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Vue multilingue de Loi du 22/03/2018
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Loi portant modi-fication de la loi relative à l'exercice des professions des soins de santé, coordonnée le 10 mai 2015. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de wet betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen, gecoördineerd op 10 mei 2015. - Duitse vertaling
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22 MARS 2018. - Loi portant modi-fication de la loi relative à 22 MAART 2018. - Wet tot wijziging van de wet betreffende de
l'exercice des professions des soins de santé, coordonnée le 10 mai uitoefening van de gezondheidszorgberoepen, gecoördineerd op 10 mei
2015. - Traduction allemande 2015. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22
loi du 22 mars 2018 portant modification de la loi relative à maart 2018 tot wijziging van de wet betreffende de uitoefening van de
l'exercice des professions des soins de santé, coordonnée le 10 mai gezondheidszorgberoepen, gecoördineerd op 10 mei 2015 (Belgisch
2015 (Moniteur belge du 29 mars 2018). Staatsblad van 29 maart 2018).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
22. MÄRZ 2018 - Gesetz zur Abänderung des am 10. Mai 2015 22. MÄRZ 2018 - Gesetz zur Abänderung des am 10. Mai 2015
koordinierten Gesetzes über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe koordinierten Gesetzes über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 91 § 2 Nr. 1 des am 10. Mai 2015 koordinierten Art. 2 - In Artikel 91 § 2 Nr. 1 des am 10. Mai 2015 koordinierten
Gesetzes über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe werden die Gesetzes über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe werden die
Wörter "Rechnung getragen werden;" durch die Wörter "und der Wörter "Rechnung getragen werden;" durch die Wörter "und der
Bevölkerung Rechnung getragen werden. Die erwähnten Stellungnahmen Bevölkerung Rechnung getragen werden. Die erwähnten Stellungnahmen
beziehen sich auf den Bedarf des Königreichs;" ersetzt. beziehen sich auf den Bedarf des Königreichs;" ersetzt.
Art. 3 - Artikel 92 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 3 - Artikel 92 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 92 - § 1 - Auf gemeinsamen Vorschlag der Minister, zu deren "Art. 92 - § 1 - Auf gemeinsamen Vorschlag der Minister, zu deren
Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit beziehungsweise die Sozialen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit beziehungsweise die Sozialen
Angelegenheiten gehören, kann der König durch einen im Ministerrat Angelegenheiten gehören, kann der König durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass: beratenen Erlass:
1. gemäß dem in § 1/1 festgelegten Verfahren die Gesamtzahl der nach 1. gemäß dem in § 1/1 festgelegten Verfahren die Gesamtzahl der nach
Gemeinschaften aufgeteilten Kandidaten bestimmen, denen, nachdem sie Gemeinschaften aufgeteilten Kandidaten bestimmen, denen, nachdem sie
das in Artikel 3 § 1 Absatz 1 und in Artikel 4 Absatz 1 erwähnte das in Artikel 3 § 1 Absatz 1 und in Artikel 4 Absatz 1 erwähnte
Diplom erhalten haben, jährlich Zugang gewährt wird zu den besonderen Diplom erhalten haben, jährlich Zugang gewährt wird zu den besonderen
Berufsbezeichnungen, die Gegenstand der in Artikel 86 erwähnten Berufsbezeichnungen, die Gegenstand der in Artikel 86 erwähnten
Zulassung sind, Zulassung sind,
2. gemäß dem in § 1/1 festgelegten Verfahren die Gesamtzahl der nach 2. gemäß dem in § 1/1 festgelegten Verfahren die Gesamtzahl der nach
Gemeinschaften aufgeteilten Kandidaten, die Inhaber eines von einer Gemeinschaften aufgeteilten Kandidaten, die Inhaber eines von einer
unter die Zuständigkeit der Französischen Gemeinschaft oder von einer unter die Zuständigkeit der Französischen Gemeinschaft oder von einer
unter die Zuständigkeit der Flämischen Gemeinschaft fallenden unter die Zuständigkeit der Flämischen Gemeinschaft fallenden
Einrichtung ausgestellten Diploms sind, bestimmen, denen, nachdem sie Einrichtung ausgestellten Diploms sind, bestimmen, denen, nachdem sie
die in Artikel 43 § 1 Absatz 1 erwähnte Zulassung erhalten haben, die in Artikel 43 § 1 Absatz 1 erwähnte Zulassung erhalten haben,
jährlich Zugang zu der Beteiligung der jährlich Zugang zu der Beteiligung der
Gesundheitspflegepflichtversicherung für die in Artikel 34 Absatz 1 Gesundheitspflegepflichtversicherung für die in Artikel 34 Absatz 1
Nr. 1 Buchstabe c) des Gesetzes vom 14. Juli 1994 über die Nr. 1 Buchstabe c) des Gesetzes vom 14. Juli 1994 über die
Krankenversicherung erwähnten Leistungen gewährt wird, Krankenversicherung erwähnten Leistungen gewährt wird,
3. gemäß dem in § 1/1 festgelegten Verfahren die Gesamtzahl der nach 3. gemäß dem in § 1/1 festgelegten Verfahren die Gesamtzahl der nach
Gemeinschaften aufgeteilten Kandidaten bestimmen, denen jährlich Gemeinschaften aufgeteilten Kandidaten bestimmen, denen jährlich
Zugang gewährt wird zu einer Zulassung für die Ausübung eines Berufs, Zugang gewährt wird zu einer Zulassung für die Ausübung eines Berufs,
für den es eine Zulassung gibt, für den es eine Zulassung gibt,
4. die Kriterien und die Modalitäten für die Auswahl der in Nr. 1, 2 4. die Kriterien und die Modalitäten für die Auswahl der in Nr. 1, 2
und 3 erwähnten Kandidaten aus der Gesamtzahl Kandidaten festlegen, und 3 erwähnten Kandidaten aus der Gesamtzahl Kandidaten festlegen,
5. für die in Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Kandidaten, wenn die Gesamtzahl 5. für die in Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Kandidaten, wenn die Gesamtzahl
der für ein bestimmtes Jahr zugelassenen Kandidaten pro Gemeinschaft der für ein bestimmtes Jahr zugelassenen Kandidaten pro Gemeinschaft
höher oder niedriger als die für dasselbe Jahr festgelegte Gesamtzahl höher oder niedriger als die für dasselbe Jahr festgelegte Gesamtzahl
Kandidaten ist, die Bedingungen bestimmen, unter denen die Differenz Kandidaten ist, die Bedingungen bestimmen, unter denen die Differenz
auf das folgende Jahr übertragen werden kann." auf das folgende Jahr übertragen werden kann."
Art. 4 - In Artikel 92 desselben Gesetzes wird ein Paragraph 1/1 mit Art. 4 - In Artikel 92 desselben Gesetzes wird ein Paragraph 1/1 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
" § 1/1 - Die in § 1 Nr. 1 bis 3 erwähnten Erlasse ergehen nach " § 1/1 - Die in § 1 Nr. 1 bis 3 erwähnten Erlasse ergehen nach
Stellungnahme der Planungskommission und unter Berücksichtigung des Stellungnahme der Planungskommission und unter Berücksichtigung des
durch den Rechnungshof festgelegten Verteilerschlüssels. durch den Rechnungshof festgelegten Verteilerschlüssels.
Der Rechnungshof legt diesen Verteilerschlüssel jährlich vor dem 31. Der Rechnungshof legt diesen Verteilerschlüssel jährlich vor dem 31.
März eines jeden Jahres fest. März eines jeden Jahres fest.
Dieser Verteilerschlüssel wird auf der Grundlage der Einwohnerzahl pro Dieser Verteilerschlüssel wird auf der Grundlage der Einwohnerzahl pro
Gemeinschaft festgelegt. Gemeinschaft festgelegt.
Die Anzahl Einwohner der Flämischen Gemeinschaft entspricht der Summe Die Anzahl Einwohner der Flämischen Gemeinschaft entspricht der Summe
der Anzahl Einwohner der Flämischen Region und der Anzahl der Anzahl Einwohner der Flämischen Region und der Anzahl
niederländischsprachiger Einwohner der Region Brüssel-Hauptstadt. niederländischsprachiger Einwohner der Region Brüssel-Hauptstadt.
Die Anzahl niederländischsprachiger Einwohner der Region Die Anzahl niederländischsprachiger Einwohner der Region
Brüssel-Hauptstadt wird entsprechend dem Anteil Schüler im Brüssel-Hauptstadt wird entsprechend dem Anteil Schüler im
niederländischsprachigen Primar- und Sekundarschulunterricht an der niederländischsprachigen Primar- und Sekundarschulunterricht an der
Gesamtzahl Schüler im französisch- und niederländischsprachigen Gesamtzahl Schüler im französisch- und niederländischsprachigen
Primar- und Sekundarschulunterricht in der Region Brüssel-Hauptstadt Primar- und Sekundarschulunterricht in der Region Brüssel-Hauptstadt
bestimmt. bestimmt.
Die Anzahl Einwohner der Französischen Gemeinschaft entspricht der Die Anzahl Einwohner der Französischen Gemeinschaft entspricht der
Summe der Anzahl Einwohner der Wallonischen Region und der Anzahl Summe der Anzahl Einwohner der Wallonischen Region und der Anzahl
französischsprachiger Einwohner der Region Brüssel-Hauptstadt. französischsprachiger Einwohner der Region Brüssel-Hauptstadt.
Die Anzahl französischsprachiger Einwohner in der Region Die Anzahl französischsprachiger Einwohner in der Region
Brüssel-Hauptstadt wird entsprechend dem Anteil Schüler im Brüssel-Hauptstadt wird entsprechend dem Anteil Schüler im
französischsprachigen Primar- und Sekundarschulunterricht an der französischsprachigen Primar- und Sekundarschulunterricht an der
Gesamtzahl Schüler im französisch- und niederländischsprachigen Gesamtzahl Schüler im französisch- und niederländischsprachigen
Primar- und Sekundarschulunterricht in der Region Brüssel-Hauptstadt Primar- und Sekundarschulunterricht in der Region Brüssel-Hauptstadt
bestimmt." bestimmt."
Art. 5 - In Kapitel 8 Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein Artikel Art. 5 - In Kapitel 8 Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein Artikel
92/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 92/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 92/1 - § 1 - Der Überschuss an den in Artikel 92 § 1 Nr. 1 "Art. 92/1 - § 1 - Der Überschuss an den in Artikel 92 § 1 Nr. 1
erwähnten Kandidaten im Verhältnis zu den Höchstzahlen für den erwähnten Kandidaten im Verhältnis zu den Höchstzahlen für den
Zeitraum 2004-2021 wird auf 1531 festgelegt. Der Überschuss befindet Zeitraum 2004-2021 wird auf 1531 festgelegt. Der Überschuss befindet
sich in der Französischen Gemeinschaft und betrifft den Zeitraum sich in der Französischen Gemeinschaft und betrifft den Zeitraum
2004-2021. Dieser Überschuss wird ab 2024 jährlich von den künftigen 2004-2021. Dieser Überschuss wird ab 2024 jährlich von den künftigen
Quoten abgezogen, bis der Überschuss abgebaut ist. Die jährlich Quoten abgezogen, bis der Überschuss abgebaut ist. Die jährlich
abgezogene Anzahl entspricht der Differenz zwischen der künftigen abgezogene Anzahl entspricht der Differenz zwischen der künftigen
Quote eines bestimmten Jahres und einer festgelegten Anzahl von 505. Quote eines bestimmten Jahres und einer festgelegten Anzahl von 505.
§ 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Modalitäten zur Korrektur der künftigen Quoten festlegen, wobei er das Modalitäten zur Korrektur der künftigen Quoten festlegen, wobei er das
auf der Grundlage der Stellungnahme 2017/03 der Planungskommission auf der Grundlage der Stellungnahme 2017/03 der Planungskommission
festgelegte Defizit berücksichtigt." festgelegte Defizit berücksichtigt."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. März 2018 Gegeben zu Brüssel, den 22. März 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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