publié le 05 octobre 2020
Loi portant modi-fication de la loi relative à l'exercice des professions des soins de santé, coordonnée le 10 mai 2015. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
22 MARS 2018. - Loi portant modi-fication de la loi relative à l'exercice des professions des soins de santé, coordonnée le 10 mai 2015. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 22 mars 2018 portant modification de la loi relative à l'exercice des professions des soins de santé, coordonnée le 10 mai 2015 (Moniteur belge du 29 mars 2018). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 22. MÄRZ 2018 - Gesetz zur Abänderung des am 10.Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 91 § 2 Nr. 1 des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe werden die Wörter "Rechnung getragen werden;" durch die Wörter "und der Bevölkerung Rechnung getragen werden. Die erwähnten Stellungnahmen beziehen sich auf den Bedarf des Königreichs;" ersetzt.
Art. 3 - Artikel 92 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 92 - § 1 - Auf gemeinsamen Vorschlag der Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit beziehungsweise die Sozialen Angelegenheiten gehören, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: 1. gemäß dem in § 1/1 festgelegten Verfahren die Gesamtzahl der nach Gemeinschaften aufgeteilten Kandidaten bestimmen, denen, nachdem sie das in Artikel 3 § 1 Absatz 1 und in Artikel 4 Absatz 1 erwähnte Diplom erhalten haben, jährlich Zugang gewährt wird zu den besonderen Berufsbezeichnungen, die Gegenstand der in Artikel 86 erwähnten Zulassung sind, 2.gemäß dem in § 1/1 festgelegten Verfahren die Gesamtzahl der nach Gemeinschaften aufgeteilten Kandidaten, die Inhaber eines von einer unter die Zuständigkeit der Französischen Gemeinschaft oder von einer unter die Zuständigkeit der Flämischen Gemeinschaft fallenden Einrichtung ausgestellten Diploms sind, bestimmen, denen, nachdem sie die in Artikel 43 § 1 Absatz 1 erwähnte Zulassung erhalten haben, jährlich Zugang zu der Beteiligung der Gesundheitspflegepflichtversicherung für die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c) des Gesetzes vom 14. Juli 1994 über die Krankenversicherung erwähnten Leistungen gewährt wird, 3. gemäß dem in § 1/1 festgelegten Verfahren die Gesamtzahl der nach Gemeinschaften aufgeteilten Kandidaten bestimmen, denen jährlich Zugang gewährt wird zu einer Zulassung für die Ausübung eines Berufs, für den es eine Zulassung gibt, 4.die Kriterien und die Modalitäten für die Auswahl der in Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Kandidaten aus der Gesamtzahl Kandidaten festlegen, 5. für die in Nr.1, 2 und 3 erwähnten Kandidaten, wenn die Gesamtzahl der für ein bestimmtes Jahr zugelassenen Kandidaten pro Gemeinschaft höher oder niedriger als die für dasselbe Jahr festgelegte Gesamtzahl Kandidaten ist, die Bedingungen bestimmen, unter denen die Differenz auf das folgende Jahr übertragen werden kann." Art. 4 - In Artikel 92 desselben Gesetzes wird ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 1/1 - Die in § 1 Nr. 1 bis 3 erwähnten Erlasse ergehen nach Stellungnahme der Planungskommission und unter Berücksichtigung des durch den Rechnungshof festgelegten Verteilerschlüssels.
Der Rechnungshof legt diesen Verteilerschlüssel jährlich vor dem 31.
März eines jeden Jahres fest.
Dieser Verteilerschlüssel wird auf der Grundlage der Einwohnerzahl pro Gemeinschaft festgelegt.
Die Anzahl Einwohner der Flämischen Gemeinschaft entspricht der Summe der Anzahl Einwohner der Flämischen Region und der Anzahl niederländischsprachiger Einwohner der Region Brüssel-Hauptstadt.
Die Anzahl niederländischsprachiger Einwohner der Region Brüssel-Hauptstadt wird entsprechend dem Anteil Schüler im niederländischsprachigen Primar- und Sekundarschulunterricht an der Gesamtzahl Schüler im französisch- und niederländischsprachigen Primar- und Sekundarschulunterricht in der Region Brüssel-Hauptstadt bestimmt.
Die Anzahl Einwohner der Französischen Gemeinschaft entspricht der Summe der Anzahl Einwohner der Wallonischen Region und der Anzahl französischsprachiger Einwohner der Region Brüssel-Hauptstadt.
Die Anzahl französischsprachiger Einwohner in der Region Brüssel-Hauptstadt wird entsprechend dem Anteil Schüler im französischsprachigen Primar- und Sekundarschulunterricht an der Gesamtzahl Schüler im französisch- und niederländischsprachigen Primar- und Sekundarschulunterricht in der Region Brüssel-Hauptstadt bestimmt." Art. 5 - In Kapitel 8 Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein Artikel 92/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 92/1 - § 1 - Der Überschuss an den in Artikel 92 § 1 Nr. 1 erwähnten Kandidaten im Verhältnis zu den Höchstzahlen für den Zeitraum 2004-2021 wird auf 1531 festgelegt. Der Überschuss befindet sich in der Französischen Gemeinschaft und betrifft den Zeitraum 2004-2021. Dieser Überschuss wird ab 2024 jährlich von den künftigen Quoten abgezogen, bis der Überschuss abgebaut ist. Die jährlich abgezogene Anzahl entspricht der Differenz zwischen der künftigen Quote eines bestimmten Jahres und einer festgelegten Anzahl von 505. § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten zur Korrektur der künftigen Quoten festlegen, wobei er das auf der Grundlage der Stellungnahme 2017/03 der Planungskommission festgelegte Defizit berücksichtigt." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. März 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit M. DE BLOCK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS