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Loi du 21 novembre 2017
publié le 05 avril 2024

Loi relative aux infrastructures des marchés d'instruments financiers et portant transposition de la Directive 2014/65/UE. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits

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service public federal interieur
numac
2024002964
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05/04/2024
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21/11/2017
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


21 NOVEMBRE 2017. - Loi relative aux infrastructures des marchés d'instruments financiers et portant transposition de la Directive 2014/65/UE. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande des articles 129 à 136, 139 à 151, 200 et 248 à 262 de la loi du 21 novembre 2017 relative aux infrastructures des marchés d'instruments financiers et portant transposition de la Directive 2014/65/UE (Moniteur belge du 7 décembre 2017), tels qu'ils ont été modifiés par la loi du 23 février 2022 visant à mettre en oeuvre le règlement (UE) 2020/1503 du parlement européen et du conseil du 7 octobre 2020 relatif aux prestataires européens de services de financement participatif pour les entrepreneurs, et modifiant le règlement (UE) 2017/1129 et la directive (UE) 2019/1937 et à transposer la directive (UE) 2021/338 du parlement européen et du conseil du 16 février 2021 modifiant la directive 2014/65/UE en ce qui concerne les obligations d'information, la gouvernance des produits et les limites de position, et les directives 2013/36/UE et (UE) 2019/878 en ce qui concerne leur application aux entreprises d'investissement, afin de soutenir la reprise à la suite de la crise liée à la COVID-19 (II) (Moniteur belge du 4 avril 2022).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 21. NOVEMBER 2017 - Gesetz über die Infrastrukturen der Märkte für Finanzinstrumente und zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU (...) TITEL VII - Abänderungsbestimmungen (...) KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten Art. 129 - Artikel 4 Nr. 5 des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten, abgeändert durch die Gesetze vom 19. und 25.

April 2014 und 25. Oktober 2016, wird durch die Wörter "oder eine Alternativfinanzierungsplattform, die Investmentdienstleistungen erbringt" ergänzt.

Art. 130 - In Artikel 5 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. April 2007 und das Gesetz vom 25. Oktober 2016, wird Absatz 6 aufgehoben.

Art. 131 - Artikel 7 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die FSMA unterrichtet die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über die Eintragungen von Bank- und Investmentdienstleistungsmaklern." Art. 132 - In Artikel 8 Absatz 1 Nr. 5 desselben Gesetzes werden die Wörter "Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler" durch die Wörter "Bank- und Investmentdienstleistungsagenten" ersetzt.

Art. 133 - Artikel 10 § 5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Juli 2009, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Beaufsichtigte Unternehmen und Agenten informieren die FSMA, wenn sie ihre Zusammenarbeit beenden." Art. 134 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 25.Oktober 2016, wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: "1. Die in Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten Investmentdienstleistungen sind beschränkt auf Investmentdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 Punkt 1 und 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016, die sich auf Wertpapiere und Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen beziehen." 2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 1/1 - Ferner sind unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 8 und 9 folgende Artikel des Gesetzes vom 25.Oktober 2016 entsprechend anwendbar auf Bank- und Investmentdienstleistungsmakler: - Artikel 22, - Artikel 23 § 1 Absatz 3 und §§ 2 und 3, - Artikel 25 § 1 Nr. 1, 3, 6 und 10 und § 2, - Artikel 25/1 § 1 Absatz 1 und 2 und § 3, - Artikel 25/2 § 1 Nr. 3 und §§ 5 bis 7, - Artikel 26 §§ 2 und 5, - Artikel 32 § 1, - Artikel 34 §§ 1, 2, 6 und 7, - Artikel 35 §§ 4 und 5, - Artikel 36 § 1, § 5 Absatz 2 und 3, § 6 Absatz 2 und 3 und §§ 7, 9 und 10 und die zu ihrer Ausführung ergangenen Bestimmungen der Erlasse und Verordnungen und der entsprechenden delegierten Rechtsakte, die aufgrund der Richtlinie 2014/65/EU erlassen wurden." Art. 135 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 30.Juli 2013, wird der erste Satz durch die Wörter ", insbesondere die in den Artikeln 27 bis 28 des Gesetzes über die Aufsicht über den Finanzsektor vorgeschriebenen Wohlverhaltensregeln" ergänzt und im zweiten Satz werden zwischen dem Wort "Erlass" und den Wörtern "für Bank- und Investmentdienstleistungsmakler" die Wörter "unter Beachtung der europäischen Richtlinien und Verordnungen" eingefügt. 2. Paragraph 1, ersetzt durch das Gesetz vom 30.Juli 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Bank- und Investmentdienstleistungsmakler müssen bei ihrer Vermittlungstätigkeit auch die für beaufsichtigte Unternehmen geltenden Regeln in Bezug auf die Vermeidung von Interessenkonflikten einhalten, insbesondere die in Artikel 27 § 4 des Gesetzes über die Aufsicht über den Finanzsektor vorgeschriebenen Regeln." 3. Paragraph 2, abgeändert durch das Gesetz vom 30.Juli 2013, wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 27 bis 28 des Gesetzes über die Aufsicht über den Finanzsektor ist der König befugt, in Ausführung von § 1 oder § 1bis nach Stellungnahme der zuständigen Behörde durch Erlass Regeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten festzulegen, die Bank- und Investmentdienstleistungsagenten einhalten müssen." Art. 136 - Artikel 18 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2009 und den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird durch Paragraphen 4 und 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - In vorliegendem Artikel erwähnte Beschlüsse der FSMA werden in Bezug auf den betreffenden Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler ab ihrer Notifizierung per Einschreiben oder per Einschreiben mit Rückschein wirksam. § 5 - Die FSMA kann zu Lasten des Bank- und Investmentdienstleistungsvermittlers die Veröffentlichung der diesem gegenüber ergriffenen Maßnahmen in den Tageszeitungen und Veröffentlichungen ihrer Wahl oder an den von ihr festgelegten Orten und für die von ihr festgelegte Dauer veranlassen. Sie kann die ergriffenen Maßnahmen ebenfalls auf ihrer Website veröffentlichen." (...) KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 1. April 2007 über die öffentlichen Übernahmeangebote Art. 139 - Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 1. April 2007 über die öffentlichen Übernahmeangebote wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 11 wird wie folgt ersetzt: "11."geregelten Märkten": belgische oder ausländische geregelte Märkte, die in Artikel 3 Nr. 7, 8 oder 9 des Gesetzes vom 21. November 2017 über die Infrastrukturen der Märkte für Finanzinstrumente und zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU erwähnt sind,". b) Nummer 12 wird wie folgt ersetzt: "12."belgischen geregelten Märkten": belgische geregelte Märkte, die in Artikel 3 Nr. 8 des Gesetzes vom 21. November 2017 erwähnt sind,". c) Nummer 13 wird wie folgt ersetzt: "13."multilateralem Handelssystem" oder "MTF": ein MTF, das in Artikel 3 Nr. 10 des Gesetzes vom 21. November 2017 erwähnt ist,".

KAPITEL 7 - Abänderungen des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Art. 140 - Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.2 werden die Wörter "Artikel 2 Nr. 5 beziehungsweise 6 des Gesetzes vom 2. August 2002" durch die Wörter "Artikel 3 Nr. 8 beziehungsweise 9 des Gesetzes vom 21. November 2017" ersetzt. b) In Nr.3 werden die Wörter "Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 2.

August 2002" durch die Wörter "Artikel 3 Nr. 8 des Gesetzes vom 21.

November 2017" ersetzt. c) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: "4."multilateralem Handelssystem" oder "MTF": ein MTF wie in Artikel 3 Nr. 10 des Gesetzes vom 21. November 2017 bestimmt,".

Art. 141 - In den Artikeln 23 § 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, und 25 § 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, desselben Gesetzes werden die Wörter "Marktunternehmen" und "das betreffende Marktunternehmen" jeweils durch die Wörter "Marktbetreiber" und "den betreffenden Marktbetreiber" ersetzt.

KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen Art. 142 - Artikel 3 des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 19 wird wie folgt ersetzt: "19."multilateralem Handelssystem (Multilateral trading facility - MTF)": ein MTF, das in Artikel 3 Nr. 10 des Gesetzes vom 21. November 2017 erwähnt ist,". b) Nummer 20 wird wie folgt ersetzt: "20."geregelten Märkten": belgische oder ausländische geregelte Märkte, die in Artikel 3 Nr. 7, 8 oder 9 des Gesetzes vom 21. November 2017 erwähnt sind,". c) Eine Nr.55/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "55/2. "Gesetz vom 21. November 2017": das Gesetz vom 21. November 2017 über die Infrastrukturen der Märkte für Finanzinstrumente und zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU,".

Art. 143 - In Artikel 219 § 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "Die Artikel 27 und 28bis" durch die Wörter "Artikel 27 §§ 1 bis 3 und 5 bis 9, Artikel 27bis und Artikel 27ter §§ 1 bis 7" ersetzt.

Art. 144 - In Artikel 221 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 25.

Oktober 2016, werden die Wörter "Artikel 26 des Gesetzes vom 25.

Oktober 2016 und seine Ausführungserlasse sind" durch die Wörter "Artikel 25 § 1 Nr. 2, 3, 7 und 9 und die Artikel 26 und 26/1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 und ihre Ausführungserlasse sind" ersetzt.

Art. 145 - In Artikel 241/1 § 1 Nr. 4 Buchstabe c) desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Wörter "25. Dezember" durch die Wörter "25. Oktober 2016" ersetzt.

Art. 146 - In Artikel 250 § 9 desselben Gesetzes werden die Wörter "in den Artikeln 27 und 28bis" durch die Wörter "in Artikel 27 §§ 1 bis 3 und 5 bis 9, Artikel 27bis und Artikel 27ter §§ 1 bis 7" ersetzt.

KAPITEL 9 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter Art. 147 - Artikel 3 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 37 wird wie folgt ersetzt: "37."multilateralem Handelssystem (Multilateral trading facility - MTF)": ein MTF, das in Artikel 3 Nr. 10 des Gesetzes vom 21. November 2017 erwähnt ist,". b) Nummer 38 wird wie folgt ersetzt: "38."geregelten Märkten": belgische oder ausländische geregelte Märkte, die in Artikel 3 Nr. 7, 8 oder 9 des Gesetzes vom 21. November 2017 erwähnt sind,". c) Eine Nr.84/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "84/1. "Gesetz vom 21. November 2017": das Gesetz vom 21. November 2017 über die Infrastrukturen der Märkte für Finanzinstrumente und zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU,".

Art. 148 - In Artikel 33 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Oktober 2016, werden die Wörter "Artikel 26 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016" durch die Wörter "Artikel 25 § 1 Nr. 2, 3, 7 und 9 und den Artikeln 26 und 26/1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 und ihren Ausführungserlassen" ersetzt.

Art. 149 - In Artikel 39 desselben Gesetzes werden die Wörter "gemäß den Artikeln 27 und 28bis" durch die Wörter "gemäß Artikel 27 §§ 1 bis 3 und 5 bis 9, Artikel 27bis und Artikel 27ter §§ 1 bis 7" ersetzt.

Art. 150 - In Artikel 345/1 § 1 Nr. 4 Buchstabe c) desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Wörter "25. Dezember" durch die Wörter "25. Oktober" ersetzt.

Art. 151 - In Artikel 360 § 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. April 2014, werden die Wörter "in den Artikeln 27 und 28bis" durch die Wörter "in Artikel 27 §§ 1 bis 3 und 5 bis 9, Artikel 27bis und Artikel 27ter §§ 1 bis 7" ersetzt. (...) KAPITEL 13 - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 über den Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften Art. 200 - In Artikel 1 § 3 zweiter Gedankenstrich des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 über den Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften werden die Wörter "Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates" durch die Wörter "Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU" ersetzt. (...) KAPITEL 14 - Abänderungen des Gesetzes vom 18. Dezember 2016 zur Regelung der Anerkennung und zur Festlegung des Rahmens von Crowdfunding und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Finanzen Art. 248 - Artikel 5 § 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2016 zur Regelung der Anerkennung und zur Festlegung des Rahmens von Crowdfunding und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Finanzen wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Abschnitt 2" und den Wörtern "vorgesehenen Bedingungen" die Wörter "und gegebenenfalls Abschnitt 3/1" eingefügt.2. In Absatz 2 erster Satz werden zwischen den Wörtern "Abschnitt 2" und den Wörtern "vorgesehenen Bedingungen" die Wörter "und gegebenenfalls Abschnitt 3/1" eingefügt. Art. 249 - In Artikel 13 Absatz 1 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "Abschnitt 2" und den Wörtern "vorgesehenen Zulassungsbedingungen" die Wörter "und gegebenenfalls Abschnitt 3/1" eingefügt.

Art. 250 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Absatz 1 erwähnte Alternativfinanzierungsplattformen halten die Bestimmungen von Abschnitt 3/1 ein." 2. Paragraph 2 wird aufgehoben. Art. 251 - In Artikel 23 § 2 Buchstabe b) Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 16" durch die Wörter "Artikel 16 und Abschnitt 3/1" ersetzt.

Art. 252 - In Titel 2 Kapitel 2 desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 3/1, der den Artikel 28/1 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 3/1 - Besondere Vorschriften in Bezug auf Alternativfinanzierungsplattformen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen Art. 28/1 - § 1 - Alternativfinanzierungsplattformen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, unterliegen unbeschadet der anderen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes den Bestimmungen des vorliegenden Artikels und des Artikels 16. § 2 - Jede Zulassung einer Alternativfinanzierungsplattform, die Wertpapierdienstleistungen erbringt, wird der ESMA mitgeteilt. § 3 - Alternativfinanzierungsplattformen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, müssen folgende Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 einhalten: 1. Artikel 23 § 1 Absatz 3 und § 3, Artikel 25 § 1 Nr.1, 3, 6 und 10 und § 2, Artikel 25/1 § 1 Absatz 1 und 2 und § 3, Artikel 25/2 § 1 Nr. 3 und §§ 5 bis 7, Artikel 35 §§ 4 und 5, Artikel 36 § 1, § 5 Absatz 2 und 3, § 6 Absatz 2 und 3 und §§ 7, 9 und 10, 2. Artikel 34 §§ 1, 2, 6 und 7, 3.die Artikel 22 und 32 § 1, 4. Artikel 26 §§ 2 und 5, 5.Artikel 44, und die zu ihrer Ausführung ergangenen Bestimmungen der Erlasse und Verordnungen und der entsprechenden delegierten Rechtsakte, die aufgrund der Richtlinie 2014/65/EU vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU erlassen wurden.

Die in Artikel 12 erwähnte Berufshaftpflichtversicherung deckt auch Schadensfälle ab, bei denen die Alternativfinanzierungsplattform die in Artikel 17 erwähnten Verbotsbestimmungen nicht eingehalten hat. § 4 - Wenn Alternativfinanzierungsplattformen Wertpapierdienstleistungen erbringen, müssen sie folgende Bedingungen erfüllen: 1. Artikel 27 §§ 1, 4, 5 und 8, Artikel 27bis §§ 1 bis 6 und 8 und Artikel 27ter §§ 2, 6 und 7 des Gesetzes vom 2.August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen und die entsprechenden Bestimmungen der delegierten Rechtsakte, die aufgrund der vorerwähnten Richtlinie 2014/65/EU erlassen wurden, für die Erbringung dieser Dienstleistungen einhalten, 2. diese Dienstleistungen ausschließlich im Zusammenhang mit Wertpapieren von oder Anteilen an Starterfonds erbringen, 3.ausschließlich folgenden Unternehmen Aufträge übermitteln: a) Wertpapierfirmen und Kreditinstituten nach belgischem Recht, b) in Belgien ansässigen Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen, c) Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen und in Belgien im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit Dienstleistungen erbringen, d) in Belgien ansässigen Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen oder Kreditinstituten, die in einem Drittland zugelassen sind." TITEL VIII - Verschiedene Bestimmungen Art. 253 - Der Markt Euronext Brussels und der Markt für derivative Finanzinstrumente der Euronext Brussels AG sind von Rechts wegen als geregelte Märkte mit Belgien als Herkunftsmitgliedstaat zugelassen.

Binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ist die Euronext Brussels AG in ihrer Eigenschaft als Marktbetreiber verpflichtet, ihre Satzung und die Satzungen der vorerwähnten geregelten Märkte und ihre Marktregeln anzupassen, damit sie mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen übereinstimmen.

Art. 254 - Der König ist ermächtigt, auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Umsetzung der technischen Durchführungs- und Regulierungsstandards zu gewährleisten, die von der ESMA erarbeitet und von der Kommission aufgrund der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) 600/2014 erlassen wurden.

Art. 255 - Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass die Verweise auf die Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen, die in den Gesetzen enthalten sind, deren Einhaltung die FSMA beaufsichtigen muss, ändern, damit diese mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse übereinstimmen.

Art. 256 - Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass alle oder einen Teil der Gesetzesbestimmungen über die Funktionsweise der Märkte für Finanzinstrumente kodifizieren.

Für die Anwendung von Absatz 1 kann Er insbesondere: 1. die Reihenfolge, die Nummerierung, die Unterteilungen und im Allgemeinen die Gestaltung der betreffenden Bestimmungen und der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ändern, 2.die Verweise in den betreffenden Bestimmungen ändern, damit sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, 3. den Wortlaut der zu kodifizierenden Bestimmungen ändern, um die Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen. Art. 257 - Ungeachtet der Aufhebung der Artikel 14 und 15 des Gesetzes vom 2. August 2002 bleiben der Königliche Erlass vom 20. Dezember 2007 über die linearen Schuldverschreibungen, die gesplitteten Wertpapiere und die Schatzanweisungen und Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 21. August 2008 zur Festlegung zusätzlicher Regeln für bestimmte multilaterale Handelssysteme unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes bis zu ihrer ausdrücklichen Aufhebung anwendbar. Art. 258 - Um die Pflicht zum Führen von Aufzeichnungen wie in Artikel 25 der Verordnung 600/2014 bestimmt und die Pflicht zur Meldung von Geschäften wie in Artikel 26 der Verordnung 600/2014 bestimmt zu erfüllen, dürfen Wertpapierfirmen, Kreditinstitute, die Wertpapierdienstleistungen erbringen und/oder Anlagetätigkeiten ausüben, und Betreiber von Handelsplätzen die Nationalregisternummer der Kunden, in deren Namen der Auftrag übermittelt oder das Geschäft ausgeführt wurde, einschließlich der Nummer der Person, die gegebenenfalls die Anlageentscheidung für Rechnung des Kunden getroffen hat, und die Nationalregisternummer der Personen, die innerhalb der Wertpapierfirma oder des Kreditinstituts für die Anlageentscheidung und Ausführung des Geschäfts verantwortlich sind, verwenden, verarbeiten und aufbewahren, auf Papier oder elektronischem Datenträger eine Kopie davon anfertigen und sie an die zuständige Behörde übermitteln. Um die vorerwähnte Pflicht zur Meldung von Geschäften zu erfüllen, darf auch eine ARM diese Handlungen vornehmen und dürfen Wertpapierfirmen und Kreditinstitute die Nationalregisternummer auch dem Betreiber eines Handelsplatzes und einer ARM mitteilen.

Die zuständige Behörde, die diese Daten erhält, darf die Nationalregisternummer verwenden, verarbeiten und aufbewahren und auf Papier oder elektronischem Datenträger eine Kopie davon anfertigen, um ihre gesetzlichen Aufsichtsaufträge auszuführen, und sie darf sie im Einklang mit den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Artikel 79 bis 81 der Richtlinie 2014/65/EU oder mit Artikel 25 der Verordnung 596/2014 einer anderen zuständigen Behörde übermitteln, die gemäß Artikel 67 der Richtlinie 2014/65/EU oder Artikel 22 der Verordnung 596/2014 benannt wurde, oder sie im Einklang mit Artikel 25 oder 26 der Verordnung 600/2014 der ESMA übermitteln.

Die ESMA darf die Nationalregisternummer für die in Artikel 25 oder 26 der Verordnung 600/2014 erwähnten Zwecke verwenden, verarbeiten und aufbewahren, auf Papier oder elektronischem Datenträger eine Kopie davon anfertigen und sie einer zuständigen Behörde übermitteln. [Art. 258/1 - Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genehmigte Veröffentlichungssysteme und genehmigte Meldemechanismen, für die gemäß Artikel 2 Absatz 3 der genannten Verordnung eine abweichende Regelung gilt, richten angemessene Verfahren ein, über die ihre Mitarbeiter potenzielle oder tatsächliche Verstöße intern über einen bestimmten, unabhängigen und eigenständigen Weg melden können.] [Art. 258/1 eingefügt durch Art. 45 des G. vom 23. Februar 2022 (B.S. vom 4. April 2022)] TITEL IX - Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten Art. 259 - Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels und der Artikel 260 bis 262 tritt vorliegendes Gesetz am 3. Januar 2018 in Kraft.

Die Abänderungen der Artikel 27 bis 28bis und 30ter des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen durch die Artikel 105 bis 110 und 113 des vorliegenden Gesetzes treten jedoch nicht für die in Artikel 26 Absatz 2 bis 5 des Gesetzes vom 2.August 2002 erwähnten Versicherungsunternehmen in Kraft.

Außerdem treten die Abänderungen des Artikels 30ter des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen durch Artikel 113 des vorliegenden Gesetzes auch nicht für Versicherungsvermittler in Kraft. Art. 260 - Der Artikel 333 § 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften, eingefügt durch Artikel 180 des vorliegenden Gesetzes, tritt hinsichtlich seiner Anwendung auf Kreditinstitute am 1. Juli 2019 in Kraft. Art. 261 - Artikel 152 Nr. 3 tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.

Art. 262 - Die Artikel 98 und 99 treten zehn Tage nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

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