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Loi du 24 mai 1921
publié le 28 août 2012

Loi garantissant la liberté d'association Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal interieur
numac
2012000540
pub.
28/08/2012
prom.
24/05/1921
ELI
eli/loi/1921/05/24/2012000540/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


24 MAI 1921. - Loi garantissant la liberté d'association Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 24 mai 1921 garantissant la liberté d'association (Moniteur belge du 28 mai 1921), telle qu'elle a été modifiée par la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER JUSTIZ 24. MAI 1921 - Gesetz zur Gewährleistung der Vereinigungsfreiheit Artikel 1 - Die Vereinigungsfreiheit in allen Bereichen ist gewährleistet. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören oder ihr nicht anzugehören.

Art. 2 - Jeder, der sich als Mitglied in eine Vereinigung aufnehmen lässt, akzeptiert durch seinen Beitritt, sich der Ordnung dieser Vereinigung und den Beschlüssen und Sanktionen aus dieser Ordnung zu unterwerfen. Er kann jederzeit unter Einhaltung der Ordnung aus der Vereinigung austreten; jegliche Ordnungsbestimmung, durch die diese Freiheit aufgehoben werden sollte, wird als nicht schriftlich festgehalten betrachtet.

Art. 3 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und einer Geldbusse von 50 [EUR] bis zu 500 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer, um eine bestimmte Person zu zwingen, einer Vereinigung beizutreten oder ihr nicht beizutreten, dieser Person gegenüber von Tätlichkeiten, Gewalttaten oder Drohungen Gebrauch gemacht hat oder bei ihr die Furcht erregt hat, ihre Stelle zu verlieren oder sich selbst, ihre Familie oder ihr Vermögen einem Schaden auszusetzen. [Art. 3 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29.

Juli 2000)] Art. 4 - Mit denselben Strafen wird bestraft, wer böswillig mit dem Ziel, die Vereinigungsfreiheit zu beeinträchtigen, den Abschluss, die Ausführung oder - selbst unter Einhaltung der üblichen Kündigungsfristen - die Fortsetzung eines Arbeits- oder Dienstleistungsvertrags entweder an die Mitgliedschaft oder an die Nichtmitgliedschaft einer oder mehrerer Personen in einer Vereinigung knüpft.

Art. 5 - In Abweichung von Artikel 100 des Strafgesetzbuches finden Kapitel VII und Artikel 85 von Buch I dieses Gesetzbuches Anwendung auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Straftaten.

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