normungsorganisation angenommen wurde, 2."Normungsausschuss": im Rahmen des Normungsamtes eingerichteter Ausschuss, der Normungstätigkeiten in einem bestimmten Gebiet unter Einbeziehung der interessierten Kreise verrichtet, 3. "Sektorale Normungsstelle": Einrichtung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die in ihren Zuständigkeitsbereichen mit der Koordinierung eines oder mehrerer Normungsausschüsse beauftragt ist, 4."Akkreditierung": formelle Bestätigung durch die nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die in harmonisierten Normen festgelegten Anforderungen und, gegebenenfalls, zusätzliche Anforderungen, einschliesslich solcher aus relevanten sektoralen Regelungen, erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen, 5. "Akkreditierungssystem": System mit eigenen Verwaltungsregeln, das zur Umsetzung des Akkreditierungsverfahrens dient, 6."Konformitätsbewertung": Verfahren zur Bewertung, ob spezifische Anforderungen an ein Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung, ein System, eine Person oder eine Stelle erfüllt sind, 7. "Konformitätsbewertungsstelle": eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschliesslich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt, 8."Harmonisierte Norm": europäische Norm, die von einem der in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft anerkannten europäischen Normungsgremien auf der Grundlage eines Ersuchens der Kommission nach Artikel 6 dieser Richtlinie erstellt wurde, 9. "Prüfung": technischer Vorgang, mit dem nach einem festgelegten Verfahren ein oder mehrere Merkmale eines Produkts, eines Verfahrens oder einer Dienstleistung bestimmt werden, 10."Kalibrierung": Tätigkeit zur Ermittlung des Zusammenhangs zwischen dem ausgegebenen Wert eines Messgerätes oder einer Messeinrichtung oder dem von einer Massverkörperung oder einem Referenzmaterial dargestellten Wert und dem zugehörigen, durch ein Normal festgelegten Wert einer Messgrösse unter vorgegebenen Bedingungen, 11. "Referenzmaterial": Material oder Substanz, von dem beziehungsweise der ein oder mehrere Merkmale so homogen und genau festgelegt sind, dass sie zur Kalibrierung von Geräten, zur Beurteilung von Messverfahren oder zur Zuweisung von Stoffwerten verwendet werden können, 12."Inspektion": Untersuchung des Entwurfs eines Produkts, einer Dienstleistung, eines Verfahrens oder einer Anlage und Feststellung ihrer Übereinstimmung mit bestimmten oder - aufgrund einer fachlichen Beurteilung - mit allgemeinen Anforderungen. Der Begriff "Kontrolle" ist als Synonym des Begriffs "Inspektion" anzusehen, 13. "Zertifizierung": Verfahren, in dem ein Dritter schriftlich bestätigt, dass ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung vorgeschriebene Anforderungen erfüllt.Als Dritter gilt eine Person oder Stelle, die in dem betreffenden Bereich als unabhängig von den beteiligten Parteien anerkannt ist, 14. "Messinstrument": Gegenstände, Instrumente und Geräte oder Kombinationen von Gegenständen, Instrumenten und Geräten, die ausschliesslich oder subsidiär entworfen und hergestellt werden mit dem Zweck, Messungen zu verrichten, 15."Geeichtes Messinstrument": ein Messinstrument, das: a) mit den Eichstempeln beziehungsweise -zeichen versehen ist, die in Artikel VIII.47 erwähnt sind, b) aufgrund der Bestimmungen von Artikel VIII.51 von der Ersteichung befreit ist und unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel VIII.48 mit dem in diesem Artikel vorgesehenen Modellzulassungsstempel versehen ist, 16. "Messungen im Wirtschaftskreislauf": Messungen, die im Rahmen der Ausübung eines Berufs, Gewerbes oder Handels durchgeführt werden im Hinblick auf die Einhaltung von Rechten und Verpflichtungen aus einem Rechtsverhältnis. BUCH II - ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE TITEL 1 - Anwendungsbereich Art. II.1 - Vorbehaltlich der Anwendung internationaler Verträge, des Rechts der Europäischen Union oder besonderer Rechtsvorschriften umfasst vorliegendes Gesetzbuch den allgemeinen rechtlichen Rahmen für wirtschaftliche Angelegenheiten, für die die Föderalbehörde zuständig ist.
TITEL 2 - Zielsetzungen Art. II.2 - Vorliegendes Gesetzbuch zielt darauf ab, Unternehmensfreiheit, Redlichkeit der Wirtschaftsgeschäfte und ein hohes Mass an Verbraucherschutz zu gewährleisten.
TITEL 3 - Unternehmensfreiheit Art. II.3 - Ein jeder ist frei, die wirtschaftliche Tätigkeit seiner Wahl auszuüben.
Art. II.4 - Unternehmensfreiheit wird unter Achtung der in Belgien geltenden internationalen Verträge, des allgemeinen rechtlichen Rahmens der Wirtschaftsunion und der Währungseinheit, so wie er durch oder aufgrund der internationalen Verträge und des Gesetzes festgelegt ist, der Gesetze im Bereich der öffentlichen Ordnung und der Sittlichkeit und der bindenden Rechtsbestimmungen ausgeübt.
BUCH VIII - QUALITÄT DER PRODUKTE UND DIENSTLEISTUNGEN TITEL 1 - Normung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. VIII.1 - Normen geben die Regeln des Fachs wieder, die zum Zeitpunkt ihrer Annahme für ein bestimmtes Produkt, ein bestimmtes Verfahren oder eine bestimmte Dienstleistung gelten.
Die Einhaltung von Normen erfolgt auf freiwilliger Basis, es sei denn, ihre Einhaltung wird durch eine Gesetzes-, Verordnungs- oder Vertragsbestimmung auferlegt.
Art. VIII.2 - Der Staat und öffentlich-rechtliche Personen können durch einfachen Vermerk des Normzeichens auf Normen verweisen, die vom Normungsamt veröffentlicht werden.
KAPITEL 2 - Normungsamt Art. VIII.3 - Es wird ein Normungsamt eingerichtet, nachstehend "Amt" genannt. Das Amt ist eine autonome Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit, deren Sitz sich im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt befindet. Das Amt unterliegt dem Gesetz vom 16.
März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses.
Art. VIII.4 - Im Rahmen der vom Minister bestimmten Normungspolitik hat das Amt folgende Aufträge: 1. Ausführung eines allgemeinen Bestandsaufnahmeauftrags, sowohl was den Bedarf an neuen Normen und technischen Dokumenten als auch das Angebot zu ihrer Realisierung betrifft, und Einschätzung der erforderlichen finanziellen Mittel, 2.Koordinierung der Normungstätigkeit und Harmonisierung der Regeln, auf denen die Normung gründen muss, 3. Zentralisierung, Prüfung, Konsultierung und/oder Billigung von Normentwürfen, 4.Verbreitung der Normen und technischen Dokumente, 5. Förderung der Normung und Koordinierung von Massnahmen zur Erleichterung ihrer Anwendung, 6.Verwaltung der ihm zuerkannten Mittel, die der Entwicklung von wissenschaftlichen und technischen Kompetenzen in zu normenden Fachgebieten gewidmet werden, 7. Ausarbeitung von Normen und Weiterverfolgung, Entwicklung und Ausarbeitung von technischen Dokumenten, die als neue Produkte nicht den Status einer Norm haben, aber den Markterfordernissen entsprechen, 8.Vertretung der belgischen Interessen in europäischen und internationalen Normungsgremien, 9. Errichtung und Auflösung von Normungsausschüssen, 10.Anerkennung und Entzug der Anerkennung von sektoralen Normungsstellen gemäss Modalitäten, die der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt, 11. Ausführung von Aufgaben in Zusammenhang mit Normung und Zertifizierung, die der König ihm durch einen im Ministerrat beratenen Erlass aufträgt. Art. VIII.5 - Das allgemeine Schema der Normungsprogramme wird jedes Jahr in Übereinstimmung mit der vom Minister bestimmten Politik vom Amt festgelegt auf der Grundlage der Finanzierungsmöglichkeiten und der von ihm bei den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Partnern und den Normungsausschüssen festgestellten Bedürfnisse. Der König kann Art des Inhalts und Modalitäten der Gestaltung des allgemeinen Schemas bestimmen.
Art. VIII.6 - Die Ausarbeitung von Normentwürfen wird von den Normungsausschüssen je nach Fall begleitet beziehungsweise durchgeführt.
Art. VIII.7 - Das Amt setzt alles daran, damit die wichtigsten interessierten Kreise in den Normungsausschüssen vertreten sind. Es ist damit beauftragt, den Normungsausschüssen und sektoralen Normungsstellen technische und wirtschaftliche Informationen bereitzustellen, über die es verfügt und die für ihre Arbeit notwendig sind.
Art. VIII.8 - Die Normungsausschüsse beziehen in ihre technischen Normungsarbeiten anerkannte sektorale Normungsstellen ein, die hierfür in einem oder mehreren Bereichen die erforderliche Sachkunde besitzen.
Diese können damit beauftragt werden, den Vorsitz oder das technische Sekretariat ihrer Ausschüsse zu führen.
Art. VIII.9 - Das Amt, die Normungsausschüsse und die sektoralen Normungsstellen tragen jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich zur Ausführung der in Artikel VIII.5 erwähnten Normungsprogramme bei gemäss Modalitäten, die der König festlegt.
Art. VIII.10 - § 1 - In Artikel VIII.5 erwähnte Programme, die vom Amt festgelegt werden, werden anteilsmässig im Verhältnis der Interessen der interessierten Kreise durch technische und/oder finanzielle Beiträge finanziert. § 2 - Das Amt wird finanziert durch: 1. eine Dotation zu Lasten des föderalen Haushaltsplans, die auf die Haushaltsmittel des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie angerechnet wird, 2.Vergütungen, die der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass zur Finanzierung bestimmter Normungsprogramme allgemeinen Interesses auferlegt und die anteilsmässig bei den in den Normungsausschüssen vertretenen Parteien erhoben werden im Verhältnis zu der Menge technischer und wirtschaftlicher Informationen wie in Artikel VIII.7 erwähnt, die das Amt ihnen bereitstellt, 3. freiwillige oder vertragliche Beiträge, 4.gelegentliche Einkünfte, 5. Einkünfte, die direkt oder indirekt aus den Tätigkeiten des Amtes hervorgehen. Art. VIII.11 - Die Buchhaltung des Amtes wird gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen und seiner Ausführungserlasse geführt. Das Amt strebt ein finanzielles Gleichgewicht an.
Art. VIII.12 - Organe des Amtes sind der Direktionsausschuss und der Verwaltungsrat. Sie erstellen in Absprache eine Geschäftsordnung, die dem König zur Billigung vorgelegt wird.
Art. VIII.13 - Unbeschadet des Rechts, vor den zuständigen Richter zu laden, kann die Beitreibung der aufgrund von Artikel VIII.10 geschuldeten Beträge - in § 2 Nr. 1 dieses Artikels erwähnte Beträge ausgenommen - gemäss der in den Artikeln 94 und 95 der koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung vorgesehenen Regelung per Zwangsverfahren erfolgen.
Art. VIII.14 - Der Direktionsausschuss nimmt die tägliche Geschäftsführung des Amtes wahr und nimmt die Handlungen vor, die für die Ausführung seiner Aufträge notwendig oder nützlich sind. Der Direktionsausschuss setzt sich aus einem Präsidenten und einer begrenzten Anzahl Mitgliedern zusammen, die vom Verwaltungsrat bestimmt wird. Sie werden nach Konsultierung des Verwaltungsrates auf Vorschlag des Ministers durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vom König für einen Zeitraum von sechs Jahren ernannt. Ihr Mandat ist erneuerbar und wird vollzeitig ausgeübt. Der Präsident und die Mitglieder des Direktionsausschusses werden aufgrund ihrer Sachkunde in den Bereichen ausgewählt, für die die Direktionen, die sie zu leiten haben, zuständig sind. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Vertragsbedingungen und Besoldungsstatut, denen der Präsident und die Mitglieder des Direktionsausschusses unterliegen.
Art. VIII.15 - Der Direktionsausschuss untersteht der Kontrolle des Verwaltungsrates, der in ausgewogener Weise aus Vertretern der Föderalregierung, der repräsentativen Organisationen der Unternehmen, der repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen, der für Umweltschutz zuständigen Nichtregierungsorganisationen und der für die Verteidigung der Verbraucherinteressen zuständigen Nichtregierungsorganisationen zusammengesetzt ist. Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König die Anzahl Mitglieder und die Zusammensetzung des Verwaltungsrates, ernennt Er den Präsidenten und die Mitglieder und bestimmt Er die Höhe der Entschädigungen, die das Amt ihnen zuerkennen kann. Vorschläge in Bezug auf die Bezeichnung von Vertretern, die nicht dem öffentlichen Sektor angehören, werden auf der Grundlage von Listen erstellt, die die betreffenden Organisationen vorlegen.
Art. VIII.16 - Der Verwaltungsrat hat folgende Aufträge: 1. das allgemeine Schema der in Artikel VIII.5 erwähnten Normungsprogramme billigen, 2. Normungsausschüsse errichten und auflösen, 3.sektorale Normungsstellen anerkennen und ihre Anerkennung entziehen, 4. Normentwürfe annehmen, 5.gegebenenfalls in Ausführung von Artikel VIII.9 festgelegte Normen dem König zur Homologierung vorlegen, 6. beurteilen, wie der Direktionsausschuss und die Normungsausschüsse ihre Aufgaben ausführen, und dem Minister und dem Direktionsausschuss diesbezüglich Stellungnahmen abgeben und Empfehlungen aussprechen, 7.den in Artikel VIII.17 erwähnten Jahresbericht billigen.
Art. VIII.17 - Jedes Jahr erstellt das Amt im Laufe des ersten Quartals einen Tätigkeitsbericht in Bezug auf das vorhergehende Geschäftsjahr. Dieser Bericht wird an den Minister und an die Gesetzgebenden Kammern gerichtet.
Art. VIII.18 - Das Amt kann für seinen gesamten Personalbedarf im Hinblick auf die Erfüllung seiner Aufträge Personal unter Arbeitsvertrag einstellen.
KAPITEL 3 - Hoher Rat für Normung Art. VIII.19 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie wird ein Hoher Rat für Normung eingerichtet, nachstehend "Hoher Rat" genannt.
Art. VIII.20 - Der Hohe Rat hat als Auftrag, entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag des Ministers Stellungnahmen zu Fragen in Bezug auf Politik und Entwicklung der nationalen und internationalen Normung abzugeben. In diesem Rahmen hat der Hohe Rat unter anderem als Auftrag, von Amts wegen eine Stellungnahme zu dem in Artikel VIII.17 erwähnten Jahresbericht des Amtes abzugeben. Die Stellungnahmen sind öffentlich.
Art. VIII.21 - Neben dem Präsidenten setzt der Hohe Rat sich zusammen aus: 1. vier ordentlichen Mitgliedern und vier stellvertretenden Mitgliedern, die im wissenschaftlichen Bereich tätig sind, 2.sechs ordentlichen Mitgliedern und sechs stellvertretenden Mitgliedern, die die repräsentativen Organisationen der Unternehmen vertreten und unter denen zwei ordentliche Mitglieder und zwei stellvertretende Mitglieder die kleinen und mittleren Betriebe vertreten, 3. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei stellvertretenden Mitgliedern, die die für die Verteidigung der Verbraucherinteressen zuständigen Organisationen vertreten, 4.zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei stellvertretenden Mitgliedern, die den repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen angehören, 5. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei stellvertretenden Mitgliedern, die gesellschaftliche Interessengruppen vertreten. Art. VIII.22 - Der König ernennt und entlässt den Präsidenten des Hohen Rates.
Art. VIII.23 - Auf Vorschlag der betreffenden Instanzen wählt und ernennt der Minister die ordentlichen Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder gemäss denselben Modalitäten.
Art. VIII.24 - Das Mandat des Präsidenten und der Mitglieder hat eine Dauer von sechs Jahren und ist erneuerbar. Endet das Mandat eines ordentlichen Mitglieds vor seinem normalen Ablauf, übernimmt das betreffende stellvertretende Mitglied das Mandat. Anschliessend wird für die verbleibende Laufzeit des ersten Mandats ein neues stellvertretendes Mitglied bestimmt.
Art. VIII.25 - Der Hohe Rat darf zu seinen Versammlungen Personen einladen, deren Beitrag für ihn nützlich sein kann.
Art. VIII.26 - Die Sekretariatsgeschäfte des Hohen Rates werden vom Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie wahrgenommen.
Art. VIII.27 - Der Hohe Rat arbeitet seine Geschäftsordnung aus. Diese Geschäftsordnung wird dem Minister zur Billigung vorgelegt.
Art. VIII.28 - Der Hohe Rat erstellt einen Bericht über seine Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr. Dieser Bericht wird veröffentlicht und dem Minister übermittelt.
Art. VIII.29 - Für die Arbeit des Hohen Rates erforderliche Haushaltsmittel werden jedes Jahr in den Haushaltsplan des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie eingetragen. Der König bestimmt die Höhe der Entschädigungen, die den Mitgliedern des Hohen Rates zuerkannt werden können. Er legt die Höhe der Entschädigungen für Fahrt- und Aufenthaltskosten fest.
TITEL 2 - Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen Art. VIII.30 - § 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nützliche Massnahmen zur Schaffung eines Akkreditierungssystems ergreifen. Zu diesem Zweck errichtet Er insbesondere eine einzige nationale Akkreditierungsstelle und einen Nationalen Akkreditierungsrat. § 2 - Die nationale Akkreditierungsstelle ist für die Verwaltung des Akkreditierungsverfahrens verantwortlich, einschliesslich Ausstellung und Entzug der Akkreditierungen. § 3 - Der Nationale Akkreditierungsrat hat folgende Aufträge: 1. für eine kohärente und transparente Anwendung der Akkreditierungsgrundsätze und -verfahren sorgen, 2.den jährlichen Tätigkeitsbericht der nationalen Akkreditierungsstelle beurteilen und dem Minister eine Stellungnahme abgeben, 3. Sammlung, Verkehr und Veröffentlichung von Informationen zu den Tätigkeiten in diesem Bereich gewährleisten, 4.sicherstellen, dass alle interessierten Kreise an den Akkreditierungstätigkeiten beteiligt werden, 5. Stellungnahmen über alle Aspekte im Zusammenhang mit der Akkreditierung abgeben. Der Nationale Akkreditierungsrat setzt sich insbesondere aus Vertretern der Föderalbehörde und der Regional- und Gemeinschaftsbehörden, des Normungsamtes, der Unternehmen, der Arbeitnehmer- und Verbraucherorganisationen und der akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen zusammen.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Zusammensetzung des Nationalen Akkreditierungsrates fest. § 4 - Nach Konsultierung des Nationalen Akkreditierungsrates bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Kriterien für die Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstellen. § 5 - Urkunden und Konformitätsbewertungsberichte, die von Stellen ausgestellt werden, die aufgrund des vorliegenden Titels akkreditiert worden sind, werden vom Belgischen Staat anerkannt.
Art. VIII.31 - Der König übt die Ihm durch die Bestimmungen des vorliegenden Titels aufgetragenen Befugnisse auf Vorschlag des Ministers aus.
Art. VIII.32 - § 1 - Ausgaben in Bezug auf Verwaltung und Förderung des nationalen Akkreditierungssystems gehen zu Lasten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie. § 2 - Es wird ein Fonds für die Deckung der Akkreditierungs- und Zertifizierungskosten eingerichtet.
Unbeschadet anderer Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen kann der König zugunsten dieses Fonds Vergütungen zur Deckung von Bewertungs-, Akkreditierungs-, Zertifizierungs-, Überwachungs- und Kontrollkosten auferlegen. § 3 - Der König legt hinsichtlich der Vergütungen und Ausgaben Berechnungsmodus und Zahlungsweise fest.
TITEL 3 - Masseinheiten, Eichmasse und Messinstrumente KAPITEL 1 - Gesetzliche Einheiten Abschnitt 1 - Allgemeines Art. VIII.33 - Das gesetzliche System der Masseinheiten umfasst die Einheiten des internationalen Einheitensystems und andere Masseinheiten, die, ohne Teil dieses Systems zu sein, gewöhnlich benutzt werden.
Abschnitt 2 - Masseinheiten des internationalen Einheitensystems Art. VIII.34 - Das internationale Einheitensystem (SI) umfasst: 1. Basiseinheiten, 2.abgeleitete Einheiten, 3. Vielfache und Teile der Basiseinheiten. Art. VIII.35 - § 1 - Die in Artikel VIII.34 Nr. 1 erwähnten Basiseinheiten, die Grössen, auf die sie sich beziehen, und die Einheitszeichen, die sie bezeichnen, sind:
Grösse
Basiseinheit
Einheitszeichen
Länge Masse Zeit Elektrische Stromstärke Temperatur Lichtstärke Stoffmenge
Meter Kilogramm Sekunde Ampere Kelvin Candela Mol
m kg s A K cd mol
Der Meter ist die Länge der Strecke, die Licht im Vakuum während der Dauer 1/299 792 458 Sekunden zurücklegt.
Das Kilogramm ist die Masse des Kilogrammprototyps aus Platin-Iridium, das von der dritten Generalkonferenz für Mass und Gewicht als Einheit der Masse angenommen worden ist.
Die Sekunde ist das 9 192 631 770fache der Periodendauer der dem Übergang zwischen den beiden Hyperfeinstrukturniveaus des Grundzustands von Atomen des Nuklids 133Cs entsprechenden Strahlung.
Das Ampere ist die Stärke eines zeitlich unveränderlichen elektrischen Stromes, der, durch zwei im Vakuum parallel im Abstand von einem Meter voneinander angeordnete, geradlinige, unendlich lange Leiter von vernachlässigbar kleinem, kreisförmigem Querschnitt fliessend, zwischen diesen Leitern je ein Meter Leiterlänge eine Kraft hervorruft, die zwei Zehnmillionstel der Kraft entspricht, die einem Kilogramm eine Beschleunigung von einem Meter pro Sekunde zum Quadrat erteilt.
Das Kelvin ist die thermodynamische Temperatur, die dem 273,16ten Teil der thermodynamischen Temperatur des Tripelpunkts des Wassers entspricht.
Die Candela ist die Lichtstärke einer Strahlungsquelle, die monochromatische Strahlung der Frequenz 540 mal 1012 Hertz in eine bestimmte Richtung aussendet, in der die Strahlstärke 1/683 Watt durch Steradiant beträgt.
Das Mol ist die Stoffmenge eines Systems, das aus ebenso vielen Einzelteilchen besteht, wie Atome in 0,012 Kilogramm des Nuklids 12C enthalten sind. § 2 - Abgeleitete Einheiten sind Einheiten, die in der Form eines Produkts von Potenzen von Basiseinheiten mit dem Zahlenfaktor eins bestimmt werden. § 3 - Vielfache und Teile der Basiseinheiten des internationalen Einheitensystems sind Einheiten, die gemäss den von der Generalkonferenz für Mass und Gewicht festgelegten Regeln gebildet werden.
Abschnitt 3 - Masseinheiten, die nicht zum internationalen Einheitensystem gehören Art. VIII.36 - Der König kann in das gesetzliche System Masseinheiten aufnehmen, die, ohne Teil des internationalen Einheitensystems zu sein, gewöhnlich benutzt werden. Er kann ihre Verwendung auf Fälle beschränken, die Er bestimmt.
Abschnitt 4 - Tabelle der gesetzlichen Masseinheiten Art. VIII.37 - Der König legt die Tabelle fest, in der die gesetzlichen Einheiten mit ihrer Bezeichnung, ihrer Definition und ihrem Einheitszeichen festgelegt werden; Er legt auch die Regeln fest, nach denen Vielfache und Teile gebildet werden.
Abschnitt 5 - Anpassung der Rechtsvorschriften an das internationale Einheitensystem Art. VIII.38 - Der König kann die Bestimmungen der Artikel VIII.34 und VIII.35 abändern, um sie mit Änderungen in Übereinstimmung zu bringen, die die Generalkonferenz für Mass und Gewicht am internationalen Einheitensystem vornimmt.
Abschnitt 6 - Verwendung der Masseinheiten Art. VIII.39 - § 1 - Die gesetzlichen Masseinheiten müssen in authentischen Urkunden, von öffentlichen Behörden ausgehenden Urkunden, Privaturkunden und in Schriftstücken verwendet werden, die im Rahmen der Ausübung eines Berufs, Gewerbes oder Handels ausgestellt werden. § 2 - Die Verwendung von Masseinheiten, die keine gesetzlichen Masseinheiten sind, ist zur Angabe einer Menge von Gütern oder des Umfangs von Dienstleistungen untersagt: 1. bei Handelsgeschäften oder Güterlieferungen, die einen gewöhnlichen Charakter haben, 2.für die Bestimmung einer Vergütung oder des Preises von Dienstleistungen, 3. auf Rechnungen, Plakaten, Anzeigen und Werbung, 4.auf Waren, die zum Kauf angeboten oder verkauft werden, und auf Verpackungen dieser Waren oder Behältern, die sie enthalten. § 3 - Der König kann die Bestimmungen von § 2 auf Spezifikationen ausdehnen, die nicht eine Menge von Gütern oder den Umfang von Dienstleistungen bestimmen. § 4 - Die Bestimmungen, die durch die Paragraphen 1, 2 und 3 vorgesehen sind oder aufgrund dieser Paragraphen erlassen werden, gelten nicht für Schriftstücke, die: 1. in Beziehungen mit anderen Ländern verwendet werden, 2.Güter betreffen, die sich ausserhalb des Königreichs befinden.
Abschnitt 7 - Eichmasse und Regeln Art. VIII.40 - Der König erlässt Massnahmen, die für Festlegung, Bewahrung und Wiedergabe nationaler Eichmasse erforderlich sind, die materialisierbare gesetzliche Masseinheiten darstellen.
Die nationalen Eichmasse werden verglichen mit und gegebenenfalls angepasst an die internationalen Eichmasse, die gemäss den Bestimmungen der Konvention zur internationalen Vereinheitlichung und Vervollkommnung des metrischen Systems bewahrt werden, unterzeichnet in Paris am 20. Mai 1875, gebilligt durch das Gesetz vom 29. Dezember 1875 und abgeändert durch die am 6. Oktober 1921 in Sèvres unterzeichnete Konvention.
Art. VIII.41 - Der König erlässt Massnahmen, die für Festlegung und Veröffentlichung der Regeln erforderlich sind, die es ermöglichen, nicht materialisierbare gesetzliche Einheiten wiederzugeben.
Die so festgelegten Regeln müssen den Regeln entsprechen, die von den Organen der in Artikel VIII.40 erwähnten Konvention erlassen werden.
Art. VIII.42 - Es wird davon ausgegangen, dass die nationalen Eichmasse und die Anwendung der Regeln, die der König gemäss Artikel VIII.40 festlegt, die gesetzlichen Einheiten genau wiedergeben.
KAPITEL 2 - Messinstrumente Abschnitt 1 - Verwendungsregeln Art. VIII.43 - § 1 - Messungen im Wirtschaftskreislauf, mit denen Mengen von Gütern oder der Umfang von Dienstleistungen bestimmt werden sollen, werden mit geeichten Messinstrumenten durchgeführt. § 2 - Messungen, die für die Berechnung von Erhebungen und Erstattungen vorgenommen werden, werden mit geeichten Messinstrumenten durchgeführt. § 3 - Der König kann die Anwendung von § 1 auf andere Messungen im Wirtschaftskreislauf ausdehnen. § 4 - Der König kann die Verwendung geeichter Messinstrumente für Messungen ausserhalb des Wirtschaftskreislaufs auferlegen.
Art. VIII.44 - § 1 - Vermietung, Verkauf, Ausstellung oder Anbieten zum Verkauf, Halten im Hinblick auf den Verkauf oder Weitergabe als Prämie folgender Messinstrumente ist untersagt: 1. nicht geeichter Messinstrumente, mit denen Messungen wie in Artikel VIII.43 § 1 bestimmt durchgeführt werden sollen, 2. geeichter Messinstrumente, die in Anwendung von Artikel VIII.51 von der Ersteichung befreit sind, wenn diese Messinstrumente den in Artikel VIII.46 vorgesehenen oder aufgrund dieses Artikels erlassenen Vorschriften nicht genügen. § 2 - Die Bestimmungen von § 1 sind nicht anwendbar auf Messinstrumente, die gemäss diesbezüglicher Vorschriften mit einer Kennzeichnung versehen sind, aus der hervorgeht, dass sie nicht für Messungen im Wirtschaftskreislauf wie in § 1 festgelegt bestimmt sind. § 3 - Auf Messen, Ausstellungen und Vorführungen dürfen nicht geeichte Messinstrumente gezeigt werden, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie vorliegendem Titel nicht entsprechen und nicht in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden dürfen. § 4 - Der König kann Vermietung, Verkauf, Ausstellung oder Anbieten zum Verkauf, Halten im Hinblick auf den Verkauf oder Weitergabe als Prämie nicht geeichter Messinstrumente, mit denen Messungen wie in Artikel VIII.43 §§ 3 und 4 bestimmt durchgeführt werden sollen, verbieten.
Art. VIII.45 - An Orten, an denen gewöhnlich Messungen wie in Artikel VIII.43 § 1 oder aufgrund von Artikel VIII.43 §§ 3 und 4 bestimmt durchgeführt werden, verfügen Personen, die diese Messungen durchführen, vor Ort ständig über geeichte Messinstrumente in ausreichender Zahl, mit denen vorerwähnte Messungen durchgeführt werden können.
Art. VIII.46 - § 1 - Messinstrumente, mit denen Messungen wie in Artikel VIII.43 bestimmt durchgeführt werden sollen, geben die Messresultate in gesetzlichen Masseinheiten an. § 2 - Der König legt Vorschriften in Bezug auf andere Bedingungen fest, denen in § 1 erwähnte Messinstrumente genügen müssen, und in Bezug auf ihre Zusammensetzung und ihre Messeigenschaften.
Abschnitt 2 - Eichung von Messinstrumenten Art. VIII.47 - Eichung von Messinstrumenten umfasst: 1. Untersuchung eines Modells im Hinblick auf seine Zulassung, 2.Ersteichung, 3. Nacheichung. Diese Vorgänge werden durch Anbringen von Eichstempeln beziehungsweise -zeichen oder Ausstellen von Bescheinigungen nachgewiesen.
Der König kann andere Eichvorgänge bestimmen.
Art. VIII.48 - Damit ein Modell zugelassen werden kann, muss es derart gebaut sein, dass Messinstrumente, die nach diesem Modell hergestellt werden, den Vorschriften für diese Instrumente nach Artikel VIII.46 genügen.
Wird ein Modell zugelassen, wird dem Antragsteller eine Zulassungsbescheinigung ausgestellt. Auch wird ihm ein Modellzulassungszeichen zugeteilt, wenn entsprechende Messinstrumente nicht von der Ersteichung befreit sind, oder werden ihm Modellzulassungsstempel ausgeliefert, wenn entsprechende Messinstrumente von der Ersteichung befreit sind.
Die Person, auf deren Namen die in vorhergehendem Absatz erwähnte Zulassungsbescheinigung ausgestellt wird, ist unter Ausschluss anderer Personen ermächtigt, das zugeteilte Zeichen oder die abgelieferten Stempel auf Messinstrumenten anzubringen, und zwar ausschliesslich auf Messinstrumenten, die nach dem Modell hergestellt worden sind, das dem Zeichen beziehungsweise dem Stempel zugrunde liegt.
Art. VIII.49 - Die Ersteichung besteht in der Untersuchung der Konformität des vorgelegten Messinstruments mit den gesetzlichen Anforderungen. Bei positivem Ergebnis werden ein oder mehrere Eichstempel auf dem Instrument angebracht oder wird eine Eichbescheinigung ausgestellt.
Art. VIII.50 - Die Nacheichung besteht in der Untersuchung, ob ein bereits im Rahmen der Ersteichung untersuchtes Instrument weiter den gesetzlichen Anforderungen genügt. Bei positivem Ergebnis werden ein oder mehrere Eichstempel auf dem Instrument angebracht oder wird eine Eichbescheinigung ausgestellt.
Art. VIII.51 - In Fällen und unter Bedingungen, die der König bestimmt, kann der König Messinstrumente von der Untersuchung eines Modells im Hinblick auf seine Zulassung, von der Ersteichung und der Nacheichung oder von der Nacheichung befreien.
Art. VIII.52 - Der König kann Messinstrumente einer technischen Kontrolle unterwerfen, damit überprüft wird, ob sie den gesetzlichen Anforderungen genügen oder in gutem Betriebszustand sind. Bei positivem Ergebnis werden ein oder mehrere Zulassungszeichen auf dem Instrument angebracht oder wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Art. VIII.53 - § 1 - Der König legt Regeln für Modellzulassung, Ersteichung, Nacheichung und technische Kontrolle fest. Er legt das Muster der Stempel und Bescheinigungen fest. § 2 - Der König legt fest, welche Hilfsmittel und welche Mitarbeit der Interessehabende bei der Eichung liefern muss. § 3 - Der König kann bestimmen, dass unter den von Ihm festgelegten Bedingungen Messinstrumente aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union für die Anwendung des vorliegenden Titels als geeicht angesehen werden können, wenn sie den gesetzlichen Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaats oder Richtlinien der Europäischen Union genügen und darüber hinaus mit gültigen Stempeln oder Zeichen versehen sind, die vom betreffenden Mitgliedstaat auferlegt beziehungsweise in den Richtlinien vorgesehen sind.
Art. VIII.54 - Für Modellzulassung, Auslieferung von Modellzulassungsstempeln, Ersteichung und Nacheichung kann eine Eichgebühr erhoben werden. Der König bestimmt die Höhe der Eichgebühr und wie sie erhoben wird.
Gesetzliche Bestimmungen über Beschwerden, Beitreibung, Verfolgung und Vorzugsrechte im Bereich der Steuern zugunsten des Staates gelten für die aufgrund des vorliegenden Titels festgelegte Eichgebühr.
KAPITEL 3 - Gemeinsame Bestimmungen Art. VIII.55 - § 1 - Der König bestimmt den Dienst, der mit der Erbringung der in vorliegendem Titel erwähnten metrologischen Leistungen beauftragt ist. Der Dienst ist darüber hinaus beauftragt: 1. auf Antrag technische und wissenschaftliche Leistungen auf dem Gebiet der Metrologie zu erbringen, 2.auf Antrag Kalibrierungen durchzuführen, die Messverrichtungen sind, die nicht durch die Eichvorschriften auferlegt sind und mit denen Fehlerwerte von Messinstrumenten bestimmt werden sollen auf der Grundlage nationaler Eichmasse und gesetzlicher Masseinheiten, 3. metrologische Tätigkeiten auf belgischer Ebene zu koordinieren, an internationalen Vergleichsmessungsprogrammen teilzunehmen, um die internationale Anerkennung nationaler Eichmasse sicherzustellen, und Belgien bei den Organen der in Artikel VIII.40 erwähnten Konvention und den internationalen Organisationen für Metrologie zu vertreten. § 2 - Der König bestimmt die Modalitäten in Bezug auf die in § 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Leistungen. Er bestimmt die Stempel, Zeichen und Bescheinigungen, durch die nachgewiesen wird, dass diese Leistungen erfolgt sind. § 3 - Der König bestimmt die Höhe der Kosten in Bezug auf die aufgrund von § 1 Nr. 1, 2 und 3 erbrachten Leistungen und wie sie eingezogen werden. § 4 - Der König ergreift nützliche Massnahmen, damit das metrologische Potenzial angemessen und auf abgestimmte Weise genutzt wird: 1. hinsichtlich der Eichung von Messinstrumenten, auf der Grundlage eines Systems der Anerkennung öffentlicher und privater Einrichtungen. Der König bestimmt die Voraussetzungen, die diese Einrichtungen erfüllen müssen, damit sie die in vorliegendem Titel erwähnten metrologischen Leistungen erbringen dürfen, 2. hinsichtlich der wissenschaftlichen Metrologie, auf der Grundlage eines Netzes von Forschungsinstituten oder öffentlichen und privaten Laboren, nachstehend "Netz" genannt, die insbesondere den Kriterien genügen, die von den Organen der in Artikel VIII.40 erwähnten Konvention festgelegt worden sind. Der König bestimmt die Modalitäten der Entwicklung und Arbeit des Netzes und die Voraussetzungen, die diese Forschungsinstitute und Labore erfüllen müssen, um dem Netz angehören und weiter angehören zu können.
Art. VIII.56 - Der König kann im Wege einer allgemeinen Bestimmung von den Bestimmungen der Artikel VIII.39 §§ 1 und 2, VIII.43 §§ 1 und 2 und VIII.44 § 1 abweichen.
Der König kann in Bezug auf vorerwähnte Bestimmungen ebenfalls Sonderabweichungen gewähren; dies gilt auch für Bestimmungen, die in Anwendung der Artikel VIII.39 § 3, VIII.43 §§ 3 und 4 und VIII.44 § 4 erlassen werden. Er kann von Ihm bestimmte Dienste, Behörden und öffentliche Einrichtungen beauftragen, Abweichungen zu gewähren.
Abweichungen können nur auf Antrag gewährt werden.
In Absatz 1 und 2 vorgesehene Abweichungen können Einschränkungen enthalten und Bedingungen unterworfen werden; sie sind zu begründen.
Beschlüsse, mit denen der König Behörden oder Einrichtungen ermächtigt, Abweichungen zu gewähren, sind ebenfalls zu begründen. » KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmungen Art. 3 - Das Dekret vom 2.-17. März 1791 "portant suppression de tous les droits d'aides, de toutes les maîtrises et jurandes et établissement des droits de patente" wird aufgehoben.
Art. 4 - Im Gesetz vom 16. Juni 1970 über die Masseinheiten, Eichmasse und Messgeräte werden aufgehoben: 1. die Artikel 1 und 2, 2.Artikel 3, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Mai 1973, 23. Januar 1981 und 4. Februar 1986, 3. die Artikel 4 bis 10, 4.Artikel 11, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, 5. Artikel 12, 6.Artikel 13, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, 7. Artikel 14, 8.die Artikel 15 und 16, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, 9. die Artikel 17 bis 23, 10.Artikel 30 §§ 1 bis 5 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 21.
Februar 1986 und abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 2004 und 20.
Juli 2006, 11. Artikel 31, abgeändert durch das Gesetz vom 6.Mai 2009.
Art. 5 - Im Gesetz vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung der Konformitätsprüfungsstellen werden aufgehoben: 1. die Artikel 1 und 2, ersetzt durch das Gesetz vom 30.Dezember 2009, 2. Artikel 5, abgeändert durch das Gesetz vom 30.Dezember 2009, 3. Artikel 6. Art. 6 - Das Gesetz vom 3. April 2003 über die Normung wird aufgehoben, Artikel 19 ausgenommen.
KAPITEL 4 - Befugniszuweisung Art. 7 - Für bestehende Gesetze oder Ausführungserlasse, in denen auf die in den Artikeln 3 bis 6 erwähnten Rechtsvorschriften verwiesen wird, gilt, dass sie auf die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt verweisen.
Art. 8 - Der König kann in bestehenden Gesetzen oder Ausführungserlassen Verweise auf die in den Artikeln 3 bis 6 erwähnten Rechtsvorschriften durch Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt ersetzen.
Art. 9 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit abgeändert worden sind, koordinieren.
Zu diesem Zweck kann Er: 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, 2.die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen. KAPITEL 5 - Inkrafttreten Art. 10 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Februar 2013 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher J. VANDE LANOTTE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM