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Vue multilingue de Loi du 23/04/2013
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Loi supprimant la fonction de dépositaire central des protêts confiée à la Banque Nationale de Belgique. - Traduction allemande Wet tot opheffing van de opdracht van de Nationale Bank van België als centrale depositaris van protesten. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 23 AVRIL 2013. - Loi supprimant la fonction de dépositaire central des protêts confiée à la Banque Nationale de Belgique. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 23 APRIL 2013. - Wet tot opheffing van de opdracht van de Nationale Bank van België als centrale depositaris van protesten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 23
loi du 23 avril 2013 supprimant la fonction de dépositaire central des april 2013 tot opheffing van de opdracht van de Nationale Bank van
protêts confiée à la Banque Nationale de Belgique (Moniteur belge du België als centrale depositaris van protesten (Belgisch Staatsblad van
17 mai 2013). 17 mei 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
23. APRIL 2013 - Gesetz zur Abschaffung der Aufgabe der Belgischen 23. APRIL 2013 - Gesetz zur Abschaffung der Aufgabe der Belgischen
Nationalbank als Zentralverwahrer von Protesten Nationalbank als Zentralverwahrer von Protesten
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 3. Juni 1997 über die KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 3. Juni 1997 über die
Proteste Proteste
Art. 2 - Die Uberschrift von Kapitel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 1997 Art. 2 - Die Uberschrift von Kapitel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 1997
über die Proteste wird aufgehoben. über die Proteste wird aufgehoben.
Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 4 - Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom Art. 4 - Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
22. Juni 1998, wird aufgehoben. 22. Juni 1998, wird aufgehoben.
Art. 5 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 5 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 6 - In der Uberschrift von Kapitel 2 desselben Gesetzes werden Art. 6 - In der Uberschrift von Kapitel 2 desselben Gesetzes werden
die Wörter "Andere Proteste" durch die Wörter "Proteste" ersetzt. die Wörter "Andere Proteste" durch die Wörter "Proteste" ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 5 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "andere Art. 7 - In Artikel 5 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "andere
als die in Artikel 2 erwähnten Proteste" aufgehoben. als die in Artikel 2 erwähnten Proteste" aufgehoben.
Art. 8 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 8 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 6 - Die Protesturkunde enthält folgende Vermerke, insofern sie "Art. 6 - Die Protesturkunde enthält folgende Vermerke, insofern sie
im Hinblick auf die Art des Wechsels, auf den sich der Protest im Hinblick auf die Art des Wechsels, auf den sich der Protest
bezieht, sachdienlich sind: bezieht, sachdienlich sind:
1. Ort, Tag und Art des Protests, 1. Ort, Tag und Art des Protests,
2. Art des Wechsels, auf den sich der Protest bezieht, 2. Art des Wechsels, auf den sich der Protest bezieht,
3. Name und Vornamen, Rechtsform oder besonderer Name des Begünstigten 3. Name und Vornamen, Rechtsform oder besonderer Name des Begünstigten
des Eigenwechsels oder des Ausstellers des gezogenen Wechsels und des Eigenwechsels oder des Ausstellers des gezogenen Wechsels und
Wohnsitz oder, wenn es sich um einen Kaufmann handelt, Wohnsitz oder, wenn es sich um einen Kaufmann handelt,
Hauptniederlassung oder, wenn es sich um eine juristische Person Hauptniederlassung oder, wenn es sich um eine juristische Person
handelt, Gesellschaftssitz und Unternehmensnummer, handelt, Gesellschaftssitz und Unternehmensnummer,
4. Name und Vornamen, Rechtsform oder besonderer Name des Ausstellers 4. Name und Vornamen, Rechtsform oder besonderer Name des Ausstellers
des Eigenwechsels oder des Bezogenen des gezogenen Wechsels mit dem des Eigenwechsels oder des Bezogenen des gezogenen Wechsels mit dem
Vermerk, ob er den Wechsel angenommen hat, Wohnsitz oder, wenn es sich Vermerk, ob er den Wechsel angenommen hat, Wohnsitz oder, wenn es sich
um einen Kaufmann handelt, Hauptniederlassung oder, wenn es sich um um einen Kaufmann handelt, Hauptniederlassung oder, wenn es sich um
eine juristische Person handelt, Gesellschaftssitz und eine juristische Person handelt, Gesellschaftssitz und
Unternehmensnummer, Unternehmensnummer,
5. Verfalltag, 5. Verfalltag,
6. Wechselsumme und, falls hiervon abweichend, Summe, in Bezug auf die 6. Wechselsumme und, falls hiervon abweichend, Summe, in Bezug auf die
Protest erhoben wird, Protest erhoben wird,
7. Grund für die Weigerung, die dem Protest zugrunde liegt, 7. Grund für die Weigerung, die dem Protest zugrunde liegt,
8. ausführliche Aufstellung der Kosten der Urkunde, 8. ausführliche Aufstellung der Kosten der Urkunde,
9. Name und Vornamen desjenigen, der die Protesturkunde abgefasst hat, 9. Name und Vornamen desjenigen, der die Protesturkunde abgefasst hat,
10. Name des Antragstellers, 10. Name des Antragstellers,
11. An- oder Abwesenheit desjenigen, der zahlen muss, 11. An- oder Abwesenheit desjenigen, der zahlen muss,
12. Name der Person, der die in Artikel 7 erwähnte Nachricht übergeben 12. Name der Person, der die in Artikel 7 erwähnte Nachricht übergeben
worden ist." worden ist."
Art. 9 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom Art. 9 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
22. Juni 1998 und den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2010, wird 22. Juni 1998 und den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2010, wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 10 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 10 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 11 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 11 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 10 - Der König legt die Form der in Artikel 6 erwähnten "Art. 10 - Der König legt die Form der in Artikel 6 erwähnten
Protesturkunden und der in Artikel 7 erwähnten Nachricht fest." Protesturkunden und der in Artikel 7 erwähnten Nachricht fest."
Art. 12 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 12 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 22. Juni 1998 und den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2010, vom 22. Juni 1998 und den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2010,
wird aufgehoben. wird aufgehoben.
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 10. Juni 1997 zur Festlegung KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 10. Juni 1997 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen verschiedener Bestimmungen
in Bezug auf die Proteste in Bezug auf die Proteste
Art. 13 - Artikel 14 des Gesetzes vom 10. Juni 1997 zur Festlegung Art. 13 - Artikel 14 des Gesetzes vom 10. Juni 1997 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Proteste, ersetzt durch verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Proteste, ersetzt durch
das Gesetz vom 8. Juni 1998 und abgeändert durch den Königlichen das Gesetz vom 8. Juni 1998 und abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 19. Dezember 2010, wird aufgehoben. Erlass vom 19. Dezember 2010, wird aufgehoben.
KAPITEL 4 - Ubergangs- und Schlussbestimmungen KAPITEL 4 - Ubergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 14 - Proteste mangels Zahlung von gezogenen Wechseln und Art. 14 - Proteste mangels Zahlung von gezogenen Wechseln und
Eigenwechseln, die gemäß Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 42 der am 31. Eigenwechseln, die gemäß Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 42 der am 31.
Dezember 1955 koordinierten Gesetze über die Wechsel in die Dezember 1955 koordinierten Gesetze über die Wechsel in die
Clearingstelle eingeliefert und von Gerichtsvollziehern bei der Clearingstelle eingeliefert und von Gerichtsvollziehern bei der
Belgischen Nationalbank als Zentralverwahrer erhoben werden, werden Belgischen Nationalbank als Zentralverwahrer erhoben werden, werden
von der Belgischen Nationalbank während eines Zeitraums von sieben von der Belgischen Nationalbank während eines Zeitraums von sieben
Jahren ab dem Tag des Protests aufbewahrt. Jahren ab dem Tag des Protests aufbewahrt.
Art. 15 - Das von der Belgischen Nationalbank als Zentralverwahrer Art. 15 - Das von der Belgischen Nationalbank als Zentralverwahrer
geführte Verzeichnis, in dem alle bei ihr erhobenen Protesturkunden geführte Verzeichnis, in dem alle bei ihr erhobenen Protesturkunden
vermerkt sind, wird von der Belgischen Nationalbank ab dem Tag des vermerkt sind, wird von der Belgischen Nationalbank ab dem Tag des
letzten Protests, der in diesem Verzeichnis registriert worden ist, letzten Protests, der in diesem Verzeichnis registriert worden ist,
während drei Jahren aufbewahrt oder solange bis die sachdienlichen während drei Jahren aufbewahrt oder solange bis die sachdienlichen
Informationen dieses Verzeichnisses in die in Artikel 1389bis/1 des Informationen dieses Verzeichnisses in die in Artikel 1389bis/1 des
Gerichtsgesetzbuches erwähnte zentrale Datei der Meldungen übernommen Gerichtsgesetzbuches erwähnte zentrale Datei der Meldungen übernommen
werden, falls diese Ubernahme vor Ablauf der vorerwähnten dreijährigen werden, falls diese Ubernahme vor Ablauf der vorerwähnten dreijährigen
Frist erfolgt. Frist erfolgt.
Der König legt die Modalitäten der Abfrage des Verzeichnisses der Der König legt die Modalitäten der Abfrage des Verzeichnisses der
Proteste während der vorerwähnten Frist und die Gebühr, die für diese Proteste während der vorerwähnten Frist und die Gebühr, die für diese
Abfrage zu zahlen ist, fest. Abfrage zu zahlen ist, fest.
Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. September 2013 in Kraft. Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. September 2013 in Kraft.
Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1
erwähnte Datum festlegen. erwähnte Datum festlegen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 23. April 2013 Gegeben zu Brüssel, den 23. April 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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