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              | Loi relative à la mise à disposition du tribunal de l'application des peines. - Coordination officieuse en langue allemande | Wet betreffende de terbeschikkingstelling van de strafuitvoeringsrechtbank. - Officieuze coördinatie in het Duits | 
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 26 AVRIL 2007. - Loi relative à la mise à disposition du tribunal de l'application des peines. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 26 APRIL 2007. - Wet betreffende de terbeschikkingstelling van de strafuitvoeringsrechtbank. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | 
| allemande de la loi du 26 avril 2007 relative à la mise à disposition | de wet van 26 april 2007 betreffende de terbeschikkingstelling van de | 
| du tribunal de l'application des peines (Moniteur belge du 13 juillet | strafuitvoeringsrechtbank (Belgisch Staatsblad van 13 juli 2007), | 
| 2007), telle qu'elle a été modifiée par la loi du 24 juillet 2008 | zoals ze werd gewijzigd bij de wet van 24 juli 2008 houdende diverse | 
| portant des dispositions diverses (II) (Moniteur belge du 7 août | bepalingen (II) (Belgisch Staatsblad van 7 augustus 2008). | 
| 2008). Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | 
| Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | 
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | 
| 26. APRIL 2007 - Gesetz über die Überantwortung an das | 26. APRIL 2007 - Gesetz über die Überantwortung an das | 
| Strafvollstreckungsgericht | Strafvollstreckungsgericht | 
| KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | 
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | 
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. | 
| KAPITEL II - Bestimmungen zur Abänderung des Strafgesetzbuches | KAPITEL II - Bestimmungen zur Abänderung des Strafgesetzbuches | 
| Art. 2 - In Buch I Kapitel II des Strafgesetzbuches wird Artikel 7 | Art. 2 - In Buch I Kapitel II des Strafgesetzbuches wird Artikel 7 | 
| Absatz 5 Nr. 2, aufgehoben durch das Gesetz vom 9. April 1930, in | Absatz 5 Nr. 2, aufgehoben durch das Gesetz vom 9. April 1930, in | 
| folgender Fassung wieder aufgenommen: | folgender Fassung wieder aufgenommen: | 
| « 2. Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht ». | « 2. Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht ». | 
| Art. 3 - In Buch I Kapitel II Abschnitt V desselben Gesetzbuches wird | Art. 3 - In Buch I Kapitel II Abschnitt V desselben Gesetzbuches wird | 
| ein Unterabschnitt Ibis, der die Artikel 34bis bis 34quinquies | ein Unterabschnitt Ibis, der die Artikel 34bis bis 34quinquies | 
| umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: | umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 
| « Unterabschnitt Ibis - Überantwortung an das | « Unterabschnitt Ibis - Überantwortung an das | 
| Strafvollstreckungsgericht | Strafvollstreckungsgericht | 
| Art. 34bis - Die Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht ist | Art. 34bis - Die Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht ist | 
| eine zusätzliche Strafe, die in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen | eine zusätzliche Strafe, die in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen | 
| ausgesprochen werden muss oder ausgesprochen werden kann im Hinblick | ausgesprochen werden muss oder ausgesprochen werden kann im Hinblick | 
| auf den Schutz der Gesellschaft vor Personen, die bestimmte die | auf den Schutz der Gesellschaft vor Personen, die bestimmte die | 
| Unversehrtheit von Personen beeinträchtigende schwere Straftaten | Unversehrtheit von Personen beeinträchtigende schwere Straftaten | 
| begangen haben. Diese zusätzliche Strafe beginnt nach Ablauf der | begangen haben. Diese zusätzliche Strafe beginnt nach Ablauf der | 
| effektiven Hauptgefängnisstrafe oder der Zuchthausstrafe. | effektiven Hauptgefängnisstrafe oder der Zuchthausstrafe. | 
| Art. 34ter - Gerichtshöfe und Gerichte sprechen eine Überantwortung an | Art. 34ter - Gerichtshöfe und Gerichte sprechen eine Überantwortung an | 
| das Strafvollstreckungsgericht für eine nach Ablauf der effektiven | das Strafvollstreckungsgericht für eine nach Ablauf der effektiven | 
| Hauptstrafe beginnende Dauer von mindestens fünf und höchstens | Hauptstrafe beginnende Dauer von mindestens fünf und höchstens | 
| fünfzehn Jahren im Rahmen folgender Verurteilungen aus: | fünfzehn Jahren im Rahmen folgender Verurteilungen aus: | 
| 1.Verurteilungen auf der Grundlage von Artikel 54, ausser wenn die | 1.Verurteilungen auf der Grundlage von Artikel 54, ausser wenn die | 
| frühere Strafe wegen eines politischen Verbrechens ausgesprochen | frühere Strafe wegen eines politischen Verbrechens ausgesprochen | 
| wurde, | wurde, | 
| 2. Verurteilungen, in denen auf der Grundlage von Artikel 57 nach | 2. Verurteilungen, in denen auf der Grundlage von Artikel 57 nach | 
| einem Verbrechen ein Verbrechensrückfall festgestellt wird, ausser | einem Verbrechen ein Verbrechensrückfall festgestellt wird, ausser | 
| wenn die frühere Strafe wegen eines politischen Verbrechens | wenn die frühere Strafe wegen eines politischen Verbrechens | 
| ausgesprochen wurde, | ausgesprochen wurde, | 
| 3. Verurteilungen zu einer Verbrechensstrafe auf der Grundlage der | 3. Verurteilungen zu einer Verbrechensstrafe auf der Grundlage der | 
| Artikel 137, wenn durch diese Straftat der Tod verursacht wurde, 376 | Artikel 137, wenn durch diese Straftat der Tod verursacht wurde, 376 | 
| Absatz 1, 417ter Absatz 3 Nr. 2 und 428 § 5. | Absatz 1, 417ter Absatz 3 Nr. 2 und 428 § 5. | 
| Art. 34quater - Gerichtshöfe und Gerichte können eine Überantwortung | Art. 34quater - Gerichtshöfe und Gerichte können eine Überantwortung | 
| an das Strafvollstreckungsgericht für eine nach Ablauf der effektiven | an das Strafvollstreckungsgericht für eine nach Ablauf der effektiven | 
| Hauptstrafe beginnende Dauer von mindestens fünf und höchstens | Hauptstrafe beginnende Dauer von mindestens fünf und höchstens | 
| fünfzehn Jahren im Rahmen folgender Verurteilungen aussprechen: | fünfzehn Jahren im Rahmen folgender Verurteilungen aussprechen: | 
| 1. Verurteilungen von Personen, die, nachdem sie zu einer Strafe von | 1. Verurteilungen von Personen, die, nachdem sie zu einer Strafe von | 
| mindestens fünf Jahren Gefängnis verurteilt wurden wegen Taten, mit | mindestens fünf Jahren Gefängnis verurteilt wurden wegen Taten, mit | 
| denen vorsätzlich grosses Leiden oder eine schwere Beeinträchtigung | denen vorsätzlich grosses Leiden oder eine schwere Beeinträchtigung | 
| der körperlichen Unversehrtheit oder der geistigen oder körperlichen | der körperlichen Unversehrtheit oder der geistigen oder körperlichen | 
| Gesundheit verursacht wurden, binnen einer Frist von zehn Jahren ab | Gesundheit verursacht wurden, binnen einer Frist von zehn Jahren ab | 
| dem Zeitpunkt, zu dem die Verurteilung rechtskräftig geworden ist, | dem Zeitpunkt, zu dem die Verurteilung rechtskräftig geworden ist, | 
| erneut wegen ähnlicher Taten verurteilt werden, | erneut wegen ähnlicher Taten verurteilt werden, | 
| 2. Verurteilungen auf der Grundlage der Artikel 136bis bis 136septies, | 2. Verurteilungen auf der Grundlage der Artikel 136bis bis 136septies, | 
| 347bis § 4 Nr. 1 in fine, 393 bis 397, 417quater Absatz 3 Nr. 2, | 347bis § 4 Nr. 1 in fine, 393 bis 397, 417quater Absatz 3 Nr. 2, | 
| 433octies Nr. 1, 475, 518 Absatz 3 und 532, | 433octies Nr. 1, 475, 518 Absatz 3 und 532, | 
| 3. Verurteilungen auf der Grundlage der Artikel 372, 373 Absatz 2 und | 3. Verurteilungen auf der Grundlage der Artikel 372, 373 Absatz 2 und | 
| 3, 375, 376 Absatz 2 und 3 und 377 Absatz 1, 2, 4 und 6. | 3, 375, 376 Absatz 2 und 3 und 377 Absatz 1, 2, 4 und 6. | 
| Art. 34quinquies - In den Fällen, in denen die Überantwortung an das | Art. 34quinquies - In den Fällen, in denen die Überantwortung an das | 
| Strafvollstreckungsgericht nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, werden | Strafvollstreckungsgericht nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, werden | 
| die Verfahren in Bezug auf die Straftaten, auf die der Rückfall | die Verfahren in Bezug auf die Straftaten, auf die der Rückfall | 
| gegründet ist, der Verfolgungsakte beigefügt und die Gründe für die | gegründet ist, der Verfolgungsakte beigefügt und die Gründe für die | 
| Entscheidung darin beschrieben. » | Entscheidung darin beschrieben. » | 
| KAPITEL III - Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Mai | KAPITEL III - Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Mai | 
| 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe | 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe | 
| verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der | verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der | 
| Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte | Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte | 
| Art. 4 - In das Gesetz vom 17. Mai 2006 über die externe | Art. 4 - In das Gesetz vom 17. Mai 2006 über die externe | 
| Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und | Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und | 
| die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten | die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten | 
| Rechte wird ein Titel XIbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Rechte wird ein Titel XIbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 
| "TITEL XIbis - Besondere Befugnisse des Strafvollstreckungsgerichts | "TITEL XIbis - Besondere Befugnisse des Strafvollstreckungsgerichts | 
| KAPITEL I - Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht | KAPITEL I - Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht | 
| Abschnitt 1 - Allgemeines | Abschnitt 1 - Allgemeines | 
| Art. 95/2 - § 1 - Die Überantwortung an das | Art. 95/2 - § 1 - Die Überantwortung an das | 
| Strafvollstreckungsgericht, die gemäss den Artikeln 34bis bis 34quater | Strafvollstreckungsgericht, die gemäss den Artikeln 34bis bis 34quater | 
| des Strafgesetzbuches in Bezug auf einen Verurteilten ausgesprochen | des Strafgesetzbuches in Bezug auf einen Verurteilten ausgesprochen | 
| worden ist, beginnt nach Ablauf der effektiven Hauptstrafe. | worden ist, beginnt nach Ablauf der effektiven Hauptstrafe. | 
| § 2 - Das Strafvollstreckungsgericht entscheidet vor Ablauf der | § 2 - Das Strafvollstreckungsgericht entscheidet vor Ablauf der | 
| effektiven Hauptstrafe gemäss dem in Abschnitt 2 festgelegten | effektiven Hauptstrafe gemäss dem in Abschnitt 2 festgelegten | 
| Verfahren, ob dem überantworteten Verurteilten die Freiheit entzogen | Verfahren, ob dem überantworteten Verurteilten die Freiheit entzogen | 
| wird oder ob er unter Aufsicht freigelassen wird. | wird oder ob er unter Aufsicht freigelassen wird. | 
| Nach der in Absatz 1 vorgesehenen Überprüfung durch das | Nach der in Absatz 1 vorgesehenen Überprüfung durch das | 
| Strafvollstreckungsgericht wird der Verurteilte, dem eine bedingte | Strafvollstreckungsgericht wird der Verurteilte, dem eine bedingte | 
| Freilassung am Ende seiner effektiven Hauptstrafe gewährt wurde, unter | Freilassung am Ende seiner effektiven Hauptstrafe gewährt wurde, unter | 
| Aufsicht freigelassen, gegebenenfalls unter Bedingungen, wie in § 2 | Aufsicht freigelassen, gegebenenfalls unter Bedingungen, wie in § 2 | 
| von Artikel 95/7 vorgesehen. | von Artikel 95/7 vorgesehen. | 
| § 3 - Dem überantworteten Verurteilten wird die Freiheit entzogen, | § 3 - Dem überantworteten Verurteilten wird die Freiheit entzogen, | 
| wenn bei ihm ein Risiko besteht, dass er schwere Straftaten begeht, | wenn bei ihm ein Risiko besteht, dass er schwere Straftaten begeht, | 
| die die körperliche und geistige Unversehrtheit Dritter | die die körperliche und geistige Unversehrtheit Dritter | 
| beinträchtigen, und es nicht möglich ist, dieses Risiko durch das | beinträchtigen, und es nicht möglich ist, dieses Risiko durch das | 
| Auferlegen von Sonderbedingungen im Rahmen einer Freilassung unter | Auferlegen von Sonderbedingungen im Rahmen einer Freilassung unter | 
| Aufsicht zu beseitigen. | Aufsicht zu beseitigen. | 
| Abschnitt 2 - Verfahren zur Vollstreckung der Überantwortung | Abschnitt 2 - Verfahren zur Vollstreckung der Überantwortung | 
| Art. 95/3 - § 1 - Wenn der Verurteilte inhaftiert ist, gibt der | Art. 95/3 - § 1 - Wenn der Verurteilte inhaftiert ist, gibt der | 
| Direktor spätestens vier Monate vor Ablauf der effektiven Hauptstrafe | Direktor spätestens vier Monate vor Ablauf der effektiven Hauptstrafe | 
| eine Stellungnahme ab. | eine Stellungnahme ab. | 
| § 2 - Die Stellungnahme des Direktors umfasst eine mit Gründen | § 2 - Die Stellungnahme des Direktors umfasst eine mit Gründen | 
| versehene Stellungnahme mit Bezug auf die Freiheitsentziehung oder die | versehene Stellungnahme mit Bezug auf die Freiheitsentziehung oder die | 
| Freilassung unter Aufsicht. Gegebenfalls gibt der Direktor die | Freilassung unter Aufsicht. Gegebenfalls gibt der Direktor die | 
| Sonderbedingungen an, deren Auferlegung an den Verurteilten er für | Sonderbedingungen an, deren Auferlegung an den Verurteilten er für | 
| erforderlich hält. | erforderlich hält. | 
| Artikel 31 §§ 1, 2 und 4 findet Anwendung. | Artikel 31 §§ 1, 2 und 4 findet Anwendung. | 
| Wenn der Verurteilte eine Strafe wegen in den Artikeln 372, 373 Absatz | Wenn der Verurteilte eine Strafe wegen in den Artikeln 372, 373 Absatz | 
| 2 und 3, 375, 376 Absatz 2 und 3 oder 377 Absatz 1, 2, 4 und 6 des | 2 und 3, 375, 376 Absatz 2 und 3 oder 377 Absatz 1, 2, 4 und 6 des | 
| Strafgesetzbuches erwähnter Taten verbüsst, muss die Stellungnahme | Strafgesetzbuches erwähnter Taten verbüsst, muss die Stellungnahme | 
| zusammen mit einem Gutachten eines Dienstes, der, oder einer Person, | zusammen mit einem Gutachten eines Dienstes, der, oder einer Person, | 
| die in der diagnostischen Begutachtung von Sexualstraftätern | die in der diagnostischen Begutachtung von Sexualstraftätern | 
| spezialisiert ist, eingereicht werden. Dieses Gutachten umfasst eine | spezialisiert ist, eingereicht werden. Dieses Gutachten umfasst eine | 
| Beurteilung der Notwendigkeit, eine Behandlung aufzuerlegen. | Beurteilung der Notwendigkeit, eine Behandlung aufzuerlegen. | 
| Art. 95/4 - Binnen einem Monat nach Empfang der Stellungnahme des | Art. 95/4 - Binnen einem Monat nach Empfang der Stellungnahme des | 
| Direktors oder, wenn der Verurteilte nicht inhaftiert ist, spätestens | Direktors oder, wenn der Verurteilte nicht inhaftiert ist, spätestens | 
| vier Monate vor dessen endgültiger Freilassung gemäss den Artikeln 44 | vier Monate vor dessen endgültiger Freilassung gemäss den Artikeln 44 | 
| § 5, 71 und 80 oder spätestens einen Monat, nachdem der Verurteilte, | § 5, 71 und 80 oder spätestens einen Monat, nachdem der Verurteilte, | 
| dessen Probezeit infolge der gemäss Artikel 47 § 2 gewährten | dessen Probezeit infolge der gemäss Artikel 47 § 2 gewährten | 
| vorläufigen Freilassung abgelaufen ist, in das Staatsgebiet | vorläufigen Freilassung abgelaufen ist, in das Staatsgebiet | 
| zurückgekehrt ist, fasst die Staatsanwaltschaft eine mit Gründen | zurückgekehrt ist, fasst die Staatsanwaltschaft eine mit Gründen | 
| versehene Stellungnahme ab, die sie an das Strafvollstreckungsgericht | versehene Stellungnahme ab, die sie an das Strafvollstreckungsgericht | 
| schickt. Die Staatsanwaltschaft übermittelt dem Verurteilten und dem | schickt. Die Staatsanwaltschaft übermittelt dem Verurteilten und dem | 
| Direktor eine Abschrift. | Direktor eine Abschrift. | 
| Art. 95/5 - § 1 - Die Behandlung der Sache erfolgt in der | Art. 95/5 - § 1 - Die Behandlung der Sache erfolgt in der | 
| erstmöglichen Sitzung des Strafvollstreckungsgerichts nach Empfang der | erstmöglichen Sitzung des Strafvollstreckungsgerichts nach Empfang der | 
| Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Diese Sitzung muss spätestens | Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Diese Sitzung muss spätestens | 
| zwei Monate vor Ablauf der effektiven Hauptstrafe stattfinden. Wenn | zwei Monate vor Ablauf der effektiven Hauptstrafe stattfinden. Wenn | 
| die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nicht binnen der in Artikel | die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nicht binnen der in Artikel | 
| 95/4 festgelegten Frist übermittelt wird, muss die Staatsanwaltschaft | 95/4 festgelegten Frist übermittelt wird, muss die Staatsanwaltschaft | 
| ihre Stellungnahme vor oder während der Sitzung schriftlich abgeben. | ihre Stellungnahme vor oder während der Sitzung schriftlich abgeben. | 
| § 2 - Der Verurteilte, der Direktor, wenn der Verurteilte inhaftiert | § 2 - Der Verurteilte, der Direktor, wenn der Verurteilte inhaftiert | 
| ist, und das Opfer werden per Gerichtsbrief über den Ort, den Tag und | ist, und das Opfer werden per Gerichtsbrief über den Ort, den Tag und | 
| die Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt. | die Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt. | 
| Die Akte wird dem Verurteilten und seinem Beistand während mindestens | Die Akte wird dem Verurteilten und seinem Beistand während mindestens | 
| vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei | vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei | 
| des Strafvollstreckungsgerichts oder, wenn der Verurteilte inhaftiert | des Strafvollstreckungsgerichts oder, wenn der Verurteilte inhaftiert | 
| ist, in der Kanzlei des Gefängnisses, wo er seine Strafe verbüsst, | ist, in der Kanzlei des Gefängnisses, wo er seine Strafe verbüsst, | 
| zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. | zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. | 
| Der Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte | Der Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte | 
| erhalten. | erhalten. | 
| Art. 95/6 - Das Strafvollstreckungsgericht hört den Verurteilten und | Art. 95/6 - Das Strafvollstreckungsgericht hört den Verurteilten und | 
| seinen Beistand, die Staatsanwaltschaft und, wenn der Verurteilte | seinen Beistand, die Staatsanwaltschaft und, wenn der Verurteilte | 
| inhaftiert ist, den Direktor an. | inhaftiert ist, den Direktor an. | 
| Das Opfer wird in Bezug auf die Sonderbedingungen, die in seinem | Das Opfer wird in Bezug auf die Sonderbedingungen, die in seinem | 
| Interesse auferlegt werden müssen, angehört. | Interesse auferlegt werden müssen, angehört. | 
| Das Opfer kann sich von einem Beistand vertreten oder beistehen lassen | Das Opfer kann sich von einem Beistand vertreten oder beistehen lassen | 
| und sich vom Vertreter einer öffentlichen Einrichtung oder einer vom | und sich vom Vertreter einer öffentlichen Einrichtung oder einer vom | 
| König zu diesem Zweck zugelassenen Vereinigung beistehen lassen. | König zu diesem Zweck zugelassenen Vereinigung beistehen lassen. | 
| Das Strafvollstreckungsgericht kann entscheiden, ebenfalls andere | Das Strafvollstreckungsgericht kann entscheiden, ebenfalls andere | 
| Personen anzuhören. | Personen anzuhören. | 
| Ausser in den Fällen, in denen durch die Öffentlichkeit der | Ausser in den Fällen, in denen durch die Öffentlichkeit der | 
| Verhandlung die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder die | Verhandlung die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder die | 
| nationale Sicherheit gefährdet sind, ist die Sitzung öffentlich, wenn | nationale Sicherheit gefährdet sind, ist die Sitzung öffentlich, wenn | 
| der Verurteilte darum ersucht. | der Verurteilte darum ersucht. | 
| Art. 95/7 - § 1 - Das Strafvollstreckungsgericht befindet binnen | Art. 95/7 - § 1 - Das Strafvollstreckungsgericht befindet binnen | 
| vierzehn Tagen, nachdem die Sache zur Beratung gestellt wurde. | vierzehn Tagen, nachdem die Sache zur Beratung gestellt wurde. | 
| § 2 - Wenn das Strafvollstreckungsgericht die Freilassung unter | § 2 - Wenn das Strafvollstreckungsgericht die Freilassung unter | 
| Aufsicht gewährt, legt es fest, dass der überantwortete Verurteilte | Aufsicht gewährt, legt es fest, dass der überantwortete Verurteilte | 
| den in Artikel 55 erwähnten allgemeinen Bedingungen unterliegt. | den in Artikel 55 erwähnten allgemeinen Bedingungen unterliegt. | 
| Das Vollstreckungsgericht kann dem überantworteten Verurteilten | Das Vollstreckungsgericht kann dem überantworteten Verurteilten | 
| individualisierte Sonderbedingungen auferlegen, durch die das Risiko | individualisierte Sonderbedingungen auferlegen, durch die das Risiko | 
| beseitigt wird, dass er schwere Straftaten begeht, die die körperliche | beseitigt wird, dass er schwere Straftaten begeht, die die körperliche | 
| und geistige Unversehrtheit von Personen beinträchtigen könnten, oder | und geistige Unversehrtheit von Personen beinträchtigen könnten, oder | 
| die im Interesse der Opfer erforderlich sind. | die im Interesse der Opfer erforderlich sind. | 
| Wenn der Verurteilte dem Strafvollstreckungsgericht wegen einer der in | Wenn der Verurteilte dem Strafvollstreckungsgericht wegen einer der in | 
| den Artikeln 372, 373 Absatz 2 und 3, 375, 376 Absatz 2 und 3 oder 377 | den Artikeln 372, 373 Absatz 2 und 3, 375, 376 Absatz 2 und 3 oder 377 | 
| Absatz 1, 2, 4 und 6 des Strafgesetzbuches erwähnten Taten | Absatz 1, 2, 4 und 6 des Strafgesetzbuches erwähnten Taten | 
| überantwortet worden ist, kann das Strafvollstreckungsgericht die | überantwortet worden ist, kann das Strafvollstreckungsgericht die | 
| Gewährung der Freilassung unter Aufsicht an die Bedingung knüpfen, | Gewährung der Freilassung unter Aufsicht an die Bedingung knüpfen, | 
| sich einer Betreuung oder Behandlung in einem auf Betreuung oder | sich einer Betreuung oder Behandlung in einem auf Betreuung oder | 
| Behandlung von Sexualstraftätern spezialisierten Dienst zu | Behandlung von Sexualstraftätern spezialisierten Dienst zu | 
| unterziehen. Das Strafvollstreckungsgericht bestimmt die Dauer, | unterziehen. Das Strafvollstreckungsgericht bestimmt die Dauer, | 
| während der der Verurteilte sich dieser Betreuung oder Behandlung | während der der Verurteilte sich dieser Betreuung oder Behandlung | 
| unterziehen muss. | unterziehen muss. | 
| § 3 - Das Urteil wird dem Verurteilten binnen vierundzwanzig Stunden | § 3 - Das Urteil wird dem Verurteilten binnen vierundzwanzig Stunden | 
| per Gerichtsbrief notifiziert und die Staatsanwaltschaft und, wenn der | per Gerichtsbrief notifiziert und die Staatsanwaltschaft und, wenn der | 
| Verurteilte inhaftiert ist, der Direktor werden schriftlich davon in | Verurteilte inhaftiert ist, der Direktor werden schriftlich davon in | 
| Kenntnis gesetzt. | Kenntnis gesetzt. | 
| Das Opfer wird binnen vierundzwanzig Stunden von der Entscheidung und, | Das Opfer wird binnen vierundzwanzig Stunden von der Entscheidung und, | 
| bei einer Freilassung unter Aufsicht, von den in seinem Interesse | bei einer Freilassung unter Aufsicht, von den in seinem Interesse | 
| auferlegten Bedingungen schriftlich in Kenntnis gesetzt. | auferlegten Bedingungen schriftlich in Kenntnis gesetzt. | 
| § 4 - Das Urteil zur Gewährung der Freilassung unter Aufsicht wird | § 4 - Das Urteil zur Gewährung der Freilassung unter Aufsicht wird | 
| folgenden Behörden und Instanzen übermittelt: | folgenden Behörden und Instanzen übermittelt: | 
| -dem Korpschef der lokalen Polizei der Gemeinde, wo der Verurteilte | -dem Korpschef der lokalen Polizei der Gemeinde, wo der Verurteilte | 
| sich niederlassen wird, | sich niederlassen wird, | 
| - der in Artikel 44/4 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das | - der in Artikel 44/4 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das | 
| Polizeiamt vorgesehenen nationalen Datenbank, | Polizeiamt vorgesehenen nationalen Datenbank, | 
| - gegebenenfalls dem Direktor des Justizhauses des Gerichtsbezirks, wo | - gegebenenfalls dem Direktor des Justizhauses des Gerichtsbezirks, wo | 
| der Verurteilte seinen Wohnort hat. | der Verurteilte seinen Wohnort hat. | 
| Art. 95/8 - Das Urteil wird am Tag, an dem der Verurteilte seine | Art. 95/8 - Das Urteil wird am Tag, an dem der Verurteilte seine | 
| effektive Hauptstrafe verbüsst hat, oder bei einer vorzeitigen | effektive Hauptstrafe verbüsst hat, oder bei einer vorzeitigen | 
| Freilassung, am Tag, an dem der Verurteilte gemäss den Artikeln 44 § | Freilassung, am Tag, an dem der Verurteilte gemäss den Artikeln 44 § | 
| 5, 71 oder 80 endgültig freigelassen wird, vollstreckbar. | 5, 71 oder 80 endgültig freigelassen wird, vollstreckbar. | 
| Art. 95/9 - Wenn sich nach der Entscheidung zur Gewährung einer | Art. 95/9 - Wenn sich nach der Entscheidung zur Gewährung einer | 
| Freilassung unter Aufsicht aber vor ihrer Vollstreckung eine Situation | Freilassung unter Aufsicht aber vor ihrer Vollstreckung eine Situation | 
| ergibt, die mit den in dieser Entscheidung festgelegten Bestimmungen | ergibt, die mit den in dieser Entscheidung festgelegten Bestimmungen | 
| unvereinbar ist, kann das Strafvollstreckungsgericht auf Antrag der | unvereinbar ist, kann das Strafvollstreckungsgericht auf Antrag der | 
| Staatsanwaltschaft eine neue Entscheidung treffen, einschliesslich der | Staatsanwaltschaft eine neue Entscheidung treffen, einschliesslich der | 
| Rücknahme der Freilassung unter Aufsicht. | Rücknahme der Freilassung unter Aufsicht. | 
| Artikel 61 §§ 2 bis 4 findet Anwendung. | Artikel 61 §§ 2 bis 4 findet Anwendung. | 
| Abschnitt 3 - Verlauf der Freiheitsentziehung | Abschnitt 3 - Verlauf der Freiheitsentziehung | 
| Unterabschnitt 1 - Allgemeines | Unterabschnitt 1 - Allgemeines | 
| Art. 95/10 - Bei Beginn der Freiheitsentziehung informiert der | Art. 95/10 - Bei Beginn der Freiheitsentziehung informiert der | 
| Direktor den Verurteilten über die Möglichkeiten zur Gewährung der in | Direktor den Verurteilten über die Möglichkeiten zur Gewährung der in | 
| vorliegendem Abschnitt erwähnten Strafvollstreckungsmodalitäten. | vorliegendem Abschnitt erwähnten Strafvollstreckungsmodalitäten. | 
| Unterabschnitt 2 - Ausgangserlaubnis und Hafturlaub | Unterabschnitt 2 - Ausgangserlaubnis und Hafturlaub | 
| Art. 95/11 - § 1 - Während des Zeitraums der Freiheitsentziehung kann | Art. 95/11 - § 1 - Während des Zeitraums der Freiheitsentziehung kann | 
| das Strafvollstreckungsgericht auf Antrag des überantworteten | das Strafvollstreckungsgericht auf Antrag des überantworteten | 
| Verurteilten eine Ausgangserlaubnis, wie in Artikel 4 §§ 1 und 2 | Verurteilten eine Ausgangserlaubnis, wie in Artikel 4 §§ 1 und 2 | 
| erwähnt, oder einen Hafturlaub, wie in Artikel 6 erwähnt, gewähren. | erwähnt, oder einen Hafturlaub, wie in Artikel 6 erwähnt, gewähren. | 
| Erforderlichenfalls kann das Strafvollstreckungsgericht ebenfalls | Erforderlichenfalls kann das Strafvollstreckungsgericht ebenfalls | 
| Ausgangserlaubnis gewähren, um die soziale Wiedereingliederung des | Ausgangserlaubnis gewähren, um die soziale Wiedereingliederung des | 
| überantworteten Verurteilten vorzubereiten. Ausgangserlaubnis kann mit | überantworteten Verurteilten vorzubereiten. Ausgangserlaubnis kann mit | 
| einer bestimmten Regelmässigkeit gewährt werden. | einer bestimmten Regelmässigkeit gewährt werden. | 
| Ausgangserlaubnis oder Hafturlaub wird unter der Bedingung gewährt, | Ausgangserlaubnis oder Hafturlaub wird unter der Bedingung gewährt, | 
| dass der Verurteilte keine Gegenanzeigen aufweist, denen mit der | dass der Verurteilte keine Gegenanzeigen aufweist, denen mit der | 
| Auferlegung von Sonderbedingungen, die vom überantworteten | Auferlegung von Sonderbedingungen, die vom überantworteten | 
| Verurteilten angenommen werden, nicht entgegengewirkt werden könnte; | Verurteilten angenommen werden, nicht entgegengewirkt werden könnte; | 
| diese Gegenanzeigen beziehen sich auf die Gefahr, dass der Verurteilte | diese Gegenanzeigen beziehen sich auf die Gefahr, dass der Verurteilte | 
| sich der Vollstreckung seiner Strafe entziehen könnte, auf das Risiko, | sich der Vollstreckung seiner Strafe entziehen könnte, auf das Risiko, | 
| dass er während der Ausgangserlaubnis oder des Hafturlaubs schwere | dass er während der Ausgangserlaubnis oder des Hafturlaubs schwere | 
| Straftaten begehen könnte, oder auf das Risiko, dass er die Opfer | Straftaten begehen könnte, oder auf das Risiko, dass er die Opfer | 
| belästigen könnte. | belästigen könnte. | 
| Art. 95/12 - § 1 - Der schriftliche Antrag wird bei der Kanzlei des | Art. 95/12 - § 1 - Der schriftliche Antrag wird bei der Kanzlei des | 
| Gefängnisses eingereicht, die ihn binnen vierundzwanzig Stunden an die | Gefängnisses eingereicht, die ihn binnen vierundzwanzig Stunden an die | 
| Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts schickt und dem Direktor eine | Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts schickt und dem Direktor eine | 
| Abschrift davon übermittelt. | Abschrift davon übermittelt. | 
| § 2 - Wenn es sich um einen Antrag auf Hafturlaub handelt, fasst der | § 2 - Wenn es sich um einen Antrag auf Hafturlaub handelt, fasst der | 
| Direktor binnen zwei Monaten nach Empfang des Antrags eine mit Gründen | Direktor binnen zwei Monaten nach Empfang des Antrags eine mit Gründen | 
| versehene Stellungnahme ab. | versehene Stellungnahme ab. | 
| Der Direktor kann den Dienst der Justizhäuser des Föderalen | Der Direktor kann den Dienst der Justizhäuser des Föderalen | 
| Öffentlichen Dienstes Justiz damit beauftragen, einen kurzgefassten | Öffentlichen Dienstes Justiz damit beauftragen, einen kurzgefassten | 
| Informationsbericht abzufassen oder eine Sozialuntersuchung in dem vom | Informationsbericht abzufassen oder eine Sozialuntersuchung in dem vom | 
| Verurteilten für seinen Hafturlaub vorgeschlagenen Betreuungsumfeld | Verurteilten für seinen Hafturlaub vorgeschlagenen Betreuungsumfeld | 
| durchzuführen. | durchzuführen. | 
| Wenn es sich um einen Antrag auf Ausgangserlaubnis handelt, fasst der | Wenn es sich um einen Antrag auf Ausgangserlaubnis handelt, fasst der | 
| Direktor seine mit Gründen versehene Stellungnahme unverzüglich ab. | Direktor seine mit Gründen versehene Stellungnahme unverzüglich ab. | 
| Die in Absatz 1 und 3 erwähnte mit Gründen versehene Stellungnahme | Die in Absatz 1 und 3 erwähnte mit Gründen versehene Stellungnahme | 
| wird an das Strafvollstreckungsgericht geschickt und umfasst | wird an das Strafvollstreckungsgericht geschickt und umfasst | 
| gegebenenfalls einen Vorschlag für Sonderbedingungen, deren | gegebenenfalls einen Vorschlag für Sonderbedingungen, deren | 
| Auferlegung der Direktor für erforderlich erachtet. Eine Abschrift der | Auferlegung der Direktor für erforderlich erachtet. Eine Abschrift der | 
| Stellungnahme wird dem Verurteilten und der Staatsanwaltschaft | Stellungnahme wird dem Verurteilten und der Staatsanwaltschaft | 
| übermittelt. | übermittelt. | 
| § 3 - Wenn die Stellungnahme des Direktors nicht binnen der in § 2 | § 3 - Wenn die Stellungnahme des Direktors nicht binnen der in § 2 | 
| vorgesehenen Frist übermittelt wird, kann der Präsident des Gerichts | vorgesehenen Frist übermittelt wird, kann der Präsident des Gerichts | 
| Erster Instanz den Minister auf schriftlichen Antrag des | Erster Instanz den Minister auf schriftlichen Antrag des | 
| überantworteten Verurteilten unter Androhung eines Zwangsgeldes dazu | überantworteten Verurteilten unter Androhung eines Zwangsgeldes dazu | 
| verurteilen, seine Stellungnahme binnen der vom Präsident des Gerichts | verurteilen, seine Stellungnahme binnen der vom Präsident des Gerichts | 
| Erster Instanz vorgesehenen Frist durch den Direktor abgeben zu lassen | Erster Instanz vorgesehenen Frist durch den Direktor abgeben zu lassen | 
| und dem Verurteilten eine Abschrift dieser Stellungnahme zu | und dem Verurteilten eine Abschrift dieser Stellungnahme zu | 
| übermitteln. | übermitteln. | 
| Der Präsident befindet nach Anhörung des überantworteten Verurteilten | Der Präsident befindet nach Anhörung des überantworteten Verurteilten | 
| und des Ministers oder seines Beauftragten und nach Stellungnahme der | und des Ministers oder seines Beauftragten und nach Stellungnahme der | 
| Staatsanwaltschaft binnen fünf Tagen nach Empfang des Antrags. | Staatsanwaltschaft binnen fünf Tagen nach Empfang des Antrags. | 
| Gegen diese Entscheidung kann keine Beschwerde eingereicht werden. | Gegen diese Entscheidung kann keine Beschwerde eingereicht werden. | 
| Art. 95/13 - § 1 - Binnen sieben Tage nach Empfang der Stellungnahme | Art. 95/13 - § 1 - Binnen sieben Tage nach Empfang der Stellungnahme | 
| des Direktors fasst die Staatsanwaltschaft eine mit Gründen versehene | des Direktors fasst die Staatsanwaltschaft eine mit Gründen versehene | 
| Stellungnahme ab, schickt diese an das Strafvollstreckungsgericht und | Stellungnahme ab, schickt diese an das Strafvollstreckungsgericht und | 
| übermittelt dem Verurteilten und dem Direktor eine Abschrift davon. | übermittelt dem Verurteilten und dem Direktor eine Abschrift davon. | 
| § 2 - Das Strafvollstreckungsgericht kann, wenn es, um über einen | § 2 - Das Strafvollstreckungsgericht kann, wenn es, um über einen | 
| Antrag auf Ausgangserlaubnis oder Hafturlaub urteilen zu können, es | Antrag auf Ausgangserlaubnis oder Hafturlaub urteilen zu können, es | 
| für zweckdienlich erachtet, oder auf Antrag des überantworteten | für zweckdienlich erachtet, oder auf Antrag des überantworteten | 
| Verurteilten eine Informationssitzung organisieren. Diese Sitzung muss | Verurteilten eine Informationssitzung organisieren. Diese Sitzung muss | 
| spätestens binnen einem Monat nach Empfang der Stellungnahme des | spätestens binnen einem Monat nach Empfang der Stellungnahme des | 
| Direktors stattfinden. | Direktors stattfinden. | 
| Die Akte wird dem Verurteilten und seinem Beistand während mindestens | Die Akte wird dem Verurteilten und seinem Beistand während mindestens | 
| vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei | vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei | 
| des Gefängnisses, wo er seine Strafe verbüsst, zwecks Einsichtnahme | des Gefängnisses, wo er seine Strafe verbüsst, zwecks Einsichtnahme | 
| zur Verfügung gestellt. | zur Verfügung gestellt. | 
| Der Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte | Der Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte | 
| erhalten. | erhalten. | 
| § 3 - Der überantwortete Verurteilte, sein Beistand, der Direktor und | § 3 - Der überantwortete Verurteilte, sein Beistand, der Direktor und | 
| die Staatsanwaltschaft werden angehört. | die Staatsanwaltschaft werden angehört. | 
| Das Strafvollstreckungsgericht kann entscheiden, ebenfalls andere | Das Strafvollstreckungsgericht kann entscheiden, ebenfalls andere | 
| Personen anzuhören. | Personen anzuhören. | 
| Ausser in den Fällen, in denen durch die Öffentlichkeit der | Ausser in den Fällen, in denen durch die Öffentlichkeit der | 
| Verhandlung die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder die | Verhandlung die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder die | 
| nationale Sicherheit gefährdet sind, ist die Sitzung öffentlich, wenn | nationale Sicherheit gefährdet sind, ist die Sitzung öffentlich, wenn | 
| der Verurteilte darum ersucht. | der Verurteilte darum ersucht. | 
| Art. 95/14 - § 1 - Binnen vierzehn Tagen nach Empfang der | Art. 95/14 - § 1 - Binnen vierzehn Tagen nach Empfang der | 
| Stellungnahme des Direktors oder, wenn eine Informationssitzung | Stellungnahme des Direktors oder, wenn eine Informationssitzung | 
| stattgefunden hat, binnen fünfzehn Tagen, nachdem die Sache zur | stattgefunden hat, binnen fünfzehn Tagen, nachdem die Sache zur | 
| Beratung gestellt wurde, fasst das Strafvollstreckungsgericht seine | Beratung gestellt wurde, fasst das Strafvollstreckungsgericht seine | 
| Entscheidung. | Entscheidung. | 
| § 2 - Das Strafvollstreckungsgericht knüpft an die | § 2 - Das Strafvollstreckungsgericht knüpft an die | 
| Gewährungsentscheidung die allgemeine Bedingung, dass der | Gewährungsentscheidung die allgemeine Bedingung, dass der | 
| überantwortete Verurteilte keine neuen Straftaten begehen darf. | überantwortete Verurteilte keine neuen Straftaten begehen darf. | 
| Gegebenenfalls legt es unter Berücksichtigung der Bestimmungen von | Gegebenenfalls legt es unter Berücksichtigung der Bestimmungen von | 
| Artikel 95/11 § 1 Absatz 3 Sonderbedingungen fest. | Artikel 95/11 § 1 Absatz 3 Sonderbedingungen fest. | 
| § 3 - In der Entscheidung zur Gewährung einer Ausgangserlaubnis wird | § 3 - In der Entscheidung zur Gewährung einer Ausgangserlaubnis wird | 
| deren Dauer festgelegt, die nicht mehr als sechzehn Stunden betragen | deren Dauer festgelegt, die nicht mehr als sechzehn Stunden betragen | 
| darf. | darf. | 
| Ausser bei gegenteiliger Entscheidung des Strafvollstreckungsgerichts | Ausser bei gegenteiliger Entscheidung des Strafvollstreckungsgerichts | 
| wird davon ausgegangen, dass die Entscheidung zur Gewährung eines | wird davon ausgegangen, dass die Entscheidung zur Gewährung eines | 
| Hafturlaubs von Rechts wegen jedes Quartal erneuert wird. | Hafturlaubs von Rechts wegen jedes Quartal erneuert wird. | 
| Der Direktor befindet nach Konzertierung mit dem überantworteten | Der Direktor befindet nach Konzertierung mit dem überantworteten | 
| Verurteilten über die Verteilung des für jedes Quartal gewährten | Verurteilten über die Verteilung des für jedes Quartal gewährten | 
| Urlaubs. | Urlaubs. | 
| § 4 - Das Urteil wird dem Verurteilten binnen vierundzwanzig Stunden | § 4 - Das Urteil wird dem Verurteilten binnen vierundzwanzig Stunden | 
| per Gerichtsbrief notifiziert und die Staatsanwaltschaft und der | per Gerichtsbrief notifiziert und die Staatsanwaltschaft und der | 
| Direktor werden schriftlich davon in Kenntnis gesetzt. Das Opfer wird | Direktor werden schriftlich davon in Kenntnis gesetzt. Das Opfer wird | 
| binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich von der Gewährung eines | binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich von der Gewährung eines | 
| ersten Hafturlaubs und gegebenenfalls von den in seinem Interesse | ersten Hafturlaubs und gegebenenfalls von den in seinem Interesse | 
| auferlegten Bedingungen in Kenntnis gesetzt. | auferlegten Bedingungen in Kenntnis gesetzt. | 
| § 5 - Das Urteil zur Gewährung einer Ausgangserlaubnis oder eines | § 5 - Das Urteil zur Gewährung einer Ausgangserlaubnis oder eines | 
| Hafturlaubs wird dem Korpschef der lokalen Polizei der Gemeinde, wo | Hafturlaubs wird dem Korpschef der lokalen Polizei der Gemeinde, wo | 
| der Verurteilte sich niederlassen wird, und der in Artikel 44/4 des | der Verurteilte sich niederlassen wird, und der in Artikel 44/4 des | 
| Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt vorgesehenen | Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt vorgesehenen | 
| nationalen Datenbank übermittelt. | nationalen Datenbank übermittelt. | 
| Art. 95/15 - Wenn ein Hafturlaub oder eine Ausgangserlaubnis | Art. 95/15 - Wenn ein Hafturlaub oder eine Ausgangserlaubnis | 
| verweigert wird, kann der überantwortete Verurteilte frühestens drei | verweigert wird, kann der überantwortete Verurteilte frühestens drei | 
| Monate nach dem Datum dieser Entscheidung einen neuen Antrag | Monate nach dem Datum dieser Entscheidung einen neuen Antrag | 
| einreichen. | einreichen. | 
| Diese Frist zur Einreichung eines neuen Antrags kann nach einer mit | Diese Frist zur Einreichung eines neuen Antrags kann nach einer mit | 
| Gründen versehenen Stellungnahme des Direktors verkürzt werden. | Gründen versehenen Stellungnahme des Direktors verkürzt werden. | 
| Art. 95/16 - § 1 - Die Staatsanwaltschaft kann im Hinblick auf die | Art. 95/16 - § 1 - Die Staatsanwaltschaft kann im Hinblick auf die | 
| Widerrufung, Aussetzung oder Revision der Entscheidung zur Gewährung | Widerrufung, Aussetzung oder Revision der Entscheidung zur Gewährung | 
| eines Hafturlaubs oder einer Erlaubnis zu regelmässigem Ausgang die | eines Hafturlaubs oder einer Erlaubnis zu regelmässigem Ausgang die | 
| Sache beim Strafvollstreckungsgericht anhängig machen, wenn die | Sache beim Strafvollstreckungsgericht anhängig machen, wenn die | 
| Bedingungen der Gewährungsentscheidung nicht eingehalten werden oder | Bedingungen der Gewährungsentscheidung nicht eingehalten werden oder | 
| wenn der Verurteilte die körperliche oder geistige Unversehrtheit | wenn der Verurteilte die körperliche oder geistige Unversehrtheit | 
| Dritter ernsthaft gefährdet. | Dritter ernsthaft gefährdet. | 
| § 2 - Im Falle einer Aussetzung findet Artikel 66 Anwendung. | § 2 - Im Falle einer Aussetzung findet Artikel 66 Anwendung. | 
| § 3 - Bei einer Revision kann das Strafvollstreckungsgericht die | § 3 - Bei einer Revision kann das Strafvollstreckungsgericht die | 
| auferlegten Bedingungen verschärfen oder zusätzliche Bedingungen | auferlegten Bedingungen verschärfen oder zusätzliche Bedingungen | 
| auferlegen. Die Entscheidung zur Gewährung eines Hafturlaubs oder | auferlegen. Die Entscheidung zur Gewährung eines Hafturlaubs oder | 
| einer Ausgangserlaubnis wird jedoch widerrufen, wenn der Verurteilte | einer Ausgangserlaubnis wird jedoch widerrufen, wenn der Verurteilte | 
| den neuen Bedingungen nicht zustimmt. | den neuen Bedingungen nicht zustimmt. | 
| Wenn das Strafvollstreckungsgericht entscheidet, die auferlegten | Wenn das Strafvollstreckungsgericht entscheidet, die auferlegten | 
| Bedingungen zu verschärfen oder zusätzliche Bedingungen aufzuerlegen, | Bedingungen zu verschärfen oder zusätzliche Bedingungen aufzuerlegen, | 
| bestimmt es den Zeitpunkt, ab dem diese Entscheidung vollstreckbar | bestimmt es den Zeitpunkt, ab dem diese Entscheidung vollstreckbar | 
| wird. | wird. | 
| § 4 - Artikel 68 § 1 Absatz 1 bis 3, § 2 Absatz 1 und 2, § 3 Absatz 1 | § 4 - Artikel 68 § 1 Absatz 1 bis 3, § 2 Absatz 1 und 2, § 3 Absatz 1 | 
| bis 4 et § 4 findet Anwendung. | bis 4 et § 4 findet Anwendung. | 
| § 5 - Das Urteil wird dem Verurteilten binnen vierundzwanzig Stunden | § 5 - Das Urteil wird dem Verurteilten binnen vierundzwanzig Stunden | 
| per Gerichtsbrief notifiziert und die Staatsanwaltschaft und der | per Gerichtsbrief notifiziert und die Staatsanwaltschaft und der | 
| Direktor werden schriftlich davon in Kenntnis gesetzt. | Direktor werden schriftlich davon in Kenntnis gesetzt. | 
| Wenn es um ein Urteil zur Widerrufung oder Aussetzung eines | Wenn es um ein Urteil zur Widerrufung oder Aussetzung eines | 
| Hafturlaubs geht oder bei einer Revision der im Interesse des Opfers | Hafturlaubs geht oder bei einer Revision der im Interesse des Opfers | 
| abgeänderten Bedingungen wird das Opfer binnen vierundzwanzig Stunden | abgeänderten Bedingungen wird das Opfer binnen vierundzwanzig Stunden | 
| schriftlich von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt. | schriftlich von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt. | 
| Das Widerrufungs-, Aussetzungs- oder Revisionsurteil wird dem | Das Widerrufungs-, Aussetzungs- oder Revisionsurteil wird dem | 
| Korpschef der lokalen Polizei der Gemeinde, wo der Verurteilte | Korpschef der lokalen Polizei der Gemeinde, wo der Verurteilte | 
| niedergelassen ist, und der in Artikel 44/4 des Gesetzes vom 5. August | niedergelassen ist, und der in Artikel 44/4 des Gesetzes vom 5. August | 
| 1992 über das Polizeiamt vorgesehenen nationalen Datenbank | 1992 über das Polizeiamt vorgesehenen nationalen Datenbank | 
| übermittelt. | übermittelt. | 
| Art. 95/17 - § 1 - In den in Artikel 95/16 erwähnten Fällen, in denen | Art. 95/17 - § 1 - In den in Artikel 95/16 erwähnten Fällen, in denen | 
| eine Widerrufung des Hafturlaubs oder der Ausgangserlaubnis möglich | eine Widerrufung des Hafturlaubs oder der Ausgangserlaubnis möglich | 
| ist, kann der Prokurator des Königs beim Gericht, in dessen Bereich | ist, kann der Prokurator des Königs beim Gericht, in dessen Bereich | 
| der überantwortete Verurteilte sich befindet, dessen vorläufige | der überantwortete Verurteilte sich befindet, dessen vorläufige | 
| Festnahme anordnen mit der Verpflichtung, das zuständige | Festnahme anordnen mit der Verpflichtung, das zuständige | 
| Strafvollstreckungsgericht sofort davon in Kenntnis zu setzen. | Strafvollstreckungsgericht sofort davon in Kenntnis zu setzen. | 
| § 2 - Das zuständige Strafvollstreckungsgericht befindet binnen sieben | § 2 - Das zuständige Strafvollstreckungsgericht befindet binnen sieben | 
| Werktagen nach der Inhaftierung des überantworteten Verurteilten über | Werktagen nach der Inhaftierung des überantworteten Verurteilten über | 
| die Aussetzung des Hafturlaubs oder der Ausgangserlaubnis. Dieses | die Aussetzung des Hafturlaubs oder der Ausgangserlaubnis. Dieses | 
| Urteil wird dem überantworteten Verurteilten, der Staatsanwaltschaft | Urteil wird dem überantworteten Verurteilten, der Staatsanwaltschaft | 
| und dem Direktor binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich | und dem Direktor binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich | 
| übermittelt. | übermittelt. | 
| Die Aussetzungsentscheidung ist gemäss Artikel 66 § 3 für die Dauer | Die Aussetzungsentscheidung ist gemäss Artikel 66 § 3 für die Dauer | 
| von einem Monat gültig. | von einem Monat gültig. | 
| Unterabschnitt 3 - Haftlockerung und elektronische Überwachung | Unterabschnitt 3 - Haftlockerung und elektronische Überwachung | 
| Art. 95/18 - § 1 - Während des Zeitraums der Freiheitsentziehung kann | Art. 95/18 - § 1 - Während des Zeitraums der Freiheitsentziehung kann | 
| das Strafvollstreckungsgericht dem überantworteten Verurteilten eine | das Strafvollstreckungsgericht dem überantworteten Verurteilten eine | 
| Haftlockerung, wie in Artikel 21 erwähnt, oder eine elektronische | Haftlockerung, wie in Artikel 21 erwähnt, oder eine elektronische | 
| Überwachung, wie in Artikel 22 erwähnt, gewähren. | Überwachung, wie in Artikel 22 erwähnt, gewähren. | 
| Die Artikel 47 § 1 und 48 finden Anwendung. | Die Artikel 47 § 1 und 48 finden Anwendung. | 
| § 2 - Das Gewährungsverfahren verläuft gemäss den Artikeln 37, 49, 51, | § 2 - Das Gewährungsverfahren verläuft gemäss den Artikeln 37, 49, 51, | 
| 52 und 53 Absatz 1 bis 4. | 52 und 53 Absatz 1 bis 4. | 
| Ausser in den Fällen, in denen durch die Öffentlichkeit der | Ausser in den Fällen, in denen durch die Öffentlichkeit der | 
| Verhandlung die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder die | Verhandlung die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder die | 
| nationale Sicherheit gefährdet sind, ist die Sitzung öffentlich, wenn | nationale Sicherheit gefährdet sind, ist die Sitzung öffentlich, wenn | 
| der überantwortete Verurteilte darum ersucht. | der überantwortete Verurteilte darum ersucht. | 
| Das Strafvollstreckungsgericht befindet gemäss Artikel 54. | Das Strafvollstreckungsgericht befindet gemäss Artikel 54. | 
| Wenn das Strafvollstreckungsgericht die Haftlockerung oder die | Wenn das Strafvollstreckungsgericht die Haftlockerung oder die | 
| elektronische Überwachung nicht gewährt, gibt es in seinem Urteil das | elektronische Überwachung nicht gewährt, gibt es in seinem Urteil das | 
| Datum an, an dem der überantwortete Verurteilte einen neuen Antrag | Datum an, an dem der überantwortete Verurteilte einen neuen Antrag | 
| einreichen kann. Diese Frist darf ab dem Urteil nicht mehr als sechs | einreichen kann. Diese Frist darf ab dem Urteil nicht mehr als sechs | 
| Monate betragen. | Monate betragen. | 
| Die Artikel 55, 56 und 58 finden Anwendung auf die Entscheidung des | Die Artikel 55, 56 und 58 finden Anwendung auf die Entscheidung des | 
| Strafvollstreckungsgerichts. | Strafvollstreckungsgerichts. | 
| Das Urteil zur Gewährung einer Haftlockerung oder einer elektronischen | Das Urteil zur Gewährung einer Haftlockerung oder einer elektronischen | 
| Überwachung ist vollstreckbar ab dem Tag, an dem es rechtskräftig | Überwachung ist vollstreckbar ab dem Tag, an dem es rechtskräftig | 
| geworden ist. Das Strafvollstreckungsgericht kann jedoch ein späteres | geworden ist. Das Strafvollstreckungsgericht kann jedoch ein späteres | 
| Datum bestimmen, an dem das Urteil vollstreckbar wird. | Datum bestimmen, an dem das Urteil vollstreckbar wird. | 
| Art. 95/19 - Wenn sich nach der Entscheidung zur Gewährung einer | Art. 95/19 - Wenn sich nach der Entscheidung zur Gewährung einer | 
| Haftlockerung oder einer elektronischen Überwachung, aber vor ihrer | Haftlockerung oder einer elektronischen Überwachung, aber vor ihrer | 
| Vollstreckung eine Situation ergibt, die mit den in dieser | Vollstreckung eine Situation ergibt, die mit den in dieser | 
| Entscheidung festgelegten Bedingungen unvereinbar ist, kann das | Entscheidung festgelegten Bedingungen unvereinbar ist, kann das | 
| Strafvollstreckungsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine neue | Strafvollstreckungsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine neue | 
| Entscheidung treffen, einschliesslich der Rücknahme der Haftlockerung | Entscheidung treffen, einschliesslich der Rücknahme der Haftlockerung | 
| oder der elektronischen Überwachung. | oder der elektronischen Überwachung. | 
| Artikel 61 §§ 2 bis 4 findet Anwendung. | Artikel 61 §§ 2 bis 4 findet Anwendung. | 
| Art. 95/20 - Die Artikel 62 und 63 finden Anwendung auf die | Art. 95/20 - Die Artikel 62 und 63 finden Anwendung auf die | 
| Weiterverfolgung und Kontrolle der Haftlockerung und der | Weiterverfolgung und Kontrolle der Haftlockerung und der | 
| elektronischen Überwachung. | elektronischen Überwachung. | 
| Titel VIII - findet Anwendung. | Titel VIII - findet Anwendung. | 
| Abschnitt 4 - Von Amts wegen durchgeführte jährliche Kontrolle durch | Abschnitt 4 - Von Amts wegen durchgeführte jährliche Kontrolle durch | 
| das Strafvollstreckungsgericht | das Strafvollstreckungsgericht | 
| Art. 95/21 - Nach einem Jahr Freiheitsentziehung, die ausschliesslich | Art. 95/21 - Nach einem Jahr Freiheitsentziehung, die ausschliesslich | 
| auf die Entscheidung infolge der Überantwortung an das | auf die Entscheidung infolge der Überantwortung an das | 
| Strafvollstreckungsgericht gegründet ist, untersucht das | Strafvollstreckungsgericht gegründet ist, untersucht das | 
| Strafvollstreckungsgericht von Amts wegen die Möglichkeit, eine | Strafvollstreckungsgericht von Amts wegen die Möglichkeit, eine | 
| Freilassung unter Aufsicht zu gewähren. | Freilassung unter Aufsicht zu gewähren. | 
| Vier Monate vor der in Absatz 1 erwähnten Frist gibt der Direktor eine | Vier Monate vor der in Absatz 1 erwähnten Frist gibt der Direktor eine | 
| Stellungnahme ab. Artikel 95/3 § 2 findet Anwendung. | Stellungnahme ab. Artikel 95/3 § 2 findet Anwendung. | 
| Art. 95/22 - Binnen einem Monat nach Empfang der Stellungnahme des | Art. 95/22 - Binnen einem Monat nach Empfang der Stellungnahme des | 
| Direktors fasst die Staatsanwaltschaft eine mit Gründen versehene | Direktors fasst die Staatsanwaltschaft eine mit Gründen versehene | 
| Stellungnahme ab, schickt diese an das Strafvollstreckungsgericht und | Stellungnahme ab, schickt diese an das Strafvollstreckungsgericht und | 
| übermittelt dem Verurteilten und dem Direktor eine Abschrift davon. | übermittelt dem Verurteilten und dem Direktor eine Abschrift davon. | 
| Art. 95/23 - § 1 - Die Behandlung der Sache erfolgt in der | Art. 95/23 - § 1 - Die Behandlung der Sache erfolgt in der | 
| erstmöglichen Sitzung des Strafvollstreckungsgerichts nach Empfang der | erstmöglichen Sitzung des Strafvollstreckungsgerichts nach Empfang der | 
| Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Diese Sitzung muss spätestens | Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Diese Sitzung muss spätestens | 
| zwei Monate vor Ablauf der in Artikel 95/21 festgelegten Frist | zwei Monate vor Ablauf der in Artikel 95/21 festgelegten Frist | 
| stattfinden. | stattfinden. | 
| Wenn die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nicht binnen der in | Wenn die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nicht binnen der in | 
| Artikel 95/22 festgelegten Frist übermittelt wird, muss die | Artikel 95/22 festgelegten Frist übermittelt wird, muss die | 
| Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahme vor oder während der Sitzung | Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahme vor oder während der Sitzung | 
| schriftlich abgeben. | schriftlich abgeben. | 
| Der Verurteilte, der Direktor und das Opfer werden per Gerichtsbrief | Der Verurteilte, der Direktor und das Opfer werden per Gerichtsbrief | 
| über den Ort, den Tag und die Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt. | über den Ort, den Tag und die Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt. | 
| § 3 - Die Akte wird dem Verurteilten und seinem Beistand während | § 3 - Die Akte wird dem Verurteilten und seinem Beistand während | 
| mindestens vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der | mindestens vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der | 
| Kanzlei des Gefängnisses, wo der Verurteilte seine Strafe verbüsst, | Kanzlei des Gefängnisses, wo der Verurteilte seine Strafe verbüsst, | 
| zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. | zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. | 
| Der Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte | Der Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte | 
| erhalten. | erhalten. | 
| Die Artikel 95/6 und 95/7 finden Anwendung. | Die Artikel 95/6 und 95/7 finden Anwendung. | 
| Art. 95/24 - § 1 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 95/2 § 2 | Art. 95/24 - § 1 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 95/2 § 2 | 
| Absatz 2 ist das Urteil zur Gewährung einer Freilassung unter Aufsicht | Absatz 2 ist das Urteil zur Gewährung einer Freilassung unter Aufsicht | 
| vollstreckbar ab dem Tag, an dem es rechtskräftig geworden ist, und | vollstreckbar ab dem Tag, an dem es rechtskräftig geworden ist, und | 
| frühestens am Ende der in Artikel 95/21 festgelegten Frist. | frühestens am Ende der in Artikel 95/21 festgelegten Frist. | 
| Das Strafvollstreckungsgericht kann jedoch ein späteres Datum | Das Strafvollstreckungsgericht kann jedoch ein späteres Datum | 
| bestimmen, an dem das Urteil vollstreckbar wird. | bestimmen, an dem das Urteil vollstreckbar wird. | 
| § 2 - Wenn sich nach der Entscheidung zur Gewährung einer Freilassung | § 2 - Wenn sich nach der Entscheidung zur Gewährung einer Freilassung | 
| unter Aufsicht, aber vor ihrer Vollstreckung eine Situation ergibt, | unter Aufsicht, aber vor ihrer Vollstreckung eine Situation ergibt, | 
| die mit den in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen | die mit den in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen | 
| unvereinbar ist, kann das Strafvollstreckungsgericht auf Antrag der | unvereinbar ist, kann das Strafvollstreckungsgericht auf Antrag der | 
| Staatsanwaltschaft eine neue Entscheidung treffen, einschliesslich der | Staatsanwaltschaft eine neue Entscheidung treffen, einschliesslich der | 
| Rücknahme der Freilassung unter Aufsicht. | Rücknahme der Freilassung unter Aufsicht. | 
| Artikel 61 §§ 2 bis 4 findet Anwendung. | Artikel 61 §§ 2 bis 4 findet Anwendung. | 
| Art. 95/25 - Wenn das Strafvollstreckungsgericht die Freilassung unter | Art. 95/25 - Wenn das Strafvollstreckungsgericht die Freilassung unter | 
| Aufsicht nicht gewährt, gibt es in seinem Urteil das Datum an, an dem | Aufsicht nicht gewährt, gibt es in seinem Urteil das Datum an, an dem | 
| der Direktor eine neue Stellungnahme abgeben muss. | der Direktor eine neue Stellungnahme abgeben muss. | 
| Diese Frist darf ab dem Urteil nicht mehr als ein Jahr betragen. | Diese Frist darf ab dem Urteil nicht mehr als ein Jahr betragen. | 
| Abschnitt 5 - Verlauf der Freilassung unter Aufsicht | Abschnitt 5 - Verlauf der Freilassung unter Aufsicht | 
| Art. 95/26 - Die Weiterverfolgung und Kontrolle des überantworteten | Art. 95/26 - Die Weiterverfolgung und Kontrolle des überantworteten | 
| Verurteilten während der Freilassung unter Aufsicht erfolgt gemäss den | Verurteilten während der Freilassung unter Aufsicht erfolgt gemäss den | 
| Artikeln 62 und 63. | Artikeln 62 und 63. | 
| Art. 95/27 - § 1 - Im Hinblick auf die Widerrufung oder Aussetzung der | Art. 95/27 - § 1 - Im Hinblick auf die Widerrufung oder Aussetzung der | 
| Freilassung unter Aufsicht kann die Staatsanwaltschaft die Sache in | Freilassung unter Aufsicht kann die Staatsanwaltschaft die Sache in | 
| folgenden Fällen beim Strafvollstreckungsgericht anhängig machen: | folgenden Fällen beim Strafvollstreckungsgericht anhängig machen: | 
| 1. wenn durch eine rechtskräftig gewordene Entscheidung festgestellt | 1. wenn durch eine rechtskräftig gewordene Entscheidung festgestellt | 
| wird, dass der überantwortete Verurteilte während der in Artikel 95/28 | wird, dass der überantwortete Verurteilte während der in Artikel 95/28 | 
| erwähnten Frist ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, | erwähnten Frist ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, | 
| 2. in den in Artikel 64 Nr. 2 bis 5 erwähnten Fällen. | 2. in den in Artikel 64 Nr. 2 bis 5 erwähnten Fällen. | 
| § 2 - Im Falle einer Widerrufung wird der Verurteilte sofort erneut | § 2 - Im Falle einer Widerrufung wird der Verurteilte sofort erneut | 
| inhaftiert. | inhaftiert. | 
| Bei einer Widerrufung gemäss § 1 Nr. 1 gilt, dass die Widerrufung am | Bei einer Widerrufung gemäss § 1 Nr. 1 gilt, dass die Widerrufung am | 
| Tag, an dem das Verbrechen oder das Vergehen begangen wurde, begonnen | Tag, an dem das Verbrechen oder das Vergehen begangen wurde, begonnen | 
| hat. | hat. | 
| § 3 - Artikel 70 findet Anwendung. | § 3 - Artikel 70 findet Anwendung. | 
| Art. 95/28 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 95/29 wird der an | Art. 95/28 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 95/29 wird der an | 
| das Strafvollstreckungsgericht überantwortete Verurteilte endgültig | das Strafvollstreckungsgericht überantwortete Verurteilte endgültig | 
| freigelassen nach Ablauf der vom Richter gemäss den Artikeln 34bis bis | freigelassen nach Ablauf der vom Richter gemäss den Artikeln 34bis bis | 
| 34quater des Strafgesetzbuches festgelegten Frist für die | 34quater des Strafgesetzbuches festgelegten Frist für die | 
| Überantwortung. | Überantwortung. | 
| Abschnitt 6 - Aufhebung der Überantwortung an das | Abschnitt 6 - Aufhebung der Überantwortung an das | 
| Strafvollstreckungsgericht | Strafvollstreckungsgericht | 
| Art. 95/29 - § 1 - Der unter Aufsicht freigelassene Verurteilte kann | Art. 95/29 - § 1 - Der unter Aufsicht freigelassene Verurteilte kann | 
| das Strafvollstreckungsgericht darum ersuchen, den Zeitraum der | das Strafvollstreckungsgericht darum ersuchen, den Zeitraum der | 
| Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht zu beenden. | Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht zu beenden. | 
| Dieser schriftliche Antrag kann zwei Jahre nach Gewährung der | Dieser schriftliche Antrag kann zwei Jahre nach Gewährung der | 
| Freilassung unter Aufsicht eingereicht werden und danach alle zwei | Freilassung unter Aufsicht eingereicht werden und danach alle zwei | 
| Jahre. | Jahre. | 
| Der schriftliche Antrag wird bei der Kanzlei des | Der schriftliche Antrag wird bei der Kanzlei des | 
| Strafvollstreckungsgerichts eingereicht. | Strafvollstreckungsgerichts eingereicht. | 
| § 2 - Binnen einem Monat nach Einreichung des Antrags holt die | § 2 - Binnen einem Monat nach Einreichung des Antrags holt die | 
| Staatsanwaltschaft alle zweckdienlichen Auskünfte ein, fasst eine mit | Staatsanwaltschaft alle zweckdienlichen Auskünfte ein, fasst eine mit | 
| Gründen versehene Stellungnahme ab und schickt das Ganze an das | Gründen versehene Stellungnahme ab und schickt das Ganze an das | 
| Strafvollstreckungsgericht. Eine Abschrift der Stellungnahme wird dem | Strafvollstreckungsgericht. Eine Abschrift der Stellungnahme wird dem | 
| Verurteilten übermittelt. | Verurteilten übermittelt. | 
| Art. 95/30 - § 1 - Die Behandlung der Sache erfolgt in der | Art. 95/30 - § 1 - Die Behandlung der Sache erfolgt in der | 
| erstmöglichen Sitzung des Strafvollstreckungsgerichts nach Empfang der | erstmöglichen Sitzung des Strafvollstreckungsgerichts nach Empfang der | 
| Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Diese Sitzung muss spätestens | Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Diese Sitzung muss spätestens | 
| zwei Monate nach Einreichung des schriftlichen Antrags stattfinden. | zwei Monate nach Einreichung des schriftlichen Antrags stattfinden. | 
| Der Verurteilte wird per Gerichtsbrief über den Ort, den Tag und die | Der Verurteilte wird per Gerichtsbrief über den Ort, den Tag und die | 
| Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt. | Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt. | 
| § 2 - Die Akte wird dem Verurteilten und seinem Beistand während | § 2 - Die Akte wird dem Verurteilten und seinem Beistand während | 
| mindestens vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der | mindestens vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der | 
| Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts zwecks Einsichtnahme zur | Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts zwecks Einsichtnahme zur | 
| Verfügung gestellt. | Verfügung gestellt. | 
| Der Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte | Der Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte | 
| erhalten. | erhalten. | 
| § 3 - Das Strafvollstreckungsgericht hört den Verurteilten und seinen | § 3 - Das Strafvollstreckungsgericht hört den Verurteilten und seinen | 
| Beistand sowie die Staatsanwaltschaft an. | Beistand sowie die Staatsanwaltschaft an. | 
| § 4 - Ausser in den Fällen, in denen durch die Öffentlichkeit der | § 4 - Ausser in den Fällen, in denen durch die Öffentlichkeit der | 
| Verhandlung die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder die | Verhandlung die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder die | 
| nationale Sicherheit gefährdet sind, ist die Sitzung öffentlich, wenn | nationale Sicherheit gefährdet sind, ist die Sitzung öffentlich, wenn | 
| der Verurteilte darum ersucht. | der Verurteilte darum ersucht. | 
| § 5 - Das Strafvollstreckungsgericht fasst seine Entscheidung binnen | § 5 - Das Strafvollstreckungsgericht fasst seine Entscheidung binnen | 
| vierzehn Tagen, nachdem die Sache zur Beratung gestellt wurde. | vierzehn Tagen, nachdem die Sache zur Beratung gestellt wurde. | 
| Es gewährt die Aufhebung der Überantwortung, wenn nach vernünftigem | Es gewährt die Aufhebung der Überantwortung, wenn nach vernünftigem | 
| Ermessen nicht zu befürchten ist, dass der Verurteilte neue Straftaten | Ermessen nicht zu befürchten ist, dass der Verurteilte neue Straftaten | 
| begeht. | begeht. | 
| § 6 - Das Urteil wird dem Verurteilten binnen vierundzwanzig Stunden | § 6 - Das Urteil wird dem Verurteilten binnen vierundzwanzig Stunden | 
| per Gerichtsbrief notifiziert und die Staatsanwaltschaft wird | per Gerichtsbrief notifiziert und die Staatsanwaltschaft wird | 
| schriftlich davon in Kenntnis gesetzt. | schriftlich davon in Kenntnis gesetzt. | 
| Das Opfer wird binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich von dieser | Das Opfer wird binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich von dieser | 
| Entscheidung in Kenntnis gesetzt. | Entscheidung in Kenntnis gesetzt. | 
| Das Urteil zur Gewährung der Aufhebung einer Überantwortung wird | Das Urteil zur Gewährung der Aufhebung einer Überantwortung wird | 
| folgenden Behörden und Instanzen übermittelt: | folgenden Behörden und Instanzen übermittelt: | 
| - dem Korpschef der lokalen Polizei der Gemeinde, wo der Verurteilte | - dem Korpschef der lokalen Polizei der Gemeinde, wo der Verurteilte | 
| sich niedergelassen hatte, | sich niedergelassen hatte, | 
| - der in Artikel 44/4 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das | - der in Artikel 44/4 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das | 
| Polizeiamt vorgesehenen nationalen Datenbank, | Polizeiamt vorgesehenen nationalen Datenbank, | 
| - dem Direktor des Justizhauses des Gerichtsbezirks, das mit der | - dem Direktor des Justizhauses des Gerichtsbezirks, das mit der | 
| Betreuung beauftragt ist. » | Betreuung beauftragt ist. » | 
| Art. 5 - Artikel 96 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz | Art. 5 - Artikel 96 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz | 
| ergänzt: | ergänzt: | 
| « Die Staatsanwaltschaft und der überantwortete Verurteilte können | « Die Staatsanwaltschaft und der überantwortete Verurteilte können | 
| Kassationsbeschwerde einlegen gegen die gemäss Titel XIbis Kapitel I | Kassationsbeschwerde einlegen gegen die gemäss Titel XIbis Kapitel I | 
| ergangenen Entscheidungen mit Bezug auf: | ergangenen Entscheidungen mit Bezug auf: | 
| a) die Freiheitsentziehung, | a) die Freiheitsentziehung, | 
| b) die Gewährung, Ablehnung oder Widerrufung einer Erlaubnis zu | b) die Gewährung, Ablehnung oder Widerrufung einer Erlaubnis zu | 
| regelmässigem Ausgang und die Revision der Sonderbedingungen, | regelmässigem Ausgang und die Revision der Sonderbedingungen, | 
| c) die Gewährung, Ablehnung oder Widerrufung eines Hafturlaubs und die | c) die Gewährung, Ablehnung oder Widerrufung eines Hafturlaubs und die | 
| Revision der Sonderbedingungen, | Revision der Sonderbedingungen, | 
| d) die Gewährung, Ablehnung oder Widerrufung einer Haftlockerung und | d) die Gewährung, Ablehnung oder Widerrufung einer Haftlockerung und | 
| die Revision der Sonderbedingungen, | die Revision der Sonderbedingungen, | 
| e) die Gewährung, Ablehnung oder Widerrufung einer elektronischen | e) die Gewährung, Ablehnung oder Widerrufung einer elektronischen | 
| Überwachung und die Revision der Sonderbedingungen, | Überwachung und die Revision der Sonderbedingungen, | 
| f) die Gewährung, Ablehnung oder Widerrufung einer Freilassung unter | f) die Gewährung, Ablehnung oder Widerrufung einer Freilassung unter | 
| Aufsicht und die Revision der Sonderbedingungen oder | Aufsicht und die Revision der Sonderbedingungen oder | 
| g) die Entscheidung zur Ablehnung oder Gewährung der Aufhebung einer | g) die Entscheidung zur Ablehnung oder Gewährung der Aufhebung einer | 
| Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht. » | Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht. » | 
| Art. 6 - In Artikel 97 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes werden zwischen | Art. 6 - In Artikel 97 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes werden zwischen | 
| den Wörtern "erwähnte Strafvollstreckungsmodalität" und den Wörtern " | den Wörtern "erwähnte Strafvollstreckungsmodalität" und den Wörtern " | 
| gewährt wird" die Wörter ", eine Erlaubnis zu regelmässigem Ausgang, | gewährt wird" die Wörter ", eine Erlaubnis zu regelmässigem Ausgang, | 
| ein Hafturlaub, eine Haftlockerung, eine elektronische Überwachung, | ein Hafturlaub, eine Haftlockerung, eine elektronische Überwachung, | 
| eine Freilassung unter Aufsicht oder eine Aufhebung der Überantwortung | eine Freilassung unter Aufsicht oder eine Aufhebung der Überantwortung | 
| an das Strafvollstreckungsgericht gemäss Titel XIbis " eingefügt. | an das Strafvollstreckungsgericht gemäss Titel XIbis " eingefügt. | 
| KAPITEL V - Bestimmungen zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches | KAPITEL V - Bestimmungen zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches | 
| Art. 7 - 9 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 7 - 9 - [Abänderungsbestimmungen] | 
| KAPITEL V - Bestimmung zur Abänderung des Gesetzes vom 5. August 1992 | KAPITEL V - Bestimmung zur Abänderung des Gesetzes vom 5. August 1992 | 
| über das Polizeiamt | über das Polizeiamt | 
| Art. 10 - Artikel 20 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 5. August 1992 | Art. 10 - Artikel 20 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 5. August 1992 | 
| über das Polizeiamt, abgeändert durch die Gesetze vom 5. März 1998, 7. | über das Polizeiamt, abgeändert durch die Gesetze vom 5. März 1998, 7. | 
| Dezember 1998, 17. Mai 2006 und 27. Dezember 2006, wird durch folgende | Dezember 1998, 17. Mai 2006 und 27. Dezember 2006, wird durch folgende | 
| Bestimmungen ersetzt: | Bestimmungen ersetzt: | 
| « Die Polizeidienste überwachen die Verurteilten, denen eine | « Die Polizeidienste überwachen die Verurteilten, denen eine | 
| Strafvollstreckungsmodalität für ihre Freiheitsstrafe oder eine | Strafvollstreckungsmodalität für ihre Freiheitsstrafe oder eine | 
| Vollstreckungsmodalität für ihre Überantwortung an das | Vollstreckungsmodalität für ihre Überantwortung an das | 
| Strafvollstreckungsgericht gewährt worden ist, die Verurteilten, denen | Strafvollstreckungsgericht gewährt worden ist, die Verurteilten, denen | 
| jegliche andere Massnahme gewährt worden ist, durch die die | jegliche andere Massnahme gewährt worden ist, durch die die | 
| Strafvollstreckung ausgesetzt wird, die Verurteilten in Hafturlaub, | Strafvollstreckung ausgesetzt wird, die Verurteilten in Hafturlaub, | 
| die Personen, denen gegenüber eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung | die Personen, denen gegenüber eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung | 
| ausgesprochen wurde, oder die Verurteilten mit Strafaufschub, die | ausgesprochen wurde, oder die Verurteilten mit Strafaufschub, die | 
| unter Aufsicht freigelassenen Verurteilten sowie die gemäss dem Gesetz | unter Aufsicht freigelassenen Verurteilten sowie die gemäss dem Gesetz | 
| über die Untersuchungshaft freigelassenen oder in Freiheit gelassenen | über die Untersuchungshaft freigelassenen oder in Freiheit gelassenen | 
| Beschuldigten. | Beschuldigten. | 
| Sie überwachen auch die Einhaltung der ihnen zu diesem Zweck | Sie überwachen auch die Einhaltung der ihnen zu diesem Zweck | 
| mitgeteilten Bedingungen, die den Verurteilten, denen eine | mitgeteilten Bedingungen, die den Verurteilten, denen eine | 
| Strafvollstreckungsmodalität für ihre Freiheitsstrafe oder eine | Strafvollstreckungsmodalität für ihre Freiheitsstrafe oder eine | 
| Vollstreckungsmodalität für ihre Überantwortung an das | Vollstreckungsmodalität für ihre Überantwortung an das | 
| Strafvollstreckungsgericht gewährt worden ist, den Verurteilten, denen | Strafvollstreckungsgericht gewährt worden ist, den Verurteilten, denen | 
| jegliche andere Massnahme gewährt worden ist, durch die die | jegliche andere Massnahme gewährt worden ist, durch die die | 
| Strafvollstreckung ausgesetzt wird, den Verurteilten in Hafturlaub, | Strafvollstreckung ausgesetzt wird, den Verurteilten in Hafturlaub, | 
| den Personen, denen gegenüber eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung | den Personen, denen gegenüber eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung | 
| ausgesprochen wurde, oder den Verurteilten mit Strafaufschub, den | ausgesprochen wurde, oder den Verurteilten mit Strafaufschub, den | 
| unter Aufsicht freigelassenen Verurteilten sowie den gemäss dem Gesetz | unter Aufsicht freigelassenen Verurteilten sowie den gemäss dem Gesetz | 
| über die Untersuchungshaft freigelassenen oder in Freiheit gelassenen | über die Untersuchungshaft freigelassenen oder in Freiheit gelassenen | 
| Beschuldigten auferlegt worden sind. » | Beschuldigten auferlegt worden sind. » | 
| KAPITEL VI - Aufhebungsbestimmung | KAPITEL VI - Aufhebungsbestimmung | 
| Art. 11 - [Aufhebungsbestimmung] | Art. 11 - [Aufhebungsbestimmung] | 
| KAPITEL VII - Übergangsbestimmungen | KAPITEL VII - Übergangsbestimmungen | 
| Art. 12 - Bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes werden die Akten | Art. 12 - Bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes werden die Akten | 
| der an die Regierung überantworteten Personen, in denen der Minister | der an die Regierung überantworteten Personen, in denen der Minister | 
| der Justiz entweder einen Internierungsbeschluss oder einen Beschluss | der Justiz entweder einen Internierungsbeschluss oder einen Beschluss | 
| zur probeweisen Freilassung gefasst hat, von Amts wegen und | zur probeweisen Freilassung gefasst hat, von Amts wegen und | 
| unentgeltlich in die allgemeine Liste der Strafvollstreckungsgerichte | unentgeltlich in die allgemeine Liste der Strafvollstreckungsgerichte | 
| eingetragen. | eingetragen. | 
| Der Minister übermittelt dem Greffier des zuständigen | Der Minister übermittelt dem Greffier des zuständigen | 
| Strafvollstreckungsgerichts die Akten. | Strafvollstreckungsgerichts die Akten. | 
| Im Falle einer Freilassung unter Aufsicht ist das | Im Falle einer Freilassung unter Aufsicht ist das | 
| Strafvollstreckungsgericht des Wohnsitzes, oder in dessen Ermangelung, | Strafvollstreckungsgericht des Wohnsitzes, oder in dessen Ermangelung, | 
| des Wohnortes des an die Regierung überantworteten Verurteilten | des Wohnortes des an die Regierung überantworteten Verurteilten | 
| zuständig. | zuständig. | 
| KAPITEL VIII - Inkrafttreten | KAPITEL VIII - Inkrafttreten | 
| Art. 13 - Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels, der am Tag der | Art. 13 - Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels, der am Tag der | 
| Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgisches Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgisches Staatsblatt | 
| in Kraft tritt, tritt jeder Artikel des vorliegenden Gesetzes an dem | in Kraft tritt, tritt jeder Artikel des vorliegenden Gesetzes an dem | 
| vom König festgelegten Datum [und spätestens am ersten Tag des | vom König festgelegten Datum [und spätestens am ersten Tag des | 
| vierundfünfzigsten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des | vierundfünfzigsten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des | 
| vorliegenden Gesetzes im Belgisches Staatsblatt in Kraft]. | vorliegenden Gesetzes im Belgisches Staatsblatt in Kraft]. | 
| [Art. 13 abgeändert durch Art. 8 des G. vom 24. Juli 2008 (II) | [Art. 13 abgeändert durch Art. 8 des G. vom 24. Juli 2008 (II) | 
| (Belgisches Staatsblatt vom 7. August 2008)] | (Belgisches Staatsblatt vom 7. August 2008)] |