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Loi du 26 avril 2007
publié le 16 juin 2009

Loi relative à la mise à disposition du tribunal de l'application des peines. - Coordination officieuse en langue allemande

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service public federal interieur
numac
2009000374
pub.
16/06/2009
prom.
26/04/2007
ELI
eli/loi/2007/04/26/2009000374/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


26 AVRIL 2007. - Loi relative à la mise à disposition du tribunal de l'application des peines. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 26 avril 2007 relative à la mise à disposition du tribunal de l'application des peines (Moniteur belge du 13 juillet 2007), telle qu'elle a été modifiée par la loi du 24 juillet 2008 portant des dispositions diverses (II) (Moniteur belge du 7 août 2008).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 26. APRIL 2007 - Gesetz über die Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL II - Bestimmungen zur Abänderung des Strafgesetzbuches Art. 2 - In Buch I Kapitel II des Strafgesetzbuches wird Artikel 7 Absatz 5 Nr. 2, aufgehoben durch das Gesetz vom 9. April 1930, in folgender Fassung wieder aufgenommen: « 2. Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht ».

Art. 3 - In Buch I Kapitel II Abschnitt V desselben Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt Ibis, der die Artikel 34bis bis 34quinquies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Unterabschnitt Ibis - Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht Art. 34bis - Die Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht ist eine zusätzliche Strafe, die in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen ausgesprochen werden muss oder ausgesprochen werden kann im Hinblick auf den Schutz der Gesellschaft vor Personen, die bestimmte die Unversehrtheit von Personen beeinträchtigende schwere Straftaten begangen haben. Diese zusätzliche Strafe beginnt nach Ablauf der effektiven Hauptgefängnisstrafe oder der Zuchthausstrafe.

Art. 34ter - Gerichtshöfe und Gerichte sprechen eine Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht für eine nach Ablauf der effektiven Hauptstrafe beginnende Dauer von mindestens fünf und höchstens fünfzehn Jahren im Rahmen folgender Verurteilungen aus: 1.Verurteilungen auf der Grundlage von Artikel 54, ausser wenn die frühere Strafe wegen eines politischen Verbrechens ausgesprochen wurde, 2. Verurteilungen, in denen auf der Grundlage von Artikel 57 nach einem Verbrechen ein Verbrechensrückfall festgestellt wird, ausser wenn die frühere Strafe wegen eines politischen Verbrechens ausgesprochen wurde, 3.Verurteilungen zu einer Verbrechensstrafe auf der Grundlage der Artikel 137, wenn durch diese Straftat der Tod verursacht wurde, 376 Absatz 1, 417ter Absatz 3 Nr. 2 und 428 § 5.

Art. 34quater - Gerichtshöfe und Gerichte können eine Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht für eine nach Ablauf der effektiven Hauptstrafe beginnende Dauer von mindestens fünf und höchstens fünfzehn Jahren im Rahmen folgender Verurteilungen aussprechen: 1. Verurteilungen von Personen, die, nachdem sie zu einer Strafe von mindestens fünf Jahren Gefängnis verurteilt wurden wegen Taten, mit denen vorsätzlich grosses Leiden oder eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der geistigen oder körperlichen Gesundheit verursacht wurden, binnen einer Frist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Verurteilung rechtskräftig geworden ist, erneut wegen ähnlicher Taten verurteilt werden, 2.Verurteilungen auf der Grundlage der Artikel 136bis bis 136septies, 347bis § 4 Nr. 1 in fine, 393 bis 397, 417quater Absatz 3 Nr. 2, 433octies Nr. 1, 475, 518 Absatz 3 und 532, 3. Verurteilungen auf der Grundlage der Artikel 372, 373 Absatz 2 und 3, 375, 376 Absatz 2 und 3 und 377 Absatz 1, 2, 4 und 6. Art. 34quinquies - In den Fällen, in denen die Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, werden die Verfahren in Bezug auf die Straftaten, auf die der Rückfall gegründet ist, der Verfolgungsakte beigefügt und die Gründe für die Entscheidung darin beschrieben. » KAPITEL III - Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte Art. 4 - In das Gesetz vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte wird ein Titel XIbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "TITEL XIbis - Besondere Befugnisse des Strafvollstreckungsgerichts KAPITEL I - Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht Abschnitt 1 - Allgemeines Art. 95/2 - § 1 - Die Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht, die gemäss den Artikeln 34bis bis 34quater des Strafgesetzbuches in Bezug auf einen Verurteilten ausgesprochen worden ist, beginnt nach Ablauf der effektiven Hauptstrafe. § 2 - Das Strafvollstreckungsgericht entscheidet vor Ablauf der effektiven Hauptstrafe gemäss dem in Abschnitt 2 festgelegten Verfahren, ob dem überantworteten Verurteilten die Freiheit entzogen wird oder ob er unter Aufsicht freigelassen wird.

Nach der in Absatz 1 vorgesehenen Überprüfung durch das Strafvollstreckungsgericht wird der Verurteilte, dem eine bedingte Freilassung am Ende seiner effektiven Hauptstrafe gewährt wurde, unter Aufsicht freigelassen, gegebenenfalls unter Bedingungen, wie in § 2 von Artikel 95/7 vorgesehen. § 3 - Dem überantworteten Verurteilten wird die Freiheit entzogen, wenn bei ihm ein Risiko besteht, dass er schwere Straftaten begeht, die die körperliche und geistige Unversehrtheit Dritter beinträchtigen, und es nicht möglich ist, dieses Risiko durch das Auferlegen von Sonderbedingungen im Rahmen einer Freilassung unter Aufsicht zu beseitigen.

Abschnitt 2 - Verfahren zur Vollstreckung der Überantwortung Art. 95/3 - § 1 - Wenn der Verurteilte inhaftiert ist, gibt der Direktor spätestens vier Monate vor Ablauf der effektiven Hauptstrafe eine Stellungnahme ab. § 2 - Die Stellungnahme des Direktors umfasst eine mit Gründen versehene Stellungnahme mit Bezug auf die Freiheitsentziehung oder die Freilassung unter Aufsicht. Gegebenfalls gibt der Direktor die Sonderbedingungen an, deren Auferlegung an den Verurteilten er für erforderlich hält.

Artikel 31 §§ 1, 2 und 4 findet Anwendung.

Wenn der Verurteilte eine Strafe wegen in den Artikeln 372, 373 Absatz 2 und 3, 375, 376 Absatz 2 und 3 oder 377 Absatz 1, 2, 4 und 6 des Strafgesetzbuches erwähnter Taten verbüsst, muss die Stellungnahme zusammen mit einem Gutachten eines Dienstes, der, oder einer Person, die in der diagnostischen Begutachtung von Sexualstraftätern spezialisiert ist, eingereicht werden. Dieses Gutachten umfasst eine Beurteilung der Notwendigkeit, eine Behandlung aufzuerlegen.

Art. 95/4 - Binnen einem Monat nach Empfang der Stellungnahme des Direktors oder, wenn der Verurteilte nicht inhaftiert ist, spätestens vier Monate vor dessen endgültiger Freilassung gemäss den Artikeln 44 § 5, 71 und 80 oder spätestens einen Monat, nachdem der Verurteilte, dessen Probezeit infolge der gemäss Artikel 47 § 2 gewährten vorläufigen Freilassung abgelaufen ist, in das Staatsgebiet zurückgekehrt ist, fasst die Staatsanwaltschaft eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, die sie an das Strafvollstreckungsgericht schickt. Die Staatsanwaltschaft übermittelt dem Verurteilten und dem Direktor eine Abschrift.

Art. 95/5 - § 1 - Die Behandlung der Sache erfolgt in der erstmöglichen Sitzung des Strafvollstreckungsgerichts nach Empfang der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Diese Sitzung muss spätestens zwei Monate vor Ablauf der effektiven Hauptstrafe stattfinden. Wenn die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nicht binnen der in Artikel 95/4 festgelegten Frist übermittelt wird, muss die Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahme vor oder während der Sitzung schriftlich abgeben. § 2 - Der Verurteilte, der Direktor, wenn der Verurteilte inhaftiert ist, und das Opfer werden per Gerichtsbrief über den Ort, den Tag und die Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt.

Die Akte wird dem Verurteilten und seinem Beistand während mindestens vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts oder, wenn der Verurteilte inhaftiert ist, in der Kanzlei des Gefängnisses, wo er seine Strafe verbüsst, zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.

Der Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte erhalten.

Art. 95/6 - Das Strafvollstreckungsgericht hört den Verurteilten und seinen Beistand, die Staatsanwaltschaft und, wenn der Verurteilte inhaftiert ist, den Direktor an.

Das Opfer wird in Bezug auf die Sonderbedingungen, die in seinem Interesse auferlegt werden müssen, angehört.

Das Opfer kann sich von einem Beistand vertreten oder beistehen lassen und sich vom Vertreter einer öffentlichen Einrichtung oder einer vom König zu diesem Zweck zugelassenen Vereinigung beistehen lassen.

Das Strafvollstreckungsgericht kann entscheiden, ebenfalls andere Personen anzuhören.

Ausser in den Fällen, in denen durch die Öffentlichkeit der Verhandlung die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder die nationale Sicherheit gefährdet sind, ist die Sitzung öffentlich, wenn der Verurteilte darum ersucht.

Art. 95/7 - § 1 - Das Strafvollstreckungsgericht befindet binnen vierzehn Tagen, nachdem die Sache zur Beratung gestellt wurde. § 2 - Wenn das Strafvollstreckungsgericht die Freilassung unter Aufsicht gewährt, legt es fest, dass der überantwortete Verurteilte den in Artikel 55 erwähnten allgemeinen Bedingungen unterliegt.

Das Vollstreckungsgericht kann dem überantworteten Verurteilten individualisierte Sonderbedingungen auferlegen, durch die das Risiko beseitigt wird, dass er schwere Straftaten begeht, die die körperliche und geistige Unversehrtheit von Personen beinträchtigen könnten, oder die im Interesse der Opfer erforderlich sind.

Wenn der Verurteilte dem Strafvollstreckungsgericht wegen einer der in den Artikeln 372, 373 Absatz 2 und 3, 375, 376 Absatz 2 und 3 oder 377 Absatz 1, 2, 4 und 6 des Strafgesetzbuches erwähnten Taten überantwortet worden ist, kann das Strafvollstreckungsgericht die Gewährung der Freilassung unter Aufsicht an die Bedingung knüpfen, sich einer Betreuung oder Behandlung in einem auf Betreuung oder Behandlung von Sexualstraftätern spezialisierten Dienst zu unterziehen. Das Strafvollstreckungsgericht bestimmt die Dauer, während der der Verurteilte sich dieser Betreuung oder Behandlung unterziehen muss. § 3 - Das Urteil wird dem Verurteilten binnen vierundzwanzig Stunden per Gerichtsbrief notifiziert und die Staatsanwaltschaft und, wenn der Verurteilte inhaftiert ist, der Direktor werden schriftlich davon in Kenntnis gesetzt.

Das Opfer wird binnen vierundzwanzig Stunden von der Entscheidung und, bei einer Freilassung unter Aufsicht, von den in seinem Interesse auferlegten Bedingungen schriftlich in Kenntnis gesetzt. § 4 - Das Urteil zur Gewährung der Freilassung unter Aufsicht wird folgenden Behörden und Instanzen übermittelt: -dem Korpschef der lokalen Polizei der Gemeinde, wo der Verurteilte sich niederlassen wird, - der in Artikel 44/4 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt vorgesehenen nationalen Datenbank, - gegebenenfalls dem Direktor des Justizhauses des Gerichtsbezirks, wo der Verurteilte seinen Wohnort hat.

Art. 95/8 - Das Urteil wird am Tag, an dem der Verurteilte seine effektive Hauptstrafe verbüsst hat, oder bei einer vorzeitigen Freilassung, am Tag, an dem der Verurteilte gemäss den Artikeln 44 § 5, 71 oder 80 endgültig freigelassen wird, vollstreckbar.

Art. 95/9 - Wenn sich nach der Entscheidung zur Gewährung einer Freilassung unter Aufsicht aber vor ihrer Vollstreckung eine Situation ergibt, die mit den in dieser Entscheidung festgelegten Bestimmungen unvereinbar ist, kann das Strafvollstreckungsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine neue Entscheidung treffen, einschliesslich der Rücknahme der Freilassung unter Aufsicht.

Artikel 61 §§ 2 bis 4 findet Anwendung.

Abschnitt 3 - Verlauf der Freiheitsentziehung Unterabschnitt 1 - Allgemeines Art. 95/10 - Bei Beginn der Freiheitsentziehung informiert der Direktor den Verurteilten über die Möglichkeiten zur Gewährung der in vorliegendem Abschnitt erwähnten Strafvollstreckungsmodalitäten.

Unterabschnitt 2 - Ausgangserlaubnis und Hafturlaub Art. 95/11 - § 1 - Während des Zeitraums der Freiheitsentziehung kann das Strafvollstreckungsgericht auf Antrag des überantworteten Verurteilten eine Ausgangserlaubnis, wie in Artikel 4 §§ 1 und 2 erwähnt, oder einen Hafturlaub, wie in Artikel 6 erwähnt, gewähren.

Erforderlichenfalls kann das Strafvollstreckungsgericht ebenfalls Ausgangserlaubnis gewähren, um die soziale Wiedereingliederung des überantworteten Verurteilten vorzubereiten. Ausgangserlaubnis kann mit einer bestimmten Regelmässigkeit gewährt werden.

Ausgangserlaubnis oder Hafturlaub wird unter der Bedingung gewährt, dass der Verurteilte keine Gegenanzeigen aufweist, denen mit der Auferlegung von Sonderbedingungen, die vom überantworteten Verurteilten angenommen werden, nicht entgegengewirkt werden könnte; diese Gegenanzeigen beziehen sich auf die Gefahr, dass der Verurteilte sich der Vollstreckung seiner Strafe entziehen könnte, auf das Risiko, dass er während der Ausgangserlaubnis oder des Hafturlaubs schwere Straftaten begehen könnte, oder auf das Risiko, dass er die Opfer belästigen könnte.

Art. 95/12 - § 1 - Der schriftliche Antrag wird bei der Kanzlei des Gefängnisses eingereicht, die ihn binnen vierundzwanzig Stunden an die Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts schickt und dem Direktor eine Abschrift davon übermittelt. § 2 - Wenn es sich um einen Antrag auf Hafturlaub handelt, fasst der Direktor binnen zwei Monaten nach Empfang des Antrags eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab.

Der Direktor kann den Dienst der Justizhäuser des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz damit beauftragen, einen kurzgefassten Informationsbericht abzufassen oder eine Sozialuntersuchung in dem vom Verurteilten für seinen Hafturlaub vorgeschlagenen Betreuungsumfeld durchzuführen.

Wenn es sich um einen Antrag auf Ausgangserlaubnis handelt, fasst der Direktor seine mit Gründen versehene Stellungnahme unverzüglich ab.

Die in Absatz 1 und 3 erwähnte mit Gründen versehene Stellungnahme wird an das Strafvollstreckungsgericht geschickt und umfasst gegebenenfalls einen Vorschlag für Sonderbedingungen, deren Auferlegung der Direktor für erforderlich erachtet. Eine Abschrift der Stellungnahme wird dem Verurteilten und der Staatsanwaltschaft übermittelt. § 3 - Wenn die Stellungnahme des Direktors nicht binnen der in § 2 vorgesehenen Frist übermittelt wird, kann der Präsident des Gerichts Erster Instanz den Minister auf schriftlichen Antrag des überantworteten Verurteilten unter Androhung eines Zwangsgeldes dazu verurteilen, seine Stellungnahme binnen der vom Präsident des Gerichts Erster Instanz vorgesehenen Frist durch den Direktor abgeben zu lassen und dem Verurteilten eine Abschrift dieser Stellungnahme zu übermitteln.

Der Präsident befindet nach Anhörung des überantworteten Verurteilten und des Ministers oder seines Beauftragten und nach Stellungnahme der Staatsanwaltschaft binnen fünf Tagen nach Empfang des Antrags.

Gegen diese Entscheidung kann keine Beschwerde eingereicht werden.

Art. 95/13 - § 1 - Binnen sieben Tage nach Empfang der Stellungnahme des Direktors fasst die Staatsanwaltschaft eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, schickt diese an das Strafvollstreckungsgericht und übermittelt dem Verurteilten und dem Direktor eine Abschrift davon. § 2 - Das Strafvollstreckungsgericht kann, wenn es, um über einen Antrag auf Ausgangserlaubnis oder Hafturlaub urteilen zu können, es für zweckdienlich erachtet, oder auf Antrag des überantworteten Verurteilten eine Informationssitzung organisieren. Diese Sitzung muss spätestens binnen einem Monat nach Empfang der Stellungnahme des Direktors stattfinden.

Die Akte wird dem Verurteilten und seinem Beistand während mindestens vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei des Gefängnisses, wo er seine Strafe verbüsst, zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.

Der Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte erhalten. § 3 - Der überantwortete Verurteilte, sein Beistand, der Direktor und die Staatsanwaltschaft werden angehört.

Das Strafvollstreckungsgericht kann entscheiden, ebenfalls andere Personen anzuhören.

Ausser in den Fällen, in denen durch die Öffentlichkeit der Verhandlung die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder die nationale Sicherheit gefährdet sind, ist die Sitzung öffentlich, wenn der Verurteilte darum ersucht.

Art. 95/14 - § 1 - Binnen vierzehn Tagen nach Empfang der Stellungnahme des Direktors oder, wenn eine Informationssitzung stattgefunden hat, binnen fünfzehn Tagen, nachdem die Sache zur Beratung gestellt wurde, fasst das Strafvollstreckungsgericht seine Entscheidung. § 2 - Das Strafvollstreckungsgericht knüpft an die Gewährungsentscheidung die allgemeine Bedingung, dass der überantwortete Verurteilte keine neuen Straftaten begehen darf.

Gegebenenfalls legt es unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 95/11 § 1 Absatz 3 Sonderbedingungen fest. § 3 - In der Entscheidung zur Gewährung einer Ausgangserlaubnis wird deren Dauer festgelegt, die nicht mehr als sechzehn Stunden betragen darf.

Ausser bei gegenteiliger Entscheidung des Strafvollstreckungsgerichts wird davon ausgegangen, dass die Entscheidung zur Gewährung eines Hafturlaubs von Rechts wegen jedes Quartal erneuert wird.

Der Direktor befindet nach Konzertierung mit dem überantworteten Verurteilten über die Verteilung des für jedes Quartal gewährten Urlaubs. § 4 - Das Urteil wird dem Verurteilten binnen vierundzwanzig Stunden per Gerichtsbrief notifiziert und die Staatsanwaltschaft und der Direktor werden schriftlich davon in Kenntnis gesetzt. Das Opfer wird binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich von der Gewährung eines ersten Hafturlaubs und gegebenenfalls von den in seinem Interesse auferlegten Bedingungen in Kenntnis gesetzt. § 5 - Das Urteil zur Gewährung einer Ausgangserlaubnis oder eines Hafturlaubs wird dem Korpschef der lokalen Polizei der Gemeinde, wo der Verurteilte sich niederlassen wird, und der in Artikel 44/4 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt vorgesehenen nationalen Datenbank übermittelt.

Art. 95/15 - Wenn ein Hafturlaub oder eine Ausgangserlaubnis verweigert wird, kann der überantwortete Verurteilte frühestens drei Monate nach dem Datum dieser Entscheidung einen neuen Antrag einreichen.

Diese Frist zur Einreichung eines neuen Antrags kann nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des Direktors verkürzt werden.

Art. 95/16 - § 1 - Die Staatsanwaltschaft kann im Hinblick auf die Widerrufung, Aussetzung oder Revision der Entscheidung zur Gewährung eines Hafturlaubs oder einer Erlaubnis zu regelmässigem Ausgang die Sache beim Strafvollstreckungsgericht anhängig machen, wenn die Bedingungen der Gewährungsentscheidung nicht eingehalten werden oder wenn der Verurteilte die körperliche oder geistige Unversehrtheit Dritter ernsthaft gefährdet. § 2 - Im Falle einer Aussetzung findet Artikel 66 Anwendung. § 3 - Bei einer Revision kann das Strafvollstreckungsgericht die auferlegten Bedingungen verschärfen oder zusätzliche Bedingungen auferlegen. Die Entscheidung zur Gewährung eines Hafturlaubs oder einer Ausgangserlaubnis wird jedoch widerrufen, wenn der Verurteilte den neuen Bedingungen nicht zustimmt.

Wenn das Strafvollstreckungsgericht entscheidet, die auferlegten Bedingungen zu verschärfen oder zusätzliche Bedingungen aufzuerlegen, bestimmt es den Zeitpunkt, ab dem diese Entscheidung vollstreckbar wird. § 4 - Artikel 68 § 1 Absatz 1 bis 3, § 2 Absatz 1 und 2, § 3 Absatz 1 bis 4 et § 4 findet Anwendung. § 5 - Das Urteil wird dem Verurteilten binnen vierundzwanzig Stunden per Gerichtsbrief notifiziert und die Staatsanwaltschaft und der Direktor werden schriftlich davon in Kenntnis gesetzt.

Wenn es um ein Urteil zur Widerrufung oder Aussetzung eines Hafturlaubs geht oder bei einer Revision der im Interesse des Opfers abgeänderten Bedingungen wird das Opfer binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt.

Das Widerrufungs-, Aussetzungs- oder Revisionsurteil wird dem Korpschef der lokalen Polizei der Gemeinde, wo der Verurteilte niedergelassen ist, und der in Artikel 44/4 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt vorgesehenen nationalen Datenbank übermittelt.

Art. 95/17 - § 1 - In den in Artikel 95/16 erwähnten Fällen, in denen eine Widerrufung des Hafturlaubs oder der Ausgangserlaubnis möglich ist, kann der Prokurator des Königs beim Gericht, in dessen Bereich der überantwortete Verurteilte sich befindet, dessen vorläufige Festnahme anordnen mit der Verpflichtung, das zuständige Strafvollstreckungsgericht sofort davon in Kenntnis zu setzen. § 2 - Das zuständige Strafvollstreckungsgericht befindet binnen sieben Werktagen nach der Inhaftierung des überantworteten Verurteilten über die Aussetzung des Hafturlaubs oder der Ausgangserlaubnis. Dieses Urteil wird dem überantworteten Verurteilten, der Staatsanwaltschaft und dem Direktor binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich übermittelt.

Die Aussetzungsentscheidung ist gemäss Artikel 66 § 3 für die Dauer von einem Monat gültig.

Unterabschnitt 3 - Haftlockerung und elektronische Überwachung Art. 95/18 - § 1 - Während des Zeitraums der Freiheitsentziehung kann das Strafvollstreckungsgericht dem überantworteten Verurteilten eine Haftlockerung, wie in Artikel 21 erwähnt, oder eine elektronische Überwachung, wie in Artikel 22 erwähnt, gewähren.

Die Artikel 47 § 1 und 48 finden Anwendung. § 2 - Das Gewährungsverfahren verläuft gemäss den Artikeln 37, 49, 51, 52 und 53 Absatz 1 bis 4.

Ausser in den Fällen, in denen durch die Öffentlichkeit der Verhandlung die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder die nationale Sicherheit gefährdet sind, ist die Sitzung öffentlich, wenn der überantwortete Verurteilte darum ersucht.

Das Strafvollstreckungsgericht befindet gemäss Artikel 54.

Wenn das Strafvollstreckungsgericht die Haftlockerung oder die elektronische Überwachung nicht gewährt, gibt es in seinem Urteil das Datum an, an dem der überantwortete Verurteilte einen neuen Antrag einreichen kann. Diese Frist darf ab dem Urteil nicht mehr als sechs Monate betragen.

Die Artikel 55, 56 und 58 finden Anwendung auf die Entscheidung des Strafvollstreckungsgerichts.

Das Urteil zur Gewährung einer Haftlockerung oder einer elektronischen Überwachung ist vollstreckbar ab dem Tag, an dem es rechtskräftig geworden ist. Das Strafvollstreckungsgericht kann jedoch ein späteres Datum bestimmen, an dem das Urteil vollstreckbar wird.

Art. 95/19 - Wenn sich nach der Entscheidung zur Gewährung einer Haftlockerung oder einer elektronischen Überwachung, aber vor ihrer Vollstreckung eine Situation ergibt, die mit den in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen unvereinbar ist, kann das Strafvollstreckungsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine neue Entscheidung treffen, einschliesslich der Rücknahme der Haftlockerung oder der elektronischen Überwachung.

Artikel 61 §§ 2 bis 4 findet Anwendung.

Art. 95/20 - Die Artikel 62 und 63 finden Anwendung auf die Weiterverfolgung und Kontrolle der Haftlockerung und der elektronischen Überwachung.

Titel VIII - findet Anwendung.

Abschnitt 4 - Von Amts wegen durchgeführte jährliche Kontrolle durch das Strafvollstreckungsgericht Art. 95/21 - Nach einem Jahr Freiheitsentziehung, die ausschliesslich auf die Entscheidung infolge der Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht gegründet ist, untersucht das Strafvollstreckungsgericht von Amts wegen die Möglichkeit, eine Freilassung unter Aufsicht zu gewähren.

Vier Monate vor der in Absatz 1 erwähnten Frist gibt der Direktor eine Stellungnahme ab. Artikel 95/3 § 2 findet Anwendung.

Art. 95/22 - Binnen einem Monat nach Empfang der Stellungnahme des Direktors fasst die Staatsanwaltschaft eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, schickt diese an das Strafvollstreckungsgericht und übermittelt dem Verurteilten und dem Direktor eine Abschrift davon.

Art. 95/23 - § 1 - Die Behandlung der Sache erfolgt in der erstmöglichen Sitzung des Strafvollstreckungsgerichts nach Empfang der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Diese Sitzung muss spätestens zwei Monate vor Ablauf der in Artikel 95/21 festgelegten Frist stattfinden.

Wenn die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nicht binnen der in Artikel 95/22 festgelegten Frist übermittelt wird, muss die Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahme vor oder während der Sitzung schriftlich abgeben.

Der Verurteilte, der Direktor und das Opfer werden per Gerichtsbrief über den Ort, den Tag und die Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt. § 3 - Die Akte wird dem Verurteilten und seinem Beistand während mindestens vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei des Gefängnisses, wo der Verurteilte seine Strafe verbüsst, zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.

Der Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte erhalten.

Die Artikel 95/6 und 95/7 finden Anwendung.

Art. 95/24 - § 1 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 95/2 § 2 Absatz 2 ist das Urteil zur Gewährung einer Freilassung unter Aufsicht vollstreckbar ab dem Tag, an dem es rechtskräftig geworden ist, und frühestens am Ende der in Artikel 95/21 festgelegten Frist.

Das Strafvollstreckungsgericht kann jedoch ein späteres Datum bestimmen, an dem das Urteil vollstreckbar wird. § 2 - Wenn sich nach der Entscheidung zur Gewährung einer Freilassung unter Aufsicht, aber vor ihrer Vollstreckung eine Situation ergibt, die mit den in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen unvereinbar ist, kann das Strafvollstreckungsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine neue Entscheidung treffen, einschliesslich der Rücknahme der Freilassung unter Aufsicht.

Artikel 61 §§ 2 bis 4 findet Anwendung.

Art. 95/25 - Wenn das Strafvollstreckungsgericht die Freilassung unter Aufsicht nicht gewährt, gibt es in seinem Urteil das Datum an, an dem der Direktor eine neue Stellungnahme abgeben muss.

Diese Frist darf ab dem Urteil nicht mehr als ein Jahr betragen.

Abschnitt 5 - Verlauf der Freilassung unter Aufsicht Art. 95/26 - Die Weiterverfolgung und Kontrolle des überantworteten Verurteilten während der Freilassung unter Aufsicht erfolgt gemäss den Artikeln 62 und 63.

Art. 95/27 - § 1 - Im Hinblick auf die Widerrufung oder Aussetzung der Freilassung unter Aufsicht kann die Staatsanwaltschaft die Sache in folgenden Fällen beim Strafvollstreckungsgericht anhängig machen: 1. wenn durch eine rechtskräftig gewordene Entscheidung festgestellt wird, dass der überantwortete Verurteilte während der in Artikel 95/28 erwähnten Frist ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, 2.in den in Artikel 64 Nr. 2 bis 5 erwähnten Fällen. § 2 - Im Falle einer Widerrufung wird der Verurteilte sofort erneut inhaftiert.

Bei einer Widerrufung gemäss § 1 Nr. 1 gilt, dass die Widerrufung am Tag, an dem das Verbrechen oder das Vergehen begangen wurde, begonnen hat. § 3 - Artikel 70 findet Anwendung.

Art. 95/28 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 95/29 wird der an das Strafvollstreckungsgericht überantwortete Verurteilte endgültig freigelassen nach Ablauf der vom Richter gemäss den Artikeln 34bis bis 34quater des Strafgesetzbuches festgelegten Frist für die Überantwortung.

Abschnitt 6 - Aufhebung der Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht Art. 95/29 - § 1 - Der unter Aufsicht freigelassene Verurteilte kann das Strafvollstreckungsgericht darum ersuchen, den Zeitraum der Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht zu beenden.

Dieser schriftliche Antrag kann zwei Jahre nach Gewährung der Freilassung unter Aufsicht eingereicht werden und danach alle zwei Jahre.

Der schriftliche Antrag wird bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts eingereicht. § 2 - Binnen einem Monat nach Einreichung des Antrags holt die Staatsanwaltschaft alle zweckdienlichen Auskünfte ein, fasst eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab und schickt das Ganze an das Strafvollstreckungsgericht. Eine Abschrift der Stellungnahme wird dem Verurteilten übermittelt.

Art. 95/30 - § 1 - Die Behandlung der Sache erfolgt in der erstmöglichen Sitzung des Strafvollstreckungsgerichts nach Empfang der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Diese Sitzung muss spätestens zwei Monate nach Einreichung des schriftlichen Antrags stattfinden.

Der Verurteilte wird per Gerichtsbrief über den Ort, den Tag und die Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt. § 2 - Die Akte wird dem Verurteilten und seinem Beistand während mindestens vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.

Der Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte erhalten. § 3 - Das Strafvollstreckungsgericht hört den Verurteilten und seinen Beistand sowie die Staatsanwaltschaft an. § 4 - Ausser in den Fällen, in denen durch die Öffentlichkeit der Verhandlung die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder die nationale Sicherheit gefährdet sind, ist die Sitzung öffentlich, wenn der Verurteilte darum ersucht. § 5 - Das Strafvollstreckungsgericht fasst seine Entscheidung binnen vierzehn Tagen, nachdem die Sache zur Beratung gestellt wurde.

Es gewährt die Aufhebung der Überantwortung, wenn nach vernünftigem Ermessen nicht zu befürchten ist, dass der Verurteilte neue Straftaten begeht. § 6 - Das Urteil wird dem Verurteilten binnen vierundzwanzig Stunden per Gerichtsbrief notifiziert und die Staatsanwaltschaft wird schriftlich davon in Kenntnis gesetzt.

Das Opfer wird binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt.

Das Urteil zur Gewährung der Aufhebung einer Überantwortung wird folgenden Behörden und Instanzen übermittelt: - dem Korpschef der lokalen Polizei der Gemeinde, wo der Verurteilte sich niedergelassen hatte, - der in Artikel 44/4 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt vorgesehenen nationalen Datenbank, - dem Direktor des Justizhauses des Gerichtsbezirks, das mit der Betreuung beauftragt ist. » Art. 5 - Artikel 96 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Die Staatsanwaltschaft und der überantwortete Verurteilte können Kassationsbeschwerde einlegen gegen die gemäss Titel XIbis Kapitel I ergangenen Entscheidungen mit Bezug auf: a) die Freiheitsentziehung, b) die Gewährung, Ablehnung oder Widerrufung einer Erlaubnis zu regelmässigem Ausgang und die Revision der Sonderbedingungen, c) die Gewährung, Ablehnung oder Widerrufung eines Hafturlaubs und die Revision der Sonderbedingungen, d) die Gewährung, Ablehnung oder Widerrufung einer Haftlockerung und die Revision der Sonderbedingungen, e) die Gewährung, Ablehnung oder Widerrufung einer elektronischen Überwachung und die Revision der Sonderbedingungen, f) die Gewährung, Ablehnung oder Widerrufung einer Freilassung unter Aufsicht und die Revision der Sonderbedingungen oder g) die Entscheidung zur Ablehnung oder Gewährung der Aufhebung einer Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht.» Art. 6 - In Artikel 97 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "erwähnte Strafvollstreckungsmodalität" und den Wörtern " gewährt wird" die Wörter ", eine Erlaubnis zu regelmässigem Ausgang, ein Hafturlaub, eine Haftlockerung, eine elektronische Überwachung, eine Freilassung unter Aufsicht oder eine Aufhebung der Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht gemäss Titel XIbis " eingefügt.

KAPITEL V - Bestimmungen zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches Art. 7 - 9 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL V - Bestimmung zur Abänderung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt Art. 10 - Artikel 20 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, abgeändert durch die Gesetze vom 5. März 1998, 7.

Dezember 1998, 17. Mai 2006 und 27. Dezember 2006, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Die Polizeidienste überwachen die Verurteilten, denen eine Strafvollstreckungsmodalität für ihre Freiheitsstrafe oder eine Vollstreckungsmodalität für ihre Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht gewährt worden ist, die Verurteilten, denen jegliche andere Massnahme gewährt worden ist, durch die die Strafvollstreckung ausgesetzt wird, die Verurteilten in Hafturlaub, die Personen, denen gegenüber eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung ausgesprochen wurde, oder die Verurteilten mit Strafaufschub, die unter Aufsicht freigelassenen Verurteilten sowie die gemäss dem Gesetz über die Untersuchungshaft freigelassenen oder in Freiheit gelassenen Beschuldigten.

Sie überwachen auch die Einhaltung der ihnen zu diesem Zweck mitgeteilten Bedingungen, die den Verurteilten, denen eine Strafvollstreckungsmodalität für ihre Freiheitsstrafe oder eine Vollstreckungsmodalität für ihre Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht gewährt worden ist, den Verurteilten, denen jegliche andere Massnahme gewährt worden ist, durch die die Strafvollstreckung ausgesetzt wird, den Verurteilten in Hafturlaub, den Personen, denen gegenüber eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung ausgesprochen wurde, oder den Verurteilten mit Strafaufschub, den unter Aufsicht freigelassenen Verurteilten sowie den gemäss dem Gesetz über die Untersuchungshaft freigelassenen oder in Freiheit gelassenen Beschuldigten auferlegt worden sind. » KAPITEL VI - Aufhebungsbestimmung Art. 11 - [Aufhebungsbestimmung] KAPITEL VII - Übergangsbestimmungen Art. 12 - Bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes werden die Akten der an die Regierung überantworteten Personen, in denen der Minister der Justiz entweder einen Internierungsbeschluss oder einen Beschluss zur probeweisen Freilassung gefasst hat, von Amts wegen und unentgeltlich in die allgemeine Liste der Strafvollstreckungsgerichte eingetragen.

Der Minister übermittelt dem Greffier des zuständigen Strafvollstreckungsgerichts die Akten.

Im Falle einer Freilassung unter Aufsicht ist das Strafvollstreckungsgericht des Wohnsitzes, oder in dessen Ermangelung, des Wohnortes des an die Regierung überantworteten Verurteilten zuständig.

KAPITEL VIII - Inkrafttreten Art. 13 - Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels, der am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgisches Staatsblatt in Kraft tritt, tritt jeder Artikel des vorliegenden Gesetzes an dem vom König festgelegten Datum [und spätestens am ersten Tag des vierundfünfzigsten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgisches Staatsblatt in Kraft]. [Art. 13 abgeändert durch Art. 8 des G. vom 24. Juli 2008 (II) (Belgisches Staatsblatt vom 7. August 2008)]

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