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Loi du 23 juin 2022
publié le 08 décembre 2023

Loi relative à la mise en oeuvre de la Convention HNS 2010. - Traduction allemande d'extraits

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service public federal interieur
numac
2023047248
pub.
08/12/2023
prom.
23/06/2022
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


23 JUIN 2022. - Loi relative à la mise en oeuvre de la Convention HNS 2010. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 3 et 37 de la loi du 23 juin 2022 relative à la mise en oeuvre de la Convention HNS 2010 (Moniteur belge du 1er juillet 2022). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 23. JUNI 2022 - Gesetz zur Umsetzung des HNS-Übereinkommens 2010 PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 2 - In Artikel 574 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2019, wird eine Nr. 23/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "23/1. über Klagen, die in den Artikeln 2.7.3.33 bis 2.7.3.35 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches erwähnt sind,".

Art. 3 - Artikel 627 Nr. 10 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Juni 1970 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2019, wird wie folgt ersetzt: "10. in dem in Artikel 588 Nr. 9 vorgesehenen Fall oder wenn die Errichtung des Fonds auf der Grundlage des Internationalen Übereinkommens über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und seiner Anlagen, abgeschlossen in Brüssel am 29. November 1969 und geändert durch das Protokoll von London vom 27. November 1992, oder des Internationalen Übereinkommens von 1996 über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See und seiner Anlagen, abgeschlossen in London am 3.Mai 1996 und geändert durch das Protokoll von London von 2010, abgeschlossen in London am 30. April 2010: der Präsident des Unternehmensgerichts von Lüttich, wenn der Schaden in der Provinz Wallonisch-Brabant, Hennegau, Namur, Luxemburg oder Lüttich entstanden ist; der Präsident des Unternehmensgerichts von Brüssel, wenn der Schaden auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt entstanden ist, oder der Präsident des Unternehmensgerichts von Antwerpen, wenn der Schaden in der Provinz Flämisch-Brabant, Westflandern, Ostflandern, Antwerpen oder Limburg oder im Küstenmeer, in der ausschließlichen Wirtschaftszone, auf Hoher See oder in Gewässern, die der Souveränität eines anderen Staates unterstehen, entstanden ist,". (...) KAPITEL 4 - Schlussbestimmung Art. 37 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes fest.

In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 15, 24 und 25 zehn Tage nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 23. Juni 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz und der Nordsee V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

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