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Loi relative aux infrastructures des marchés d'instruments financiers et portant transposition de la Directive 2014/65/UE. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits Wet over de infrastructuren voor de markten voor financiële instrumenten en houdende omzetting van Richtlijn 2014/65/EU. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 21 NOVEMBRE 2017. - Loi relative aux infrastructures des marchés d'instruments financiers et portant transposition de la Directive 2014/65/UE. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 21 NOVEMBER 2017. - Wet over de infrastructuren voor de markten voor financiële instrumenten en houdende omzetting van Richtlijn 2014/65/EU. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande des articles 129 à 136, 139 à 151, 200 et 248 à 262 de la de artikelen 129 tot 136, 139 tot 151, 200 en 248 tot 262 van de wet
loi du 21 novembre 2017 relative aux infrastructures des marchés van 21 november 2017 over de infrastructuren voor de markten voor
d'instruments financiers et portant transposition de la Directive financiële instrumenten en houdende omzetting van Richtlijn 2014/65/EU
2014/65/UE (Moniteur belge du 7 décembre 2017), tels qu'ils ont été (Belgisch Staatsblad van 7 december 2017), zoals ze werden gewijzigd
modifiés par la loi du 23 février 2022 visant à mettre en oeuvre le bij de wet van 23 februari 2022 tot tenuitvoerlegging van verordening
règlement (UE) 2020/1503 du parlement européen et du conseil du 7 (EU) 2020/1503 van het Europees parlement en de raad van 7 oktober
octobre 2020 relatif aux prestataires européens de services de 2020 betreffende Europese crowdfundingdienstverleners voor bedrijven
financement participatif pour les entrepreneurs, et modifiant le
règlement (UE) 2017/1129 et la directive (UE) 2019/1937 et à en tot wijziging van verordening (EU) 2017/1129 en richtlijn (EU)
transposer la directive (UE) 2021/338 du parlement européen et du 2019/1937, en tot omzetting van richtlijn (EU) 2021/338 van het
conseil du 16 février 2021 modifiant la directive 2014/65/UE en ce qui Europees parlement en de raad van 16 februari 2021 tot wijziging van
concerne les obligations d'information, la gouvernance des produits et richtlijn 2014/65/EU wat betreft informatievereisten,
les limites de position, et les directives 2013/36/UE et (UE) 2019/878 productgovernance en positielimieten, en richtlijnen 2013/36/EU en
en ce qui concerne leur application aux entreprises d'investissement, (EU) 2019/878 wat betreft de toepassing daarvan op
afin de soutenir la reprise à la suite de la crise liée à la COVID-19 beleggingsondernemingen, om bij te dragen aan het herstel van de
(II) (Moniteur belge du 4 avril 2022). COVID-19-crisis (II) (Belgisch Staatsblad van 4 april 2022).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
21. NOVEMBER 2017 - Gesetz über die Infrastrukturen der Märkte für 21. NOVEMBER 2017 - Gesetz über die Infrastrukturen der Märkte für
Finanzinstrumente und zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU Finanzinstrumente und zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU
(...) (...)
TITEL VII - Abänderungsbestimmungen TITEL VII - Abänderungsbestimmungen
(...) (...)
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. März 2006 über die KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. März 2006 über die
Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb
von Finanzinstrumenten von Finanzinstrumenten
Art. 129 - Artikel 4 Nr. 5 des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Art. 129 - Artikel 4 Nr. 5 des Gesetzes vom 22. März 2006 über die
Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb
von Finanzinstrumenten, abgeändert durch die Gesetze vom 19. und 25. von Finanzinstrumenten, abgeändert durch die Gesetze vom 19. und 25.
April 2014 und 25. Oktober 2016, wird durch die Wörter "oder eine April 2014 und 25. Oktober 2016, wird durch die Wörter "oder eine
Alternativfinanzierungsplattform, die Investmentdienstleistungen Alternativfinanzierungsplattform, die Investmentdienstleistungen
erbringt" ergänzt. erbringt" ergänzt.
Art. 130 - In Artikel 5 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Art. 130 - In Artikel 5 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 27. April 2007 und das Gesetz vom 25. Oktober Königlichen Erlass vom 27. April 2007 und das Gesetz vom 25. Oktober
2016, wird Absatz 6 aufgehoben. 2016, wird Absatz 6 aufgehoben.
Art. 131 - Artikel 7 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch Art. 131 - Artikel 7 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch
folgenden Satz ergänzt: folgenden Satz ergänzt:
"Die FSMA unterrichtet die Europäische Wertpapier- und "Die FSMA unterrichtet die Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde über die Eintragungen von Bank- und Marktaufsichtsbehörde über die Eintragungen von Bank- und
Investmentdienstleistungsmaklern." Investmentdienstleistungsmaklern."
Art. 132 - In Artikel 8 Absatz 1 Nr. 5 desselben Gesetzes werden die Art. 132 - In Artikel 8 Absatz 1 Nr. 5 desselben Gesetzes werden die
Wörter "Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler" durch die Wörter "Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler" durch die
Wörter "Bank- und Investmentdienstleistungsagenten" ersetzt. Wörter "Bank- und Investmentdienstleistungsagenten" ersetzt.
Art. 133 - Artikel 10 § 5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 133 - Artikel 10 § 5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 31. Juli 2009, wird durch einen Absatz mit folgendem Gesetz vom 31. Juli 2009, wird durch einen Absatz mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Beaufsichtigte Unternehmen und Agenten informieren die FSMA, wenn sie "Beaufsichtigte Unternehmen und Agenten informieren die FSMA, wenn sie
ihre Zusammenarbeit beenden." ihre Zusammenarbeit beenden."
Art. 134 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 134 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Oktober 2016, 1. In § 1 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Oktober 2016,
wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: wird Nr. 1 wie folgt ersetzt:
"1. Die in Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten "1. Die in Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten
Investmentdienstleistungen sind beschränkt auf Investmentdienstleistungen sind beschränkt auf
Investmentdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Sinne von Artikel Investmentdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Sinne von Artikel
2 Nr. 1 Punkt 1 und 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016, die sich auf 2 Nr. 1 Punkt 1 und 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016, die sich auf
Wertpapiere und Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen Wertpapiere und Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen
beziehen." beziehen."
2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 1/1 - Ferner sind unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 8 und 9 " § 1/1 - Ferner sind unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 8 und 9
folgende Artikel des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 entsprechend folgende Artikel des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 entsprechend
anwendbar auf Bank- und Investmentdienstleistungsmakler: anwendbar auf Bank- und Investmentdienstleistungsmakler:
- Artikel 22, - Artikel 22,
- Artikel 23 § 1 Absatz 3 und §§ 2 und 3, - Artikel 23 § 1 Absatz 3 und §§ 2 und 3,
- Artikel 25 § 1 Nr. 1, 3, 6 und 10 und § 2, - Artikel 25 § 1 Nr. 1, 3, 6 und 10 und § 2,
- Artikel 25/1 § 1 Absatz 1 und 2 und § 3, - Artikel 25/1 § 1 Absatz 1 und 2 und § 3,
- Artikel 25/2 § 1 Nr. 3 und §§ 5 bis 7, - Artikel 25/2 § 1 Nr. 3 und §§ 5 bis 7,
- Artikel 26 §§ 2 und 5, - Artikel 26 §§ 2 und 5,
- Artikel 32 § 1, - Artikel 32 § 1,
- Artikel 34 §§ 1, 2, 6 und 7, - Artikel 34 §§ 1, 2, 6 und 7,
- Artikel 35 §§ 4 und 5, - Artikel 35 §§ 4 und 5,
- Artikel 36 § 1, § 5 Absatz 2 und 3, § 6 Absatz 2 und 3 und §§ 7, 9 - Artikel 36 § 1, § 5 Absatz 2 und 3, § 6 Absatz 2 und 3 und §§ 7, 9
und 10 und 10
und die zu ihrer Ausführung ergangenen Bestimmungen der Erlasse und und die zu ihrer Ausführung ergangenen Bestimmungen der Erlasse und
Verordnungen und der entsprechenden delegierten Rechtsakte, die Verordnungen und der entsprechenden delegierten Rechtsakte, die
aufgrund der Richtlinie 2014/65/EU erlassen wurden." aufgrund der Richtlinie 2014/65/EU erlassen wurden."
Art. 135 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 135 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird 1. In § 1 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird
der erste Satz durch die Wörter ", insbesondere die in den Artikeln 27 der erste Satz durch die Wörter ", insbesondere die in den Artikeln 27
bis 28 des Gesetzes über die Aufsicht über den Finanzsektor bis 28 des Gesetzes über die Aufsicht über den Finanzsektor
vorgeschriebenen Wohlverhaltensregeln" ergänzt und im zweiten Satz vorgeschriebenen Wohlverhaltensregeln" ergänzt und im zweiten Satz
werden zwischen dem Wort "Erlass" und den Wörtern "für Bank- und werden zwischen dem Wort "Erlass" und den Wörtern "für Bank- und
Investmentdienstleistungsmakler" die Wörter "unter Beachtung der Investmentdienstleistungsmakler" die Wörter "unter Beachtung der
europäischen Richtlinien und Verordnungen" eingefügt. europäischen Richtlinien und Verordnungen" eingefügt.
2. Paragraph 1, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird durch 2. Paragraph 1, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird durch
einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Bank- und Investmentdienstleistungsmakler müssen bei ihrer "Bank- und Investmentdienstleistungsmakler müssen bei ihrer
Vermittlungstätigkeit auch die für beaufsichtigte Unternehmen Vermittlungstätigkeit auch die für beaufsichtigte Unternehmen
geltenden Regeln in Bezug auf die Vermeidung von Interessenkonflikten geltenden Regeln in Bezug auf die Vermeidung von Interessenkonflikten
einhalten, insbesondere die in Artikel 27 § 4 des Gesetzes über die einhalten, insbesondere die in Artikel 27 § 4 des Gesetzes über die
Aufsicht über den Finanzsektor vorgeschriebenen Regeln." Aufsicht über den Finanzsektor vorgeschriebenen Regeln."
3. Paragraph 2, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird 3. Paragraph 2, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
" § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 27 bis 28 des " § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 27 bis 28 des
Gesetzes über die Aufsicht über den Finanzsektor ist der König befugt, Gesetzes über die Aufsicht über den Finanzsektor ist der König befugt,
in Ausführung von § 1 oder § 1bis nach Stellungnahme der zuständigen in Ausführung von § 1 oder § 1bis nach Stellungnahme der zuständigen
Behörde durch Erlass Regeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten Behörde durch Erlass Regeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten
festzulegen, die Bank- und Investmentdienstleistungsagenten einhalten festzulegen, die Bank- und Investmentdienstleistungsagenten einhalten
müssen." müssen."
Art. 136 - Artikel 18 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 136 - Artikel 18 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 31. Juli 2009 und den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird vom 31. Juli 2009 und den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird
durch Paragraphen 4 und 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: durch Paragraphen 4 und 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 4 - In vorliegendem Artikel erwähnte Beschlüsse der FSMA werden in " § 4 - In vorliegendem Artikel erwähnte Beschlüsse der FSMA werden in
Bezug auf den betreffenden Bank- und Bezug auf den betreffenden Bank- und
Investmentdienstleistungsvermittler ab ihrer Notifizierung per Investmentdienstleistungsvermittler ab ihrer Notifizierung per
Einschreiben oder per Einschreiben mit Rückschein wirksam. Einschreiben oder per Einschreiben mit Rückschein wirksam.
§ 5 - Die FSMA kann zu Lasten des Bank- und § 5 - Die FSMA kann zu Lasten des Bank- und
Investmentdienstleistungsvermittlers die Veröffentlichung der diesem Investmentdienstleistungsvermittlers die Veröffentlichung der diesem
gegenüber ergriffenen Maßnahmen in den Tageszeitungen und gegenüber ergriffenen Maßnahmen in den Tageszeitungen und
Veröffentlichungen ihrer Wahl oder an den von ihr festgelegten Orten Veröffentlichungen ihrer Wahl oder an den von ihr festgelegten Orten
und für die von ihr festgelegte Dauer veranlassen. Sie kann die und für die von ihr festgelegte Dauer veranlassen. Sie kann die
ergriffenen Maßnahmen ebenfalls auf ihrer Website veröffentlichen." ergriffenen Maßnahmen ebenfalls auf ihrer Website veröffentlichen."
(...) (...)
KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 1. April 2007 über die KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 1. April 2007 über die
öffentlichen Übernahmeangebote öffentlichen Übernahmeangebote
Art. 139 - Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 1. April 2007 über die Art. 139 - Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 1. April 2007 über die
öffentlichen Übernahmeangebote wird wie folgt abgeändert: öffentlichen Übernahmeangebote wird wie folgt abgeändert:
a) Nummer 11 wird wie folgt ersetzt: a) Nummer 11 wird wie folgt ersetzt:
"11. "geregelten Märkten": belgische oder ausländische geregelte "11. "geregelten Märkten": belgische oder ausländische geregelte
Märkte, die in Artikel 3 Nr. 7, 8 oder 9 des Gesetzes vom 21. November Märkte, die in Artikel 3 Nr. 7, 8 oder 9 des Gesetzes vom 21. November
2017 über die Infrastrukturen der Märkte für Finanzinstrumente und zur 2017 über die Infrastrukturen der Märkte für Finanzinstrumente und zur
Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU erwähnt sind,". Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU erwähnt sind,".
b) Nummer 12 wird wie folgt ersetzt: b) Nummer 12 wird wie folgt ersetzt:
"12. "belgischen geregelten Märkten": belgische geregelte Märkte, die "12. "belgischen geregelten Märkten": belgische geregelte Märkte, die
in Artikel 3 Nr. 8 des Gesetzes vom 21. November 2017 erwähnt sind,". in Artikel 3 Nr. 8 des Gesetzes vom 21. November 2017 erwähnt sind,".
c) Nummer 13 wird wie folgt ersetzt: c) Nummer 13 wird wie folgt ersetzt:
"13. "multilateralem Handelssystem" oder "MTF": ein MTF, das in "13. "multilateralem Handelssystem" oder "MTF": ein MTF, das in
Artikel 3 Nr. 10 des Gesetzes vom 21. November 2017 erwähnt ist,". Artikel 3 Nr. 10 des Gesetzes vom 21. November 2017 erwähnt ist,".
KAPITEL 7 - Abänderungen des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die KAPITEL 7 - Abänderungen des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die
Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum
Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen verschiedener Bestimmungen
Art. 140 - Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die Art. 140 - Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die
Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum
Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen, wird wie folgt abgeändert: verschiedener Bestimmungen, wird wie folgt abgeändert:
a) In Nr. 2 werden die Wörter "Artikel 2 Nr. 5 beziehungsweise 6 des a) In Nr. 2 werden die Wörter "Artikel 2 Nr. 5 beziehungsweise 6 des
Gesetzes vom 2. August 2002" durch die Wörter "Artikel 3 Nr. 8 Gesetzes vom 2. August 2002" durch die Wörter "Artikel 3 Nr. 8
beziehungsweise 9 des Gesetzes vom 21. November 2017" ersetzt. beziehungsweise 9 des Gesetzes vom 21. November 2017" ersetzt.
b) In Nr. 3 werden die Wörter "Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 2. b) In Nr. 3 werden die Wörter "Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 2.
August 2002" durch die Wörter "Artikel 3 Nr. 8 des Gesetzes vom 21. August 2002" durch die Wörter "Artikel 3 Nr. 8 des Gesetzes vom 21.
November 2017" ersetzt. November 2017" ersetzt.
c) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: c) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt:
"4. "multilateralem Handelssystem" oder "MTF": ein MTF wie in Artikel "4. "multilateralem Handelssystem" oder "MTF": ein MTF wie in Artikel
3 Nr. 10 des Gesetzes vom 21. November 2017 bestimmt,". 3 Nr. 10 des Gesetzes vom 21. November 2017 bestimmt,".
Art. 141 - In den Artikeln 23 § 2, abgeändert durch den Königlichen Art. 141 - In den Artikeln 23 § 2, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 3. März 2011, und 25 § 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, und 25 § 3, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 3. März 2011, desselben Gesetzes werden die Wörter Erlass vom 3. März 2011, desselben Gesetzes werden die Wörter
"Marktunternehmen" und "das betreffende Marktunternehmen" jeweils "Marktunternehmen" und "das betreffende Marktunternehmen" jeweils
durch die Wörter "Marktbetreiber" und "den betreffenden durch die Wörter "Marktbetreiber" und "den betreffenden
Marktbetreiber" ersetzt. Marktbetreiber" ersetzt.
KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 3. August 2012 über KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 3. August 2012 über
Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie
2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen
Art. 142 - Artikel 3 des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen Art. 142 - Artikel 3 des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen
für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG
erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen wird wie folgt erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
a) Nummer 19 wird wie folgt ersetzt: a) Nummer 19 wird wie folgt ersetzt:
"19. "multilateralem Handelssystem (Multilateral trading facility - "19. "multilateralem Handelssystem (Multilateral trading facility -
MTF)": ein MTF, das in Artikel 3 Nr. 10 des Gesetzes vom 21. November MTF)": ein MTF, das in Artikel 3 Nr. 10 des Gesetzes vom 21. November
2017 erwähnt ist,". 2017 erwähnt ist,".
b) Nummer 20 wird wie folgt ersetzt: b) Nummer 20 wird wie folgt ersetzt:
"20. "geregelten Märkten": belgische oder ausländische geregelte "20. "geregelten Märkten": belgische oder ausländische geregelte
Märkte, die in Artikel 3 Nr. 7, 8 oder 9 des Gesetzes vom 21. November Märkte, die in Artikel 3 Nr. 7, 8 oder 9 des Gesetzes vom 21. November
2017 erwähnt sind,". 2017 erwähnt sind,".
c) Eine Nr. 55/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: c) Eine Nr. 55/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"55/2. "Gesetz vom 21. November 2017": das Gesetz vom 21. November "55/2. "Gesetz vom 21. November 2017": das Gesetz vom 21. November
2017 über die Infrastrukturen der Märkte für Finanzinstrumente und zur 2017 über die Infrastrukturen der Märkte für Finanzinstrumente und zur
Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU,". Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU,".
Art. 143 - In Artikel 219 § 3 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 143 - In Artikel 219 § 3 desselben Gesetzes werden die Wörter
"Die Artikel 27 und 28bis" durch die Wörter "Artikel 27 §§ 1 bis 3 und "Die Artikel 27 und 28bis" durch die Wörter "Artikel 27 §§ 1 bis 3 und
5 bis 9, Artikel 27bis und Artikel 27ter §§ 1 bis 7" ersetzt. 5 bis 9, Artikel 27bis und Artikel 27ter §§ 1 bis 7" ersetzt.
Art. 144 - In Artikel 221 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 144 - In Artikel 221 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch
das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 25.
Oktober 2016, werden die Wörter "Artikel 26 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016, werden die Wörter "Artikel 26 des Gesetzes vom 25.
Oktober 2016 und seine Ausführungserlasse sind" durch die Wörter Oktober 2016 und seine Ausführungserlasse sind" durch die Wörter
"Artikel 25 § 1 Nr. 2, 3, 7 und 9 und die Artikel 26 und 26/1 des "Artikel 25 § 1 Nr. 2, 3, 7 und 9 und die Artikel 26 und 26/1 des
Gesetzes vom 25. Oktober 2016 und ihre Ausführungserlasse sind" Gesetzes vom 25. Oktober 2016 und ihre Ausführungserlasse sind"
ersetzt. ersetzt.
Art. 145 - In Artikel 241/1 § 1 Nr. 4 Buchstabe c) desselben Gesetzes, Art. 145 - In Artikel 241/1 § 1 Nr. 4 Buchstabe c) desselben Gesetzes,
eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Wörter eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Wörter
"25. Dezember" durch die Wörter "25. Oktober 2016" ersetzt. "25. Dezember" durch die Wörter "25. Oktober 2016" ersetzt.
Art. 146 - In Artikel 250 § 9 desselben Gesetzes werden die Wörter "in Art. 146 - In Artikel 250 § 9 desselben Gesetzes werden die Wörter "in
den Artikeln 27 und 28bis" durch die Wörter "in Artikel 27 §§ 1 bis 3 den Artikeln 27 und 28bis" durch die Wörter "in Artikel 27 §§ 1 bis 3
und 5 bis 9, Artikel 27bis und Artikel 27ter §§ 1 bis 7" ersetzt. und 5 bis 9, Artikel 27bis und Artikel 27ter §§ 1 bis 7" ersetzt.
KAPITEL 9 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. April 2014 über KAPITEL 9 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. April 2014 über
alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter
Art. 147 - Artikel 3 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Art. 147 - Artikel 3 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative
Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter wird wie folgt Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
a) Nummer 37 wird wie folgt ersetzt: a) Nummer 37 wird wie folgt ersetzt:
"37. "multilateralem Handelssystem (Multilateral trading facility - "37. "multilateralem Handelssystem (Multilateral trading facility -
MTF)": ein MTF, das in Artikel 3 Nr. 10 des Gesetzes vom 21. November MTF)": ein MTF, das in Artikel 3 Nr. 10 des Gesetzes vom 21. November
2017 erwähnt ist,". 2017 erwähnt ist,".
b) Nummer 38 wird wie folgt ersetzt: b) Nummer 38 wird wie folgt ersetzt:
"38. "geregelten Märkten": belgische oder ausländische geregelte "38. "geregelten Märkten": belgische oder ausländische geregelte
Märkte, die in Artikel 3 Nr. 7, 8 oder 9 des Gesetzes vom 21. November Märkte, die in Artikel 3 Nr. 7, 8 oder 9 des Gesetzes vom 21. November
2017 erwähnt sind,". 2017 erwähnt sind,".
c) Eine Nr. 84/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: c) Eine Nr. 84/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"84/1. "Gesetz vom 21. November 2017": das Gesetz vom 21. November "84/1. "Gesetz vom 21. November 2017": das Gesetz vom 21. November
2017 über die Infrastrukturen der Märkte für Finanzinstrumente und zur 2017 über die Infrastrukturen der Märkte für Finanzinstrumente und zur
Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU,". Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU,".
Art. 148 - In Artikel 33 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 148 - In Artikel 33 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch
das Gesetz vom 25. Oktober 2016, werden die Wörter "Artikel 26 des das Gesetz vom 25. Oktober 2016, werden die Wörter "Artikel 26 des
Gesetzes vom 25. Oktober 2016" durch die Wörter "Artikel 25 § 1 Nr. 2, Gesetzes vom 25. Oktober 2016" durch die Wörter "Artikel 25 § 1 Nr. 2,
3, 7 und 9 und den Artikeln 26 und 26/1 des Gesetzes vom 25. Oktober 3, 7 und 9 und den Artikeln 26 und 26/1 des Gesetzes vom 25. Oktober
2016 und ihren Ausführungserlassen" ersetzt. 2016 und ihren Ausführungserlassen" ersetzt.
Art. 149 - In Artikel 39 desselben Gesetzes werden die Wörter "gemäß Art. 149 - In Artikel 39 desselben Gesetzes werden die Wörter "gemäß
den Artikeln 27 und 28bis" durch die Wörter "gemäß Artikel 27 §§ 1 bis den Artikeln 27 und 28bis" durch die Wörter "gemäß Artikel 27 §§ 1 bis
3 und 5 bis 9, Artikel 27bis und Artikel 27ter §§ 1 bis 7" ersetzt. 3 und 5 bis 9, Artikel 27bis und Artikel 27ter §§ 1 bis 7" ersetzt.
Art. 150 - In Artikel 345/1 § 1 Nr. 4 Buchstabe c) desselben Gesetzes, Art. 150 - In Artikel 345/1 § 1 Nr. 4 Buchstabe c) desselben Gesetzes,
eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Wörter eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Wörter
"25. Dezember" durch die Wörter "25. Oktober" ersetzt. "25. Dezember" durch die Wörter "25. Oktober" ersetzt.
Art. 151 - In Artikel 360 § 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 151 - In Artikel 360 § 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 10. April 2014, werden die Wörter "in den Artikeln 27 und Gesetz vom 10. April 2014, werden die Wörter "in den Artikeln 27 und
28bis" durch die Wörter "in Artikel 27 §§ 1 bis 3 und 5 bis 9, Artikel 28bis" durch die Wörter "in Artikel 27 §§ 1 bis 3 und 5 bis 9, Artikel
27bis und Artikel 27ter §§ 1 bis 7" ersetzt. 27bis und Artikel 27ter §§ 1 bis 7" ersetzt.
(...) (...)
KAPITEL 13 - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 über den KAPITEL 13 - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 über den
Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die
Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften
Art. 200 - In Artikel 1 § 3 zweiter Gedankenstrich des Gesetzes vom Art. 200 - In Artikel 1 § 3 zweiter Gedankenstrich des Gesetzes vom
25. Oktober 2016 über den Zugang zu 25. Oktober 2016 über den Zugang zu
Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle
der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften werden die der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften werden die
Wörter "Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Wörter "Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur
Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der
Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und
zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates" durch die Wörter zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates" durch die Wörter
"Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom "Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der
Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU" ersetzt. Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU" ersetzt.
(...) (...)
KAPITEL 14 - Abänderungen des Gesetzes vom 18. Dezember 2016 zur KAPITEL 14 - Abänderungen des Gesetzes vom 18. Dezember 2016 zur
Regelung der Anerkennung und zur Festlegung des Rahmens von Regelung der Anerkennung und zur Festlegung des Rahmens von
Crowdfunding und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Crowdfunding und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich
Finanzen Finanzen
Art. 248 - Artikel 5 § 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2016 zur Art. 248 - Artikel 5 § 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2016 zur
Regelung der Anerkennung und zur Festlegung des Rahmens von Regelung der Anerkennung und zur Festlegung des Rahmens von
Crowdfunding und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Crowdfunding und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich
Finanzen wird wie folgt abgeändert: Finanzen wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Abschnitt 2" und den 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Abschnitt 2" und den
Wörtern "vorgesehenen Bedingungen" die Wörter "und gegebenenfalls Wörtern "vorgesehenen Bedingungen" die Wörter "und gegebenenfalls
Abschnitt 3/1" eingefügt. Abschnitt 3/1" eingefügt.
2. In Absatz 2 erster Satz werden zwischen den Wörtern "Abschnitt 2" 2. In Absatz 2 erster Satz werden zwischen den Wörtern "Abschnitt 2"
und den Wörtern "vorgesehenen Bedingungen" die Wörter "und und den Wörtern "vorgesehenen Bedingungen" die Wörter "und
gegebenenfalls Abschnitt 3/1" eingefügt. gegebenenfalls Abschnitt 3/1" eingefügt.
Art. 249 - In Artikel 13 Absatz 1 desselben Gesetzes werden zwischen Art. 249 - In Artikel 13 Absatz 1 desselben Gesetzes werden zwischen
den Wörtern "Abschnitt 2" und den Wörtern "vorgesehenen den Wörtern "Abschnitt 2" und den Wörtern "vorgesehenen
Zulassungsbedingungen" die Wörter "und gegebenenfalls Abschnitt 3/1" Zulassungsbedingungen" die Wörter "und gegebenenfalls Abschnitt 3/1"
eingefügt. eingefügt.
Art. 250 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 250 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"In Absatz 1 erwähnte Alternativfinanzierungsplattformen halten die "In Absatz 1 erwähnte Alternativfinanzierungsplattformen halten die
Bestimmungen von Abschnitt 3/1 ein." Bestimmungen von Abschnitt 3/1 ein."
2. Paragraph 2 wird aufgehoben. 2. Paragraph 2 wird aufgehoben.
Art. 251 - In Artikel 23 § 2 Buchstabe b) Absatz 2 desselben Gesetzes Art. 251 - In Artikel 23 § 2 Buchstabe b) Absatz 2 desselben Gesetzes
werden die Wörter "Artikel 16" durch die Wörter "Artikel 16 und werden die Wörter "Artikel 16" durch die Wörter "Artikel 16 und
Abschnitt 3/1" ersetzt. Abschnitt 3/1" ersetzt.
Art. 252 - In Titel 2 Kapitel 2 desselben Gesetzes wird ein Abschnitt Art. 252 - In Titel 2 Kapitel 2 desselben Gesetzes wird ein Abschnitt
3/1, der den Artikel 28/1 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: 3/1, der den Artikel 28/1 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Abschnitt 3/1 - Besondere Vorschriften in Bezug auf "Abschnitt 3/1 - Besondere Vorschriften in Bezug auf
Alternativfinanzierungsplattformen, die Wertpapierdienstleistungen Alternativfinanzierungsplattformen, die Wertpapierdienstleistungen
erbringen erbringen
Art. 28/1 - § 1 - Alternativfinanzierungsplattformen, die Art. 28/1 - § 1 - Alternativfinanzierungsplattformen, die
Wertpapierdienstleistungen erbringen, unterliegen unbeschadet der Wertpapierdienstleistungen erbringen, unterliegen unbeschadet der
anderen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes den Bestimmungen des anderen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes den Bestimmungen des
vorliegenden Artikels und des Artikels 16. vorliegenden Artikels und des Artikels 16.
§ 2 - Jede Zulassung einer Alternativfinanzierungsplattform, die § 2 - Jede Zulassung einer Alternativfinanzierungsplattform, die
Wertpapierdienstleistungen erbringt, wird der ESMA mitgeteilt. Wertpapierdienstleistungen erbringt, wird der ESMA mitgeteilt.
§ 3 - Alternativfinanzierungsplattformen, die § 3 - Alternativfinanzierungsplattformen, die
Wertpapierdienstleistungen erbringen, müssen folgende Bestimmungen des Wertpapierdienstleistungen erbringen, müssen folgende Bestimmungen des
Gesetzes vom 25. Oktober 2016 einhalten: Gesetzes vom 25. Oktober 2016 einhalten:
1. Artikel 23 § 1 Absatz 3 und § 3, Artikel 25 § 1 Nr. 1, 3, 6 und 10 1. Artikel 23 § 1 Absatz 3 und § 3, Artikel 25 § 1 Nr. 1, 3, 6 und 10
und § 2, Artikel 25/1 § 1 Absatz 1 und 2 und § 3, Artikel 25/2 § 1 Nr. und § 2, Artikel 25/1 § 1 Absatz 1 und 2 und § 3, Artikel 25/2 § 1 Nr.
3 und §§ 5 bis 7, Artikel 35 §§ 4 und 5, Artikel 36 § 1, § 5 Absatz 2 3 und §§ 5 bis 7, Artikel 35 §§ 4 und 5, Artikel 36 § 1, § 5 Absatz 2
und 3, § 6 Absatz 2 und 3 und §§ 7, 9 und 10, und 3, § 6 Absatz 2 und 3 und §§ 7, 9 und 10,
2. Artikel 34 §§ 1, 2, 6 und 7, 2. Artikel 34 §§ 1, 2, 6 und 7,
3. die Artikel 22 und 32 § 1, 3. die Artikel 22 und 32 § 1,
4. Artikel 26 §§ 2 und 5, 4. Artikel 26 §§ 2 und 5,
5. Artikel 44, 5. Artikel 44,
und die zu ihrer Ausführung ergangenen Bestimmungen der Erlasse und und die zu ihrer Ausführung ergangenen Bestimmungen der Erlasse und
Verordnungen und der entsprechenden delegierten Rechtsakte, die Verordnungen und der entsprechenden delegierten Rechtsakte, die
aufgrund der Richtlinie 2014/65/EU vom 15. Mai 2014 über Märkte für aufgrund der Richtlinie 2014/65/EU vom 15. Mai 2014 über Märkte für
Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und
2011/61/EU erlassen wurden. 2011/61/EU erlassen wurden.
Die in Artikel 12 erwähnte Berufshaftpflichtversicherung deckt auch Die in Artikel 12 erwähnte Berufshaftpflichtversicherung deckt auch
Schadensfälle ab, bei denen die Alternativfinanzierungsplattform die Schadensfälle ab, bei denen die Alternativfinanzierungsplattform die
in Artikel 17 erwähnten Verbotsbestimmungen nicht eingehalten hat. in Artikel 17 erwähnten Verbotsbestimmungen nicht eingehalten hat.
§ 4 - Wenn Alternativfinanzierungsplattformen § 4 - Wenn Alternativfinanzierungsplattformen
Wertpapierdienstleistungen erbringen, müssen sie folgende Bedingungen Wertpapierdienstleistungen erbringen, müssen sie folgende Bedingungen
erfüllen: erfüllen:
1. Artikel 27 §§ 1, 4, 5 und 8, Artikel 27bis §§ 1 bis 6 und 8 und 1. Artikel 27 §§ 1, 4, 5 und 8, Artikel 27bis §§ 1 bis 6 und 8 und
Artikel 27ter §§ 2, 6 und 7 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Artikel 27ter §§ 2, 6 und 7 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die
Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen und die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen und die
entsprechenden Bestimmungen der delegierten Rechtsakte, die aufgrund entsprechenden Bestimmungen der delegierten Rechtsakte, die aufgrund
der vorerwähnten Richtlinie 2014/65/EU erlassen wurden, für die der vorerwähnten Richtlinie 2014/65/EU erlassen wurden, für die
Erbringung dieser Dienstleistungen einhalten, Erbringung dieser Dienstleistungen einhalten,
2. diese Dienstleistungen ausschließlich im Zusammenhang mit 2. diese Dienstleistungen ausschließlich im Zusammenhang mit
Wertpapieren von oder Anteilen an Starterfonds erbringen, Wertpapieren von oder Anteilen an Starterfonds erbringen,
3. ausschließlich folgenden Unternehmen Aufträge übermitteln: 3. ausschließlich folgenden Unternehmen Aufträge übermitteln:
a) Wertpapierfirmen und Kreditinstituten nach belgischem Recht, a) Wertpapierfirmen und Kreditinstituten nach belgischem Recht,
b) in Belgien ansässigen Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und b) in Belgien ansässigen Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und
Wertpapierfirmen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des Wertpapierfirmen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des
Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen, Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen,
c) Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, die dem Recht eines anderen c) Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, die dem Recht eines anderen
Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen und in Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen und in
Belgien im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit Dienstleistungen Belgien im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit Dienstleistungen
erbringen, erbringen,
d) in Belgien ansässigen Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen d) in Belgien ansässigen Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen
oder Kreditinstituten, die in einem Drittland zugelassen sind." oder Kreditinstituten, die in einem Drittland zugelassen sind."
TITEL VIII - Verschiedene Bestimmungen TITEL VIII - Verschiedene Bestimmungen
Art. 253 - Der Markt Euronext Brussels und der Markt für derivative Art. 253 - Der Markt Euronext Brussels und der Markt für derivative
Finanzinstrumente der Euronext Brussels AG sind von Rechts wegen als Finanzinstrumente der Euronext Brussels AG sind von Rechts wegen als
geregelte Märkte mit Belgien als Herkunftsmitgliedstaat zugelassen. geregelte Märkte mit Belgien als Herkunftsmitgliedstaat zugelassen.
Binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ist Binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ist
die Euronext Brussels AG in ihrer Eigenschaft als Marktbetreiber die Euronext Brussels AG in ihrer Eigenschaft als Marktbetreiber
verpflichtet, ihre Satzung und die Satzungen der vorerwähnten verpflichtet, ihre Satzung und die Satzungen der vorerwähnten
geregelten Märkte und ihre Marktregeln anzupassen, damit sie mit den geregelten Märkte und ihre Marktregeln anzupassen, damit sie mit den
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse
und -verordnungen übereinstimmen. und -verordnungen übereinstimmen.
Art. 254 - Der König ist ermächtigt, auf Stellungnahme der FSMA durch Art. 254 - Der König ist ermächtigt, auf Stellungnahme der FSMA durch
Erlass die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Umsetzung der Erlass die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Umsetzung der
technischen Durchführungs- und Regulierungsstandards zu gewährleisten, technischen Durchführungs- und Regulierungsstandards zu gewährleisten,
die von der ESMA erarbeitet und von der Kommission aufgrund der die von der ESMA erarbeitet und von der Kommission aufgrund der
Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) 600/2014 erlassen Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) 600/2014 erlassen
wurden. wurden.
Art. 255 - Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass die Art. 255 - Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass die
Verweise auf die Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen, die in den Verweise auf die Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen, die in den
Gesetzen enthalten sind, deren Einhaltung die FSMA beaufsichtigen Gesetzen enthalten sind, deren Einhaltung die FSMA beaufsichtigen
muss, ändern, damit diese mit den Bestimmungen des vorliegenden muss, ändern, damit diese mit den Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzes und seiner Ausführungserlasse übereinstimmen. Gesetzes und seiner Ausführungserlasse übereinstimmen.
Art. 256 - Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass alle Art. 256 - Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass alle
oder einen Teil der Gesetzesbestimmungen über die Funktionsweise der oder einen Teil der Gesetzesbestimmungen über die Funktionsweise der
Märkte für Finanzinstrumente kodifizieren. Märkte für Finanzinstrumente kodifizieren.
Für die Anwendung von Absatz 1 kann Er insbesondere: Für die Anwendung von Absatz 1 kann Er insbesondere:
1. die Reihenfolge, die Nummerierung, die Unterteilungen und im 1. die Reihenfolge, die Nummerierung, die Unterteilungen und im
Allgemeinen die Gestaltung der betreffenden Bestimmungen und der Allgemeinen die Gestaltung der betreffenden Bestimmungen und der
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ändern, Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ändern,
2. die Verweise in den betreffenden Bestimmungen ändern, damit sie mit 2. die Verweise in den betreffenden Bestimmungen ändern, damit sie mit
der neuen Nummerierung übereinstimmen, der neuen Nummerierung übereinstimmen,
3. den Wortlaut der zu kodifizierenden Bestimmungen ändern, um die 3. den Wortlaut der zu kodifizierenden Bestimmungen ändern, um die
Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie
zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen
Grundsätze zu beeinträchtigen. Grundsätze zu beeinträchtigen.
Art. 257 - Ungeachtet der Aufhebung der Artikel 14 und 15 des Gesetzes Art. 257 - Ungeachtet der Aufhebung der Artikel 14 und 15 des Gesetzes
vom 2. August 2002 bleiben der Königliche Erlass vom 20. Dezember 2007 vom 2. August 2002 bleiben der Königliche Erlass vom 20. Dezember 2007
über die linearen Schuldverschreibungen, die gesplitteten Wertpapiere über die linearen Schuldverschreibungen, die gesplitteten Wertpapiere
und die Schatzanweisungen und Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom und die Schatzanweisungen und Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom
21. August 2008 zur Festlegung zusätzlicher Regeln für bestimmte 21. August 2008 zur Festlegung zusätzlicher Regeln für bestimmte
multilaterale Handelssysteme unbeschadet der Bestimmungen des multilaterale Handelssysteme unbeschadet der Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzes bis zu ihrer ausdrücklichen Aufhebung anwendbar. vorliegenden Gesetzes bis zu ihrer ausdrücklichen Aufhebung anwendbar.
Art. 258 - Um die Pflicht zum Führen von Aufzeichnungen wie in Artikel Art. 258 - Um die Pflicht zum Führen von Aufzeichnungen wie in Artikel
25 der Verordnung 600/2014 bestimmt und die Pflicht zur Meldung von 25 der Verordnung 600/2014 bestimmt und die Pflicht zur Meldung von
Geschäften wie in Artikel 26 der Verordnung 600/2014 bestimmt zu Geschäften wie in Artikel 26 der Verordnung 600/2014 bestimmt zu
erfüllen, dürfen Wertpapierfirmen, Kreditinstitute, die erfüllen, dürfen Wertpapierfirmen, Kreditinstitute, die
Wertpapierdienstleistungen erbringen und/oder Anlagetätigkeiten Wertpapierdienstleistungen erbringen und/oder Anlagetätigkeiten
ausüben, und Betreiber von Handelsplätzen die Nationalregisternummer ausüben, und Betreiber von Handelsplätzen die Nationalregisternummer
der Kunden, in deren Namen der Auftrag übermittelt oder das Geschäft der Kunden, in deren Namen der Auftrag übermittelt oder das Geschäft
ausgeführt wurde, einschließlich der Nummer der Person, die ausgeführt wurde, einschließlich der Nummer der Person, die
gegebenenfalls die Anlageentscheidung für Rechnung des Kunden gegebenenfalls die Anlageentscheidung für Rechnung des Kunden
getroffen hat, und die Nationalregisternummer der Personen, die getroffen hat, und die Nationalregisternummer der Personen, die
innerhalb der Wertpapierfirma oder des Kreditinstituts für die innerhalb der Wertpapierfirma oder des Kreditinstituts für die
Anlageentscheidung und Ausführung des Geschäfts verantwortlich sind, Anlageentscheidung und Ausführung des Geschäfts verantwortlich sind,
verwenden, verarbeiten und aufbewahren, auf Papier oder elektronischem verwenden, verarbeiten und aufbewahren, auf Papier oder elektronischem
Datenträger eine Kopie davon anfertigen und sie an die zuständige Datenträger eine Kopie davon anfertigen und sie an die zuständige
Behörde übermitteln. Um die vorerwähnte Pflicht zur Meldung von Behörde übermitteln. Um die vorerwähnte Pflicht zur Meldung von
Geschäften zu erfüllen, darf auch eine ARM diese Handlungen vornehmen Geschäften zu erfüllen, darf auch eine ARM diese Handlungen vornehmen
und dürfen Wertpapierfirmen und Kreditinstitute die und dürfen Wertpapierfirmen und Kreditinstitute die
Nationalregisternummer auch dem Betreiber eines Handelsplatzes und Nationalregisternummer auch dem Betreiber eines Handelsplatzes und
einer ARM mitteilen. einer ARM mitteilen.
Die zuständige Behörde, die diese Daten erhält, darf die Die zuständige Behörde, die diese Daten erhält, darf die
Nationalregisternummer verwenden, verarbeiten und aufbewahren und auf Nationalregisternummer verwenden, verarbeiten und aufbewahren und auf
Papier oder elektronischem Datenträger eine Kopie davon anfertigen, um Papier oder elektronischem Datenträger eine Kopie davon anfertigen, um
ihre gesetzlichen Aufsichtsaufträge auszuführen, und sie darf sie im ihre gesetzlichen Aufsichtsaufträge auszuführen, und sie darf sie im
Einklang mit den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Artikel 79 Einklang mit den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Artikel 79
bis 81 der Richtlinie 2014/65/EU oder mit Artikel 25 der Verordnung bis 81 der Richtlinie 2014/65/EU oder mit Artikel 25 der Verordnung
596/2014 einer anderen zuständigen Behörde übermitteln, die gemäß 596/2014 einer anderen zuständigen Behörde übermitteln, die gemäß
Artikel 67 der Richtlinie 2014/65/EU oder Artikel 22 der Verordnung Artikel 67 der Richtlinie 2014/65/EU oder Artikel 22 der Verordnung
596/2014 benannt wurde, oder sie im Einklang mit Artikel 25 oder 26 596/2014 benannt wurde, oder sie im Einklang mit Artikel 25 oder 26
der Verordnung 600/2014 der ESMA übermitteln. der Verordnung 600/2014 der ESMA übermitteln.
Die ESMA darf die Nationalregisternummer für die in Artikel 25 oder 26 Die ESMA darf die Nationalregisternummer für die in Artikel 25 oder 26
der Verordnung 600/2014 erwähnten Zwecke verwenden, verarbeiten und der Verordnung 600/2014 erwähnten Zwecke verwenden, verarbeiten und
aufbewahren, auf Papier oder elektronischem Datenträger eine Kopie aufbewahren, auf Papier oder elektronischem Datenträger eine Kopie
davon anfertigen und sie einer zuständigen Behörde übermitteln. davon anfertigen und sie einer zuständigen Behörde übermitteln.
[Art. 258/1 - Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genehmigte [Art. 258/1 - Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genehmigte
Veröffentlichungssysteme und genehmigte Meldemechanismen, für die Veröffentlichungssysteme und genehmigte Meldemechanismen, für die
gemäß Artikel 2 Absatz 3 der genannten Verordnung eine abweichende gemäß Artikel 2 Absatz 3 der genannten Verordnung eine abweichende
Regelung gilt, richten angemessene Verfahren ein, über die ihre Regelung gilt, richten angemessene Verfahren ein, über die ihre
Mitarbeiter potenzielle oder tatsächliche Verstöße intern über einen Mitarbeiter potenzielle oder tatsächliche Verstöße intern über einen
bestimmten, unabhängigen und eigenständigen Weg melden können.] bestimmten, unabhängigen und eigenständigen Weg melden können.]
[Art. 258/1 eingefügt durch Art. 45 des G. vom 23. Februar 2022 (B.S. [Art. 258/1 eingefügt durch Art. 45 des G. vom 23. Februar 2022 (B.S.
vom 4. April 2022)] vom 4. April 2022)]
TITEL IX - Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten TITEL IX - Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
Art. 259 - Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels Art. 259 - Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels
und der Artikel 260 bis 262 tritt vorliegendes Gesetz am 3. Januar und der Artikel 260 bis 262 tritt vorliegendes Gesetz am 3. Januar
2018 in Kraft. 2018 in Kraft.
Die Abänderungen der Artikel 27 bis 28bis und 30ter des Gesetzes vom Die Abänderungen der Artikel 27 bis 28bis und 30ter des Gesetzes vom
2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die
Finanzdienstleistungen durch die Artikel 105 bis 110 und 113 des Finanzdienstleistungen durch die Artikel 105 bis 110 und 113 des
vorliegenden Gesetzes treten jedoch nicht für die in Artikel 26 Absatz vorliegenden Gesetzes treten jedoch nicht für die in Artikel 26 Absatz
2 bis 5 des Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnten 2 bis 5 des Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnten
Versicherungsunternehmen in Kraft. Versicherungsunternehmen in Kraft.
Außerdem treten die Abänderungen des Artikels 30ter des Gesetzes vom Außerdem treten die Abänderungen des Artikels 30ter des Gesetzes vom
2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die
Finanzdienstleistungen durch Artikel 113 des vorliegenden Gesetzes Finanzdienstleistungen durch Artikel 113 des vorliegenden Gesetzes
auch nicht für Versicherungsvermittler in Kraft. auch nicht für Versicherungsvermittler in Kraft.
Art. 260 - Der Artikel 333 § 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 25. April 2014 Art. 260 - Der Artikel 333 § 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 25. April 2014
über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der
Börsengesellschaften, eingefügt durch Artikel 180 des vorliegenden Börsengesellschaften, eingefügt durch Artikel 180 des vorliegenden
Gesetzes, tritt hinsichtlich seiner Anwendung auf Kreditinstitute am Gesetzes, tritt hinsichtlich seiner Anwendung auf Kreditinstitute am
1. Juli 2019 in Kraft. 1. Juli 2019 in Kraft.
Art. 261 - Artikel 152 Nr. 3 tritt am 1. Juli 2018 in Kraft. Art. 261 - Artikel 152 Nr. 3 tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
Art. 262 - Die Artikel 98 und 99 treten zehn Tage nach der Art. 262 - Die Artikel 98 und 99 treten zehn Tage nach der
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt
in Kraft. in Kraft.
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