← Retour vers "Loi supprimant la fonction de dépositaire central des protêts confiée à la Banque Nationale de Belgique. - Traduction allemande "
Loi supprimant la fonction de dépositaire central des protêts confiée à la Banque Nationale de Belgique. - Traduction allemande | Wet tot opheffing van de opdracht van de Nationale Bank van België als centrale depositaris van protesten. - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 23 AVRIL 2013. - Loi supprimant la fonction de dépositaire central des protêts confiée à la Banque Nationale de Belgique. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 23 APRIL 2013. - Wet tot opheffing van de opdracht van de Nationale Bank van België als centrale depositaris van protesten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 23 |
loi du 23 avril 2013 supprimant la fonction de dépositaire central des | april 2013 tot opheffing van de opdracht van de Nationale Bank van |
protêts confiée à la Banque Nationale de Belgique (Moniteur belge du | België als centrale depositaris van protesten (Belgisch Staatsblad van |
17 mai 2013). | 17 mei 2013). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
23. APRIL 2013 - Gesetz zur Abschaffung der Aufgabe der Belgischen | 23. APRIL 2013 - Gesetz zur Abschaffung der Aufgabe der Belgischen |
Nationalbank als Zentralverwahrer von Protesten | Nationalbank als Zentralverwahrer von Protesten |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 3. Juni 1997 über die | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 3. Juni 1997 über die |
Proteste | Proteste |
Art. 2 - Die Uberschrift von Kapitel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 1997 | Art. 2 - Die Uberschrift von Kapitel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 1997 |
über die Proteste wird aufgehoben. | über die Proteste wird aufgehoben. |
Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
Art. 4 - Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 4 - Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom |
22. Juni 1998, wird aufgehoben. | 22. Juni 1998, wird aufgehoben. |
Art. 5 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 5 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
Art. 6 - In der Uberschrift von Kapitel 2 desselben Gesetzes werden | Art. 6 - In der Uberschrift von Kapitel 2 desselben Gesetzes werden |
die Wörter "Andere Proteste" durch die Wörter "Proteste" ersetzt. | die Wörter "Andere Proteste" durch die Wörter "Proteste" ersetzt. |
Art. 7 - In Artikel 5 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "andere | Art. 7 - In Artikel 5 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "andere |
als die in Artikel 2 erwähnten Proteste" aufgehoben. | als die in Artikel 2 erwähnten Proteste" aufgehoben. |
Art. 8 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 8 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 6 - Die Protesturkunde enthält folgende Vermerke, insofern sie | "Art. 6 - Die Protesturkunde enthält folgende Vermerke, insofern sie |
im Hinblick auf die Art des Wechsels, auf den sich der Protest | im Hinblick auf die Art des Wechsels, auf den sich der Protest |
bezieht, sachdienlich sind: | bezieht, sachdienlich sind: |
1. Ort, Tag und Art des Protests, | 1. Ort, Tag und Art des Protests, |
2. Art des Wechsels, auf den sich der Protest bezieht, | 2. Art des Wechsels, auf den sich der Protest bezieht, |
3. Name und Vornamen, Rechtsform oder besonderer Name des Begünstigten | 3. Name und Vornamen, Rechtsform oder besonderer Name des Begünstigten |
des Eigenwechsels oder des Ausstellers des gezogenen Wechsels und | des Eigenwechsels oder des Ausstellers des gezogenen Wechsels und |
Wohnsitz oder, wenn es sich um einen Kaufmann handelt, | Wohnsitz oder, wenn es sich um einen Kaufmann handelt, |
Hauptniederlassung oder, wenn es sich um eine juristische Person | Hauptniederlassung oder, wenn es sich um eine juristische Person |
handelt, Gesellschaftssitz und Unternehmensnummer, | handelt, Gesellschaftssitz und Unternehmensnummer, |
4. Name und Vornamen, Rechtsform oder besonderer Name des Ausstellers | 4. Name und Vornamen, Rechtsform oder besonderer Name des Ausstellers |
des Eigenwechsels oder des Bezogenen des gezogenen Wechsels mit dem | des Eigenwechsels oder des Bezogenen des gezogenen Wechsels mit dem |
Vermerk, ob er den Wechsel angenommen hat, Wohnsitz oder, wenn es sich | Vermerk, ob er den Wechsel angenommen hat, Wohnsitz oder, wenn es sich |
um einen Kaufmann handelt, Hauptniederlassung oder, wenn es sich um | um einen Kaufmann handelt, Hauptniederlassung oder, wenn es sich um |
eine juristische Person handelt, Gesellschaftssitz und | eine juristische Person handelt, Gesellschaftssitz und |
Unternehmensnummer, | Unternehmensnummer, |
5. Verfalltag, | 5. Verfalltag, |
6. Wechselsumme und, falls hiervon abweichend, Summe, in Bezug auf die | 6. Wechselsumme und, falls hiervon abweichend, Summe, in Bezug auf die |
Protest erhoben wird, | Protest erhoben wird, |
7. Grund für die Weigerung, die dem Protest zugrunde liegt, | 7. Grund für die Weigerung, die dem Protest zugrunde liegt, |
8. ausführliche Aufstellung der Kosten der Urkunde, | 8. ausführliche Aufstellung der Kosten der Urkunde, |
9. Name und Vornamen desjenigen, der die Protesturkunde abgefasst hat, | 9. Name und Vornamen desjenigen, der die Protesturkunde abgefasst hat, |
10. Name des Antragstellers, | 10. Name des Antragstellers, |
11. An- oder Abwesenheit desjenigen, der zahlen muss, | 11. An- oder Abwesenheit desjenigen, der zahlen muss, |
12. Name der Person, der die in Artikel 7 erwähnte Nachricht übergeben | 12. Name der Person, der die in Artikel 7 erwähnte Nachricht übergeben |
worden ist." | worden ist." |
Art. 9 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 9 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom |
22. Juni 1998 und den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2010, wird | 22. Juni 1998 und den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2010, wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 10 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 10 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
Art. 11 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 11 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 10 - Der König legt die Form der in Artikel 6 erwähnten | "Art. 10 - Der König legt die Form der in Artikel 6 erwähnten |
Protesturkunden und der in Artikel 7 erwähnten Nachricht fest." | Protesturkunden und der in Artikel 7 erwähnten Nachricht fest." |
Art. 12 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 12 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 22. Juni 1998 und den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2010, | vom 22. Juni 1998 und den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2010, |
wird aufgehoben. | wird aufgehoben. |
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 10. Juni 1997 zur Festlegung | KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 10. Juni 1997 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen | verschiedener Bestimmungen |
in Bezug auf die Proteste | in Bezug auf die Proteste |
Art. 13 - Artikel 14 des Gesetzes vom 10. Juni 1997 zur Festlegung | Art. 13 - Artikel 14 des Gesetzes vom 10. Juni 1997 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Proteste, ersetzt durch | verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Proteste, ersetzt durch |
das Gesetz vom 8. Juni 1998 und abgeändert durch den Königlichen | das Gesetz vom 8. Juni 1998 und abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 19. Dezember 2010, wird aufgehoben. | Erlass vom 19. Dezember 2010, wird aufgehoben. |
KAPITEL 4 - Ubergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL 4 - Ubergangs- und Schlussbestimmungen |
Art. 14 - Proteste mangels Zahlung von gezogenen Wechseln und | Art. 14 - Proteste mangels Zahlung von gezogenen Wechseln und |
Eigenwechseln, die gemäß Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 42 der am 31. | Eigenwechseln, die gemäß Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 42 der am 31. |
Dezember 1955 koordinierten Gesetze über die Wechsel in die | Dezember 1955 koordinierten Gesetze über die Wechsel in die |
Clearingstelle eingeliefert und von Gerichtsvollziehern bei der | Clearingstelle eingeliefert und von Gerichtsvollziehern bei der |
Belgischen Nationalbank als Zentralverwahrer erhoben werden, werden | Belgischen Nationalbank als Zentralverwahrer erhoben werden, werden |
von der Belgischen Nationalbank während eines Zeitraums von sieben | von der Belgischen Nationalbank während eines Zeitraums von sieben |
Jahren ab dem Tag des Protests aufbewahrt. | Jahren ab dem Tag des Protests aufbewahrt. |
Art. 15 - Das von der Belgischen Nationalbank als Zentralverwahrer | Art. 15 - Das von der Belgischen Nationalbank als Zentralverwahrer |
geführte Verzeichnis, in dem alle bei ihr erhobenen Protesturkunden | geführte Verzeichnis, in dem alle bei ihr erhobenen Protesturkunden |
vermerkt sind, wird von der Belgischen Nationalbank ab dem Tag des | vermerkt sind, wird von der Belgischen Nationalbank ab dem Tag des |
letzten Protests, der in diesem Verzeichnis registriert worden ist, | letzten Protests, der in diesem Verzeichnis registriert worden ist, |
während drei Jahren aufbewahrt oder solange bis die sachdienlichen | während drei Jahren aufbewahrt oder solange bis die sachdienlichen |
Informationen dieses Verzeichnisses in die in Artikel 1389bis/1 des | Informationen dieses Verzeichnisses in die in Artikel 1389bis/1 des |
Gerichtsgesetzbuches erwähnte zentrale Datei der Meldungen übernommen | Gerichtsgesetzbuches erwähnte zentrale Datei der Meldungen übernommen |
werden, falls diese Ubernahme vor Ablauf der vorerwähnten dreijährigen | werden, falls diese Ubernahme vor Ablauf der vorerwähnten dreijährigen |
Frist erfolgt. | Frist erfolgt. |
Der König legt die Modalitäten der Abfrage des Verzeichnisses der | Der König legt die Modalitäten der Abfrage des Verzeichnisses der |
Proteste während der vorerwähnten Frist und die Gebühr, die für diese | Proteste während der vorerwähnten Frist und die Gebühr, die für diese |
Abfrage zu zahlen ist, fest. | Abfrage zu zahlen ist, fest. |
Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. September 2013 in Kraft. | Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. September 2013 in Kraft. |
Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 | Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 |
erwähnte Datum festlegen. | erwähnte Datum festlegen. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 23. April 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 23. April 2013 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |