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Vue multilingue de Loi du 25/04/2014
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Loi adaptant dans la législation fiscale les dénominations des administrations du Service public fédéral Finances et portant diverses autres modifications législatives. - Traduction allemande Wet tot aanpassing in de fiscale wetgeving van de benamingen van de administraties van de Federale Overheidsdienst Financiën en houdende verscheidene andere wetswijzigingen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 AVRIL 2014. - Loi adaptant dans la législation fiscale les dénominations des administrations du Service public fédéral Finances et portant diverses autres modifications législatives. - Traduction allemande FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 APRIL 2014. - Wet tot aanpassing in de fiscale wetgeving van de benamingen van de administraties van de Federale Overheidsdienst Financiën en houdende verscheidene andere wetswijzigingen. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25
loi du 25 avril 2014 adaptant dans la législation fiscale les april 2014 tot aanpassing in de fiscale wetgeving van de benamingen
dénominations des administrations du Service public fédéral Finances van de administraties van de Federale Overheidsdienst Financiën en
et portant diverses autres modifications législatives (Moniteur belge houdende verscheidene andere wetswijzigingen (Belgisch Staatsblad van
du 16 mai 2014). 16 mei 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
25. APRIL 2014 - Gesetz zur Anpassung der Bezeichnungen der 25. APRIL 2014 - Gesetz zur Anpassung der Bezeichnungen der
Verwaltungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen in den Verwaltungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen in den
steuerrechtlichen Vorschriften und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlichen Vorschriften und zur Festlegung verschiedener
anderer Gesetzesabänderungen anderer Gesetzesabänderungen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 KAPITEL 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992
Art. 2 - In Artikel 64bis Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches Art. 2 - In Artikel 64bis Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches
1992, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juli 1993, werden die Wörter 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juli 1993, werden die Wörter
"Verwaltung der direkten Steuern" durch die Wörter "mit der Festlegung "Verwaltung der direkten Steuern" durch die Wörter "mit der Festlegung
der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt. der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 298 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 3 - In Artikel 298 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 5. Dezember 2001, werden die Wörter "für die Festlegung der Gesetz vom 5. Dezember 2001, werden die Wörter "für die Festlegung der
Steuer zuständigen Verwaltung" durch die Wörter "mit der Festlegung Steuer zuständigen Verwaltung" durch die Wörter "mit der Festlegung
der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt. der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt.
Art. 4 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] Art. 4 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes]
Art. 5 - In Artikel 301 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Art. 5 - In Artikel 301 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch
den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996, werden die Wörter den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996, werden die Wörter
"Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung" durch die "Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung" durch die
Wörter "Generalverwaltung Vermögensdokumentation" ersetzt. Wörter "Generalverwaltung Vermögensdokumentation" ersetzt.
Art. 6 - In Artikel 305 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert Art. 6 - In Artikel 305 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert
durch die Gesetze vom 22. Dezember 2008 und 17. Juni 2013, werden die durch die Gesetze vom 22. Dezember 2008 und 17. Juni 2013, werden die
Wörter "Verwaltung der direkten Steuern" durch die Wörter "mit der Wörter "Verwaltung der direkten Steuern" durch die Wörter "mit der
Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt. Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt.
Art. 7 - Artikel 306 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 7 - Artikel 306 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 5. Juli vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 5. Juli
1994 und 29. Dezember 2010, wird wie folgt abgeändert: 1994 und 29. Dezember 2010, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Verwaltung der direkten Steuern" 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Verwaltung der direkten Steuern"
durch die Wörter "mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragten durch die Wörter "mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragten
Verwaltung" ersetzt. Verwaltung" ersetzt.
2. [Abänderung des französischen Textes] 2. [Abänderung des französischen Textes]
Art. 8 - In Artikel 307 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Art. 8 - In Artikel 307 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die
Wörter "Generaldirektor der direkten Steuern" durch die Wörter Wörter "Generaldirektor der direkten Steuern" durch die Wörter
"Generalverwalter der mit der Festlegung der Einkommensteuern "Generalverwalter der mit der Festlegung der Einkommensteuern
beauftragten Verwaltung" ersetzt. beauftragten Verwaltung" ersetzt.
Art. 9 - In Artikel 311 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 9 - In Artikel 311 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 5. Juli 1994, werden die Wörter "Generaldirektor der Gesetz vom 5. Juli 1994, werden die Wörter "Generaldirektor der
direkten Steuern" durch die Wörter "Generalverwalter der mit der direkten Steuern" durch die Wörter "Generalverwalter der mit der
Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt. Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt.
Art. 10 - In Artikel 314 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Art. 10 - In Artikel 314 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die
Gesetze vom 28. Dezember 1992, 6. Juli 1994 und 14. April 2011, wird Gesetze vom 28. Dezember 1992, 6. Juli 1994 und 14. April 2011, wird
in den Paragraphen 1, 3, 4 und 6 der Begriff "Verwaltung der direkten in den Paragraphen 1, 3, 4 und 6 der Begriff "Verwaltung der direkten
Steuern" jeweils durch den Begriff "mit der Festlegung der Steuern" jeweils durch den Begriff "mit der Festlegung der
Einkommensteuern beauftragte Verwaltung" ersetzt und in den Einkommensteuern beauftragte Verwaltung" ersetzt und in den
Paragraphen 2 und 4 werden die Wörter "Ministeriums der Finanzen" Paragraphen 2 und 4 werden die Wörter "Ministeriums der Finanzen"
jeweils durch die Wörter "FÖD Finanzen" ersetzt. jeweils durch die Wörter "FÖD Finanzen" ersetzt.
Art. 11 - In Artikel 319 Absatz 1 und 2 desselben Gesetzbuches, Art. 11 - In Artikel 319 Absatz 1 und 2 desselben Gesetzbuches,
ersetzt durch das Gesetz vom 19. Mai 2010, werden die Wörter ersetzt durch das Gesetz vom 19. Mai 2010, werden die Wörter
"Verwaltung der direkten Steuern" jeweils durch die Wörter "mit der "Verwaltung der direkten Steuern" jeweils durch die Wörter "mit der
Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt. Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt.
Art. 12 - In Artikel 327 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches werden Art. 12 - In Artikel 327 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches werden
die Wörter "Verwaltung der direkten Steuern" durch die Wörter "mit der die Wörter "Verwaltung der direkten Steuern" durch die Wörter "mit der
Festlegung beziehungsweise mit der Einnahme und Beitreibung der Festlegung beziehungsweise mit der Einnahme und Beitreibung der
Einkommensteuern beauftragte Verwaltung" ersetzt. Einkommensteuern beauftragte Verwaltung" ersetzt.
Art. 13 - In Artikel 331 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die Art. 13 - In Artikel 331 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die
Wörter "Verwaltung der Steuern" durch die Wörter "mit der Festlegung Wörter "Verwaltung der Steuern" durch die Wörter "mit der Festlegung
der Einkommensteuern beauftragte Verwaltung" ersetzt. der Einkommensteuern beauftragte Verwaltung" ersetzt.
Art. 14 - In Artikel 337 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Art. 14 - In Artikel 337 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die
Gesetze vom 6. Juli 1994 und 15. März 1999, wird der Begriff Gesetze vom 6. Juli 1994 und 15. März 1999, wird der Begriff
"Verwaltung der direkten Steuern" jeweils durch den Begriff "mit der "Verwaltung der direkten Steuern" jeweils durch den Begriff "mit der
Festlegung beziehungsweise mit der Einnahme und Beitreibung der Festlegung beziehungsweise mit der Einnahme und Beitreibung der
Einkommensteuern beauftragte Verwaltung" und das Wort Einkommensteuern beauftragte Verwaltung" und das Wort
"Katasterverwaltung" jeweils durch die Wörter "Generalverwaltung "Katasterverwaltung" jeweils durch die Wörter "Generalverwaltung
Vermögensdokumentation" ersetzt. Vermögensdokumentation" ersetzt.
Art. 15 - In Artikel 339 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Art. 15 - In Artikel 339 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die
Wörter "Verwaltung der direkten Steuern" durch die Wörter "mit der Wörter "Verwaltung der direkten Steuern" durch die Wörter "mit der
Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt. Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt.
Art. 16 - In Artikel 341 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die Art. 16 - In Artikel 341 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die
Wörter "Verwaltung der direkten Steuern" durch die Wörter "mit der Wörter "Verwaltung der direkten Steuern" durch die Wörter "mit der
Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt. Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt.
Art. 17 - In Artikel 344 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 17 - In Artikel 344 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 28. Juli 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juli Gesetz vom 28. Juli 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juli
1993, werden die Wörter "Verwaltung der direkten Steuern" durch die 1993, werden die Wörter "Verwaltung der direkten Steuern" durch die
Wörter "mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Wörter "mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragten
Verwaltung" ersetzt. Verwaltung" ersetzt.
Art. 18 - In Artikel 374 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert Art. 18 - In Artikel 374 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert
durch das Gesetz vom 15. März 1999, werden die Wörter "Verwaltung der durch das Gesetz vom 15. März 1999, werden die Wörter "Verwaltung der
direkten Steuern" durch die Wörter "mit der Festlegung der direkten Steuern" durch die Wörter "mit der Festlegung der
Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt. Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt.
Art. 19 - In Artikel 447 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert Art. 19 - In Artikel 447 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert
durch das Gesetz vom 6. Juli 1994, werden die Wörter "Ministeriums der durch das Gesetz vom 6. Juli 1994, werden die Wörter "Ministeriums der
Finanzen" durch die Wörter "Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen" Finanzen" durch die Wörter "Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen"
ersetzt. ersetzt.
Art. 20 - In Artikel 463 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Art. 20 - In Artikel 463 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die
Wörter "Verwaltung der direkten Steuern" durch die Wörter Wörter "Verwaltung der direkten Steuern" durch die Wörter
"Generalverwaltung Steuerwesen und der Generalverwaltung Einnahme und "Generalverwaltung Steuerwesen und der Generalverwaltung Einnahme und
Beitreibung" und die Wörter "Verwaltung der Sonderinspektion der Beitreibung" und die Wörter "Verwaltung der Sonderinspektion der
Steuern" durch die Wörter "Generalverwaltung Sonderinspektion der Steuern" durch die Wörter "Generalverwaltung Sonderinspektion der
Steuern" ersetzt. Steuern" ersetzt.
Art. 21 - In Artikel 469 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Art. 21 - In Artikel 469 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die
Wörter "Verwaltung der direkten Steuern" durch die Wörter "mit der Wörter "Verwaltung der direkten Steuern" durch die Wörter "mit der
Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung und der mit Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung und der mit
der Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern beauftragten der Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern beauftragten
Verwaltung" ersetzt. Verwaltung" ersetzt.
Art. 22 - In Artikel 470bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 22 - In Artikel 470bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird der Begriff "Verwaltung der das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird der Begriff "Verwaltung der
direkten Steuern" jeweils durch den Begriff "mit der Einnahme und direkten Steuern" jeweils durch den Begriff "mit der Einnahme und
Beitreibung der Einkommensteuern beauftragte Verwaltung" und werden Beitreibung der Einkommensteuern beauftragte Verwaltung" und werden
die Wörter "Verwaltung des Schatzamtes" durch die Wörter die Wörter "Verwaltung des Schatzamtes" durch die Wörter
"Generalverwaltung Schatzamt" ersetzt. "Generalverwaltung Schatzamt" ersetzt.
Art. 23 - In Artikel 472 § 1 desselben Gesetzbuches wird das Wort Art. 23 - In Artikel 472 § 1 desselben Gesetzbuches wird das Wort
"Katasterverwaltung" durch die Wörter "Generalverwaltung "Katasterverwaltung" durch die Wörter "Generalverwaltung
Vermögensdokumentation" ersetzt. Vermögensdokumentation" ersetzt.
Art. 24 - In Artikel 473 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird das Wort Art. 24 - In Artikel 473 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird das Wort
"Katasterverwaltung" durch die Wörter "Generalverwaltung "Katasterverwaltung" durch die Wörter "Generalverwaltung
Vermögensdokumentation" ersetzt. Vermögensdokumentation" ersetzt.
Art. 25 - In Artikel 474 desselben Gesetzbuches wird das Wort Art. 25 - In Artikel 474 desselben Gesetzbuches wird das Wort
"Katasterverwaltung" durch die Wörter "Generalverwaltung "Katasterverwaltung" durch die Wörter "Generalverwaltung
Vermögensdokumentation" ersetzt. Vermögensdokumentation" ersetzt.
Art. 26 - In Artikel 475 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 26 - In Artikel 475 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 22. Dezember 2009, wird das Wort "Katasterverwaltung" durch Gesetz vom 22. Dezember 2009, wird das Wort "Katasterverwaltung" durch
die Wörter "Generalverwaltung Vermögensdokumentation" ersetzt. die Wörter "Generalverwaltung Vermögensdokumentation" ersetzt.
Art. 27 - In Artikel 476 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird das Wort Art. 27 - In Artikel 476 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird das Wort
"Katasterverwaltung" durch die Wörter "Generalverwaltung "Katasterverwaltung" durch die Wörter "Generalverwaltung
Vermögensdokumentation" ersetzt. Vermögensdokumentation" ersetzt.
Art. 28 - In Artikel 487 § 1 desselben Gesetzbuches wird das Wort Art. 28 - In Artikel 487 § 1 desselben Gesetzbuches wird das Wort
"Katasterverwaltung" durch die Wörter "Generalverwaltung "Katasterverwaltung" durch die Wörter "Generalverwaltung
Vermögensdokumentation" ersetzt. Vermögensdokumentation" ersetzt.
Art. 29 - In Artikel 494 § 1 desselben Gesetzbuches wird das Wort Art. 29 - In Artikel 494 § 1 desselben Gesetzbuches wird das Wort
"Katasterverwaltung" durch die Wörter "Generalverwaltung "Katasterverwaltung" durch die Wörter "Generalverwaltung
Vermögensdokumentation" ersetzt. Vermögensdokumentation" ersetzt.
Art. 30 - In Artikel 496 desselben Gesetzbuches wird das Wort Art. 30 - In Artikel 496 desselben Gesetzbuches wird das Wort
"Katasterverwaltung" durch die Wörter "Generalverwaltung "Katasterverwaltung" durch die Wörter "Generalverwaltung
Vermögensdokumentation" und werden die Wörter "Verwaltung der direkten Vermögensdokumentation" und werden die Wörter "Verwaltung der direkten
Steuern" durch die Wörter "mit der Festlegung beziehungsweise mit der Steuern" durch die Wörter "mit der Festlegung beziehungsweise mit der
Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung"
ersetzt. ersetzt.
Art. 31 - In Artikel 501 desselben Gesetzbuches wird das Wort Art. 31 - In Artikel 501 desselben Gesetzbuches wird das Wort
"Katasterverwaltung" durch die Wörter "Generalverwaltung "Katasterverwaltung" durch die Wörter "Generalverwaltung
Vermögensdokumentation" ersetzt. Vermögensdokumentation" ersetzt.
Art. 32 - In Artikel 504 desselben Gesetzbuches wird das Wort Art. 32 - In Artikel 504 desselben Gesetzbuches wird das Wort
"Katasterverwaltung" jeweils durch die Wörter "Generalverwaltung "Katasterverwaltung" jeweils durch die Wörter "Generalverwaltung
Vermögensdokumentation" ersetzt. Vermögensdokumentation" ersetzt.
Art. 33 - In Artikel 505 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches werden die Art. 33 - In Artikel 505 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches werden die
Wörter "Verwaltung der direkten Steuern" durch die Wörter "mit der Wörter "Verwaltung der direkten Steuern" durch die Wörter "mit der
Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt. Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung" ersetzt.
Art. 34 - In Artikel 513 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die Art. 34 - In Artikel 513 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die
Wörter "Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung" durch Wörter "Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung" durch
die Wörter "Generalverwaltung Vermögensdokumentation" ersetzt. die Wörter "Generalverwaltung Vermögensdokumentation" ersetzt.
KAPITEL 3 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches KAPITEL 3 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches
Art. 35 - In Artikel 50 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch Art. 35 - In Artikel 50 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 26. November 2009, werden die Wörter "für die das Gesetz vom 26. November 2009, werden die Wörter "für die
Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung" jeweils durch die Wörter "mit Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung" jeweils durch die Wörter "mit
der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung" ersetzt. der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung" ersetzt.
Art. 36 - Artikel 52 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 36 - Artikel 52 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
22. Dezember 1995, wird wie folgt abgeändert: 22. Dezember 1995, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "Zoll- und Akzisenverwaltung oder 1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "Zoll- und Akzisenverwaltung oder
der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung" durch die der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung" durch die
Wörter "Generalverwaltung Zoll und Akzisen oder der mit der Wörter "Generalverwaltung Zoll und Akzisen oder der mit der
Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt. Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt.
2. In § 3 werden die Wörter "Zoll- und Akzisenverwaltung" durch die 2. In § 3 werden die Wörter "Zoll- und Akzisenverwaltung" durch die
Wörter "Generalverwaltung Zoll und Akzisen" ersetzt. Wörter "Generalverwaltung Zoll und Akzisen" ersetzt.
Art. 37 - In Artikel 52bis § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, Art. 37 - In Artikel 52bis § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006 und ersetzt eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006 und ersetzt
durch das Programmgesetz vom 27. April 2007, werden die Wörter "für durch das Programmgesetz vom 27. April 2007, werden die Wörter "für
die Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung" durch die Wörter "mit der die Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung" durch die Wörter "mit der
Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt. Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt.
Art. 38 - In Artikel 53quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 38 - In Artikel 53quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt durch das Gesetz durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt durch das Gesetz
vom 26. November 2009, werden die Wörter "für die Mehrwertsteuer vom 26. November 2009, werden die Wörter "für die Mehrwertsteuer
zuständigen Verwaltung" jeweils durch die Wörter "mit der zuständigen Verwaltung" jeweils durch die Wörter "mit der
Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt. Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt.
Art. 39 - Artikel 53sexies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 39 - Artikel 53sexies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 26. November 2009, wird wie folgt abgeändert: vom 26. November 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. Im einleitenden Satz von § 1 werden die Wörter "für die 1. Im einleitenden Satz von § 1 werden die Wörter "für die
Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung" durch die Wörter "mit der Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung" durch die Wörter "mit der
Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt. Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt.
2. In § 2 werden die Wörter "Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und 2. In § 2 werden die Wörter "Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und
Domänenverwaltung" durch die Wörter "mit der Mehrwertsteuer Domänenverwaltung" durch die Wörter "mit der Mehrwertsteuer
beauftragten Verwaltung" ersetzt. beauftragten Verwaltung" ersetzt.
Art. 40 - Artikel 53octies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 40 - Artikel 53octies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 17. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: vom 17. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 3 werden die Wörter "für die Mehrwertsteuer zuständigen 1. In § 3 werden die Wörter "für die Mehrwertsteuer zuständigen
Verwaltung" durch die Wörter "mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" durch die Wörter "mit der Mehrwertsteuer beauftragten
Verwaltung" ersetzt. Verwaltung" ersetzt.
2. In § 4 werden die Wörter "für die Festlegung oder Eintreibung der 2. In § 4 werden die Wörter "für die Festlegung oder Eintreibung der
Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung" durch die Wörter "mit der Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung" durch die Wörter "mit der
Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung" ersetzt. Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung" ersetzt.
Art. 41 - In Artikel 58bis § 2 Nr. 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 41 - In Artikel 58bis § 2 Nr. 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 22. April 2003, werden die Wörter "für die durch das Gesetz vom 22. April 2003, werden die Wörter "für die
Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung" durch die Wörter "mit der Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung" durch die Wörter "mit der
Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt. Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt.
Art. 42 - In Artikel 60 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 42 - In Artikel 60 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, werden die Wörter "für die durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, werden die Wörter "für die
Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung" durch die Wörter "mit der Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung" durch die Wörter "mit der
Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt. Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt.
Art. 43 - In Artikel 61 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 43 - In Artikel 61 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 17. Dezember 2012 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Gesetz vom 17. Dezember 2012 und abgeändert durch das Gesetz vom 21.
Dezember 2013, wird der Begriff "für die Mehrwertsteuer zuständige Dezember 2013, wird der Begriff "für die Mehrwertsteuer zuständige
Verwaltung" jeweils durch den Begriff "mit der Mehrwertsteuer Verwaltung" jeweils durch den Begriff "mit der Mehrwertsteuer
beauftragte Verwaltung" ersetzt. beauftragte Verwaltung" ersetzt.
Art. 44 - In Artikel 62 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 44 - In Artikel 62 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter "für die Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter "für die
Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung" durch die Wörter "mit der Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung" durch die Wörter "mit der
Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt. Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt.
Art. 45 - In Artikel 62bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 45 - In Artikel 62bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 17. Dezember 2012, werden die Wörter "für die Mehrwertsteuer vom 17. Dezember 2012, werden die Wörter "für die Mehrwertsteuer
zuständigen Verwaltung" durch die Wörter "mit der Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung" durch die Wörter "mit der Mehrwertsteuer
beauftragten Verwaltung" ersetzt. beauftragten Verwaltung" ersetzt.
Art. 46 - In Artikel 74bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 46 - In Artikel 74bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 4. August 1986, werden die Wörter durch das Gesetz vom 4. August 1986, werden die Wörter
"Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung und der "Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung und der
Verwaltung der Sonderinspektion der Steuern" durch die Wörter "mit der Verwaltung der Sonderinspektion der Steuern" durch die Wörter "mit der
Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt. Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt.
Art. 47 - In Artikel 76 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 47 - In Artikel 76 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 26. November 2009, werden die Wörter durch das Gesetz vom 26. November 2009, werden die Wörter
"Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung" durch die "Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung" durch die
Wörter "mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt. Wörter "mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt.
Art. 48 - In Artikel 84ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 48 - In Artikel 84ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 15. März 1999 und abgeändert durch das Programmgesetz vom Gesetz vom 15. März 1999 und abgeändert durch das Programmgesetz vom
22. Dezember 2008, werden die Wörter "für die Mehrwertsteuer 22. Dezember 2008, werden die Wörter "für die Mehrwertsteuer
zuständige Verwaltung" durch die Wörter "mit der Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung" durch die Wörter "mit der Mehrwertsteuer
beauftragte Verwaltung" ersetzt. beauftragte Verwaltung" ersetzt.
Art. 49 - In Artikel 85 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 49 - In Artikel 85 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter
"Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung" durch die "Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung" durch die
Wörter "mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" und die Wörter Wörter "mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" und die Wörter
"Zoll- und Akzisenverwaltung" durch die Wörter "Generalverwaltung Zoll "Zoll- und Akzisenverwaltung" durch die Wörter "Generalverwaltung Zoll
und Akzisen" ersetzt. und Akzisen" ersetzt.
Art. 50 - In Artikel 92 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Art. 50 - In Artikel 92 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 15. März 1999, werden die Wörter "für die das Gesetz vom 15. März 1999, werden die Wörter "für die
Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung" durch die Wörter "mit der Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung" durch die Wörter "mit der
Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt. Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung" ersetzt.
Art. 51 - In Artikel 93bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 51 - In Artikel 93bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 4. August 1978 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. Gesetz vom 4. August 1978 und abgeändert durch die Gesetze vom 10.
Februar 1981 und 28. Dezember 1992, wird der Begriff "Mehrwertsteuer-, Februar 1981 und 28. Dezember 1992, wird der Begriff "Mehrwertsteuer-,
Registrierungs- und Domänenverwaltung" jeweils durch den Begriff "mit Registrierungs- und Domänenverwaltung" jeweils durch den Begriff "mit
der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung" ersetzt. der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung" ersetzt.
Art. 52 - In Artikel 93terdecies desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 52 - In Artikel 93terdecies desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 8. August 1980 und ersetzt durch das Gesetz vom durch das Gesetz vom 8. August 1980 und ersetzt durch das Gesetz vom
28. Dezember 1992, wird der Begriff "Mehrwertsteuer-, Registrierungs- 28. Dezember 1992, wird der Begriff "Mehrwertsteuer-, Registrierungs-
und Domänenverwaltung" jeweils durch den Begriff "mit der und Domänenverwaltung" jeweils durch den Begriff "mit der
Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung" ersetzt. Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung" ersetzt.
Art. 53 - In Artikel 93quaterdecies § 1 Absatz 1 desselben Art. 53 - In Artikel 93quaterdecies § 1 Absatz 1 desselben
Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989 und Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989 und
ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter "der ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter "der
Staatsverwaltungen, die mit der Festlegung und Eintreibung der Steuern Staatsverwaltungen, die mit der Festlegung und Eintreibung der Steuern
beauftragt sind" durch die Wörter ", die mit der Festlegung und beauftragt sind" durch die Wörter ", die mit der Festlegung und
Beitreibung der Steuern beauftragt sind" ersetzt. Beitreibung der Steuern beauftragt sind" ersetzt.
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzbuches der den Einkommensteuern KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzbuches der den Einkommensteuern
gleichgesetzten Steuern gleichgesetzten Steuern
Art. 54 - 61 - [Abänderungen des Gesetzbuches der den Einkommensteuern Art. 54 - 61 - [Abänderungen des Gesetzbuches der den Einkommensteuern
gleichgesetzten Steuern] gleichgesetzten Steuern]
KAPITEL 5 - Abänderungen des Registrierungs-, Hypotheken- und KAPITEL 5 - Abänderungen des Registrierungs-, Hypotheken- und
Kanzleigebührengesetzbuches Kanzleigebührengesetzbuches
Art. 62 - 72 - [Abänderungen des Registrierungs-, Hypotheken- und Art. 62 - 72 - [Abänderungen des Registrierungs-, Hypotheken- und
Kanzleigebührengesetzbuches] Kanzleigebührengesetzbuches]
KAPITEL 6 - Abänderungen des Erbschaftssteuergesetzbuches und des KAPITEL 6 - Abänderungen des Erbschaftssteuergesetzbuches und des
Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener
steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen
Art. 73 - 78 - [Abänderungen des Erbschaftssteuergesetzbuches] Art. 73 - 78 - [Abänderungen des Erbschaftssteuergesetzbuches]
Art. 79 - 80 - [Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Art. 79 - 80 - [Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener steuerrechtlicher und finanzieller Festlegung verschiedener steuerrechtlicher und finanzieller
Bestimmungen] Bestimmungen]
KAPITEL 7 - Abänderungen des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren KAPITEL 7 - Abänderungen des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren
und Steuern und Steuern
Art. 81 - 94 - [Abänderungen des Gesetzbuches der verschiedenen Art. 81 - 94 - [Abänderungen des Gesetzbuches der verschiedenen
Gebühren und Steuern] Gebühren und Steuern]
KAPITEL 8 - Abänderungen der Gesetzesbestimmungen im Bereich Zoll und KAPITEL 8 - Abänderungen der Gesetzesbestimmungen im Bereich Zoll und
Akzisen Akzisen
Art. 95 - In allen Gesetzen wird der Begriff "Ministerium der Art. 95 - In allen Gesetzen wird der Begriff "Ministerium der
Finanzen" durch den Begriff "Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen" Finanzen" durch den Begriff "Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen"
und werden die Begriffe "Zoll- und Akzisenverwaltung" und und werden die Begriffe "Zoll- und Akzisenverwaltung" und
"Zollverwaltung" durch den Begriff "Generalverwaltung Zoll und "Zollverwaltung" durch den Begriff "Generalverwaltung Zoll und
Akzisen" ersetzt. Akzisen" ersetzt.
KAPITEL 9 - Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1980 über die KAPITEL 9 - Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1980 über die
Haushaltsvorschläge 1979-1980 Haushaltsvorschläge 1979-1980
Art. 96 - [Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1980 über die Art. 96 - [Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1980 über die
Haushaltsvorschläge 1979-1980] Haushaltsvorschläge 1979-1980]
KAPITEL 10 - Abänderungen der Gesetzesbestimmungen über das Schatzamt KAPITEL 10 - Abänderungen der Gesetzesbestimmungen über das Schatzamt
Art. 97 - In allen Gesetzen werden die Begriffe "Verwaltung des Art. 97 - In allen Gesetzen werden die Begriffe "Verwaltung des
Schatzamtes" und "Verwaltung des Schatzamtes und der Staatsschuld" Schatzamtes" und "Verwaltung des Schatzamtes und der Staatsschuld"
durch den Begriff "Generalverwaltung Schatzamt" ersetzt. durch den Begriff "Generalverwaltung Schatzamt" ersetzt.
KAPITEL 11 - Abänderungen der Gesetzesbestimmungen über die KAPITEL 11 - Abänderungen der Gesetzesbestimmungen über die
Angelegenheiten, die zu den Aufträgen der Generalverwaltung Angelegenheiten, die zu den Aufträgen der Generalverwaltung
Vermögensdokumentation gehören Vermögensdokumentation gehören
Art. 98 - Jedes Mal, wenn in einer Gesetzesbestimmung die Begriffe Art. 98 - Jedes Mal, wenn in einer Gesetzesbestimmung die Begriffe
"Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung", "Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung",
"Katasterverwaltung", "Registrierungs- und Domänenverwaltung", "Katasterverwaltung", "Registrierungs- und Domänenverwaltung",
"nationale Registrierungsverwaltung", "Domänen", "Domänenverwaltung" "nationale Registrierungsverwaltung", "Domänen", "Domänenverwaltung"
und "Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung" vermerkt und "Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung" vermerkt
werden, sind sie als "Generalverwaltung Vermögensdokumentation" zu werden, sind sie als "Generalverwaltung Vermögensdokumentation" zu
lesen, wenn die durch diese Bestimmung geregelte Angelegenheit zu den lesen, wenn die durch diese Bestimmung geregelte Angelegenheit zu den
Aufträgen dieser Generalverwaltung gehören. Aufträgen dieser Generalverwaltung gehören.
KAPITEL 12 - Inkrafttreten KAPITEL 12 - Inkrafttreten
Art. 99 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 99 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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