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Loi du 21 mars 2022
publié le 24 novembre 2022

Loi modifiant le Code pénal en ce qui concerne le droit pénal sexuel. - Traduction allemande d'extraits

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service public federal justice
numac
2022042598
pub.
24/11/2022
prom.
21/03/2022
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SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE


21 MARS 2022. - Loi modifiant le Code pénal en ce qui concerne le droit pénal sexuel. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 83 et 118 de la loi du 21 mars 2022 modifiant le Code pénal en ce qui concerne le droit pénal sexuel (Moniteur belge du 30 mars 2022).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 21. MÄRZ 2022 - Gesetz zur Abänderung des Strafgesetzbuches in Bezug auf das Sexualstrafrecht PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Vorhergehende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Abänderungen des Strafgesetzbuches in Bezug auf Sexualstraftaten KAPITEL 1 - Straftaten gegen die sexuelle Unversehrtheit, das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und die guten Sitten Art. 2 - In Buch 2 Titel 8 des Strafgesetzbuches wird ein Kapitel 1/1 mit der Überschrift "Straftaten gegen die sexuelle Unversehrtheit, das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und die guten Sitten" eingefügt.

Art. 3 - In Kapitel 1/1, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Abschnitt 1 mit der Überschrift "Beeinträchtigung der sexuellen Unversehrtheit, Voyeurismus, nicht einvernehmliche Verbreitung von Inhalten sexueller Art und Vergewaltigung" eingefügt.

Art. 4 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Unterabschnitt 1 mit der Überschrift "Einwilligung in Zusammenhang mit dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung" eingefügt.

Art. 5 - In Unterabschnitt 1, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel 417/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 417/5 - Bestimmung des Begriffs "Einwilligung" in Zusammenhang mit dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung Eine Einwilligung setzt voraus, dass sie aus freiem Willen gegeben wurde. Dies wird unter Berücksichtigung der Umstände der Sache beurteilt. Eine Einwilligung kann nicht aus der bloßen Widerstandslosigkeit des Opfers hergeleitet werden. Eine Einwilligung kann jederzeit vor oder während der sexuellen Handlung zurückgezogen werden.

Es liegt keine Einwilligung vor, wenn die sexuelle Handlung unter Ausnutzung der Schutzbedürftigkeit des Opfers begangen wurde, die unter anderem zurückzuführen ist auf Angst, den Einfluss von Alkohol, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen oder jeglichem anderen Stoff mit ähnlicher Wirkung, eine Krankheit oder eine Behinderung, wodurch der freie Wille beeinträchtigt wird.

In jedem Fall liegt keine Einwilligung vor, wenn die sexuelle Handlung durch Drohung, physische oder psychische Gewalt, Zwang, Überrumpelung, List oder jegliches andere strafbare Verhalten herbeigeführt wurde.

In jedem Fall liegt keine Einwilligung vor, wenn die sexuelle Handlung zum Nachteil eines bewusstlosen oder schlafenden Opfers begangen wurde." Art. 6 - In denselben Unterabschnitt 1 wird ein Artikel 417/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 417/6 - Einschränkungen der Einwilligungsfähigkeit von Minderjährigen § 1 - Vorbehaltlich von § 2 wird davon ausgegangen, dass Minderjährige unter sechzehn Jahren nicht aus freiem Willen einwilligen können. § 2 - Ein Minderjähriger, der das vierzehnte, nicht aber das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann aus freiem Willen einwilligen, wenn der Altersunterschied zu der anderen Person nicht mehr als drei Jahre beträgt.

Zwischen Minderjährigen, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben und im gegenseitigen Einverständnis handeln, liegt keine Straftat vor, wenn der Altersunterschied zwischen ihnen mehr als drei Jahre beträgt. § 3 - Es wird davon ausgegangen, dass ein Minderjähriger nie aus freiem Willen einwilligen kann: 1. wenn der Täter ein Verwandter oder Verschwägerter in aufsteigender gerader Linie oder ein Adoptierender oder ein Verwandter oder Verschwägerter in der Seitenlinie bis zum dritten Grad oder jegliche andere Person, die eine ähnliche Position in der Familie innehat, oder jegliche Person, die gewöhnlich oder gelegentlich mit dem Minderjährigen zusammenwohnt und unter deren Autorität der Minderjährige steht, ist oder 2.wenn die Tat dadurch ermöglicht wurde, dass der Täter eine anerkannte Vertrauens-, Autoritäts- oder Einflussposition dem Minderjährigen gegenüber ausgenutzt hat, oder 3. wenn die Tat als unzüchtige Handlung oder Handlung der Prostitution, wie erwähnt in Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 mit der Überschrift "Sexuelle Ausbeutung Minderjähriger zum Zwecke der Prostitution", angesehen wird." Art. 7 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Unterabschnitt 2 mit der Überschrift "Grundstraftaten" eingefügt.

Art. 8 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 7, wird ein Artikel 417/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 417/7 - Beeinträchtigung der sexuellen Unversehrtheit Eine Beeinträchtigung der sexuellen Unversehrtheit besteht darin, mit oder ohne Hilfe eines Dritten, der darin nicht einwilligt, eine sexuelle Handlung an einer Person zu begehen, die darin nicht einwilligt, oder eine Person, die darin nicht einwilligt, eine sexuelle Handlung ausführen zu lassen. Diese Straftat wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren geahndet.

Einer Beeinträchtigung der sexuellen Unversehrtheit wird die Tat gleichgesetzt, bei der eine Person, die darin nicht einwilligt, dazu veranlasst wird, sexuellen Handlungen oder sexuellem Missbrauch beizuwohnen, auch wenn sie daran nicht teilnehmen muss.

Eine Beeinträchtigung liegt vor, sobald mit der Begehung davon begonnen wird." Art. 9 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 417/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 417/8 - Voyeurismus Voyeurismus besteht darin, eine Person zu beobachten oder beobachten zu lassen oder eine Bild- oder Tonaufzeichnung von ihr zu machen oder machen zu lassen: - direkt oder mittels eines technischen oder anderen Hilfsmittels, - ohne die Einwilligung dieser Person oder ohne ihr Wissen, - während diese Person entblößt ist oder sich einer expliziten sexuellen Tätigkeit hingibt und - während diese Person sich unter Bedingungen befindet, unter denen sie nach vernünftigem Ermessen erwarten kann, dass sie vor unerwünschten Blicken geschützt ist.

Unter einer entblößten Person versteht man eine Person, die ohne ihre Einwilligung oder ohne ihr Wissen einen Teil ihres Körpers zeigt, der aufgrund ihrer sexuellen Unversehrtheit bedeckt geblieben wäre, wenn diese Person gewusst hätte, dass sie beobachtet wird oder dass eine Bild- oder Tonaufzeichnung von ihr gemacht wird.

Diese Straftat wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren geahndet.

Voyeurismus liegt vor, sobald mit der Begehung davon begonnen wird." Art. 10 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 417/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 417/9 - Nicht einvernehmliche Verbreitung von Inhalten sexueller Art Die nicht einvernehmliche Verbreitung von Inhalten sexueller Art besteht darin, Bild- und Toninhalte einer entblößten Person oder einer Person, die sich einer expliziten sexuellen Tätigkeit hingibt, ohne ihre Einwilligung oder ohne ihr Wissen zu zeigen, zugänglich zu machen oder zu verbreiten, auch wenn die Person in deren Erstellung eingewilligt hat.

Diese Straftat wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren geahndet.

Die nicht einvernehmliche Verbreitung von Inhalten sexueller Art liegt vor, sobald mit der Begehung davon begonnen wird." Art. 11 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 417/10 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 417/10 - Die in böswilliger Absicht oder mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgte nicht einvernehmliche Verbreitung von Inhalten sexueller Art Die in böswilliger Absicht oder mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgte nicht einvernehmliche Verbreitung von Inhalten sexueller Art besteht darin, Bild- und Toninhalte einer entblößten Person oder einer Person, die sich einer expliziten sexuellen Tätigkeit hingibt, ohne ihre Einwilligung oder ohne ihr Wissen in böswilliger Absicht oder mit Gewinnerzielungsabsicht zu zeigen, zugänglich zu machen oder zu verbreiten, auch wenn die Person in deren Erstellung eingewilligt hat.

Diese Straftat wird mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbuße von 200 bis zu 10.000 EUR geahndet.

Die in böswilliger Absicht oder mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgte nicht einvernehmliche Verbreitung von Inhalten sexueller Art liegt vor, sobald mit der Begehung davon begonnen wird." Art. 12 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 417/11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 417/11 - Vergewaltigung Unter Vergewaltigung versteht man jede Tat, die aus einer sexuellen Penetration gleich welcher Art und durch gleich welches Mittel besteht oder diese umfasst und die an einer Person oder mit Hilfe einer Person begangen wird, die darin nicht einwilligt.

Diese Straftat wird mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren geahndet." Art. 13 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Unterabschnitt 3 mit der Überschrift "Besonders schwere Straftaten" eingefügt.

Art. 14 - In Unterabschnitt 3, eingefügt durch Artikel 13, wird ein Artikel 417/12 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 417/12 - Nicht einvernehmliche sexuelle Handlungen mit Todesfolge Nicht einvernehmliche sexuelle Handlungen, die zum Tod führen, ohne dass der Täter mit Tötungsabsicht gehandelt hat, werden wie folgt geahndet: - Eine Beeinträchtigung der sexuellen Unversehrtheit wird mit einer Zuchthausstrafe von zwanzig bis zu dreißig Jahren geahndet. - Vergewaltigung wird mit einer Zuchthausstrafe von zwanzig bis zu dreißig Jahren geahndet." Art. 15 - In denselben Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 417/13 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 417/13 - Nicht einvernehmliche sexuelle Handlungen, denen Folter, Freiheitsberaubung oder schwere Gewalt vorausgehen oder die damit einhergehen Nicht einvernehmliche sexuelle Handlungen, denen Folter, Freiheitsberaubung oder schwere Gewalt vorausgehen oder die damit einhergehen, mit einem Körperschaden oder einer Beeinträchtigung der Gesundheit, die eine Unfähigkeit zur Verrichtung persönlicher Arbeit von mehr als vier Monaten, eine scheinbar unheilbare Krankheit, den völligen Verlust eines Organs oder einer Körperfunktion, eine schwere Verstümmelung oder einen Schwangerschaftsabbruch zur Folge haben, werden wie folgt geahndet: - Eine Beeinträchtigung der sexuellen Unversehrtheit wird mit einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren geahndet. - Vergewaltigung wird mit einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren geahndet." Art. 16 - In denselben Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 417/14 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 417/14 - Unter Bedrohung mit einer Waffe oder einem ähnlichen Gegenstand oder nach Verabreichung inhibierender oder enthemmender Stoffe begangene nicht einvernehmliche sexuelle Handlungen Nicht einvernehmliche sexuelle Handlungen, die unter Bedrohung mit einer Waffe oder einem ähnlichen Gegenstand oder nach Verabreichung inhibierender oder enthemmender Stoffe begangen werden, werden wie folgt geahndet: - Eine Beeinträchtigung der sexuellen Unversehrtheit wird mit einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren geahndet. - Vergewaltigung wird mit einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren geahndet." Art. 17 - In denselben Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 417/15 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 417/15 - Nicht einvernehmliche sexuelle Handlungen zum Nachteil einer schutzbedürftigen Person Nicht einvernehmliche sexuelle Handlungen zum Nachteil einer Person, deren Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit oder körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit offenkundig oder dem Täter bekannt war, werden wie folgt geahndet: - Eine Beeinträchtigung der sexuellen Unversehrtheit wird mit einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren geahndet. - Voyeurismus wird mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren geahndet. - Die nicht einvernehmliche Verbreitung von Inhalten sexueller Art wird mit einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren geahndet. - Die in böswilliger Absicht oder mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgte nicht einvernehmliche Verbreitung von Inhalten sexueller Art wird mit einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren und mit einer Geldbuße von 200 bis zu 10.000 EUR geahndet. - Vergewaltigung wird mit einer Zuchthausstrafe von zwanzig bis zu dreißig Jahren geahndet." Art. 18 - In denselben Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 417/16 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 417/16 - Nicht einvernehmliche sexuelle Handlungen zum Nachteil eines Minderjährigen unter sechzehn Jahren Nicht einvernehmliche sexuelle Handlungen zum Nachteil eines Minderjährigen unter sechzehn Jahren werden wie folgt geahndet: - Eine Beeinträchtigung der sexuellen Unversehrtheit wird mit einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren geahndet. - Voyeurismus wird mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren geahndet. - Die nicht einvernehmliche Verbreitung von Inhalten sexueller Art wird mit einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren geahndet. - Die in böswilliger Absicht oder mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgte nicht einvernehmliche Verbreitung von Inhalten sexueller Art wird mit einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren und mit einer Geldbuße von 200 bis zu 10.000 EUR geahndet. - Vergewaltigung wird mit einer Zuchthausstrafe von zwanzig bis zu dreißig Jahren geahndet." Art. 19 - In denselben Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 417/17 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 417/17 - Nicht einvernehmliche sexuelle Handlungen zum Nachteil eines Minderjährigen über sechzehn Jahren Nicht einvernehmliche sexuelle Handlungen zum Nachteil eines Minderjährigen über sechzehn Jahren werden wie folgt geahndet: - Eine Beeinträchtigung der sexuellen Unversehrtheit wird mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren geahndet. - Voyeurismus wird mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren geahndet. - Die nicht einvernehmliche Verbreitung von Inhalten sexueller Art wird mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren geahndet. - Die in böswilliger Absicht oder mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgte nicht einvernehmliche Verbreitung von Inhalten sexueller Art wird mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren und mit einer Geldbuße von 200 bis zu 10.000 EUR geahndet. - Vergewaltigung wird mit einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren geahndet." Art. 20 - In denselben Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 417/18 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 417/18 - Inzest Unter Inzest versteht man sexuelle Handlungen, die zum Nachteil eines Minderjährigen von einem Verwandten oder Verschwägerten in aufsteigender gerader Linie, einem Verwandten oder Verschwägerten in der Seitenlinie bis zum dritten Grad oder jeglicher anderen Person, die eine ähnliche Position in der Familie der vorerwähnten Personen innehat, begangen werden.

Inzest wird wie folgt geahndet: - Eine Beeinträchtigung der sexuellen Unversehrtheit wird mit einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren geahndet. - Voyeurismus wird mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren geahndet. - Die nicht einvernehmliche Verbreitung von Inhalten sexueller Art wird mit einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren geahndet. - Die in böswilliger Absicht oder mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgte nicht einvernehmliche Verbreitung von Inhalten sexueller Art wird mit einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren und mit einer Geldbuße von 200 bis zu 10.000 EUR geahndet. - Vergewaltigung wird mit einer Zuchthausstrafe von zwanzig bis zu dreißig Jahren geahndet.

Unter Verwandte versteht man auch Adoptierende, Adoptierte und Verwandte von Adoptierenden." Art. 21 - In denselben Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 417/19 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 417/19 - Nicht einvernehmliche innerfamiliäre sexuelle Handlungen Unter nicht einvernehmlichen innerfamiliären sexuellen Handlungen versteht man nicht einvernehmliche sexuelle Handlungen, die von einem Verwandten oder Verschwägerten in aufsteigender oder absteigender gerader Linie, einem Verwandten oder Verschwägerten in der Seitenlinie bis zum dritten Grad, einem Partner oder jeglicher anderen Person, die eine ähnliche Position in der Familie der vorerwähnten Personen innehat, begangen werden.

Nicht einvernehmliche innerfamiliäre sexuelle Handlungen werden wie folgt geahndet: - Eine Beeinträchtigung der sexuellen Unversehrtheit wird mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren geahndet. - Voyeurismus wird mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren geahndet. - Die nicht einvernehmliche Verbreitung von Inhalten sexueller Art wird mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren geahndet. - Die in böswilliger Absicht oder mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgte nicht einvernehmliche Verbreitung von Inhalten sexueller Art wird mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren und mit einer Geldbuße von 200 bis zu 10.000 EUR geahndet. - Vergewaltigung wird mit einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren geahndet.

Unter Partner versteht man die Person, mit der das Opfer verheiratet ist oder eine dauerhafte affektive und intime körperliche Beziehung unterhält, und die Person, mit der das Opfer verheiratet war oder eine dauerhafte affektive und intime körperliche Beziehung unterhalten hat, wenn die zur Last gelegten Taten in irgendeiner Weise mit dieser aufgelösten Ehe oder beendeten Beziehung in Zusammenhang stehen." Art. 22 - In denselben Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 417/20 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 417/20 - Nicht einvernehmliche sexuelle Handlungen aus diskriminierenden Beweggründen Nicht einvernehmliche sexuelle Handlungen, bei denen einer der Beweggründe Hass, Verachtung oder Feindseligkeit ist gegenüber einer Person aufgrund ihrer angeblichen Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer Abstammung, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Geschlechts, ihrer Schwangerschaft, ihrer Entbindung, ihrer Elternschaft, ihrer Geschlechtsumwandlung, ihrer Geschlechtsidentität, ihres Geschlechtsausdrucks, ihrer sexuellen Ausrichtung, ihres Personenstands, ihrer Geburt, ihres Alters, ihres Vermögens, ihrer religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung, ihres Gesundheitszustands, einer Behinderung, ihrer Sprache, ihrer politischen Überzeugung, ihrer gewerkschaftlichen Überzeugung, eines körperlichen oder genetischen Merkmals oder ihrer sozialen Herkunft und ihrer sozialen Stellung, unabhängig davon, ob diese Eigenschaft tatsächlich gegeben ist oder lediglich vom Täter vermutet wird, werden wie folgt geahndet: - Eine Beeinträchtigung der sexuellen Unversehrtheit wird mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren geahndet. - Voyeurismus wird mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren geahndet. - Die nicht einvernehmliche Verbreitung von Inhalten sexueller Art wird mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren geahndet. - Die in böswilliger Absicht oder mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgte nicht einvernehmliche Verbreitung von Inhalten sexueller Art wird mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren und mit einer Geldbuße von 200 bis zu 10.000 EUR geahndet. - Vergewaltigung wird mit einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren geahndet.

Dieselben Strafen werden auferlegt, wenn einer der Beweggründe des Täters eine Verbindung oder eine vermeintliche Verbindung zwischen dem Opfer und einer Person ist, der gegenüber er aufgrund einer oder mehrerer der in Absatz 1 erwähnten tatsächlichen oder vermeintlichen Eigenschaften Hass, Verachtung oder Feindseligkeit hegt." Art. 23 - In denselben Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 417/21 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 417/21 - Von einer Person, die sich dem Opfer gegenüber in einer Autoritäts- oder Vertrauensposition befindet, begangene nicht einvernehmliche sexuelle Handlungen Nicht einvernehmliche sexuelle Handlungen, die von einer Person begangen werden, die sich dem Opfer gegenüber in einer anerkannten Vertrauens-, Autoritäts- oder Einflussposition befindet, werden wie folgt geahndet: - Eine Beeinträchtigung der sexuellen Unversehrtheit wird mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren geahndet. - Voyeurismus wird mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren geahndet. - Die nicht einvernehmliche Verbreitung von Inhalten sexueller Art wird mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren geahndet. - Die in böswilliger Absicht oder mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgte nicht einvernehmliche Verbreitung von Inhalten sexueller Art wird mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren und mit einer Geldbuße von 200 bis zu 10.000 EUR geahndet. - Vergewaltigung wird mit einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren geahndet." Art. 24 - In denselben Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 417/22 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 417/22 - Mit Hilfe oder in Gegenwart einer oder mehrerer Personen begangene nicht einvernehmliche sexuelle Handlungen Nicht einvernehmliche sexuelle Handlungen, die mit Hilfe oder in Gegenwart einer oder mehrerer Personen begangen werden, werden wie folgt geahndet: - Eine Beeinträchtigung der sexuellen Unversehrtheit wird mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren geahndet. - Voyeurismus wird mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren geahndet. - Die nicht einvernehmliche Verbreitung von Inhalten sexueller Art wird mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren geahndet. - Die in böswilliger Absicht oder mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgte nicht einvernehmliche Verbreitung von Inhalten sexueller Art wird mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren und mit einer Geldbuße von 200 bis zu 10.000 EUR geahndet. - Vergewaltigung wird mit einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren geahndet." Art. 25 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Unterabschnitt 4 mit der Überschrift "Allgemeine Bestimmung" eingefügt.

Art. 26 - In Unterabschnitt 4, eingefügt durch Artikel 25, wird ein Artikel 417/23 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 417/23 - Erschwerende Faktoren Im Fall von Taten, die nicht einvernehmliche sexuelle Handlungen darstellen, berücksichtigt das Gericht bei der Wahl der Strafe beziehungsweise Maßnahme und deren Schwere insbesondere: - ob der Täter ein Verwandter des Opfers in der Seitenlinie bis zum dritten Grad oder ein Verschwägerter des Opfers in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad ist, ob er Autorität über das Opfer hat, Aufsicht über das Opfer hat oder gelegentlich oder gewöhnlich mit dem Opfer zusammenwohnt oder zusammengewohnt hat, - ob die Straftat von einer Person, die eine öffentliche Funktion bekleidet, im Rahmen der Ausübung dieser Funktion begangen worden ist, - ob die Straftat von einem Arzt oder einer anderen Berufsfachkraft im Gesundheitswesen bei der Ausübung ihrer jeweiligen Funktion begangen worden ist, - ob die Straftat an einem Minderjährigen unter zehn Jahren begangen worden ist, - ob die Straftat an einem Minderjährigen unter sechzehn Jahren begangen worden ist und ob der Täter sich diesem Minderjährigen vor der Straftat angenähert hat in der Absicht, zu einem späteren Zeitpunkt die in vorliegendem Abschnitt erwähnten Taten zu begehen, - ob die Straftat in Gegenwart eines Minderjährigen begangen worden ist, - ob die Straftat im Namen der Kultur, des Brauchtums, der Tradition, der Religion oder der sogenannten "Ehre" begangen worden ist." Art. 27 - In Kapitel 1/1, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Abschnitt 2 mit der Überschrift "Sexuelle Ausbeutung Minderjähriger" eingefügt.

Art. 28 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 27, wird ein Unterabschnitt 1 mit der Überschrift "Annäherung an Minderjährige zu sexuellen Zwecken" eingefügt.

Art. 29 - In Unterabschnitt 1, eingefügt durch Artikel 28, wird ein Artikel 417/24 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 417/24 - Annäherung an Minderjährige zu sexuellen Zwecken Die Annäherung an Minderjährige zu sexuellen Zwecken besteht darin, einem Minderjährigen auf welche Weise auch immer ein Treffen vorzuschlagen in der Absicht, eine in vorliegendem Kapitel erwähnte Straftat zu begehen, wenn diesem Vorschlag materielle Handlungen folgen, die zu einem solchen Treffen führen können.

Diese Straftat wird mit einer Gefängnisstrafe von drei bis zu fünf Jahren geahndet." Art. 30 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 27, wird ein Unterabschnitt 2 mit der Überschrift "Sexuelle Ausbeutung Minderjähriger zum Zwecke der Prostitution" eingefügt.

Art. 31 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 30, wird ein Artikel 417/25 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 417/25 - Anstiftung Minderjähriger zur Unzucht oder Prostitution Die Anstiftung Minderjähriger zur Unzucht oder Prostitution besteht darin, die Unzucht oder Prostitution eines Minderjährigen hervorzurufen, zu begünstigen oder zu erleichtern.

Diese Straftat wird mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren und mit einer Geldbuße von 500 bis zu 50.000 EUR geahndet." Art. 32 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 417/26 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 417/26 - Anstiftung Minderjähriger unter sechzehn Jahren zur Unzucht oder Prostitution Die Anstiftung Minderjähriger unter sechzehn Jahren zur Unzucht oder Prostitution wird mit einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren und mit einer Geldbuße von 1.000 bis zu 100.000 EUR geahndet." Art. 33 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 417/27 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 417/27 - Anwerbung Minderjähriger zum Zwecke der Unzucht oder Prostitution Die Anwerbung Minderjähriger zum Zwecke der Unzucht oder Prostitution besteht unbeschadet der in Artikel 433quinquies erwähnten Fälle darin, einen Minderjährigen entweder direkt oder durch eine Zwischenperson zum Zwecke der Unzucht oder Prostitution anzuwerben, mitzunehmen, zu entführen oder festzuhalten.

Diese Straftat wird mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren und mit einer Geldbuße von 500 bis zu 50.000 EUR geahndet.

Die Geldbuße wird so viele Male angewandt, wie es Opfer gibt." Art. 34 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 417/28 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 417/28 - Anwerbung Minderjähriger unter sechzehn Jahren zum Zwecke der Unzucht oder Prostitution Unbeschadet der in Artikel 433quinquies erwähnten Fälle wird die Anwerbung Minderjähriger unter sechzehn Jahren zum Zwecke der Unzucht oder Prostitution mit einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren und mit einer Geldbuße von 1.000 bis zu 100.000 EUR geahndet.

Die Geldbuße wird so viele Male angewandt, wie es Opfer gibt." Art. 35 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 417/29 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 417/29 - Führen eines Bordells, in dem ein Minderjähriger der Unzucht oder Prostitution nachgeht Das Führen eines Bordells, in dem ein Minderjähriger der Unzucht oder Prostitution nachgeht, besteht darin, entweder direkt oder durch eine Zwischenperson ein Bordell zu führen, in dem ein Minderjähriger der Unzucht oder Prostitution nachgeht.

Diese Straftat wird mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren und mit einer Geldbuße von 500 bis zu 50.000 EUR geahndet.

Die Geldbuße wird so viele Male angewandt, wie es Opfer gibt." Art. 36 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 417/30 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 417/30 - Führen eines Bordells, in dem ein Minderjähriger unter sechzehn Jahren der Unzucht oder Prostitution nachgeht Das Führen eines Bordells, in dem ein Minderjähriger unter sechzehn Jahren der Unzucht oder Prostitution nachgeht, wird mit einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren und mit einer Geldbuße von 1.000 bis zu 100.000 EUR geahndet.

Die Geldbuße wird so viele Male angewandt, wie es Opfer gibt." Art. 37 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 417/31 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 417/31 - Zurverfügungstellung einer Räumlichkeit für Minderjährige zum Zwecke der Unzucht oder Prostitution Die Zurverfügungstellung einer Räumlichkeit für Minderjährige zum Zwecke der Unzucht oder Prostitution besteht darin, einem Minderjährigen ein Zimmer oder irgendeine andere Räumlichkeit zu verkaufen, zu vermieten oder zur Verfügung zu stellen in der Absicht, die Unzucht oder Prostitution eines Minderjährigen zu ermöglichen.

Diese Straftat wird mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren und mit einer Geldbuße von 500 bis zu 50.000 EUR geahndet.

Die Geldbuße wird so viele Male angewandt, wie es Opfer gibt." Art. 38 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 417/32 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 417/32 - Zurverfügungstellung einer Räumlichkeit für Minderjährige unter sechzehn Jahren zum Zwecke der Unzucht oder Prostitution Die Zurverfügungstellung einer Räumlichkeit für Minderjährige unter sechzehn Jahren zum Zwecke der Unzucht oder Prostitution wird mit einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren und mit einer Geldbuße von 1.000 bis zu 100.000 EUR geahndet.

Die Geldbuße wird so viele Male angewandt, wie es Opfer gibt." Art. 39 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 417/33 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 417/33 - Ausnutzung der Unzucht oder Prostitution von Minderjährigen Die Ausnutzung der Unzucht oder Prostitution von Minderjährigen besteht unbeschadet der in Artikel 433quinquies erwähnten Fälle darin, die Unzucht oder Prostitution eines Minderjährigen auf welche Weise auch immer auszunutzen.

Diese Straftat wird mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren und mit einer Geldbuße von 500 bis zu 50.000 EUR geahndet.

Die Geldbuße wird so viele Male angewandt, wie es Opfer gibt." Art. 40 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 417/34 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 417/34 - Ausnutzung der Unzucht oder Prostitution von Minderjährigen unter sechzehn Jahren Unbeschadet der in Artikel 433quinquies erwähnten Fälle wird die Ausnutzung der Unzucht oder Prostitution von Minderjährigen unter sechzehn Jahren mit einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren und mit einer Geldbuße von 1.000 bis zu 100.000 EUR geahndet.

Die Geldbuße wird so viele Male angewandt, wie es Opfer gibt." Art. 41 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 417/35 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 417/35 - Herbeiführung der Unzucht oder Prostitution von Minderjährigen Die Herbeiführung der Unzucht oder Prostitution von Minderjährigen besteht darin, einen Minderjährigen durch die Aushändigung, das Angebot oder das Versprechen eines materiellen oder finanziellen Vorteils zur Unzucht oder Prostitution zu bewegen.

Diese Straftat wird mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren und mit einer Geldbuße von 1.000 bis zu 100.000 EUR geahndet.

Die Geldbuße wird so viele Male angewandt, wie es Opfer gibt." Art. 42 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 417/36 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 417/36 - Herbeiführung der Unzucht oder Prostitution von Minderjährigen unter sechzehn Jahren Die Herbeiführung der Unzucht oder Prostitution von Minderjährigen unter sechzehn Jahren wird mit einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren und mit einer Geldbuße von 1.000 bis zu 100.000 EUR geahndet.

Die Geldbuße wird so viele Male angewandt, wie es Opfer gibt." Art. 43 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 417/37 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 417/37 - Organisation der Unzucht oder Prostitution von Minderjährigen in einer Vereinigung Wenn sich der Schuldige durch das Begehen einer in Absatz 2 bestimmten Straftat an der Haupt- oder Nebentätigkeit einer Vereinigung beteiligt, sei es als leitende Person dieser Vereinigung oder nicht, wird diese Straftat mit einer Zuchthausstrafe von zwanzig bis zu dreißig Jahren und mit einer Geldbuße von 1.000 bis zu 100.000 EUR geahndet.

Absatz 1 ist anwendbar: - auf die in den Artikeln 417/25 und 417/26 erwähnte Anstiftung Minderjähriger zur Unzucht oder Prostitution, - auf die in den Artikeln 417/27 und 417/28 erwähnte Anwerbung Minderjähriger zum Zwecke der Unzucht oder Prostitution, - auf das in den Artikeln 417/29 und 417/30 erwähnte Führen eines Bordells, in dem ein Minderjähriger der Unzucht oder Prostitution nachgeht, - auf die in den Artikeln 417/31 und 417/32 erwähnte Zurverfügungstellung einer Räumlichkeit für Minderjährige zum Zwecke der Unzucht oder Prostitution, - auf die in den Artikeln 417/33 und 417/34 erwähnte Ausnutzung der Unzucht oder Prostitution von Minderjährigen und - auf die in den Artikeln 417/35 und 417/36 erwähnte Herbeiführung der Unzucht oder Prostitution von Minderjährigen." Art. 44 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 417/38 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 417/38 - Der Unzucht oder Prostitution von Minderjährigen beiwohnen Der Unzucht oder Prostitution von Minderjährigen beiwohnen besteht darin, der Unzucht oder Prostitution eines Minderjährigen direkt, einschließlich mittels Informations- und Kommunikationstechnologie, beizuwohnen.

Diese Straftat wird mit einer Gefängnisstrafe von drei bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbuße von 500 bis zu 10.000 EUR geahndet.

Die Geldbuße wird so viele Male angewandt, wie es Opfer gibt." Art. 45 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 417/39 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 417/39 - Werbung für Unzucht und Prostitution von Minderjährigen Werbung für Unzucht und Prostitution von Minderjährigen besteht darin: - durch welches Mittel auch immer auf irgendeine Weise, direkt oder indirekt, Werbung zu machen, herauszugeben, zu verteilen oder zu verbreiten für ein Angebot von Dienstleistungen sexueller Art, wenn diese Werbung spezifisch an einen Minderjährigen gerichtet ist oder wenn darin die entweder von einem Minderjährigen oder von einem angeblich Minderjährigen angebotenen Dienstleistungen erwähnt sind, auch wenn die Art der Dienstleistungen in dem Angebot durch eine irreführende Wortwahl verschleiert ist, - durch irgendein Werbemittel, explizit oder implizit, bekannt zu geben, dass ein Minderjähriger der Prostitution nachgeht, dass man die Prostitution eines Minderjährigen erleichtert oder dass man mit einem Minderjährigen in Verbindung treten möchte, der der Unzucht nachgeht.

Diese Straftat wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren und mit einer Geldbuße von 200 bis zu 2.000 EUR geahndet." Art. 46 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 417/40 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 417/40 - Strafverschärfende Werbung für Unzucht und Prostitution von Minderjährigen Wenn die Werbung für Unzucht und Prostitution von Minderjährigen direkt oder indirekt zum Ziel oder zur Folge hat, die Unzucht oder Prostitution eines Minderjährigen oder dessen Ausbeutung zu erleichtern, wird diese Straftat mit einer Gefängnisstrafe von drei bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbuße von 300 bis zu 3.000 EUR geahndet." Art. 47 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 417/41 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 417/41 - Anstiftung zur Unzucht oder zur Ausbeutung der Prostitution von Minderjährigen in der Öffentlichkeit oder durch irgendein Werbemittel Die Anstiftung zur Unzucht oder zur Ausbeutung der Prostitution von Minderjährigen in der Öffentlichkeit oder durch irgendein Werbemittel besteht darin: - einen Minderjährigen in der Öffentlichkeit durch welches Mittel auch immer zur Unzucht anzustiften, - durch irgendein Werbemittel, implizit oder explizit, zur Ausbeutung der Prostitution eines Minderjährigen anzustiften oder anlässlich eines Dienstleistungsangebots von einer solchen Werbung Gebrauch zu machen.

Diese Straftat wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren und mit einer Geldbuße von 26 bis zu 500 EUR geahndet." Art. 48 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 417/42 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 417/42 - Einziehung des Instruments der Straftat In Abweichung von Artikel 42 Nr. 1 werden die Sachen eingezogen, die zur Begehung der in vorliegendem Unterabschnitt beschriebenen Straftaten gedient haben oder dazu bestimmt waren, auch wenn sie nicht Eigentum des Verurteilten sind, ohne dass diese Einziehung jedoch die Rechte beeinträchtigen darf, die Dritte an diesen Gütern geltend machen können.

Die Einziehung wird unter denselben Umständen auch auf die unbeweglichen Güter oder Teile der unbeweglichen Güter angewandt, die zur Begehung der Straftat gedient haben oder dazu bestimmt waren." Art. 49 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 27, wird ein Unterabschnitt 3 mit der Überschrift "Bilder des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen" eingefügt.

Art. 50 - In Unterabschnitt 3, eingefügt durch Artikel 49, wird ein Artikel 417/43 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 417/43 - Bestimmung des Begriffs "Bilder des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen" Unter Bildern des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen versteht man: - jegliches Material mit visuellen Darstellungen - auf welche Weise auch immer - eines Minderjährigen, der an realen oder simulierten eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist, oder mit Darstellungen der Geschlechtsorgane eines Minderjährigen für primär sexuelle Zwecke, - jegliches Material mit visuellen Darstellungen - auf welche Weise auch immer - einer Person, die aussieht wie ein Minderjähriger, der an realen oder simulierten eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist, oder mit Darstellungen der Geschlechtsorgane dieser Person für primär sexuelle Zwecke, - die realistische Darstellung eines nicht existierenden Minderjährigen, der an eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist, oder der Geschlechtsorgane dieses Minderjährigen für primär sexuelle Zwecke." Art. 51 - In denselben Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 417/44 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 417/44 - Erstellung oder Verbreitung von Bildern des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen Die Erstellung oder Verbreitung von Bildern des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen besteht darin, Bilder des sexuellen Missbrauchs eines Minderjährigen mit welchem Mittel auch immer auszustellen, anzubieten, zu verkaufen, zu verleihen, weiterzugeben, zu liefern, zu verbreiten, zur Verfügung zu stellen, auszuhändigen, zu erstellen oder zu importieren.

Diese Straftat wird mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren und einer Geldbuße von 500 EUR bis zu 10.000 EUR geahndet." Art. 52 - In denselben Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 417/45 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 417/45 - Erstellung oder Verbreitung von Bildern des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen in einer Vereinigung Wenn sich der Täter durch die Erstellung oder Verbreitung von Bildern des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen an der Haupt- oder Nebentätigkeit einer Vereinigung beteiligt, sei es als leitende Person oder nicht, wird diese Straftat mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren und mit einer Geldbuße von 1.000 bis zu 100.000 EUR geahndet." Art. 53 - In denselben Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 417/46 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 417/46 - Besitz und Erwerb von Bildern des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen Der Besitz und der Erwerb von Bildern des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen bestehen darin, Bilder des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen zu besitzen oder zu erwerben, ob für einen Dritten oder nicht.

Diese Straftat wird mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbuße von 500 bis zu 10.000 EUR geahndet." Art. 54 - In denselben Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 417/47 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 417/47 - Zugriff auf Bilder des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen Der Zugriff auf Bilder des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen besteht darin, sich mittels Informations- und Kommunikationstechnologie Zugriff auf Bilder des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen zu verschaffen.

Diese Straftat wird mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu drei Jahren und mit einer Geldbuße von 500 bis zu 10.000 EUR geahndet." Art. 55 - In denselben Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 417/48 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 417/48 - Rechtfertigungsgrund für den rechtmäßigen Erhalt, die Analyse und die Übermittlung von Bildern des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen Eine vom König zugelassene Organisation kann rechtmäßig Meldungen, die Bilder des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen enthalten könnten, erhalten, deren Inhalt und Herkunft analysieren und sie den Polizeidiensten und Gerichtsbehörden übermitteln.

Zu diesem Zweck führt diese Organisation den ihr anvertrauten Auftrag nach den vom König festgelegten Modalitäten aus, die sich insbesondere auf Folgendes beziehen: - die Verpflichtung, Mitglied einer internationalen Vereinigung von Internet-Hotlines zur Bekämpfung von Bildern des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen zu sein, - die Übermittlung der vorerwähnten Meldungen an die Polizeidienste und Gerichtsbehörden, - die Übermittlung der vorerwähnten Meldungen in Bezug auf im Ausland gehostete Bilder an die vorerwähnte internationale Vereinigung, - die Kontrolle der Personen, die mit dem Erhalt der Meldungen, mit der Analyse ihres Inhalts und ihrer Herkunft und mit ihrer Übermittlung beauftragt sind, und der Personen, die mit der Kontrolle dieser Aufgaben innerhalb der Organisation beauftragt sind, durch Vorlage eines Auszugs aus dem Strafregister gemäß Artikel 596 Absatz 2 des Strafprozessgesetzbuches seitens dieser Personen und durch Einholen von Informationen über den Leumund dieser Personen, - die jährliche Übermittlung eines Tätigkeitsberichts an den Minister der Justiz, - das Verbot, mit den Bildern, die ihr gemeldet worden sind, eine Datenbank zu erstellen.

Der König legt das Verfahren zur Erteilung und zum Entzug der Zulassung fest." Art. 56 - In denselben Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 417/49 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 417/49 - Rechtfertigungsgrund für das einvernehmliche Erstellen, Besitzen und Austauschen untereinander von Inhalten sexueller Art Es liegt keine Straftat vor, wenn Minderjährige über sechzehn Jahren im gegenseitigen Einverständnis selbst Inhalte sexueller Art erstellen, diese selbst erstellten Inhalte sexueller Art untereinander austauschen und besitzen.

Das gegenseitige Einverständnis ist sowohl für die Erstellung als auch für den Besitz und den Austausch untereinander solcher Inhalte erforderlich.

Dieser Rechtfertigungsgrund gilt nicht: - wenn Inhalte sexueller Art einem Dritten gezeigt oder an einen Dritten verteilt werden, - wenn ein Dritter versucht, an Inhalte sexueller Art zu gelangen, - wenn der Täter ein Verwandter oder Verschwägerter in aufsteigender gerader Linie oder ein Adoptierender oder ein Verwandter oder Verschwägerter in der Seitenlinie bis zum dritten Grad oder jegliche andere Person, die eine ähnliche Position in der Familie innehat, oder jegliche Person, die gewöhnlich oder gelegentlich mit dem Minderjährigen zusammenwohnt und unter deren Autorität der Minderjährige steht, ist oder - wenn die Tat dadurch ermöglicht wurde, dass der Täter eine anerkannte Vertrauens-, Autoritäts- oder Einflussposition dem Minderjährigen gegenüber ausgenutzt hat." Art. 57 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 27, wird ein Unterabschnitt 4 mit der Überschrift "Allgemeine Bestimmung" eingefügt.

Art. 58 - In denselben Unterabschnitt 4 wird ein Artikel 417/50 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 417/50 - Erschwerende Faktoren Im Fall einer in vorliegendem Abschnitt erwähnten Straftat berücksichtigt das Gericht bei der Wahl der Strafe beziehungsweise Maßnahme und deren Schwere insbesondere: - ob einer der Beweggründe für die Straftat Hass, Verachtung oder Feindseligkeit ist gegenüber einer Person aufgrund ihrer angeblichen Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer Abstammung, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Geschlechts, ihrer Schwangerschaft, ihrer Entbindung, ihrer Elternschaft, ihrer Geschlechtsumwandlung, ihrer Geschlechtsidentität, ihres Geschlechtsausdrucks, ihrer sexuellen Ausrichtung, ihres Personenstands, ihrer Geburt, ihres Alters, ihres Vermögens, ihrer religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung, ihres Gesundheitszustands, einer Behinderung, ihrer Sprache, ihrer politischen Überzeugung, ihrer gewerkschaftlichen Überzeugung, eines körperlichen oder genetischen Merkmals oder ihrer sozialen Herkunft und ihrer sozialen Stellung, unabhängig davon, ob diese Eigenschaft tatsächlich gegeben ist oder lediglich vom Täter vermutet wird.

Dasselbe gilt, wenn einer der Beweggründe des Täters eine Verbindung oder eine vermeintliche Verbindung zwischen dem Opfer und einer Person ist, der gegenüber er aufgrund einer oder mehrerer derselben tatsächlichen oder vermeintlichen Eigenschaften Hass, Verachtung oder Feindseligkeit hegt, - ob die Straftat von einer Person, die eine öffentliche Funktion bekleidet, im Rahmen der Ausübung dieser Funktion begangen worden ist, - ob die Straftat von einer Person begangen worden ist, die sich dem Opfer gegenüber in einer anerkannten Vertrauens-, Autoritäts- oder Einflussposition befindet, - ob die Straftat an einem Minderjährigen unter zehn Jahren begangen worden ist, - ob die Straftat an einem Minderjährigen unter sechzehn Jahren begangen worden ist und ob der Täter sich diesem Minderjährigen vor der Straftat angenähert hat in der Absicht, zu einem späteren Zeitpunkt die in vorliegendem Abschnitt erwähnten Taten zu begehen, - ob die Straftat im Namen der Kultur, des Brauchtums, der Tradition, der Religion oder der sogenannten "Ehre" begangen worden ist." Art. 59 - In Kapitel 1/1, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Abschnitt 3 mit der Überschrift "Öffentlicher Verstoß gegen die guten Sitten" eingefügt.

Art. 60 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 59, wird ein Artikel 417/51 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 417/51 - Erstellung oder Verbreitung von Inhalten extrem pornografischer oder gewalttätiger Art Die Erstellung oder Verbreitung von Inhalten extrem pornografischer oder gewalttätiger Art besteht darin, Inhalte extrem pornografischer oder gewalttätiger Art mit welchem Mittel auch immer auszustellen, anzubieten, zu verkaufen, zu verleihen, weiterzugeben, zu liefern, zu verbreiten, zur Verfügung zu stellen, auszuhändigen, zu erstellen oder zu importieren.

Als extrem ist jeder Inhalt anzusehen, der derart pornografisch oder gewalttätig ist, dass er für normale und vernünftige Personen traumatisierende oder andere psychisch schädliche Auswirkungen haben kann.

Diese Straftat wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbuße von 200 bis zu 2.000 EUR geahndet." Art. 61 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 417/52 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 417/52 - Erstellung oder Verbreitung von Inhalten extrem pornografischer oder gewalttätiger Art, die sich an Minderjährige oder schutzbedürftige Personen richten Die Erstellung oder Verbreitung von Inhalten extrem pornografischer oder gewalttätiger Art, die sich an einen Minderjährigen oder eine Person richten, deren Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit oder körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit offenkundig oder dem Täter bekannt war, werden mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbuße von 300 bis zu 3.000 EUR geahndet." Art. 62 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 417/53 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 417/53 - Exhibitionismus Exhibitionismus besteht darin, die eigenen entblößten Geschlechtsorgane oder eine sexuelle Handlung an einem öffentlichen Ort oder an einem für die Öffentlichkeit einsehbaren Ort dem Blick anderer aufzudrängen.

Diese Straftat wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und mit einer Geldbuße von 26 bis zu 500 EUR geahndet." Art. 63 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 417/54 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 417/54 - Exhibitionismus in Gegenwart von Minderjährigen oder schutzbedürftigen Personen Exhibitionismus in Gegenwart eines Minderjährigen oder einer Person, deren Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres Alters, einer Schwangerschaft, Krankheit, körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit offenkundig oder dem Täter bekannt war, wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren und mit einer Geldbuße von 100 bis zu 1.000 EUR geahndet." Art. 64 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 417/55 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 417/55 - Erschwerende Faktoren Im Fall einer in vorliegendem Abschnitt erwähnten Straftat berücksichtigt das Gericht bei der Wahl der Strafe beziehungsweise Maßnahme und deren Schwere insbesondere: - ob einer der Beweggründe für die Straftat Hass, Verachtung oder Feindseligkeit ist gegenüber einer Person aufgrund ihrer angeblichen Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer Abstammung, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Geschlechts, ihrer Schwangerschaft, ihrer Entbindung, ihrer Elternschaft, ihrer Geschlechtsumwandlung, ihrer Geschlechtsidentität, ihres Geschlechtsausdrucks, ihrer sexuellen Ausrichtung, ihres Personenstands, ihrer Geburt, ihres Alters, ihres Vermögens, ihrer religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung, ihres Gesundheitszustands, einer Behinderung, ihrer Sprache, ihrer politischen Überzeugung, ihrer gewerkschaftlichen Überzeugung, eines körperlichen oder genetischen Merkmals oder ihrer sozialen Herkunft und ihrer sozialen Stellung, unabhängig davon, ob diese Eigenschaft tatsächlich gegeben ist oder lediglich vom Täter vermutet wird. Dasselbe gilt, wenn einer der Beweggründe des Täters eine Verbindung oder eine vermeintliche Verbindung zwischen dem Opfer und einer Person ist, der gegenüber er aufgrund einer oder mehrerer derselben tatsächlichen oder vermeintlichen Eigenschaften Hass, Verachtung oder Feindseligkeit hegt, - ob die Straftat von einer Person, die eine öffentliche Funktion bekleidet, im Rahmen der Ausübung dieser Funktion begangen worden ist, - ob die Straftat von einer Person begangen worden ist, die sich dem Opfer gegenüber in einer Autoritäts- oder Vertrauensposition befindet, - ob die Straftat an einem Minderjährigen unter sechzehn Jahren begangen worden ist, - ob die Straftat an einem Minderjährigen unter sechzehn Jahren begangen worden ist und ob der Täter sich diesem Minderjährigen vor der Straftat angenähert hat in der Absicht, zu einem späteren Zeitpunkt die in vorliegendem Abschnitt erwähnten Taten zu begehen, - die Straftat im Namen der Kultur, des Brauchtums, der Tradition, der Religion oder der sogenannten "Ehre" begangen worden ist." Art. 65 - In Kapitel 1/1, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Abschnitt 4 mit der Überschrift "Gemeinsame Bestimmungen" eingefügt.

Art. 66 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 65, wird ein Artikel 417/56 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 417/56 - Verweigerung der technischen Mitwirkung beim Löschen bestimmter Bilder sexueller Art und extrem pornografischer oder gewalttätiger Art Die Verweigerung der technischen Mitwirkung beim Löschen von Bildern sexueller Art, die nicht einvernehmlich verbreitet worden sind, von Bildern des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen und von Bildern extrem pornografischer oder gewalttätiger Art besteht darin, seine technische Mitwirkung zu verweigern: - bei den mündlichen oder schriftlichen Anordnungen des Prokurators des Königs gemäß Artikel 39bis § 6 Absatz 6 des Strafprozessgesetzbuches innerhalb der Fristen und unter den Bedingungen, die in diesen Anforderungen festgelegt sind, - bei der Ausführung der Entscheidung, die in dem in Artikel 584 Absatz 5 Nr. 7 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Beschluss des Gerichts Erster Instanz enthalten ist, innerhalb der darin festgelegten Fristen und unter den darin festgelegten Bedingungen.

Diese Straftat wird mit einer Geldbuße von 200 bis zu 15.000 EUR geahndet." Art. 67 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 417/57 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 417/57 - Schließung der Einrichtung Unbeschadet anderer Gesetzesbestimmungen kann das Gericht in den in vorliegendem Kapitel erwähnten Fällen die Schließung der Einrichtung, in der die Straftaten begangen worden sind, für eine Dauer von einem Monat bis zu drei Jahren anordnen, ungeachtet der Eigenschaft der natürlichen oder juristischen Person des Betreibers, des Eigentümers, des Mieters oder des Geschäftsführers.

Ist der Verurteilte weder Eigentümer noch Betreiber noch Mieter noch Geschäftsführer der Einrichtung, kann die Schließung nur angeordnet werden, wenn der Ernst der konkreten Umstände es erforderlich macht, und das für eine Dauer von höchstens zwei Jahren und nach Ladung auf Antrag der Staatsanwaltschaft, des Eigentümers, des Betreibers, des Mieters oder des Geschäftsführers der Einrichtung.

Die Ladung vor Gericht wird auf Veranlassung des Gerichtsvollziehers, der die Gerichtsvollzieherurkunde erstellt hat, beim zuständigen Amt der Generalverwaltung Vermögensdokumentation des Gebiets eingetragen, in dem das Gut liegt.

Die Ladung enthält die in Artikel 141 des Hypothekengesetzes vom 16.

Dezember 1851 erwähnten Angaben des betreffenden unbeweglichen Gutes und die in den Artikeln 139 und 140 des Hypothekengesetzes erwähnten Identifizierungsdaten seines Eigentümers.

Jede in der Sache getroffene Entscheidung wird gemäß dem in Artikel 84 des Hypothekengesetzes vorgesehenen Verfahren am Rande der Übertragung des Protokolls der Ladung vermerkt. Der Greffier des Gerichts lässt dem zuständigen Amt der Generalverwaltung Vermögensdokumentation die Auszüge und die Erklärung, dass keine Rechtsmittel eingelegt worden sind, zukommen.

Die Schließung der Einrichtung bringt das Verbot mit sich, dort jegliche Tätigkeit auszuüben, die mit derjenigen in Zusammenhang steht, die zur Begehung der Straftat geführt hat. Die Schließung gilt ab dem Tag, an dem die Verurteilung formell rechtskräftig geworden ist. In Ermangelung einer freiwilligen Schließung wird diese auf Initiative der Staatsanwaltschaft und auf Kosten des Verurteilten vorgenommen." Art. 68 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 417/58 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 417/58 - Wohn-, Orts- und Kontaktverbot Unbeschadet anderer Gesetzesbestimmungen kann das Gericht dem Verurteilten in den in vorliegendem Kapitel erwähnten Fällen für eine Dauer von einem bis zu höchstens zwanzig Jahren das Recht, in der vom Gericht festgelegten Zone zu wohnen, zu verbleiben oder sich dort aufzuhalten, oder das Recht, mit den Personen, die es einzeln bestimmt, in Kontakt zu treten, aberkennen.

Die Auferlegung dieser Strafe muss mit besonderen Gründen versehen werden und der Schwere der Taten und den Wiedereingliederungsmöglichkeiten des Verurteilten Rechnung tragen.

Das Wohn-, Orts- und Kontaktverbot gilt ab dem Tag, an dem die Verurteilung formell rechtskräftig geworden ist. Die Frist wird jedoch um die Dauer des Zeitraums verlängert, in dem die Freiheitsstrafe vollstreckt wird, mit Ausnahme des Zeitraums der vorzeitigen Freilassung.

Gegebenenfalls kann das Strafvollstreckungsgericht entscheiden, eine formell rechtskräftig gewordene Verurteilung, mit der ein Wohn-, Orts- oder Kontaktverbot verhängt worden ist, abzuändern, um die Dauer und das Ausmaß des Verbots zu verringern, die Modalitäten oder die Bedingungen für das Verbot anzupassen, das Verbot auszusetzen oder zu beenden." Art. 69 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 417/59 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 417/59 - Spezifische Verbote und Aberkennungen § 1 - In den in vorliegendem Kapitel erwähnten Fällen werden die Schuldigen zur Aberkennung der in Artikel 31 Absatz 1 erwähnten Rechte verurteilt. § 2 - Unbeschadet anderer Gesetzesbestimmungen kann das Gericht dem Verurteilten in den in vorliegendem Kapitel erwähnten Fällen auf Zeit oder lebenslänglich verbieten, direkt oder indirekt ein Altenheim, ein Heim, eine Seniorenwohnstätte oder jegliche andere kollektive Wohnstruktur für schutzbedürftige Personen zu betreiben oder sich daran als Freiwilliger, als Mitglied des statutarischen oder Vertragspersonals oder als Mitglied von Verwaltungs- und Geschäftsführungsorganen von Einrichtungen oder Vereinigungen, deren Tätigkeit hauptsächlich schutzbedürftige Personen betrifft, zu beteiligen.

Unbeschadet anderer Gesetzesbestimmungen kann das Gericht in den in vorliegendem Kapitel erwähnten Fällen für Taten, die zum Nachteil eines Minderjährigen oder unter seiner Beteiligung begangen worden sind, für eine Dauer von einem bis zu zwanzig Jahren folgende Rechte aberkennen: - das Recht, in irgendeiner Eigenschaft einen Unterricht in einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, die Minderjährige aufnimmt, zu besuchen, - das Recht, sich als Freiwilliger, als Mitglied des statutarischen oder Vertragspersonals oder als Mitglied von Verwaltungs- und Geschäftsführungsorganen an juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinigungen, deren Tätigkeit hauptsächlich Minderjährige betrifft, zu beteiligen, - das Recht, eine Tätigkeit zugewiesen zu bekommen, durch die dem Verurteilten als Freiwilligem, als Mitglied des statutarischen oder Vertragspersonals oder als Mitglied von Verwaltungs- und Geschäftsführungsorganen von juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinigungen eine Vertrauens- oder Autoritätsbeziehung in Bezug auf Minderjährige zugewiesen wird. § 3 - Die in vorliegendem Artikel erwähnten Verbote und Aberkennungen gelten ab dem Tag, an dem die Verurteilung formell rechtskräftig geworden ist. Die Frist wird jedoch um die Dauer des Zeitraums verlängert, in dem die Gefängnisstrafe oder die Zuchthausstrafe vollstreckt wird, mit Ausnahme des Zeitraums der vorzeitigen Freilassung." Art. 70 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 417/60 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 417/60 - Nichteinhaltung einer Strafe, die aus einem Verbot besteht Die Nichteinhaltung einer Strafe, die aus einem Verbot besteht, ist ein Verstoß gegen eine der folgenden Strafen: 1. die in Artikel 417/57 erwähnte Schließung der Einrichtung, 2.das in Artikel 417/58 erwähnte Wohn-, Orts- und Kontaktverbot, 3. die in Artikel 417/59 erwähnten spezifischen Verbote und Aberkennungen. Diese Straftat wird mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu drei Jahren und mit einer Geldbuße von 1.000 bis zu 5.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen geahndet." Art. 71 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 417/61 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 417/61 - Zusammentreffen Die in den Artikeln 417/57 und 417/59 erwähnten Strafen können auch bei Anwendung der Artikel 62 oder 65 ausgesprochen werden, was zu einer Verurteilung auf der Grundlage von Straftaten führt, die mit den in diesem Kapitel erwähnten zusammentreffen." Art. 72 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 417/62 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 417/62 - Übermittlung einer gerichtlichen Entscheidung Wenn der Täter aufgrund seiner Eigenschaft oder seines Berufes mit Minderjährigen in Kontakt ist und ein Arbeitgeber, eine juristische Person oder seine Disziplinarbehörde bekannt ist, kann das Gericht in den in vorliegendem Kapitel erwähnten Fällen die Übermittlung des strafrechtlichen Teils des Tenors der gerichtlichen Entscheidung an diesen Arbeitgeber, diese juristische Person oder diese Disziplinarbehörde anordnen.

Diese Maßnahme wird entweder von Amts wegen oder auf Antrag der Zivilpartei oder der Staatsanwaltschaft in einer gerichtlichen Entscheidung getroffen, die aufgrund der Schwere der Taten, der Wiedereingliederungsmöglichkeiten oder des Rückfallrisikos mit besonderen Gründen versehen wird." Art. 73 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 417/63 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 417/63 - Schutz der Identität des Opfers § 1 - Die Veröffentlichung und Verbreitung durch Bücher, Presse, Film, Radio, Fernsehen oder auf irgendeine andere Weise von Texten, Zeichnungen, Fotos, irgendwelchen Bildern oder Tonmitteilungen, anhand deren die Identität des Opfers einer in vorliegendem Kapitel erwähnten Straftat preisgegeben werden kann, sind verboten, es sei denn, das Opfer hat seine schriftliche Einwilligung dazu gegeben oder der Prokurator des Königs oder der mit der Untersuchung beauftragte Magistrat hat für die Zwecke der Ermittlung oder der gerichtlichen Untersuchung seine Einwilligung dazu gegeben.

Ist das Opfer minderjährig, können weder das Opfer noch die Personen, denen die elterliche Autorität über den Betreffenden anvertraut wurde, ihre Einwilligung geben. § 2 - Verstöße gegen vorliegenden Artikel werden mit einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbuße von 300 bis zu 3.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen geahndet." Art. 74 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 417/64 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 417/64 - Gutachten eines auf Begleitung oder Behandlung von Sexualstraftätern spezialisierten Dienstes Wird der Angeklagte wegen einer in vorliegendem Kapitel erwähnten Straftat verfolgt, kann die Staatsanwaltschaft oder das mit der Sache befasste Gericht im Hinblick auf die Festsetzung der angemessensten Strafe das mit Gründen versehene Gutachten eines auf Begleitung oder Behandlung von Sexualstraftätern spezialisierten Dienstes einholen." KAPITEL 2 - Prostitution von Volljährigen Art. 75 - In Buch 2 Titel 8 desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel 3bis/1 mit der Überschrift "Missbrauch von Prostitution" eingefügt.

Art. 76 - In Kapitel 3bis/1, eingefügt durch Artikel 75, wird ein Artikel 433quater/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 433quater/1 - Zuhälterei Zuhälterei besteht unbeschadet der Anwendung von Artikel 433quinquies aus einer der folgenden Taten, die einem Volljährigen gegenüber begangen werden: - Organisation der Prostitution eines anderen mit dem Ziel, einen Vorteil daraus zu ziehen, außer in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen, - Förderung, Begünstigung, Erleichterung der Prostitution oder Anstiftung dazu mit dem Ziel, direkt oder indirekt einen ungewöhnlichen wirtschaftlichen Vorteil oder jeglichen anderen ungewöhnlichen Vorteil daraus zu ziehen, - Ergreifung von Maßnahmen zur Verhinderung oder Erschwerung der Aufgabe der Prostitution.

Diese Straftat wird mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbuße von 500 bis zu 25.000 EUR geahndet.

Der Versuch, diese Straftat zu begehen, wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren und mit einer Geldbuße von 100 bis zu 5.000 EUR geahndet.

Die in den Absätzen 2 und 3 erwähnte Geldbuße wird so viele Male angewandt, wie es Opfer gibt." Art. 77 - In dasselbe Kapitel 3bis/1 wird ein Artikel 433quater/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 433quater/2 - Werbung für Prostitution § 1 - Unter Werbung für Prostitution versteht man Folgendes: - durch welches Mittel auch immer auf irgendeine Weise, direkt oder indirekt, Werbung machen, herausgeben, verteilen oder verbreiten für ein Angebot von Dienstleistungen sexueller Art durch einen Volljährigen, auch wenn das Angebot durch eine irreführende Wortwahl verschleiert ist, - durch irgendein Werbemittel, explizit oder implizit, bekannt geben, dass ein Volljähriger der Prostitution nachgeht, - durch irgendein Werbemittel, explizit oder implizit, die Prostitution eines Volljährigen erleichtern. § 2 - Werbung für Prostitution Volljähriger ist verboten.

Das Verbot ist nicht anwendbar: - auf Volljährige, die hinter einer Scheibe an einem speziell für die Prostitution bestimmten Ort Werbung für ihre eigenen sexuellen Dienstleistungen machen, - auf Volljährige, die auf einer Internetplattform oder jeglichem anderen Medium oder einem Teil eines Mediums, die speziell für diesen Zweck bestimmt sind, Werbung für ihre eigenen sexuellen Dienstleistungen platzieren, - auf den Anbieter einer Internetplattform, jeglichen anderen Mediums oder eines Teils eines Mediums, die speziell für diesen Zweck bestimmt sind, der Werbung veröffentlicht für Dienstleistungen sexueller Art oder für einen Ort, der dem Angebot von Dienstleistungen sexueller Art durch Volljährige dient, sofern er Maßnahmen ergreift, um die Sexarbeiter zu schützen und den Missbrauch von Prostitution und Menschenhandel zu verhindern, indem er den Polizeidiensten oder Gerichtsbehörden mögliche Fälle von Missbrauch und Ausbeutung unverzüglich meldet und sich an die vom König festgelegten Modalitäten hält.

Der König bestimmt, was unter Internetplattform oder jeglichem anderen Medium oder Teil eines Mediums, die speziell für diesen Zweck bestimmt sind, zu verstehen ist.

Diese Straftat wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und mit einer Geldbuße von 100 bis zu 1.000 EUR geahndet." Art. 78 - In dasselbe Kapitel 3bis/1 wird ein Artikel 433quater/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 433quater/3 - Öffentliche Anstiftung zur Prostitution Die öffentliche Anstiftung zur Prostitution besteht darin: - einen Volljährigen durch irgendein Werbemittel, implizit oder explizit, dazu anzustiften, sich zu prostituieren, - einen Volljährigen durch welches Mittel auch immer in der Öffentlichkeit dazu anzustiften, sich zu prostituieren.

Diese Straftat wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und mit einer Geldbuße von 100 bis zu 1.000 EUR geahndet." Art. 79 - In dasselbe Kapitel 3bis/1 wird ein Artikel 433quater/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 433quater/4 - Besonders schwerer Missbrauch von Prostitution Der in den Artikeln 433quater/1 bis 433quater/3 erwähnte Missbrauch von Prostitution gilt als besonders schwer, wenn die Straftat einem Volljährigen gegenüber begangen worden ist, der aufgrund seiner illegalen oder unsicheren Verwaltungslage, seiner unsicheren sozialen Lage, aufgrund seines Alters, einer Schwangerschaft, einer Krankheit, einer körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung schutzbedürftig ist.

Diese Straftat wird mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren und mit einer Geldbuße von 500 bis zu 50.000 EUR geahndet.

Die Geldbuße wird so viele Male angewandt, wie es Opfer gibt." Art. 80 - In dasselbe Kapitel 3bis/1 wird ein Artikel 433quater/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 433quater/5 - Schließung der Einrichtung Unbeschadet anderer Gesetzesbestimmungen kann das Gericht in den in vorliegendem Kapitel erwähnten Fällen die Schließung der Einrichtung, in der die Straftaten begangen worden sind, für eine Dauer von einem Monat bis zu drei Jahren anordnen, ungeachtet der Eigenschaft der natürlichen oder juristischen Person des Betreibers, des Eigentümers, des Mieters oder des Geschäftsführers.

Ist der Verurteilte weder Eigentümer noch Betreiber noch Mieter noch Geschäftsführer der Einrichtung, kann die Schließung nur angeordnet werden, wenn der Ernst der konkreten Umstände es erforderlich macht, und das für eine Dauer von höchstens zwei Jahren und nach der Ladung auf Antrag der Staatsanwaltschaft, des Eigentümers, des Betreibers, des Mieters oder des Geschäftsführers der Einrichtung.

Die Ladung vor Gericht wird auf Veranlassung des Gerichtsvollziehers, der die Gerichtsvollzieherurkunde erstellt hat, beim zuständigen Amt der Generalverwaltung Vermögensdokumentation des Gebiets eingetragen, in dem das Gut liegt.

Die Ladung enthält die in Artikel 141 des Hypothekengesetzes vom 16.

Dezember 1851 erwähnten Angaben des betreffenden unbeweglichen Gutes und die in den Artikeln 139 und 140 des Hypothekengesetzes erwähnten Identifizierungsdaten seines Eigentümers.

Jede in der Sache getroffene Entscheidung wird gemäß dem in Artikel 84 des Hypothekengesetzes vorgesehenen Verfahren am Rande der Übertragung des Protokolls der Ladung vermerkt. Der Greffier des Gerichts lässt dem zuständigen Amt der Generalverwaltung Vermögensdokumentation die Auszüge und die Erklärung, dass keine Rechtsmittel eingelegt worden sind, zukommen.

Die Schließung der Einrichtung bringt das Verbot mit sich, dort jegliche Tätigkeit auszuüben, die mit derjenigen in Zusammenhang steht, die zur Begehung der Straftat geführt hat. Die Schließung gilt ab dem Tag, an dem die Verurteilung formell rechtskräftig geworden ist. In Ermangelung einer freiwilligen Schließung wird diese auf Initiative der Staatsanwaltschaft und auf Kosten des Verurteilten vorgenommen." Art. 81 - In dasselbe Kapitel 3bis/1 wird ein Artikel 433quater/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 433quater/6 - Spezifische Verbote In den in vorliegendem Kapitel erwähnten Fällen werden die Schuldigen zur Aberkennung der in Artikel 31 Absatz 1 erwähnten Rechte verurteilt.

Unbeschadet anderer Gesetzesbestimmungen kann das Gericht dem Verurteilten in den in vorliegendem Kapitel erwähnten Fällen für eine Dauer von einem bis zu zwanzig Jahren verbieten, eine Schankstätte, eine Arbeitsvermittlungsstelle, ein Showunternehmen, eine Agentur für den Verleih oder Verkauf von Bildträgern, ein Hotel, eine Agentur für die Vermietung möblierter Zimmer oder Wohnungen, ein Reisebüro, eine Heiratsvermittlungsstelle, eine Adoptionsvermittlungsstelle, eine mit der Aufsicht Minderjähriger betraute Einrichtung, ein Unternehmen für die Beförderung von Schülern und Jugendvereinigungen, eine Freizeit- oder Ferieneinrichtung oder jegliche Einrichtung für Körperpflege oder psychologische Betreuung entweder selbst oder durch eine Zwischenperson zu betreiben oder in irgendeiner Eigenschaft dort beschäftigt zu sein.

Die in vorliegendem Artikel erwähnten Verbote gelten ab dem Tag, an dem die Verurteilung formell rechtskräftig geworden ist. Die Frist wird jedoch um die Dauer des Zeitraums verlängert, in dem die Gefängnisstrafe oder die Zuchthausstrafe vollstreckt wird, mit Ausnahme des Zeitraums der vorzeitigen Freilassung." Art. 82 - In dasselbe Kapitel 3bis/1 wird ein Artikel 433quater/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 433quater/7 - Nichteinhaltung einer Strafe, die aus einem Verbot besteht Die Nichteinhaltung einer Strafe, die aus einem Verbot besteht, ist ein Verstoß gegen eine der folgenden Strafen: 1. die in Artikel 433quater/5 erwähnte Schließung der Einrichtung, 2.die in Artikel 433quater/6 erwähnten spezifischen Verbote.

Diese Straftat wird mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu drei Jahren und mit einer Geldbuße von 1.000 bis zu 5.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen geahndet." Art. 83 - In dasselbe Kapitel 3bis/1 wird ein Artikel 433quater/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 433quater/8 - Multidisziplinäre Evaluation § 1 - Die Abgeordnetenkammer ist damit beauftragt, die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels zwei Jahre nach dem Inkrafttreten und anschließend alle vier Jahre zu evaluieren.

Die Evaluation ist multidisziplinär und stützt sich insbesondere auf die Fachkompetenz von Vertretern des Gerichts und der Polizei, von Vertretern spezialisierter öffentlicher Einrichtungen, von Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen und von akademischen Sachverständigen. Die durch die letzten drei Kategorien vertretenen Fachkompetenzbereiche müssen mindestens folgende Themen umfassen: Kampf gegen den Menschenhandel, Unterstützung von Prostituierten, Gleichheit von Frauen und Männern, Verteidigung der wirtschaftlichen und sozialen Rechte von Arbeitnehmern und Zugang zur Gesundheitsversorgung. § 2 - Die Modalitäten dieser Evaluation werden bis zum 31. Dezember 2022 durch das Gesetz festgelegt." (...) KAPITEL 2 - Inkrafttretungsbestimmung Art. 118 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 21. März 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

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