gepubliceerd op 10 september 2013
Wet tot opheffing van de opdracht van de Nationale Bank van België als centrale depositaris van protesten. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
23 APRIL 2013. - Wet tot opheffing van de opdracht van de Nationale Bank van België als centrale depositaris van protesten. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 23 april 2013 tot opheffing van de opdracht van de Nationale Bank van België als centrale depositaris van protesten (Belgisch Staatsblad van 17 mei 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 23. APRIL 2013 - Gesetz zur Abschaffung der Aufgabe der Belgischen Nationalbank als Zentralverwahrer von Protesten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 3. Juni 1997 über die Proteste Art. 2 - Die Uberschrift von Kapitel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 1997 über die Proteste wird aufgehoben.
Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 4 - Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juni 1998, wird aufgehoben. Art. 5 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 6 - In der Uberschrift von Kapitel 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "Andere Proteste" durch die Wörter "Proteste" ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 5 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "andere als die in Artikel 2 erwähnten Proteste" aufgehoben.
Art. 8 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 6 - Die Protesturkunde enthält folgende Vermerke, insofern sie im Hinblick auf die Art des Wechsels, auf den sich der Protest bezieht, sachdienlich sind: 1. Ort, Tag und Art des Protests, 2.Art des Wechsels, auf den sich der Protest bezieht, 3. Name und Vornamen, Rechtsform oder besonderer Name des Begünstigten des Eigenwechsels oder des Ausstellers des gezogenen Wechsels und Wohnsitz oder, wenn es sich um einen Kaufmann handelt, Hauptniederlassung oder, wenn es sich um eine juristische Person handelt, Gesellschaftssitz und Unternehmensnummer, 4.Name und Vornamen, Rechtsform oder besonderer Name des Ausstellers des Eigenwechsels oder des Bezogenen des gezogenen Wechsels mit dem Vermerk, ob er den Wechsel angenommen hat, Wohnsitz oder, wenn es sich um einen Kaufmann handelt, Hauptniederlassung oder, wenn es sich um eine juristische Person handelt, Gesellschaftssitz und Unternehmensnummer, 5. Verfalltag, 6.Wechselsumme und, falls hiervon abweichend, Summe, in Bezug auf die Protest erhoben wird, 7. Grund für die Weigerung, die dem Protest zugrunde liegt, 8.ausführliche Aufstellung der Kosten der Urkunde, 9. Name und Vornamen desjenigen, der die Protesturkunde abgefasst hat, 10.Name des Antragstellers, 11. An- oder Abwesenheit desjenigen, der zahlen muss, 12.Name der Person, der die in Artikel 7 erwähnte Nachricht übergeben worden ist." Art. 9 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juni 1998 und den Königlichen Erlass vom 19.Dezember 2010, wird aufgehoben.
Art. 10 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 11 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 10 - Der König legt die Form der in Artikel 6 erwähnten Protesturkunden und der in Artikel 7 erwähnten Nachricht fest." Art. 12 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juni 1998 und den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2010, wird aufgehoben.
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 10. Juni 1997 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Proteste Art. 13 - Artikel 14 des Gesetzes vom 10. Juni 1997 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Proteste, ersetzt durch das Gesetz vom 8. Juni 1998 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2010, wird aufgehoben.
KAPITEL 4 - Ubergangs- und Schlussbestimmungen Art. 14 - Proteste mangels Zahlung von gezogenen Wechseln und Eigenwechseln, die gemäß Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 42 der am 31.
Dezember 1955 koordinierten Gesetze über die Wechsel in die Clearingstelle eingeliefert und von Gerichtsvollziehern bei der Belgischen Nationalbank als Zentralverwahrer erhoben werden, werden von der Belgischen Nationalbank während eines Zeitraums von sieben Jahren ab dem Tag des Protests aufbewahrt.
Art. 15 - Das von der Belgischen Nationalbank als Zentralverwahrer geführte Verzeichnis, in dem alle bei ihr erhobenen Protesturkunden vermerkt sind, wird von der Belgischen Nationalbank ab dem Tag des letzten Protests, der in diesem Verzeichnis registriert worden ist, während drei Jahren aufbewahrt oder solange bis die sachdienlichen Informationen dieses Verzeichnisses in die in Artikel 1389bis/1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte zentrale Datei der Meldungen übernommen werden, falls diese Ubernahme vor Ablauf der vorerwähnten dreijährigen Frist erfolgt.
Der König legt die Modalitäten der Abfrage des Verzeichnisses der Proteste während der vorerwähnten Frist und die Gebühr, die für diese Abfrage zu zahlen ist, fest.
Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. September 2013 in Kraft.
Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 23. April 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM