publié le 04 mai 2015
Loi visant à assurer la mise en oeuvre de la Convention de La Haye du 19 octobre 1996 concernant la compétence, la loi applicable, la reconnaissance, l'exécution et la coopération en matière de responsabilité parentale et de mesures de protection des enfants. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
27 NOVEMBRE 2013. - Loi visant à assurer la mise en oeuvre de la Convention de La Haye du 19 octobre 1996 concernant la compétence, la loi applicable, la reconnaissance, l'exécution et la coopération en matière de responsabilité parentale et de mesures de protection des enfants. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 27 novembre 2013 visant à assurer la mise en oeuvre de la Convention de La Haye du 19 octobre 1996 concernant la compétence, la loi applicable, la reconnaissance, l'exécution et la coopération en matière de responsabilité parentale et de mesures de protection des enfants (Moniteur belge du 22 août 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 27. NOVEMBER 2013 - Gesetz zur Verwirklichung des Haager Übereinkommens vom 19.Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 2 - In Teil IV Buch IV des Gerichtsgesetzbuches wird die Überschrift von Kapitel XIIbis, eingefügt durch das Gesetz vom 10.
August 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. Mai 2007, wie folgt ersetzt: "Ersuchen in Bezug auf die grenzüberschreitenden Maßnahmen in Sachen elterliche Verantwortung und Schutz von Kindern".
Art. 3 - In Artikel 1322nonies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Mai 2007, werden zwischen den Wörtern "des Haager Übereinkommens" und den Wörtern "und der in 1322bis Nr. 3 erwähnten Verordnung" die Wörter "vom 25. Oktober 1980" eingefügt.
Art. 4 - Artikel 1322terdecies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Mai 2007, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1322terdecies - Für die Anwendung der Bestimmungen eines der Übereinkommen oder der Verordnung des Rates, die in Artikel 1322bis erwähnt sind, ist die Zentralbehörde der Föderale Öffentliche Dienst Justiz." Art. 5 - In Artikel 1322quaterdecies § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Mai 2007, werden zwischen den Wörtern "Im Hinblick auf die Anwendung" und den Wörtern "von Artikel 55 Buchstabe d)" die Wörter "von Artikel 33 des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern und" eingefügt.
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht Art. 6 - Artikel 35 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - In Abweichung von den Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 wird das anzuwendende Recht, wenn die Person jünger als achtzehn Jahre ist, bestimmt durch das Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern, geschlossen in den Haag am 19. Oktober 1996.
Gleiches gilt, wenn die Person unter achtzehn Jahre alt ist und die internationale Zuständigkeit der belgischen Rechtsprechungsorgane auf den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.
November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 beruht." KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen Abschnitt 1 - Übergangsbestimmung Art. 7 - Unbeschadet des Artikels 53 des Haager Übereinkommens vom 19.
Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern ist vorliegendes Gesetz nach seinem Inkrafttreten anwendbar auf die Zuweisung oder das Erlöschen von Rechts wegen der elterlichen Verantwortung oder ihrer Ausübung.
Abschnitt 2 - Inkrafttreten Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem gemäß Artikel 61 des vorerwähnten Übereinkommens von 1996 das Übereinkommen für Belgien in Kraft tritt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 27. November 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM