publié le 01 février 2022
Loi portant des dispositions diverses temporaires et structurelles en matière de justice dans le cadre de la lutte contre la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande d'extraits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
20 DECEMBRE 2020. - Loi portant des dispositions diverses temporaires et structurelles en matière de justice dans le cadre de la lutte contre la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 22, 23, 25 à 27, 29 à 32, 34 à 37, 39 à 41 et 43 de la loi du 20 décembre 2020 portant des dispositions diverses temporaires et structurelles en matière de justice dans le cadre de la lutte contre la propagation du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 24 décembre 2020).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 20. DEZEMBER 2020 - Gesetz zur Festlegung verschiedener zeitweiliger und struktureller Bestimmungen im Bereich Justiz im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 11 - Abänderungen des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen hinsichtlich der Teilnahme an Generalversammlungen Art. 22 - In Artikel 5:85 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen werden die Wörter "der Beschlüsse, die durch authentische Urkunde ausgefertigt werden müssen" durch die Wörter "von Satzungsänderungen" ersetzt.
Art. 23 - Artikel 5:89 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "In der Satzung" durch die Wörter "Das Verwaltungsorgan" und die Wörter "vorgesehen werden" durch das Wort "vorsehen" ersetzt.2. In § 1 Absatz 2 werden im ersten Satz die Wörter "in der durch oder aufgrund der Satzung bestimmten Weise" und im zweiten Satz die Wörter "durch oder aufgrund der Satzung" aufgehoben.3. In § 1 Absatz 3 zweiter Satz werden die Wörter "In der Satzung kann vorgesehen werden, dass dieses elektronische Kommunikationsmittel" durch die Wörter "Dieses elektronische Kommunikationsmittel muss" ersetzt und wird das Wort "muss" aufgehoben. 4. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "durch oder aufgrund der Satzung festgelegten" aufgehoben und der Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: "Wenn die Gesellschaft über eine Website wie in Artikel 2:31 erwähnt verfügt, werden diese Verfahren auf der Website der Gesellschaft denjenigen zur Verfügung gestellt, die berechtigt sind, an der Generalversammlung teilzunehmen." 5. Paragraph 1 Absatz 5 wird aufgehoben.6. In § 1 Absatz 7 werden die Wörter ", das Verwaltungsorgan und gegebenenfalls der Kommissar" aufgehoben.7. Paragraph 3 wird aufgehoben. (...) Art. 25 - In Artikel 5:113 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "In der Satzung" durch die Wörter "Das Verwaltungsorgan" und die Wörter "ausgedehnt werden" durch das Wort "ausdehnen" ersetzt.
Art. 26 - In Artikel 6:71 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "der Beschlüsse, die durch authentische Urkunde ausgefertigt werden müssen" durch die Wörter "von Satzungsänderungen" ersetzt.
Art. 27 - Artikel 6:75 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "In der Satzung" durch die Wörter "Das Verwaltungsorgan" und die Wörter "vorgesehen werden" durch das Wort "vorsehen" ersetzt.2. In § 1 Absatz 2 werden im ersten Satz die Wörter "in der durch oder aufgrund der Satzung bestimmten Weise" und im zweiten Satz die Wörter "durch oder aufgrund der Satzung" aufgehoben.3. In § 1 Absatz 3 zweiter Satz werden die Wörter "In der Satzung kann vorgesehen werden, dass dieses elektronische Kommunikationsmittel" durch die Wörter "Dieses elektronische Kommunikationsmittel muss" ersetzt und wird das Wort "muss" aufgehoben. 4. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "durch oder aufgrund der Satzung festgelegten" aufgehoben und der Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: "Wenn die Genossenschaft über eine Website wie in Artikel 2:31 erwähnt verfügt, werden diese Verfahren auf der Website der Genossenschaft denjenigen zur Verfügung gestellt, die berechtigt sind, an der Generalversammlung teilzunehmen." 5. Paragraph 1 Absatz 5 wird aufgehoben.6. In § 1 Absatz 7 werden die Wörter ", das Verwaltungsorgan und gegebenenfalls der Kommissar" aufgehoben.7. Paragraph 3 wird aufgehoben. (...) Art. 29 - In Artikel 6:98 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "In der Satzung" durch die Wörter "Das Verwaltungsorgan" und die Wörter "ausgedehnt werden" durch das Wort "ausdehnen" ersetzt.
Art. 30 - In Artikel 7:129 § 2 Nr. 4 Buchstabe c) desselben Gesetzbuches werden die Wörter "gegebenenfalls die durch oder aufgrund der Satzung festgelegten Verfahren" durch die Wörter "die Verfahren" ersetzt und wird zwischen den Wörtern "Artikel 7:137 und" und den Wörtern "die Fernstimmabgabe" das Wort "gegebenenfalls" eingefügt.
Art. 31 - In Artikel 7:133 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "der Beschlüsse, die durch authentische Urkunde ausgefertigt werden müssen" durch die Wörter "von Satzungsänderungen" ersetzt.
Art. 32 - Artikel 7:137 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "In der Satzung kann" durch die Wörter "Der Verwaltungsrat, der Alleinverwalter beziehungsweise der Aufsichtsrat können" und die Wörter "vorgesehen werden" durch das Wort "vorsehen" ersetzt.2. In § 1 Absatz 2 werden im ersten Satz die Wörter "in der durch oder aufgrund der Satzung bestimmten Weise" und im zweiten Satz die Wörter "durch oder aufgrund der Satzung" aufgehoben.3. In § 1 Absatz 3 zweiter Satz werden die Wörter "In der Satzung kann vorgesehen werden, dass dieses elektronische Kommunikationsmittel" durch die Wörter "Dieses elektronische Kommunikationsmittel muss" ersetzt und wird das Wort "muss" aufgehoben.4. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "durch oder aufgrund der Satzung festgelegten" aufgehoben und werden die Wörter "Gegebenenfalls werden diese Verfahren auf der Website der Gesellschaft" durch die Wörter "Wenn die Gesellschaft über eine Website wie in Artikel 2:31 erwähnt verfügt, werden diese Verfahren auf der Website der Gesellschaft denjenigen, die berechtigt sind, an der Generalversammlung teilzunehmen, und in notierten Gesellschaften" ersetzt.5. Paragraph 1 Absatz 5 wird aufgehoben.6. In § 1 Absatz 7 werden die Wörter ", Verwalter und gegebenenfalls der Kommissar" aufgehoben.7. In § 2 werden die Wörter "anwendbar, wenn die Gesellschaft die Fernteilnahme an der Generalversammlung erlaubt" durch die Wörter "bei Fernteilnahme an der Generalversammlung anwendbar, wenn die Gesellschaft dies gegebenenfalls erlaubt" ersetzt.8. Paragraph 3 wird aufgehoben. (...) Art. 34 - In Artikel 7:167 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "In der Satzung" durch die Wörter "Das Verwaltungsorgan" und die Wörter "ausgedehnt werden" durch das Wort "ausdehnen" ersetzt.
Art. 35 - In Teil 3 Buch 9 Titel 2 Kapitel 2 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 2/1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Unterabschnitt 2/1 - Schriftliche Generalversammlung".
Art. 36 - In Unterabschnitt 2/1, eingefügt durch Artikel 35, wird ein Artikel 9:14/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 9:14/1 - Mitglieder können einstimmig und schriftlich sämtliche Beschlüsse fassen, die in den Zuständigkeitsbereich der Generalversammlung fallen, mit Ausnahme von Satzungsänderungen. In diesem Fall müssen die auf Ladungen anwendbaren Formalitäten nicht erfüllt werden. Mitglieder des Verwaltungsorgans und gegebenenfalls der Kommissar dürfen auf ihren Antrag hin von solchen Beschlüssen Kenntnis nehmen." Art. 37 - In Teil 3 Buch 9 Titel 2 Kapitel 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 9:16/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 9:16/1 - § 1 - Das Verwaltungsorgan kann für Mitglieder die Möglichkeit einer Fernteilnahme an der Generalversammlung über ein von der VoG zur Verfügung gestelltes elektronisches Kommunikationsmittel vorsehen. Zur Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf Anwesenheit und Mehrheit gelten Mitglieder, die auf diese Weise an der Generalversammlung teilnehmen, als an dem Ort anwesend, an dem die Generalversammlung stattfindet.
Für die Anwendung von Absatz 1 muss die VoG über das verwendete elektronische Kommunikationsmittel Eigenschaft und Identität eines in Absatz 1 erwähnten Mitglieds kontrollieren können. Der Einsatz des elektronischen Kommunikationsmittels kann zusätzlichen Bedingungen unterworfen werden mit dem alleinigen Ziel, die Sicherheit der elektronischen Kommunikation zu gewährleisten.
Für die Anwendung von Absatz 1 muss das elektronische Kommunikationsmittel es den in Absatz 1 erwähnten Mitgliedern unbeschadet jeglicher durch oder aufgrund des Gesetzes auferlegten Einschränkung zumindest ermöglichen, direkt, gleichzeitig und ununterbrochen von den Besprechungen während der Versammlung Kenntnis zu nehmen und ihr Stimmrecht in Bezug auf alle Punkte, über die die Versammlung zu beschließen hat, auszuüben. Dieses elektronische Kommunikationsmittel muss es den in Absatz 1 erwähnten Mitgliedern darüber hinaus ermöglichen, an den Beratungen teilzunehmen und Fragen zu stellen.
Die Ladung zur Generalversammlung enthält eine klare und genaue Beschreibung der Verfahren in Bezug auf die Fernteilnahme. Wenn die VoG über eine Website wie in Artikel 2:31 erwähnt verfügt, werden diese Verfahren auf der Website der Vereinigung denjenigen zur Verfügung gestellt, die berechtigt sind, an der Generalversammlung teilzunehmen.
Das Protokoll der Generalversammlung vermerkt eventuelle technische Probleme und Zwischenfälle, die die Teilnahme an der Generalversammlung oder an der Abstimmung auf elektronischem Weg verhindert oder gestört haben.
Mitglieder des Präsidiums der Generalversammlung dürfen an der Generalversammlung nicht auf elektronischem Weg teilnehmen. § 2 - Unbeschadet des Artikels 9:15 kann in der Satzung gemäß den dort bestimmten Modalitäten Mitgliedern erlaubt werden, vor der Generalversammlung auf elektronischem Weg eine Fernstimmabgabe vorzunehmen.
Wenn die VoG die Fernstimmabgabe auf elektronischem Weg vor der Generalversammlung erlaubt, muss sie Eigenschaft und Identität eines Mitglieds in der durch oder aufgrund der Satzung bestimmten Weise kontrollieren können." (...) Art. 39 - In Teil 3 Buch 10 Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 2/1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Unterabschnitt 2/1 - Schriftliche Generalversammlung".
Art. 40 - In Unterabschnitt 2/1, eingefügt durch Artikel 39, wird ein Artikel 10:6/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 10:6/1 - Mitglieder können einstimmig und schriftlich sämtliche Beschlüsse fassen, die in den Zuständigkeitsbereich der Generalversammlung fallen, mit Ausnahme von Satzungsänderungen. In diesem Fall müssen die auf Ladungen anwendbaren Formalitäten nicht erfüllt werden. Mitglieder des Verwaltungsorgans und gegebenenfalls der Kommissar dürfen auf ihren Antrag hin von solchen Beschlüssen Kenntnis nehmen." Art. 41 - In Teil 3 Buch 10 Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 10:7/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 10:7/1 - § 1 - Das Verwaltungsorgan kann für Mitglieder die Möglichkeit einer Fernteilnahme an der Generalversammlung über ein von der IVoG zur Verfügung gestelltes elektronisches Kommunikationsmittel vorsehen. Zur Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf Anwesenheit und Mehrheit gelten Mitglieder, die auf diese Weise an der Generalversammlung teilnehmen, als an dem Ort anwesend, an dem die Generalversammlung stattfindet.
Für die Anwendung von Absatz 1 muss die IVoG über das verwendete elektronische Kommunikationsmittel Eigenschaft und Identität eines in Absatz 1 erwähnten Mitglieds kontrollieren können. Der Einsatz des elektronischen Kommunikationsmittels kann zusätzlichen Bedingungen unterworfen werden mit dem alleinigen Ziel, die Sicherheit der elektronischen Kommunikation zu gewährleisten.
Für die Anwendung von Absatz 1 muss das elektronische Kommunikationsmittel es den in Absatz 1 erwähnten Mitgliedern unbeschadet jeglicher durch oder aufgrund des Gesetzes auferlegten Einschränkung zumindest ermöglichen, direkt, gleichzeitig und ununterbrochen von den Besprechungen während der Versammlung Kenntnis zu nehmen und ihr Stimmrecht in Bezug auf alle Punkte, über die die Versammlung zu beschließen hat, auszuüben. Dieses elektronische Kommunikationsmittel muss es den in Absatz 1 erwähnten Mitgliedern darüber hinaus ermöglichen, an den Beratungen teilzunehmen und Fragen zu stellen.
Die Ladung zur Generalversammlung enthält eine klare und genaue Beschreibung der Verfahren in Bezug auf die Fernteilnahme. Wenn die IVoG über eine Website wie in Artikel 2:31 erwähnt verfügt, werden diese Verfahren auf der Website der Vereinigung denjenigen zur Verfügung gestellt, die berechtigt sind, an der Generalversammlung teilzunehmen.
Das Protokoll der Generalversammlung vermerkt eventuelle technische Probleme und Zwischenfälle, die die Teilnahme an der Generalversammlung oder an der Abstimmung auf elektronischem Weg verhindert oder gestört haben.
Mitglieder des Präsidiums der Generalversammlung dürfen an der Generalversammlung nicht auf elektronischem Weg teilnehmen. § 2 - In der Satzung kann gemäß den dort bestimmten Modalitäten Mitgliedern erlaubt werden, vor der Generalversammlung auf elektronischem Weg eine Fernstimmabgabe vorzunehmen.
Wenn die IVoG die Fernstimmabgabe auf elektronischem Weg vor der Generalversammlung erlaubt, muss sie Eigenschaft und Identität eines Mitglieds in der durch oder aufgrund der Satzung bestimmten Weise kontrollieren können." (...) Art. 43 - Die Artikel 24, 28, 33, 38 und 42 gelten bis zum 30. Juni 2021. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Arbeit P.-Y. DERMAGNE Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen, der KMB und der Landwirtschaft D. CLARINVAL Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE