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Loi relative aux infrastructures des marchés d'instruments financiers et portant transposition de la Directive 2014/65/UE. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits | Wet over de infrastructuren voor de markten voor financiële instrumenten en houdende omzetting van Richtlijn 2014/65/EU. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 21 NOVEMBRE 2017. - Loi relative aux infrastructures des marchés d'instruments financiers et portant transposition de la Directive 2014/65/UE. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 21 NOVEMBER 2017. - Wet over de infrastructuren voor de markten voor financiële instrumenten en houdende omzetting van Richtlijn 2014/65/EU. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande des articles 129 à 136, 139 à 151, 200 et 248 à 262 de la | de artikelen 129 tot 136, 139 tot 151, 200 en 248 tot 262 van de wet |
loi du 21 novembre 2017 relative aux infrastructures des marchés | van 21 november 2017 over de infrastructuren voor de markten voor |
d'instruments financiers et portant transposition de la Directive | financiële instrumenten en houdende omzetting van Richtlijn 2014/65/EU |
2014/65/UE (Moniteur belge du 7 décembre 2017), tels qu'ils ont été | (Belgisch Staatsblad van 7 december 2017), zoals ze werden gewijzigd |
modifiés par la loi du 23 février 2022 visant à mettre en oeuvre le | bij de wet van 23 februari 2022 tot tenuitvoerlegging van verordening |
règlement (UE) 2020/1503 du parlement européen et du conseil du 7 | (EU) 2020/1503 van het Europees parlement en de raad van 7 oktober |
octobre 2020 relatif aux prestataires européens de services de | 2020 betreffende Europese crowdfundingdienstverleners voor bedrijven |
financement participatif pour les entrepreneurs, et modifiant le | |
règlement (UE) 2017/1129 et la directive (UE) 2019/1937 et à | en tot wijziging van verordening (EU) 2017/1129 en richtlijn (EU) |
transposer la directive (UE) 2021/338 du parlement européen et du | 2019/1937, en tot omzetting van richtlijn (EU) 2021/338 van het |
conseil du 16 février 2021 modifiant la directive 2014/65/UE en ce qui | Europees parlement en de raad van 16 februari 2021 tot wijziging van |
concerne les obligations d'information, la gouvernance des produits et | richtlijn 2014/65/EU wat betreft informatievereisten, |
les limites de position, et les directives 2013/36/UE et (UE) 2019/878 | productgovernance en positielimieten, en richtlijnen 2013/36/EU en |
en ce qui concerne leur application aux entreprises d'investissement, | (EU) 2019/878 wat betreft de toepassing daarvan op |
afin de soutenir la reprise à la suite de la crise liée à la COVID-19 | beleggingsondernemingen, om bij te dragen aan het herstel van de |
(II) (Moniteur belge du 4 avril 2022). | COVID-19-crisis (II) (Belgisch Staatsblad van 4 april 2022). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
21. NOVEMBER 2017 - Gesetz über die Infrastrukturen der Märkte für | 21. NOVEMBER 2017 - Gesetz über die Infrastrukturen der Märkte für |
Finanzinstrumente und zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU | Finanzinstrumente und zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU |
(...) | (...) |
TITEL VII - Abänderungsbestimmungen | TITEL VII - Abänderungsbestimmungen |
(...) | (...) |
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. März 2006 über die | KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. März 2006 über die |
Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb | Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb |
von Finanzinstrumenten | von Finanzinstrumenten |
Art. 129 - Artikel 4 Nr. 5 des Gesetzes vom 22. März 2006 über die | Art. 129 - Artikel 4 Nr. 5 des Gesetzes vom 22. März 2006 über die |
Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb | Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb |
von Finanzinstrumenten, abgeändert durch die Gesetze vom 19. und 25. | von Finanzinstrumenten, abgeändert durch die Gesetze vom 19. und 25. |
April 2014 und 25. Oktober 2016, wird durch die Wörter "oder eine | April 2014 und 25. Oktober 2016, wird durch die Wörter "oder eine |
Alternativfinanzierungsplattform, die Investmentdienstleistungen | Alternativfinanzierungsplattform, die Investmentdienstleistungen |
erbringt" ergänzt. | erbringt" ergänzt. |
Art. 130 - In Artikel 5 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch den | Art. 130 - In Artikel 5 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 27. April 2007 und das Gesetz vom 25. Oktober | Königlichen Erlass vom 27. April 2007 und das Gesetz vom 25. Oktober |
2016, wird Absatz 6 aufgehoben. | 2016, wird Absatz 6 aufgehoben. |
Art. 131 - Artikel 7 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch | Art. 131 - Artikel 7 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch |
folgenden Satz ergänzt: | folgenden Satz ergänzt: |
"Die FSMA unterrichtet die Europäische Wertpapier- und | "Die FSMA unterrichtet die Europäische Wertpapier- und |
Marktaufsichtsbehörde über die Eintragungen von Bank- und | Marktaufsichtsbehörde über die Eintragungen von Bank- und |
Investmentdienstleistungsmaklern." | Investmentdienstleistungsmaklern." |
Art. 132 - In Artikel 8 Absatz 1 Nr. 5 desselben Gesetzes werden die | Art. 132 - In Artikel 8 Absatz 1 Nr. 5 desselben Gesetzes werden die |
Wörter "Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler" durch die | Wörter "Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler" durch die |
Wörter "Bank- und Investmentdienstleistungsagenten" ersetzt. | Wörter "Bank- und Investmentdienstleistungsagenten" ersetzt. |
Art. 133 - Artikel 10 § 5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 133 - Artikel 10 § 5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 31. Juli 2009, wird durch einen Absatz mit folgendem | Gesetz vom 31. Juli 2009, wird durch einen Absatz mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"Beaufsichtigte Unternehmen und Agenten informieren die FSMA, wenn sie | "Beaufsichtigte Unternehmen und Agenten informieren die FSMA, wenn sie |
ihre Zusammenarbeit beenden." | ihre Zusammenarbeit beenden." |
Art. 134 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 134 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Oktober 2016, | 1. In § 1 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Oktober 2016, |
wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: | wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: |
"1. Die in Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten | "1. Die in Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten |
Investmentdienstleistungen sind beschränkt auf | Investmentdienstleistungen sind beschränkt auf |
Investmentdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Sinne von Artikel | Investmentdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Sinne von Artikel |
2 Nr. 1 Punkt 1 und 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016, die sich auf | 2 Nr. 1 Punkt 1 und 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016, die sich auf |
Wertpapiere und Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen | Wertpapiere und Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen |
beziehen." | beziehen." |
2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 1/1 - Ferner sind unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 8 und 9 | " § 1/1 - Ferner sind unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 8 und 9 |
folgende Artikel des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 entsprechend | folgende Artikel des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 entsprechend |
anwendbar auf Bank- und Investmentdienstleistungsmakler: | anwendbar auf Bank- und Investmentdienstleistungsmakler: |
- Artikel 22, | - Artikel 22, |
- Artikel 23 § 1 Absatz 3 und §§ 2 und 3, | - Artikel 23 § 1 Absatz 3 und §§ 2 und 3, |
- Artikel 25 § 1 Nr. 1, 3, 6 und 10 und § 2, | - Artikel 25 § 1 Nr. 1, 3, 6 und 10 und § 2, |
- Artikel 25/1 § 1 Absatz 1 und 2 und § 3, | - Artikel 25/1 § 1 Absatz 1 und 2 und § 3, |
- Artikel 25/2 § 1 Nr. 3 und §§ 5 bis 7, | - Artikel 25/2 § 1 Nr. 3 und §§ 5 bis 7, |
- Artikel 26 §§ 2 und 5, | - Artikel 26 §§ 2 und 5, |
- Artikel 32 § 1, | - Artikel 32 § 1, |
- Artikel 34 §§ 1, 2, 6 und 7, | - Artikel 34 §§ 1, 2, 6 und 7, |
- Artikel 35 §§ 4 und 5, | - Artikel 35 §§ 4 und 5, |
- Artikel 36 § 1, § 5 Absatz 2 und 3, § 6 Absatz 2 und 3 und §§ 7, 9 | - Artikel 36 § 1, § 5 Absatz 2 und 3, § 6 Absatz 2 und 3 und §§ 7, 9 |
und 10 | und 10 |
und die zu ihrer Ausführung ergangenen Bestimmungen der Erlasse und | und die zu ihrer Ausführung ergangenen Bestimmungen der Erlasse und |
Verordnungen und der entsprechenden delegierten Rechtsakte, die | Verordnungen und der entsprechenden delegierten Rechtsakte, die |
aufgrund der Richtlinie 2014/65/EU erlassen wurden." | aufgrund der Richtlinie 2014/65/EU erlassen wurden." |
Art. 135 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 135 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird | 1. In § 1 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird |
der erste Satz durch die Wörter ", insbesondere die in den Artikeln 27 | der erste Satz durch die Wörter ", insbesondere die in den Artikeln 27 |
bis 28 des Gesetzes über die Aufsicht über den Finanzsektor | bis 28 des Gesetzes über die Aufsicht über den Finanzsektor |
vorgeschriebenen Wohlverhaltensregeln" ergänzt und im zweiten Satz | vorgeschriebenen Wohlverhaltensregeln" ergänzt und im zweiten Satz |
werden zwischen dem Wort "Erlass" und den Wörtern "für Bank- und | werden zwischen dem Wort "Erlass" und den Wörtern "für Bank- und |
Investmentdienstleistungsmakler" die Wörter "unter Beachtung der | Investmentdienstleistungsmakler" die Wörter "unter Beachtung der |
europäischen Richtlinien und Verordnungen" eingefügt. | europäischen Richtlinien und Verordnungen" eingefügt. |
2. Paragraph 1, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird durch | 2. Paragraph 1, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird durch |
einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Bank- und Investmentdienstleistungsmakler müssen bei ihrer | "Bank- und Investmentdienstleistungsmakler müssen bei ihrer |
Vermittlungstätigkeit auch die für beaufsichtigte Unternehmen | Vermittlungstätigkeit auch die für beaufsichtigte Unternehmen |
geltenden Regeln in Bezug auf die Vermeidung von Interessenkonflikten | geltenden Regeln in Bezug auf die Vermeidung von Interessenkonflikten |
einhalten, insbesondere die in Artikel 27 § 4 des Gesetzes über die | einhalten, insbesondere die in Artikel 27 § 4 des Gesetzes über die |
Aufsicht über den Finanzsektor vorgeschriebenen Regeln." | Aufsicht über den Finanzsektor vorgeschriebenen Regeln." |
3. Paragraph 2, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird | 3. Paragraph 2, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird |
wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 27 bis 28 des | " § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 27 bis 28 des |
Gesetzes über die Aufsicht über den Finanzsektor ist der König befugt, | Gesetzes über die Aufsicht über den Finanzsektor ist der König befugt, |
in Ausführung von § 1 oder § 1bis nach Stellungnahme der zuständigen | in Ausführung von § 1 oder § 1bis nach Stellungnahme der zuständigen |
Behörde durch Erlass Regeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten | Behörde durch Erlass Regeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten |
festzulegen, die Bank- und Investmentdienstleistungsagenten einhalten | festzulegen, die Bank- und Investmentdienstleistungsagenten einhalten |
müssen." | müssen." |
Art. 136 - Artikel 18 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 136 - Artikel 18 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 31. Juli 2009 und den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird | vom 31. Juli 2009 und den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird |
durch Paragraphen 4 und 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | durch Paragraphen 4 und 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 4 - In vorliegendem Artikel erwähnte Beschlüsse der FSMA werden in | " § 4 - In vorliegendem Artikel erwähnte Beschlüsse der FSMA werden in |
Bezug auf den betreffenden Bank- und | Bezug auf den betreffenden Bank- und |
Investmentdienstleistungsvermittler ab ihrer Notifizierung per | Investmentdienstleistungsvermittler ab ihrer Notifizierung per |
Einschreiben oder per Einschreiben mit Rückschein wirksam. | Einschreiben oder per Einschreiben mit Rückschein wirksam. |
§ 5 - Die FSMA kann zu Lasten des Bank- und | § 5 - Die FSMA kann zu Lasten des Bank- und |
Investmentdienstleistungsvermittlers die Veröffentlichung der diesem | Investmentdienstleistungsvermittlers die Veröffentlichung der diesem |
gegenüber ergriffenen Maßnahmen in den Tageszeitungen und | gegenüber ergriffenen Maßnahmen in den Tageszeitungen und |
Veröffentlichungen ihrer Wahl oder an den von ihr festgelegten Orten | Veröffentlichungen ihrer Wahl oder an den von ihr festgelegten Orten |
und für die von ihr festgelegte Dauer veranlassen. Sie kann die | und für die von ihr festgelegte Dauer veranlassen. Sie kann die |
ergriffenen Maßnahmen ebenfalls auf ihrer Website veröffentlichen." | ergriffenen Maßnahmen ebenfalls auf ihrer Website veröffentlichen." |
(...) | (...) |
KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 1. April 2007 über die | KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 1. April 2007 über die |
öffentlichen Übernahmeangebote | öffentlichen Übernahmeangebote |
Art. 139 - Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 1. April 2007 über die | Art. 139 - Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 1. April 2007 über die |
öffentlichen Übernahmeangebote wird wie folgt abgeändert: | öffentlichen Übernahmeangebote wird wie folgt abgeändert: |
a) Nummer 11 wird wie folgt ersetzt: | a) Nummer 11 wird wie folgt ersetzt: |
"11. "geregelten Märkten": belgische oder ausländische geregelte | "11. "geregelten Märkten": belgische oder ausländische geregelte |
Märkte, die in Artikel 3 Nr. 7, 8 oder 9 des Gesetzes vom 21. November | Märkte, die in Artikel 3 Nr. 7, 8 oder 9 des Gesetzes vom 21. November |
2017 über die Infrastrukturen der Märkte für Finanzinstrumente und zur | 2017 über die Infrastrukturen der Märkte für Finanzinstrumente und zur |
Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU erwähnt sind,". | Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU erwähnt sind,". |
b) Nummer 12 wird wie folgt ersetzt: | b) Nummer 12 wird wie folgt ersetzt: |
"12. "belgischen geregelten Märkten": belgische geregelte Märkte, die | "12. "belgischen geregelten Märkten": belgische geregelte Märkte, die |
in Artikel 3 Nr. 8 des Gesetzes vom 21. November 2017 erwähnt sind,". | in Artikel 3 Nr. 8 des Gesetzes vom 21. November 2017 erwähnt sind,". |
c) Nummer 13 wird wie folgt ersetzt: | c) Nummer 13 wird wie folgt ersetzt: |
"13. "multilateralem Handelssystem" oder "MTF": ein MTF, das in | "13. "multilateralem Handelssystem" oder "MTF": ein MTF, das in |
Artikel 3 Nr. 10 des Gesetzes vom 21. November 2017 erwähnt ist,". | Artikel 3 Nr. 10 des Gesetzes vom 21. November 2017 erwähnt ist,". |
KAPITEL 7 - Abänderungen des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die | KAPITEL 7 - Abänderungen des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die |
Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum | Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum |
Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung | Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen | verschiedener Bestimmungen |
Art. 140 - Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die | Art. 140 - Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die |
Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum | Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum |
Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung | Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen, wird wie folgt abgeändert: | verschiedener Bestimmungen, wird wie folgt abgeändert: |
a) In Nr. 2 werden die Wörter "Artikel 2 Nr. 5 beziehungsweise 6 des | a) In Nr. 2 werden die Wörter "Artikel 2 Nr. 5 beziehungsweise 6 des |
Gesetzes vom 2. August 2002" durch die Wörter "Artikel 3 Nr. 8 | Gesetzes vom 2. August 2002" durch die Wörter "Artikel 3 Nr. 8 |
beziehungsweise 9 des Gesetzes vom 21. November 2017" ersetzt. | beziehungsweise 9 des Gesetzes vom 21. November 2017" ersetzt. |
b) In Nr. 3 werden die Wörter "Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 2. | b) In Nr. 3 werden die Wörter "Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 2. |
August 2002" durch die Wörter "Artikel 3 Nr. 8 des Gesetzes vom 21. | August 2002" durch die Wörter "Artikel 3 Nr. 8 des Gesetzes vom 21. |
November 2017" ersetzt. | November 2017" ersetzt. |
c) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: | c) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: |
"4. "multilateralem Handelssystem" oder "MTF": ein MTF wie in Artikel | "4. "multilateralem Handelssystem" oder "MTF": ein MTF wie in Artikel |
3 Nr. 10 des Gesetzes vom 21. November 2017 bestimmt,". | 3 Nr. 10 des Gesetzes vom 21. November 2017 bestimmt,". |
Art. 141 - In den Artikeln 23 § 2, abgeändert durch den Königlichen | Art. 141 - In den Artikeln 23 § 2, abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 3. März 2011, und 25 § 3, abgeändert durch den Königlichen | Erlass vom 3. März 2011, und 25 § 3, abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 3. März 2011, desselben Gesetzes werden die Wörter | Erlass vom 3. März 2011, desselben Gesetzes werden die Wörter |
"Marktunternehmen" und "das betreffende Marktunternehmen" jeweils | "Marktunternehmen" und "das betreffende Marktunternehmen" jeweils |
durch die Wörter "Marktbetreiber" und "den betreffenden | durch die Wörter "Marktbetreiber" und "den betreffenden |
Marktbetreiber" ersetzt. | Marktbetreiber" ersetzt. |
KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 3. August 2012 über | KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 3. August 2012 über |
Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie | Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie |
2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen | 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen |
Art. 142 - Artikel 3 des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen | Art. 142 - Artikel 3 des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen |
für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG | für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG |
erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen wird wie folgt | erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
a) Nummer 19 wird wie folgt ersetzt: | a) Nummer 19 wird wie folgt ersetzt: |
"19. "multilateralem Handelssystem (Multilateral trading facility - | "19. "multilateralem Handelssystem (Multilateral trading facility - |
MTF)": ein MTF, das in Artikel 3 Nr. 10 des Gesetzes vom 21. November | MTF)": ein MTF, das in Artikel 3 Nr. 10 des Gesetzes vom 21. November |
2017 erwähnt ist,". | 2017 erwähnt ist,". |
b) Nummer 20 wird wie folgt ersetzt: | b) Nummer 20 wird wie folgt ersetzt: |
"20. "geregelten Märkten": belgische oder ausländische geregelte | "20. "geregelten Märkten": belgische oder ausländische geregelte |
Märkte, die in Artikel 3 Nr. 7, 8 oder 9 des Gesetzes vom 21. November | Märkte, die in Artikel 3 Nr. 7, 8 oder 9 des Gesetzes vom 21. November |
2017 erwähnt sind,". | 2017 erwähnt sind,". |
c) Eine Nr. 55/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | c) Eine Nr. 55/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"55/2. "Gesetz vom 21. November 2017": das Gesetz vom 21. November | "55/2. "Gesetz vom 21. November 2017": das Gesetz vom 21. November |
2017 über die Infrastrukturen der Märkte für Finanzinstrumente und zur | 2017 über die Infrastrukturen der Märkte für Finanzinstrumente und zur |
Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU,". | Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU,". |
Art. 143 - In Artikel 219 § 3 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 143 - In Artikel 219 § 3 desselben Gesetzes werden die Wörter |
"Die Artikel 27 und 28bis" durch die Wörter "Artikel 27 §§ 1 bis 3 und | "Die Artikel 27 und 28bis" durch die Wörter "Artikel 27 §§ 1 bis 3 und |
5 bis 9, Artikel 27bis und Artikel 27ter §§ 1 bis 7" ersetzt. | 5 bis 9, Artikel 27bis und Artikel 27ter §§ 1 bis 7" ersetzt. |
Art. 144 - In Artikel 221 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 144 - In Artikel 221 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. | das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. |
Oktober 2016, werden die Wörter "Artikel 26 des Gesetzes vom 25. | Oktober 2016, werden die Wörter "Artikel 26 des Gesetzes vom 25. |
Oktober 2016 und seine Ausführungserlasse sind" durch die Wörter | Oktober 2016 und seine Ausführungserlasse sind" durch die Wörter |
"Artikel 25 § 1 Nr. 2, 3, 7 und 9 und die Artikel 26 und 26/1 des | "Artikel 25 § 1 Nr. 2, 3, 7 und 9 und die Artikel 26 und 26/1 des |
Gesetzes vom 25. Oktober 2016 und ihre Ausführungserlasse sind" | Gesetzes vom 25. Oktober 2016 und ihre Ausführungserlasse sind" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 145 - In Artikel 241/1 § 1 Nr. 4 Buchstabe c) desselben Gesetzes, | Art. 145 - In Artikel 241/1 § 1 Nr. 4 Buchstabe c) desselben Gesetzes, |
eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Wörter | eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Wörter |
"25. Dezember" durch die Wörter "25. Oktober 2016" ersetzt. | "25. Dezember" durch die Wörter "25. Oktober 2016" ersetzt. |
Art. 146 - In Artikel 250 § 9 desselben Gesetzes werden die Wörter "in | Art. 146 - In Artikel 250 § 9 desselben Gesetzes werden die Wörter "in |
den Artikeln 27 und 28bis" durch die Wörter "in Artikel 27 §§ 1 bis 3 | den Artikeln 27 und 28bis" durch die Wörter "in Artikel 27 §§ 1 bis 3 |
und 5 bis 9, Artikel 27bis und Artikel 27ter §§ 1 bis 7" ersetzt. | und 5 bis 9, Artikel 27bis und Artikel 27ter §§ 1 bis 7" ersetzt. |
KAPITEL 9 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. April 2014 über | KAPITEL 9 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. April 2014 über |
alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter | alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter |
Art. 147 - Artikel 3 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative | Art. 147 - Artikel 3 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative |
Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter wird wie folgt | Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
a) Nummer 37 wird wie folgt ersetzt: | a) Nummer 37 wird wie folgt ersetzt: |
"37. "multilateralem Handelssystem (Multilateral trading facility - | "37. "multilateralem Handelssystem (Multilateral trading facility - |
MTF)": ein MTF, das in Artikel 3 Nr. 10 des Gesetzes vom 21. November | MTF)": ein MTF, das in Artikel 3 Nr. 10 des Gesetzes vom 21. November |
2017 erwähnt ist,". | 2017 erwähnt ist,". |
b) Nummer 38 wird wie folgt ersetzt: | b) Nummer 38 wird wie folgt ersetzt: |
"38. "geregelten Märkten": belgische oder ausländische geregelte | "38. "geregelten Märkten": belgische oder ausländische geregelte |
Märkte, die in Artikel 3 Nr. 7, 8 oder 9 des Gesetzes vom 21. November | Märkte, die in Artikel 3 Nr. 7, 8 oder 9 des Gesetzes vom 21. November |
2017 erwähnt sind,". | 2017 erwähnt sind,". |
c) Eine Nr. 84/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | c) Eine Nr. 84/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"84/1. "Gesetz vom 21. November 2017": das Gesetz vom 21. November | "84/1. "Gesetz vom 21. November 2017": das Gesetz vom 21. November |
2017 über die Infrastrukturen der Märkte für Finanzinstrumente und zur | 2017 über die Infrastrukturen der Märkte für Finanzinstrumente und zur |
Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU,". | Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU,". |
Art. 148 - In Artikel 33 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 148 - In Artikel 33 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
das Gesetz vom 25. Oktober 2016, werden die Wörter "Artikel 26 des | das Gesetz vom 25. Oktober 2016, werden die Wörter "Artikel 26 des |
Gesetzes vom 25. Oktober 2016" durch die Wörter "Artikel 25 § 1 Nr. 2, | Gesetzes vom 25. Oktober 2016" durch die Wörter "Artikel 25 § 1 Nr. 2, |
3, 7 und 9 und den Artikeln 26 und 26/1 des Gesetzes vom 25. Oktober | 3, 7 und 9 und den Artikeln 26 und 26/1 des Gesetzes vom 25. Oktober |
2016 und ihren Ausführungserlassen" ersetzt. | 2016 und ihren Ausführungserlassen" ersetzt. |
Art. 149 - In Artikel 39 desselben Gesetzes werden die Wörter "gemäß | Art. 149 - In Artikel 39 desselben Gesetzes werden die Wörter "gemäß |
den Artikeln 27 und 28bis" durch die Wörter "gemäß Artikel 27 §§ 1 bis | den Artikeln 27 und 28bis" durch die Wörter "gemäß Artikel 27 §§ 1 bis |
3 und 5 bis 9, Artikel 27bis und Artikel 27ter §§ 1 bis 7" ersetzt. | 3 und 5 bis 9, Artikel 27bis und Artikel 27ter §§ 1 bis 7" ersetzt. |
Art. 150 - In Artikel 345/1 § 1 Nr. 4 Buchstabe c) desselben Gesetzes, | Art. 150 - In Artikel 345/1 § 1 Nr. 4 Buchstabe c) desselben Gesetzes, |
eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Wörter | eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Wörter |
"25. Dezember" durch die Wörter "25. Oktober" ersetzt. | "25. Dezember" durch die Wörter "25. Oktober" ersetzt. |
Art. 151 - In Artikel 360 § 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 151 - In Artikel 360 § 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 10. April 2014, werden die Wörter "in den Artikeln 27 und | Gesetz vom 10. April 2014, werden die Wörter "in den Artikeln 27 und |
28bis" durch die Wörter "in Artikel 27 §§ 1 bis 3 und 5 bis 9, Artikel | 28bis" durch die Wörter "in Artikel 27 §§ 1 bis 3 und 5 bis 9, Artikel |
27bis und Artikel 27ter §§ 1 bis 7" ersetzt. | 27bis und Artikel 27ter §§ 1 bis 7" ersetzt. |
(...) | (...) |
KAPITEL 13 - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 über den | KAPITEL 13 - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 über den |
Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die | Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die |
Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften | Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften |
Art. 200 - In Artikel 1 § 3 zweiter Gedankenstrich des Gesetzes vom | Art. 200 - In Artikel 1 § 3 zweiter Gedankenstrich des Gesetzes vom |
25. Oktober 2016 über den Zugang zu | 25. Oktober 2016 über den Zugang zu |
Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle | Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle |
der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften werden die | der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften werden die |
Wörter "Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des | Wörter "Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des |
Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur | Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur |
Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der | Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der |
Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und | Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und |
zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates" durch die Wörter | zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates" durch die Wörter |
"Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom | "Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der | 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der |
Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU" ersetzt. | Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU" ersetzt. |
(...) | (...) |
KAPITEL 14 - Abänderungen des Gesetzes vom 18. Dezember 2016 zur | KAPITEL 14 - Abänderungen des Gesetzes vom 18. Dezember 2016 zur |
Regelung der Anerkennung und zur Festlegung des Rahmens von | Regelung der Anerkennung und zur Festlegung des Rahmens von |
Crowdfunding und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich | Crowdfunding und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich |
Finanzen | Finanzen |
Art. 248 - Artikel 5 § 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2016 zur | Art. 248 - Artikel 5 § 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2016 zur |
Regelung der Anerkennung und zur Festlegung des Rahmens von | Regelung der Anerkennung und zur Festlegung des Rahmens von |
Crowdfunding und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich | Crowdfunding und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich |
Finanzen wird wie folgt abgeändert: | Finanzen wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Abschnitt 2" und den | 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Abschnitt 2" und den |
Wörtern "vorgesehenen Bedingungen" die Wörter "und gegebenenfalls | Wörtern "vorgesehenen Bedingungen" die Wörter "und gegebenenfalls |
Abschnitt 3/1" eingefügt. | Abschnitt 3/1" eingefügt. |
2. In Absatz 2 erster Satz werden zwischen den Wörtern "Abschnitt 2" | 2. In Absatz 2 erster Satz werden zwischen den Wörtern "Abschnitt 2" |
und den Wörtern "vorgesehenen Bedingungen" die Wörter "und | und den Wörtern "vorgesehenen Bedingungen" die Wörter "und |
gegebenenfalls Abschnitt 3/1" eingefügt. | gegebenenfalls Abschnitt 3/1" eingefügt. |
Art. 249 - In Artikel 13 Absatz 1 desselben Gesetzes werden zwischen | Art. 249 - In Artikel 13 Absatz 1 desselben Gesetzes werden zwischen |
den Wörtern "Abschnitt 2" und den Wörtern "vorgesehenen | den Wörtern "Abschnitt 2" und den Wörtern "vorgesehenen |
Zulassungsbedingungen" die Wörter "und gegebenenfalls Abschnitt 3/1" | Zulassungsbedingungen" die Wörter "und gegebenenfalls Abschnitt 3/1" |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 250 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 250 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut | 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"In Absatz 1 erwähnte Alternativfinanzierungsplattformen halten die | "In Absatz 1 erwähnte Alternativfinanzierungsplattformen halten die |
Bestimmungen von Abschnitt 3/1 ein." | Bestimmungen von Abschnitt 3/1 ein." |
2. Paragraph 2 wird aufgehoben. | 2. Paragraph 2 wird aufgehoben. |
Art. 251 - In Artikel 23 § 2 Buchstabe b) Absatz 2 desselben Gesetzes | Art. 251 - In Artikel 23 § 2 Buchstabe b) Absatz 2 desselben Gesetzes |
werden die Wörter "Artikel 16" durch die Wörter "Artikel 16 und | werden die Wörter "Artikel 16" durch die Wörter "Artikel 16 und |
Abschnitt 3/1" ersetzt. | Abschnitt 3/1" ersetzt. |
Art. 252 - In Titel 2 Kapitel 2 desselben Gesetzes wird ein Abschnitt | Art. 252 - In Titel 2 Kapitel 2 desselben Gesetzes wird ein Abschnitt |
3/1, der den Artikel 28/1 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 3/1, der den Artikel 28/1 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Abschnitt 3/1 - Besondere Vorschriften in Bezug auf | "Abschnitt 3/1 - Besondere Vorschriften in Bezug auf |
Alternativfinanzierungsplattformen, die Wertpapierdienstleistungen | Alternativfinanzierungsplattformen, die Wertpapierdienstleistungen |
erbringen | erbringen |
Art. 28/1 - § 1 - Alternativfinanzierungsplattformen, die | Art. 28/1 - § 1 - Alternativfinanzierungsplattformen, die |
Wertpapierdienstleistungen erbringen, unterliegen unbeschadet der | Wertpapierdienstleistungen erbringen, unterliegen unbeschadet der |
anderen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes den Bestimmungen des | anderen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes den Bestimmungen des |
vorliegenden Artikels und des Artikels 16. | vorliegenden Artikels und des Artikels 16. |
§ 2 - Jede Zulassung einer Alternativfinanzierungsplattform, die | § 2 - Jede Zulassung einer Alternativfinanzierungsplattform, die |
Wertpapierdienstleistungen erbringt, wird der ESMA mitgeteilt. | Wertpapierdienstleistungen erbringt, wird der ESMA mitgeteilt. |
§ 3 - Alternativfinanzierungsplattformen, die | § 3 - Alternativfinanzierungsplattformen, die |
Wertpapierdienstleistungen erbringen, müssen folgende Bestimmungen des | Wertpapierdienstleistungen erbringen, müssen folgende Bestimmungen des |
Gesetzes vom 25. Oktober 2016 einhalten: | Gesetzes vom 25. Oktober 2016 einhalten: |
1. Artikel 23 § 1 Absatz 3 und § 3, Artikel 25 § 1 Nr. 1, 3, 6 und 10 | 1. Artikel 23 § 1 Absatz 3 und § 3, Artikel 25 § 1 Nr. 1, 3, 6 und 10 |
und § 2, Artikel 25/1 § 1 Absatz 1 und 2 und § 3, Artikel 25/2 § 1 Nr. | und § 2, Artikel 25/1 § 1 Absatz 1 und 2 und § 3, Artikel 25/2 § 1 Nr. |
3 und §§ 5 bis 7, Artikel 35 §§ 4 und 5, Artikel 36 § 1, § 5 Absatz 2 | 3 und §§ 5 bis 7, Artikel 35 §§ 4 und 5, Artikel 36 § 1, § 5 Absatz 2 |
und 3, § 6 Absatz 2 und 3 und §§ 7, 9 und 10, | und 3, § 6 Absatz 2 und 3 und §§ 7, 9 und 10, |
2. Artikel 34 §§ 1, 2, 6 und 7, | 2. Artikel 34 §§ 1, 2, 6 und 7, |
3. die Artikel 22 und 32 § 1, | 3. die Artikel 22 und 32 § 1, |
4. Artikel 26 §§ 2 und 5, | 4. Artikel 26 §§ 2 und 5, |
5. Artikel 44, | 5. Artikel 44, |
und die zu ihrer Ausführung ergangenen Bestimmungen der Erlasse und | und die zu ihrer Ausführung ergangenen Bestimmungen der Erlasse und |
Verordnungen und der entsprechenden delegierten Rechtsakte, die | Verordnungen und der entsprechenden delegierten Rechtsakte, die |
aufgrund der Richtlinie 2014/65/EU vom 15. Mai 2014 über Märkte für | aufgrund der Richtlinie 2014/65/EU vom 15. Mai 2014 über Märkte für |
Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und | Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und |
2011/61/EU erlassen wurden. | 2011/61/EU erlassen wurden. |
Die in Artikel 12 erwähnte Berufshaftpflichtversicherung deckt auch | Die in Artikel 12 erwähnte Berufshaftpflichtversicherung deckt auch |
Schadensfälle ab, bei denen die Alternativfinanzierungsplattform die | Schadensfälle ab, bei denen die Alternativfinanzierungsplattform die |
in Artikel 17 erwähnten Verbotsbestimmungen nicht eingehalten hat. | in Artikel 17 erwähnten Verbotsbestimmungen nicht eingehalten hat. |
§ 4 - Wenn Alternativfinanzierungsplattformen | § 4 - Wenn Alternativfinanzierungsplattformen |
Wertpapierdienstleistungen erbringen, müssen sie folgende Bedingungen | Wertpapierdienstleistungen erbringen, müssen sie folgende Bedingungen |
erfüllen: | erfüllen: |
1. Artikel 27 §§ 1, 4, 5 und 8, Artikel 27bis §§ 1 bis 6 und 8 und | 1. Artikel 27 §§ 1, 4, 5 und 8, Artikel 27bis §§ 1 bis 6 und 8 und |
Artikel 27ter §§ 2, 6 und 7 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die | Artikel 27ter §§ 2, 6 und 7 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die |
Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen und die | Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen und die |
entsprechenden Bestimmungen der delegierten Rechtsakte, die aufgrund | entsprechenden Bestimmungen der delegierten Rechtsakte, die aufgrund |
der vorerwähnten Richtlinie 2014/65/EU erlassen wurden, für die | der vorerwähnten Richtlinie 2014/65/EU erlassen wurden, für die |
Erbringung dieser Dienstleistungen einhalten, | Erbringung dieser Dienstleistungen einhalten, |
2. diese Dienstleistungen ausschließlich im Zusammenhang mit | 2. diese Dienstleistungen ausschließlich im Zusammenhang mit |
Wertpapieren von oder Anteilen an Starterfonds erbringen, | Wertpapieren von oder Anteilen an Starterfonds erbringen, |
3. ausschließlich folgenden Unternehmen Aufträge übermitteln: | 3. ausschließlich folgenden Unternehmen Aufträge übermitteln: |
a) Wertpapierfirmen und Kreditinstituten nach belgischem Recht, | a) Wertpapierfirmen und Kreditinstituten nach belgischem Recht, |
b) in Belgien ansässigen Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und | b) in Belgien ansässigen Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und |
Wertpapierfirmen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des | Wertpapierfirmen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des |
Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen, | Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen, |
c) Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, die dem Recht eines anderen | c) Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, die dem Recht eines anderen |
Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen und in | Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen und in |
Belgien im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit Dienstleistungen | Belgien im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit Dienstleistungen |
erbringen, | erbringen, |
d) in Belgien ansässigen Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen | d) in Belgien ansässigen Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen |
oder Kreditinstituten, die in einem Drittland zugelassen sind." | oder Kreditinstituten, die in einem Drittland zugelassen sind." |
TITEL VIII - Verschiedene Bestimmungen | TITEL VIII - Verschiedene Bestimmungen |
Art. 253 - Der Markt Euronext Brussels und der Markt für derivative | Art. 253 - Der Markt Euronext Brussels und der Markt für derivative |
Finanzinstrumente der Euronext Brussels AG sind von Rechts wegen als | Finanzinstrumente der Euronext Brussels AG sind von Rechts wegen als |
geregelte Märkte mit Belgien als Herkunftsmitgliedstaat zugelassen. | geregelte Märkte mit Belgien als Herkunftsmitgliedstaat zugelassen. |
Binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ist | Binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ist |
die Euronext Brussels AG in ihrer Eigenschaft als Marktbetreiber | die Euronext Brussels AG in ihrer Eigenschaft als Marktbetreiber |
verpflichtet, ihre Satzung und die Satzungen der vorerwähnten | verpflichtet, ihre Satzung und die Satzungen der vorerwähnten |
geregelten Märkte und ihre Marktregeln anzupassen, damit sie mit den | geregelten Märkte und ihre Marktregeln anzupassen, damit sie mit den |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse |
und -verordnungen übereinstimmen. | und -verordnungen übereinstimmen. |
Art. 254 - Der König ist ermächtigt, auf Stellungnahme der FSMA durch | Art. 254 - Der König ist ermächtigt, auf Stellungnahme der FSMA durch |
Erlass die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Umsetzung der | Erlass die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Umsetzung der |
technischen Durchführungs- und Regulierungsstandards zu gewährleisten, | technischen Durchführungs- und Regulierungsstandards zu gewährleisten, |
die von der ESMA erarbeitet und von der Kommission aufgrund der | die von der ESMA erarbeitet und von der Kommission aufgrund der |
Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) 600/2014 erlassen | Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) 600/2014 erlassen |
wurden. | wurden. |
Art. 255 - Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass die | Art. 255 - Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass die |
Verweise auf die Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen, die in den | Verweise auf die Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen, die in den |
Gesetzen enthalten sind, deren Einhaltung die FSMA beaufsichtigen | Gesetzen enthalten sind, deren Einhaltung die FSMA beaufsichtigen |
muss, ändern, damit diese mit den Bestimmungen des vorliegenden | muss, ändern, damit diese mit den Bestimmungen des vorliegenden |
Gesetzes und seiner Ausführungserlasse übereinstimmen. | Gesetzes und seiner Ausführungserlasse übereinstimmen. |
Art. 256 - Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass alle | Art. 256 - Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass alle |
oder einen Teil der Gesetzesbestimmungen über die Funktionsweise der | oder einen Teil der Gesetzesbestimmungen über die Funktionsweise der |
Märkte für Finanzinstrumente kodifizieren. | Märkte für Finanzinstrumente kodifizieren. |
Für die Anwendung von Absatz 1 kann Er insbesondere: | Für die Anwendung von Absatz 1 kann Er insbesondere: |
1. die Reihenfolge, die Nummerierung, die Unterteilungen und im | 1. die Reihenfolge, die Nummerierung, die Unterteilungen und im |
Allgemeinen die Gestaltung der betreffenden Bestimmungen und der | Allgemeinen die Gestaltung der betreffenden Bestimmungen und der |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ändern, | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ändern, |
2. die Verweise in den betreffenden Bestimmungen ändern, damit sie mit | 2. die Verweise in den betreffenden Bestimmungen ändern, damit sie mit |
der neuen Nummerierung übereinstimmen, | der neuen Nummerierung übereinstimmen, |
3. den Wortlaut der zu kodifizierenden Bestimmungen ändern, um die | 3. den Wortlaut der zu kodifizierenden Bestimmungen ändern, um die |
Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie | Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie |
zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen | zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen |
Grundsätze zu beeinträchtigen. | Grundsätze zu beeinträchtigen. |
Art. 257 - Ungeachtet der Aufhebung der Artikel 14 und 15 des Gesetzes | Art. 257 - Ungeachtet der Aufhebung der Artikel 14 und 15 des Gesetzes |
vom 2. August 2002 bleiben der Königliche Erlass vom 20. Dezember 2007 | vom 2. August 2002 bleiben der Königliche Erlass vom 20. Dezember 2007 |
über die linearen Schuldverschreibungen, die gesplitteten Wertpapiere | über die linearen Schuldverschreibungen, die gesplitteten Wertpapiere |
und die Schatzanweisungen und Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom | und die Schatzanweisungen und Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom |
21. August 2008 zur Festlegung zusätzlicher Regeln für bestimmte | 21. August 2008 zur Festlegung zusätzlicher Regeln für bestimmte |
multilaterale Handelssysteme unbeschadet der Bestimmungen des | multilaterale Handelssysteme unbeschadet der Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzes bis zu ihrer ausdrücklichen Aufhebung anwendbar. | vorliegenden Gesetzes bis zu ihrer ausdrücklichen Aufhebung anwendbar. |
Art. 258 - Um die Pflicht zum Führen von Aufzeichnungen wie in Artikel | Art. 258 - Um die Pflicht zum Führen von Aufzeichnungen wie in Artikel |
25 der Verordnung 600/2014 bestimmt und die Pflicht zur Meldung von | 25 der Verordnung 600/2014 bestimmt und die Pflicht zur Meldung von |
Geschäften wie in Artikel 26 der Verordnung 600/2014 bestimmt zu | Geschäften wie in Artikel 26 der Verordnung 600/2014 bestimmt zu |
erfüllen, dürfen Wertpapierfirmen, Kreditinstitute, die | erfüllen, dürfen Wertpapierfirmen, Kreditinstitute, die |
Wertpapierdienstleistungen erbringen und/oder Anlagetätigkeiten | Wertpapierdienstleistungen erbringen und/oder Anlagetätigkeiten |
ausüben, und Betreiber von Handelsplätzen die Nationalregisternummer | ausüben, und Betreiber von Handelsplätzen die Nationalregisternummer |
der Kunden, in deren Namen der Auftrag übermittelt oder das Geschäft | der Kunden, in deren Namen der Auftrag übermittelt oder das Geschäft |
ausgeführt wurde, einschließlich der Nummer der Person, die | ausgeführt wurde, einschließlich der Nummer der Person, die |
gegebenenfalls die Anlageentscheidung für Rechnung des Kunden | gegebenenfalls die Anlageentscheidung für Rechnung des Kunden |
getroffen hat, und die Nationalregisternummer der Personen, die | getroffen hat, und die Nationalregisternummer der Personen, die |
innerhalb der Wertpapierfirma oder des Kreditinstituts für die | innerhalb der Wertpapierfirma oder des Kreditinstituts für die |
Anlageentscheidung und Ausführung des Geschäfts verantwortlich sind, | Anlageentscheidung und Ausführung des Geschäfts verantwortlich sind, |
verwenden, verarbeiten und aufbewahren, auf Papier oder elektronischem | verwenden, verarbeiten und aufbewahren, auf Papier oder elektronischem |
Datenträger eine Kopie davon anfertigen und sie an die zuständige | Datenträger eine Kopie davon anfertigen und sie an die zuständige |
Behörde übermitteln. Um die vorerwähnte Pflicht zur Meldung von | Behörde übermitteln. Um die vorerwähnte Pflicht zur Meldung von |
Geschäften zu erfüllen, darf auch eine ARM diese Handlungen vornehmen | Geschäften zu erfüllen, darf auch eine ARM diese Handlungen vornehmen |
und dürfen Wertpapierfirmen und Kreditinstitute die | und dürfen Wertpapierfirmen und Kreditinstitute die |
Nationalregisternummer auch dem Betreiber eines Handelsplatzes und | Nationalregisternummer auch dem Betreiber eines Handelsplatzes und |
einer ARM mitteilen. | einer ARM mitteilen. |
Die zuständige Behörde, die diese Daten erhält, darf die | Die zuständige Behörde, die diese Daten erhält, darf die |
Nationalregisternummer verwenden, verarbeiten und aufbewahren und auf | Nationalregisternummer verwenden, verarbeiten und aufbewahren und auf |
Papier oder elektronischem Datenträger eine Kopie davon anfertigen, um | Papier oder elektronischem Datenträger eine Kopie davon anfertigen, um |
ihre gesetzlichen Aufsichtsaufträge auszuführen, und sie darf sie im | ihre gesetzlichen Aufsichtsaufträge auszuführen, und sie darf sie im |
Einklang mit den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Artikel 79 | Einklang mit den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Artikel 79 |
bis 81 der Richtlinie 2014/65/EU oder mit Artikel 25 der Verordnung | bis 81 der Richtlinie 2014/65/EU oder mit Artikel 25 der Verordnung |
596/2014 einer anderen zuständigen Behörde übermitteln, die gemäß | 596/2014 einer anderen zuständigen Behörde übermitteln, die gemäß |
Artikel 67 der Richtlinie 2014/65/EU oder Artikel 22 der Verordnung | Artikel 67 der Richtlinie 2014/65/EU oder Artikel 22 der Verordnung |
596/2014 benannt wurde, oder sie im Einklang mit Artikel 25 oder 26 | 596/2014 benannt wurde, oder sie im Einklang mit Artikel 25 oder 26 |
der Verordnung 600/2014 der ESMA übermitteln. | der Verordnung 600/2014 der ESMA übermitteln. |
Die ESMA darf die Nationalregisternummer für die in Artikel 25 oder 26 | Die ESMA darf die Nationalregisternummer für die in Artikel 25 oder 26 |
der Verordnung 600/2014 erwähnten Zwecke verwenden, verarbeiten und | der Verordnung 600/2014 erwähnten Zwecke verwenden, verarbeiten und |
aufbewahren, auf Papier oder elektronischem Datenträger eine Kopie | aufbewahren, auf Papier oder elektronischem Datenträger eine Kopie |
davon anfertigen und sie einer zuständigen Behörde übermitteln. | davon anfertigen und sie einer zuständigen Behörde übermitteln. |
[Art. 258/1 - Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genehmigte | [Art. 258/1 - Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genehmigte |
Veröffentlichungssysteme und genehmigte Meldemechanismen, für die | Veröffentlichungssysteme und genehmigte Meldemechanismen, für die |
gemäß Artikel 2 Absatz 3 der genannten Verordnung eine abweichende | gemäß Artikel 2 Absatz 3 der genannten Verordnung eine abweichende |
Regelung gilt, richten angemessene Verfahren ein, über die ihre | Regelung gilt, richten angemessene Verfahren ein, über die ihre |
Mitarbeiter potenzielle oder tatsächliche Verstöße intern über einen | Mitarbeiter potenzielle oder tatsächliche Verstöße intern über einen |
bestimmten, unabhängigen und eigenständigen Weg melden können.] | bestimmten, unabhängigen und eigenständigen Weg melden können.] |
[Art. 258/1 eingefügt durch Art. 45 des G. vom 23. Februar 2022 (B.S. | [Art. 258/1 eingefügt durch Art. 45 des G. vom 23. Februar 2022 (B.S. |
vom 4. April 2022)] | vom 4. April 2022)] |
TITEL IX - Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten | TITEL IX - Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten |
Art. 259 - Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels | Art. 259 - Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels |
und der Artikel 260 bis 262 tritt vorliegendes Gesetz am 3. Januar | und der Artikel 260 bis 262 tritt vorliegendes Gesetz am 3. Januar |
2018 in Kraft. | 2018 in Kraft. |
Die Abänderungen der Artikel 27 bis 28bis und 30ter des Gesetzes vom | Die Abänderungen der Artikel 27 bis 28bis und 30ter des Gesetzes vom |
2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die | 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die |
Finanzdienstleistungen durch die Artikel 105 bis 110 und 113 des | Finanzdienstleistungen durch die Artikel 105 bis 110 und 113 des |
vorliegenden Gesetzes treten jedoch nicht für die in Artikel 26 Absatz | vorliegenden Gesetzes treten jedoch nicht für die in Artikel 26 Absatz |
2 bis 5 des Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnten | 2 bis 5 des Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnten |
Versicherungsunternehmen in Kraft. | Versicherungsunternehmen in Kraft. |
Außerdem treten die Abänderungen des Artikels 30ter des Gesetzes vom | Außerdem treten die Abänderungen des Artikels 30ter des Gesetzes vom |
2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die | 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die |
Finanzdienstleistungen durch Artikel 113 des vorliegenden Gesetzes | Finanzdienstleistungen durch Artikel 113 des vorliegenden Gesetzes |
auch nicht für Versicherungsvermittler in Kraft. | auch nicht für Versicherungsvermittler in Kraft. |
Art. 260 - Der Artikel 333 § 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 25. April 2014 | Art. 260 - Der Artikel 333 § 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 25. April 2014 |
über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der | über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der |
Börsengesellschaften, eingefügt durch Artikel 180 des vorliegenden | Börsengesellschaften, eingefügt durch Artikel 180 des vorliegenden |
Gesetzes, tritt hinsichtlich seiner Anwendung auf Kreditinstitute am | Gesetzes, tritt hinsichtlich seiner Anwendung auf Kreditinstitute am |
1. Juli 2019 in Kraft. | 1. Juli 2019 in Kraft. |
Art. 261 - Artikel 152 Nr. 3 tritt am 1. Juli 2018 in Kraft. | Art. 261 - Artikel 152 Nr. 3 tritt am 1. Juli 2018 in Kraft. |
Art. 262 - Die Artikel 98 und 99 treten zehn Tage nach der | Art. 262 - Die Artikel 98 und 99 treten zehn Tage nach der |
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt |
in Kraft. | in Kraft. |