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Vue multilingue de Loi du 24/05/1921
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Loi garantissant la liberté d'association Coordination officieuse en langue allemande Wet tot waarborging der vrijheid van vereeniging
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 24 MAI 1921. - Loi garantissant la liberté d'association Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 24 MEI 1921. - Wet tot waarborging der vrijheid van vereeniging Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de la loi du 24 mai 1921 garantissant la liberté de wet van 24 mei 1921 tot waarborging der vrijheid van vereeniging
d'association (Moniteur belge du 28 mai 1921), telle qu'elle a été (Belgisch Staatsblad van 28 mei 1921), zoals ze werd gewijzigd bij de
modifiée par la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de
l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in
78 de la Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000). artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
24. MAI 1921 - Gesetz zur Gewährleistung der Vereinigungsfreiheit 24. MAI 1921 - Gesetz zur Gewährleistung der Vereinigungsfreiheit
Artikel 1 - Die Vereinigungsfreiheit in allen Bereichen ist Artikel 1 - Die Vereinigungsfreiheit in allen Bereichen ist
gewährleistet. gewährleistet.
Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören oder ihr Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören oder ihr
nicht anzugehören. nicht anzugehören.
Art. 2 - Jeder, der sich als Mitglied in eine Vereinigung aufnehmen Art. 2 - Jeder, der sich als Mitglied in eine Vereinigung aufnehmen
lässt, akzeptiert durch seinen Beitritt, sich der Ordnung dieser lässt, akzeptiert durch seinen Beitritt, sich der Ordnung dieser
Vereinigung und den Beschlüssen und Sanktionen aus dieser Ordnung zu Vereinigung und den Beschlüssen und Sanktionen aus dieser Ordnung zu
unterwerfen. Er kann jederzeit unter Einhaltung der Ordnung aus der unterwerfen. Er kann jederzeit unter Einhaltung der Ordnung aus der
Vereinigung austreten; jegliche Ordnungsbestimmung, durch die diese Vereinigung austreten; jegliche Ordnungsbestimmung, durch die diese
Freiheit aufgehoben werden sollte, wird als nicht schriftlich Freiheit aufgehoben werden sollte, wird als nicht schriftlich
festgehalten betrachtet. festgehalten betrachtet.
Art. 3 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat Art. 3 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat
und einer Geldbusse von 50 [EUR] bis zu 500 [EUR] oder mit nur einer und einer Geldbusse von 50 [EUR] bis zu 500 [EUR] oder mit nur einer
dieser Strafen wird bestraft, wer, um eine bestimmte Person zu dieser Strafen wird bestraft, wer, um eine bestimmte Person zu
zwingen, einer Vereinigung beizutreten oder ihr nicht beizutreten, zwingen, einer Vereinigung beizutreten oder ihr nicht beizutreten,
dieser Person gegenüber von Tätlichkeiten, Gewalttaten oder Drohungen dieser Person gegenüber von Tätlichkeiten, Gewalttaten oder Drohungen
Gebrauch gemacht hat oder bei ihr die Furcht erregt hat, ihre Stelle Gebrauch gemacht hat oder bei ihr die Furcht erregt hat, ihre Stelle
zu verlieren oder sich selbst, ihre Familie oder ihr Vermögen einem zu verlieren oder sich selbst, ihre Familie oder ihr Vermögen einem
Schaden auszusetzen. Schaden auszusetzen.
[Art. 3 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. [Art. 3 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29.
Juli 2000)] Juli 2000)]
Art. 4 - Mit denselben Strafen wird bestraft, wer böswillig mit dem Art. 4 - Mit denselben Strafen wird bestraft, wer böswillig mit dem
Ziel, die Vereinigungsfreiheit zu beeinträchtigen, den Abschluss, die Ziel, die Vereinigungsfreiheit zu beeinträchtigen, den Abschluss, die
Ausführung oder - selbst unter Einhaltung der üblichen Ausführung oder - selbst unter Einhaltung der üblichen
Kündigungsfristen - die Fortsetzung eines Arbeits- oder Kündigungsfristen - die Fortsetzung eines Arbeits- oder
Dienstleistungsvertrags entweder an die Mitgliedschaft oder an die Dienstleistungsvertrags entweder an die Mitgliedschaft oder an die
Nichtmitgliedschaft einer oder mehrerer Personen in einer Vereinigung Nichtmitgliedschaft einer oder mehrerer Personen in einer Vereinigung
knüpft. knüpft.
Art. 5 - In Abweichung von Artikel 100 des Strafgesetzbuches finden Art. 5 - In Abweichung von Artikel 100 des Strafgesetzbuches finden
Kapitel VII und Artikel 85 von Buch I dieses Gesetzbuches Anwendung Kapitel VII und Artikel 85 von Buch I dieses Gesetzbuches Anwendung
auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Straftaten. auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Straftaten.
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