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| Wet tot opheffing van de opdracht van de Nationale Bank van België als centrale depositaris van protesten. - Duitse vertaling | Loi supprimant la fonction de dépositaire central des protêts confiée à la Banque Nationale de Belgique. - Traduction allemande |
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 23 APRIL 2013. - Wet tot opheffing van de opdracht van de Nationale Bank van België als centrale depositaris van protesten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 23 | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 23 AVRIL 2013. - Loi supprimant la fonction de dépositaire central des protêts confiée à la Banque Nationale de Belgique. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| april 2013 tot opheffing van de opdracht van de Nationale Bank van | loi du 23 avril 2013 supprimant la fonction de dépositaire central des |
| België als centrale depositaris van protesten (Belgisch Staatsblad van | protêts confiée à la Banque Nationale de Belgique (Moniteur belge du |
| 17 mei 2013). | 17 mai 2013). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
| 23. APRIL 2013 - Gesetz zur Abschaffung der Aufgabe der Belgischen | 23. APRIL 2013 - Gesetz zur Abschaffung der Aufgabe der Belgischen |
| Nationalbank als Zentralverwahrer von Protesten | Nationalbank als Zentralverwahrer von Protesten |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 3. Juni 1997 über die | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 3. Juni 1997 über die |
| Proteste | Proteste |
| Art. 2 - Die Uberschrift von Kapitel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 1997 | Art. 2 - Die Uberschrift von Kapitel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 1997 |
| über die Proteste wird aufgehoben. | über die Proteste wird aufgehoben. |
| Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
| Art. 4 - Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 4 - Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom |
| 22. Juni 1998, wird aufgehoben. | 22. Juni 1998, wird aufgehoben. |
| Art. 5 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 5 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
| Art. 6 - In der Uberschrift von Kapitel 2 desselben Gesetzes werden | Art. 6 - In der Uberschrift von Kapitel 2 desselben Gesetzes werden |
| die Wörter "Andere Proteste" durch die Wörter "Proteste" ersetzt. | die Wörter "Andere Proteste" durch die Wörter "Proteste" ersetzt. |
| Art. 7 - In Artikel 5 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "andere | Art. 7 - In Artikel 5 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "andere |
| als die in Artikel 2 erwähnten Proteste" aufgehoben. | als die in Artikel 2 erwähnten Proteste" aufgehoben. |
| Art. 8 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 8 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 6 - Die Protesturkunde enthält folgende Vermerke, insofern sie | "Art. 6 - Die Protesturkunde enthält folgende Vermerke, insofern sie |
| im Hinblick auf die Art des Wechsels, auf den sich der Protest | im Hinblick auf die Art des Wechsels, auf den sich der Protest |
| bezieht, sachdienlich sind: | bezieht, sachdienlich sind: |
| 1. Ort, Tag und Art des Protests, | 1. Ort, Tag und Art des Protests, |
| 2. Art des Wechsels, auf den sich der Protest bezieht, | 2. Art des Wechsels, auf den sich der Protest bezieht, |
| 3. Name und Vornamen, Rechtsform oder besonderer Name des Begünstigten | 3. Name und Vornamen, Rechtsform oder besonderer Name des Begünstigten |
| des Eigenwechsels oder des Ausstellers des gezogenen Wechsels und | des Eigenwechsels oder des Ausstellers des gezogenen Wechsels und |
| Wohnsitz oder, wenn es sich um einen Kaufmann handelt, | Wohnsitz oder, wenn es sich um einen Kaufmann handelt, |
| Hauptniederlassung oder, wenn es sich um eine juristische Person | Hauptniederlassung oder, wenn es sich um eine juristische Person |
| handelt, Gesellschaftssitz und Unternehmensnummer, | handelt, Gesellschaftssitz und Unternehmensnummer, |
| 4. Name und Vornamen, Rechtsform oder besonderer Name des Ausstellers | 4. Name und Vornamen, Rechtsform oder besonderer Name des Ausstellers |
| des Eigenwechsels oder des Bezogenen des gezogenen Wechsels mit dem | des Eigenwechsels oder des Bezogenen des gezogenen Wechsels mit dem |
| Vermerk, ob er den Wechsel angenommen hat, Wohnsitz oder, wenn es sich | Vermerk, ob er den Wechsel angenommen hat, Wohnsitz oder, wenn es sich |
| um einen Kaufmann handelt, Hauptniederlassung oder, wenn es sich um | um einen Kaufmann handelt, Hauptniederlassung oder, wenn es sich um |
| eine juristische Person handelt, Gesellschaftssitz und | eine juristische Person handelt, Gesellschaftssitz und |
| Unternehmensnummer, | Unternehmensnummer, |
| 5. Verfalltag, | 5. Verfalltag, |
| 6. Wechselsumme und, falls hiervon abweichend, Summe, in Bezug auf die | 6. Wechselsumme und, falls hiervon abweichend, Summe, in Bezug auf die |
| Protest erhoben wird, | Protest erhoben wird, |
| 7. Grund für die Weigerung, die dem Protest zugrunde liegt, | 7. Grund für die Weigerung, die dem Protest zugrunde liegt, |
| 8. ausführliche Aufstellung der Kosten der Urkunde, | 8. ausführliche Aufstellung der Kosten der Urkunde, |
| 9. Name und Vornamen desjenigen, der die Protesturkunde abgefasst hat, | 9. Name und Vornamen desjenigen, der die Protesturkunde abgefasst hat, |
| 10. Name des Antragstellers, | 10. Name des Antragstellers, |
| 11. An- oder Abwesenheit desjenigen, der zahlen muss, | 11. An- oder Abwesenheit desjenigen, der zahlen muss, |
| 12. Name der Person, der die in Artikel 7 erwähnte Nachricht übergeben | 12. Name der Person, der die in Artikel 7 erwähnte Nachricht übergeben |
| worden ist." | worden ist." |
| Art. 9 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 9 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom |
| 22. Juni 1998 und den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2010, wird | 22. Juni 1998 und den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2010, wird |
| aufgehoben. | aufgehoben. |
| Art. 10 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 10 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
| Art. 11 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 11 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 10 - Der König legt die Form der in Artikel 6 erwähnten | "Art. 10 - Der König legt die Form der in Artikel 6 erwähnten |
| Protesturkunden und der in Artikel 7 erwähnten Nachricht fest." | Protesturkunden und der in Artikel 7 erwähnten Nachricht fest." |
| Art. 12 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 12 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 22. Juni 1998 und den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2010, | vom 22. Juni 1998 und den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2010, |
| wird aufgehoben. | wird aufgehoben. |
| KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 10. Juni 1997 zur Festlegung | KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 10. Juni 1997 zur Festlegung |
| verschiedener Bestimmungen | verschiedener Bestimmungen |
| in Bezug auf die Proteste | in Bezug auf die Proteste |
| Art. 13 - Artikel 14 des Gesetzes vom 10. Juni 1997 zur Festlegung | Art. 13 - Artikel 14 des Gesetzes vom 10. Juni 1997 zur Festlegung |
| verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Proteste, ersetzt durch | verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Proteste, ersetzt durch |
| das Gesetz vom 8. Juni 1998 und abgeändert durch den Königlichen | das Gesetz vom 8. Juni 1998 und abgeändert durch den Königlichen |
| Erlass vom 19. Dezember 2010, wird aufgehoben. | Erlass vom 19. Dezember 2010, wird aufgehoben. |
| KAPITEL 4 - Ubergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL 4 - Ubergangs- und Schlussbestimmungen |
| Art. 14 - Proteste mangels Zahlung von gezogenen Wechseln und | Art. 14 - Proteste mangels Zahlung von gezogenen Wechseln und |
| Eigenwechseln, die gemäß Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 42 der am 31. | Eigenwechseln, die gemäß Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 42 der am 31. |
| Dezember 1955 koordinierten Gesetze über die Wechsel in die | Dezember 1955 koordinierten Gesetze über die Wechsel in die |
| Clearingstelle eingeliefert und von Gerichtsvollziehern bei der | Clearingstelle eingeliefert und von Gerichtsvollziehern bei der |
| Belgischen Nationalbank als Zentralverwahrer erhoben werden, werden | Belgischen Nationalbank als Zentralverwahrer erhoben werden, werden |
| von der Belgischen Nationalbank während eines Zeitraums von sieben | von der Belgischen Nationalbank während eines Zeitraums von sieben |
| Jahren ab dem Tag des Protests aufbewahrt. | Jahren ab dem Tag des Protests aufbewahrt. |
| Art. 15 - Das von der Belgischen Nationalbank als Zentralverwahrer | Art. 15 - Das von der Belgischen Nationalbank als Zentralverwahrer |
| geführte Verzeichnis, in dem alle bei ihr erhobenen Protesturkunden | geführte Verzeichnis, in dem alle bei ihr erhobenen Protesturkunden |
| vermerkt sind, wird von der Belgischen Nationalbank ab dem Tag des | vermerkt sind, wird von der Belgischen Nationalbank ab dem Tag des |
| letzten Protests, der in diesem Verzeichnis registriert worden ist, | letzten Protests, der in diesem Verzeichnis registriert worden ist, |
| während drei Jahren aufbewahrt oder solange bis die sachdienlichen | während drei Jahren aufbewahrt oder solange bis die sachdienlichen |
| Informationen dieses Verzeichnisses in die in Artikel 1389bis/1 des | Informationen dieses Verzeichnisses in die in Artikel 1389bis/1 des |
| Gerichtsgesetzbuches erwähnte zentrale Datei der Meldungen übernommen | Gerichtsgesetzbuches erwähnte zentrale Datei der Meldungen übernommen |
| werden, falls diese Ubernahme vor Ablauf der vorerwähnten dreijährigen | werden, falls diese Ubernahme vor Ablauf der vorerwähnten dreijährigen |
| Frist erfolgt. | Frist erfolgt. |
| Der König legt die Modalitäten der Abfrage des Verzeichnisses der | Der König legt die Modalitäten der Abfrage des Verzeichnisses der |
| Proteste während der vorerwähnten Frist und die Gebühr, die für diese | Proteste während der vorerwähnten Frist und die Gebühr, die für diese |
| Abfrage zu zahlen ist, fest. | Abfrage zu zahlen ist, fest. |
| Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. September 2013 in Kraft. | Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. September 2013 in Kraft. |
| Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 | Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 |
| erwähnte Datum festlegen. | erwähnte Datum festlegen. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 23. April 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 23. April 2013 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |