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Loi portant modi-fication de la loi relative à l'exercice des professions des soins de santé, coordonnée le 10 mai 2015. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van de wet betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen, gecoördineerd op 10 mei 2015. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
22 MARS 2018. - Loi portant modi-fication de la loi relative à | 22 MAART 2018. - Wet tot wijziging van de wet betreffende de |
l'exercice des professions des soins de santé, coordonnée le 10 mai | uitoefening van de gezondheidszorgberoepen, gecoördineerd op 10 mei |
2015. - Traduction allemande | 2015. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22 |
loi du 22 mars 2018 portant modification de la loi relative à | maart 2018 tot wijziging van de wet betreffende de uitoefening van de |
l'exercice des professions des soins de santé, coordonnée le 10 mai | gezondheidszorgberoepen, gecoördineerd op 10 mei 2015 (Belgisch |
2015 (Moniteur belge du 29 mars 2018). | Staatsblad van 29 maart 2018). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
22. MÄRZ 2018 - Gesetz zur Abänderung des am 10. Mai 2015 | 22. MÄRZ 2018 - Gesetz zur Abänderung des am 10. Mai 2015 |
koordinierten Gesetzes über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe | koordinierten Gesetzes über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In Artikel 91 § 2 Nr. 1 des am 10. Mai 2015 koordinierten | Art. 2 - In Artikel 91 § 2 Nr. 1 des am 10. Mai 2015 koordinierten |
Gesetzes über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe werden die | Gesetzes über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe werden die |
Wörter "Rechnung getragen werden;" durch die Wörter "und der | Wörter "Rechnung getragen werden;" durch die Wörter "und der |
Bevölkerung Rechnung getragen werden. Die erwähnten Stellungnahmen | Bevölkerung Rechnung getragen werden. Die erwähnten Stellungnahmen |
beziehen sich auf den Bedarf des Königreichs;" ersetzt. | beziehen sich auf den Bedarf des Königreichs;" ersetzt. |
Art. 3 - Artikel 92 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 3 - Artikel 92 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 92 - § 1 - Auf gemeinsamen Vorschlag der Minister, zu deren | "Art. 92 - § 1 - Auf gemeinsamen Vorschlag der Minister, zu deren |
Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit beziehungsweise die Sozialen | Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit beziehungsweise die Sozialen |
Angelegenheiten gehören, kann der König durch einen im Ministerrat | Angelegenheiten gehören, kann der König durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass: | beratenen Erlass: |
1. gemäß dem in § 1/1 festgelegten Verfahren die Gesamtzahl der nach | 1. gemäß dem in § 1/1 festgelegten Verfahren die Gesamtzahl der nach |
Gemeinschaften aufgeteilten Kandidaten bestimmen, denen, nachdem sie | Gemeinschaften aufgeteilten Kandidaten bestimmen, denen, nachdem sie |
das in Artikel 3 § 1 Absatz 1 und in Artikel 4 Absatz 1 erwähnte | das in Artikel 3 § 1 Absatz 1 und in Artikel 4 Absatz 1 erwähnte |
Diplom erhalten haben, jährlich Zugang gewährt wird zu den besonderen | Diplom erhalten haben, jährlich Zugang gewährt wird zu den besonderen |
Berufsbezeichnungen, die Gegenstand der in Artikel 86 erwähnten | Berufsbezeichnungen, die Gegenstand der in Artikel 86 erwähnten |
Zulassung sind, | Zulassung sind, |
2. gemäß dem in § 1/1 festgelegten Verfahren die Gesamtzahl der nach | 2. gemäß dem in § 1/1 festgelegten Verfahren die Gesamtzahl der nach |
Gemeinschaften aufgeteilten Kandidaten, die Inhaber eines von einer | Gemeinschaften aufgeteilten Kandidaten, die Inhaber eines von einer |
unter die Zuständigkeit der Französischen Gemeinschaft oder von einer | unter die Zuständigkeit der Französischen Gemeinschaft oder von einer |
unter die Zuständigkeit der Flämischen Gemeinschaft fallenden | unter die Zuständigkeit der Flämischen Gemeinschaft fallenden |
Einrichtung ausgestellten Diploms sind, bestimmen, denen, nachdem sie | Einrichtung ausgestellten Diploms sind, bestimmen, denen, nachdem sie |
die in Artikel 43 § 1 Absatz 1 erwähnte Zulassung erhalten haben, | die in Artikel 43 § 1 Absatz 1 erwähnte Zulassung erhalten haben, |
jährlich Zugang zu der Beteiligung der | jährlich Zugang zu der Beteiligung der |
Gesundheitspflegepflichtversicherung für die in Artikel 34 Absatz 1 | Gesundheitspflegepflichtversicherung für die in Artikel 34 Absatz 1 |
Nr. 1 Buchstabe c) des Gesetzes vom 14. Juli 1994 über die | Nr. 1 Buchstabe c) des Gesetzes vom 14. Juli 1994 über die |
Krankenversicherung erwähnten Leistungen gewährt wird, | Krankenversicherung erwähnten Leistungen gewährt wird, |
3. gemäß dem in § 1/1 festgelegten Verfahren die Gesamtzahl der nach | 3. gemäß dem in § 1/1 festgelegten Verfahren die Gesamtzahl der nach |
Gemeinschaften aufgeteilten Kandidaten bestimmen, denen jährlich | Gemeinschaften aufgeteilten Kandidaten bestimmen, denen jährlich |
Zugang gewährt wird zu einer Zulassung für die Ausübung eines Berufs, | Zugang gewährt wird zu einer Zulassung für die Ausübung eines Berufs, |
für den es eine Zulassung gibt, | für den es eine Zulassung gibt, |
4. die Kriterien und die Modalitäten für die Auswahl der in Nr. 1, 2 | 4. die Kriterien und die Modalitäten für die Auswahl der in Nr. 1, 2 |
und 3 erwähnten Kandidaten aus der Gesamtzahl Kandidaten festlegen, | und 3 erwähnten Kandidaten aus der Gesamtzahl Kandidaten festlegen, |
5. für die in Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Kandidaten, wenn die Gesamtzahl | 5. für die in Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Kandidaten, wenn die Gesamtzahl |
der für ein bestimmtes Jahr zugelassenen Kandidaten pro Gemeinschaft | der für ein bestimmtes Jahr zugelassenen Kandidaten pro Gemeinschaft |
höher oder niedriger als die für dasselbe Jahr festgelegte Gesamtzahl | höher oder niedriger als die für dasselbe Jahr festgelegte Gesamtzahl |
Kandidaten ist, die Bedingungen bestimmen, unter denen die Differenz | Kandidaten ist, die Bedingungen bestimmen, unter denen die Differenz |
auf das folgende Jahr übertragen werden kann." | auf das folgende Jahr übertragen werden kann." |
Art. 4 - In Artikel 92 desselben Gesetzes wird ein Paragraph 1/1 mit | Art. 4 - In Artikel 92 desselben Gesetzes wird ein Paragraph 1/1 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
" § 1/1 - Die in § 1 Nr. 1 bis 3 erwähnten Erlasse ergehen nach | " § 1/1 - Die in § 1 Nr. 1 bis 3 erwähnten Erlasse ergehen nach |
Stellungnahme der Planungskommission und unter Berücksichtigung des | Stellungnahme der Planungskommission und unter Berücksichtigung des |
durch den Rechnungshof festgelegten Verteilerschlüssels. | durch den Rechnungshof festgelegten Verteilerschlüssels. |
Der Rechnungshof legt diesen Verteilerschlüssel jährlich vor dem 31. | Der Rechnungshof legt diesen Verteilerschlüssel jährlich vor dem 31. |
März eines jeden Jahres fest. | März eines jeden Jahres fest. |
Dieser Verteilerschlüssel wird auf der Grundlage der Einwohnerzahl pro | Dieser Verteilerschlüssel wird auf der Grundlage der Einwohnerzahl pro |
Gemeinschaft festgelegt. | Gemeinschaft festgelegt. |
Die Anzahl Einwohner der Flämischen Gemeinschaft entspricht der Summe | Die Anzahl Einwohner der Flämischen Gemeinschaft entspricht der Summe |
der Anzahl Einwohner der Flämischen Region und der Anzahl | der Anzahl Einwohner der Flämischen Region und der Anzahl |
niederländischsprachiger Einwohner der Region Brüssel-Hauptstadt. | niederländischsprachiger Einwohner der Region Brüssel-Hauptstadt. |
Die Anzahl niederländischsprachiger Einwohner der Region | Die Anzahl niederländischsprachiger Einwohner der Region |
Brüssel-Hauptstadt wird entsprechend dem Anteil Schüler im | Brüssel-Hauptstadt wird entsprechend dem Anteil Schüler im |
niederländischsprachigen Primar- und Sekundarschulunterricht an der | niederländischsprachigen Primar- und Sekundarschulunterricht an der |
Gesamtzahl Schüler im französisch- und niederländischsprachigen | Gesamtzahl Schüler im französisch- und niederländischsprachigen |
Primar- und Sekundarschulunterricht in der Region Brüssel-Hauptstadt | Primar- und Sekundarschulunterricht in der Region Brüssel-Hauptstadt |
bestimmt. | bestimmt. |
Die Anzahl Einwohner der Französischen Gemeinschaft entspricht der | Die Anzahl Einwohner der Französischen Gemeinschaft entspricht der |
Summe der Anzahl Einwohner der Wallonischen Region und der Anzahl | Summe der Anzahl Einwohner der Wallonischen Region und der Anzahl |
französischsprachiger Einwohner der Region Brüssel-Hauptstadt. | französischsprachiger Einwohner der Region Brüssel-Hauptstadt. |
Die Anzahl französischsprachiger Einwohner in der Region | Die Anzahl französischsprachiger Einwohner in der Region |
Brüssel-Hauptstadt wird entsprechend dem Anteil Schüler im | Brüssel-Hauptstadt wird entsprechend dem Anteil Schüler im |
französischsprachigen Primar- und Sekundarschulunterricht an der | französischsprachigen Primar- und Sekundarschulunterricht an der |
Gesamtzahl Schüler im französisch- und niederländischsprachigen | Gesamtzahl Schüler im französisch- und niederländischsprachigen |
Primar- und Sekundarschulunterricht in der Region Brüssel-Hauptstadt | Primar- und Sekundarschulunterricht in der Region Brüssel-Hauptstadt |
bestimmt." | bestimmt." |
Art. 5 - In Kapitel 8 Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein Artikel | Art. 5 - In Kapitel 8 Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein Artikel |
92/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 92/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 92/1 - § 1 - Der Überschuss an den in Artikel 92 § 1 Nr. 1 | "Art. 92/1 - § 1 - Der Überschuss an den in Artikel 92 § 1 Nr. 1 |
erwähnten Kandidaten im Verhältnis zu den Höchstzahlen für den | erwähnten Kandidaten im Verhältnis zu den Höchstzahlen für den |
Zeitraum 2004-2021 wird auf 1531 festgelegt. Der Überschuss befindet | Zeitraum 2004-2021 wird auf 1531 festgelegt. Der Überschuss befindet |
sich in der Französischen Gemeinschaft und betrifft den Zeitraum | sich in der Französischen Gemeinschaft und betrifft den Zeitraum |
2004-2021. Dieser Überschuss wird ab 2024 jährlich von den künftigen | 2004-2021. Dieser Überschuss wird ab 2024 jährlich von den künftigen |
Quoten abgezogen, bis der Überschuss abgebaut ist. Die jährlich | Quoten abgezogen, bis der Überschuss abgebaut ist. Die jährlich |
abgezogene Anzahl entspricht der Differenz zwischen der künftigen | abgezogene Anzahl entspricht der Differenz zwischen der künftigen |
Quote eines bestimmten Jahres und einer festgelegten Anzahl von 505. | Quote eines bestimmten Jahres und einer festgelegten Anzahl von 505. |
§ 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Modalitäten zur Korrektur der künftigen Quoten festlegen, wobei er das | Modalitäten zur Korrektur der künftigen Quoten festlegen, wobei er das |
auf der Grundlage der Stellungnahme 2017/03 der Planungskommission | auf der Grundlage der Stellungnahme 2017/03 der Planungskommission |
festgelegte Defizit berücksichtigt." | festgelegte Defizit berücksichtigt." |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. März 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 22. März 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |