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Loi relative à la mise à disposition du tribunal de l'application des peines. - Coordination officieuse en langue allemande Wet betreffende de terbeschikkingstelling van de strafuitvoeringsrechtbank. - Officieuze coördinatie in het Duits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 26 AVRIL 2007. - Loi relative à la mise à disposition du tribunal de l'application des peines. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 26 APRIL 2007. - Wet betreffende de terbeschikkingstelling van de strafuitvoeringsrechtbank. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de la loi du 26 avril 2007 relative à la mise à disposition de wet van 26 april 2007 betreffende de terbeschikkingstelling van de
du tribunal de l'application des peines (Moniteur belge du 13 juillet strafuitvoeringsrechtbank (Belgisch Staatsblad van 13 juli 2007),
2007), telle qu'elle a été modifiée par la loi du 24 juillet 2008 zoals ze werd gewijzigd bij de wet van 24 juli 2008 houdende diverse
portant des dispositions diverses (II) (Moniteur belge du 7 août bepalingen (II) (Belgisch Staatsblad van 7 augustus 2008).
2008). Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
26. APRIL 2007 - Gesetz über die Überantwortung an das 26. APRIL 2007 - Gesetz über die Überantwortung an das
Strafvollstreckungsgericht Strafvollstreckungsgericht
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Bestimmungen zur Abänderung des Strafgesetzbuches KAPITEL II - Bestimmungen zur Abänderung des Strafgesetzbuches
Art. 2 - In Buch I Kapitel II des Strafgesetzbuches wird Artikel 7 Art. 2 - In Buch I Kapitel II des Strafgesetzbuches wird Artikel 7
Absatz 5 Nr. 2, aufgehoben durch das Gesetz vom 9. April 1930, in Absatz 5 Nr. 2, aufgehoben durch das Gesetz vom 9. April 1930, in
folgender Fassung wieder aufgenommen: folgender Fassung wieder aufgenommen:
« 2. Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht ». « 2. Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht ».
Art. 3 - In Buch I Kapitel II Abschnitt V desselben Gesetzbuches wird Art. 3 - In Buch I Kapitel II Abschnitt V desselben Gesetzbuches wird
ein Unterabschnitt Ibis, der die Artikel 34bis bis 34quinquies ein Unterabschnitt Ibis, der die Artikel 34bis bis 34quinquies
umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Unterabschnitt Ibis - Überantwortung an das « Unterabschnitt Ibis - Überantwortung an das
Strafvollstreckungsgericht Strafvollstreckungsgericht
Art. 34bis - Die Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht ist Art. 34bis - Die Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht ist
eine zusätzliche Strafe, die in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen eine zusätzliche Strafe, die in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen
ausgesprochen werden muss oder ausgesprochen werden kann im Hinblick ausgesprochen werden muss oder ausgesprochen werden kann im Hinblick
auf den Schutz der Gesellschaft vor Personen, die bestimmte die auf den Schutz der Gesellschaft vor Personen, die bestimmte die
Unversehrtheit von Personen beeinträchtigende schwere Straftaten Unversehrtheit von Personen beeinträchtigende schwere Straftaten
begangen haben. Diese zusätzliche Strafe beginnt nach Ablauf der begangen haben. Diese zusätzliche Strafe beginnt nach Ablauf der
effektiven Hauptgefängnisstrafe oder der Zuchthausstrafe. effektiven Hauptgefängnisstrafe oder der Zuchthausstrafe.
Art. 34ter - Gerichtshöfe und Gerichte sprechen eine Überantwortung an Art. 34ter - Gerichtshöfe und Gerichte sprechen eine Überantwortung an
das Strafvollstreckungsgericht für eine nach Ablauf der effektiven das Strafvollstreckungsgericht für eine nach Ablauf der effektiven
Hauptstrafe beginnende Dauer von mindestens fünf und höchstens Hauptstrafe beginnende Dauer von mindestens fünf und höchstens
fünfzehn Jahren im Rahmen folgender Verurteilungen aus: fünfzehn Jahren im Rahmen folgender Verurteilungen aus:
1.Verurteilungen auf der Grundlage von Artikel 54, ausser wenn die 1.Verurteilungen auf der Grundlage von Artikel 54, ausser wenn die
frühere Strafe wegen eines politischen Verbrechens ausgesprochen frühere Strafe wegen eines politischen Verbrechens ausgesprochen
wurde, wurde,
2. Verurteilungen, in denen auf der Grundlage von Artikel 57 nach 2. Verurteilungen, in denen auf der Grundlage von Artikel 57 nach
einem Verbrechen ein Verbrechensrückfall festgestellt wird, ausser einem Verbrechen ein Verbrechensrückfall festgestellt wird, ausser
wenn die frühere Strafe wegen eines politischen Verbrechens wenn die frühere Strafe wegen eines politischen Verbrechens
ausgesprochen wurde, ausgesprochen wurde,
3. Verurteilungen zu einer Verbrechensstrafe auf der Grundlage der 3. Verurteilungen zu einer Verbrechensstrafe auf der Grundlage der
Artikel 137, wenn durch diese Straftat der Tod verursacht wurde, 376 Artikel 137, wenn durch diese Straftat der Tod verursacht wurde, 376
Absatz 1, 417ter Absatz 3 Nr. 2 und 428 § 5. Absatz 1, 417ter Absatz 3 Nr. 2 und 428 § 5.
Art. 34quater - Gerichtshöfe und Gerichte können eine Überantwortung Art. 34quater - Gerichtshöfe und Gerichte können eine Überantwortung
an das Strafvollstreckungsgericht für eine nach Ablauf der effektiven an das Strafvollstreckungsgericht für eine nach Ablauf der effektiven
Hauptstrafe beginnende Dauer von mindestens fünf und höchstens Hauptstrafe beginnende Dauer von mindestens fünf und höchstens
fünfzehn Jahren im Rahmen folgender Verurteilungen aussprechen: fünfzehn Jahren im Rahmen folgender Verurteilungen aussprechen:
1. Verurteilungen von Personen, die, nachdem sie zu einer Strafe von 1. Verurteilungen von Personen, die, nachdem sie zu einer Strafe von
mindestens fünf Jahren Gefängnis verurteilt wurden wegen Taten, mit mindestens fünf Jahren Gefängnis verurteilt wurden wegen Taten, mit
denen vorsätzlich grosses Leiden oder eine schwere Beeinträchtigung denen vorsätzlich grosses Leiden oder eine schwere Beeinträchtigung
der körperlichen Unversehrtheit oder der geistigen oder körperlichen der körperlichen Unversehrtheit oder der geistigen oder körperlichen
Gesundheit verursacht wurden, binnen einer Frist von zehn Jahren ab Gesundheit verursacht wurden, binnen einer Frist von zehn Jahren ab
dem Zeitpunkt, zu dem die Verurteilung rechtskräftig geworden ist, dem Zeitpunkt, zu dem die Verurteilung rechtskräftig geworden ist,
erneut wegen ähnlicher Taten verurteilt werden, erneut wegen ähnlicher Taten verurteilt werden,
2. Verurteilungen auf der Grundlage der Artikel 136bis bis 136septies, 2. Verurteilungen auf der Grundlage der Artikel 136bis bis 136septies,
347bis § 4 Nr. 1 in fine, 393 bis 397, 417quater Absatz 3 Nr. 2, 347bis § 4 Nr. 1 in fine, 393 bis 397, 417quater Absatz 3 Nr. 2,
433octies Nr. 1, 475, 518 Absatz 3 und 532, 433octies Nr. 1, 475, 518 Absatz 3 und 532,
3. Verurteilungen auf der Grundlage der Artikel 372, 373 Absatz 2 und 3. Verurteilungen auf der Grundlage der Artikel 372, 373 Absatz 2 und
3, 375, 376 Absatz 2 und 3 und 377 Absatz 1, 2, 4 und 6. 3, 375, 376 Absatz 2 und 3 und 377 Absatz 1, 2, 4 und 6.
Art. 34quinquies - In den Fällen, in denen die Überantwortung an das Art. 34quinquies - In den Fällen, in denen die Überantwortung an das
Strafvollstreckungsgericht nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, werden Strafvollstreckungsgericht nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, werden
die Verfahren in Bezug auf die Straftaten, auf die der Rückfall die Verfahren in Bezug auf die Straftaten, auf die der Rückfall
gegründet ist, der Verfolgungsakte beigefügt und die Gründe für die gegründet ist, der Verfolgungsakte beigefügt und die Gründe für die
Entscheidung darin beschrieben. » Entscheidung darin beschrieben. »
KAPITEL III - Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Mai KAPITEL III - Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Mai
2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe
verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte
Art. 4 - In das Gesetz vom 17. Mai 2006 über die externe Art. 4 - In das Gesetz vom 17. Mai 2006 über die externe
Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und
die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten
Rechte wird ein Titel XIbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: Rechte wird ein Titel XIbis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"TITEL XIbis - Besondere Befugnisse des Strafvollstreckungsgerichts "TITEL XIbis - Besondere Befugnisse des Strafvollstreckungsgerichts
KAPITEL I - Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht KAPITEL I - Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht
Abschnitt 1 - Allgemeines Abschnitt 1 - Allgemeines
Art. 95/2 - § 1 - Die Überantwortung an das Art. 95/2 - § 1 - Die Überantwortung an das
Strafvollstreckungsgericht, die gemäss den Artikeln 34bis bis 34quater Strafvollstreckungsgericht, die gemäss den Artikeln 34bis bis 34quater
des Strafgesetzbuches in Bezug auf einen Verurteilten ausgesprochen des Strafgesetzbuches in Bezug auf einen Verurteilten ausgesprochen
worden ist, beginnt nach Ablauf der effektiven Hauptstrafe. worden ist, beginnt nach Ablauf der effektiven Hauptstrafe.
§ 2 - Das Strafvollstreckungsgericht entscheidet vor Ablauf der § 2 - Das Strafvollstreckungsgericht entscheidet vor Ablauf der
effektiven Hauptstrafe gemäss dem in Abschnitt 2 festgelegten effektiven Hauptstrafe gemäss dem in Abschnitt 2 festgelegten
Verfahren, ob dem überantworteten Verurteilten die Freiheit entzogen Verfahren, ob dem überantworteten Verurteilten die Freiheit entzogen
wird oder ob er unter Aufsicht freigelassen wird. wird oder ob er unter Aufsicht freigelassen wird.
Nach der in Absatz 1 vorgesehenen Überprüfung durch das Nach der in Absatz 1 vorgesehenen Überprüfung durch das
Strafvollstreckungsgericht wird der Verurteilte, dem eine bedingte Strafvollstreckungsgericht wird der Verurteilte, dem eine bedingte
Freilassung am Ende seiner effektiven Hauptstrafe gewährt wurde, unter Freilassung am Ende seiner effektiven Hauptstrafe gewährt wurde, unter
Aufsicht freigelassen, gegebenenfalls unter Bedingungen, wie in § 2 Aufsicht freigelassen, gegebenenfalls unter Bedingungen, wie in § 2
von Artikel 95/7 vorgesehen. von Artikel 95/7 vorgesehen.
§ 3 - Dem überantworteten Verurteilten wird die Freiheit entzogen, § 3 - Dem überantworteten Verurteilten wird die Freiheit entzogen,
wenn bei ihm ein Risiko besteht, dass er schwere Straftaten begeht, wenn bei ihm ein Risiko besteht, dass er schwere Straftaten begeht,
die die körperliche und geistige Unversehrtheit Dritter die die körperliche und geistige Unversehrtheit Dritter
beinträchtigen, und es nicht möglich ist, dieses Risiko durch das beinträchtigen, und es nicht möglich ist, dieses Risiko durch das
Auferlegen von Sonderbedingungen im Rahmen einer Freilassung unter Auferlegen von Sonderbedingungen im Rahmen einer Freilassung unter
Aufsicht zu beseitigen. Aufsicht zu beseitigen.
Abschnitt 2 - Verfahren zur Vollstreckung der Überantwortung Abschnitt 2 - Verfahren zur Vollstreckung der Überantwortung
Art. 95/3 - § 1 - Wenn der Verurteilte inhaftiert ist, gibt der Art. 95/3 - § 1 - Wenn der Verurteilte inhaftiert ist, gibt der
Direktor spätestens vier Monate vor Ablauf der effektiven Hauptstrafe Direktor spätestens vier Monate vor Ablauf der effektiven Hauptstrafe
eine Stellungnahme ab. eine Stellungnahme ab.
§ 2 - Die Stellungnahme des Direktors umfasst eine mit Gründen § 2 - Die Stellungnahme des Direktors umfasst eine mit Gründen
versehene Stellungnahme mit Bezug auf die Freiheitsentziehung oder die versehene Stellungnahme mit Bezug auf die Freiheitsentziehung oder die
Freilassung unter Aufsicht. Gegebenfalls gibt der Direktor die Freilassung unter Aufsicht. Gegebenfalls gibt der Direktor die
Sonderbedingungen an, deren Auferlegung an den Verurteilten er für Sonderbedingungen an, deren Auferlegung an den Verurteilten er für
erforderlich hält. erforderlich hält.
Artikel 31 §§ 1, 2 und 4 findet Anwendung. Artikel 31 §§ 1, 2 und 4 findet Anwendung.
Wenn der Verurteilte eine Strafe wegen in den Artikeln 372, 373 Absatz Wenn der Verurteilte eine Strafe wegen in den Artikeln 372, 373 Absatz
2 und 3, 375, 376 Absatz 2 und 3 oder 377 Absatz 1, 2, 4 und 6 des 2 und 3, 375, 376 Absatz 2 und 3 oder 377 Absatz 1, 2, 4 und 6 des
Strafgesetzbuches erwähnter Taten verbüsst, muss die Stellungnahme Strafgesetzbuches erwähnter Taten verbüsst, muss die Stellungnahme
zusammen mit einem Gutachten eines Dienstes, der, oder einer Person, zusammen mit einem Gutachten eines Dienstes, der, oder einer Person,
die in der diagnostischen Begutachtung von Sexualstraftätern die in der diagnostischen Begutachtung von Sexualstraftätern
spezialisiert ist, eingereicht werden. Dieses Gutachten umfasst eine spezialisiert ist, eingereicht werden. Dieses Gutachten umfasst eine
Beurteilung der Notwendigkeit, eine Behandlung aufzuerlegen. Beurteilung der Notwendigkeit, eine Behandlung aufzuerlegen.
Art. 95/4 - Binnen einem Monat nach Empfang der Stellungnahme des Art. 95/4 - Binnen einem Monat nach Empfang der Stellungnahme des
Direktors oder, wenn der Verurteilte nicht inhaftiert ist, spätestens Direktors oder, wenn der Verurteilte nicht inhaftiert ist, spätestens
vier Monate vor dessen endgültiger Freilassung gemäss den Artikeln 44 vier Monate vor dessen endgültiger Freilassung gemäss den Artikeln 44
§ 5, 71 und 80 oder spätestens einen Monat, nachdem der Verurteilte, § 5, 71 und 80 oder spätestens einen Monat, nachdem der Verurteilte,
dessen Probezeit infolge der gemäss Artikel 47 § 2 gewährten dessen Probezeit infolge der gemäss Artikel 47 § 2 gewährten
vorläufigen Freilassung abgelaufen ist, in das Staatsgebiet vorläufigen Freilassung abgelaufen ist, in das Staatsgebiet
zurückgekehrt ist, fasst die Staatsanwaltschaft eine mit Gründen zurückgekehrt ist, fasst die Staatsanwaltschaft eine mit Gründen
versehene Stellungnahme ab, die sie an das Strafvollstreckungsgericht versehene Stellungnahme ab, die sie an das Strafvollstreckungsgericht
schickt. Die Staatsanwaltschaft übermittelt dem Verurteilten und dem schickt. Die Staatsanwaltschaft übermittelt dem Verurteilten und dem
Direktor eine Abschrift. Direktor eine Abschrift.
Art. 95/5 - § 1 - Die Behandlung der Sache erfolgt in der Art. 95/5 - § 1 - Die Behandlung der Sache erfolgt in der
erstmöglichen Sitzung des Strafvollstreckungsgerichts nach Empfang der erstmöglichen Sitzung des Strafvollstreckungsgerichts nach Empfang der
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Diese Sitzung muss spätestens Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Diese Sitzung muss spätestens
zwei Monate vor Ablauf der effektiven Hauptstrafe stattfinden. Wenn zwei Monate vor Ablauf der effektiven Hauptstrafe stattfinden. Wenn
die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nicht binnen der in Artikel die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nicht binnen der in Artikel
95/4 festgelegten Frist übermittelt wird, muss die Staatsanwaltschaft 95/4 festgelegten Frist übermittelt wird, muss die Staatsanwaltschaft
ihre Stellungnahme vor oder während der Sitzung schriftlich abgeben. ihre Stellungnahme vor oder während der Sitzung schriftlich abgeben.
§ 2 - Der Verurteilte, der Direktor, wenn der Verurteilte inhaftiert § 2 - Der Verurteilte, der Direktor, wenn der Verurteilte inhaftiert
ist, und das Opfer werden per Gerichtsbrief über den Ort, den Tag und ist, und das Opfer werden per Gerichtsbrief über den Ort, den Tag und
die Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt. die Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt.
Die Akte wird dem Verurteilten und seinem Beistand während mindestens Die Akte wird dem Verurteilten und seinem Beistand während mindestens
vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei
des Strafvollstreckungsgerichts oder, wenn der Verurteilte inhaftiert des Strafvollstreckungsgerichts oder, wenn der Verurteilte inhaftiert
ist, in der Kanzlei des Gefängnisses, wo er seine Strafe verbüsst, ist, in der Kanzlei des Gefängnisses, wo er seine Strafe verbüsst,
zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.
Der Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte Der Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte
erhalten. erhalten.
Art. 95/6 - Das Strafvollstreckungsgericht hört den Verurteilten und Art. 95/6 - Das Strafvollstreckungsgericht hört den Verurteilten und
seinen Beistand, die Staatsanwaltschaft und, wenn der Verurteilte seinen Beistand, die Staatsanwaltschaft und, wenn der Verurteilte
inhaftiert ist, den Direktor an. inhaftiert ist, den Direktor an.
Das Opfer wird in Bezug auf die Sonderbedingungen, die in seinem Das Opfer wird in Bezug auf die Sonderbedingungen, die in seinem
Interesse auferlegt werden müssen, angehört. Interesse auferlegt werden müssen, angehört.
Das Opfer kann sich von einem Beistand vertreten oder beistehen lassen Das Opfer kann sich von einem Beistand vertreten oder beistehen lassen
und sich vom Vertreter einer öffentlichen Einrichtung oder einer vom und sich vom Vertreter einer öffentlichen Einrichtung oder einer vom
König zu diesem Zweck zugelassenen Vereinigung beistehen lassen. König zu diesem Zweck zugelassenen Vereinigung beistehen lassen.
Das Strafvollstreckungsgericht kann entscheiden, ebenfalls andere Das Strafvollstreckungsgericht kann entscheiden, ebenfalls andere
Personen anzuhören. Personen anzuhören.
Ausser in den Fällen, in denen durch die Öffentlichkeit der Ausser in den Fällen, in denen durch die Öffentlichkeit der
Verhandlung die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder die Verhandlung die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder die
nationale Sicherheit gefährdet sind, ist die Sitzung öffentlich, wenn nationale Sicherheit gefährdet sind, ist die Sitzung öffentlich, wenn
der Verurteilte darum ersucht. der Verurteilte darum ersucht.
Art. 95/7 - § 1 - Das Strafvollstreckungsgericht befindet binnen Art. 95/7 - § 1 - Das Strafvollstreckungsgericht befindet binnen
vierzehn Tagen, nachdem die Sache zur Beratung gestellt wurde. vierzehn Tagen, nachdem die Sache zur Beratung gestellt wurde.
§ 2 - Wenn das Strafvollstreckungsgericht die Freilassung unter § 2 - Wenn das Strafvollstreckungsgericht die Freilassung unter
Aufsicht gewährt, legt es fest, dass der überantwortete Verurteilte Aufsicht gewährt, legt es fest, dass der überantwortete Verurteilte
den in Artikel 55 erwähnten allgemeinen Bedingungen unterliegt. den in Artikel 55 erwähnten allgemeinen Bedingungen unterliegt.
Das Vollstreckungsgericht kann dem überantworteten Verurteilten Das Vollstreckungsgericht kann dem überantworteten Verurteilten
individualisierte Sonderbedingungen auferlegen, durch die das Risiko individualisierte Sonderbedingungen auferlegen, durch die das Risiko
beseitigt wird, dass er schwere Straftaten begeht, die die körperliche beseitigt wird, dass er schwere Straftaten begeht, die die körperliche
und geistige Unversehrtheit von Personen beinträchtigen könnten, oder und geistige Unversehrtheit von Personen beinträchtigen könnten, oder
die im Interesse der Opfer erforderlich sind. die im Interesse der Opfer erforderlich sind.
Wenn der Verurteilte dem Strafvollstreckungsgericht wegen einer der in Wenn der Verurteilte dem Strafvollstreckungsgericht wegen einer der in
den Artikeln 372, 373 Absatz 2 und 3, 375, 376 Absatz 2 und 3 oder 377 den Artikeln 372, 373 Absatz 2 und 3, 375, 376 Absatz 2 und 3 oder 377
Absatz 1, 2, 4 und 6 des Strafgesetzbuches erwähnten Taten Absatz 1, 2, 4 und 6 des Strafgesetzbuches erwähnten Taten
überantwortet worden ist, kann das Strafvollstreckungsgericht die überantwortet worden ist, kann das Strafvollstreckungsgericht die
Gewährung der Freilassung unter Aufsicht an die Bedingung knüpfen, Gewährung der Freilassung unter Aufsicht an die Bedingung knüpfen,
sich einer Betreuung oder Behandlung in einem auf Betreuung oder sich einer Betreuung oder Behandlung in einem auf Betreuung oder
Behandlung von Sexualstraftätern spezialisierten Dienst zu Behandlung von Sexualstraftätern spezialisierten Dienst zu
unterziehen. Das Strafvollstreckungsgericht bestimmt die Dauer, unterziehen. Das Strafvollstreckungsgericht bestimmt die Dauer,
während der der Verurteilte sich dieser Betreuung oder Behandlung während der der Verurteilte sich dieser Betreuung oder Behandlung
unterziehen muss. unterziehen muss.
§ 3 - Das Urteil wird dem Verurteilten binnen vierundzwanzig Stunden § 3 - Das Urteil wird dem Verurteilten binnen vierundzwanzig Stunden
per Gerichtsbrief notifiziert und die Staatsanwaltschaft und, wenn der per Gerichtsbrief notifiziert und die Staatsanwaltschaft und, wenn der
Verurteilte inhaftiert ist, der Direktor werden schriftlich davon in Verurteilte inhaftiert ist, der Direktor werden schriftlich davon in
Kenntnis gesetzt. Kenntnis gesetzt.
Das Opfer wird binnen vierundzwanzig Stunden von der Entscheidung und, Das Opfer wird binnen vierundzwanzig Stunden von der Entscheidung und,
bei einer Freilassung unter Aufsicht, von den in seinem Interesse bei einer Freilassung unter Aufsicht, von den in seinem Interesse
auferlegten Bedingungen schriftlich in Kenntnis gesetzt. auferlegten Bedingungen schriftlich in Kenntnis gesetzt.
§ 4 - Das Urteil zur Gewährung der Freilassung unter Aufsicht wird § 4 - Das Urteil zur Gewährung der Freilassung unter Aufsicht wird
folgenden Behörden und Instanzen übermittelt: folgenden Behörden und Instanzen übermittelt:
-dem Korpschef der lokalen Polizei der Gemeinde, wo der Verurteilte -dem Korpschef der lokalen Polizei der Gemeinde, wo der Verurteilte
sich niederlassen wird, sich niederlassen wird,
- der in Artikel 44/4 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das - der in Artikel 44/4 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das
Polizeiamt vorgesehenen nationalen Datenbank, Polizeiamt vorgesehenen nationalen Datenbank,
- gegebenenfalls dem Direktor des Justizhauses des Gerichtsbezirks, wo - gegebenenfalls dem Direktor des Justizhauses des Gerichtsbezirks, wo
der Verurteilte seinen Wohnort hat. der Verurteilte seinen Wohnort hat.
Art. 95/8 - Das Urteil wird am Tag, an dem der Verurteilte seine Art. 95/8 - Das Urteil wird am Tag, an dem der Verurteilte seine
effektive Hauptstrafe verbüsst hat, oder bei einer vorzeitigen effektive Hauptstrafe verbüsst hat, oder bei einer vorzeitigen
Freilassung, am Tag, an dem der Verurteilte gemäss den Artikeln 44 § Freilassung, am Tag, an dem der Verurteilte gemäss den Artikeln 44 §
5, 71 oder 80 endgültig freigelassen wird, vollstreckbar. 5, 71 oder 80 endgültig freigelassen wird, vollstreckbar.
Art. 95/9 - Wenn sich nach der Entscheidung zur Gewährung einer Art. 95/9 - Wenn sich nach der Entscheidung zur Gewährung einer
Freilassung unter Aufsicht aber vor ihrer Vollstreckung eine Situation Freilassung unter Aufsicht aber vor ihrer Vollstreckung eine Situation
ergibt, die mit den in dieser Entscheidung festgelegten Bestimmungen ergibt, die mit den in dieser Entscheidung festgelegten Bestimmungen
unvereinbar ist, kann das Strafvollstreckungsgericht auf Antrag der unvereinbar ist, kann das Strafvollstreckungsgericht auf Antrag der
Staatsanwaltschaft eine neue Entscheidung treffen, einschliesslich der Staatsanwaltschaft eine neue Entscheidung treffen, einschliesslich der
Rücknahme der Freilassung unter Aufsicht. Rücknahme der Freilassung unter Aufsicht.
Artikel 61 §§ 2 bis 4 findet Anwendung. Artikel 61 §§ 2 bis 4 findet Anwendung.
Abschnitt 3 - Verlauf der Freiheitsentziehung Abschnitt 3 - Verlauf der Freiheitsentziehung
Unterabschnitt 1 - Allgemeines Unterabschnitt 1 - Allgemeines
Art. 95/10 - Bei Beginn der Freiheitsentziehung informiert der Art. 95/10 - Bei Beginn der Freiheitsentziehung informiert der
Direktor den Verurteilten über die Möglichkeiten zur Gewährung der in Direktor den Verurteilten über die Möglichkeiten zur Gewährung der in
vorliegendem Abschnitt erwähnten Strafvollstreckungsmodalitäten. vorliegendem Abschnitt erwähnten Strafvollstreckungsmodalitäten.
Unterabschnitt 2 - Ausgangserlaubnis und Hafturlaub Unterabschnitt 2 - Ausgangserlaubnis und Hafturlaub
Art. 95/11 - § 1 - Während des Zeitraums der Freiheitsentziehung kann Art. 95/11 - § 1 - Während des Zeitraums der Freiheitsentziehung kann
das Strafvollstreckungsgericht auf Antrag des überantworteten das Strafvollstreckungsgericht auf Antrag des überantworteten
Verurteilten eine Ausgangserlaubnis, wie in Artikel 4 §§ 1 und 2 Verurteilten eine Ausgangserlaubnis, wie in Artikel 4 §§ 1 und 2
erwähnt, oder einen Hafturlaub, wie in Artikel 6 erwähnt, gewähren. erwähnt, oder einen Hafturlaub, wie in Artikel 6 erwähnt, gewähren.
Erforderlichenfalls kann das Strafvollstreckungsgericht ebenfalls Erforderlichenfalls kann das Strafvollstreckungsgericht ebenfalls
Ausgangserlaubnis gewähren, um die soziale Wiedereingliederung des Ausgangserlaubnis gewähren, um die soziale Wiedereingliederung des
überantworteten Verurteilten vorzubereiten. Ausgangserlaubnis kann mit überantworteten Verurteilten vorzubereiten. Ausgangserlaubnis kann mit
einer bestimmten Regelmässigkeit gewährt werden. einer bestimmten Regelmässigkeit gewährt werden.
Ausgangserlaubnis oder Hafturlaub wird unter der Bedingung gewährt, Ausgangserlaubnis oder Hafturlaub wird unter der Bedingung gewährt,
dass der Verurteilte keine Gegenanzeigen aufweist, denen mit der dass der Verurteilte keine Gegenanzeigen aufweist, denen mit der
Auferlegung von Sonderbedingungen, die vom überantworteten Auferlegung von Sonderbedingungen, die vom überantworteten
Verurteilten angenommen werden, nicht entgegengewirkt werden könnte; Verurteilten angenommen werden, nicht entgegengewirkt werden könnte;
diese Gegenanzeigen beziehen sich auf die Gefahr, dass der Verurteilte diese Gegenanzeigen beziehen sich auf die Gefahr, dass der Verurteilte
sich der Vollstreckung seiner Strafe entziehen könnte, auf das Risiko, sich der Vollstreckung seiner Strafe entziehen könnte, auf das Risiko,
dass er während der Ausgangserlaubnis oder des Hafturlaubs schwere dass er während der Ausgangserlaubnis oder des Hafturlaubs schwere
Straftaten begehen könnte, oder auf das Risiko, dass er die Opfer Straftaten begehen könnte, oder auf das Risiko, dass er die Opfer
belästigen könnte. belästigen könnte.
Art. 95/12 - § 1 - Der schriftliche Antrag wird bei der Kanzlei des Art. 95/12 - § 1 - Der schriftliche Antrag wird bei der Kanzlei des
Gefängnisses eingereicht, die ihn binnen vierundzwanzig Stunden an die Gefängnisses eingereicht, die ihn binnen vierundzwanzig Stunden an die
Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts schickt und dem Direktor eine Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts schickt und dem Direktor eine
Abschrift davon übermittelt. Abschrift davon übermittelt.
§ 2 - Wenn es sich um einen Antrag auf Hafturlaub handelt, fasst der § 2 - Wenn es sich um einen Antrag auf Hafturlaub handelt, fasst der
Direktor binnen zwei Monaten nach Empfang des Antrags eine mit Gründen Direktor binnen zwei Monaten nach Empfang des Antrags eine mit Gründen
versehene Stellungnahme ab. versehene Stellungnahme ab.
Der Direktor kann den Dienst der Justizhäuser des Föderalen Der Direktor kann den Dienst der Justizhäuser des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Justiz damit beauftragen, einen kurzgefassten Öffentlichen Dienstes Justiz damit beauftragen, einen kurzgefassten
Informationsbericht abzufassen oder eine Sozialuntersuchung in dem vom Informationsbericht abzufassen oder eine Sozialuntersuchung in dem vom
Verurteilten für seinen Hafturlaub vorgeschlagenen Betreuungsumfeld Verurteilten für seinen Hafturlaub vorgeschlagenen Betreuungsumfeld
durchzuführen. durchzuführen.
Wenn es sich um einen Antrag auf Ausgangserlaubnis handelt, fasst der Wenn es sich um einen Antrag auf Ausgangserlaubnis handelt, fasst der
Direktor seine mit Gründen versehene Stellungnahme unverzüglich ab. Direktor seine mit Gründen versehene Stellungnahme unverzüglich ab.
Die in Absatz 1 und 3 erwähnte mit Gründen versehene Stellungnahme Die in Absatz 1 und 3 erwähnte mit Gründen versehene Stellungnahme
wird an das Strafvollstreckungsgericht geschickt und umfasst wird an das Strafvollstreckungsgericht geschickt und umfasst
gegebenenfalls einen Vorschlag für Sonderbedingungen, deren gegebenenfalls einen Vorschlag für Sonderbedingungen, deren
Auferlegung der Direktor für erforderlich erachtet. Eine Abschrift der Auferlegung der Direktor für erforderlich erachtet. Eine Abschrift der
Stellungnahme wird dem Verurteilten und der Staatsanwaltschaft Stellungnahme wird dem Verurteilten und der Staatsanwaltschaft
übermittelt. übermittelt.
§ 3 - Wenn die Stellungnahme des Direktors nicht binnen der in § 2 § 3 - Wenn die Stellungnahme des Direktors nicht binnen der in § 2
vorgesehenen Frist übermittelt wird, kann der Präsident des Gerichts vorgesehenen Frist übermittelt wird, kann der Präsident des Gerichts
Erster Instanz den Minister auf schriftlichen Antrag des Erster Instanz den Minister auf schriftlichen Antrag des
überantworteten Verurteilten unter Androhung eines Zwangsgeldes dazu überantworteten Verurteilten unter Androhung eines Zwangsgeldes dazu
verurteilen, seine Stellungnahme binnen der vom Präsident des Gerichts verurteilen, seine Stellungnahme binnen der vom Präsident des Gerichts
Erster Instanz vorgesehenen Frist durch den Direktor abgeben zu lassen Erster Instanz vorgesehenen Frist durch den Direktor abgeben zu lassen
und dem Verurteilten eine Abschrift dieser Stellungnahme zu und dem Verurteilten eine Abschrift dieser Stellungnahme zu
übermitteln. übermitteln.
Der Präsident befindet nach Anhörung des überantworteten Verurteilten Der Präsident befindet nach Anhörung des überantworteten Verurteilten
und des Ministers oder seines Beauftragten und nach Stellungnahme der und des Ministers oder seines Beauftragten und nach Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft binnen fünf Tagen nach Empfang des Antrags. Staatsanwaltschaft binnen fünf Tagen nach Empfang des Antrags.
Gegen diese Entscheidung kann keine Beschwerde eingereicht werden. Gegen diese Entscheidung kann keine Beschwerde eingereicht werden.
Art. 95/13 - § 1 - Binnen sieben Tage nach Empfang der Stellungnahme Art. 95/13 - § 1 - Binnen sieben Tage nach Empfang der Stellungnahme
des Direktors fasst die Staatsanwaltschaft eine mit Gründen versehene des Direktors fasst die Staatsanwaltschaft eine mit Gründen versehene
Stellungnahme ab, schickt diese an das Strafvollstreckungsgericht und Stellungnahme ab, schickt diese an das Strafvollstreckungsgericht und
übermittelt dem Verurteilten und dem Direktor eine Abschrift davon. übermittelt dem Verurteilten und dem Direktor eine Abschrift davon.
§ 2 - Das Strafvollstreckungsgericht kann, wenn es, um über einen § 2 - Das Strafvollstreckungsgericht kann, wenn es, um über einen
Antrag auf Ausgangserlaubnis oder Hafturlaub urteilen zu können, es Antrag auf Ausgangserlaubnis oder Hafturlaub urteilen zu können, es
für zweckdienlich erachtet, oder auf Antrag des überantworteten für zweckdienlich erachtet, oder auf Antrag des überantworteten
Verurteilten eine Informationssitzung organisieren. Diese Sitzung muss Verurteilten eine Informationssitzung organisieren. Diese Sitzung muss
spätestens binnen einem Monat nach Empfang der Stellungnahme des spätestens binnen einem Monat nach Empfang der Stellungnahme des
Direktors stattfinden. Direktors stattfinden.
Die Akte wird dem Verurteilten und seinem Beistand während mindestens Die Akte wird dem Verurteilten und seinem Beistand während mindestens
vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei
des Gefängnisses, wo er seine Strafe verbüsst, zwecks Einsichtnahme des Gefängnisses, wo er seine Strafe verbüsst, zwecks Einsichtnahme
zur Verfügung gestellt. zur Verfügung gestellt.
Der Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte Der Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte
erhalten. erhalten.
§ 3 - Der überantwortete Verurteilte, sein Beistand, der Direktor und § 3 - Der überantwortete Verurteilte, sein Beistand, der Direktor und
die Staatsanwaltschaft werden angehört. die Staatsanwaltschaft werden angehört.
Das Strafvollstreckungsgericht kann entscheiden, ebenfalls andere Das Strafvollstreckungsgericht kann entscheiden, ebenfalls andere
Personen anzuhören. Personen anzuhören.
Ausser in den Fällen, in denen durch die Öffentlichkeit der Ausser in den Fällen, in denen durch die Öffentlichkeit der
Verhandlung die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder die Verhandlung die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder die
nationale Sicherheit gefährdet sind, ist die Sitzung öffentlich, wenn nationale Sicherheit gefährdet sind, ist die Sitzung öffentlich, wenn
der Verurteilte darum ersucht. der Verurteilte darum ersucht.
Art. 95/14 - § 1 - Binnen vierzehn Tagen nach Empfang der Art. 95/14 - § 1 - Binnen vierzehn Tagen nach Empfang der
Stellungnahme des Direktors oder, wenn eine Informationssitzung Stellungnahme des Direktors oder, wenn eine Informationssitzung
stattgefunden hat, binnen fünfzehn Tagen, nachdem die Sache zur stattgefunden hat, binnen fünfzehn Tagen, nachdem die Sache zur
Beratung gestellt wurde, fasst das Strafvollstreckungsgericht seine Beratung gestellt wurde, fasst das Strafvollstreckungsgericht seine
Entscheidung. Entscheidung.
§ 2 - Das Strafvollstreckungsgericht knüpft an die § 2 - Das Strafvollstreckungsgericht knüpft an die
Gewährungsentscheidung die allgemeine Bedingung, dass der Gewährungsentscheidung die allgemeine Bedingung, dass der
überantwortete Verurteilte keine neuen Straftaten begehen darf. überantwortete Verurteilte keine neuen Straftaten begehen darf.
Gegebenenfalls legt es unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Gegebenenfalls legt es unter Berücksichtigung der Bestimmungen von
Artikel 95/11 § 1 Absatz 3 Sonderbedingungen fest. Artikel 95/11 § 1 Absatz 3 Sonderbedingungen fest.
§ 3 - In der Entscheidung zur Gewährung einer Ausgangserlaubnis wird § 3 - In der Entscheidung zur Gewährung einer Ausgangserlaubnis wird
deren Dauer festgelegt, die nicht mehr als sechzehn Stunden betragen deren Dauer festgelegt, die nicht mehr als sechzehn Stunden betragen
darf. darf.
Ausser bei gegenteiliger Entscheidung des Strafvollstreckungsgerichts Ausser bei gegenteiliger Entscheidung des Strafvollstreckungsgerichts
wird davon ausgegangen, dass die Entscheidung zur Gewährung eines wird davon ausgegangen, dass die Entscheidung zur Gewährung eines
Hafturlaubs von Rechts wegen jedes Quartal erneuert wird. Hafturlaubs von Rechts wegen jedes Quartal erneuert wird.
Der Direktor befindet nach Konzertierung mit dem überantworteten Der Direktor befindet nach Konzertierung mit dem überantworteten
Verurteilten über die Verteilung des für jedes Quartal gewährten Verurteilten über die Verteilung des für jedes Quartal gewährten
Urlaubs. Urlaubs.
§ 4 - Das Urteil wird dem Verurteilten binnen vierundzwanzig Stunden § 4 - Das Urteil wird dem Verurteilten binnen vierundzwanzig Stunden
per Gerichtsbrief notifiziert und die Staatsanwaltschaft und der per Gerichtsbrief notifiziert und die Staatsanwaltschaft und der
Direktor werden schriftlich davon in Kenntnis gesetzt. Das Opfer wird Direktor werden schriftlich davon in Kenntnis gesetzt. Das Opfer wird
binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich von der Gewährung eines binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich von der Gewährung eines
ersten Hafturlaubs und gegebenenfalls von den in seinem Interesse ersten Hafturlaubs und gegebenenfalls von den in seinem Interesse
auferlegten Bedingungen in Kenntnis gesetzt. auferlegten Bedingungen in Kenntnis gesetzt.
§ 5 - Das Urteil zur Gewährung einer Ausgangserlaubnis oder eines § 5 - Das Urteil zur Gewährung einer Ausgangserlaubnis oder eines
Hafturlaubs wird dem Korpschef der lokalen Polizei der Gemeinde, wo Hafturlaubs wird dem Korpschef der lokalen Polizei der Gemeinde, wo
der Verurteilte sich niederlassen wird, und der in Artikel 44/4 des der Verurteilte sich niederlassen wird, und der in Artikel 44/4 des
Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt vorgesehenen Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt vorgesehenen
nationalen Datenbank übermittelt. nationalen Datenbank übermittelt.
Art. 95/15 - Wenn ein Hafturlaub oder eine Ausgangserlaubnis Art. 95/15 - Wenn ein Hafturlaub oder eine Ausgangserlaubnis
verweigert wird, kann der überantwortete Verurteilte frühestens drei verweigert wird, kann der überantwortete Verurteilte frühestens drei
Monate nach dem Datum dieser Entscheidung einen neuen Antrag Monate nach dem Datum dieser Entscheidung einen neuen Antrag
einreichen. einreichen.
Diese Frist zur Einreichung eines neuen Antrags kann nach einer mit Diese Frist zur Einreichung eines neuen Antrags kann nach einer mit
Gründen versehenen Stellungnahme des Direktors verkürzt werden. Gründen versehenen Stellungnahme des Direktors verkürzt werden.
Art. 95/16 - § 1 - Die Staatsanwaltschaft kann im Hinblick auf die Art. 95/16 - § 1 - Die Staatsanwaltschaft kann im Hinblick auf die
Widerrufung, Aussetzung oder Revision der Entscheidung zur Gewährung Widerrufung, Aussetzung oder Revision der Entscheidung zur Gewährung
eines Hafturlaubs oder einer Erlaubnis zu regelmässigem Ausgang die eines Hafturlaubs oder einer Erlaubnis zu regelmässigem Ausgang die
Sache beim Strafvollstreckungsgericht anhängig machen, wenn die Sache beim Strafvollstreckungsgericht anhängig machen, wenn die
Bedingungen der Gewährungsentscheidung nicht eingehalten werden oder Bedingungen der Gewährungsentscheidung nicht eingehalten werden oder
wenn der Verurteilte die körperliche oder geistige Unversehrtheit wenn der Verurteilte die körperliche oder geistige Unversehrtheit
Dritter ernsthaft gefährdet. Dritter ernsthaft gefährdet.
§ 2 - Im Falle einer Aussetzung findet Artikel 66 Anwendung. § 2 - Im Falle einer Aussetzung findet Artikel 66 Anwendung.
§ 3 - Bei einer Revision kann das Strafvollstreckungsgericht die § 3 - Bei einer Revision kann das Strafvollstreckungsgericht die
auferlegten Bedingungen verschärfen oder zusätzliche Bedingungen auferlegten Bedingungen verschärfen oder zusätzliche Bedingungen
auferlegen. Die Entscheidung zur Gewährung eines Hafturlaubs oder auferlegen. Die Entscheidung zur Gewährung eines Hafturlaubs oder
einer Ausgangserlaubnis wird jedoch widerrufen, wenn der Verurteilte einer Ausgangserlaubnis wird jedoch widerrufen, wenn der Verurteilte
den neuen Bedingungen nicht zustimmt. den neuen Bedingungen nicht zustimmt.
Wenn das Strafvollstreckungsgericht entscheidet, die auferlegten Wenn das Strafvollstreckungsgericht entscheidet, die auferlegten
Bedingungen zu verschärfen oder zusätzliche Bedingungen aufzuerlegen, Bedingungen zu verschärfen oder zusätzliche Bedingungen aufzuerlegen,
bestimmt es den Zeitpunkt, ab dem diese Entscheidung vollstreckbar bestimmt es den Zeitpunkt, ab dem diese Entscheidung vollstreckbar
wird. wird.
§ 4 - Artikel 68 § 1 Absatz 1 bis 3, § 2 Absatz 1 und 2, § 3 Absatz 1 § 4 - Artikel 68 § 1 Absatz 1 bis 3, § 2 Absatz 1 und 2, § 3 Absatz 1
bis 4 et § 4 findet Anwendung. bis 4 et § 4 findet Anwendung.
§ 5 - Das Urteil wird dem Verurteilten binnen vierundzwanzig Stunden § 5 - Das Urteil wird dem Verurteilten binnen vierundzwanzig Stunden
per Gerichtsbrief notifiziert und die Staatsanwaltschaft und der per Gerichtsbrief notifiziert und die Staatsanwaltschaft und der
Direktor werden schriftlich davon in Kenntnis gesetzt. Direktor werden schriftlich davon in Kenntnis gesetzt.
Wenn es um ein Urteil zur Widerrufung oder Aussetzung eines Wenn es um ein Urteil zur Widerrufung oder Aussetzung eines
Hafturlaubs geht oder bei einer Revision der im Interesse des Opfers Hafturlaubs geht oder bei einer Revision der im Interesse des Opfers
abgeänderten Bedingungen wird das Opfer binnen vierundzwanzig Stunden abgeänderten Bedingungen wird das Opfer binnen vierundzwanzig Stunden
schriftlich von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt. schriftlich von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt.
Das Widerrufungs-, Aussetzungs- oder Revisionsurteil wird dem Das Widerrufungs-, Aussetzungs- oder Revisionsurteil wird dem
Korpschef der lokalen Polizei der Gemeinde, wo der Verurteilte Korpschef der lokalen Polizei der Gemeinde, wo der Verurteilte
niedergelassen ist, und der in Artikel 44/4 des Gesetzes vom 5. August niedergelassen ist, und der in Artikel 44/4 des Gesetzes vom 5. August
1992 über das Polizeiamt vorgesehenen nationalen Datenbank 1992 über das Polizeiamt vorgesehenen nationalen Datenbank
übermittelt. übermittelt.
Art. 95/17 - § 1 - In den in Artikel 95/16 erwähnten Fällen, in denen Art. 95/17 - § 1 - In den in Artikel 95/16 erwähnten Fällen, in denen
eine Widerrufung des Hafturlaubs oder der Ausgangserlaubnis möglich eine Widerrufung des Hafturlaubs oder der Ausgangserlaubnis möglich
ist, kann der Prokurator des Königs beim Gericht, in dessen Bereich ist, kann der Prokurator des Königs beim Gericht, in dessen Bereich
der überantwortete Verurteilte sich befindet, dessen vorläufige der überantwortete Verurteilte sich befindet, dessen vorläufige
Festnahme anordnen mit der Verpflichtung, das zuständige Festnahme anordnen mit der Verpflichtung, das zuständige
Strafvollstreckungsgericht sofort davon in Kenntnis zu setzen. Strafvollstreckungsgericht sofort davon in Kenntnis zu setzen.
§ 2 - Das zuständige Strafvollstreckungsgericht befindet binnen sieben § 2 - Das zuständige Strafvollstreckungsgericht befindet binnen sieben
Werktagen nach der Inhaftierung des überantworteten Verurteilten über Werktagen nach der Inhaftierung des überantworteten Verurteilten über
die Aussetzung des Hafturlaubs oder der Ausgangserlaubnis. Dieses die Aussetzung des Hafturlaubs oder der Ausgangserlaubnis. Dieses
Urteil wird dem überantworteten Verurteilten, der Staatsanwaltschaft Urteil wird dem überantworteten Verurteilten, der Staatsanwaltschaft
und dem Direktor binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich und dem Direktor binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich
übermittelt. übermittelt.
Die Aussetzungsentscheidung ist gemäss Artikel 66 § 3 für die Dauer Die Aussetzungsentscheidung ist gemäss Artikel 66 § 3 für die Dauer
von einem Monat gültig. von einem Monat gültig.
Unterabschnitt 3 - Haftlockerung und elektronische Überwachung Unterabschnitt 3 - Haftlockerung und elektronische Überwachung
Art. 95/18 - § 1 - Während des Zeitraums der Freiheitsentziehung kann Art. 95/18 - § 1 - Während des Zeitraums der Freiheitsentziehung kann
das Strafvollstreckungsgericht dem überantworteten Verurteilten eine das Strafvollstreckungsgericht dem überantworteten Verurteilten eine
Haftlockerung, wie in Artikel 21 erwähnt, oder eine elektronische Haftlockerung, wie in Artikel 21 erwähnt, oder eine elektronische
Überwachung, wie in Artikel 22 erwähnt, gewähren. Überwachung, wie in Artikel 22 erwähnt, gewähren.
Die Artikel 47 § 1 und 48 finden Anwendung. Die Artikel 47 § 1 und 48 finden Anwendung.
§ 2 - Das Gewährungsverfahren verläuft gemäss den Artikeln 37, 49, 51, § 2 - Das Gewährungsverfahren verläuft gemäss den Artikeln 37, 49, 51,
52 und 53 Absatz 1 bis 4. 52 und 53 Absatz 1 bis 4.
Ausser in den Fällen, in denen durch die Öffentlichkeit der Ausser in den Fällen, in denen durch die Öffentlichkeit der
Verhandlung die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder die Verhandlung die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder die
nationale Sicherheit gefährdet sind, ist die Sitzung öffentlich, wenn nationale Sicherheit gefährdet sind, ist die Sitzung öffentlich, wenn
der überantwortete Verurteilte darum ersucht. der überantwortete Verurteilte darum ersucht.
Das Strafvollstreckungsgericht befindet gemäss Artikel 54. Das Strafvollstreckungsgericht befindet gemäss Artikel 54.
Wenn das Strafvollstreckungsgericht die Haftlockerung oder die Wenn das Strafvollstreckungsgericht die Haftlockerung oder die
elektronische Überwachung nicht gewährt, gibt es in seinem Urteil das elektronische Überwachung nicht gewährt, gibt es in seinem Urteil das
Datum an, an dem der überantwortete Verurteilte einen neuen Antrag Datum an, an dem der überantwortete Verurteilte einen neuen Antrag
einreichen kann. Diese Frist darf ab dem Urteil nicht mehr als sechs einreichen kann. Diese Frist darf ab dem Urteil nicht mehr als sechs
Monate betragen. Monate betragen.
Die Artikel 55, 56 und 58 finden Anwendung auf die Entscheidung des Die Artikel 55, 56 und 58 finden Anwendung auf die Entscheidung des
Strafvollstreckungsgerichts. Strafvollstreckungsgerichts.
Das Urteil zur Gewährung einer Haftlockerung oder einer elektronischen Das Urteil zur Gewährung einer Haftlockerung oder einer elektronischen
Überwachung ist vollstreckbar ab dem Tag, an dem es rechtskräftig Überwachung ist vollstreckbar ab dem Tag, an dem es rechtskräftig
geworden ist. Das Strafvollstreckungsgericht kann jedoch ein späteres geworden ist. Das Strafvollstreckungsgericht kann jedoch ein späteres
Datum bestimmen, an dem das Urteil vollstreckbar wird. Datum bestimmen, an dem das Urteil vollstreckbar wird.
Art. 95/19 - Wenn sich nach der Entscheidung zur Gewährung einer Art. 95/19 - Wenn sich nach der Entscheidung zur Gewährung einer
Haftlockerung oder einer elektronischen Überwachung, aber vor ihrer Haftlockerung oder einer elektronischen Überwachung, aber vor ihrer
Vollstreckung eine Situation ergibt, die mit den in dieser Vollstreckung eine Situation ergibt, die mit den in dieser
Entscheidung festgelegten Bedingungen unvereinbar ist, kann das Entscheidung festgelegten Bedingungen unvereinbar ist, kann das
Strafvollstreckungsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine neue Strafvollstreckungsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine neue
Entscheidung treffen, einschliesslich der Rücknahme der Haftlockerung Entscheidung treffen, einschliesslich der Rücknahme der Haftlockerung
oder der elektronischen Überwachung. oder der elektronischen Überwachung.
Artikel 61 §§ 2 bis 4 findet Anwendung. Artikel 61 §§ 2 bis 4 findet Anwendung.
Art. 95/20 - Die Artikel 62 und 63 finden Anwendung auf die Art. 95/20 - Die Artikel 62 und 63 finden Anwendung auf die
Weiterverfolgung und Kontrolle der Haftlockerung und der Weiterverfolgung und Kontrolle der Haftlockerung und der
elektronischen Überwachung. elektronischen Überwachung.
Titel VIII - findet Anwendung. Titel VIII - findet Anwendung.
Abschnitt 4 - Von Amts wegen durchgeführte jährliche Kontrolle durch Abschnitt 4 - Von Amts wegen durchgeführte jährliche Kontrolle durch
das Strafvollstreckungsgericht das Strafvollstreckungsgericht
Art. 95/21 - Nach einem Jahr Freiheitsentziehung, die ausschliesslich Art. 95/21 - Nach einem Jahr Freiheitsentziehung, die ausschliesslich
auf die Entscheidung infolge der Überantwortung an das auf die Entscheidung infolge der Überantwortung an das
Strafvollstreckungsgericht gegründet ist, untersucht das Strafvollstreckungsgericht gegründet ist, untersucht das
Strafvollstreckungsgericht von Amts wegen die Möglichkeit, eine Strafvollstreckungsgericht von Amts wegen die Möglichkeit, eine
Freilassung unter Aufsicht zu gewähren. Freilassung unter Aufsicht zu gewähren.
Vier Monate vor der in Absatz 1 erwähnten Frist gibt der Direktor eine Vier Monate vor der in Absatz 1 erwähnten Frist gibt der Direktor eine
Stellungnahme ab. Artikel 95/3 § 2 findet Anwendung. Stellungnahme ab. Artikel 95/3 § 2 findet Anwendung.
Art. 95/22 - Binnen einem Monat nach Empfang der Stellungnahme des Art. 95/22 - Binnen einem Monat nach Empfang der Stellungnahme des
Direktors fasst die Staatsanwaltschaft eine mit Gründen versehene Direktors fasst die Staatsanwaltschaft eine mit Gründen versehene
Stellungnahme ab, schickt diese an das Strafvollstreckungsgericht und Stellungnahme ab, schickt diese an das Strafvollstreckungsgericht und
übermittelt dem Verurteilten und dem Direktor eine Abschrift davon. übermittelt dem Verurteilten und dem Direktor eine Abschrift davon.
Art. 95/23 - § 1 - Die Behandlung der Sache erfolgt in der Art. 95/23 - § 1 - Die Behandlung der Sache erfolgt in der
erstmöglichen Sitzung des Strafvollstreckungsgerichts nach Empfang der erstmöglichen Sitzung des Strafvollstreckungsgerichts nach Empfang der
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Diese Sitzung muss spätestens Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Diese Sitzung muss spätestens
zwei Monate vor Ablauf der in Artikel 95/21 festgelegten Frist zwei Monate vor Ablauf der in Artikel 95/21 festgelegten Frist
stattfinden. stattfinden.
Wenn die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nicht binnen der in Wenn die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nicht binnen der in
Artikel 95/22 festgelegten Frist übermittelt wird, muss die Artikel 95/22 festgelegten Frist übermittelt wird, muss die
Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahme vor oder während der Sitzung Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahme vor oder während der Sitzung
schriftlich abgeben. schriftlich abgeben.
Der Verurteilte, der Direktor und das Opfer werden per Gerichtsbrief Der Verurteilte, der Direktor und das Opfer werden per Gerichtsbrief
über den Ort, den Tag und die Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt. über den Ort, den Tag und die Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt.
§ 3 - Die Akte wird dem Verurteilten und seinem Beistand während § 3 - Die Akte wird dem Verurteilten und seinem Beistand während
mindestens vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der mindestens vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der
Kanzlei des Gefängnisses, wo der Verurteilte seine Strafe verbüsst, Kanzlei des Gefängnisses, wo der Verurteilte seine Strafe verbüsst,
zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.
Der Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte Der Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte
erhalten. erhalten.
Die Artikel 95/6 und 95/7 finden Anwendung. Die Artikel 95/6 und 95/7 finden Anwendung.
Art. 95/24 - § 1 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 95/2 § 2 Art. 95/24 - § 1 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 95/2 § 2
Absatz 2 ist das Urteil zur Gewährung einer Freilassung unter Aufsicht Absatz 2 ist das Urteil zur Gewährung einer Freilassung unter Aufsicht
vollstreckbar ab dem Tag, an dem es rechtskräftig geworden ist, und vollstreckbar ab dem Tag, an dem es rechtskräftig geworden ist, und
frühestens am Ende der in Artikel 95/21 festgelegten Frist. frühestens am Ende der in Artikel 95/21 festgelegten Frist.
Das Strafvollstreckungsgericht kann jedoch ein späteres Datum Das Strafvollstreckungsgericht kann jedoch ein späteres Datum
bestimmen, an dem das Urteil vollstreckbar wird. bestimmen, an dem das Urteil vollstreckbar wird.
§ 2 - Wenn sich nach der Entscheidung zur Gewährung einer Freilassung § 2 - Wenn sich nach der Entscheidung zur Gewährung einer Freilassung
unter Aufsicht, aber vor ihrer Vollstreckung eine Situation ergibt, unter Aufsicht, aber vor ihrer Vollstreckung eine Situation ergibt,
die mit den in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen die mit den in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen
unvereinbar ist, kann das Strafvollstreckungsgericht auf Antrag der unvereinbar ist, kann das Strafvollstreckungsgericht auf Antrag der
Staatsanwaltschaft eine neue Entscheidung treffen, einschliesslich der Staatsanwaltschaft eine neue Entscheidung treffen, einschliesslich der
Rücknahme der Freilassung unter Aufsicht. Rücknahme der Freilassung unter Aufsicht.
Artikel 61 §§ 2 bis 4 findet Anwendung. Artikel 61 §§ 2 bis 4 findet Anwendung.
Art. 95/25 - Wenn das Strafvollstreckungsgericht die Freilassung unter Art. 95/25 - Wenn das Strafvollstreckungsgericht die Freilassung unter
Aufsicht nicht gewährt, gibt es in seinem Urteil das Datum an, an dem Aufsicht nicht gewährt, gibt es in seinem Urteil das Datum an, an dem
der Direktor eine neue Stellungnahme abgeben muss. der Direktor eine neue Stellungnahme abgeben muss.
Diese Frist darf ab dem Urteil nicht mehr als ein Jahr betragen. Diese Frist darf ab dem Urteil nicht mehr als ein Jahr betragen.
Abschnitt 5 - Verlauf der Freilassung unter Aufsicht Abschnitt 5 - Verlauf der Freilassung unter Aufsicht
Art. 95/26 - Die Weiterverfolgung und Kontrolle des überantworteten Art. 95/26 - Die Weiterverfolgung und Kontrolle des überantworteten
Verurteilten während der Freilassung unter Aufsicht erfolgt gemäss den Verurteilten während der Freilassung unter Aufsicht erfolgt gemäss den
Artikeln 62 und 63. Artikeln 62 und 63.
Art. 95/27 - § 1 - Im Hinblick auf die Widerrufung oder Aussetzung der Art. 95/27 - § 1 - Im Hinblick auf die Widerrufung oder Aussetzung der
Freilassung unter Aufsicht kann die Staatsanwaltschaft die Sache in Freilassung unter Aufsicht kann die Staatsanwaltschaft die Sache in
folgenden Fällen beim Strafvollstreckungsgericht anhängig machen: folgenden Fällen beim Strafvollstreckungsgericht anhängig machen:
1. wenn durch eine rechtskräftig gewordene Entscheidung festgestellt 1. wenn durch eine rechtskräftig gewordene Entscheidung festgestellt
wird, dass der überantwortete Verurteilte während der in Artikel 95/28 wird, dass der überantwortete Verurteilte während der in Artikel 95/28
erwähnten Frist ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, erwähnten Frist ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat,
2. in den in Artikel 64 Nr. 2 bis 5 erwähnten Fällen. 2. in den in Artikel 64 Nr. 2 bis 5 erwähnten Fällen.
§ 2 - Im Falle einer Widerrufung wird der Verurteilte sofort erneut § 2 - Im Falle einer Widerrufung wird der Verurteilte sofort erneut
inhaftiert. inhaftiert.
Bei einer Widerrufung gemäss § 1 Nr. 1 gilt, dass die Widerrufung am Bei einer Widerrufung gemäss § 1 Nr. 1 gilt, dass die Widerrufung am
Tag, an dem das Verbrechen oder das Vergehen begangen wurde, begonnen Tag, an dem das Verbrechen oder das Vergehen begangen wurde, begonnen
hat. hat.
§ 3 - Artikel 70 findet Anwendung. § 3 - Artikel 70 findet Anwendung.
Art. 95/28 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 95/29 wird der an Art. 95/28 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 95/29 wird der an
das Strafvollstreckungsgericht überantwortete Verurteilte endgültig das Strafvollstreckungsgericht überantwortete Verurteilte endgültig
freigelassen nach Ablauf der vom Richter gemäss den Artikeln 34bis bis freigelassen nach Ablauf der vom Richter gemäss den Artikeln 34bis bis
34quater des Strafgesetzbuches festgelegten Frist für die 34quater des Strafgesetzbuches festgelegten Frist für die
Überantwortung. Überantwortung.
Abschnitt 6 - Aufhebung der Überantwortung an das Abschnitt 6 - Aufhebung der Überantwortung an das
Strafvollstreckungsgericht Strafvollstreckungsgericht
Art. 95/29 - § 1 - Der unter Aufsicht freigelassene Verurteilte kann Art. 95/29 - § 1 - Der unter Aufsicht freigelassene Verurteilte kann
das Strafvollstreckungsgericht darum ersuchen, den Zeitraum der das Strafvollstreckungsgericht darum ersuchen, den Zeitraum der
Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht zu beenden. Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht zu beenden.
Dieser schriftliche Antrag kann zwei Jahre nach Gewährung der Dieser schriftliche Antrag kann zwei Jahre nach Gewährung der
Freilassung unter Aufsicht eingereicht werden und danach alle zwei Freilassung unter Aufsicht eingereicht werden und danach alle zwei
Jahre. Jahre.
Der schriftliche Antrag wird bei der Kanzlei des Der schriftliche Antrag wird bei der Kanzlei des
Strafvollstreckungsgerichts eingereicht. Strafvollstreckungsgerichts eingereicht.
§ 2 - Binnen einem Monat nach Einreichung des Antrags holt die § 2 - Binnen einem Monat nach Einreichung des Antrags holt die
Staatsanwaltschaft alle zweckdienlichen Auskünfte ein, fasst eine mit Staatsanwaltschaft alle zweckdienlichen Auskünfte ein, fasst eine mit
Gründen versehene Stellungnahme ab und schickt das Ganze an das Gründen versehene Stellungnahme ab und schickt das Ganze an das
Strafvollstreckungsgericht. Eine Abschrift der Stellungnahme wird dem Strafvollstreckungsgericht. Eine Abschrift der Stellungnahme wird dem
Verurteilten übermittelt. Verurteilten übermittelt.
Art. 95/30 - § 1 - Die Behandlung der Sache erfolgt in der Art. 95/30 - § 1 - Die Behandlung der Sache erfolgt in der
erstmöglichen Sitzung des Strafvollstreckungsgerichts nach Empfang der erstmöglichen Sitzung des Strafvollstreckungsgerichts nach Empfang der
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Diese Sitzung muss spätestens Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Diese Sitzung muss spätestens
zwei Monate nach Einreichung des schriftlichen Antrags stattfinden. zwei Monate nach Einreichung des schriftlichen Antrags stattfinden.
Der Verurteilte wird per Gerichtsbrief über den Ort, den Tag und die Der Verurteilte wird per Gerichtsbrief über den Ort, den Tag und die
Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt. Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt.
§ 2 - Die Akte wird dem Verurteilten und seinem Beistand während § 2 - Die Akte wird dem Verurteilten und seinem Beistand während
mindestens vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der mindestens vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der
Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts zwecks Einsichtnahme zur Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts zwecks Einsichtnahme zur
Verfügung gestellt. Verfügung gestellt.
Der Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte Der Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte
erhalten. erhalten.
§ 3 - Das Strafvollstreckungsgericht hört den Verurteilten und seinen § 3 - Das Strafvollstreckungsgericht hört den Verurteilten und seinen
Beistand sowie die Staatsanwaltschaft an. Beistand sowie die Staatsanwaltschaft an.
§ 4 - Ausser in den Fällen, in denen durch die Öffentlichkeit der § 4 - Ausser in den Fällen, in denen durch die Öffentlichkeit der
Verhandlung die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder die Verhandlung die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder die
nationale Sicherheit gefährdet sind, ist die Sitzung öffentlich, wenn nationale Sicherheit gefährdet sind, ist die Sitzung öffentlich, wenn
der Verurteilte darum ersucht. der Verurteilte darum ersucht.
§ 5 - Das Strafvollstreckungsgericht fasst seine Entscheidung binnen § 5 - Das Strafvollstreckungsgericht fasst seine Entscheidung binnen
vierzehn Tagen, nachdem die Sache zur Beratung gestellt wurde. vierzehn Tagen, nachdem die Sache zur Beratung gestellt wurde.
Es gewährt die Aufhebung der Überantwortung, wenn nach vernünftigem Es gewährt die Aufhebung der Überantwortung, wenn nach vernünftigem
Ermessen nicht zu befürchten ist, dass der Verurteilte neue Straftaten Ermessen nicht zu befürchten ist, dass der Verurteilte neue Straftaten
begeht. begeht.
§ 6 - Das Urteil wird dem Verurteilten binnen vierundzwanzig Stunden § 6 - Das Urteil wird dem Verurteilten binnen vierundzwanzig Stunden
per Gerichtsbrief notifiziert und die Staatsanwaltschaft wird per Gerichtsbrief notifiziert und die Staatsanwaltschaft wird
schriftlich davon in Kenntnis gesetzt. schriftlich davon in Kenntnis gesetzt.
Das Opfer wird binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich von dieser Das Opfer wird binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich von dieser
Entscheidung in Kenntnis gesetzt. Entscheidung in Kenntnis gesetzt.
Das Urteil zur Gewährung der Aufhebung einer Überantwortung wird Das Urteil zur Gewährung der Aufhebung einer Überantwortung wird
folgenden Behörden und Instanzen übermittelt: folgenden Behörden und Instanzen übermittelt:
- dem Korpschef der lokalen Polizei der Gemeinde, wo der Verurteilte - dem Korpschef der lokalen Polizei der Gemeinde, wo der Verurteilte
sich niedergelassen hatte, sich niedergelassen hatte,
- der in Artikel 44/4 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das - der in Artikel 44/4 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das
Polizeiamt vorgesehenen nationalen Datenbank, Polizeiamt vorgesehenen nationalen Datenbank,
- dem Direktor des Justizhauses des Gerichtsbezirks, das mit der - dem Direktor des Justizhauses des Gerichtsbezirks, das mit der
Betreuung beauftragt ist. » Betreuung beauftragt ist. »
Art. 5 - Artikel 96 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz Art. 5 - Artikel 96 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz
ergänzt: ergänzt:
« Die Staatsanwaltschaft und der überantwortete Verurteilte können « Die Staatsanwaltschaft und der überantwortete Verurteilte können
Kassationsbeschwerde einlegen gegen die gemäss Titel XIbis Kapitel I Kassationsbeschwerde einlegen gegen die gemäss Titel XIbis Kapitel I
ergangenen Entscheidungen mit Bezug auf: ergangenen Entscheidungen mit Bezug auf:
a) die Freiheitsentziehung, a) die Freiheitsentziehung,
b) die Gewährung, Ablehnung oder Widerrufung einer Erlaubnis zu b) die Gewährung, Ablehnung oder Widerrufung einer Erlaubnis zu
regelmässigem Ausgang und die Revision der Sonderbedingungen, regelmässigem Ausgang und die Revision der Sonderbedingungen,
c) die Gewährung, Ablehnung oder Widerrufung eines Hafturlaubs und die c) die Gewährung, Ablehnung oder Widerrufung eines Hafturlaubs und die
Revision der Sonderbedingungen, Revision der Sonderbedingungen,
d) die Gewährung, Ablehnung oder Widerrufung einer Haftlockerung und d) die Gewährung, Ablehnung oder Widerrufung einer Haftlockerung und
die Revision der Sonderbedingungen, die Revision der Sonderbedingungen,
e) die Gewährung, Ablehnung oder Widerrufung einer elektronischen e) die Gewährung, Ablehnung oder Widerrufung einer elektronischen
Überwachung und die Revision der Sonderbedingungen, Überwachung und die Revision der Sonderbedingungen,
f) die Gewährung, Ablehnung oder Widerrufung einer Freilassung unter f) die Gewährung, Ablehnung oder Widerrufung einer Freilassung unter
Aufsicht und die Revision der Sonderbedingungen oder Aufsicht und die Revision der Sonderbedingungen oder
g) die Entscheidung zur Ablehnung oder Gewährung der Aufhebung einer g) die Entscheidung zur Ablehnung oder Gewährung der Aufhebung einer
Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht. » Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht. »
Art. 6 - In Artikel 97 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes werden zwischen Art. 6 - In Artikel 97 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes werden zwischen
den Wörtern "erwähnte Strafvollstreckungsmodalität" und den Wörtern " den Wörtern "erwähnte Strafvollstreckungsmodalität" und den Wörtern "
gewährt wird" die Wörter ", eine Erlaubnis zu regelmässigem Ausgang, gewährt wird" die Wörter ", eine Erlaubnis zu regelmässigem Ausgang,
ein Hafturlaub, eine Haftlockerung, eine elektronische Überwachung, ein Hafturlaub, eine Haftlockerung, eine elektronische Überwachung,
eine Freilassung unter Aufsicht oder eine Aufhebung der Überantwortung eine Freilassung unter Aufsicht oder eine Aufhebung der Überantwortung
an das Strafvollstreckungsgericht gemäss Titel XIbis " eingefügt. an das Strafvollstreckungsgericht gemäss Titel XIbis " eingefügt.
KAPITEL V - Bestimmungen zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches KAPITEL V - Bestimmungen zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches
Art. 7 - 9 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 7 - 9 - [Abänderungsbestimmungen]
KAPITEL V - Bestimmung zur Abänderung des Gesetzes vom 5. August 1992 KAPITEL V - Bestimmung zur Abänderung des Gesetzes vom 5. August 1992
über das Polizeiamt über das Polizeiamt
Art. 10 - Artikel 20 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 5. August 1992 Art. 10 - Artikel 20 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 5. August 1992
über das Polizeiamt, abgeändert durch die Gesetze vom 5. März 1998, 7. über das Polizeiamt, abgeändert durch die Gesetze vom 5. März 1998, 7.
Dezember 1998, 17. Mai 2006 und 27. Dezember 2006, wird durch folgende Dezember 1998, 17. Mai 2006 und 27. Dezember 2006, wird durch folgende
Bestimmungen ersetzt: Bestimmungen ersetzt:
« Die Polizeidienste überwachen die Verurteilten, denen eine « Die Polizeidienste überwachen die Verurteilten, denen eine
Strafvollstreckungsmodalität für ihre Freiheitsstrafe oder eine Strafvollstreckungsmodalität für ihre Freiheitsstrafe oder eine
Vollstreckungsmodalität für ihre Überantwortung an das Vollstreckungsmodalität für ihre Überantwortung an das
Strafvollstreckungsgericht gewährt worden ist, die Verurteilten, denen Strafvollstreckungsgericht gewährt worden ist, die Verurteilten, denen
jegliche andere Massnahme gewährt worden ist, durch die die jegliche andere Massnahme gewährt worden ist, durch die die
Strafvollstreckung ausgesetzt wird, die Verurteilten in Hafturlaub, Strafvollstreckung ausgesetzt wird, die Verurteilten in Hafturlaub,
die Personen, denen gegenüber eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung die Personen, denen gegenüber eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung
ausgesprochen wurde, oder die Verurteilten mit Strafaufschub, die ausgesprochen wurde, oder die Verurteilten mit Strafaufschub, die
unter Aufsicht freigelassenen Verurteilten sowie die gemäss dem Gesetz unter Aufsicht freigelassenen Verurteilten sowie die gemäss dem Gesetz
über die Untersuchungshaft freigelassenen oder in Freiheit gelassenen über die Untersuchungshaft freigelassenen oder in Freiheit gelassenen
Beschuldigten. Beschuldigten.
Sie überwachen auch die Einhaltung der ihnen zu diesem Zweck Sie überwachen auch die Einhaltung der ihnen zu diesem Zweck
mitgeteilten Bedingungen, die den Verurteilten, denen eine mitgeteilten Bedingungen, die den Verurteilten, denen eine
Strafvollstreckungsmodalität für ihre Freiheitsstrafe oder eine Strafvollstreckungsmodalität für ihre Freiheitsstrafe oder eine
Vollstreckungsmodalität für ihre Überantwortung an das Vollstreckungsmodalität für ihre Überantwortung an das
Strafvollstreckungsgericht gewährt worden ist, den Verurteilten, denen Strafvollstreckungsgericht gewährt worden ist, den Verurteilten, denen
jegliche andere Massnahme gewährt worden ist, durch die die jegliche andere Massnahme gewährt worden ist, durch die die
Strafvollstreckung ausgesetzt wird, den Verurteilten in Hafturlaub, Strafvollstreckung ausgesetzt wird, den Verurteilten in Hafturlaub,
den Personen, denen gegenüber eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung den Personen, denen gegenüber eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung
ausgesprochen wurde, oder den Verurteilten mit Strafaufschub, den ausgesprochen wurde, oder den Verurteilten mit Strafaufschub, den
unter Aufsicht freigelassenen Verurteilten sowie den gemäss dem Gesetz unter Aufsicht freigelassenen Verurteilten sowie den gemäss dem Gesetz
über die Untersuchungshaft freigelassenen oder in Freiheit gelassenen über die Untersuchungshaft freigelassenen oder in Freiheit gelassenen
Beschuldigten auferlegt worden sind. » Beschuldigten auferlegt worden sind. »
KAPITEL VI - Aufhebungsbestimmung KAPITEL VI - Aufhebungsbestimmung
Art. 11 - [Aufhebungsbestimmung] Art. 11 - [Aufhebungsbestimmung]
KAPITEL VII - Übergangsbestimmungen KAPITEL VII - Übergangsbestimmungen
Art. 12 - Bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes werden die Akten Art. 12 - Bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes werden die Akten
der an die Regierung überantworteten Personen, in denen der Minister der an die Regierung überantworteten Personen, in denen der Minister
der Justiz entweder einen Internierungsbeschluss oder einen Beschluss der Justiz entweder einen Internierungsbeschluss oder einen Beschluss
zur probeweisen Freilassung gefasst hat, von Amts wegen und zur probeweisen Freilassung gefasst hat, von Amts wegen und
unentgeltlich in die allgemeine Liste der Strafvollstreckungsgerichte unentgeltlich in die allgemeine Liste der Strafvollstreckungsgerichte
eingetragen. eingetragen.
Der Minister übermittelt dem Greffier des zuständigen Der Minister übermittelt dem Greffier des zuständigen
Strafvollstreckungsgerichts die Akten. Strafvollstreckungsgerichts die Akten.
Im Falle einer Freilassung unter Aufsicht ist das Im Falle einer Freilassung unter Aufsicht ist das
Strafvollstreckungsgericht des Wohnsitzes, oder in dessen Ermangelung, Strafvollstreckungsgericht des Wohnsitzes, oder in dessen Ermangelung,
des Wohnortes des an die Regierung überantworteten Verurteilten des Wohnortes des an die Regierung überantworteten Verurteilten
zuständig. zuständig.
KAPITEL VIII - Inkrafttreten KAPITEL VIII - Inkrafttreten
Art. 13 - Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels, der am Tag der Art. 13 - Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels, der am Tag der
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgisches Staatsblatt Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgisches Staatsblatt
in Kraft tritt, tritt jeder Artikel des vorliegenden Gesetzes an dem in Kraft tritt, tritt jeder Artikel des vorliegenden Gesetzes an dem
vom König festgelegten Datum [und spätestens am ersten Tag des vom König festgelegten Datum [und spätestens am ersten Tag des
vierundfünfzigsten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vierundfünfzigsten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des
vorliegenden Gesetzes im Belgisches Staatsblatt in Kraft]. vorliegenden Gesetzes im Belgisches Staatsblatt in Kraft].
[Art. 13 abgeändert durch Art. 8 des G. vom 24. Juli 2008 (II) [Art. 13 abgeändert durch Art. 8 des G. vom 24. Juli 2008 (II)
(Belgisches Staatsblatt vom 7. August 2008)] (Belgisches Staatsblatt vom 7. August 2008)]
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