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Loi du 25 avril 2014
publié le 14 avril 2015

Loi adaptant dans la législation fiscale les dénominations des administrations du Service public fédéral Finances et portant diverses autres modifications législatives. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2015000185
pub.
14/04/2015
prom.
25/04/2014
ELI
eli/loi/2014/04/25/2015000185/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


25 AVRIL 2014. - Loi adaptant dans la législation fiscale les dénominations des administrations du Service public fédéral Finances et portant diverses autres modifications législatives. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 25 avril 2014 adaptant dans la législation fiscale les dénominations des administrations du Service public fédéral Finances et portant diverses autres modifications législatives (Moniteur belge du 16 mai 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 25. APRIL 2014 - Gesetz zur Anpassung der Bezeichnungen der Verwaltungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen in den steuerrechtlichen Vorschriften und zur Festlegung verschiedener anderer Gesetzesabänderungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 2 - In Artikel 64bis Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juli 1993, werden die Wörter "Verwaltung der direkten Steuern" durch die Wörter "mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt.

Art. 3 - In Artikel 298 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 5. Dezember 2001, werden die Wörter "für die Festlegung der Steuer zuständigen Verwaltung" durch die Wörter "mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt.

Art. 4 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] Art. 5 - In Artikel 301 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996, werden die Wörter "Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung" durch die Wörter "Generalverwaltung Vermögensdokumentation" ersetzt.

Art. 6 - In Artikel 305 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2008 und 17. Juni 2013, werden die Wörter "Verwaltung der direkten Steuern" durch die Wörter "mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt.

Art. 7 - Artikel 306 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 5. Juli 1994 und 29. Dezember 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Verwaltung der direkten Steuern" durch die Wörter "mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt.2. [Abänderung des französischen Textes] Art.8 - In Artikel 307 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "Generaldirektor der direkten Steuern" durch die Wörter "Generalverwalter der mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt.

Art. 9 - In Artikel 311 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Juli 1994, werden die Wörter "Generaldirektor der direkten Steuern" durch die Wörter "Generalverwalter der mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt.

Art. 10 - In Artikel 314 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Dezember 1992, 6. Juli 1994 und 14. April 2011, wird in den Paragraphen 1, 3, 4 und 6 der Begriff "Verwaltung der direkten Steuern" jeweils durch den Begriff "mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragte Verwaltung" ersetzt und in den Paragraphen 2 und 4 werden die Wörter "Ministeriums der Finanzen" jeweils durch die Wörter "FÖD Finanzen" ersetzt.

Art. 11 - In Artikel 319 Absatz 1 und 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 19. Mai 2010, werden die Wörter "Verwaltung der direkten Steuern" jeweils durch die Wörter "mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt.

Art. 12 - In Artikel 327 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "Verwaltung der direkten Steuern" durch die Wörter "mit der Festlegung beziehungsweise mit der Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern beauftragte Verwaltung" ersetzt.

Art. 13 - In Artikel 331 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "Verwaltung der Steuern" durch die Wörter "mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragte Verwaltung" ersetzt.

Art. 14 - In Artikel 337 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juli 1994 und 15. März 1999, wird der Begriff "Verwaltung der direkten Steuern" jeweils durch den Begriff "mit der Festlegung beziehungsweise mit der Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern beauftragte Verwaltung" und das Wort "Katasterverwaltung" jeweils durch die Wörter "Generalverwaltung Vermögensdokumentation" ersetzt.

Art. 15 - In Artikel 339 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "Verwaltung der direkten Steuern" durch die Wörter "mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt.

Art. 16 - In Artikel 341 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "Verwaltung der direkten Steuern" durch die Wörter "mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt.

Art. 17 - In Artikel 344 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Juli 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juli 1993, werden die Wörter "Verwaltung der direkten Steuern" durch die Wörter "mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt.

Art. 18 - In Artikel 374 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 15. März 1999, werden die Wörter "Verwaltung der direkten Steuern" durch die Wörter "mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt.

Art. 19 - In Artikel 447 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 1994, werden die Wörter "Ministeriums der Finanzen" durch die Wörter "Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen" ersetzt.

Art. 20 - In Artikel 463 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "Verwaltung der direkten Steuern" durch die Wörter "Generalverwaltung Steuerwesen und der Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung" und die Wörter "Verwaltung der Sonderinspektion der Steuern" durch die Wörter "Generalverwaltung Sonderinspektion der Steuern" ersetzt.

Art. 21 - In Artikel 469 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "Verwaltung der direkten Steuern" durch die Wörter "mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung und der mit der Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt.

Art. 22 - In Artikel 470bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird der Begriff "Verwaltung der direkten Steuern" jeweils durch den Begriff "mit der Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern beauftragte Verwaltung" und werden die Wörter "Verwaltung des Schatzamtes" durch die Wörter "Generalverwaltung Schatzamt" ersetzt.

Art. 23 - In Artikel 472 § 1 desselben Gesetzbuches wird das Wort "Katasterverwaltung" durch die Wörter "Generalverwaltung Vermögensdokumentation" ersetzt.

Art. 24 - In Artikel 473 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird das Wort "Katasterverwaltung" durch die Wörter "Generalverwaltung Vermögensdokumentation" ersetzt.

Art. 25 - In Artikel 474 desselben Gesetzbuches wird das Wort "Katasterverwaltung" durch die Wörter "Generalverwaltung Vermögensdokumentation" ersetzt.

Art. 26 - In Artikel 475 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009, wird das Wort "Katasterverwaltung" durch die Wörter "Generalverwaltung Vermögensdokumentation" ersetzt.

Art. 27 - In Artikel 476 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird das Wort "Katasterverwaltung" durch die Wörter "Generalverwaltung Vermögensdokumentation" ersetzt.

Art. 28 - In Artikel 487 § 1 desselben Gesetzbuches wird das Wort "Katasterverwaltung" durch die Wörter "Generalverwaltung Vermögensdokumentation" ersetzt.

Art. 29 - In Artikel 494 § 1 desselben Gesetzbuches wird das Wort "Katasterverwaltung" durch die Wörter "Generalverwaltung Vermögensdokumentation" ersetzt.

Art. 30 - In Artikel 496 desselben Gesetzbuches wird das Wort "Katasterverwaltung" durch die Wörter "Generalverwaltung Vermögensdokumentation" und werden die Wörter "Verwaltung der direkten Steuern" durch die Wörter "mit der Festlegung beziehungsweise mit der Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt.

Art. 31 - In Artikel 501 desselben Gesetzbuches wird das Wort "Katasterverwaltung" durch die Wörter "Generalverwaltung Vermögensdokumentation" ersetzt.

Art. 32 - In Artikel 504 desselben Gesetzbuches wird das Wort "Katasterverwaltung" jeweils durch die Wörter "Generalverwaltung Vermögensdokumentation" ersetzt.

Art. 33 - In Artikel 505 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "Verwaltung der direkten Steuern" durch die Wörter "mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt.

Art. 34 - In Artikel 513 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung" durch die Wörter "Generalverwaltung Vermögensdokumentation" ersetzt.

KAPITEL 3 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches Art. 35 - In Artikel 50 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 26. November 2009, werden die Wörter "für die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung" jeweils durch die Wörter "mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung" ersetzt.

Art. 36 - Artikel 52 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1995, wird wie folgt abgeändert: 1.In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "Zoll- und Akzisenverwaltung oder der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung" durch die Wörter "Generalverwaltung Zoll und Akzisen oder der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt. 2. In § 3 werden die Wörter "Zoll- und Akzisenverwaltung" durch die Wörter "Generalverwaltung Zoll und Akzisen" ersetzt. Art. 37 - In Artikel 52bis § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006 und ersetzt durch das Programmgesetz vom 27. April 2007, werden die Wörter "für die Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung" durch die Wörter "mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt.

Art. 38 - In Artikel 53quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt durch das Gesetz vom 26. November 2009, werden die Wörter "für die Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung" jeweils durch die Wörter "mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt.

Art. 39 - Artikel 53sexies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. November 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz von § 1 werden die Wörter "für die Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung" durch die Wörter "mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt.2. In § 2 werden die Wörter "Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung" durch die Wörter "mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt. Art. 40 - Artikel 53octies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 werden die Wörter "für die Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung" durch die Wörter "mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt.2. In § 4 werden die Wörter "für die Festlegung oder Eintreibung der Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung" durch die Wörter "mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung" ersetzt. Art. 41 - In Artikel 58bis § 2 Nr. 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2003, werden die Wörter "für die Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung" durch die Wörter "mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt.

Art. 42 - In Artikel 60 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, werden die Wörter "für die Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung" durch die Wörter "mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt.

Art. 43 - In Artikel 61 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012 und abgeändert durch das Gesetz vom 21.

Dezember 2013, wird der Begriff "für die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung" jeweils durch den Begriff "mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung" ersetzt.

Art. 44 - In Artikel 62 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter "für die Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung" durch die Wörter "mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt.

Art. 45 - In Artikel 62bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, werden die Wörter "für die Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung" durch die Wörter "mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt.

Art. 46 - In Artikel 74bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. August 1986, werden die Wörter "Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung und der Verwaltung der Sonderinspektion der Steuern" durch die Wörter "mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt.

Art. 47 - In Artikel 76 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 26. November 2009, werden die Wörter "Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung" durch die Wörter "mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt.

Art. 48 - In Artikel 84ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. März 1999 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2008, werden die Wörter "für die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung" durch die Wörter "mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung" ersetzt. Art. 49 - In Artikel 85 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter "Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung" durch die Wörter "mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" und die Wörter "Zoll- und Akzisenverwaltung" durch die Wörter "Generalverwaltung Zoll und Akzisen" ersetzt.

Art. 50 - In Artikel 92 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. März 1999, werden die Wörter "für die Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung" durch die Wörter "mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt.

Art. 51 - In Artikel 93bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. August 1978 und abgeändert durch die Gesetze vom 10.

Februar 1981 und 28. Dezember 1992, wird der Begriff "Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung" jeweils durch den Begriff "mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung" ersetzt.

Art. 52 - In Artikel 93terdecies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1980 und ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird der Begriff "Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung" jeweils durch den Begriff "mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung" ersetzt. Art. 53 - In Artikel 93quaterdecies § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989 und ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter "der Staatsverwaltungen, die mit der Festlegung und Eintreibung der Steuern beauftragt sind" durch die Wörter ", die mit der Festlegung und Beitreibung der Steuern beauftragt sind" ersetzt.

KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern Art. 54 - 61 - [Abänderungen des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern] KAPITEL 5 - Abänderungen des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches Art. 62 - 72 - [Abänderungen des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches] KAPITEL 6 - Abänderungen des Erbschaftssteuergesetzbuches und des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen Art. 73 - 78 - [Abänderungen des Erbschaftssteuergesetzbuches] Art. 79 - 80 - [Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen] KAPITEL 7 - Abänderungen des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern Art. 81 - 94 - [Abänderungen des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern] KAPITEL 8 - Abänderungen der Gesetzesbestimmungen im Bereich Zoll und Akzisen Art. 95 - In allen Gesetzen wird der Begriff "Ministerium der Finanzen" durch den Begriff "Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen" und werden die Begriffe "Zoll- und Akzisenverwaltung" und "Zollverwaltung" durch den Begriff "Generalverwaltung Zoll und Akzisen" ersetzt.

KAPITEL 9 - Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1980 über die Haushaltsvorschläge 1979-1980 Art. 96 - [Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1980 über die Haushaltsvorschläge 1979-1980] KAPITEL 10 - Abänderungen der Gesetzesbestimmungen über das Schatzamt Art. 97 - In allen Gesetzen werden die Begriffe "Verwaltung des Schatzamtes" und "Verwaltung des Schatzamtes und der Staatsschuld" durch den Begriff "Generalverwaltung Schatzamt" ersetzt.

KAPITEL 11 - Abänderungen der Gesetzesbestimmungen über die Angelegenheiten, die zu den Aufträgen der Generalverwaltung Vermögensdokumentation gehören Art. 98 - Jedes Mal, wenn in einer Gesetzesbestimmung die Begriffe "Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung", "Katasterverwaltung", "Registrierungs- und Domänenverwaltung", "nationale Registrierungsverwaltung", "Domänen", "Domänenverwaltung" und "Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung" vermerkt werden, sind sie als "Generalverwaltung Vermögensdokumentation" zu lesen, wenn die durch diese Bestimmung geregelte Angelegenheit zu den Aufträgen dieser Generalverwaltung gehören.

KAPITEL 12 - Inkrafttreten Art. 99 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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