publié le 28 janvier 2021
Loi modifiant le Code des impôts sur les revenus 1992 en ce qui concerne les dispositions fiscales relatives au deal pour l'emploi. - Traduction allemande
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23 MARS 2019. - Loi modifiant le Code des impôts sur les revenus 1992 en ce qui concerne les dispositions fiscales relatives au deal pour l'emploi. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 23 mars 2019 modifiant le Code des impôts sur les revenus 1992 en ce qui concerne les dispositions fiscales relatives au deal pour l'emploi (Moniteur belge du 5 avril 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 23. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die steuerrechtlichen Bestimmungen über den Jobdeal PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Befreiung bestimmter regionaler Ausbildungsprämien von der Einkommensteuer Art. 2 - Artikel 38 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom (Gesetz Mobilitätsbudget), wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch eine Nr.34 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "34. bis zu höchstens 220 EUR Ausbildungsprämien, die von einer Region oder von der Deutschsprachigen Gemeinschaft gewährt werden und die in § 7 erwähnten Bedingungen erfüllen." 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 7 - Damit die Prämien für die in § 1 Absatz 1 Nr.34 erwähnte Steuerbefreiung in Betracht kommen, müssen sie anlässlich des erfolgreichen Abschlusses einer Ausbildung im Hinblick auf eine Beschäftigung in einem Mangelberuf, wie von dem zuständigen Amt für Arbeitsbeschaffung bestimmt, Personen zuerkannt werden, die zu Beginn der Ausbildung entschädigte Arbeitslose waren.
Für die Anwendung von Absatz 1 kann eine Ausbildung auch als erfolgreich abgeschlossen betrachtet werden, wenn im Falle einer Ausbildung in Modulen ein oder mehrere Module bestanden wurden oder wenn die Ausbildung unterbrochen und die Arbeit in einem Mangelberuf tatsächlich aufgenommen wurde." Art. 3 - Artikel 2 tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft und ist auf die ab dem 1.
Januar 2019 gezahlten oder zuerkannten Prämien anwendbar.
KAPITEL 3 - Systemschifffahrt Art. 4 - Artikel 2755 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 4, widerrufen durch das Gesetz vom 25.Dezember 2017, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: " § 4 - In Abweichung von den Paragraphen 1 bis 3 gelten für die Anwendung des vorliegenden Artikels ebenfalls als Unternehmen, in denen Schichtarbeit geleistet wird: - Unternehmen, die der Paritätischen Kommission für die Binnenschifffahrt unterstehen, mit Ausnahme ihrer Schlepptätigkeit, - und sofern es sich um Arbeiten unter der Systemschifffahrtsregelung handelt, in deren Rahmen Arbeitnehmer, die genauso viele Ruhetage wie Arbeitstage haben, gemäß dem kollektiven Arbeitsabkommen vom 3.
Oktober 2012 über die Möglichkeit der Einführung einer Systemschifffahrtsregelung beschäftigt werden und der Zeitraum an Bord dreißig aufeinander folgende Tage nicht überschreitet.
Die in § 1 erwähnte Befreiung wird in Absatz 1 erwähnten Unternehmen nur für Arbeitnehmer bewilligt, denen eine Zulage von 18,5 Prozent des Basislohns zuerkannt wird wie in dem in Absatz 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommen bestimmt und die gemäß vorerwähntem kollektiven Arbeitsabkommen in dem Monat, für den der Vorteil beantragt wird, während mindestens eines Drittels ihrer Arbeitszeit in der Systemschifffahrtsregelung beschäftigt sind.
Für die in Absatz 1 erwähnten Unternehmen wird die in § 1 erwähnte Befreiung auf die Gesamtheit der steuerpflichtigen Entlohnungen aller betroffenen Arbeitnehmer berechnet, mit Ausnahme der steuerpflichtigen Entlohnungen der Arbeitnehmer, die die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bedingungen nicht erfüllen.
Die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Befreiung kann einem in Absatz 1 erwähnten Unternehmen nicht bewilligt werden, wenn der Gesamtbetrag der aufgrund des vorliegenden Paragraphen bewilligten Befreiung und der anderen von der Föderalbehörde oder einer Region gewährten Beihilfen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen fallen, die diesem Unternehmen oder einer Gesellschaft, die Teil derselben Unternehmensgruppe wie dieses Unternehmen ist, im laufenden Besteuerungszeitraum und in den letzten beiden abgeschlossenen Besteuerungszeiträumen gewährt worden sind, sich auf mehr als 200.000 EUR beläuft.
In Absatz 3 erwähnte steuerpflichtige Entlohnungen, die Zulage einbegriffen, sind die steuerpflichtigen Entlohnungen der Arbeitnehmer, die gemäß Artikel 31 Absatz 2 Nr. 1 und 2 festgelegt werden, ohne Urlaubsgeld, Jahresendprämie und ausstehende Entlohnungen.
Für Leiharbeit zugelassene Unternehmen, die Unternehmen, die die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen erfüllen, Leiharbeitnehmer zur Verfügung stellen, sind in Bezug auf die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs auf die in Absatz 3 erwähnten steuerpflichtigen Entlohnungen dieser Leiharbeitnehmer den in Absatz 1 erwähnten Unternehmen gleichgestellt, denen sie Leiharbeitnehmer zur Verfügung stellen.
Die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Befreiung kann nur bewilligt werden, wenn zusammen mit der Erklärung eine Bescheinigung übermittelt wird, deren Muster vom König festgelegt wird und in der die Gesamtheit der aufgrund des vorliegenden Paragraphen bewilligten Befreiung und der anderen von der Föderalbehörde oder einer Region gewährten Beihilfen, die in den Anwendungsbereich der in Absatz 4 erwähnten Verordnung fallen, die diesem Unternehmen oder einer Gesellschaft, die Teil derselben Unternehmensgruppe wie dieses Unternehmen ist, im laufenden Besteuerungszeitraum und in den letzten beiden abgeschlossenen Besteuerungszeiträumen gewährt worden sind, angegeben ist." 2. Er wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 6 - Der König bestimmt die Formalitäten, die für die Anwendung des vorliegenden Artikels zu erledigen sind.Er bestimmt insbesondere die Regeln und Modalitäten für die Einreichung der in § 4 Absatz 7 erwähnten Bescheinigung." Art. 5 - Artikel 4 wird wirksam mit 1. Januar 2019 und ist auf die ab dem 1. Januar 2019 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar.
KAPITEL 4 - Überarbeit Art. 6 - Artikel 154bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Juli 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006, 17. Mai 2007, 27. März 2009 und 7.
November 2011, den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2013 und die Gesetze vom 26. Dezember 2013, 8. Mai 2014, 10. August 2015, 16.
November 2015 und 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3, der Absatz 4 wird, wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die in Absatz 2 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden Überarbeit wird für die Steuerjahre 2020 und 2021 auf hundertachtzig Stunden erhöht.Spätestens am 30. Juni 2020 bewertet der Ministerrat die Auswirkung dieser Erhöhung auf den Arbeitsmarkt. Bei einer positiven Bewertung kann die Erhöhung durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, der spätestens am 31. Dezember 2020 ergeht, für einen unbestimmten Zeitraum verlängert werden." 2. Absatz 6, der Absatz 7 geworden ist, wird wie folgt ersetzt: "Der König reicht bei der Abgeordnetenkammer, wenn sie versammelt ist, unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse zur Ausführung der Absätze 3 und 6.Diese Erlasse sind nicht länger wirksam, wenn sie nicht binnen zwölf Monaten nach dem Datum ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch Gesetz bestätigt worden sind. Die Bestätigung wird wirksam mit diesem Datum. Erfolgt diese Bestätigung nicht in vorerwähnter Frist, wird davon ausgegangen, dass die betreffenden Erlasse nie wirksam geworden sind." Art. 7 - Artikel 2751 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Juli 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. November 2015, wird wie folgt abgeändert: 1.Zwischen Absatz 6 und Absatz 7, der Absatz 8 wird, wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die in Absatz 6 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden Überarbeit wird auf hundertachtzig Stunden erhöht für Entlohnungen, die ab dem 1. Januar 2019 und bis zum 31. Dezember 2020 gezahlt oder zuerkannt werden. Spätestens am 30. Juni 2020 bewertet der Ministerrat die Auswirkung dieser Erhöhung auf den Arbeitsmarkt. Bei einer positiven Bewertung kann die Erhöhung durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für einen unbestimmten Zeitraum verlängert werden." 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König reicht bei der Abgeordnetenkammer, wenn sie versammelt ist, unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung des Erlasses zur Ausführung von Absatz 7.Dieser Erlass ist nicht länger wirksam, wenn er nicht binnen zwölf Monaten nach dem Datum seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch Gesetz bestätigt worden ist. Die Bestätigung wird wirksam mit diesem Datum. Erfolgt diese Bestätigung nicht in vorerwähnter Frist, wird davon ausgegangen, dass der betreffende Erlass nie wirksam geworden ist." Art. 8 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2019.
KAPITEL 5 - Einstiegslöhne für junge Menschen Art. 9 - In Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 32 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 26.
März 2018, werden die Wörter "pauschale Zuschläge" durch das Wort "Ausgleichszuschläge" ersetzt.
Art. 10 - In Artikel 53 Nr. 26 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März 2018, werden die Wörter "pauschale Zuschläge" durch das Wort "Ausgleichszuschläge" ersetzt.
Art. 11 - In Artikel 27511 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März 2018, werden die Wörter "pauschalen Zuschlag" durch das Wort "Ausgleichszuschlag" und die Wörter "pauschalen Zuschläge" durch das Wort "Ausgleichszuschläge" ersetzt.
Art. 12 - Vorliegendes Kapitel ist auf die ab dem 1. Januar 2019 gezahlten oder zuerkannten Zuschläge anwendbar.
KAPITEL 6 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 hinsichtlich der Steuerermäßigung für Pensionen und Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen Art. 13 - Artikel 147 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.1 wird der Betrag "1.148,93 EUR" durch die Wörter "eine Grundermäßigung von 1.148,93 EUR und eine ergänzende Ermäßigung von 236,38 EUR" ersetzt. 2. In Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "des in Nr. 1 erwähnten Betrags" durch die Wörter "der in Nr. 1 erwähnten Beträge" ersetzt. 3. In Absatz 1 Nr.2 Buchstabe b) werden die Wörter "die den in Artikel 154 § 2 Nr. 1 erwähnten Betrag nicht übersteigt" durch die Wörter "die sich auf nicht mehr als 10.160 EUR beläuft" ersetzt. 4. Absatz 1 Nr.2 wird durch einen Buchstaben c) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "c) eines Teils der Einkünfte aus Tätigkeiten im Falle des Bezugs durch einen Steuerpflichtigen, der das gesetzliche Ruhestandsalter erreicht hat, einer gesetzlichen Pension, die sich auf mehr als 10.160 EUR, aber nicht mehr als 14.900 EUR beläuft,". 5. In Absatz 1 Nr.9 wird der Betrag "1.530,34 EUR" durch den Betrag "1.541,69 EUR" ersetzt. 6. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für die Anwendung von Absatz 1 Nr.2 Buchstabe c) wird der Teil der Einkünfte aus Tätigkeiten, der aus dem Nettoeinkommen ausgeschlossen wird, entsprechend dem Verhältnis zwischen einerseits der Differenz zwischen 14.900 EUR und der gesetzlichen Pension und andererseits der Differenz zwischen 14.900 EUR und 10.160 EUR festgelegt.
Wenn für ein bestimmtes Steuerjahr die Steuer auf Pensionen und andere Ersatzeinkünfte nach Anwendung des vorliegenden Abschnitts für einen Steuerpflichtigen mit einem steuerpflichtigen Einkommen von 10.160 EUR, das sich ausschließlich aus Pensionen und anderen Ersatzeinkünften zusammensetzt, nicht auf null herabgesetzt wird, erhöht der König den in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Betrag der ergänzenden Ermäßigung bis zum erforderlichen Betrag, damit die Steuer für vorerwähnten Steuerpflichtigen doch noch auf null herabgesetzt wird. Dieser erhöhte Betrag ist nur für das betreffende Steuerjahr anwendbar." Art. 14 - In Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 151/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 151/1 - Die ergänzenden Ermäßigungen für Pensionen und andere Ersatzeinkünfte werden nicht gewährt, wenn das steuerpflichtige Einkommen 14.900 EUR oder mehr beträgt. Liegt das steuerpflichtige Einkommen zwischen 10.160 EUR und 14.900 EUR, werden diese Ermäßigungen nur zu einem Teil gewährt, der entsprechend dem Verhältnis zwischen einerseits der Differenz zwischen 14.900 EUR und dem steuerpflichtigen Einkommen und andererseits der Differenz zwischen 14.900 EUR und 10.160 EUR festgelegt wird." Art. 15 - In Artikel 152 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001, werden die Wörter "in Artikel 151" durch die Wörter "in den Artikeln 151 und 151/1" ersetzt.
Art. 16 - Artikel 154 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Mai 2007 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22.
Oktober 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: " § 1 - Eine zusätzliche Ermäßigung wird gewährt, wenn die Gesamtheit der Nettoeinkünfte sich ausschließlich zusammensetzt aus: 1.Arbeitslosengeld, 2. einerseits Arbeitslosengeld und andererseits Pensionen, gesetzlichen Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen oder anderen Ersatzeinkünften." 2. In § 2 Absatz 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt ersetzt: "1.Arbeitslosengeld und wenn der Betrag dieser Beihilfen den Höchstbetrag des gesetzlichen Arbeitslosengeldes, der während der ersten zwölf Monate Vollarbeitslosigkeit zuerkannt werden kann, nicht übersteigt, 2. einerseits Arbeitslosengeld und andererseits Pensionen, gesetzlichen Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen oder anderen Ersatzeinkünften und wenn der Gesamtbetrag dieser Einkünfte 10.160 EUR nicht übersteigt." 3. In § 2 Absatz 1 wird Nr.3 aufgehoben. 4. In § 3 Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 2" durch die Wörter "gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 1" ersetzt. 5. In § 3/1 Absatz 1 werden im einleitenden Satz die Wörter "in den Paragraphen 2 und 3" durch die Wörter "in § 2" und die Wörter "sich ausschließlich aus Pensionen oder Ersatzeinkünften oder ausschließlich aus gesetzlichen Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen zusammensetzt" durch die Wörter "sich ausschließlich aus einerseits Arbeitslosengeld und andererseits Pensionen, gesetzlichen Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen oder anderen Ersatzeinkünften zusammensetzt" ersetzt.6. In § 3/1 Absatz 1 wird Nr.2 wie folgt ersetzt: "2. 90 Prozent der Differenz zwischen dem Betrag der Ersatzeinkünfte und gegebenenfalls der Pensionen und 10.160 EUR." 7. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Für die Steuerjahre 2020 und folgende wird der in § 2 Absatz 1 Nr.1 erwähnte Höchstbetrag auf der Grundlage der Beträge des gesetzlichen Arbeitslosengeldes für das vierte Jahr vor dem Steuerjahr festgelegt." Art. 17 - Artikel 174/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011, aufgehoben durch das Gesetz vom 27.
Dezember 2012, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "151, 152" durch die Wörter "151 bis 152, 154" und die Wörter "die in Artikel 154 erwähnten Höchstbeträge" durch die Wörter "der in Artikel 154 erwähnte Höchstbetrag" ersetzt.2. In Absatz 4 werden nach den Wörtern "die in Artikel 147 erwähnten Beträge" die Wörter "der Ermäßigungen" eingefügt und werden die Wörter "die in Artikel 154 erwähnten Höchstbeträge" durch die Wörter "der in Artikel 154 erwähnte Höchstbetrag" ersetzt. Art. 18 - Artikel 178, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11.
März 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter ", 66bis Absatz 3 und 147 erwähnten Beträge" durch die Wörter "und 66bis Absatz 3 erwähnten Beträge und der in Artikel 147 erwähnten Beträge der Ermäßigungen" und die Wörter ", 66bis Absatz 3 und 147 erwähnte Beträge" durch die Wörter "und 66bis Absatz 3 erwähnte Beträge und die in Artikel 147 erwähnten Beträge der Ermäßigungen" ersetzt.2. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "151, 152 und 243" durch die Wörter "151 bis 152, 154 und 243" ersetzt. Art. 19 - Vorliegendes Kapitel ist ab dem Steuerjahr 2020 anwendbar.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 23. März 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS