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Loi adaptant dans la législation fiscale les dénominations des administrations du Service public fédéral Finances et portant diverses autres modifications législatives. - Traduction allemande | Wet tot aanpassing in de fiscale wetgeving van de benamingen van de administraties van de Federale Overheidsdienst Financiën en houdende verscheidene andere wetswijzigingen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 AVRIL 2014. - Loi adaptant dans la législation fiscale les dénominations des administrations du Service public fédéral Finances et portant diverses autres modifications législatives. - Traduction allemande | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 APRIL 2014. - Wet tot aanpassing in de fiscale wetgeving van de benamingen van de administraties van de Federale Overheidsdienst Financiën en houdende verscheidene andere wetswijzigingen. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 |
loi du 25 avril 2014 adaptant dans la législation fiscale les | april 2014 tot aanpassing in de fiscale wetgeving van de benamingen |
dénominations des administrations du Service public fédéral Finances | van de administraties van de Federale Overheidsdienst Financiën en |
et portant diverses autres modifications législatives (Moniteur belge | houdende verscheidene andere wetswijzigingen (Belgisch Staatsblad van |
du 16 mai 2014). | 16 mei 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
25. APRIL 2014 - Gesetz zur Anpassung der Bezeichnungen der | 25. APRIL 2014 - Gesetz zur Anpassung der Bezeichnungen der |
Verwaltungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen in den | Verwaltungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen in den |
steuerrechtlichen Vorschriften und zur Festlegung verschiedener | steuerrechtlichen Vorschriften und zur Festlegung verschiedener |
anderer Gesetzesabänderungen | anderer Gesetzesabänderungen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | KAPITEL 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
Art. 2 - In Artikel 64bis Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches | Art. 2 - In Artikel 64bis Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches |
1992, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juli 1993, werden die Wörter | 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juli 1993, werden die Wörter |
"Verwaltung der direkten Steuern" durch die Wörter "mit der Festlegung | "Verwaltung der direkten Steuern" durch die Wörter "mit der Festlegung |
der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt. | der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt. |
Art. 3 - In Artikel 298 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 3 - In Artikel 298 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 5. Dezember 2001, werden die Wörter "für die Festlegung der | Gesetz vom 5. Dezember 2001, werden die Wörter "für die Festlegung der |
Steuer zuständigen Verwaltung" durch die Wörter "mit der Festlegung | Steuer zuständigen Verwaltung" durch die Wörter "mit der Festlegung |
der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt. | der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt. |
Art. 4 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] | Art. 4 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] |
Art. 5 - In Artikel 301 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 5 - In Artikel 301 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996, werden die Wörter | den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996, werden die Wörter |
"Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung" durch die | "Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung" durch die |
Wörter "Generalverwaltung Vermögensdokumentation" ersetzt. | Wörter "Generalverwaltung Vermögensdokumentation" ersetzt. |
Art. 6 - In Artikel 305 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert | Art. 6 - In Artikel 305 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert |
durch die Gesetze vom 22. Dezember 2008 und 17. Juni 2013, werden die | durch die Gesetze vom 22. Dezember 2008 und 17. Juni 2013, werden die |
Wörter "Verwaltung der direkten Steuern" durch die Wörter "mit der | Wörter "Verwaltung der direkten Steuern" durch die Wörter "mit der |
Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt. | Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt. |
Art. 7 - Artikel 306 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 7 - Artikel 306 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 5. Juli | vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 5. Juli |
1994 und 29. Dezember 2010, wird wie folgt abgeändert: | 1994 und 29. Dezember 2010, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Verwaltung der direkten Steuern" | 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Verwaltung der direkten Steuern" |
durch die Wörter "mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragten | durch die Wörter "mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragten |
Verwaltung" ersetzt. | Verwaltung" ersetzt. |
2. [Abänderung des französischen Textes] | 2. [Abänderung des französischen Textes] |
Art. 8 - In Artikel 307 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die | Art. 8 - In Artikel 307 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die |
Wörter "Generaldirektor der direkten Steuern" durch die Wörter | Wörter "Generaldirektor der direkten Steuern" durch die Wörter |
"Generalverwalter der mit der Festlegung der Einkommensteuern | "Generalverwalter der mit der Festlegung der Einkommensteuern |
beauftragten Verwaltung" ersetzt. | beauftragten Verwaltung" ersetzt. |
Art. 9 - In Artikel 311 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 9 - In Artikel 311 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 5. Juli 1994, werden die Wörter "Generaldirektor der | Gesetz vom 5. Juli 1994, werden die Wörter "Generaldirektor der |
direkten Steuern" durch die Wörter "Generalverwalter der mit der | direkten Steuern" durch die Wörter "Generalverwalter der mit der |
Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt. | Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt. |
Art. 10 - In Artikel 314 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 10 - In Artikel 314 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die |
Gesetze vom 28. Dezember 1992, 6. Juli 1994 und 14. April 2011, wird | Gesetze vom 28. Dezember 1992, 6. Juli 1994 und 14. April 2011, wird |
in den Paragraphen 1, 3, 4 und 6 der Begriff "Verwaltung der direkten | in den Paragraphen 1, 3, 4 und 6 der Begriff "Verwaltung der direkten |
Steuern" jeweils durch den Begriff "mit der Festlegung der | Steuern" jeweils durch den Begriff "mit der Festlegung der |
Einkommensteuern beauftragte Verwaltung" ersetzt und in den | Einkommensteuern beauftragte Verwaltung" ersetzt und in den |
Paragraphen 2 und 4 werden die Wörter "Ministeriums der Finanzen" | Paragraphen 2 und 4 werden die Wörter "Ministeriums der Finanzen" |
jeweils durch die Wörter "FÖD Finanzen" ersetzt. | jeweils durch die Wörter "FÖD Finanzen" ersetzt. |
Art. 11 - In Artikel 319 Absatz 1 und 2 desselben Gesetzbuches, | Art. 11 - In Artikel 319 Absatz 1 und 2 desselben Gesetzbuches, |
ersetzt durch das Gesetz vom 19. Mai 2010, werden die Wörter | ersetzt durch das Gesetz vom 19. Mai 2010, werden die Wörter |
"Verwaltung der direkten Steuern" jeweils durch die Wörter "mit der | "Verwaltung der direkten Steuern" jeweils durch die Wörter "mit der |
Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt. | Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt. |
Art. 12 - In Artikel 327 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches werden | Art. 12 - In Artikel 327 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches werden |
die Wörter "Verwaltung der direkten Steuern" durch die Wörter "mit der | die Wörter "Verwaltung der direkten Steuern" durch die Wörter "mit der |
Festlegung beziehungsweise mit der Einnahme und Beitreibung der | Festlegung beziehungsweise mit der Einnahme und Beitreibung der |
Einkommensteuern beauftragte Verwaltung" ersetzt. | Einkommensteuern beauftragte Verwaltung" ersetzt. |
Art. 13 - In Artikel 331 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die | Art. 13 - In Artikel 331 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die |
Wörter "Verwaltung der Steuern" durch die Wörter "mit der Festlegung | Wörter "Verwaltung der Steuern" durch die Wörter "mit der Festlegung |
der Einkommensteuern beauftragte Verwaltung" ersetzt. | der Einkommensteuern beauftragte Verwaltung" ersetzt. |
Art. 14 - In Artikel 337 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 14 - In Artikel 337 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die |
Gesetze vom 6. Juli 1994 und 15. März 1999, wird der Begriff | Gesetze vom 6. Juli 1994 und 15. März 1999, wird der Begriff |
"Verwaltung der direkten Steuern" jeweils durch den Begriff "mit der | "Verwaltung der direkten Steuern" jeweils durch den Begriff "mit der |
Festlegung beziehungsweise mit der Einnahme und Beitreibung der | Festlegung beziehungsweise mit der Einnahme und Beitreibung der |
Einkommensteuern beauftragte Verwaltung" und das Wort | Einkommensteuern beauftragte Verwaltung" und das Wort |
"Katasterverwaltung" jeweils durch die Wörter "Generalverwaltung | "Katasterverwaltung" jeweils durch die Wörter "Generalverwaltung |
Vermögensdokumentation" ersetzt. | Vermögensdokumentation" ersetzt. |
Art. 15 - In Artikel 339 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die | Art. 15 - In Artikel 339 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die |
Wörter "Verwaltung der direkten Steuern" durch die Wörter "mit der | Wörter "Verwaltung der direkten Steuern" durch die Wörter "mit der |
Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt. | Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt. |
Art. 16 - In Artikel 341 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die | Art. 16 - In Artikel 341 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die |
Wörter "Verwaltung der direkten Steuern" durch die Wörter "mit der | Wörter "Verwaltung der direkten Steuern" durch die Wörter "mit der |
Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt. | Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt. |
Art. 17 - In Artikel 344 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 17 - In Artikel 344 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 28. Juli 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juli | Gesetz vom 28. Juli 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juli |
1993, werden die Wörter "Verwaltung der direkten Steuern" durch die | 1993, werden die Wörter "Verwaltung der direkten Steuern" durch die |
Wörter "mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragten | Wörter "mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragten |
Verwaltung" ersetzt. | Verwaltung" ersetzt. |
Art. 18 - In Artikel 374 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert | Art. 18 - In Artikel 374 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert |
durch das Gesetz vom 15. März 1999, werden die Wörter "Verwaltung der | durch das Gesetz vom 15. März 1999, werden die Wörter "Verwaltung der |
direkten Steuern" durch die Wörter "mit der Festlegung der | direkten Steuern" durch die Wörter "mit der Festlegung der |
Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt. | Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt. |
Art. 19 - In Artikel 447 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert | Art. 19 - In Artikel 447 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert |
durch das Gesetz vom 6. Juli 1994, werden die Wörter "Ministeriums der | durch das Gesetz vom 6. Juli 1994, werden die Wörter "Ministeriums der |
Finanzen" durch die Wörter "Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen" | Finanzen" durch die Wörter "Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 20 - In Artikel 463 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die | Art. 20 - In Artikel 463 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die |
Wörter "Verwaltung der direkten Steuern" durch die Wörter | Wörter "Verwaltung der direkten Steuern" durch die Wörter |
"Generalverwaltung Steuerwesen und der Generalverwaltung Einnahme und | "Generalverwaltung Steuerwesen und der Generalverwaltung Einnahme und |
Beitreibung" und die Wörter "Verwaltung der Sonderinspektion der | Beitreibung" und die Wörter "Verwaltung der Sonderinspektion der |
Steuern" durch die Wörter "Generalverwaltung Sonderinspektion der | Steuern" durch die Wörter "Generalverwaltung Sonderinspektion der |
Steuern" ersetzt. | Steuern" ersetzt. |
Art. 21 - In Artikel 469 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die | Art. 21 - In Artikel 469 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die |
Wörter "Verwaltung der direkten Steuern" durch die Wörter "mit der | Wörter "Verwaltung der direkten Steuern" durch die Wörter "mit der |
Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung und der mit | Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung und der mit |
der Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern beauftragten | der Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern beauftragten |
Verwaltung" ersetzt. | Verwaltung" ersetzt. |
Art. 22 - In Artikel 470bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 22 - In Artikel 470bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird der Begriff "Verwaltung der | das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird der Begriff "Verwaltung der |
direkten Steuern" jeweils durch den Begriff "mit der Einnahme und | direkten Steuern" jeweils durch den Begriff "mit der Einnahme und |
Beitreibung der Einkommensteuern beauftragte Verwaltung" und werden | Beitreibung der Einkommensteuern beauftragte Verwaltung" und werden |
die Wörter "Verwaltung des Schatzamtes" durch die Wörter | die Wörter "Verwaltung des Schatzamtes" durch die Wörter |
"Generalverwaltung Schatzamt" ersetzt. | "Generalverwaltung Schatzamt" ersetzt. |
Art. 23 - In Artikel 472 § 1 desselben Gesetzbuches wird das Wort | Art. 23 - In Artikel 472 § 1 desselben Gesetzbuches wird das Wort |
"Katasterverwaltung" durch die Wörter "Generalverwaltung | "Katasterverwaltung" durch die Wörter "Generalverwaltung |
Vermögensdokumentation" ersetzt. | Vermögensdokumentation" ersetzt. |
Art. 24 - In Artikel 473 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird das Wort | Art. 24 - In Artikel 473 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird das Wort |
"Katasterverwaltung" durch die Wörter "Generalverwaltung | "Katasterverwaltung" durch die Wörter "Generalverwaltung |
Vermögensdokumentation" ersetzt. | Vermögensdokumentation" ersetzt. |
Art. 25 - In Artikel 474 desselben Gesetzbuches wird das Wort | Art. 25 - In Artikel 474 desselben Gesetzbuches wird das Wort |
"Katasterverwaltung" durch die Wörter "Generalverwaltung | "Katasterverwaltung" durch die Wörter "Generalverwaltung |
Vermögensdokumentation" ersetzt. | Vermögensdokumentation" ersetzt. |
Art. 26 - In Artikel 475 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 26 - In Artikel 475 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 22. Dezember 2009, wird das Wort "Katasterverwaltung" durch | Gesetz vom 22. Dezember 2009, wird das Wort "Katasterverwaltung" durch |
die Wörter "Generalverwaltung Vermögensdokumentation" ersetzt. | die Wörter "Generalverwaltung Vermögensdokumentation" ersetzt. |
Art. 27 - In Artikel 476 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird das Wort | Art. 27 - In Artikel 476 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird das Wort |
"Katasterverwaltung" durch die Wörter "Generalverwaltung | "Katasterverwaltung" durch die Wörter "Generalverwaltung |
Vermögensdokumentation" ersetzt. | Vermögensdokumentation" ersetzt. |
Art. 28 - In Artikel 487 § 1 desselben Gesetzbuches wird das Wort | Art. 28 - In Artikel 487 § 1 desselben Gesetzbuches wird das Wort |
"Katasterverwaltung" durch die Wörter "Generalverwaltung | "Katasterverwaltung" durch die Wörter "Generalverwaltung |
Vermögensdokumentation" ersetzt. | Vermögensdokumentation" ersetzt. |
Art. 29 - In Artikel 494 § 1 desselben Gesetzbuches wird das Wort | Art. 29 - In Artikel 494 § 1 desselben Gesetzbuches wird das Wort |
"Katasterverwaltung" durch die Wörter "Generalverwaltung | "Katasterverwaltung" durch die Wörter "Generalverwaltung |
Vermögensdokumentation" ersetzt. | Vermögensdokumentation" ersetzt. |
Art. 30 - In Artikel 496 desselben Gesetzbuches wird das Wort | Art. 30 - In Artikel 496 desselben Gesetzbuches wird das Wort |
"Katasterverwaltung" durch die Wörter "Generalverwaltung | "Katasterverwaltung" durch die Wörter "Generalverwaltung |
Vermögensdokumentation" und werden die Wörter "Verwaltung der direkten | Vermögensdokumentation" und werden die Wörter "Verwaltung der direkten |
Steuern" durch die Wörter "mit der Festlegung beziehungsweise mit der | Steuern" durch die Wörter "mit der Festlegung beziehungsweise mit der |
Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" | Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 31 - In Artikel 501 desselben Gesetzbuches wird das Wort | Art. 31 - In Artikel 501 desselben Gesetzbuches wird das Wort |
"Katasterverwaltung" durch die Wörter "Generalverwaltung | "Katasterverwaltung" durch die Wörter "Generalverwaltung |
Vermögensdokumentation" ersetzt. | Vermögensdokumentation" ersetzt. |
Art. 32 - In Artikel 504 desselben Gesetzbuches wird das Wort | Art. 32 - In Artikel 504 desselben Gesetzbuches wird das Wort |
"Katasterverwaltung" jeweils durch die Wörter "Generalverwaltung | "Katasterverwaltung" jeweils durch die Wörter "Generalverwaltung |
Vermögensdokumentation" ersetzt. | Vermögensdokumentation" ersetzt. |
Art. 33 - In Artikel 505 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches werden die | Art. 33 - In Artikel 505 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches werden die |
Wörter "Verwaltung der direkten Steuern" durch die Wörter "mit der | Wörter "Verwaltung der direkten Steuern" durch die Wörter "mit der |
Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt. | Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt. |
Art. 34 - In Artikel 513 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die | Art. 34 - In Artikel 513 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die |
Wörter "Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung" durch | Wörter "Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung" durch |
die Wörter "Generalverwaltung Vermögensdokumentation" ersetzt. | die Wörter "Generalverwaltung Vermögensdokumentation" ersetzt. |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches | KAPITEL 3 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches |
Art. 35 - In Artikel 50 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch | Art. 35 - In Artikel 50 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch |
das Gesetz vom 26. November 2009, werden die Wörter "für die | das Gesetz vom 26. November 2009, werden die Wörter "für die |
Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung" jeweils durch die Wörter "mit | Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung" jeweils durch die Wörter "mit |
der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung" ersetzt. | der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung" ersetzt. |
Art. 36 - Artikel 52 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 36 - Artikel 52 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom | vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom |
22. Dezember 1995, wird wie folgt abgeändert: | 22. Dezember 1995, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "Zoll- und Akzisenverwaltung oder | 1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "Zoll- und Akzisenverwaltung oder |
der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung" durch die | der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung" durch die |
Wörter "Generalverwaltung Zoll und Akzisen oder der mit der | Wörter "Generalverwaltung Zoll und Akzisen oder der mit der |
Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt. | Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt. |
2. In § 3 werden die Wörter "Zoll- und Akzisenverwaltung" durch die | 2. In § 3 werden die Wörter "Zoll- und Akzisenverwaltung" durch die |
Wörter "Generalverwaltung Zoll und Akzisen" ersetzt. | Wörter "Generalverwaltung Zoll und Akzisen" ersetzt. |
Art. 37 - In Artikel 52bis § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, | Art. 37 - In Artikel 52bis § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006 und ersetzt | eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006 und ersetzt |
durch das Programmgesetz vom 27. April 2007, werden die Wörter "für | durch das Programmgesetz vom 27. April 2007, werden die Wörter "für |
die Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung" durch die Wörter "mit der | die Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung" durch die Wörter "mit der |
Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt. | Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt. |
Art. 38 - In Artikel 53quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 38 - In Artikel 53quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt durch das Gesetz | durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt durch das Gesetz |
vom 26. November 2009, werden die Wörter "für die Mehrwertsteuer | vom 26. November 2009, werden die Wörter "für die Mehrwertsteuer |
zuständigen Verwaltung" jeweils durch die Wörter "mit der | zuständigen Verwaltung" jeweils durch die Wörter "mit der |
Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt. | Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt. |
Art. 39 - Artikel 53sexies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 39 - Artikel 53sexies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz | Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz |
vom 26. November 2009, wird wie folgt abgeändert: | vom 26. November 2009, wird wie folgt abgeändert: |
1. Im einleitenden Satz von § 1 werden die Wörter "für die | 1. Im einleitenden Satz von § 1 werden die Wörter "für die |
Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung" durch die Wörter "mit der | Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung" durch die Wörter "mit der |
Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt. | Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt. |
2. In § 2 werden die Wörter "Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und | 2. In § 2 werden die Wörter "Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und |
Domänenverwaltung" durch die Wörter "mit der Mehrwertsteuer | Domänenverwaltung" durch die Wörter "mit der Mehrwertsteuer |
beauftragten Verwaltung" ersetzt. | beauftragten Verwaltung" ersetzt. |
Art. 40 - Artikel 53octies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 40 - Artikel 53octies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz | Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz |
vom 17. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: | vom 17. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 3 werden die Wörter "für die Mehrwertsteuer zuständigen | 1. In § 3 werden die Wörter "für die Mehrwertsteuer zuständigen |
Verwaltung" durch die Wörter "mit der Mehrwertsteuer beauftragten | Verwaltung" durch die Wörter "mit der Mehrwertsteuer beauftragten |
Verwaltung" ersetzt. | Verwaltung" ersetzt. |
2. In § 4 werden die Wörter "für die Festlegung oder Eintreibung der | 2. In § 4 werden die Wörter "für die Festlegung oder Eintreibung der |
Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung" durch die Wörter "mit der | Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung" durch die Wörter "mit der |
Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung" ersetzt. | Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung" ersetzt. |
Art. 41 - In Artikel 58bis § 2 Nr. 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 41 - In Artikel 58bis § 2 Nr. 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 22. April 2003, werden die Wörter "für die | durch das Gesetz vom 22. April 2003, werden die Wörter "für die |
Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung" durch die Wörter "mit der | Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung" durch die Wörter "mit der |
Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt. | Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt. |
Art. 42 - In Artikel 60 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 42 - In Artikel 60 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, werden die Wörter "für die | durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, werden die Wörter "für die |
Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung" durch die Wörter "mit der | Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung" durch die Wörter "mit der |
Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt. | Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt. |
Art. 43 - In Artikel 61 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 43 - In Artikel 61 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 17. Dezember 2012 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. | Gesetz vom 17. Dezember 2012 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. |
Dezember 2013, wird der Begriff "für die Mehrwertsteuer zuständige | Dezember 2013, wird der Begriff "für die Mehrwertsteuer zuständige |
Verwaltung" jeweils durch den Begriff "mit der Mehrwertsteuer | Verwaltung" jeweils durch den Begriff "mit der Mehrwertsteuer |
beauftragte Verwaltung" ersetzt. | beauftragte Verwaltung" ersetzt. |
Art. 44 - In Artikel 62 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 44 - In Artikel 62 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter "für die | Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter "für die |
Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung" durch die Wörter "mit der | Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung" durch die Wörter "mit der |
Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt. | Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt. |
Art. 45 - In Artikel 62bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 45 - In Artikel 62bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz | Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz |
vom 17. Dezember 2012, werden die Wörter "für die Mehrwertsteuer | vom 17. Dezember 2012, werden die Wörter "für die Mehrwertsteuer |
zuständigen Verwaltung" durch die Wörter "mit der Mehrwertsteuer | zuständigen Verwaltung" durch die Wörter "mit der Mehrwertsteuer |
beauftragten Verwaltung" ersetzt. | beauftragten Verwaltung" ersetzt. |
Art. 46 - In Artikel 74bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 46 - In Artikel 74bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 4. August 1986, werden die Wörter | durch das Gesetz vom 4. August 1986, werden die Wörter |
"Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung und der | "Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung und der |
Verwaltung der Sonderinspektion der Steuern" durch die Wörter "mit der | Verwaltung der Sonderinspektion der Steuern" durch die Wörter "mit der |
Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt. | Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt. |
Art. 47 - In Artikel 76 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 47 - In Artikel 76 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch das Gesetz vom 26. November 2009, werden die Wörter | durch das Gesetz vom 26. November 2009, werden die Wörter |
"Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung" durch die | "Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung" durch die |
Wörter "mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt. | Wörter "mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt. |
Art. 48 - In Artikel 84ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 48 - In Artikel 84ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 15. März 1999 und abgeändert durch das Programmgesetz vom | Gesetz vom 15. März 1999 und abgeändert durch das Programmgesetz vom |
22. Dezember 2008, werden die Wörter "für die Mehrwertsteuer | 22. Dezember 2008, werden die Wörter "für die Mehrwertsteuer |
zuständige Verwaltung" durch die Wörter "mit der Mehrwertsteuer | zuständige Verwaltung" durch die Wörter "mit der Mehrwertsteuer |
beauftragte Verwaltung" ersetzt. | beauftragte Verwaltung" ersetzt. |
Art. 49 - In Artikel 85 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 49 - In Artikel 85 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter | durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter |
"Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung" durch die | "Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung" durch die |
Wörter "mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" und die Wörter | Wörter "mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" und die Wörter |
"Zoll- und Akzisenverwaltung" durch die Wörter "Generalverwaltung Zoll | "Zoll- und Akzisenverwaltung" durch die Wörter "Generalverwaltung Zoll |
und Akzisen" ersetzt. | und Akzisen" ersetzt. |
Art. 50 - In Artikel 92 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 50 - In Artikel 92 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
das Gesetz vom 15. März 1999, werden die Wörter "für die | das Gesetz vom 15. März 1999, werden die Wörter "für die |
Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung" durch die Wörter "mit der | Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung" durch die Wörter "mit der |
Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt. | Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt. |
Art. 51 - In Artikel 93bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 51 - In Artikel 93bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 4. August 1978 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. | Gesetz vom 4. August 1978 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. |
Februar 1981 und 28. Dezember 1992, wird der Begriff "Mehrwertsteuer-, | Februar 1981 und 28. Dezember 1992, wird der Begriff "Mehrwertsteuer-, |
Registrierungs- und Domänenverwaltung" jeweils durch den Begriff "mit | Registrierungs- und Domänenverwaltung" jeweils durch den Begriff "mit |
der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung" ersetzt. | der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung" ersetzt. |
Art. 52 - In Artikel 93terdecies desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 52 - In Artikel 93terdecies desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 8. August 1980 und ersetzt durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 8. August 1980 und ersetzt durch das Gesetz vom |
28. Dezember 1992, wird der Begriff "Mehrwertsteuer-, Registrierungs- | 28. Dezember 1992, wird der Begriff "Mehrwertsteuer-, Registrierungs- |
und Domänenverwaltung" jeweils durch den Begriff "mit der | und Domänenverwaltung" jeweils durch den Begriff "mit der |
Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung" ersetzt. | Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung" ersetzt. |
Art. 53 - In Artikel 93quaterdecies § 1 Absatz 1 desselben | Art. 53 - In Artikel 93quaterdecies § 1 Absatz 1 desselben |
Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989 und | Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989 und |
ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter "der | ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter "der |
Staatsverwaltungen, die mit der Festlegung und Eintreibung der Steuern | Staatsverwaltungen, die mit der Festlegung und Eintreibung der Steuern |
beauftragt sind" durch die Wörter ", die mit der Festlegung und | beauftragt sind" durch die Wörter ", die mit der Festlegung und |
Beitreibung der Steuern beauftragt sind" ersetzt. | Beitreibung der Steuern beauftragt sind" ersetzt. |
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzbuches der den Einkommensteuern | KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzbuches der den Einkommensteuern |
gleichgesetzten Steuern | gleichgesetzten Steuern |
Art. 54 - 61 - [Abänderungen des Gesetzbuches der den Einkommensteuern | Art. 54 - 61 - [Abänderungen des Gesetzbuches der den Einkommensteuern |
gleichgesetzten Steuern] | gleichgesetzten Steuern] |
KAPITEL 5 - Abänderungen des Registrierungs-, Hypotheken- und | KAPITEL 5 - Abänderungen des Registrierungs-, Hypotheken- und |
Kanzleigebührengesetzbuches | Kanzleigebührengesetzbuches |
Art. 62 - 72 - [Abänderungen des Registrierungs-, Hypotheken- und | Art. 62 - 72 - [Abänderungen des Registrierungs-, Hypotheken- und |
Kanzleigebührengesetzbuches] | Kanzleigebührengesetzbuches] |
KAPITEL 6 - Abänderungen des Erbschaftssteuergesetzbuches und des | KAPITEL 6 - Abänderungen des Erbschaftssteuergesetzbuches und des |
Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener | Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener |
steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen | steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen |
Art. 73 - 78 - [Abänderungen des Erbschaftssteuergesetzbuches] | Art. 73 - 78 - [Abänderungen des Erbschaftssteuergesetzbuches] |
Art. 79 - 80 - [Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur | Art. 79 - 80 - [Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener steuerrechtlicher und finanzieller | Festlegung verschiedener steuerrechtlicher und finanzieller |
Bestimmungen] | Bestimmungen] |
KAPITEL 7 - Abänderungen des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren | KAPITEL 7 - Abänderungen des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren |
und Steuern | und Steuern |
Art. 81 - 94 - [Abänderungen des Gesetzbuches der verschiedenen | Art. 81 - 94 - [Abänderungen des Gesetzbuches der verschiedenen |
Gebühren und Steuern] | Gebühren und Steuern] |
KAPITEL 8 - Abänderungen der Gesetzesbestimmungen im Bereich Zoll und | KAPITEL 8 - Abänderungen der Gesetzesbestimmungen im Bereich Zoll und |
Akzisen | Akzisen |
Art. 95 - In allen Gesetzen wird der Begriff "Ministerium der | Art. 95 - In allen Gesetzen wird der Begriff "Ministerium der |
Finanzen" durch den Begriff "Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen" | Finanzen" durch den Begriff "Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen" |
und werden die Begriffe "Zoll- und Akzisenverwaltung" und | und werden die Begriffe "Zoll- und Akzisenverwaltung" und |
"Zollverwaltung" durch den Begriff "Generalverwaltung Zoll und | "Zollverwaltung" durch den Begriff "Generalverwaltung Zoll und |
Akzisen" ersetzt. | Akzisen" ersetzt. |
KAPITEL 9 - Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1980 über die | KAPITEL 9 - Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1980 über die |
Haushaltsvorschläge 1979-1980 | Haushaltsvorschläge 1979-1980 |
Art. 96 - [Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1980 über die | Art. 96 - [Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1980 über die |
Haushaltsvorschläge 1979-1980] | Haushaltsvorschläge 1979-1980] |
KAPITEL 10 - Abänderungen der Gesetzesbestimmungen über das Schatzamt | KAPITEL 10 - Abänderungen der Gesetzesbestimmungen über das Schatzamt |
Art. 97 - In allen Gesetzen werden die Begriffe "Verwaltung des | Art. 97 - In allen Gesetzen werden die Begriffe "Verwaltung des |
Schatzamtes" und "Verwaltung des Schatzamtes und der Staatsschuld" | Schatzamtes" und "Verwaltung des Schatzamtes und der Staatsschuld" |
durch den Begriff "Generalverwaltung Schatzamt" ersetzt. | durch den Begriff "Generalverwaltung Schatzamt" ersetzt. |
KAPITEL 11 - Abänderungen der Gesetzesbestimmungen über die | KAPITEL 11 - Abänderungen der Gesetzesbestimmungen über die |
Angelegenheiten, die zu den Aufträgen der Generalverwaltung | Angelegenheiten, die zu den Aufträgen der Generalverwaltung |
Vermögensdokumentation gehören | Vermögensdokumentation gehören |
Art. 98 - Jedes Mal, wenn in einer Gesetzesbestimmung die Begriffe | Art. 98 - Jedes Mal, wenn in einer Gesetzesbestimmung die Begriffe |
"Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung", | "Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung", |
"Katasterverwaltung", "Registrierungs- und Domänenverwaltung", | "Katasterverwaltung", "Registrierungs- und Domänenverwaltung", |
"nationale Registrierungsverwaltung", "Domänen", "Domänenverwaltung" | "nationale Registrierungsverwaltung", "Domänen", "Domänenverwaltung" |
und "Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung" vermerkt | und "Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung" vermerkt |
werden, sind sie als "Generalverwaltung Vermögensdokumentation" zu | werden, sind sie als "Generalverwaltung Vermögensdokumentation" zu |
lesen, wenn die durch diese Bestimmung geregelte Angelegenheit zu den | lesen, wenn die durch diese Bestimmung geregelte Angelegenheit zu den |
Aufträgen dieser Generalverwaltung gehören. | Aufträgen dieser Generalverwaltung gehören. |
KAPITEL 12 - Inkrafttreten | KAPITEL 12 - Inkrafttreten |
Art. 99 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 99 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |