Etaamb.openjustice.be
Loi du 20 mai 2016
publié le 07 mars 2017

Loi modifiant le Code pénal en vue d'incriminer l'entrée ou l'intrusion de toute personne non habilitée ou non autorisée dans une installation portuaire ou dans un bien immobilier ou mobilier situé à l'intérieur du périmètre d'un port. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2017010893
pub.
07/03/2017
prom.
20/05/2016
ELI
eli/loi/2016/05/20/2017010893/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


20 MAI 2016. - Loi modifiant le Code pénal en vue d'incriminer l'entrée ou l'intrusion de toute personne non habilitée ou non autorisée dans une installation portuaire ou dans un bien immobilier ou mobilier situé à l'intérieur du périmètre d'un port. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 20 mai 2016 modifiant le Code pénal en vue d'incriminer l'entrée ou l'intrusion de toute personne non habilitée ou non autorisée dans une installation portuaire ou dans un bien immobilier ou mobilier situé à l'intérieur du périmètre d'un port (Moniteur belge du 2 juin 2016).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 20. MAI 2016 - Gesetz zur Abänderung des Strafgesetzbuches zwecks Unterstrafestellung des unbefugten oder unerlaubten Betretens von oder Eindringens in eine Hafenanlage oder ein unbewegliches oder bewegliches Gut innerhalb der Grenzen eines Hafens PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafgesetzbuches Art. 2 - In Buch II Titel IX Kapitel III des Strafgesetzbuches wird ein Abschnitt VIIIbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt VIIIbis - Eindringen in Hafengebiete".

Art. 3 - In Abschnitt VIIIbis, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel 546/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 546/1 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit einer Geldbuße von 26 bis zu 500 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer eine in Artikel 5 Nr. 6 und 7 des Gesetzes vom 5. Februar 2007 über die Gefahrenabwehr im Seeverkehr erwähnte Hafenanlage oder ein unbewegliches oder bewegliches Gut innerhalb der Grenzen des Hafens im Sinne desselben Gesetzes betritt oder darin eindringt, ohne dazu ermächtigt oder befugt zu sein." Art. 4 - In denselben Abschnitt VIIIbis wird ein Artikel 546/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 546/2 - § 1 - Die in Artikel 546/1 erwähnte Straftat wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und mit einer Geldbuße von 26 bis zu 1.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen geahndet: 1. wenn das betreffende Vorgehen Gewohnheitscharakter aufweist, 2.wenn die Straftat bei Nacht begangen wurde, 3. wenn sie von zwei oder mehreren Personen begangen wurde, 4.wenn sie in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden begangen wurde, 5. wenn sie mit Gewaltanwendung oder Drohung begangen wurde, 6.wenn die Person eine kritische Infrastruktur im Sinne des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen betreten hat oder darin eingedrungen ist. § 2 - Der Versuch, die in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnte Straftat zu begehen, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit einer Geldbuße von 26 bis zu 500 EUR oder mit nur einer dieser Strafen geahndet." Art. 5 - In denselben Abschnitt VIIIbis wird ein Artikel 546/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 546/3 - Die in den Artikeln 546/1 und 546/2 vorgesehenen Strafen werden verdoppelt, wenn ein Verstoß gegen eine dieser Bestimmungen binnen fünf Jahren nach der Verkündung einer Verurteilung wegen einer dieser Straftaten begangen wird." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Mai 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

^