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Loi modifiant le Code d'instruction criminelle et le titre préliminaire du Code d'instruction criminelle en vue d'introduire la méthode particulière de recherche d'infiltration civile. - Traduction allemande Wet tot wijziging van het Wetboek van strafvordering en van de voorafgaande titel van het Wetboek van strafvordering met het oog op het invoeren van de bijzondere opsporingsmethode burgerinfiltratie. - Duitse vertaling
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22 JUILLET 2018. - Loi modifiant le Code d'instruction criminelle et 22 JULI 2018. - Wet tot wijziging van het Wetboek van strafvordering
le titre préliminaire du Code d'instruction criminelle en vue en van de voorafgaande titel van het Wetboek van strafvordering met
d'introduire la méthode particulière de recherche d'infiltration het oog op het invoeren van de bijzondere opsporingsmethode
civile. - Traduction allemande burgerinfiltratie. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22 juli
loi du 22 juillet 2018 modifiant le Code d'instruction criminelle et 2018 tot wijziging van het Wetboek van strafvordering en van de
le titre préliminaire du Code d'instruction criminelle en vue voorafgaande titel van het Wetboek van strafvordering met het oog op
d'introduire la méthode particulière de recherche d'infiltration het invoeren van de bijzondere opsporingsmethode burgerinfiltratie
civile (Moniteur belge du 7 août 2018). (Belgisch Staatsblad van 7 augustus 2018).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
22. JULI 2018 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches und 22. JULI 2018 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches und
des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches im Hinblick auf des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches im Hinblick auf
die Einführung der besonderen Ermittlungsmethode der zivilen die Einführung der besonderen Ermittlungsmethode der zivilen
Infiltrierung Infiltrierung
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches
Art. 2 - In Artikel 47ter § 1 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches, Art. 2 - In Artikel 47ter § 1 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 6. Januar 2003 und ersetzt durch das eingefügt durch das Gesetz vom 6. Januar 2003 und ersetzt durch das
Gesetz vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter "die Infiltrierung und Gesetz vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter "die Infiltrierung und
den Rückgriff auf Informanten" durch die Wörter "die Infiltrierung, den Rückgriff auf Informanten" durch die Wörter "die Infiltrierung,
die zivile Infiltrierung und den Rückgriff auf Informanten" ersetzt. die zivile Infiltrierung und den Rückgriff auf Informanten" ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 47quinquies § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 3 - In Artikel 47quinquies § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 6. Januar 2003, werden die Wörter "und des durch das Gesetz vom 6. Januar 2003, werden die Wörter "und des
Generalprokurators, der mit den spezifischen Aufgaben in den Bereichen Generalprokurators, der mit den spezifischen Aufgaben in den Bereichen
Terrorismus und schwere Bandenkriminalität beauftragt ist," durch die Terrorismus und schwere Bandenkriminalität beauftragt ist," durch die
Wörter "und des Generalprokurators, der im Kollegium der Wörter "und des Generalprokurators, der im Kollegium der
Generalprokuratoren mit den besonderen Ermittlungsmethoden beauftragt Generalprokuratoren mit den besonderen Ermittlungsmethoden beauftragt
ist," ersetzt. ist," ersetzt.
Art. 4 - In Buch 1 Kapitel 4 Abschnitt 3 desselben Gesetzbuches wird Art. 4 - In Buch 1 Kapitel 4 Abschnitt 3 desselben Gesetzbuches wird
ein Unterabschnitt 4bis mit der Überschrift "Zivile Infiltrierung" ein Unterabschnitt 4bis mit der Überschrift "Zivile Infiltrierung"
eingefügt. eingefügt.
Art. 5 - In Unterabschnitt 4bis, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Art. 5 - In Unterabschnitt 4bis, eingefügt durch Artikel 4, wird ein
Artikel 47novies/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 47novies/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 47novies/1 - § 1 - Bei der zivilen Infiltrierung im Sinne des "Art. 47novies/1 - § 1 - Bei der zivilen Infiltrierung im Sinne des
vorliegenden Gesetzbuches handelt es sich um den von einer vorliegenden Gesetzbuches handelt es sich um den von einer
volljährigen Person, die kein Polizeibeamter ist und als ziviler volljährigen Person, die kein Polizeibeamter ist und als ziviler
Infiltrant bezeichnet wird, gegebenenfalls unter einer fiktiven Infiltrant bezeichnet wird, gegebenenfalls unter einer fiktiven
Identität unterhaltenen dauerhaften und gezielten Kontakt zu einer Identität unterhaltenen dauerhaften und gezielten Kontakt zu einer
oder mehreren Personen, bei denen es schwerwiegende Indizien dafür oder mehreren Personen, bei denen es schwerwiegende Indizien dafür
gibt, dass sie eine der in Artikel 90ter §§ 2 bis 4 erwähnten gibt, dass sie eine der in Artikel 90ter §§ 2 bis 4 erwähnten
Straftaten, Artikel 90ter § 2 Nr. 11 ausgenommen, vorausgesetzt, dass Straftaten, Artikel 90ter § 2 Nr. 11 ausgenommen, vorausgesetzt, dass
diese Straftat im Rahmen einer in Artikel 324bis des Strafgesetzbuches diese Straftat im Rahmen einer in Artikel 324bis des Strafgesetzbuches
erwähnten kriminellen Organisation begangen wird oder begangen werden erwähnten kriminellen Organisation begangen wird oder begangen werden
würde, oder eine der in Buch 2 Titel 1ter des Strafgesetzbuches würde, oder eine der in Buch 2 Titel 1ter des Strafgesetzbuches
erwähnten Straftaten begehen oder begehen könnten. erwähnten Straftaten begehen oder begehen könnten.
Unter außergewöhnlichen Umständen und mit der ausdrücklichen Unter außergewöhnlichen Umständen und mit der ausdrücklichen
Genehmigung des zuständigen Magistrats kann der in § 4 Nr. 6 erwähnte Genehmigung des zuständigen Magistrats kann der in § 4 Nr. 6 erwähnte
Gerichtspolizeioffizier im Rahmen einer bestimmten zivilen Gerichtspolizeioffizier im Rahmen einer bestimmten zivilen
Infiltrierung kurzzeitig und gezielt auf die Fachkompetenz einer Infiltrierung kurzzeitig und gezielt auf die Fachkompetenz einer
Person zurück greifen, die nicht den Polizeidiensten angehört, wenn Person zurück greifen, die nicht den Polizeidiensten angehört, wenn
dies für das Gelingen des Auftrags als absolut notwendig erscheint. dies für das Gelingen des Auftrags als absolut notwendig erscheint.
§ 2 - Der Prokurator des Königs kann im Rahmen der Ermittlung eine § 2 - Der Prokurator des Königs kann im Rahmen der Ermittlung eine
zivile Infiltrierung genehmigen, wenn die Untersuchung dies erfordert zivile Infiltrierung genehmigen, wenn die Untersuchung dies erfordert
und wenn die anderen Untersuchungsmittel, einschließlich der in und wenn die anderen Untersuchungsmittel, einschließlich der in
Artikel 47octies erwähnten Infiltrierung, nicht auszureichen scheinen, Artikel 47octies erwähnten Infiltrierung, nicht auszureichen scheinen,
um die Wahrheit herauszufinden. um die Wahrheit herauszufinden.
Die Genehmigung oder die Verlängerung der Genehmigung zur zivilen Die Genehmigung oder die Verlängerung der Genehmigung zur zivilen
Infiltrierung durch den Prokurator des Königs oder den Infiltrierung durch den Prokurator des Königs oder den
Untersuchungsrichter bedarf der vorherigen Zustimmung des Untersuchungsrichter bedarf der vorherigen Zustimmung des
Föderalprokurators. Wird diese Zustimmung mündlich erteilt, wird sie Föderalprokurators. Wird diese Zustimmung mündlich erteilt, wird sie
anschließend schnellstmöglich schriftlich bestätigt. Diese Zustimmung anschließend schnellstmöglich schriftlich bestätigt. Diese Zustimmung
wird in der in Artikel 47novies/3 § 1 Absatz 2 erwähnten vertraulichen wird in der in Artikel 47novies/3 § 1 Absatz 2 erwähnten vertraulichen
Akte aufbewahrt. Akte aufbewahrt.
Der Prokurator des Königs kann im rechtlichen Rahmen einer zivilen Der Prokurator des Königs kann im rechtlichen Rahmen einer zivilen
Infiltrierung und unter Berücksichtigung ihrer Zielsetzung den in Infiltrierung und unter Berücksichtigung ihrer Zielsetzung den in
Artikel 47octies § 2 Absatz 2 erwähnten Polizeidienst ermächtigen, dem Artikel 47octies § 2 Absatz 2 erwähnten Polizeidienst ermächtigen, dem
zivilen Infiltranten zu erlauben, auf die in Artikel 47octies § 2 zivilen Infiltranten zu erlauben, auf die in Artikel 47octies § 2
Absatz 2 erwähnten polizeilichen Untersuchungstechniken unter Absatz 2 erwähnten polizeilichen Untersuchungstechniken unter
Begleitung des in Absatz 5 erwähnten Begleitbeamten zurückzugreifen. Begleitung des in Absatz 5 erwähnten Begleitbeamten zurückzugreifen.
Der Prokurator des Königs erteilt, wenn dies gerechtfertigt ist, die Der Prokurator des Königs erteilt, wenn dies gerechtfertigt ist, die
Genehmigung zur Ergreifung der notwendigen Maßnahmen zur Genehmigung zur Ergreifung der notwendigen Maßnahmen zur
Gewährleistung der Sicherheit sowie der körperlichen, geistigen und Gewährleistung der Sicherheit sowie der körperlichen, geistigen und
moralischen Unversehrtheit des zivilen Infiltranten. Diese Genehmigung moralischen Unversehrtheit des zivilen Infiltranten. Diese Genehmigung
wird in der in Artikel 47novies/3 § 1 Absatz 2 erwähnten vertraulichen wird in der in Artikel 47novies/3 § 1 Absatz 2 erwähnten vertraulichen
Akte aufbewahrt. Akte aufbewahrt.
Polizeibeamte des Generalkommissariats Special Units der föderalen Polizeibeamte des Generalkommissariats Special Units der föderalen
Polizei, die zu diesem Zweck eine spezielle Ausbildung erhalten haben, Polizei, die zu diesem Zweck eine spezielle Ausbildung erhalten haben,
sogenannte Begleitbeamte, begleiten den zivilen Infiltranten, um die sogenannte Begleitbeamte, begleiten den zivilen Infiltranten, um die
ordnungsgemäße Ausführung seines Auftrags zu gewährleisten. ordnungsgemäße Ausführung seines Auftrags zu gewährleisten.
Polizeibeamte des Generalkommissariats Special Units der föderalen Polizeibeamte des Generalkommissariats Special Units der föderalen
Polizei, sogenannte Kontrollbeamte, sorgen für die Sicherheit und die Polizei, sogenannte Kontrollbeamte, sorgen für die Sicherheit und die
körperliche, geistige und moralische Unversehrtheit des zivilen körperliche, geistige und moralische Unversehrtheit des zivilen
Infiltranten sowie dafür, dass der zivile Infiltrant seine Pflichten Infiltranten sowie dafür, dass der zivile Infiltrant seine Pflichten
erfüllt. Ein Polizeibeamter darf nicht gleichzeitig Begleit- und erfüllt. Ein Polizeibeamter darf nicht gleichzeitig Begleit- und
Kontrollbeamter desselben zivilen Infiltranten sein. Kontrollbeamter desselben zivilen Infiltranten sein.
§ 3 - Unbeschadet der Absätze 2 bis 8 ist es dem zivilen Infiltranten, § 3 - Unbeschadet der Absätze 2 bis 8 ist es dem zivilen Infiltranten,
den Begleit- und Kontrollbeamten verboten, im Rahmen des Auftrags des den Begleit- und Kontrollbeamten verboten, im Rahmen des Auftrags des
zivilen Infiltranten Straftaten zu begehen. zivilen Infiltranten Straftaten zu begehen.
Straffrei bleiben zivile Infiltranten, Begleit- und Kontrollbeamte, Straffrei bleiben zivile Infiltranten, Begleit- und Kontrollbeamte,
die im Rahmen des Auftrags des zivilen Infiltranten und im Hinblick die im Rahmen des Auftrags des zivilen Infiltranten und im Hinblick
auf das Gelingen dieses Auftrags oder zur Gewährleistung ihrer eigenen auf das Gelingen dieses Auftrags oder zur Gewährleistung ihrer eigenen
Sicherheit oder der anderer am Einsatz beteiligten Personen absolut Sicherheit oder der anderer am Einsatz beteiligten Personen absolut
notwendige Straftaten mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des notwendige Straftaten mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des
Prokurators des Königs begehen. Prokurators des Königs begehen.
Diese Straftaten dürfen nicht schwerwiegender sein als die Straftaten, Diese Straftaten dürfen nicht schwerwiegender sein als die Straftaten,
für die die zivile Infiltrierung angewandt wird, und müssen für die die zivile Infiltrierung angewandt wird, und müssen
notwendigerweise im Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen und dürfen notwendigerweise im Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen und dürfen
die körperliche Unversehrtheit von Personen nicht beeinträchtigen. die körperliche Unversehrtheit von Personen nicht beeinträchtigen.
Straffrei bleibt auch der Magistrat, der unter Einhaltung des Straffrei bleibt auch der Magistrat, der unter Einhaltung des
vorliegenden Gesetzbuches zivile Infiltranten, Begleit- und vorliegenden Gesetzbuches zivile Infiltranten, Begleit- und
Kontrollbeamte und Personen, die nicht den Polizeidiensten angehören Kontrollbeamte und Personen, die nicht den Polizeidiensten angehören
und deren Fachkompetenz in Anspruch genommen wird, dazu ermächtigt, im und deren Fachkompetenz in Anspruch genommen wird, dazu ermächtigt, im
Rahmen der Ausführung der zivilen Infiltrierung Straftaten zu begehen. Rahmen der Ausführung der zivilen Infiltrierung Straftaten zu begehen.
Der in § 4 Nr. 6 erwähnte Gerichtspolizeioffizier teilt dem Prokurator Der in § 4 Nr. 6 erwähnte Gerichtspolizeioffizier teilt dem Prokurator
des Königs die in Absatz 2 erwähnten Straftaten, die der zivile des Königs die in Absatz 2 erwähnten Straftaten, die der zivile
Infiltrant, die Begleit- und Kontrollbeamten oder die in Absatz 4 Infiltrant, die Begleit- und Kontrollbeamten oder die in Absatz 4
erwähnten Personen möglicherweise begehen werden müssen, schriftlich erwähnten Personen möglicherweise begehen werden müssen, schriftlich
mit. mit.
Der zivile Infiltrant teilt sein Verhalten und seine Beobachtungen Der zivile Infiltrant teilt sein Verhalten und seine Beobachtungen
unverzüglich den Begleitbeamten mit, die ihrerseits den in § 4 Nr. 6 unverzüglich den Begleitbeamten mit, die ihrerseits den in § 4 Nr. 6
erwähnten Gerichtspolizeioffizier informieren. Letzterer setzt den erwähnten Gerichtspolizeioffizier informieren. Letzterer setzt den
Prokurator des Königs gemäß Artikel 47novies/3 § 1 hiervon in Prokurator des Königs gemäß Artikel 47novies/3 § 1 hiervon in
Kenntnis. Kenntnis.
Die ersten drei Absätze sind ebenfalls auf die Personen anwendbar, die Die ersten drei Absätze sind ebenfalls auf die Personen anwendbar, die
direkte zur Durchführung dieses Auftrags notwendige Hilfe oder direkte zur Durchführung dieses Auftrags notwendige Hilfe oder
Unterstützung geleistet haben, sowie auf die in § 1 Absatz 2 erwähnten Unterstützung geleistet haben, sowie auf die in § 1 Absatz 2 erwähnten
Personen. Personen.
Der Minister der Justiz und der Minister des Innern ergreifen auf Der Minister der Justiz und der Minister des Innern ergreifen auf
gemeinsamen Vorschlag des Föderalprokurators und des gemeinsamen Vorschlag des Föderalprokurators und des
Generalprokurators, der im Kollegium der Generalprokuratoren mit den Generalprokurators, der im Kollegium der Generalprokuratoren mit den
besonderen Ermittlungsmethoden beauftragt ist, die besonderen besonderen Ermittlungsmethoden beauftragt ist, die besonderen
Maßnahmen, die absolut notwendig sind, um den Schutz der Identität und Maßnahmen, die absolut notwendig sind, um den Schutz der Identität und
die Sicherheit der zivilen Infiltranten, Begleit- und Kontrollbeamten die Sicherheit der zivilen Infiltranten, Begleit- und Kontrollbeamten
bei der Vorbereitung und Durchführung ihrer Aufträge jederzeit zu bei der Vorbereitung und Durchführung ihrer Aufträge jederzeit zu
gewährleisten. Es liegt keine Straftat vor, wenn Taten in diesem gewährleisten. Es liegt keine Straftat vor, wenn Taten in diesem
Rahmen begangen werden. Rahmen begangen werden.
§ 4 - Die Genehmigung zur zivilen Infiltrierung erfolgt schriftlich § 4 - Die Genehmigung zur zivilen Infiltrierung erfolgt schriftlich
und enthält folgende Angaben: und enthält folgende Angaben:
1. die schwerwiegenden Indizien für die Straftaten, die die zivile 1. die schwerwiegenden Indizien für die Straftaten, die die zivile
Infiltrierung rechtfertigen, oder, wenn die zivile Infiltrierung Infiltrierung rechtfertigen, oder, wenn die zivile Infiltrierung
Bestandteil einer in Artikel 28bis § 2 definierten proaktiven Bestandteil einer in Artikel 28bis § 2 definierten proaktiven
Untersuchung ist, den begründeten Verdacht über zu begehende oder Untersuchung ist, den begründeten Verdacht über zu begehende oder
bereits begangene, aber noch nicht aufgedeckte strafbare Handlungen bereits begangene, aber noch nicht aufgedeckte strafbare Handlungen
und die besonderen Indizien in Bezug auf die in dieser letztgenannten und die besonderen Indizien in Bezug auf die in dieser letztgenannten
Bestimmung beschriebenen Elemente, die die zivile Infiltrierung Bestimmung beschriebenen Elemente, die die zivile Infiltrierung
rechtfertigen, rechtfertigen,
2. die Gründe, warum die zivile Infiltrierung für die Wahrheitsfindung 2. die Gründe, warum die zivile Infiltrierung für die Wahrheitsfindung
unerlässlich ist, und insbesondere die Gründe, warum die in Artikel unerlässlich ist, und insbesondere die Gründe, warum die in Artikel
47octies erwähnte Infiltrierung nicht auszureichen scheint, um die 47octies erwähnte Infiltrierung nicht auszureichen scheint, um die
Wahrheit herauszufinden, Wahrheit herauszufinden,
3. falls bekannt, den Namen oder ansonsten eine möglichst genaue 3. falls bekannt, den Namen oder ansonsten eine möglichst genaue
Beschreibung der Personen, bei denen es schwerwiegende Indizien dafür Beschreibung der Personen, bei denen es schwerwiegende Indizien dafür
gibt, dass sie eine der in Artikel 90ter §§ 2 bis 4 erwähnten gibt, dass sie eine der in Artikel 90ter §§ 2 bis 4 erwähnten
Straftaten, Artikel 90ter § 2 Nr. 11 ausgenommen, vorausgesetzt, dass Straftaten, Artikel 90ter § 2 Nr. 11 ausgenommen, vorausgesetzt, dass
diese Straftat im Rahmen einer in Artikel 324bis des Strafgesetzbuches diese Straftat im Rahmen einer in Artikel 324bis des Strafgesetzbuches
erwähnten kriminellen Organisation begangen wird oder begangen werden erwähnten kriminellen Organisation begangen wird oder begangen werden
würde, oder eine der in Buch 2 Titel 1ter des Strafgesetzbuches würde, oder eine der in Buch 2 Titel 1ter des Strafgesetzbuches
erwähnten Straftaten begehen oder begehen könnten, erwähnten Straftaten begehen oder begehen könnten,
4. Art und Weise, wie die zivile Infiltrierung durchgeführt wird, 4. Art und Weise, wie die zivile Infiltrierung durchgeführt wird,
einschließlich der Erlaubnis zur Verwendung der in § 2 Absatz 3 einschließlich der Erlaubnis zur Verwendung der in § 2 Absatz 3
erwähnten polizeilichen Untersuchungstechniken, erwähnten polizeilichen Untersuchungstechniken,
5. Zeitraum, in dem die zivile Infiltrierung durchgeführt werden kann 5. Zeitraum, in dem die zivile Infiltrierung durchgeführt werden kann
und der nicht länger sein darf als drei Monate ab dem Datum der und der nicht länger sein darf als drei Monate ab dem Datum der
Genehmigung, Genehmigung,
6. Namen und Eigenschaft des in Artikel 47ter § 2 Absatz 4 erwähnten 6. Namen und Eigenschaft des in Artikel 47ter § 2 Absatz 4 erwähnten
Gerichtspolizeioffiziers, der die Durchführung der zivilen Gerichtspolizeioffiziers, der die Durchführung der zivilen
Infiltrierung leitet, Infiltrierung leitet,
7. Identität des zivilen Infiltranten in Form eines Codes, 7. Identität des zivilen Infiltranten in Form eines Codes,
8. Zustimmung des Föderalprokurators zur Genehmigung oder Verlängerung 8. Zustimmung des Föderalprokurators zur Genehmigung oder Verlängerung
der zivilen Infiltrierung. der zivilen Infiltrierung.
§ 5 - Der Prokurator des Königs vermerkt gegebenenfalls in einer § 5 - Der Prokurator des Königs vermerkt gegebenenfalls in einer
getrennten schriftlichen Entscheidung die Straftaten, die die zivilen getrennten schriftlichen Entscheidung die Straftaten, die die zivilen
Infiltranten, die Begleit- und Kontrollbeamten und die in § 3 Absatz 4 Infiltranten, die Begleit- und Kontrollbeamten und die in § 3 Absatz 4
erwähnten Personen im Rahmen der zivilen Infiltrierung begehen dürfen. erwähnten Personen im Rahmen der zivilen Infiltrierung begehen dürfen.
Diese Entscheidung wird in der in Artikel 47novies/3 § 1 Absatz 2 Diese Entscheidung wird in der in Artikel 47novies/3 § 1 Absatz 2
erwähnten Akte aufbewahrt. erwähnten Akte aufbewahrt.
§ 6 - Im Dringlichkeitsfall kann die Genehmigung zur zivilen § 6 - Im Dringlichkeitsfall kann die Genehmigung zur zivilen
Infiltrierung mündlich erteilt werden. Diese Genehmigung muss so Infiltrierung mündlich erteilt werden. Diese Genehmigung muss so
schnell wie möglich in der in § 4 vorgesehenen Form bestätigt werden. schnell wie möglich in der in § 4 vorgesehenen Form bestätigt werden.
§ 7 - Der Prokurator des Königs kann seine Genehmigung zur zivilen § 7 - Der Prokurator des Königs kann seine Genehmigung zur zivilen
Infiltrierung unter Angabe von Gründen jederzeit ändern, ergänzen oder Infiltrierung unter Angabe von Gründen jederzeit ändern, ergänzen oder
verlängern. Er kann seine Genehmigung jederzeit zurückziehen. Er prüft verlängern. Er kann seine Genehmigung jederzeit zurückziehen. Er prüft
bei jeder Änderung, Ergänzung oder Verlängerung seiner Genehmigung, ob bei jeder Änderung, Ergänzung oder Verlängerung seiner Genehmigung, ob
die in den Paragraphen 1, 2 und 4 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, die in den Paragraphen 1, 2 und 4 erwähnten Bedingungen erfüllt sind,
und handelt gemäß § 4 Nr. 1 bis 8. und handelt gemäß § 4 Nr. 1 bis 8.
§ 8 - Der Prokurator des Königs ist mit der Ausführung der § 8 - Der Prokurator des Königs ist mit der Ausführung der
Genehmigungen zur zivilen Infiltrierung, die im Rahmen einer Genehmigungen zur zivilen Infiltrierung, die im Rahmen einer
gerichtlichen Untersuchung gemäß Artikel 56bis vom gerichtlichen Untersuchung gemäß Artikel 56bis vom
Untersuchungsrichter erteilt wurden, beauftragt. Untersuchungsrichter erteilt wurden, beauftragt.
Der Prokurator des Königs vermerkt gegebenenfalls in einer getrennten Der Prokurator des Königs vermerkt gegebenenfalls in einer getrennten
schriftlichen Entscheidung die Straftaten, die die zivilen schriftlichen Entscheidung die Straftaten, die die zivilen
Infiltranten, die Begleit- und Kontrollbeamten und die in § 3 Absatz 4 Infiltranten, die Begleit- und Kontrollbeamten und die in § 3 Absatz 4
erwähnten Personen im Rahmen der vom Untersuchungsrichter angeordneten erwähnten Personen im Rahmen der vom Untersuchungsrichter angeordneten
zivilen Infiltrierung begehen dürfen. Diese Entscheidung wird in der zivilen Infiltrierung begehen dürfen. Diese Entscheidung wird in der
in Artikel 47novies/3 § 1 Absatz 2 erwähnten Akte aufbewahrt." in Artikel 47novies/3 § 1 Absatz 2 erwähnten Akte aufbewahrt."
Art. 6 - In denselben Unterabschnitt 4bis wird ein Artikel 47novies/2 Art. 6 - In denselben Unterabschnitt 4bis wird ein Artikel 47novies/2
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 47novies/2 - § 1 - Die Direktion der Einsätze in "Art. 47novies/2 - § 1 - Die Direktion der Einsätze in
gerichtspolizeilichen Angelegenheiten der föderalen Polizei führt eine gerichtspolizeilichen Angelegenheiten der föderalen Polizei führt eine
Risikoanalyse durch, die mindestens die Zuverlässigkeit, die Risikoanalyse durch, die mindestens die Zuverlässigkeit, die
Fertigkeiten und Kenntnisse, die polizeiliche und gerichtliche Fertigkeiten und Kenntnisse, die polizeiliche und gerichtliche
Vergangenheit und die Motivation des zivilen Infiltranten und seine Vergangenheit und die Motivation des zivilen Infiltranten und seine
Verbindungen zu den an der Untersuchung beteiligten Personen und das Verbindungen zu den an der Untersuchung beteiligten Personen und das
Risiko, Straftaten zu begehen, die die körperliche Unversehrtheit von Risiko, Straftaten zu begehen, die die körperliche Unversehrtheit von
Personen gefährden, umfasst: Personen gefährden, umfasst:
1. vor Erteilung der in Artikel 47novies/1 § 2 beziehungsweise Artikel 1. vor Erteilung der in Artikel 47novies/1 § 2 beziehungsweise Artikel
56bis erwähnten Genehmigung, 56bis erwähnten Genehmigung,
2. vor der in den Artikeln 235ter, 235quater und 235quinquies 2. vor der in den Artikeln 235ter, 235quater und 235quinquies
erwähnten Untersuchung durch die Anklagekammer. erwähnten Untersuchung durch die Anklagekammer.
Diese Risikoanalysen werden in der in Artikel 47novies/3 § 1 Absatz 2 Diese Risikoanalysen werden in der in Artikel 47novies/3 § 1 Absatz 2
erwähnten Akte aufbewahrt. erwähnten Akte aufbewahrt.
Der Prokurator des Königs und der Untersuchungsrichter berücksichtigen Der Prokurator des Königs und der Untersuchungsrichter berücksichtigen
diese Risikoanalysen für die Erteilung ihrer Genehmigung zur zivilen diese Risikoanalysen für die Erteilung ihrer Genehmigung zur zivilen
Infiltrierung. Infiltrierung.
§ 2 - Der zivile Infiltrant unterzeichnet ein in einer einzigen § 2 - Der zivile Infiltrant unterzeichnet ein in einer einzigen
Ausfertigung erstelltes schriftliches Memorandum, in dem er sich Ausfertigung erstelltes schriftliches Memorandum, in dem er sich
verpflichtet, ehrliche und vollständige Aussagen mit Bezug auf die verpflichtet, ehrliche und vollständige Aussagen mit Bezug auf die
Sache zu machen, für die er als ziviler Infiltrant eingesetzt wird. Sache zu machen, für die er als ziviler Infiltrant eingesetzt wird.
Das Memorandum ist datiert und enthält mindestens folgende Angaben: Das Memorandum ist datiert und enthält mindestens folgende Angaben:
1. Identität des zivilen Infiltranten, 1. Identität des zivilen Infiltranten,
2. Rechte und Pflichten des zivilen Infiltranten, 2. Rechte und Pflichten des zivilen Infiltranten,
3. Art und Weise, wie die zivile Infiltrierung durchgeführt wird, 3. Art und Weise, wie die zivile Infiltrierung durchgeführt wird,
4. Vermerk, dass Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit sowie der 4. Vermerk, dass Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit sowie der
körperlichen, geistigen und moralischen Unversehrtheit des zivilen körperlichen, geistigen und moralischen Unversehrtheit des zivilen
Infiltranten und zum Schutz seiner Identität ergriffen werden können, Infiltranten und zum Schutz seiner Identität ergriffen werden können,
5. Vermerk, dass Maßnahmen im Hinblick auf den Schutz der öffentlichen 5. Vermerk, dass Maßnahmen im Hinblick auf den Schutz der öffentlichen
Sicherheit und die Kontrolle des zivilen Infiltranten ergriffen werden Sicherheit und die Kontrolle des zivilen Infiltranten ergriffen werden
können. können.
§ 3 - Das schriftliche Memorandum wird bei der Direktion der Einsätze § 3 - Das schriftliche Memorandum wird bei der Direktion der Einsätze
in gerichtspolizeilichen Angelegenheiten der föderalen Polizei in gerichtspolizeilichen Angelegenheiten der föderalen Polizei
aufbewahrt. Nur der Prokurator des Königs, der Föderalprokurator, der aufbewahrt. Nur der Prokurator des Königs, der Föderalprokurator, der
in Artikel 47novies/1 § 4 Nr. 6 erwähnte Gerichtspolizeioffizier, die in Artikel 47novies/1 § 4 Nr. 6 erwähnte Gerichtspolizeioffizier, die
Kontroll- und Begleitbeamten und der in Artikel 56bis erwähnte Kontroll- und Begleitbeamten und der in Artikel 56bis erwähnte
Untersuchungsrichter können dieses schriftliche Memorandum einsehen. Untersuchungsrichter können dieses schriftliche Memorandum einsehen.
Die Begleit- und Kontrollbeamten erhalten eine Abschrift dieses Die Begleit- und Kontrollbeamten erhalten eine Abschrift dieses
schriftlichen Memorandums. Diese Abschrift wird beim schriftlichen Memorandums. Diese Abschrift wird beim
Generalkommissariat Special Units der föderalen Polizei aufbewahrt. Generalkommissariat Special Units der föderalen Polizei aufbewahrt.
Der in Artikel 47novies/1 § 4 Nr. 6 erwähnte Gerichtspolizeioffizier Der in Artikel 47novies/1 § 4 Nr. 6 erwähnte Gerichtspolizeioffizier
verfasst einen schriftlichen vertraulichen Bericht, in dem er das verfasst einen schriftlichen vertraulichen Bericht, in dem er das
Vorhandensein des Memorandums bestätigt, und übermittelt ihn dem Vorhandensein des Memorandums bestätigt, und übermittelt ihn dem
Prokurator des Königs. Dieser Bericht wird in der in Artikel Prokurator des Königs. Dieser Bericht wird in der in Artikel
47novies/3 § 1 Absatz 2 erwähnten Akte aufbewahrt. 47novies/3 § 1 Absatz 2 erwähnten Akte aufbewahrt.
§ 4 - Der zivile Infiltrant und die in Artikel 47novies/1 § 1 Absatz 2 § 4 - Der zivile Infiltrant und die in Artikel 47novies/1 § 1 Absatz 2
erwähnte Person unterliegen der Schweigepflicht. Jegliche Verletzung erwähnte Person unterliegen der Schweigepflicht. Jegliche Verletzung
der Schweigepflicht wird gemäß Artikel 458 des Strafgesetzbuches der Schweigepflicht wird gemäß Artikel 458 des Strafgesetzbuches
geahndet." geahndet."
Art. 7 - In denselben Unterabschnitt 4bis wird ein Artikel 47novies/3 Art. 7 - In denselben Unterabschnitt 4bis wird ein Artikel 47novies/3
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 47novies/3 - § 1 - Der in Artikel 47novies/1 § 4 Nr. 6 erwähnte "Art. 47novies/3 - § 1 - Der in Artikel 47novies/1 § 4 Nr. 6 erwähnte
Gerichtspolizeioffizier erstattet dem Prokurator des Königs einen Gerichtspolizeioffizier erstattet dem Prokurator des Königs einen
genauen, vollständigen und wahrheitsgetreuen schriftlichen Bericht genauen, vollständigen und wahrheitsgetreuen schriftlichen Bericht
über jede Phase der Durchführung der zivilen Infiltrierungen, die er über jede Phase der Durchführung der zivilen Infiltrierungen, die er
leitet. leitet.
Diese vertraulichen Berichte werden dem Prokurator des Königs direkt Diese vertraulichen Berichte werden dem Prokurator des Königs direkt
übermittelt und von ihm in einer getrennten und vertraulichen Akte übermittelt und von ihm in einer getrennten und vertraulichen Akte
aufbewahrt. Er hat als Einziger Zugang zu dieser Akte, unbeschadet des aufbewahrt. Er hat als Einziger Zugang zu dieser Akte, unbeschadet des
in Artikel 56bis beziehungsweise in den Artikeln 235ter § 3, 235quater in Artikel 56bis beziehungsweise in den Artikeln 235ter § 3, 235quater
§ 3 und 235quinquies erwähnten Rechts auf Einsichtnahme des § 3 und 235quinquies erwähnten Rechts auf Einsichtnahme des
Untersuchungsrichters und der Anklagekammer. Der Inhalt dieser Akte Untersuchungsrichters und der Anklagekammer. Der Inhalt dieser Akte
fällt unter das Berufsgeheimnis. fällt unter das Berufsgeheimnis.
§ 2 - Die Genehmigung zur zivilen Infiltrierung und die Entscheidungen § 2 - Die Genehmigung zur zivilen Infiltrierung und die Entscheidungen
zur Änderung, Ergänzung oder Verlängerung werden der vertraulichen zur Änderung, Ergänzung oder Verlängerung werden der vertraulichen
Akte beigefügt. Akte beigefügt.
Der in Artikel 47novies/1 § 4 Nr. 6 erwähnte Gerichtspolizeioffizier Der in Artikel 47novies/1 § 4 Nr. 6 erwähnte Gerichtspolizeioffizier
erstellt ein Protokoll über die verschiedenen Phasen der Durchführung erstellt ein Protokoll über die verschiedenen Phasen der Durchführung
der zivilen Infiltrierung, erwähnt darin jedoch keine Elemente, die der zivilen Infiltrierung, erwähnt darin jedoch keine Elemente, die
die Absicherung der verwendeten technischen Mittel und der die Absicherung der verwendeten technischen Mittel und der
polizeilichen Untersuchungstechniken oder die Gewährleistung der polizeilichen Untersuchungstechniken oder die Gewährleistung der
Sicherheit und der Anonymität des Informanten, des zivilen Sicherheit und der Anonymität des Informanten, des zivilen
Infiltranten, der Polizeibeamten, die mit der Durchführung der Infiltranten, der Polizeibeamten, die mit der Durchführung der
Observation, Infiltrierung und zivilen Infiltrierung beauftragt sind, Observation, Infiltrierung und zivilen Infiltrierung beauftragt sind,
sowie der Personen, die nicht den Polizeidiensten angehören und deren sowie der Personen, die nicht den Polizeidiensten angehören und deren
Fachkompetenz in Anspruch genommen wird, gefährden könnten. Diese Fachkompetenz in Anspruch genommen wird, gefährden könnten. Diese
Elemente werden ausschließlich in dem in § 1 Absatz 1 erwähnten Elemente werden ausschließlich in dem in § 1 Absatz 1 erwähnten
schriftlichen Bericht aufgeführt. schriftlichen Bericht aufgeführt.
In einem Protokoll wird auf die Genehmigung zur zivilen Infiltrierung In einem Protokoll wird auf die Genehmigung zur zivilen Infiltrierung
verwiesen und werden die in Artikel 47novies/1 § 4 Nr. 1, 2, 3, 5 und verwiesen und werden die in Artikel 47novies/1 § 4 Nr. 1, 2, 3, 5 und
8 erwähnten Angaben vermerkt. Der Prokurator des Königs bestätigt 8 erwähnten Angaben vermerkt. Der Prokurator des Königs bestätigt
durch eine schriftliche Entscheidung das Vorhandensein der von ihm durch eine schriftliche Entscheidung das Vorhandensein der von ihm
erteilten Genehmigung zur zivilen Infiltrierung, der in Artikel erteilten Genehmigung zur zivilen Infiltrierung, der in Artikel
47novies/2 § 1 erwähnten Risikoanalyse und die Volljährigkeit des 47novies/2 § 1 erwähnten Risikoanalyse und die Volljährigkeit des
zivilen Infiltranten. zivilen Infiltranten.
Die erstellten Protokolle und die in Absatz 3 erwähnte Entscheidung Die erstellten Protokolle und die in Absatz 3 erwähnte Entscheidung
werden spätestens nach Beendigung der zivilen Infiltrierung und werden spätestens nach Beendigung der zivilen Infiltrierung und
gegebenenfalls der in Artikel 47octies erwähnten Infiltrierung der gegebenenfalls der in Artikel 47octies erwähnten Infiltrierung der
Strafakte beigefügt. Strafakte beigefügt.
§ 3 - Die aufgrund einer zivilen Infiltrierung erlangten Beweismittel § 3 - Die aufgrund einer zivilen Infiltrierung erlangten Beweismittel
können nur dann als Beweis berücksichtigt werden, wenn sie in können nur dann als Beweis berücksichtigt werden, wenn sie in
entscheidendem Maße durch andere Beweismittel untermauert werden. entscheidendem Maße durch andere Beweismittel untermauert werden.
§ 4 - Die Kontrollbeamten übermitteln der Direktion der Einsätze in § 4 - Die Kontrollbeamten übermitteln der Direktion der Einsätze in
gerichtspolizeilichen Angelegenheiten der föderalen Polizei und dem gerichtspolizeilichen Angelegenheiten der föderalen Polizei und dem
Prokurator des Königs einen genauen, vollständigen und Prokurator des Königs einen genauen, vollständigen und
wahrheitsgetreuen Bericht über die öffentliche Sicherheit, die wahrheitsgetreuen Bericht über die öffentliche Sicherheit, die
Sicherheit des zivilen Infiltranten, die körperliche, geistige und Sicherheit des zivilen Infiltranten, die körperliche, geistige und
moralische Unversehrtheit des zivilen Infiltranten und die Erfüllung moralische Unversehrtheit des zivilen Infiltranten und die Erfüllung
der Pflichten des zivilen Infiltranten; der Prokurator des Königs der Pflichten des zivilen Infiltranten; der Prokurator des Königs
bewahrt diesen Bericht in der in § 1 Absatz 2 erwähnten vertraulichen bewahrt diesen Bericht in der in § 1 Absatz 2 erwähnten vertraulichen
Akte auf." Akte auf."
Art. 8 - In Artikel 47undecies Absatz 1 und 3 desselben Gesetzbuches, Art. 8 - In Artikel 47undecies Absatz 1 und 3 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 6. Januar 2003, teilweise für nichtig eingefügt durch das Gesetz vom 6. Januar 2003, teilweise für nichtig
erklärt durch den Entscheid Nr. 105/2007 des Verfassungsgerichtshofes, erklärt durch den Entscheid Nr. 105/2007 des Verfassungsgerichtshofes,
werden die Wörter "der Observation und der Infiltrierung" jeweils werden die Wörter "der Observation und der Infiltrierung" jeweils
durch die Wörter "der Observation, der Infiltrierung und der zivilen durch die Wörter "der Observation, der Infiltrierung und der zivilen
Infiltrierung" ersetzt. Infiltrierung" ersetzt.
Art. 9 - Artikel 56bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 9 - Artikel 56bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 6. Januar 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Gesetz vom 6. Januar 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 27.
Dezember 2005 und 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: Dezember 2005 und 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Artikeln 47ter bis 47novies" durch 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Artikeln 47ter bis 47novies" durch
die Wörter "Artikeln 47ter bis 47novies/3" ersetzt. die Wörter "Artikeln 47ter bis 47novies/3" ersetzt.
2. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: 2. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Eine in Artikel 47novies/1 vorgesehene zivile Infiltrierung, die sich "Eine in Artikel 47novies/1 vorgesehene zivile Infiltrierung, die sich
auf zu Berufszwecken genutzte Räumlichkeiten oder den Wohnort eines auf zu Berufszwecken genutzte Räumlichkeiten oder den Wohnort eines
Rechtsanwalts oder eines Arztes beziehen, kann nur vom Rechtsanwalts oder eines Arztes beziehen, kann nur vom
Untersuchungsrichter genehmigt werden, wenn der Rechtsanwalt oder der Untersuchungsrichter genehmigt werden, wenn der Rechtsanwalt oder der
Arzt selbst verdächtigt wird, eine der in Artikel 90ter §§ 2 bis 4 Arzt selbst verdächtigt wird, eine der in Artikel 90ter §§ 2 bis 4
erwähnten Straftaten, Artikel 90ter § 2 Nr. 11 ausgenommen, erwähnten Straftaten, Artikel 90ter § 2 Nr. 11 ausgenommen,
vorausgesetzt, dass diese Straftat im Rahmen einer in Artikel 324bis vorausgesetzt, dass diese Straftat im Rahmen einer in Artikel 324bis
des Strafgesetzbuches erwähnten kriminellen Organisation begangen des Strafgesetzbuches erwähnten kriminellen Organisation begangen
wird, oder eine der in Buch 2 Titel 1ter des Strafgesetzbuches wird, oder eine der in Buch 2 Titel 1ter des Strafgesetzbuches
erwähnten Straftaten begangen zu haben, oder wenn genaue Tatsachen erwähnten Straftaten begangen zu haben, oder wenn genaue Tatsachen
vermuten lassen, dass Dritte, die verdächtigt werden, eine dieser vermuten lassen, dass Dritte, die verdächtigt werden, eine dieser
Straftaten begangen zu haben, seine Räumlichkeiten oder seinen Wohnort Straftaten begangen zu haben, seine Räumlichkeiten oder seinen Wohnort
benutzen." benutzen."
Art. 10 - Artikel 102 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch Art. 10 - Artikel 102 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch
das Gesetz vom 20. Juli 1990 und wieder aufgenommen durch das Gesetz das Gesetz vom 20. Juli 1990 und wieder aufgenommen durch das Gesetz
vom 7. Juli 2002, wird wie folgt ersetzt: vom 7. Juli 2002, wird wie folgt ersetzt:
"1. "gefährdeter Zeuge": "1. "gefährdeter Zeuge":
- eine Person, die sich in Gefahr befindet infolge von Aussagen, die - eine Person, die sich in Gefahr befindet infolge von Aussagen, die
sie im Laufe der Ermittlungen oder der gerichtlichen Untersuchung im sie im Laufe der Ermittlungen oder der gerichtlichen Untersuchung im
Rahmen einer Strafsache entweder in Belgien oder vor einem Rahmen einer Strafsache entweder in Belgien oder vor einem
internationalen Gericht oder, wenn in der Sache Gegenseitigkeit internationalen Gericht oder, wenn in der Sache Gegenseitigkeit
gewährleistet ist, im Ausland gemacht hat oder zu machen hat, und gewährleistet ist, im Ausland gemacht hat oder zu machen hat, und
bereit ist, diese Aussagen auf Anfrage in der Sitzung zu bestätigen, bereit ist, diese Aussagen auf Anfrage in der Sitzung zu bestätigen,
- eine Person, die sich aufgrund ihres Einsatzes als ziviler - eine Person, die sich aufgrund ihres Einsatzes als ziviler
Infiltrant, wie in Artikel 47novies/1 erwähnt, in Gefahr befindet." Infiltrant, wie in Artikel 47novies/1 erwähnt, in Gefahr befindet."
Art. 11 - In Artikel 189ter Absatz 1 und 4 desselben Gesetzbuches, Art. 11 - In Artikel 189ter Absatz 1 und 4 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch
das Gesetz vom 16. Januar 2009, werden die Wörter "Observation oder das Gesetz vom 16. Januar 2009, werden die Wörter "Observation oder
Infiltrierung" durch die Wörter "Observation, Infiltrierung und Infiltrierung" durch die Wörter "Observation, Infiltrierung und
zivilen Infiltrierung" ersetzt. zivilen Infiltrierung" ersetzt.
Art. 12 - Artikel 235ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 12 - Artikel 235ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 27. Dezember 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz Gesetz vom 27. Dezember 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter "Observation und Infiltrierung" jeweils 1. In § 1 werden die Wörter "Observation und Infiltrierung" jeweils
durch die Wörter "Observation, Infiltrierung und zivilen durch die Wörter "Observation, Infiltrierung und zivilen
Infiltrierung" ersetzt. Infiltrierung" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 4 werden die Wörter "Observation und Infiltrierung" 2. In § 2 Absatz 4 werden die Wörter "Observation und Infiltrierung"
durch die Wörter "Observation, Infiltrierung und zivilen durch die Wörter "Observation, Infiltrierung und zivilen
Infiltrierung" ersetzt und werden die Wörter "den in den Artikeln Infiltrierung" ersetzt und werden die Wörter "den in den Artikeln
47sexies § 3 Nr. 6 und 47octies § 3 Nr. 6 erwähnten 47sexies § 3 Nr. 6 und 47octies § 3 Nr. 6 erwähnten
Gerichtspolizeioffizier" durch die Wörter "den in den Artikeln Gerichtspolizeioffizier" durch die Wörter "den in den Artikeln
47sexies § 3 Nr. 6, 47octies § 3 Nr. 6 und 47novies/1 § 4 Nr. 6 47sexies § 3 Nr. 6, 47octies § 3 Nr. 6 und 47novies/1 § 4 Nr. 6
erwähnten Gerichtspolizeioffizier" ersetzt. erwähnten Gerichtspolizeioffizier" ersetzt.
3. In § 2 Absatz 5 werden die Wörter "die mit der Durchführung der 3. In § 2 Absatz 5 werden die Wörter "die mit der Durchführung der
Observation und Infiltrierung beauftragten Polizeibeamten, die in Observation und Infiltrierung beauftragten Polizeibeamten, die in
Artikel 47octies § 1 Absatz 2 erwähnte Zivilperson" durch die Wörter Artikel 47octies § 1 Absatz 2 erwähnte Zivilperson" durch die Wörter
"die mit der Durchführung der Observation, Infiltrierung und zivilen "die mit der Durchführung der Observation, Infiltrierung und zivilen
Infiltrierung beauftragten Polizeibeamten, den zivilen Infiltranten Infiltrierung beauftragten Polizeibeamten, den zivilen Infiltranten
und die in den Artikeln 47octies § 1 Absatz 2 und 47novies/1 § 1 und die in den Artikeln 47octies § 1 Absatz 2 und 47novies/1 § 1
Absatz 2 erwähnte Zivilperson" ersetzt. Absatz 2 erwähnte Zivilperson" ersetzt.
4. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "in den Artikeln 46sexies § 3 4. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "in den Artikeln 46sexies § 3
Absatz 7, 47septies § 1 Absatz 2 oder 47novies § 1 Absatz 2" durch die Absatz 7, 47septies § 1 Absatz 2 oder 47novies § 1 Absatz 2" durch die
Wörter "in den Artikeln 46sexies § 3 Absatz 7, 47septies § 1 Absatz 2, Wörter "in den Artikeln 46sexies § 3 Absatz 7, 47septies § 1 Absatz 2,
47novies § 1 Absatz 2 oder 47novies/3 § 1 Absatz 2" ersetzt. 47novies § 1 Absatz 2 oder 47novies/3 § 1 Absatz 2" ersetzt.
5. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: 5. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt:
" § 4 - Im Entscheid der Anklagekammer darf weder der Inhalt der " § 4 - Im Entscheid der Anklagekammer darf weder der Inhalt der
vertraulichen Akte noch irgendein Element Erwähnung finden, das die vertraulichen Akte noch irgendein Element Erwähnung finden, das die
verwendeten technischen Mittel und die polizeilichen verwendeten technischen Mittel und die polizeilichen
Untersuchungstechniken oder die Gewährleistung der Sicherheit und der Untersuchungstechniken oder die Gewährleistung der Sicherheit und der
Anonymität des Informanten, des zivilen Infiltranten, der Anonymität des Informanten, des zivilen Infiltranten, der
Polizeibeamten, die mit der Durchführung der Observation, Polizeibeamten, die mit der Durchführung der Observation,
Infiltrierung und zivilen Infiltrierung oder der in Artikel 46sexies Infiltrierung und zivilen Infiltrierung oder der in Artikel 46sexies
erwähnten Maßnahme beauftragt sind, und der in den Artikeln 46sexies § erwähnten Maßnahme beauftragt sind, und der in den Artikeln 46sexies §
1 Absatz 3, 47octies § 1 Absatz 2 und 47novies/1 § 1 Absatz 2 1 Absatz 3, 47octies § 1 Absatz 2 und 47novies/1 § 1 Absatz 2
erwähnten Zivilperson gefährden könnte." erwähnten Zivilperson gefährden könnte."
Art. 13 - Artikel 235quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 13 - Artikel 235quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom
25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Observation und Infiltrierung" 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Observation und Infiltrierung"
durch die Wörter "Observation, Infiltrierung und zivilen durch die Wörter "Observation, Infiltrierung und zivilen
Infiltrierung" ersetzt. Infiltrierung" ersetzt.
2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Observationen und 2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Observationen und
Infiltrierungen" durch die Wörter "Observationen, Infiltrierungen oder Infiltrierungen" durch die Wörter "Observationen, Infiltrierungen oder
zivilen Infiltrierungen" ersetzt. zivilen Infiltrierungen" ersetzt.
3. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "Observation oder Infiltrierung" 3. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "Observation oder Infiltrierung"
durch die Wörter "Observation, Infiltrierung oder zivilen durch die Wörter "Observation, Infiltrierung oder zivilen
Infiltrierung" ersetzt und werden die Wörter "den in den Artikeln Infiltrierung" ersetzt und werden die Wörter "den in den Artikeln
47sexies § 3 Nr. 6 und 47octies § 3 Nr. 6 erwähnten 47sexies § 3 Nr. 6 und 47octies § 3 Nr. 6 erwähnten
Gerichtspolizeioffizier" durch die Wörter "den in den Artikeln Gerichtspolizeioffizier" durch die Wörter "den in den Artikeln
47sexies § 3 Nr. 6, 47octies § 3 Nr. 6 und 47novies/1 § 4 Nr. 6 47sexies § 3 Nr. 6, 47octies § 3 Nr. 6 und 47novies/1 § 4 Nr. 6
erwähnten Gerichtspolizeioffizier" ersetzt. erwähnten Gerichtspolizeioffizier" ersetzt.
4. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "in den Artikeln 46sexies § 3 4. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "in den Artikeln 46sexies § 3
Absatz 7, 47septies § 1 Absatz 2 oder 47novies § 1 Absatz 2" durch die Absatz 7, 47septies § 1 Absatz 2 oder 47novies § 1 Absatz 2" durch die
Wörter "in den Artikeln 46sexies § 3 Absatz 7, 47septies § 1 Absatz 2, Wörter "in den Artikeln 46sexies § 3 Absatz 7, 47septies § 1 Absatz 2,
47novies § 1 Absatz 2 oder 47novies/3 § 1 Absatz 2" ersetzt. 47novies § 1 Absatz 2 oder 47novies/3 § 1 Absatz 2" ersetzt.
5. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: 5. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt:
" § 4 - Im Entscheid der Anklagekammer darf weder der Inhalt der " § 4 - Im Entscheid der Anklagekammer darf weder der Inhalt der
vertraulichen Akte noch irgendein Element Erwähnung finden, das die vertraulichen Akte noch irgendein Element Erwähnung finden, das die
verwendeten technischen Mittel und die polizeilichen verwendeten technischen Mittel und die polizeilichen
Untersuchungstechniken oder die Gewährleistung der Sicherheit und der Untersuchungstechniken oder die Gewährleistung der Sicherheit und der
Anonymität des Informanten, des zivilen Infiltranten, der Anonymität des Informanten, des zivilen Infiltranten, der
Polizeibeamten, die mit der Durchführung der Observation, Polizeibeamten, die mit der Durchführung der Observation,
Infiltrierung, zivilen Infiltrierung oder der in Artikel 46sexies Infiltrierung, zivilen Infiltrierung oder der in Artikel 46sexies
erwähnten Maßnahme beauftragt sind, und der in den Artikeln 46sexies § erwähnten Maßnahme beauftragt sind, und der in den Artikeln 46sexies §
1 Absatz 3, 47octies § 1 Absatz 2 und 47novies/1 § 1 Absatz 2 1 Absatz 3, 47octies § 1 Absatz 2 und 47novies/1 § 1 Absatz 2
erwähnten Zivilperson gefährden könnte." erwähnten Zivilperson gefährden könnte."
Art. 14 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 235quinquies mit Art. 14 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 235quinquies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 235quinquies - § 1 - Unbeschadet der in den Artikeln 235ter und "Art. 235quinquies - § 1 - Unbeschadet der in den Artikeln 235ter und
235quater erwähnten Kontrolle untersucht die Anklagekammer auf Antrag 235quater erwähnten Kontrolle untersucht die Anklagekammer auf Antrag
der Staatsanwaltschaft die Ordnungsmäßigkeit der besonderen der Staatsanwaltschaft die Ordnungsmäßigkeit der besonderen
Ermittlungsmethode der zivilen Infiltrierung alle drei Monate bis zur Ermittlungsmethode der zivilen Infiltrierung alle drei Monate bis zur
Beendigung der zivilen Infiltrierung. Beendigung der zivilen Infiltrierung.
Spätestens drei Monate nach dem Datum der in Artikel 47novies/1 § 4 Spätestens drei Monate nach dem Datum der in Artikel 47novies/1 § 4
erwähnten Genehmigung und spätestens drei Monate nach dem Datum des erwähnten Genehmigung und spätestens drei Monate nach dem Datum des
Entscheids der Anklagekammer gemäß vorliegendem Artikel legt die Entscheids der Anklagekammer gemäß vorliegendem Artikel legt die
Staatsanwaltschaft dem Vorsitzenden der Anklagekammer die in Artikel Staatsanwaltschaft dem Vorsitzenden der Anklagekammer die in Artikel
47novies/3 § 1 Absatz 2 erwähnte vertrauliche Akte vor. Nur die 47novies/3 § 1 Absatz 2 erwähnte vertrauliche Akte vor. Nur die
Magistrate der Anklagekammer haben das Recht, diese vertrauliche Akte Magistrate der Anklagekammer haben das Recht, diese vertrauliche Akte
einzusehen. einzusehen.
Der Vorsitzende der Anklagekammer ergreift die notwendigen Maßnahmen Der Vorsitzende der Anklagekammer ergreift die notwendigen Maßnahmen
zur Sicherung der vertraulichen Akte. Nachdem er von der vertraulichen zur Sicherung der vertraulichen Akte. Nachdem er von der vertraulichen
Akte Kenntnis genommen hat, gibt er sie der Staatsanwaltschaft Akte Kenntnis genommen hat, gibt er sie der Staatsanwaltschaft
unverzüglich zurück. unverzüglich zurück.
§ 2 - Die Anklagekammer befindet binnen acht Tagen nach Erhalt des § 2 - Die Anklagekammer befindet binnen acht Tagen nach Erhalt des
Antrags der Staatsanwaltschaft. Die Anklagekammer hört die Antrags der Staatsanwaltschaft. Die Anklagekammer hört die
Ausführungen des Generalprokurators separat und in Abwesenheit der Ausführungen des Generalprokurators separat und in Abwesenheit der
Parteien an. Parteien an.
Sie kann, was die angewandte besondere Ermittlungsmethode der zivilen Sie kann, was die angewandte besondere Ermittlungsmethode der zivilen
Infiltrierung betrifft, den Untersuchungsrichter und den in den Infiltrierung betrifft, den Untersuchungsrichter und den in den
Artikeln 47novies/1 § 4 Nr. 6 erwähnten Gerichtspolizeioffizier Artikeln 47novies/1 § 4 Nr. 6 erwähnten Gerichtspolizeioffizier
separat und in Abwesenheit der Parteien anhören. separat und in Abwesenheit der Parteien anhören.
§ 3 - Im Entscheid der Anklagekammer darf weder der Inhalt der § 3 - Im Entscheid der Anklagekammer darf weder der Inhalt der
vertraulichen Akte noch irgendein Element Erwähnung finden, das die vertraulichen Akte noch irgendein Element Erwähnung finden, das die
verwendeten technischen Mittel und die polizeilichen verwendeten technischen Mittel und die polizeilichen
Untersuchungstechniken oder die Gewährleistung der Sicherheit und der Untersuchungstechniken oder die Gewährleistung der Sicherheit und der
Anonymität des Informanten, des zivilen Infiltranten, der Anonymität des Informanten, des zivilen Infiltranten, der
Polizeibeamten, die mit der Durchführung der Observation, Polizeibeamten, die mit der Durchführung der Observation,
Infiltrierung oder zivilen Infiltrierung beauftragt sind, gefährden Infiltrierung oder zivilen Infiltrierung beauftragt sind, gefährden
könnte. könnte.
Die Staatsanwaltschaft fügt den Entscheid der Anklagekammer erst dann Die Staatsanwaltschaft fügt den Entscheid der Anklagekammer erst dann
der Strafakte bei, wenn die Anklagekammer auf der Grundlage von der Strafakte bei, wenn die Anklagekammer auf der Grundlage von
Artikel 235ter mit der Sache befasst wird. Artikel 235ter mit der Sache befasst wird.
§ 4 - Der Prokurator des Königs entscheidet über die Fortführung der § 4 - Der Prokurator des Königs entscheidet über die Fortführung der
laufenden zivilen Infiltrierung unter Berücksichtigung des Entscheids laufenden zivilen Infiltrierung unter Berücksichtigung des Entscheids
der Anklagekammer." der Anklagekammer."
Art. 15 - Artikel 279 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 15 - Artikel 279 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Observation oder Infiltrierung" 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Observation oder Infiltrierung"
durch die Wörter "Observation, Infiltrierung oder zivilen durch die Wörter "Observation, Infiltrierung oder zivilen
Infiltrierung" ersetzt. Infiltrierung" ersetzt.
2. In Absatz 4 werden die Wörter "Observation und Infiltrierung" durch 2. In Absatz 4 werden die Wörter "Observation und Infiltrierung" durch
die Wörter "Observation, Infiltrierung und zivilen Infiltrierung" die Wörter "Observation, Infiltrierung und zivilen Infiltrierung"
ersetzt. ersetzt.
Art. 16 - Artikel 321 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 16 - Artikel 321 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Observation oder Infiltrierung" 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Observation oder Infiltrierung"
durch die Wörter "Observation, Infiltrierung oder zivilen durch die Wörter "Observation, Infiltrierung oder zivilen
Infiltrierung" ersetzt. Infiltrierung" ersetzt.
2. In Absatz 4 werden die Wörter "Observation und Infiltrierung" durch 2. In Absatz 4 werden die Wörter "Observation und Infiltrierung" durch
die Wörter "Observation, Infiltrierung und zivilen Infiltrierung" die Wörter "Observation, Infiltrierung und zivilen Infiltrierung"
ersetzt. ersetzt.
KAPITEL 3 - Abänderung des einleitenden Titels des KAPITEL 3 - Abänderung des einleitenden Titels des
Strafprozessgesetzbuches Strafprozessgesetzbuches
Art. 17 - In Artikel 30 des Gesetzes vom 17. April 1878 zur Einführung Art. 17 - In Artikel 30 des Gesetzes vom 17. April 1878 zur Einführung
des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:
"Es liegt Anstiftung vor, wenn beim Täter die Absicht, eine Straftat "Es liegt Anstiftung vor, wenn beim Täter die Absicht, eine Straftat
zu begehen, durch das Eingreifen eines Polizeibeamten, eines Dritten, zu begehen, durch das Eingreifen eines Polizeibeamten, eines Dritten,
der auf das ausdrückliche Verlangen dieses Beamten hin handelt, oder der auf das ausdrückliche Verlangen dieses Beamten hin handelt, oder
eines zivilen Infiltranten im Rahmen einer in Buch 1 Kapitel 4 eines zivilen Infiltranten im Rahmen einer in Buch 1 Kapitel 4
Abschnitt 3 Unterabschnitt 4bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Abschnitt 3 Unterabschnitt 4bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnten
zivilen Infiltrierung, unmittelbar hervorgerufen, verstärkt oder zivilen Infiltrierung, unmittelbar hervorgerufen, verstärkt oder
bestätigt wird, obwohl der Täter der Tat ein Ende setzen wollte." bestätigt wird, obwohl der Täter der Tat ein Ende setzen wollte."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Juli 2018 Gegeben zu Brüssel, den 22. Juli 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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