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Loi relative à la mise à disposition du tribunal de l'application des peines. - Coordination officieuse en langue allemande | Wet betreffende de terbeschikkingstelling van de strafuitvoeringsrechtbank. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 26 AVRIL 2007. - Loi relative à la mise à disposition du tribunal de l'application des peines. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 26 APRIL 2007. - Wet betreffende de terbeschikkingstelling van de strafuitvoeringsrechtbank. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de la loi du 26 avril 2007 relative à la mise à disposition | de wet van 26 april 2007 betreffende de terbeschikkingstelling van de |
du tribunal de l'application des peines (Moniteur belge du 13 juillet | strafuitvoeringsrechtbank (Belgisch Staatsblad van 13 juli 2007), |
2007), telle qu'elle a été modifiée par la loi du 24 juillet 2008 | zoals ze werd gewijzigd bij de wet van 24 juli 2008 houdende diverse |
portant des dispositions diverses (II) (Moniteur belge du 7 août | bepalingen (II) (Belgisch Staatsblad van 7 augustus 2008). |
2008). Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
26. APRIL 2007 - Gesetz über die Überantwortung an das | 26. APRIL 2007 - Gesetz über die Überantwortung an das |
Strafvollstreckungsgericht | Strafvollstreckungsgericht |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Bestimmungen zur Abänderung des Strafgesetzbuches | KAPITEL II - Bestimmungen zur Abänderung des Strafgesetzbuches |
Art. 2 - In Buch I Kapitel II des Strafgesetzbuches wird Artikel 7 | Art. 2 - In Buch I Kapitel II des Strafgesetzbuches wird Artikel 7 |
Absatz 5 Nr. 2, aufgehoben durch das Gesetz vom 9. April 1930, in | Absatz 5 Nr. 2, aufgehoben durch das Gesetz vom 9. April 1930, in |
folgender Fassung wieder aufgenommen: | folgender Fassung wieder aufgenommen: |
« 2. Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht ». | « 2. Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht ». |
Art. 3 - In Buch I Kapitel II Abschnitt V desselben Gesetzbuches wird | Art. 3 - In Buch I Kapitel II Abschnitt V desselben Gesetzbuches wird |
ein Unterabschnitt Ibis, der die Artikel 34bis bis 34quinquies | ein Unterabschnitt Ibis, der die Artikel 34bis bis 34quinquies |
umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: | umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Unterabschnitt Ibis - Überantwortung an das | « Unterabschnitt Ibis - Überantwortung an das |
Strafvollstreckungsgericht | Strafvollstreckungsgericht |
Art. 34bis - Die Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht ist | Art. 34bis - Die Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht ist |
eine zusätzliche Strafe, die in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen | eine zusätzliche Strafe, die in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen |
ausgesprochen werden muss oder ausgesprochen werden kann im Hinblick | ausgesprochen werden muss oder ausgesprochen werden kann im Hinblick |
auf den Schutz der Gesellschaft vor Personen, die bestimmte die | auf den Schutz der Gesellschaft vor Personen, die bestimmte die |
Unversehrtheit von Personen beeinträchtigende schwere Straftaten | Unversehrtheit von Personen beeinträchtigende schwere Straftaten |
begangen haben. Diese zusätzliche Strafe beginnt nach Ablauf der | begangen haben. Diese zusätzliche Strafe beginnt nach Ablauf der |
effektiven Hauptgefängnisstrafe oder der Zuchthausstrafe. | effektiven Hauptgefängnisstrafe oder der Zuchthausstrafe. |
Art. 34ter - Gerichtshöfe und Gerichte sprechen eine Überantwortung an | Art. 34ter - Gerichtshöfe und Gerichte sprechen eine Überantwortung an |
das Strafvollstreckungsgericht für eine nach Ablauf der effektiven | das Strafvollstreckungsgericht für eine nach Ablauf der effektiven |
Hauptstrafe beginnende Dauer von mindestens fünf und höchstens | Hauptstrafe beginnende Dauer von mindestens fünf und höchstens |
fünfzehn Jahren im Rahmen folgender Verurteilungen aus: | fünfzehn Jahren im Rahmen folgender Verurteilungen aus: |
1.Verurteilungen auf der Grundlage von Artikel 54, ausser wenn die | 1.Verurteilungen auf der Grundlage von Artikel 54, ausser wenn die |
frühere Strafe wegen eines politischen Verbrechens ausgesprochen | frühere Strafe wegen eines politischen Verbrechens ausgesprochen |
wurde, | wurde, |
2. Verurteilungen, in denen auf der Grundlage von Artikel 57 nach | 2. Verurteilungen, in denen auf der Grundlage von Artikel 57 nach |
einem Verbrechen ein Verbrechensrückfall festgestellt wird, ausser | einem Verbrechen ein Verbrechensrückfall festgestellt wird, ausser |
wenn die frühere Strafe wegen eines politischen Verbrechens | wenn die frühere Strafe wegen eines politischen Verbrechens |
ausgesprochen wurde, | ausgesprochen wurde, |
3. Verurteilungen zu einer Verbrechensstrafe auf der Grundlage der | 3. Verurteilungen zu einer Verbrechensstrafe auf der Grundlage der |
Artikel 137, wenn durch diese Straftat der Tod verursacht wurde, 376 | Artikel 137, wenn durch diese Straftat der Tod verursacht wurde, 376 |
Absatz 1, 417ter Absatz 3 Nr. 2 und 428 § 5. | Absatz 1, 417ter Absatz 3 Nr. 2 und 428 § 5. |
Art. 34quater - Gerichtshöfe und Gerichte können eine Überantwortung | Art. 34quater - Gerichtshöfe und Gerichte können eine Überantwortung |
an das Strafvollstreckungsgericht für eine nach Ablauf der effektiven | an das Strafvollstreckungsgericht für eine nach Ablauf der effektiven |
Hauptstrafe beginnende Dauer von mindestens fünf und höchstens | Hauptstrafe beginnende Dauer von mindestens fünf und höchstens |
fünfzehn Jahren im Rahmen folgender Verurteilungen aussprechen: | fünfzehn Jahren im Rahmen folgender Verurteilungen aussprechen: |
1. Verurteilungen von Personen, die, nachdem sie zu einer Strafe von | 1. Verurteilungen von Personen, die, nachdem sie zu einer Strafe von |
mindestens fünf Jahren Gefängnis verurteilt wurden wegen Taten, mit | mindestens fünf Jahren Gefängnis verurteilt wurden wegen Taten, mit |
denen vorsätzlich grosses Leiden oder eine schwere Beeinträchtigung | denen vorsätzlich grosses Leiden oder eine schwere Beeinträchtigung |
der körperlichen Unversehrtheit oder der geistigen oder körperlichen | der körperlichen Unversehrtheit oder der geistigen oder körperlichen |
Gesundheit verursacht wurden, binnen einer Frist von zehn Jahren ab | Gesundheit verursacht wurden, binnen einer Frist von zehn Jahren ab |
dem Zeitpunkt, zu dem die Verurteilung rechtskräftig geworden ist, | dem Zeitpunkt, zu dem die Verurteilung rechtskräftig geworden ist, |
erneut wegen ähnlicher Taten verurteilt werden, | erneut wegen ähnlicher Taten verurteilt werden, |
2. Verurteilungen auf der Grundlage der Artikel 136bis bis 136septies, | 2. Verurteilungen auf der Grundlage der Artikel 136bis bis 136septies, |
347bis § 4 Nr. 1 in fine, 393 bis 397, 417quater Absatz 3 Nr. 2, | 347bis § 4 Nr. 1 in fine, 393 bis 397, 417quater Absatz 3 Nr. 2, |
433octies Nr. 1, 475, 518 Absatz 3 und 532, | 433octies Nr. 1, 475, 518 Absatz 3 und 532, |
3. Verurteilungen auf der Grundlage der Artikel 372, 373 Absatz 2 und | 3. Verurteilungen auf der Grundlage der Artikel 372, 373 Absatz 2 und |
3, 375, 376 Absatz 2 und 3 und 377 Absatz 1, 2, 4 und 6. | 3, 375, 376 Absatz 2 und 3 und 377 Absatz 1, 2, 4 und 6. |
Art. 34quinquies - In den Fällen, in denen die Überantwortung an das | Art. 34quinquies - In den Fällen, in denen die Überantwortung an das |
Strafvollstreckungsgericht nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, werden | Strafvollstreckungsgericht nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, werden |
die Verfahren in Bezug auf die Straftaten, auf die der Rückfall | die Verfahren in Bezug auf die Straftaten, auf die der Rückfall |
gegründet ist, der Verfolgungsakte beigefügt und die Gründe für die | gegründet ist, der Verfolgungsakte beigefügt und die Gründe für die |
Entscheidung darin beschrieben. » | Entscheidung darin beschrieben. » |
KAPITEL III - Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Mai | KAPITEL III - Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Mai |
2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe | 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe |
verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der | verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der |
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte | Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte |
Art. 4 - In das Gesetz vom 17. Mai 2006 über die externe | Art. 4 - In das Gesetz vom 17. Mai 2006 über die externe |
Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und | Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und |
die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten | die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten |
Rechte wird ein Titel XIbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Rechte wird ein Titel XIbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"TITEL XIbis - Besondere Befugnisse des Strafvollstreckungsgerichts | "TITEL XIbis - Besondere Befugnisse des Strafvollstreckungsgerichts |
KAPITEL I - Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht | KAPITEL I - Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht |
Abschnitt 1 - Allgemeines | Abschnitt 1 - Allgemeines |
Art. 95/2 - § 1 - Die Überantwortung an das | Art. 95/2 - § 1 - Die Überantwortung an das |
Strafvollstreckungsgericht, die gemäss den Artikeln 34bis bis 34quater | Strafvollstreckungsgericht, die gemäss den Artikeln 34bis bis 34quater |
des Strafgesetzbuches in Bezug auf einen Verurteilten ausgesprochen | des Strafgesetzbuches in Bezug auf einen Verurteilten ausgesprochen |
worden ist, beginnt nach Ablauf der effektiven Hauptstrafe. | worden ist, beginnt nach Ablauf der effektiven Hauptstrafe. |
§ 2 - Das Strafvollstreckungsgericht entscheidet vor Ablauf der | § 2 - Das Strafvollstreckungsgericht entscheidet vor Ablauf der |
effektiven Hauptstrafe gemäss dem in Abschnitt 2 festgelegten | effektiven Hauptstrafe gemäss dem in Abschnitt 2 festgelegten |
Verfahren, ob dem überantworteten Verurteilten die Freiheit entzogen | Verfahren, ob dem überantworteten Verurteilten die Freiheit entzogen |
wird oder ob er unter Aufsicht freigelassen wird. | wird oder ob er unter Aufsicht freigelassen wird. |
Nach der in Absatz 1 vorgesehenen Überprüfung durch das | Nach der in Absatz 1 vorgesehenen Überprüfung durch das |
Strafvollstreckungsgericht wird der Verurteilte, dem eine bedingte | Strafvollstreckungsgericht wird der Verurteilte, dem eine bedingte |
Freilassung am Ende seiner effektiven Hauptstrafe gewährt wurde, unter | Freilassung am Ende seiner effektiven Hauptstrafe gewährt wurde, unter |
Aufsicht freigelassen, gegebenenfalls unter Bedingungen, wie in § 2 | Aufsicht freigelassen, gegebenenfalls unter Bedingungen, wie in § 2 |
von Artikel 95/7 vorgesehen. | von Artikel 95/7 vorgesehen. |
§ 3 - Dem überantworteten Verurteilten wird die Freiheit entzogen, | § 3 - Dem überantworteten Verurteilten wird die Freiheit entzogen, |
wenn bei ihm ein Risiko besteht, dass er schwere Straftaten begeht, | wenn bei ihm ein Risiko besteht, dass er schwere Straftaten begeht, |
die die körperliche und geistige Unversehrtheit Dritter | die die körperliche und geistige Unversehrtheit Dritter |
beinträchtigen, und es nicht möglich ist, dieses Risiko durch das | beinträchtigen, und es nicht möglich ist, dieses Risiko durch das |
Auferlegen von Sonderbedingungen im Rahmen einer Freilassung unter | Auferlegen von Sonderbedingungen im Rahmen einer Freilassung unter |
Aufsicht zu beseitigen. | Aufsicht zu beseitigen. |
Abschnitt 2 - Verfahren zur Vollstreckung der Überantwortung | Abschnitt 2 - Verfahren zur Vollstreckung der Überantwortung |
Art. 95/3 - § 1 - Wenn der Verurteilte inhaftiert ist, gibt der | Art. 95/3 - § 1 - Wenn der Verurteilte inhaftiert ist, gibt der |
Direktor spätestens vier Monate vor Ablauf der effektiven Hauptstrafe | Direktor spätestens vier Monate vor Ablauf der effektiven Hauptstrafe |
eine Stellungnahme ab. | eine Stellungnahme ab. |
§ 2 - Die Stellungnahme des Direktors umfasst eine mit Gründen | § 2 - Die Stellungnahme des Direktors umfasst eine mit Gründen |
versehene Stellungnahme mit Bezug auf die Freiheitsentziehung oder die | versehene Stellungnahme mit Bezug auf die Freiheitsentziehung oder die |
Freilassung unter Aufsicht. Gegebenfalls gibt der Direktor die | Freilassung unter Aufsicht. Gegebenfalls gibt der Direktor die |
Sonderbedingungen an, deren Auferlegung an den Verurteilten er für | Sonderbedingungen an, deren Auferlegung an den Verurteilten er für |
erforderlich hält. | erforderlich hält. |
Artikel 31 §§ 1, 2 und 4 findet Anwendung. | Artikel 31 §§ 1, 2 und 4 findet Anwendung. |
Wenn der Verurteilte eine Strafe wegen in den Artikeln 372, 373 Absatz | Wenn der Verurteilte eine Strafe wegen in den Artikeln 372, 373 Absatz |
2 und 3, 375, 376 Absatz 2 und 3 oder 377 Absatz 1, 2, 4 und 6 des | 2 und 3, 375, 376 Absatz 2 und 3 oder 377 Absatz 1, 2, 4 und 6 des |
Strafgesetzbuches erwähnter Taten verbüsst, muss die Stellungnahme | Strafgesetzbuches erwähnter Taten verbüsst, muss die Stellungnahme |
zusammen mit einem Gutachten eines Dienstes, der, oder einer Person, | zusammen mit einem Gutachten eines Dienstes, der, oder einer Person, |
die in der diagnostischen Begutachtung von Sexualstraftätern | die in der diagnostischen Begutachtung von Sexualstraftätern |
spezialisiert ist, eingereicht werden. Dieses Gutachten umfasst eine | spezialisiert ist, eingereicht werden. Dieses Gutachten umfasst eine |
Beurteilung der Notwendigkeit, eine Behandlung aufzuerlegen. | Beurteilung der Notwendigkeit, eine Behandlung aufzuerlegen. |
Art. 95/4 - Binnen einem Monat nach Empfang der Stellungnahme des | Art. 95/4 - Binnen einem Monat nach Empfang der Stellungnahme des |
Direktors oder, wenn der Verurteilte nicht inhaftiert ist, spätestens | Direktors oder, wenn der Verurteilte nicht inhaftiert ist, spätestens |
vier Monate vor dessen endgültiger Freilassung gemäss den Artikeln 44 | vier Monate vor dessen endgültiger Freilassung gemäss den Artikeln 44 |
§ 5, 71 und 80 oder spätestens einen Monat, nachdem der Verurteilte, | § 5, 71 und 80 oder spätestens einen Monat, nachdem der Verurteilte, |
dessen Probezeit infolge der gemäss Artikel 47 § 2 gewährten | dessen Probezeit infolge der gemäss Artikel 47 § 2 gewährten |
vorläufigen Freilassung abgelaufen ist, in das Staatsgebiet | vorläufigen Freilassung abgelaufen ist, in das Staatsgebiet |
zurückgekehrt ist, fasst die Staatsanwaltschaft eine mit Gründen | zurückgekehrt ist, fasst die Staatsanwaltschaft eine mit Gründen |
versehene Stellungnahme ab, die sie an das Strafvollstreckungsgericht | versehene Stellungnahme ab, die sie an das Strafvollstreckungsgericht |
schickt. Die Staatsanwaltschaft übermittelt dem Verurteilten und dem | schickt. Die Staatsanwaltschaft übermittelt dem Verurteilten und dem |
Direktor eine Abschrift. | Direktor eine Abschrift. |
Art. 95/5 - § 1 - Die Behandlung der Sache erfolgt in der | Art. 95/5 - § 1 - Die Behandlung der Sache erfolgt in der |
erstmöglichen Sitzung des Strafvollstreckungsgerichts nach Empfang der | erstmöglichen Sitzung des Strafvollstreckungsgerichts nach Empfang der |
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Diese Sitzung muss spätestens | Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Diese Sitzung muss spätestens |
zwei Monate vor Ablauf der effektiven Hauptstrafe stattfinden. Wenn | zwei Monate vor Ablauf der effektiven Hauptstrafe stattfinden. Wenn |
die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nicht binnen der in Artikel | die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nicht binnen der in Artikel |
95/4 festgelegten Frist übermittelt wird, muss die Staatsanwaltschaft | 95/4 festgelegten Frist übermittelt wird, muss die Staatsanwaltschaft |
ihre Stellungnahme vor oder während der Sitzung schriftlich abgeben. | ihre Stellungnahme vor oder während der Sitzung schriftlich abgeben. |
§ 2 - Der Verurteilte, der Direktor, wenn der Verurteilte inhaftiert | § 2 - Der Verurteilte, der Direktor, wenn der Verurteilte inhaftiert |
ist, und das Opfer werden per Gerichtsbrief über den Ort, den Tag und | ist, und das Opfer werden per Gerichtsbrief über den Ort, den Tag und |
die Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt. | die Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt. |
Die Akte wird dem Verurteilten und seinem Beistand während mindestens | Die Akte wird dem Verurteilten und seinem Beistand während mindestens |
vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei | vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei |
des Strafvollstreckungsgerichts oder, wenn der Verurteilte inhaftiert | des Strafvollstreckungsgerichts oder, wenn der Verurteilte inhaftiert |
ist, in der Kanzlei des Gefängnisses, wo er seine Strafe verbüsst, | ist, in der Kanzlei des Gefängnisses, wo er seine Strafe verbüsst, |
zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. | zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. |
Der Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte | Der Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte |
erhalten. | erhalten. |
Art. 95/6 - Das Strafvollstreckungsgericht hört den Verurteilten und | Art. 95/6 - Das Strafvollstreckungsgericht hört den Verurteilten und |
seinen Beistand, die Staatsanwaltschaft und, wenn der Verurteilte | seinen Beistand, die Staatsanwaltschaft und, wenn der Verurteilte |
inhaftiert ist, den Direktor an. | inhaftiert ist, den Direktor an. |
Das Opfer wird in Bezug auf die Sonderbedingungen, die in seinem | Das Opfer wird in Bezug auf die Sonderbedingungen, die in seinem |
Interesse auferlegt werden müssen, angehört. | Interesse auferlegt werden müssen, angehört. |
Das Opfer kann sich von einem Beistand vertreten oder beistehen lassen | Das Opfer kann sich von einem Beistand vertreten oder beistehen lassen |
und sich vom Vertreter einer öffentlichen Einrichtung oder einer vom | und sich vom Vertreter einer öffentlichen Einrichtung oder einer vom |
König zu diesem Zweck zugelassenen Vereinigung beistehen lassen. | König zu diesem Zweck zugelassenen Vereinigung beistehen lassen. |
Das Strafvollstreckungsgericht kann entscheiden, ebenfalls andere | Das Strafvollstreckungsgericht kann entscheiden, ebenfalls andere |
Personen anzuhören. | Personen anzuhören. |
Ausser in den Fällen, in denen durch die Öffentlichkeit der | Ausser in den Fällen, in denen durch die Öffentlichkeit der |
Verhandlung die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder die | Verhandlung die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder die |
nationale Sicherheit gefährdet sind, ist die Sitzung öffentlich, wenn | nationale Sicherheit gefährdet sind, ist die Sitzung öffentlich, wenn |
der Verurteilte darum ersucht. | der Verurteilte darum ersucht. |
Art. 95/7 - § 1 - Das Strafvollstreckungsgericht befindet binnen | Art. 95/7 - § 1 - Das Strafvollstreckungsgericht befindet binnen |
vierzehn Tagen, nachdem die Sache zur Beratung gestellt wurde. | vierzehn Tagen, nachdem die Sache zur Beratung gestellt wurde. |
§ 2 - Wenn das Strafvollstreckungsgericht die Freilassung unter | § 2 - Wenn das Strafvollstreckungsgericht die Freilassung unter |
Aufsicht gewährt, legt es fest, dass der überantwortete Verurteilte | Aufsicht gewährt, legt es fest, dass der überantwortete Verurteilte |
den in Artikel 55 erwähnten allgemeinen Bedingungen unterliegt. | den in Artikel 55 erwähnten allgemeinen Bedingungen unterliegt. |
Das Vollstreckungsgericht kann dem überantworteten Verurteilten | Das Vollstreckungsgericht kann dem überantworteten Verurteilten |
individualisierte Sonderbedingungen auferlegen, durch die das Risiko | individualisierte Sonderbedingungen auferlegen, durch die das Risiko |
beseitigt wird, dass er schwere Straftaten begeht, die die körperliche | beseitigt wird, dass er schwere Straftaten begeht, die die körperliche |
und geistige Unversehrtheit von Personen beinträchtigen könnten, oder | und geistige Unversehrtheit von Personen beinträchtigen könnten, oder |
die im Interesse der Opfer erforderlich sind. | die im Interesse der Opfer erforderlich sind. |
Wenn der Verurteilte dem Strafvollstreckungsgericht wegen einer der in | Wenn der Verurteilte dem Strafvollstreckungsgericht wegen einer der in |
den Artikeln 372, 373 Absatz 2 und 3, 375, 376 Absatz 2 und 3 oder 377 | den Artikeln 372, 373 Absatz 2 und 3, 375, 376 Absatz 2 und 3 oder 377 |
Absatz 1, 2, 4 und 6 des Strafgesetzbuches erwähnten Taten | Absatz 1, 2, 4 und 6 des Strafgesetzbuches erwähnten Taten |
überantwortet worden ist, kann das Strafvollstreckungsgericht die | überantwortet worden ist, kann das Strafvollstreckungsgericht die |
Gewährung der Freilassung unter Aufsicht an die Bedingung knüpfen, | Gewährung der Freilassung unter Aufsicht an die Bedingung knüpfen, |
sich einer Betreuung oder Behandlung in einem auf Betreuung oder | sich einer Betreuung oder Behandlung in einem auf Betreuung oder |
Behandlung von Sexualstraftätern spezialisierten Dienst zu | Behandlung von Sexualstraftätern spezialisierten Dienst zu |
unterziehen. Das Strafvollstreckungsgericht bestimmt die Dauer, | unterziehen. Das Strafvollstreckungsgericht bestimmt die Dauer, |
während der der Verurteilte sich dieser Betreuung oder Behandlung | während der der Verurteilte sich dieser Betreuung oder Behandlung |
unterziehen muss. | unterziehen muss. |
§ 3 - Das Urteil wird dem Verurteilten binnen vierundzwanzig Stunden | § 3 - Das Urteil wird dem Verurteilten binnen vierundzwanzig Stunden |
per Gerichtsbrief notifiziert und die Staatsanwaltschaft und, wenn der | per Gerichtsbrief notifiziert und die Staatsanwaltschaft und, wenn der |
Verurteilte inhaftiert ist, der Direktor werden schriftlich davon in | Verurteilte inhaftiert ist, der Direktor werden schriftlich davon in |
Kenntnis gesetzt. | Kenntnis gesetzt. |
Das Opfer wird binnen vierundzwanzig Stunden von der Entscheidung und, | Das Opfer wird binnen vierundzwanzig Stunden von der Entscheidung und, |
bei einer Freilassung unter Aufsicht, von den in seinem Interesse | bei einer Freilassung unter Aufsicht, von den in seinem Interesse |
auferlegten Bedingungen schriftlich in Kenntnis gesetzt. | auferlegten Bedingungen schriftlich in Kenntnis gesetzt. |
§ 4 - Das Urteil zur Gewährung der Freilassung unter Aufsicht wird | § 4 - Das Urteil zur Gewährung der Freilassung unter Aufsicht wird |
folgenden Behörden und Instanzen übermittelt: | folgenden Behörden und Instanzen übermittelt: |
-dem Korpschef der lokalen Polizei der Gemeinde, wo der Verurteilte | -dem Korpschef der lokalen Polizei der Gemeinde, wo der Verurteilte |
sich niederlassen wird, | sich niederlassen wird, |
- der in Artikel 44/4 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das | - der in Artikel 44/4 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das |
Polizeiamt vorgesehenen nationalen Datenbank, | Polizeiamt vorgesehenen nationalen Datenbank, |
- gegebenenfalls dem Direktor des Justizhauses des Gerichtsbezirks, wo | - gegebenenfalls dem Direktor des Justizhauses des Gerichtsbezirks, wo |
der Verurteilte seinen Wohnort hat. | der Verurteilte seinen Wohnort hat. |
Art. 95/8 - Das Urteil wird am Tag, an dem der Verurteilte seine | Art. 95/8 - Das Urteil wird am Tag, an dem der Verurteilte seine |
effektive Hauptstrafe verbüsst hat, oder bei einer vorzeitigen | effektive Hauptstrafe verbüsst hat, oder bei einer vorzeitigen |
Freilassung, am Tag, an dem der Verurteilte gemäss den Artikeln 44 § | Freilassung, am Tag, an dem der Verurteilte gemäss den Artikeln 44 § |
5, 71 oder 80 endgültig freigelassen wird, vollstreckbar. | 5, 71 oder 80 endgültig freigelassen wird, vollstreckbar. |
Art. 95/9 - Wenn sich nach der Entscheidung zur Gewährung einer | Art. 95/9 - Wenn sich nach der Entscheidung zur Gewährung einer |
Freilassung unter Aufsicht aber vor ihrer Vollstreckung eine Situation | Freilassung unter Aufsicht aber vor ihrer Vollstreckung eine Situation |
ergibt, die mit den in dieser Entscheidung festgelegten Bestimmungen | ergibt, die mit den in dieser Entscheidung festgelegten Bestimmungen |
unvereinbar ist, kann das Strafvollstreckungsgericht auf Antrag der | unvereinbar ist, kann das Strafvollstreckungsgericht auf Antrag der |
Staatsanwaltschaft eine neue Entscheidung treffen, einschliesslich der | Staatsanwaltschaft eine neue Entscheidung treffen, einschliesslich der |
Rücknahme der Freilassung unter Aufsicht. | Rücknahme der Freilassung unter Aufsicht. |
Artikel 61 §§ 2 bis 4 findet Anwendung. | Artikel 61 §§ 2 bis 4 findet Anwendung. |
Abschnitt 3 - Verlauf der Freiheitsentziehung | Abschnitt 3 - Verlauf der Freiheitsentziehung |
Unterabschnitt 1 - Allgemeines | Unterabschnitt 1 - Allgemeines |
Art. 95/10 - Bei Beginn der Freiheitsentziehung informiert der | Art. 95/10 - Bei Beginn der Freiheitsentziehung informiert der |
Direktor den Verurteilten über die Möglichkeiten zur Gewährung der in | Direktor den Verurteilten über die Möglichkeiten zur Gewährung der in |
vorliegendem Abschnitt erwähnten Strafvollstreckungsmodalitäten. | vorliegendem Abschnitt erwähnten Strafvollstreckungsmodalitäten. |
Unterabschnitt 2 - Ausgangserlaubnis und Hafturlaub | Unterabschnitt 2 - Ausgangserlaubnis und Hafturlaub |
Art. 95/11 - § 1 - Während des Zeitraums der Freiheitsentziehung kann | Art. 95/11 - § 1 - Während des Zeitraums der Freiheitsentziehung kann |
das Strafvollstreckungsgericht auf Antrag des überantworteten | das Strafvollstreckungsgericht auf Antrag des überantworteten |
Verurteilten eine Ausgangserlaubnis, wie in Artikel 4 §§ 1 und 2 | Verurteilten eine Ausgangserlaubnis, wie in Artikel 4 §§ 1 und 2 |
erwähnt, oder einen Hafturlaub, wie in Artikel 6 erwähnt, gewähren. | erwähnt, oder einen Hafturlaub, wie in Artikel 6 erwähnt, gewähren. |
Erforderlichenfalls kann das Strafvollstreckungsgericht ebenfalls | Erforderlichenfalls kann das Strafvollstreckungsgericht ebenfalls |
Ausgangserlaubnis gewähren, um die soziale Wiedereingliederung des | Ausgangserlaubnis gewähren, um die soziale Wiedereingliederung des |
überantworteten Verurteilten vorzubereiten. Ausgangserlaubnis kann mit | überantworteten Verurteilten vorzubereiten. Ausgangserlaubnis kann mit |
einer bestimmten Regelmässigkeit gewährt werden. | einer bestimmten Regelmässigkeit gewährt werden. |
Ausgangserlaubnis oder Hafturlaub wird unter der Bedingung gewährt, | Ausgangserlaubnis oder Hafturlaub wird unter der Bedingung gewährt, |
dass der Verurteilte keine Gegenanzeigen aufweist, denen mit der | dass der Verurteilte keine Gegenanzeigen aufweist, denen mit der |
Auferlegung von Sonderbedingungen, die vom überantworteten | Auferlegung von Sonderbedingungen, die vom überantworteten |
Verurteilten angenommen werden, nicht entgegengewirkt werden könnte; | Verurteilten angenommen werden, nicht entgegengewirkt werden könnte; |
diese Gegenanzeigen beziehen sich auf die Gefahr, dass der Verurteilte | diese Gegenanzeigen beziehen sich auf die Gefahr, dass der Verurteilte |
sich der Vollstreckung seiner Strafe entziehen könnte, auf das Risiko, | sich der Vollstreckung seiner Strafe entziehen könnte, auf das Risiko, |
dass er während der Ausgangserlaubnis oder des Hafturlaubs schwere | dass er während der Ausgangserlaubnis oder des Hafturlaubs schwere |
Straftaten begehen könnte, oder auf das Risiko, dass er die Opfer | Straftaten begehen könnte, oder auf das Risiko, dass er die Opfer |
belästigen könnte. | belästigen könnte. |
Art. 95/12 - § 1 - Der schriftliche Antrag wird bei der Kanzlei des | Art. 95/12 - § 1 - Der schriftliche Antrag wird bei der Kanzlei des |
Gefängnisses eingereicht, die ihn binnen vierundzwanzig Stunden an die | Gefängnisses eingereicht, die ihn binnen vierundzwanzig Stunden an die |
Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts schickt und dem Direktor eine | Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts schickt und dem Direktor eine |
Abschrift davon übermittelt. | Abschrift davon übermittelt. |
§ 2 - Wenn es sich um einen Antrag auf Hafturlaub handelt, fasst der | § 2 - Wenn es sich um einen Antrag auf Hafturlaub handelt, fasst der |
Direktor binnen zwei Monaten nach Empfang des Antrags eine mit Gründen | Direktor binnen zwei Monaten nach Empfang des Antrags eine mit Gründen |
versehene Stellungnahme ab. | versehene Stellungnahme ab. |
Der Direktor kann den Dienst der Justizhäuser des Föderalen | Der Direktor kann den Dienst der Justizhäuser des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Justiz damit beauftragen, einen kurzgefassten | Öffentlichen Dienstes Justiz damit beauftragen, einen kurzgefassten |
Informationsbericht abzufassen oder eine Sozialuntersuchung in dem vom | Informationsbericht abzufassen oder eine Sozialuntersuchung in dem vom |
Verurteilten für seinen Hafturlaub vorgeschlagenen Betreuungsumfeld | Verurteilten für seinen Hafturlaub vorgeschlagenen Betreuungsumfeld |
durchzuführen. | durchzuführen. |
Wenn es sich um einen Antrag auf Ausgangserlaubnis handelt, fasst der | Wenn es sich um einen Antrag auf Ausgangserlaubnis handelt, fasst der |
Direktor seine mit Gründen versehene Stellungnahme unverzüglich ab. | Direktor seine mit Gründen versehene Stellungnahme unverzüglich ab. |
Die in Absatz 1 und 3 erwähnte mit Gründen versehene Stellungnahme | Die in Absatz 1 und 3 erwähnte mit Gründen versehene Stellungnahme |
wird an das Strafvollstreckungsgericht geschickt und umfasst | wird an das Strafvollstreckungsgericht geschickt und umfasst |
gegebenenfalls einen Vorschlag für Sonderbedingungen, deren | gegebenenfalls einen Vorschlag für Sonderbedingungen, deren |
Auferlegung der Direktor für erforderlich erachtet. Eine Abschrift der | Auferlegung der Direktor für erforderlich erachtet. Eine Abschrift der |
Stellungnahme wird dem Verurteilten und der Staatsanwaltschaft | Stellungnahme wird dem Verurteilten und der Staatsanwaltschaft |
übermittelt. | übermittelt. |
§ 3 - Wenn die Stellungnahme des Direktors nicht binnen der in § 2 | § 3 - Wenn die Stellungnahme des Direktors nicht binnen der in § 2 |
vorgesehenen Frist übermittelt wird, kann der Präsident des Gerichts | vorgesehenen Frist übermittelt wird, kann der Präsident des Gerichts |
Erster Instanz den Minister auf schriftlichen Antrag des | Erster Instanz den Minister auf schriftlichen Antrag des |
überantworteten Verurteilten unter Androhung eines Zwangsgeldes dazu | überantworteten Verurteilten unter Androhung eines Zwangsgeldes dazu |
verurteilen, seine Stellungnahme binnen der vom Präsident des Gerichts | verurteilen, seine Stellungnahme binnen der vom Präsident des Gerichts |
Erster Instanz vorgesehenen Frist durch den Direktor abgeben zu lassen | Erster Instanz vorgesehenen Frist durch den Direktor abgeben zu lassen |
und dem Verurteilten eine Abschrift dieser Stellungnahme zu | und dem Verurteilten eine Abschrift dieser Stellungnahme zu |
übermitteln. | übermitteln. |
Der Präsident befindet nach Anhörung des überantworteten Verurteilten | Der Präsident befindet nach Anhörung des überantworteten Verurteilten |
und des Ministers oder seines Beauftragten und nach Stellungnahme der | und des Ministers oder seines Beauftragten und nach Stellungnahme der |
Staatsanwaltschaft binnen fünf Tagen nach Empfang des Antrags. | Staatsanwaltschaft binnen fünf Tagen nach Empfang des Antrags. |
Gegen diese Entscheidung kann keine Beschwerde eingereicht werden. | Gegen diese Entscheidung kann keine Beschwerde eingereicht werden. |
Art. 95/13 - § 1 - Binnen sieben Tage nach Empfang der Stellungnahme | Art. 95/13 - § 1 - Binnen sieben Tage nach Empfang der Stellungnahme |
des Direktors fasst die Staatsanwaltschaft eine mit Gründen versehene | des Direktors fasst die Staatsanwaltschaft eine mit Gründen versehene |
Stellungnahme ab, schickt diese an das Strafvollstreckungsgericht und | Stellungnahme ab, schickt diese an das Strafvollstreckungsgericht und |
übermittelt dem Verurteilten und dem Direktor eine Abschrift davon. | übermittelt dem Verurteilten und dem Direktor eine Abschrift davon. |
§ 2 - Das Strafvollstreckungsgericht kann, wenn es, um über einen | § 2 - Das Strafvollstreckungsgericht kann, wenn es, um über einen |
Antrag auf Ausgangserlaubnis oder Hafturlaub urteilen zu können, es | Antrag auf Ausgangserlaubnis oder Hafturlaub urteilen zu können, es |
für zweckdienlich erachtet, oder auf Antrag des überantworteten | für zweckdienlich erachtet, oder auf Antrag des überantworteten |
Verurteilten eine Informationssitzung organisieren. Diese Sitzung muss | Verurteilten eine Informationssitzung organisieren. Diese Sitzung muss |
spätestens binnen einem Monat nach Empfang der Stellungnahme des | spätestens binnen einem Monat nach Empfang der Stellungnahme des |
Direktors stattfinden. | Direktors stattfinden. |
Die Akte wird dem Verurteilten und seinem Beistand während mindestens | Die Akte wird dem Verurteilten und seinem Beistand während mindestens |
vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei | vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei |
des Gefängnisses, wo er seine Strafe verbüsst, zwecks Einsichtnahme | des Gefängnisses, wo er seine Strafe verbüsst, zwecks Einsichtnahme |
zur Verfügung gestellt. | zur Verfügung gestellt. |
Der Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte | Der Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte |
erhalten. | erhalten. |
§ 3 - Der überantwortete Verurteilte, sein Beistand, der Direktor und | § 3 - Der überantwortete Verurteilte, sein Beistand, der Direktor und |
die Staatsanwaltschaft werden angehört. | die Staatsanwaltschaft werden angehört. |
Das Strafvollstreckungsgericht kann entscheiden, ebenfalls andere | Das Strafvollstreckungsgericht kann entscheiden, ebenfalls andere |
Personen anzuhören. | Personen anzuhören. |
Ausser in den Fällen, in denen durch die Öffentlichkeit der | Ausser in den Fällen, in denen durch die Öffentlichkeit der |
Verhandlung die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder die | Verhandlung die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder die |
nationale Sicherheit gefährdet sind, ist die Sitzung öffentlich, wenn | nationale Sicherheit gefährdet sind, ist die Sitzung öffentlich, wenn |
der Verurteilte darum ersucht. | der Verurteilte darum ersucht. |
Art. 95/14 - § 1 - Binnen vierzehn Tagen nach Empfang der | Art. 95/14 - § 1 - Binnen vierzehn Tagen nach Empfang der |
Stellungnahme des Direktors oder, wenn eine Informationssitzung | Stellungnahme des Direktors oder, wenn eine Informationssitzung |
stattgefunden hat, binnen fünfzehn Tagen, nachdem die Sache zur | stattgefunden hat, binnen fünfzehn Tagen, nachdem die Sache zur |
Beratung gestellt wurde, fasst das Strafvollstreckungsgericht seine | Beratung gestellt wurde, fasst das Strafvollstreckungsgericht seine |
Entscheidung. | Entscheidung. |
§ 2 - Das Strafvollstreckungsgericht knüpft an die | § 2 - Das Strafvollstreckungsgericht knüpft an die |
Gewährungsentscheidung die allgemeine Bedingung, dass der | Gewährungsentscheidung die allgemeine Bedingung, dass der |
überantwortete Verurteilte keine neuen Straftaten begehen darf. | überantwortete Verurteilte keine neuen Straftaten begehen darf. |
Gegebenenfalls legt es unter Berücksichtigung der Bestimmungen von | Gegebenenfalls legt es unter Berücksichtigung der Bestimmungen von |
Artikel 95/11 § 1 Absatz 3 Sonderbedingungen fest. | Artikel 95/11 § 1 Absatz 3 Sonderbedingungen fest. |
§ 3 - In der Entscheidung zur Gewährung einer Ausgangserlaubnis wird | § 3 - In der Entscheidung zur Gewährung einer Ausgangserlaubnis wird |
deren Dauer festgelegt, die nicht mehr als sechzehn Stunden betragen | deren Dauer festgelegt, die nicht mehr als sechzehn Stunden betragen |
darf. | darf. |
Ausser bei gegenteiliger Entscheidung des Strafvollstreckungsgerichts | Ausser bei gegenteiliger Entscheidung des Strafvollstreckungsgerichts |
wird davon ausgegangen, dass die Entscheidung zur Gewährung eines | wird davon ausgegangen, dass die Entscheidung zur Gewährung eines |
Hafturlaubs von Rechts wegen jedes Quartal erneuert wird. | Hafturlaubs von Rechts wegen jedes Quartal erneuert wird. |
Der Direktor befindet nach Konzertierung mit dem überantworteten | Der Direktor befindet nach Konzertierung mit dem überantworteten |
Verurteilten über die Verteilung des für jedes Quartal gewährten | Verurteilten über die Verteilung des für jedes Quartal gewährten |
Urlaubs. | Urlaubs. |
§ 4 - Das Urteil wird dem Verurteilten binnen vierundzwanzig Stunden | § 4 - Das Urteil wird dem Verurteilten binnen vierundzwanzig Stunden |
per Gerichtsbrief notifiziert und die Staatsanwaltschaft und der | per Gerichtsbrief notifiziert und die Staatsanwaltschaft und der |
Direktor werden schriftlich davon in Kenntnis gesetzt. Das Opfer wird | Direktor werden schriftlich davon in Kenntnis gesetzt. Das Opfer wird |
binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich von der Gewährung eines | binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich von der Gewährung eines |
ersten Hafturlaubs und gegebenenfalls von den in seinem Interesse | ersten Hafturlaubs und gegebenenfalls von den in seinem Interesse |
auferlegten Bedingungen in Kenntnis gesetzt. | auferlegten Bedingungen in Kenntnis gesetzt. |
§ 5 - Das Urteil zur Gewährung einer Ausgangserlaubnis oder eines | § 5 - Das Urteil zur Gewährung einer Ausgangserlaubnis oder eines |
Hafturlaubs wird dem Korpschef der lokalen Polizei der Gemeinde, wo | Hafturlaubs wird dem Korpschef der lokalen Polizei der Gemeinde, wo |
der Verurteilte sich niederlassen wird, und der in Artikel 44/4 des | der Verurteilte sich niederlassen wird, und der in Artikel 44/4 des |
Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt vorgesehenen | Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt vorgesehenen |
nationalen Datenbank übermittelt. | nationalen Datenbank übermittelt. |
Art. 95/15 - Wenn ein Hafturlaub oder eine Ausgangserlaubnis | Art. 95/15 - Wenn ein Hafturlaub oder eine Ausgangserlaubnis |
verweigert wird, kann der überantwortete Verurteilte frühestens drei | verweigert wird, kann der überantwortete Verurteilte frühestens drei |
Monate nach dem Datum dieser Entscheidung einen neuen Antrag | Monate nach dem Datum dieser Entscheidung einen neuen Antrag |
einreichen. | einreichen. |
Diese Frist zur Einreichung eines neuen Antrags kann nach einer mit | Diese Frist zur Einreichung eines neuen Antrags kann nach einer mit |
Gründen versehenen Stellungnahme des Direktors verkürzt werden. | Gründen versehenen Stellungnahme des Direktors verkürzt werden. |
Art. 95/16 - § 1 - Die Staatsanwaltschaft kann im Hinblick auf die | Art. 95/16 - § 1 - Die Staatsanwaltschaft kann im Hinblick auf die |
Widerrufung, Aussetzung oder Revision der Entscheidung zur Gewährung | Widerrufung, Aussetzung oder Revision der Entscheidung zur Gewährung |
eines Hafturlaubs oder einer Erlaubnis zu regelmässigem Ausgang die | eines Hafturlaubs oder einer Erlaubnis zu regelmässigem Ausgang die |
Sache beim Strafvollstreckungsgericht anhängig machen, wenn die | Sache beim Strafvollstreckungsgericht anhängig machen, wenn die |
Bedingungen der Gewährungsentscheidung nicht eingehalten werden oder | Bedingungen der Gewährungsentscheidung nicht eingehalten werden oder |
wenn der Verurteilte die körperliche oder geistige Unversehrtheit | wenn der Verurteilte die körperliche oder geistige Unversehrtheit |
Dritter ernsthaft gefährdet. | Dritter ernsthaft gefährdet. |
§ 2 - Im Falle einer Aussetzung findet Artikel 66 Anwendung. | § 2 - Im Falle einer Aussetzung findet Artikel 66 Anwendung. |
§ 3 - Bei einer Revision kann das Strafvollstreckungsgericht die | § 3 - Bei einer Revision kann das Strafvollstreckungsgericht die |
auferlegten Bedingungen verschärfen oder zusätzliche Bedingungen | auferlegten Bedingungen verschärfen oder zusätzliche Bedingungen |
auferlegen. Die Entscheidung zur Gewährung eines Hafturlaubs oder | auferlegen. Die Entscheidung zur Gewährung eines Hafturlaubs oder |
einer Ausgangserlaubnis wird jedoch widerrufen, wenn der Verurteilte | einer Ausgangserlaubnis wird jedoch widerrufen, wenn der Verurteilte |
den neuen Bedingungen nicht zustimmt. | den neuen Bedingungen nicht zustimmt. |
Wenn das Strafvollstreckungsgericht entscheidet, die auferlegten | Wenn das Strafvollstreckungsgericht entscheidet, die auferlegten |
Bedingungen zu verschärfen oder zusätzliche Bedingungen aufzuerlegen, | Bedingungen zu verschärfen oder zusätzliche Bedingungen aufzuerlegen, |
bestimmt es den Zeitpunkt, ab dem diese Entscheidung vollstreckbar | bestimmt es den Zeitpunkt, ab dem diese Entscheidung vollstreckbar |
wird. | wird. |
§ 4 - Artikel 68 § 1 Absatz 1 bis 3, § 2 Absatz 1 und 2, § 3 Absatz 1 | § 4 - Artikel 68 § 1 Absatz 1 bis 3, § 2 Absatz 1 und 2, § 3 Absatz 1 |
bis 4 et § 4 findet Anwendung. | bis 4 et § 4 findet Anwendung. |
§ 5 - Das Urteil wird dem Verurteilten binnen vierundzwanzig Stunden | § 5 - Das Urteil wird dem Verurteilten binnen vierundzwanzig Stunden |
per Gerichtsbrief notifiziert und die Staatsanwaltschaft und der | per Gerichtsbrief notifiziert und die Staatsanwaltschaft und der |
Direktor werden schriftlich davon in Kenntnis gesetzt. | Direktor werden schriftlich davon in Kenntnis gesetzt. |
Wenn es um ein Urteil zur Widerrufung oder Aussetzung eines | Wenn es um ein Urteil zur Widerrufung oder Aussetzung eines |
Hafturlaubs geht oder bei einer Revision der im Interesse des Opfers | Hafturlaubs geht oder bei einer Revision der im Interesse des Opfers |
abgeänderten Bedingungen wird das Opfer binnen vierundzwanzig Stunden | abgeänderten Bedingungen wird das Opfer binnen vierundzwanzig Stunden |
schriftlich von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt. | schriftlich von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt. |
Das Widerrufungs-, Aussetzungs- oder Revisionsurteil wird dem | Das Widerrufungs-, Aussetzungs- oder Revisionsurteil wird dem |
Korpschef der lokalen Polizei der Gemeinde, wo der Verurteilte | Korpschef der lokalen Polizei der Gemeinde, wo der Verurteilte |
niedergelassen ist, und der in Artikel 44/4 des Gesetzes vom 5. August | niedergelassen ist, und der in Artikel 44/4 des Gesetzes vom 5. August |
1992 über das Polizeiamt vorgesehenen nationalen Datenbank | 1992 über das Polizeiamt vorgesehenen nationalen Datenbank |
übermittelt. | übermittelt. |
Art. 95/17 - § 1 - In den in Artikel 95/16 erwähnten Fällen, in denen | Art. 95/17 - § 1 - In den in Artikel 95/16 erwähnten Fällen, in denen |
eine Widerrufung des Hafturlaubs oder der Ausgangserlaubnis möglich | eine Widerrufung des Hafturlaubs oder der Ausgangserlaubnis möglich |
ist, kann der Prokurator des Königs beim Gericht, in dessen Bereich | ist, kann der Prokurator des Königs beim Gericht, in dessen Bereich |
der überantwortete Verurteilte sich befindet, dessen vorläufige | der überantwortete Verurteilte sich befindet, dessen vorläufige |
Festnahme anordnen mit der Verpflichtung, das zuständige | Festnahme anordnen mit der Verpflichtung, das zuständige |
Strafvollstreckungsgericht sofort davon in Kenntnis zu setzen. | Strafvollstreckungsgericht sofort davon in Kenntnis zu setzen. |
§ 2 - Das zuständige Strafvollstreckungsgericht befindet binnen sieben | § 2 - Das zuständige Strafvollstreckungsgericht befindet binnen sieben |
Werktagen nach der Inhaftierung des überantworteten Verurteilten über | Werktagen nach der Inhaftierung des überantworteten Verurteilten über |
die Aussetzung des Hafturlaubs oder der Ausgangserlaubnis. Dieses | die Aussetzung des Hafturlaubs oder der Ausgangserlaubnis. Dieses |
Urteil wird dem überantworteten Verurteilten, der Staatsanwaltschaft | Urteil wird dem überantworteten Verurteilten, der Staatsanwaltschaft |
und dem Direktor binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich | und dem Direktor binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich |
übermittelt. | übermittelt. |
Die Aussetzungsentscheidung ist gemäss Artikel 66 § 3 für die Dauer | Die Aussetzungsentscheidung ist gemäss Artikel 66 § 3 für die Dauer |
von einem Monat gültig. | von einem Monat gültig. |
Unterabschnitt 3 - Haftlockerung und elektronische Überwachung | Unterabschnitt 3 - Haftlockerung und elektronische Überwachung |
Art. 95/18 - § 1 - Während des Zeitraums der Freiheitsentziehung kann | Art. 95/18 - § 1 - Während des Zeitraums der Freiheitsentziehung kann |
das Strafvollstreckungsgericht dem überantworteten Verurteilten eine | das Strafvollstreckungsgericht dem überantworteten Verurteilten eine |
Haftlockerung, wie in Artikel 21 erwähnt, oder eine elektronische | Haftlockerung, wie in Artikel 21 erwähnt, oder eine elektronische |
Überwachung, wie in Artikel 22 erwähnt, gewähren. | Überwachung, wie in Artikel 22 erwähnt, gewähren. |
Die Artikel 47 § 1 und 48 finden Anwendung. | Die Artikel 47 § 1 und 48 finden Anwendung. |
§ 2 - Das Gewährungsverfahren verläuft gemäss den Artikeln 37, 49, 51, | § 2 - Das Gewährungsverfahren verläuft gemäss den Artikeln 37, 49, 51, |
52 und 53 Absatz 1 bis 4. | 52 und 53 Absatz 1 bis 4. |
Ausser in den Fällen, in denen durch die Öffentlichkeit der | Ausser in den Fällen, in denen durch die Öffentlichkeit der |
Verhandlung die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder die | Verhandlung die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder die |
nationale Sicherheit gefährdet sind, ist die Sitzung öffentlich, wenn | nationale Sicherheit gefährdet sind, ist die Sitzung öffentlich, wenn |
der überantwortete Verurteilte darum ersucht. | der überantwortete Verurteilte darum ersucht. |
Das Strafvollstreckungsgericht befindet gemäss Artikel 54. | Das Strafvollstreckungsgericht befindet gemäss Artikel 54. |
Wenn das Strafvollstreckungsgericht die Haftlockerung oder die | Wenn das Strafvollstreckungsgericht die Haftlockerung oder die |
elektronische Überwachung nicht gewährt, gibt es in seinem Urteil das | elektronische Überwachung nicht gewährt, gibt es in seinem Urteil das |
Datum an, an dem der überantwortete Verurteilte einen neuen Antrag | Datum an, an dem der überantwortete Verurteilte einen neuen Antrag |
einreichen kann. Diese Frist darf ab dem Urteil nicht mehr als sechs | einreichen kann. Diese Frist darf ab dem Urteil nicht mehr als sechs |
Monate betragen. | Monate betragen. |
Die Artikel 55, 56 und 58 finden Anwendung auf die Entscheidung des | Die Artikel 55, 56 und 58 finden Anwendung auf die Entscheidung des |
Strafvollstreckungsgerichts. | Strafvollstreckungsgerichts. |
Das Urteil zur Gewährung einer Haftlockerung oder einer elektronischen | Das Urteil zur Gewährung einer Haftlockerung oder einer elektronischen |
Überwachung ist vollstreckbar ab dem Tag, an dem es rechtskräftig | Überwachung ist vollstreckbar ab dem Tag, an dem es rechtskräftig |
geworden ist. Das Strafvollstreckungsgericht kann jedoch ein späteres | geworden ist. Das Strafvollstreckungsgericht kann jedoch ein späteres |
Datum bestimmen, an dem das Urteil vollstreckbar wird. | Datum bestimmen, an dem das Urteil vollstreckbar wird. |
Art. 95/19 - Wenn sich nach der Entscheidung zur Gewährung einer | Art. 95/19 - Wenn sich nach der Entscheidung zur Gewährung einer |
Haftlockerung oder einer elektronischen Überwachung, aber vor ihrer | Haftlockerung oder einer elektronischen Überwachung, aber vor ihrer |
Vollstreckung eine Situation ergibt, die mit den in dieser | Vollstreckung eine Situation ergibt, die mit den in dieser |
Entscheidung festgelegten Bedingungen unvereinbar ist, kann das | Entscheidung festgelegten Bedingungen unvereinbar ist, kann das |
Strafvollstreckungsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine neue | Strafvollstreckungsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine neue |
Entscheidung treffen, einschliesslich der Rücknahme der Haftlockerung | Entscheidung treffen, einschliesslich der Rücknahme der Haftlockerung |
oder der elektronischen Überwachung. | oder der elektronischen Überwachung. |
Artikel 61 §§ 2 bis 4 findet Anwendung. | Artikel 61 §§ 2 bis 4 findet Anwendung. |
Art. 95/20 - Die Artikel 62 und 63 finden Anwendung auf die | Art. 95/20 - Die Artikel 62 und 63 finden Anwendung auf die |
Weiterverfolgung und Kontrolle der Haftlockerung und der | Weiterverfolgung und Kontrolle der Haftlockerung und der |
elektronischen Überwachung. | elektronischen Überwachung. |
Titel VIII - findet Anwendung. | Titel VIII - findet Anwendung. |
Abschnitt 4 - Von Amts wegen durchgeführte jährliche Kontrolle durch | Abschnitt 4 - Von Amts wegen durchgeführte jährliche Kontrolle durch |
das Strafvollstreckungsgericht | das Strafvollstreckungsgericht |
Art. 95/21 - Nach einem Jahr Freiheitsentziehung, die ausschliesslich | Art. 95/21 - Nach einem Jahr Freiheitsentziehung, die ausschliesslich |
auf die Entscheidung infolge der Überantwortung an das | auf die Entscheidung infolge der Überantwortung an das |
Strafvollstreckungsgericht gegründet ist, untersucht das | Strafvollstreckungsgericht gegründet ist, untersucht das |
Strafvollstreckungsgericht von Amts wegen die Möglichkeit, eine | Strafvollstreckungsgericht von Amts wegen die Möglichkeit, eine |
Freilassung unter Aufsicht zu gewähren. | Freilassung unter Aufsicht zu gewähren. |
Vier Monate vor der in Absatz 1 erwähnten Frist gibt der Direktor eine | Vier Monate vor der in Absatz 1 erwähnten Frist gibt der Direktor eine |
Stellungnahme ab. Artikel 95/3 § 2 findet Anwendung. | Stellungnahme ab. Artikel 95/3 § 2 findet Anwendung. |
Art. 95/22 - Binnen einem Monat nach Empfang der Stellungnahme des | Art. 95/22 - Binnen einem Monat nach Empfang der Stellungnahme des |
Direktors fasst die Staatsanwaltschaft eine mit Gründen versehene | Direktors fasst die Staatsanwaltschaft eine mit Gründen versehene |
Stellungnahme ab, schickt diese an das Strafvollstreckungsgericht und | Stellungnahme ab, schickt diese an das Strafvollstreckungsgericht und |
übermittelt dem Verurteilten und dem Direktor eine Abschrift davon. | übermittelt dem Verurteilten und dem Direktor eine Abschrift davon. |
Art. 95/23 - § 1 - Die Behandlung der Sache erfolgt in der | Art. 95/23 - § 1 - Die Behandlung der Sache erfolgt in der |
erstmöglichen Sitzung des Strafvollstreckungsgerichts nach Empfang der | erstmöglichen Sitzung des Strafvollstreckungsgerichts nach Empfang der |
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Diese Sitzung muss spätestens | Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Diese Sitzung muss spätestens |
zwei Monate vor Ablauf der in Artikel 95/21 festgelegten Frist | zwei Monate vor Ablauf der in Artikel 95/21 festgelegten Frist |
stattfinden. | stattfinden. |
Wenn die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nicht binnen der in | Wenn die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nicht binnen der in |
Artikel 95/22 festgelegten Frist übermittelt wird, muss die | Artikel 95/22 festgelegten Frist übermittelt wird, muss die |
Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahme vor oder während der Sitzung | Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahme vor oder während der Sitzung |
schriftlich abgeben. | schriftlich abgeben. |
Der Verurteilte, der Direktor und das Opfer werden per Gerichtsbrief | Der Verurteilte, der Direktor und das Opfer werden per Gerichtsbrief |
über den Ort, den Tag und die Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt. | über den Ort, den Tag und die Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt. |
§ 3 - Die Akte wird dem Verurteilten und seinem Beistand während | § 3 - Die Akte wird dem Verurteilten und seinem Beistand während |
mindestens vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der | mindestens vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der |
Kanzlei des Gefängnisses, wo der Verurteilte seine Strafe verbüsst, | Kanzlei des Gefängnisses, wo der Verurteilte seine Strafe verbüsst, |
zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. | zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. |
Der Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte | Der Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte |
erhalten. | erhalten. |
Die Artikel 95/6 und 95/7 finden Anwendung. | Die Artikel 95/6 und 95/7 finden Anwendung. |
Art. 95/24 - § 1 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 95/2 § 2 | Art. 95/24 - § 1 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 95/2 § 2 |
Absatz 2 ist das Urteil zur Gewährung einer Freilassung unter Aufsicht | Absatz 2 ist das Urteil zur Gewährung einer Freilassung unter Aufsicht |
vollstreckbar ab dem Tag, an dem es rechtskräftig geworden ist, und | vollstreckbar ab dem Tag, an dem es rechtskräftig geworden ist, und |
frühestens am Ende der in Artikel 95/21 festgelegten Frist. | frühestens am Ende der in Artikel 95/21 festgelegten Frist. |
Das Strafvollstreckungsgericht kann jedoch ein späteres Datum | Das Strafvollstreckungsgericht kann jedoch ein späteres Datum |
bestimmen, an dem das Urteil vollstreckbar wird. | bestimmen, an dem das Urteil vollstreckbar wird. |
§ 2 - Wenn sich nach der Entscheidung zur Gewährung einer Freilassung | § 2 - Wenn sich nach der Entscheidung zur Gewährung einer Freilassung |
unter Aufsicht, aber vor ihrer Vollstreckung eine Situation ergibt, | unter Aufsicht, aber vor ihrer Vollstreckung eine Situation ergibt, |
die mit den in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen | die mit den in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen |
unvereinbar ist, kann das Strafvollstreckungsgericht auf Antrag der | unvereinbar ist, kann das Strafvollstreckungsgericht auf Antrag der |
Staatsanwaltschaft eine neue Entscheidung treffen, einschliesslich der | Staatsanwaltschaft eine neue Entscheidung treffen, einschliesslich der |
Rücknahme der Freilassung unter Aufsicht. | Rücknahme der Freilassung unter Aufsicht. |
Artikel 61 §§ 2 bis 4 findet Anwendung. | Artikel 61 §§ 2 bis 4 findet Anwendung. |
Art. 95/25 - Wenn das Strafvollstreckungsgericht die Freilassung unter | Art. 95/25 - Wenn das Strafvollstreckungsgericht die Freilassung unter |
Aufsicht nicht gewährt, gibt es in seinem Urteil das Datum an, an dem | Aufsicht nicht gewährt, gibt es in seinem Urteil das Datum an, an dem |
der Direktor eine neue Stellungnahme abgeben muss. | der Direktor eine neue Stellungnahme abgeben muss. |
Diese Frist darf ab dem Urteil nicht mehr als ein Jahr betragen. | Diese Frist darf ab dem Urteil nicht mehr als ein Jahr betragen. |
Abschnitt 5 - Verlauf der Freilassung unter Aufsicht | Abschnitt 5 - Verlauf der Freilassung unter Aufsicht |
Art. 95/26 - Die Weiterverfolgung und Kontrolle des überantworteten | Art. 95/26 - Die Weiterverfolgung und Kontrolle des überantworteten |
Verurteilten während der Freilassung unter Aufsicht erfolgt gemäss den | Verurteilten während der Freilassung unter Aufsicht erfolgt gemäss den |
Artikeln 62 und 63. | Artikeln 62 und 63. |
Art. 95/27 - § 1 - Im Hinblick auf die Widerrufung oder Aussetzung der | Art. 95/27 - § 1 - Im Hinblick auf die Widerrufung oder Aussetzung der |
Freilassung unter Aufsicht kann die Staatsanwaltschaft die Sache in | Freilassung unter Aufsicht kann die Staatsanwaltschaft die Sache in |
folgenden Fällen beim Strafvollstreckungsgericht anhängig machen: | folgenden Fällen beim Strafvollstreckungsgericht anhängig machen: |
1. wenn durch eine rechtskräftig gewordene Entscheidung festgestellt | 1. wenn durch eine rechtskräftig gewordene Entscheidung festgestellt |
wird, dass der überantwortete Verurteilte während der in Artikel 95/28 | wird, dass der überantwortete Verurteilte während der in Artikel 95/28 |
erwähnten Frist ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, | erwähnten Frist ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, |
2. in den in Artikel 64 Nr. 2 bis 5 erwähnten Fällen. | 2. in den in Artikel 64 Nr. 2 bis 5 erwähnten Fällen. |
§ 2 - Im Falle einer Widerrufung wird der Verurteilte sofort erneut | § 2 - Im Falle einer Widerrufung wird der Verurteilte sofort erneut |
inhaftiert. | inhaftiert. |
Bei einer Widerrufung gemäss § 1 Nr. 1 gilt, dass die Widerrufung am | Bei einer Widerrufung gemäss § 1 Nr. 1 gilt, dass die Widerrufung am |
Tag, an dem das Verbrechen oder das Vergehen begangen wurde, begonnen | Tag, an dem das Verbrechen oder das Vergehen begangen wurde, begonnen |
hat. | hat. |
§ 3 - Artikel 70 findet Anwendung. | § 3 - Artikel 70 findet Anwendung. |
Art. 95/28 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 95/29 wird der an | Art. 95/28 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 95/29 wird der an |
das Strafvollstreckungsgericht überantwortete Verurteilte endgültig | das Strafvollstreckungsgericht überantwortete Verurteilte endgültig |
freigelassen nach Ablauf der vom Richter gemäss den Artikeln 34bis bis | freigelassen nach Ablauf der vom Richter gemäss den Artikeln 34bis bis |
34quater des Strafgesetzbuches festgelegten Frist für die | 34quater des Strafgesetzbuches festgelegten Frist für die |
Überantwortung. | Überantwortung. |
Abschnitt 6 - Aufhebung der Überantwortung an das | Abschnitt 6 - Aufhebung der Überantwortung an das |
Strafvollstreckungsgericht | Strafvollstreckungsgericht |
Art. 95/29 - § 1 - Der unter Aufsicht freigelassene Verurteilte kann | Art. 95/29 - § 1 - Der unter Aufsicht freigelassene Verurteilte kann |
das Strafvollstreckungsgericht darum ersuchen, den Zeitraum der | das Strafvollstreckungsgericht darum ersuchen, den Zeitraum der |
Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht zu beenden. | Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht zu beenden. |
Dieser schriftliche Antrag kann zwei Jahre nach Gewährung der | Dieser schriftliche Antrag kann zwei Jahre nach Gewährung der |
Freilassung unter Aufsicht eingereicht werden und danach alle zwei | Freilassung unter Aufsicht eingereicht werden und danach alle zwei |
Jahre. | Jahre. |
Der schriftliche Antrag wird bei der Kanzlei des | Der schriftliche Antrag wird bei der Kanzlei des |
Strafvollstreckungsgerichts eingereicht. | Strafvollstreckungsgerichts eingereicht. |
§ 2 - Binnen einem Monat nach Einreichung des Antrags holt die | § 2 - Binnen einem Monat nach Einreichung des Antrags holt die |
Staatsanwaltschaft alle zweckdienlichen Auskünfte ein, fasst eine mit | Staatsanwaltschaft alle zweckdienlichen Auskünfte ein, fasst eine mit |
Gründen versehene Stellungnahme ab und schickt das Ganze an das | Gründen versehene Stellungnahme ab und schickt das Ganze an das |
Strafvollstreckungsgericht. Eine Abschrift der Stellungnahme wird dem | Strafvollstreckungsgericht. Eine Abschrift der Stellungnahme wird dem |
Verurteilten übermittelt. | Verurteilten übermittelt. |
Art. 95/30 - § 1 - Die Behandlung der Sache erfolgt in der | Art. 95/30 - § 1 - Die Behandlung der Sache erfolgt in der |
erstmöglichen Sitzung des Strafvollstreckungsgerichts nach Empfang der | erstmöglichen Sitzung des Strafvollstreckungsgerichts nach Empfang der |
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Diese Sitzung muss spätestens | Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Diese Sitzung muss spätestens |
zwei Monate nach Einreichung des schriftlichen Antrags stattfinden. | zwei Monate nach Einreichung des schriftlichen Antrags stattfinden. |
Der Verurteilte wird per Gerichtsbrief über den Ort, den Tag und die | Der Verurteilte wird per Gerichtsbrief über den Ort, den Tag und die |
Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt. | Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt. |
§ 2 - Die Akte wird dem Verurteilten und seinem Beistand während | § 2 - Die Akte wird dem Verurteilten und seinem Beistand während |
mindestens vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der | mindestens vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der |
Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts zwecks Einsichtnahme zur | Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts zwecks Einsichtnahme zur |
Verfügung gestellt. | Verfügung gestellt. |
Der Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte | Der Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte |
erhalten. | erhalten. |
§ 3 - Das Strafvollstreckungsgericht hört den Verurteilten und seinen | § 3 - Das Strafvollstreckungsgericht hört den Verurteilten und seinen |
Beistand sowie die Staatsanwaltschaft an. | Beistand sowie die Staatsanwaltschaft an. |
§ 4 - Ausser in den Fällen, in denen durch die Öffentlichkeit der | § 4 - Ausser in den Fällen, in denen durch die Öffentlichkeit der |
Verhandlung die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder die | Verhandlung die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder die |
nationale Sicherheit gefährdet sind, ist die Sitzung öffentlich, wenn | nationale Sicherheit gefährdet sind, ist die Sitzung öffentlich, wenn |
der Verurteilte darum ersucht. | der Verurteilte darum ersucht. |
§ 5 - Das Strafvollstreckungsgericht fasst seine Entscheidung binnen | § 5 - Das Strafvollstreckungsgericht fasst seine Entscheidung binnen |
vierzehn Tagen, nachdem die Sache zur Beratung gestellt wurde. | vierzehn Tagen, nachdem die Sache zur Beratung gestellt wurde. |
Es gewährt die Aufhebung der Überantwortung, wenn nach vernünftigem | Es gewährt die Aufhebung der Überantwortung, wenn nach vernünftigem |
Ermessen nicht zu befürchten ist, dass der Verurteilte neue Straftaten | Ermessen nicht zu befürchten ist, dass der Verurteilte neue Straftaten |
begeht. | begeht. |
§ 6 - Das Urteil wird dem Verurteilten binnen vierundzwanzig Stunden | § 6 - Das Urteil wird dem Verurteilten binnen vierundzwanzig Stunden |
per Gerichtsbrief notifiziert und die Staatsanwaltschaft wird | per Gerichtsbrief notifiziert und die Staatsanwaltschaft wird |
schriftlich davon in Kenntnis gesetzt. | schriftlich davon in Kenntnis gesetzt. |
Das Opfer wird binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich von dieser | Das Opfer wird binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich von dieser |
Entscheidung in Kenntnis gesetzt. | Entscheidung in Kenntnis gesetzt. |
Das Urteil zur Gewährung der Aufhebung einer Überantwortung wird | Das Urteil zur Gewährung der Aufhebung einer Überantwortung wird |
folgenden Behörden und Instanzen übermittelt: | folgenden Behörden und Instanzen übermittelt: |
- dem Korpschef der lokalen Polizei der Gemeinde, wo der Verurteilte | - dem Korpschef der lokalen Polizei der Gemeinde, wo der Verurteilte |
sich niedergelassen hatte, | sich niedergelassen hatte, |
- der in Artikel 44/4 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das | - der in Artikel 44/4 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das |
Polizeiamt vorgesehenen nationalen Datenbank, | Polizeiamt vorgesehenen nationalen Datenbank, |
- dem Direktor des Justizhauses des Gerichtsbezirks, das mit der | - dem Direktor des Justizhauses des Gerichtsbezirks, das mit der |
Betreuung beauftragt ist. » | Betreuung beauftragt ist. » |
Art. 5 - Artikel 96 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz | Art. 5 - Artikel 96 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz |
ergänzt: | ergänzt: |
« Die Staatsanwaltschaft und der überantwortete Verurteilte können | « Die Staatsanwaltschaft und der überantwortete Verurteilte können |
Kassationsbeschwerde einlegen gegen die gemäss Titel XIbis Kapitel I | Kassationsbeschwerde einlegen gegen die gemäss Titel XIbis Kapitel I |
ergangenen Entscheidungen mit Bezug auf: | ergangenen Entscheidungen mit Bezug auf: |
a) die Freiheitsentziehung, | a) die Freiheitsentziehung, |
b) die Gewährung, Ablehnung oder Widerrufung einer Erlaubnis zu | b) die Gewährung, Ablehnung oder Widerrufung einer Erlaubnis zu |
regelmässigem Ausgang und die Revision der Sonderbedingungen, | regelmässigem Ausgang und die Revision der Sonderbedingungen, |
c) die Gewährung, Ablehnung oder Widerrufung eines Hafturlaubs und die | c) die Gewährung, Ablehnung oder Widerrufung eines Hafturlaubs und die |
Revision der Sonderbedingungen, | Revision der Sonderbedingungen, |
d) die Gewährung, Ablehnung oder Widerrufung einer Haftlockerung und | d) die Gewährung, Ablehnung oder Widerrufung einer Haftlockerung und |
die Revision der Sonderbedingungen, | die Revision der Sonderbedingungen, |
e) die Gewährung, Ablehnung oder Widerrufung einer elektronischen | e) die Gewährung, Ablehnung oder Widerrufung einer elektronischen |
Überwachung und die Revision der Sonderbedingungen, | Überwachung und die Revision der Sonderbedingungen, |
f) die Gewährung, Ablehnung oder Widerrufung einer Freilassung unter | f) die Gewährung, Ablehnung oder Widerrufung einer Freilassung unter |
Aufsicht und die Revision der Sonderbedingungen oder | Aufsicht und die Revision der Sonderbedingungen oder |
g) die Entscheidung zur Ablehnung oder Gewährung der Aufhebung einer | g) die Entscheidung zur Ablehnung oder Gewährung der Aufhebung einer |
Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht. » | Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht. » |
Art. 6 - In Artikel 97 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes werden zwischen | Art. 6 - In Artikel 97 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes werden zwischen |
den Wörtern "erwähnte Strafvollstreckungsmodalität" und den Wörtern " | den Wörtern "erwähnte Strafvollstreckungsmodalität" und den Wörtern " |
gewährt wird" die Wörter ", eine Erlaubnis zu regelmässigem Ausgang, | gewährt wird" die Wörter ", eine Erlaubnis zu regelmässigem Ausgang, |
ein Hafturlaub, eine Haftlockerung, eine elektronische Überwachung, | ein Hafturlaub, eine Haftlockerung, eine elektronische Überwachung, |
eine Freilassung unter Aufsicht oder eine Aufhebung der Überantwortung | eine Freilassung unter Aufsicht oder eine Aufhebung der Überantwortung |
an das Strafvollstreckungsgericht gemäss Titel XIbis " eingefügt. | an das Strafvollstreckungsgericht gemäss Titel XIbis " eingefügt. |
KAPITEL V - Bestimmungen zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches | KAPITEL V - Bestimmungen zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches |
Art. 7 - 9 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 7 - 9 - [Abänderungsbestimmungen] |
KAPITEL V - Bestimmung zur Abänderung des Gesetzes vom 5. August 1992 | KAPITEL V - Bestimmung zur Abänderung des Gesetzes vom 5. August 1992 |
über das Polizeiamt | über das Polizeiamt |
Art. 10 - Artikel 20 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 5. August 1992 | Art. 10 - Artikel 20 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 5. August 1992 |
über das Polizeiamt, abgeändert durch die Gesetze vom 5. März 1998, 7. | über das Polizeiamt, abgeändert durch die Gesetze vom 5. März 1998, 7. |
Dezember 1998, 17. Mai 2006 und 27. Dezember 2006, wird durch folgende | Dezember 1998, 17. Mai 2006 und 27. Dezember 2006, wird durch folgende |
Bestimmungen ersetzt: | Bestimmungen ersetzt: |
« Die Polizeidienste überwachen die Verurteilten, denen eine | « Die Polizeidienste überwachen die Verurteilten, denen eine |
Strafvollstreckungsmodalität für ihre Freiheitsstrafe oder eine | Strafvollstreckungsmodalität für ihre Freiheitsstrafe oder eine |
Vollstreckungsmodalität für ihre Überantwortung an das | Vollstreckungsmodalität für ihre Überantwortung an das |
Strafvollstreckungsgericht gewährt worden ist, die Verurteilten, denen | Strafvollstreckungsgericht gewährt worden ist, die Verurteilten, denen |
jegliche andere Massnahme gewährt worden ist, durch die die | jegliche andere Massnahme gewährt worden ist, durch die die |
Strafvollstreckung ausgesetzt wird, die Verurteilten in Hafturlaub, | Strafvollstreckung ausgesetzt wird, die Verurteilten in Hafturlaub, |
die Personen, denen gegenüber eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung | die Personen, denen gegenüber eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung |
ausgesprochen wurde, oder die Verurteilten mit Strafaufschub, die | ausgesprochen wurde, oder die Verurteilten mit Strafaufschub, die |
unter Aufsicht freigelassenen Verurteilten sowie die gemäss dem Gesetz | unter Aufsicht freigelassenen Verurteilten sowie die gemäss dem Gesetz |
über die Untersuchungshaft freigelassenen oder in Freiheit gelassenen | über die Untersuchungshaft freigelassenen oder in Freiheit gelassenen |
Beschuldigten. | Beschuldigten. |
Sie überwachen auch die Einhaltung der ihnen zu diesem Zweck | Sie überwachen auch die Einhaltung der ihnen zu diesem Zweck |
mitgeteilten Bedingungen, die den Verurteilten, denen eine | mitgeteilten Bedingungen, die den Verurteilten, denen eine |
Strafvollstreckungsmodalität für ihre Freiheitsstrafe oder eine | Strafvollstreckungsmodalität für ihre Freiheitsstrafe oder eine |
Vollstreckungsmodalität für ihre Überantwortung an das | Vollstreckungsmodalität für ihre Überantwortung an das |
Strafvollstreckungsgericht gewährt worden ist, den Verurteilten, denen | Strafvollstreckungsgericht gewährt worden ist, den Verurteilten, denen |
jegliche andere Massnahme gewährt worden ist, durch die die | jegliche andere Massnahme gewährt worden ist, durch die die |
Strafvollstreckung ausgesetzt wird, den Verurteilten in Hafturlaub, | Strafvollstreckung ausgesetzt wird, den Verurteilten in Hafturlaub, |
den Personen, denen gegenüber eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung | den Personen, denen gegenüber eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung |
ausgesprochen wurde, oder den Verurteilten mit Strafaufschub, den | ausgesprochen wurde, oder den Verurteilten mit Strafaufschub, den |
unter Aufsicht freigelassenen Verurteilten sowie den gemäss dem Gesetz | unter Aufsicht freigelassenen Verurteilten sowie den gemäss dem Gesetz |
über die Untersuchungshaft freigelassenen oder in Freiheit gelassenen | über die Untersuchungshaft freigelassenen oder in Freiheit gelassenen |
Beschuldigten auferlegt worden sind. » | Beschuldigten auferlegt worden sind. » |
KAPITEL VI - Aufhebungsbestimmung | KAPITEL VI - Aufhebungsbestimmung |
Art. 11 - [Aufhebungsbestimmung] | Art. 11 - [Aufhebungsbestimmung] |
KAPITEL VII - Übergangsbestimmungen | KAPITEL VII - Übergangsbestimmungen |
Art. 12 - Bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes werden die Akten | Art. 12 - Bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes werden die Akten |
der an die Regierung überantworteten Personen, in denen der Minister | der an die Regierung überantworteten Personen, in denen der Minister |
der Justiz entweder einen Internierungsbeschluss oder einen Beschluss | der Justiz entweder einen Internierungsbeschluss oder einen Beschluss |
zur probeweisen Freilassung gefasst hat, von Amts wegen und | zur probeweisen Freilassung gefasst hat, von Amts wegen und |
unentgeltlich in die allgemeine Liste der Strafvollstreckungsgerichte | unentgeltlich in die allgemeine Liste der Strafvollstreckungsgerichte |
eingetragen. | eingetragen. |
Der Minister übermittelt dem Greffier des zuständigen | Der Minister übermittelt dem Greffier des zuständigen |
Strafvollstreckungsgerichts die Akten. | Strafvollstreckungsgerichts die Akten. |
Im Falle einer Freilassung unter Aufsicht ist das | Im Falle einer Freilassung unter Aufsicht ist das |
Strafvollstreckungsgericht des Wohnsitzes, oder in dessen Ermangelung, | Strafvollstreckungsgericht des Wohnsitzes, oder in dessen Ermangelung, |
des Wohnortes des an die Regierung überantworteten Verurteilten | des Wohnortes des an die Regierung überantworteten Verurteilten |
zuständig. | zuständig. |
KAPITEL VIII - Inkrafttreten | KAPITEL VIII - Inkrafttreten |
Art. 13 - Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels, der am Tag der | Art. 13 - Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels, der am Tag der |
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgisches Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgisches Staatsblatt |
in Kraft tritt, tritt jeder Artikel des vorliegenden Gesetzes an dem | in Kraft tritt, tritt jeder Artikel des vorliegenden Gesetzes an dem |
vom König festgelegten Datum [und spätestens am ersten Tag des | vom König festgelegten Datum [und spätestens am ersten Tag des |
vierundfünfzigsten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des | vierundfünfzigsten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des |
vorliegenden Gesetzes im Belgisches Staatsblatt in Kraft]. | vorliegenden Gesetzes im Belgisches Staatsblatt in Kraft]. |
[Art. 13 abgeändert durch Art. 8 des G. vom 24. Juli 2008 (II) | [Art. 13 abgeändert durch Art. 8 des G. vom 24. Juli 2008 (II) |
(Belgisches Staatsblatt vom 7. August 2008)] | (Belgisches Staatsblatt vom 7. August 2008)] |