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Loi du 23 avril 2013
publié le 10 septembre 2013

Loi supprimant la fonction de dépositaire central des protêts confiée à la Banque Nationale de Belgique. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2013000569
pub.
10/09/2013
prom.
23/04/2013
ELI
eli/loi/2013/04/23/2013000569/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


23 AVRIL 2013. - Loi supprimant la fonction de dépositaire central des protêts confiée à la Banque Nationale de Belgique. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 23 avril 2013 supprimant la fonction de dépositaire central des protêts confiée à la Banque Nationale de Belgique (Moniteur belge du 17 mai 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 23. APRIL 2013 - Gesetz zur Abschaffung der Aufgabe der Belgischen Nationalbank als Zentralverwahrer von Protesten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 3. Juni 1997 über die Proteste Art. 2 - Die Uberschrift von Kapitel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 1997 über die Proteste wird aufgehoben.

Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 4 - Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juni 1998, wird aufgehoben. Art. 5 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 6 - In der Uberschrift von Kapitel 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "Andere Proteste" durch die Wörter "Proteste" ersetzt.

Art. 7 - In Artikel 5 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "andere als die in Artikel 2 erwähnten Proteste" aufgehoben.

Art. 8 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 6 - Die Protesturkunde enthält folgende Vermerke, insofern sie im Hinblick auf die Art des Wechsels, auf den sich der Protest bezieht, sachdienlich sind: 1. Ort, Tag und Art des Protests, 2.Art des Wechsels, auf den sich der Protest bezieht, 3. Name und Vornamen, Rechtsform oder besonderer Name des Begünstigten des Eigenwechsels oder des Ausstellers des gezogenen Wechsels und Wohnsitz oder, wenn es sich um einen Kaufmann handelt, Hauptniederlassung oder, wenn es sich um eine juristische Person handelt, Gesellschaftssitz und Unternehmensnummer, 4.Name und Vornamen, Rechtsform oder besonderer Name des Ausstellers des Eigenwechsels oder des Bezogenen des gezogenen Wechsels mit dem Vermerk, ob er den Wechsel angenommen hat, Wohnsitz oder, wenn es sich um einen Kaufmann handelt, Hauptniederlassung oder, wenn es sich um eine juristische Person handelt, Gesellschaftssitz und Unternehmensnummer, 5. Verfalltag, 6.Wechselsumme und, falls hiervon abweichend, Summe, in Bezug auf die Protest erhoben wird, 7. Grund für die Weigerung, die dem Protest zugrunde liegt, 8.ausführliche Aufstellung der Kosten der Urkunde, 9. Name und Vornamen desjenigen, der die Protesturkunde abgefasst hat, 10.Name des Antragstellers, 11. An- oder Abwesenheit desjenigen, der zahlen muss, 12.Name der Person, der die in Artikel 7 erwähnte Nachricht übergeben worden ist." Art. 9 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juni 1998 und den Königlichen Erlass vom 19.Dezember 2010, wird aufgehoben.

Art. 10 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 11 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 10 - Der König legt die Form der in Artikel 6 erwähnten Protesturkunden und der in Artikel 7 erwähnten Nachricht fest." Art. 12 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juni 1998 und den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2010, wird aufgehoben.

KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 10. Juni 1997 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Proteste Art. 13 - Artikel 14 des Gesetzes vom 10. Juni 1997 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Proteste, ersetzt durch das Gesetz vom 8. Juni 1998 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2010, wird aufgehoben.

KAPITEL 4 - Ubergangs- und Schlussbestimmungen Art. 14 - Proteste mangels Zahlung von gezogenen Wechseln und Eigenwechseln, die gemäß Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 42 der am 31.

Dezember 1955 koordinierten Gesetze über die Wechsel in die Clearingstelle eingeliefert und von Gerichtsvollziehern bei der Belgischen Nationalbank als Zentralverwahrer erhoben werden, werden von der Belgischen Nationalbank während eines Zeitraums von sieben Jahren ab dem Tag des Protests aufbewahrt.

Art. 15 - Das von der Belgischen Nationalbank als Zentralverwahrer geführte Verzeichnis, in dem alle bei ihr erhobenen Protesturkunden vermerkt sind, wird von der Belgischen Nationalbank ab dem Tag des letzten Protests, der in diesem Verzeichnis registriert worden ist, während drei Jahren aufbewahrt oder solange bis die sachdienlichen Informationen dieses Verzeichnisses in die in Artikel 1389bis/1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte zentrale Datei der Meldungen übernommen werden, falls diese Ubernahme vor Ablauf der vorerwähnten dreijährigen Frist erfolgt.

Der König legt die Modalitäten der Abfrage des Verzeichnisses der Proteste während der vorerwähnten Frist und die Gebühr, die für diese Abfrage zu zahlen ist, fest.

Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. September 2013 in Kraft.

Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 23. April 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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