publié le 12 octobre 2021
Loi modifiant le Code d'instruction criminelle et le titre préliminaire du Code d'instruction criminelle en vue d'introduire la méthode particulière de recherche d'infiltration civile. - Traduction allemande
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22 JUILLET 2018. - Loi modifiant le Code d'instruction criminelle et le titre préliminaire du Code d'instruction criminelle en vue d'introduire la méthode particulière de recherche d'infiltration civile. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 22 juillet 2018 modifiant le Code d'instruction criminelle et le titre préliminaire du Code d'instruction criminelle en vue d'introduire la méthode particulière de recherche d'infiltration civile (Moniteur belge du 7 août 2018).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 22. JULI 2018 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches und des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches im Hinblick auf die Einführung der besonderen Ermittlungsmethode der zivilen Infiltrierung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches Art. 2 - In Artikel 47ter § 1 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Januar 2003 und ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter "die Infiltrierung und den Rückgriff auf Informanten" durch die Wörter "die Infiltrierung, die zivile Infiltrierung und den Rückgriff auf Informanten" ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 47quinquies § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Januar 2003, werden die Wörter "und des Generalprokurators, der mit den spezifischen Aufgaben in den Bereichen Terrorismus und schwere Bandenkriminalität beauftragt ist," durch die Wörter "und des Generalprokurators, der im Kollegium der Generalprokuratoren mit den besonderen Ermittlungsmethoden beauftragt ist," ersetzt.
Art. 4 - In Buch 1 Kapitel 4 Abschnitt 3 desselben Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 4bis mit der Überschrift "Zivile Infiltrierung" eingefügt.
Art. 5 - In Unterabschnitt 4bis, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel 47novies/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 47novies/1 - § 1 - Bei der zivilen Infiltrierung im Sinne des vorliegenden Gesetzbuches handelt es sich um den von einer volljährigen Person, die kein Polizeibeamter ist und als ziviler Infiltrant bezeichnet wird, gegebenenfalls unter einer fiktiven Identität unterhaltenen dauerhaften und gezielten Kontakt zu einer oder mehreren Personen, bei denen es schwerwiegende Indizien dafür gibt, dass sie eine der in Artikel 90ter §§ 2 bis 4 erwähnten Straftaten, Artikel 90ter § 2 Nr. 11 ausgenommen, vorausgesetzt, dass diese Straftat im Rahmen einer in Artikel 324bis des Strafgesetzbuches erwähnten kriminellen Organisation begangen wird oder begangen werden würde, oder eine der in Buch 2 Titel 1ter des Strafgesetzbuches erwähnten Straftaten begehen oder begehen könnten.
Unter außergewöhnlichen Umständen und mit der ausdrücklichen Genehmigung des zuständigen Magistrats kann der in § 4 Nr. 6 erwähnte Gerichtspolizeioffizier im Rahmen einer bestimmten zivilen Infiltrierung kurzzeitig und gezielt auf die Fachkompetenz einer Person zurück greifen, die nicht den Polizeidiensten angehört, wenn dies für das Gelingen des Auftrags als absolut notwendig erscheint. § 2 - Der Prokurator des Königs kann im Rahmen der Ermittlung eine zivile Infiltrierung genehmigen, wenn die Untersuchung dies erfordert und wenn die anderen Untersuchungsmittel, einschließlich der in Artikel 47octies erwähnten Infiltrierung, nicht auszureichen scheinen, um die Wahrheit herauszufinden.
Die Genehmigung oder die Verlängerung der Genehmigung zur zivilen Infiltrierung durch den Prokurator des Königs oder den Untersuchungsrichter bedarf der vorherigen Zustimmung des Föderalprokurators. Wird diese Zustimmung mündlich erteilt, wird sie anschließend schnellstmöglich schriftlich bestätigt. Diese Zustimmung wird in der in Artikel 47novies/3 § 1 Absatz 2 erwähnten vertraulichen Akte aufbewahrt.
Der Prokurator des Königs kann im rechtlichen Rahmen einer zivilen Infiltrierung und unter Berücksichtigung ihrer Zielsetzung den in Artikel 47octies § 2 Absatz 2 erwähnten Polizeidienst ermächtigen, dem zivilen Infiltranten zu erlauben, auf die in Artikel 47octies § 2 Absatz 2 erwähnten polizeilichen Untersuchungstechniken unter Begleitung des in Absatz 5 erwähnten Begleitbeamten zurückzugreifen.
Der Prokurator des Königs erteilt, wenn dies gerechtfertigt ist, die Genehmigung zur Ergreifung der notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit sowie der körperlichen, geistigen und moralischen Unversehrtheit des zivilen Infiltranten. Diese Genehmigung wird in der in Artikel 47novies/3 § 1 Absatz 2 erwähnten vertraulichen Akte aufbewahrt.
Polizeibeamte des Generalkommissariats Special Units der föderalen Polizei, die zu diesem Zweck eine spezielle Ausbildung erhalten haben, sogenannte Begleitbeamte, begleiten den zivilen Infiltranten, um die ordnungsgemäße Ausführung seines Auftrags zu gewährleisten.
Polizeibeamte des Generalkommissariats Special Units der föderalen Polizei, sogenannte Kontrollbeamte, sorgen für die Sicherheit und die körperliche, geistige und moralische Unversehrtheit des zivilen Infiltranten sowie dafür, dass der zivile Infiltrant seine Pflichten erfüllt. Ein Polizeibeamter darf nicht gleichzeitig Begleit- und Kontrollbeamter desselben zivilen Infiltranten sein. § 3 - Unbeschadet der Absätze 2 bis 8 ist es dem zivilen Infiltranten, den Begleit- und Kontrollbeamten verboten, im Rahmen des Auftrags des zivilen Infiltranten Straftaten zu begehen.
Straffrei bleiben zivile Infiltranten, Begleit- und Kontrollbeamte, die im Rahmen des Auftrags des zivilen Infiltranten und im Hinblick auf das Gelingen dieses Auftrags oder zur Gewährleistung ihrer eigenen Sicherheit oder der anderer am Einsatz beteiligten Personen absolut notwendige Straftaten mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Prokurators des Königs begehen.
Diese Straftaten dürfen nicht schwerwiegender sein als die Straftaten, für die die zivile Infiltrierung angewandt wird, und müssen notwendigerweise im Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen und dürfen die körperliche Unversehrtheit von Personen nicht beeinträchtigen.
Straffrei bleibt auch der Magistrat, der unter Einhaltung des vorliegenden Gesetzbuches zivile Infiltranten, Begleit- und Kontrollbeamte und Personen, die nicht den Polizeidiensten angehören und deren Fachkompetenz in Anspruch genommen wird, dazu ermächtigt, im Rahmen der Ausführung der zivilen Infiltrierung Straftaten zu begehen.
Der in § 4 Nr. 6 erwähnte Gerichtspolizeioffizier teilt dem Prokurator des Königs die in Absatz 2 erwähnten Straftaten, die der zivile Infiltrant, die Begleit- und Kontrollbeamten oder die in Absatz 4 erwähnten Personen möglicherweise begehen werden müssen, schriftlich mit.
Der zivile Infiltrant teilt sein Verhalten und seine Beobachtungen unverzüglich den Begleitbeamten mit, die ihrerseits den in § 4 Nr. 6 erwähnten Gerichtspolizeioffizier informieren. Letzterer setzt den Prokurator des Königs gemäß Artikel 47novies/3 § 1 hiervon in Kenntnis.
Die ersten drei Absätze sind ebenfalls auf die Personen anwendbar, die direkte zur Durchführung dieses Auftrags notwendige Hilfe oder Unterstützung geleistet haben, sowie auf die in § 1 Absatz 2 erwähnten Personen.
Der Minister der Justiz und der Minister des Innern ergreifen auf gemeinsamen Vorschlag des Föderalprokurators und des Generalprokurators, der im Kollegium der Generalprokuratoren mit den besonderen Ermittlungsmethoden beauftragt ist, die besonderen Maßnahmen, die absolut notwendig sind, um den Schutz der Identität und die Sicherheit der zivilen Infiltranten, Begleit- und Kontrollbeamten bei der Vorbereitung und Durchführung ihrer Aufträge jederzeit zu gewährleisten. Es liegt keine Straftat vor, wenn Taten in diesem Rahmen begangen werden. § 4 - Die Genehmigung zur zivilen Infiltrierung erfolgt schriftlich und enthält folgende Angaben: 1. die schwerwiegenden Indizien für die Straftaten, die die zivile Infiltrierung rechtfertigen, oder, wenn die zivile Infiltrierung Bestandteil einer in Artikel 28bis § 2 definierten proaktiven Untersuchung ist, den begründeten Verdacht über zu begehende oder bereits begangene, aber noch nicht aufgedeckte strafbare Handlungen und die besonderen Indizien in Bezug auf die in dieser letztgenannten Bestimmung beschriebenen Elemente, die die zivile Infiltrierung rechtfertigen, 2.die Gründe, warum die zivile Infiltrierung für die Wahrheitsfindung unerlässlich ist, und insbesondere die Gründe, warum die in Artikel 47octies erwähnte Infiltrierung nicht auszureichen scheint, um die Wahrheit herauszufinden, 3. falls bekannt, den Namen oder ansonsten eine möglichst genaue Beschreibung der Personen, bei denen es schwerwiegende Indizien dafür gibt, dass sie eine der in Artikel 90ter §§ 2 bis 4 erwähnten Straftaten, Artikel 90ter § 2 Nr.11 ausgenommen, vorausgesetzt, dass diese Straftat im Rahmen einer in Artikel 324bis des Strafgesetzbuches erwähnten kriminellen Organisation begangen wird oder begangen werden würde, oder eine der in Buch 2 Titel 1ter des Strafgesetzbuches erwähnten Straftaten begehen oder begehen könnten, 4. Art und Weise, wie die zivile Infiltrierung durchgeführt wird, einschließlich der Erlaubnis zur Verwendung der in § 2 Absatz 3 erwähnten polizeilichen Untersuchungstechniken, 5.Zeitraum, in dem die zivile Infiltrierung durchgeführt werden kann und der nicht länger sein darf als drei Monate ab dem Datum der Genehmigung, 6. Namen und Eigenschaft des in Artikel 47ter § 2 Absatz 4 erwähnten Gerichtspolizeioffiziers, der die Durchführung der zivilen Infiltrierung leitet, 7.Identität des zivilen Infiltranten in Form eines Codes, 8. Zustimmung des Föderalprokurators zur Genehmigung oder Verlängerung der zivilen Infiltrierung. § 5 - Der Prokurator des Königs vermerkt gegebenenfalls in einer getrennten schriftlichen Entscheidung die Straftaten, die die zivilen Infiltranten, die Begleit- und Kontrollbeamten und die in § 3 Absatz 4 erwähnten Personen im Rahmen der zivilen Infiltrierung begehen dürfen.
Diese Entscheidung wird in der in Artikel 47novies/3 § 1 Absatz 2 erwähnten Akte aufbewahrt. § 6 - Im Dringlichkeitsfall kann die Genehmigung zur zivilen Infiltrierung mündlich erteilt werden. Diese Genehmigung muss so schnell wie möglich in der in § 4 vorgesehenen Form bestätigt werden. § 7 - Der Prokurator des Königs kann seine Genehmigung zur zivilen Infiltrierung unter Angabe von Gründen jederzeit ändern, ergänzen oder verlängern. Er kann seine Genehmigung jederzeit zurückziehen. Er prüft bei jeder Änderung, Ergänzung oder Verlängerung seiner Genehmigung, ob die in den Paragraphen 1, 2 und 4 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, und handelt gemäß § 4 Nr. 1 bis 8. § 8 - Der Prokurator des Königs ist mit der Ausführung der Genehmigungen zur zivilen Infiltrierung, die im Rahmen einer gerichtlichen Untersuchung gemäß Artikel 56bis vom Untersuchungsrichter erteilt wurden, beauftragt.
Der Prokurator des Königs vermerkt gegebenenfalls in einer getrennten schriftlichen Entscheidung die Straftaten, die die zivilen Infiltranten, die Begleit- und Kontrollbeamten und die in § 3 Absatz 4 erwähnten Personen im Rahmen der vom Untersuchungsrichter angeordneten zivilen Infiltrierung begehen dürfen. Diese Entscheidung wird in der in Artikel 47novies/3 § 1 Absatz 2 erwähnten Akte aufbewahrt." Art. 6 - In denselben Unterabschnitt 4bis wird ein Artikel 47novies/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 47novies/2 - § 1 - Die Direktion der Einsätze in gerichtspolizeilichen Angelegenheiten der föderalen Polizei führt eine Risikoanalyse durch, die mindestens die Zuverlässigkeit, die Fertigkeiten und Kenntnisse, die polizeiliche und gerichtliche Vergangenheit und die Motivation des zivilen Infiltranten und seine Verbindungen zu den an der Untersuchung beteiligten Personen und das Risiko, Straftaten zu begehen, die die körperliche Unversehrtheit von Personen gefährden, umfasst: 1. vor Erteilung der in Artikel 47novies/1 § 2 beziehungsweise Artikel 56bis erwähnten Genehmigung, 2.vor der in den Artikeln 235ter, 235quater und 235quinquies erwähnten Untersuchung durch die Anklagekammer.
Diese Risikoanalysen werden in der in Artikel 47novies/3 § 1 Absatz 2 erwähnten Akte aufbewahrt.
Der Prokurator des Königs und der Untersuchungsrichter berücksichtigen diese Risikoanalysen für die Erteilung ihrer Genehmigung zur zivilen Infiltrierung. § 2 - Der zivile Infiltrant unterzeichnet ein in einer einzigen Ausfertigung erstelltes schriftliches Memorandum, in dem er sich verpflichtet, ehrliche und vollständige Aussagen mit Bezug auf die Sache zu machen, für die er als ziviler Infiltrant eingesetzt wird.
Das Memorandum ist datiert und enthält mindestens folgende Angaben: 1. Identität des zivilen Infiltranten, 2.Rechte und Pflichten des zivilen Infiltranten, 3. Art und Weise, wie die zivile Infiltrierung durchgeführt wird, 4.Vermerk, dass Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit sowie der körperlichen, geistigen und moralischen Unversehrtheit des zivilen Infiltranten und zum Schutz seiner Identität ergriffen werden können, 5. Vermerk, dass Maßnahmen im Hinblick auf den Schutz der öffentlichen Sicherheit und die Kontrolle des zivilen Infiltranten ergriffen werden können. § 3 - Das schriftliche Memorandum wird bei der Direktion der Einsätze in gerichtspolizeilichen Angelegenheiten der föderalen Polizei aufbewahrt. Nur der Prokurator des Königs, der Föderalprokurator, der in Artikel 47novies/1 § 4 Nr. 6 erwähnte Gerichtspolizeioffizier, die Kontroll- und Begleitbeamten und der in Artikel 56bis erwähnte Untersuchungsrichter können dieses schriftliche Memorandum einsehen.
Die Begleit- und Kontrollbeamten erhalten eine Abschrift dieses schriftlichen Memorandums. Diese Abschrift wird beim Generalkommissariat Special Units der föderalen Polizei aufbewahrt.
Der in Artikel 47novies/1 § 4 Nr. 6 erwähnte Gerichtspolizeioffizier verfasst einen schriftlichen vertraulichen Bericht, in dem er das Vorhandensein des Memorandums bestätigt, und übermittelt ihn dem Prokurator des Königs. Dieser Bericht wird in der in Artikel 47novies/3 § 1 Absatz 2 erwähnten Akte aufbewahrt. § 4 - Der zivile Infiltrant und die in Artikel 47novies/1 § 1 Absatz 2 erwähnte Person unterliegen der Schweigepflicht. Jegliche Verletzung der Schweigepflicht wird gemäß Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet." Art. 7 - In denselben Unterabschnitt 4bis wird ein Artikel 47novies/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 47novies/3 - § 1 - Der in Artikel 47novies/1 § 4 Nr. 6 erwähnte Gerichtspolizeioffizier erstattet dem Prokurator des Königs einen genauen, vollständigen und wahrheitsgetreuen schriftlichen Bericht über jede Phase der Durchführung der zivilen Infiltrierungen, die er leitet.
Diese vertraulichen Berichte werden dem Prokurator des Königs direkt übermittelt und von ihm in einer getrennten und vertraulichen Akte aufbewahrt. Er hat als Einziger Zugang zu dieser Akte, unbeschadet des in Artikel 56bis beziehungsweise in den Artikeln 235ter § 3, 235quater § 3 und 235quinquies erwähnten Rechts auf Einsichtnahme des Untersuchungsrichters und der Anklagekammer. Der Inhalt dieser Akte fällt unter das Berufsgeheimnis. § 2 - Die Genehmigung zur zivilen Infiltrierung und die Entscheidungen zur Änderung, Ergänzung oder Verlängerung werden der vertraulichen Akte beigefügt.
Der in Artikel 47novies/1 § 4 Nr. 6 erwähnte Gerichtspolizeioffizier erstellt ein Protokoll über die verschiedenen Phasen der Durchführung der zivilen Infiltrierung, erwähnt darin jedoch keine Elemente, die die Absicherung der verwendeten technischen Mittel und der polizeilichen Untersuchungstechniken oder die Gewährleistung der Sicherheit und der Anonymität des Informanten, des zivilen Infiltranten, der Polizeibeamten, die mit der Durchführung der Observation, Infiltrierung und zivilen Infiltrierung beauftragt sind, sowie der Personen, die nicht den Polizeidiensten angehören und deren Fachkompetenz in Anspruch genommen wird, gefährden könnten. Diese Elemente werden ausschließlich in dem in § 1 Absatz 1 erwähnten schriftlichen Bericht aufgeführt.
In einem Protokoll wird auf die Genehmigung zur zivilen Infiltrierung verwiesen und werden die in Artikel 47novies/1 § 4 Nr. 1, 2, 3, 5 und 8 erwähnten Angaben vermerkt. Der Prokurator des Königs bestätigt durch eine schriftliche Entscheidung das Vorhandensein der von ihm erteilten Genehmigung zur zivilen Infiltrierung, der in Artikel 47novies/2 § 1 erwähnten Risikoanalyse und die Volljährigkeit des zivilen Infiltranten.
Die erstellten Protokolle und die in Absatz 3 erwähnte Entscheidung werden spätestens nach Beendigung der zivilen Infiltrierung und gegebenenfalls der in Artikel 47octies erwähnten Infiltrierung der Strafakte beigefügt. § 3 - Die aufgrund einer zivilen Infiltrierung erlangten Beweismittel können nur dann als Beweis berücksichtigt werden, wenn sie in entscheidendem Maße durch andere Beweismittel untermauert werden. § 4 - Die Kontrollbeamten übermitteln der Direktion der Einsätze in gerichtspolizeilichen Angelegenheiten der föderalen Polizei und dem Prokurator des Königs einen genauen, vollständigen und wahrheitsgetreuen Bericht über die öffentliche Sicherheit, die Sicherheit des zivilen Infiltranten, die körperliche, geistige und moralische Unversehrtheit des zivilen Infiltranten und die Erfüllung der Pflichten des zivilen Infiltranten; der Prokurator des Königs bewahrt diesen Bericht in der in § 1 Absatz 2 erwähnten vertraulichen Akte auf." Art. 8 - In Artikel 47undecies Absatz 1 und 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Januar 2003, teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 105/2007 des Verfassungsgerichtshofes, werden die Wörter "der Observation und der Infiltrierung" jeweils durch die Wörter "der Observation, der Infiltrierung und der zivilen Infiltrierung" ersetzt.
Art. 9 - Artikel 56bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Januar 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 27.
Dezember 2005 und 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Artikeln 47ter bis 47novies" durch die Wörter "Artikeln 47ter bis 47novies/3" ersetzt.2. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Eine in Artikel 47novies/1 vorgesehene zivile Infiltrierung, die sich auf zu Berufszwecken genutzte Räumlichkeiten oder den Wohnort eines Rechtsanwalts oder eines Arztes beziehen, kann nur vom Untersuchungsrichter genehmigt werden, wenn der Rechtsanwalt oder der Arzt selbst verdächtigt wird, eine der in Artikel 90ter §§ 2 bis 4 erwähnten Straftaten, Artikel 90ter § 2 Nr.11 ausgenommen, vorausgesetzt, dass diese Straftat im Rahmen einer in Artikel 324bis des Strafgesetzbuches erwähnten kriminellen Organisation begangen wird, oder eine der in Buch 2 Titel 1ter des Strafgesetzbuches erwähnten Straftaten begangen zu haben, oder wenn genaue Tatsachen vermuten lassen, dass Dritte, die verdächtigt werden, eine dieser Straftaten begangen zu haben, seine Räumlichkeiten oder seinen Wohnort benutzen." Art. 10 - Artikel 102 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 20. Juli 1990 und wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 7. Juli 2002, wird wie folgt ersetzt: "1. "gefährdeter Zeuge": - eine Person, die sich in Gefahr befindet infolge von Aussagen, die sie im Laufe der Ermittlungen oder der gerichtlichen Untersuchung im Rahmen einer Strafsache entweder in Belgien oder vor einem internationalen Gericht oder, wenn in der Sache Gegenseitigkeit gewährleistet ist, im Ausland gemacht hat oder zu machen hat, und bereit ist, diese Aussagen auf Anfrage in der Sitzung zu bestätigen, - eine Person, die sich aufgrund ihres Einsatzes als ziviler Infiltrant, wie in Artikel 47novies/1 erwähnt, in Gefahr befindet." Art. 11 - In Artikel 189ter Absatz 1 und 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. Januar 2009, werden die Wörter "Observation oder Infiltrierung" durch die Wörter "Observation, Infiltrierung und zivilen Infiltrierung" ersetzt.
Art. 12 - Artikel 235ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "Observation und Infiltrierung" jeweils durch die Wörter "Observation, Infiltrierung und zivilen Infiltrierung" ersetzt.2. In § 2 Absatz 4 werden die Wörter "Observation und Infiltrierung" durch die Wörter "Observation, Infiltrierung und zivilen Infiltrierung" ersetzt und werden die Wörter "den in den Artikeln 47sexies § 3 Nr.6 und 47octies § 3 Nr. 6 erwähnten Gerichtspolizeioffizier" durch die Wörter "den in den Artikeln 47sexies § 3 Nr. 6, 47octies § 3 Nr. 6 und 47novies/1 § 4 Nr. 6 erwähnten Gerichtspolizeioffizier" ersetzt. 3. In § 2 Absatz 5 werden die Wörter "die mit der Durchführung der Observation und Infiltrierung beauftragten Polizeibeamten, die in Artikel 47octies § 1 Absatz 2 erwähnte Zivilperson" durch die Wörter "die mit der Durchführung der Observation, Infiltrierung und zivilen Infiltrierung beauftragten Polizeibeamten, den zivilen Infiltranten und die in den Artikeln 47octies § 1 Absatz 2 und 47novies/1 § 1 Absatz 2 erwähnte Zivilperson" ersetzt.4. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "in den Artikeln 46sexies § 3 Absatz 7, 47septies § 1 Absatz 2 oder 47novies § 1 Absatz 2" durch die Wörter "in den Artikeln 46sexies § 3 Absatz 7, 47septies § 1 Absatz 2, 47novies § 1 Absatz 2 oder 47novies/3 § 1 Absatz 2" ersetzt. 5. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Im Entscheid der Anklagekammer darf weder der Inhalt der vertraulichen Akte noch irgendein Element Erwähnung finden, das die verwendeten technischen Mittel und die polizeilichen Untersuchungstechniken oder die Gewährleistung der Sicherheit und der Anonymität des Informanten, des zivilen Infiltranten, der Polizeibeamten, die mit der Durchführung der Observation, Infiltrierung und zivilen Infiltrierung oder der in Artikel 46sexies erwähnten Maßnahme beauftragt sind, und der in den Artikeln 46sexies § 1 Absatz 3, 47octies § 1 Absatz 2 und 47novies/1 § 1 Absatz 2 erwähnten Zivilperson gefährden könnte." Art. 13 - Artikel 235quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 1.In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Observation und Infiltrierung" durch die Wörter "Observation, Infiltrierung und zivilen Infiltrierung" ersetzt. 2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Observationen und Infiltrierungen" durch die Wörter "Observationen, Infiltrierungen oder zivilen Infiltrierungen" ersetzt.3. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "Observation oder Infiltrierung" durch die Wörter "Observation, Infiltrierung oder zivilen Infiltrierung" ersetzt und werden die Wörter "den in den Artikeln 47sexies § 3 Nr.6 und 47octies § 3 Nr. 6 erwähnten Gerichtspolizeioffizier" durch die Wörter "den in den Artikeln 47sexies § 3 Nr. 6, 47octies § 3 Nr. 6 und 47novies/1 § 4 Nr. 6 erwähnten Gerichtspolizeioffizier" ersetzt. 4. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "in den Artikeln 46sexies § 3 Absatz 7, 47septies § 1 Absatz 2 oder 47novies § 1 Absatz 2" durch die Wörter "in den Artikeln 46sexies § 3 Absatz 7, 47septies § 1 Absatz 2, 47novies § 1 Absatz 2 oder 47novies/3 § 1 Absatz 2" ersetzt. 5. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Im Entscheid der Anklagekammer darf weder der Inhalt der vertraulichen Akte noch irgendein Element Erwähnung finden, das die verwendeten technischen Mittel und die polizeilichen Untersuchungstechniken oder die Gewährleistung der Sicherheit und der Anonymität des Informanten, des zivilen Infiltranten, der Polizeibeamten, die mit der Durchführung der Observation, Infiltrierung, zivilen Infiltrierung oder der in Artikel 46sexies erwähnten Maßnahme beauftragt sind, und der in den Artikeln 46sexies § 1 Absatz 3, 47octies § 1 Absatz 2 und 47novies/1 § 1 Absatz 2 erwähnten Zivilperson gefährden könnte." Art. 14 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 235quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 235quinquies - § 1 - Unbeschadet der in den Artikeln 235ter und 235quater erwähnten Kontrolle untersucht die Anklagekammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Ordnungsmäßigkeit der besonderen Ermittlungsmethode der zivilen Infiltrierung alle drei Monate bis zur Beendigung der zivilen Infiltrierung.
Spätestens drei Monate nach dem Datum der in Artikel 47novies/1 § 4 erwähnten Genehmigung und spätestens drei Monate nach dem Datum des Entscheids der Anklagekammer gemäß vorliegendem Artikel legt die Staatsanwaltschaft dem Vorsitzenden der Anklagekammer die in Artikel 47novies/3 § 1 Absatz 2 erwähnte vertrauliche Akte vor. Nur die Magistrate der Anklagekammer haben das Recht, diese vertrauliche Akte einzusehen.
Der Vorsitzende der Anklagekammer ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung der vertraulichen Akte. Nachdem er von der vertraulichen Akte Kenntnis genommen hat, gibt er sie der Staatsanwaltschaft unverzüglich zurück. § 2 - Die Anklagekammer befindet binnen acht Tagen nach Erhalt des Antrags der Staatsanwaltschaft. Die Anklagekammer hört die Ausführungen des Generalprokurators separat und in Abwesenheit der Parteien an.
Sie kann, was die angewandte besondere Ermittlungsmethode der zivilen Infiltrierung betrifft, den Untersuchungsrichter und den in den Artikeln 47novies/1 § 4 Nr. 6 erwähnten Gerichtspolizeioffizier separat und in Abwesenheit der Parteien anhören. § 3 - Im Entscheid der Anklagekammer darf weder der Inhalt der vertraulichen Akte noch irgendein Element Erwähnung finden, das die verwendeten technischen Mittel und die polizeilichen Untersuchungstechniken oder die Gewährleistung der Sicherheit und der Anonymität des Informanten, des zivilen Infiltranten, der Polizeibeamten, die mit der Durchführung der Observation, Infiltrierung oder zivilen Infiltrierung beauftragt sind, gefährden könnte.
Die Staatsanwaltschaft fügt den Entscheid der Anklagekammer erst dann der Strafakte bei, wenn die Anklagekammer auf der Grundlage von Artikel 235ter mit der Sache befasst wird. § 4 - Der Prokurator des Königs entscheidet über die Fortführung der laufenden zivilen Infiltrierung unter Berücksichtigung des Entscheids der Anklagekammer." Art. 15 - Artikel 279 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Observation oder Infiltrierung" durch die Wörter "Observation, Infiltrierung oder zivilen Infiltrierung" ersetzt.2. In Absatz 4 werden die Wörter "Observation und Infiltrierung" durch die Wörter "Observation, Infiltrierung und zivilen Infiltrierung" ersetzt. Art. 16 - Artikel 321 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Observation oder Infiltrierung" durch die Wörter "Observation, Infiltrierung oder zivilen Infiltrierung" ersetzt.2. In Absatz 4 werden die Wörter "Observation und Infiltrierung" durch die Wörter "Observation, Infiltrierung und zivilen Infiltrierung" ersetzt. KAPITEL 3 - Abänderung des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches Art. 17 - In Artikel 30 des Gesetzes vom 17. April 1878 zur Einführung des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Es liegt Anstiftung vor, wenn beim Täter die Absicht, eine Straftat zu begehen, durch das Eingreifen eines Polizeibeamten, eines Dritten, der auf das ausdrückliche Verlangen dieses Beamten hin handelt, oder eines zivilen Infiltranten im Rahmen einer in Buch 1 Kapitel 4 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnten zivilen Infiltrierung, unmittelbar hervorgerufen, verstärkt oder bestätigt wird, obwohl der Täter der Tat ein Ende setzen wollte." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Juli 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS