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Loi du 05 mai 2019
publié le 14 mars 2023

Loi portant dispositions diverses en matière d'informatisation de la Justice, de modernisation du statut des juges consulaires et relativement à la banque des actes notariés. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2023010022
pub.
14/03/2023
prom.
05/05/2019
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


5 MAI 2019. - Loi portant dispositions diverses en matière d'informatisation de la Justice, de modernisation du statut des juges consulaires et relativement à la banque des actes notariés. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande des articles 1 à 31, 51 à 53, 66 à 69, 105 à 126, 132 à 137 et 146 à 157 de la loi du 5 mai 2019 portant dispositions diverses en matière d'informatisation de la Justice, de modernisation du statut des juges consulaires et relativement à la banque des actes notariés (Moniteur belge du 19 juin 2019), tels qu'ils ont été modifiés successivement par : - la loi du 11 décembre 2019 modifiant des dispositions diverses transitoires et relatives à l'entrée en vigueur en matière de Justice (Moniteur belge du 20 décembre 2019) ; - la loi du 20 décembre 2020Documents pertinents retrouvés type loi prom. 20/12/2020 pub. 01/02/2022 numac 2022030100 source service public federal interieur Loi portant des dispositions diverses temporaires et structurelles en matière de justice dans le cadre de la lutte contre la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande d'extraits type loi prom. 20/12/2020 pub. 24/12/2020 numac 2020016459 source service public federal justice Loi portant des dispositions diverses temporaires et structurelles en matière de justice dans le cadre de la lutte contre la propagation du coronavirus COVID-19 fermer portant des dispositions diverses temporaires et structurelles en matière de justice dans le cadre de la lutte contre la propagation du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 24 décembre 2020) ; - la loi du 23 décembre 2021Documents pertinents retrouvés type loi prom. 23/12/2021 pub. 30/12/2021 numac 2021043626 source service public federal justice Loi introduisant le parquet de la sécurité routière et portant des dispositions diverses en matière d'organisation judiciaire et de justice fermer introduisant le parquet de la sécurité routière et portant des dispositions diverses en matière d'organisation judiciaire et de justice (Moniteur belge du 30 décembre 2021).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 5. MAI 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Informatisierung der Justiz, Modernisierung des Statuts der Unternehmensrichter und in Bezug auf die Bank für notarielle Urkunden TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz im Rahmen der Ausführung der gesetzlichen Aufträge der Strafvollzugsverwaltung, im Rahmen der Ausführung der gesetzlichen Aufträge zur Überwachung, Begleitung und Kontrolle von Personen, denen gegenüber eine strafrechtliche Entscheidung getroffen wurde und die sich unter Auflagen in Freiheit befinden beziehungsweise unter Auflagen freigelassen wurden oder in Freiheit gelassen wurden, und im Rahmen der Verwaltung der Akten in der Phase der Vollstreckung der Strafen und Maßnahmen enthaltenden Entscheidungen der Gerichtsbehörden in Strafsachen KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels und seiner Ausführungserlasse gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. "Gesetz vom 12.Januar 2005": das Grundsatzgesetz vom 12. Januar 2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten, 2. "Freiheitsstrafe": Zuchthausstrafe, Haftstrafe, Gefängnisstrafe, Militärgefängnisstrafe, Ersatzgefängnisstrafe und Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht, 3."freiheitsentziehende Maßnahme": jede Form der Freiheitsentziehung aufgrund anderer als der in Nr. 2 aufgezählten Gründe, einschließlich der Internierung aufgrund des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung, 4. "Strafvollzugsverwaltung": die öffentliche Verwaltung, die mit dem Vollzug von Verurteilungen zu Freiheitsstrafen und von freiheitsentziehenden Maßnahmen, von denen die zuständige Behörde den Vollzug beantragt hat, beauftragt ist, 5."Einrichtung": a) das in Artikel 2 Nr.15 des Gesetzes vom 12. Januar 2005 erwähnte Gefängnis, b) die von der Föderalbehörde getragene Einrichtung oder Abteilung zum Schutz der Gesellschaft, c) das Gemeinschaftszentrum für Minderjährige, in das Minderjährige untergebracht werden infolge einer Abgabeentscheidung im Sinne von Artikel 57bis des Gesetzes vom 8.April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens, 6. "Inhaftierter": Person, für die der Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme ganz oder teilweise in einer Einrichtung erfolgt, 7."Datenschutz-Grundverordnung": die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, 8. "Minister": der für Justiz zuständige Minister. KAPITEL 2 - Datenbanken Abschnitt 1 - Sidis Suite Art. 3 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz wird eine computergestützte Datenbank eingerichtet, nachstehend "Sidis Suite" genannt, in der Daten verarbeitet werden, die erforderlich sind für eine angemessene Ausführung der gesetzlichen Aufträge der Strafvollzugsverwaltung, die Folgendes umfassen: 1. Verwaltung der in Artikel 2 Nr.5 Buchstabe a) und b) erwähnten Einrichtungen, 2. Vollzug der Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßnahmen, insbesondere Anwendung aller Regeln in Bezug auf: a) die Rechte und Pflichten des Inhaftierten als Bewohner der Einrichtung, b) die Dauer der Haft, c) die Möglichkeit eines zeitweiligen Verlassens der Einrichtung. Art. 4 - Der Föderale Öffentliche Dienst Justiz ist, was die in vorliegendem Abschnitt erwähnte Datenbank betrifft, der Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung.

Art. 5 - § 1 - Was Inhaftierte betrifft, werden folgende Kategorien personenbezogener Daten in Sidis Suite verarbeitet: 1. Erkennungsdaten, das heißt Daten, die es ermöglichen, Inhaftierte eindeutig zu identifizieren, 2.gerichtliche Daten, das heißt Daten in Bezug auf die der Haft zugrunde liegende Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßnahme, 3. Daten in Bezug auf die interne Rechtsstellung der Inhaftierten, das heißt Daten in Bezug auf das Leben der Person innerhalb der Einrichtung und die für diese Person in diesem Rahmen geltenden Rechte und Pflichten, 4.Daten in Bezug auf die externe Rechtsstellung der Inhaftierten, das heißt Daten in Bezug auf die Dauer der Haft und die Möglichkeit eines zeitweiligen Verlassens der Einrichtung, 5. Gesundheitsdaten, das heißt die im Rahmen der medizinischen Betreuung und Behandlung der Inhaftierten fortgeschriebenen Daten. § 2 - Was Kinder betrifft, die sich bei den in § 1 erwähnten Personen aufhalten, werden folgende Kategorien personenbezogener Daten in Sidis Suite verarbeitet: 1. Erkennungsdaten, 2.Daten in Bezug auf den Aufenthalt in der Einrichtung. § 3 - Was die in Artikel 59 des Gesetzes vom 12. Januar 2005 erwähnten Personen betrifft, werden folgende Kategorien personenbezogener Daten in Sidis Suite verarbeitet: 1. Erkennungsdaten, 2.Daten in Bezug auf die Besuche. § 4 - Was Personen betrifft, die nicht in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnt sind und in gleich welcher Eigenschaft ebenfalls die Einrichtung betreten, werden folgende Kategorien personenbezogener Daten in Sidis Suite verarbeitet: 1. Erkennungsdaten, 2.Daten in Bezug auf den Zugang zu der Einrichtung. § 5 - Werden in Bezug auf Opfer Daten verarbeitet im Hinblick auf die Ausführung der in Artikel 3 erwähnten Aufträge, werden folgende Kategorien personenbezogener Daten in Sidis Suite verarbeitet: 1. Erkennungs- und Kontaktdaten des Opfers oder seines Vertreters, 2.Daten, die für die Ausführung der in Artikel 3 erwähnten Aufträge relevant sind. § 6 - Nach Stellungnahme der zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt der König die in den Paragraphen 1 bis 5 erwähnten Kategorien von Daten.

Art. 6 - Der Föderale Öffentliche Dienst Justiz erteilt seinem Personal, dem Personal der Gemeinschaftszentren und gegebenenfalls den von der Strafvollzugsverwaltung bestimmten und in Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten erwähnten Berufsfachkräften auf individueller und persönlicher Basis Lese- und/oder Schreibrechte für Sidis Suite. Diese Rechte dürfen nicht übertragen werden.

Der Umfang dieser Rechte wird unter Berücksichtigung der Aufgaben und gegebenenfalls der Eigenschaft des Nutzers festgelegt. Der Nutzer hat nur Zugriff auf Sidis Suite, sofern dieser Zugriff für die Ausführung seiner spezifischen Aufgaben im Rahmen der in Artikel 3 erwähnten gesetzlichen Aufträge angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben ist. Der Föderale Öffentliche Dienst Justiz erstellt zu diesem Zweck Nutzerprofile.

Art. 7 - § 1 - Folgende Behörden, Organe oder Dienste erhalten Leserechte für die in Sidis Suite verarbeiteten Daten, die sie für die Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge benötigen: 1. die Polizeidienste, 2.die Staatssicherheit, 3. der Allgemeine Nachrichten- und Sicherheitsdienst, 4.das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse, 5. die Staatsanwaltschaft und die Sekretariate der Staatsanwaltschaft, 6.die Magistrate der Richterschaft, Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht und Kanzleien, 7. das Ausländeramt, 8.das Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose, 9. die Dienste der Gemeinschaften, die im Rahmen des Gerichtsverfahrens oder der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Aufträge ausführen, einschließlich des Dienstes, der die Durchführung und Weiterverfolgung der elektronischen Überwachung gewährleistet, 10.Personen oder Dienste, die mit Hilfe- und Dienstleistungen zugunsten Inhaftierter beauftragt sind, 11. der Zentrale Kontrollrat für das Gefängniswesen und die Kontrollkommissionen, 12.die Gerichtsvollzieher, 13. Einrichtungen oder Dienste, die mit der Anwendung von Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit oder die Sozialhilfe beauftragt sind, und Inspektionsdienste, die mit der Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen für die Gewährung der in Anwendung dieser Rechtsvorschriften gewährten Vorteile oder Zulagen beauftragt sind, 14.die Gemeindeverwaltungen, 15. in Artikel 2 Nr.3 des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten erwähnte Berufsfachkräfte, die nicht von der Strafvollzugsverwaltung bestimmt werden, 16. der föderale Ombudsmann. § 2 - Der König legt nach Stellungnahme der zuständigen Aufsichtsbehörde den Umfang und die Modalitäten dieser Leserechte fest und gibt pro Behörde, Organ oder Dienst die spezifischen Zwecke an, für die die Daten genutzt werden können. § 3 - Innerhalb jeder Behörde, jedes Organs oder Dienstes sind die Leserechte strikt auf befugte Personen beschränkt und werden nur erteilt, sofern sie für die Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben sind.

Bei der Organisation der Leserechte werden die Techniken, die Dienste-Integratoren zur Verfügung stellen können, so weit wie möglich angewandt. § 4 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und auf Stellungnahme der zuständigen Aufsichtsbehörde andere Behörden, Organe oder Dienste bestimmen, die Leserechte für die in Sidis Suite verarbeiteten Daten erhalten, und gemäß § 2 den Umfang und die Modalitäten sowie die spezifischen Zwecke dieser Rechte festlegen.

Art. 8 - § 1 - Dem Ausländeramt wird eine Registrierungspflicht auferlegt und werden zu diesem Zweck Schreibrechte in Sidis Suite erteilt, was die relevanten Daten in Bezug auf die Aufenthaltsrechtsstellung inhaftierter Ausländer betrifft. Es ist für die Richtigkeit dieser Daten verantwortlich.

Der Generaldirektor des Ausländeramtes bestimmt Personalmitglieder, die mit der Registrierung und Fortschreibung der in Absatz 1 erwähnten Daten beauftragt werden. Diese Liste wird dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz je nach Benutzer- und Zugriffsverwaltung zur Verfügung gestellt. § 2 - Polizeidiensten wird im Rahmen der Ausführung ihrer in Artikel 23 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt erwähnten Aufträge eine Registrierungspflicht auferlegt und werden zu diesem Zweck Schreibrechte in Sidis Suite für relevante Daten in Bezug auf Inhaftierte erteilt.

Korpschefs der lokalen Polizei, Generaldirektoren und Direktoren der föderalen Polizei oder Personen, denen sie diesen Auftrag übertragen, bestimmen die Mitglieder, die mit der Registrierung und Fortschreibung der in Absatz 1 erwähnten Daten beauftragt werden. Diese Liste wird dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz je nach Benutzer- und Zugriffsverwaltung zur Verfügung gestellt. § 3 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und auf Stellungnahme der zuständigen Aufsichtsbehörde andere belgische Behörden, Organe oder Dienste bestimmen, die Schreibrechte und eine Registrierungspflicht in Sidis Suite haben, und diesbezüglich die spezifischen Zwecke, den Umfang und die Modalitäten festlegen.

Art. 9 - Unbeschadet der Anwendung der Vorschriften über die Aufbewahrung der in Artikel 5 § 1 Nr. 5 erwähnten Daten sind die in Artikel 5 §§ 1 Nr. 1 bis 4, 2, 3 und 5 erwähnten Daten während des vom König nach Stellungnahme der zuständigen Aufsichtsbehörde festzulegenden Zeitraums und höchstens zehn Jahre nach Freilassung der Person, deren Daten im Rahmen ihrer Haft verarbeitet wurden, verfügbar und einsehbar. Nach diesem Zeitraum werden die Daten bis zum Tod der betreffenden Person oder bis sie das Alter von 90 Jahren erreicht, archiviert. Die archivierten Daten sind erneut verfügbar und einsehbar: 1. wenn die Person, deren Daten im Rahmen ihrer Haft verarbeitet wurden, erneut inhaftiert wird oder 2.aufgrund einer mit Gründen versehenen Einzelentscheidung des Generaldirektors der Strafvollzugsverwaltung oder seines Beauftragten.

Die in Artikel 5 § 4 erwähnten Daten werden bis zu fünf Jahre nach ihrer letzten Verarbeitung in Sidis Suite aufbewahrt und anschließend gelöscht.

Abschnitt 2. - Integriertes Register für die Überwachung, Begleitung und Kontrolle von Personen, denen gegenüber eine strafrechtliche, Jugendschutz- oder Internierungsentscheidung getroffen wurde und die sich unter Auflagen in Freiheit befinden beziehungsweise unter Auflagen freigelassen wurden oder in Freiheit gelassen wurden Art. 10 - Eine computergestützte Datenbank wird eingerichtet, für die der Minister der Justiz der für die Verarbeitung Verantwortliche ist.

In dieser Datenbank werden personenbezogene Daten und Informationen verarbeitet, die für eine angemessene Ausführung der gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Aufträge zur Überwachung, Begleitung und Kontrolle - durch die in den Artikeln 12 bis 13 erwähnten Behörden, Organe oder Dienste - von Personen erforderlich sind, denen gegenüber eine strafrechtliche, Jugendschutz- oder Internierungsentscheidung getroffen wurde und die sich unter Auflagen in Freiheit befinden beziehungsweise unter Auflagen freigelassen wurden oder in Freiheit gelassen wurden.

Art. 11 - § 1 - Was Personen betrifft, denen gegenüber eine in Artikel 10 erwähnte Entscheidung getroffen wurde, werden folgende Kategorien personenbezogener Daten und Informationen in diesem Register verarbeitet: 1. Erkennungsdaten, das heißt Daten, die es ermöglichen, die Person eindeutig zu identifizieren, die sich unter Auflagen in Freiheit befindet beziehungsweise unter Auflagen freigelassen wurde oder in Freiheit gelassen wurde, 2.strafrechtliche, Jugendschutz- oder Internierungsentscheidungen, 3. gegebenenfalls Modalitäten für die Vollstreckung der in Artikel 10 erwähnten Entscheidung, 4.Auflagen, die der in Nr. 1 erwähnten Person auferlegt werden, 5. Überwachungs- und Kontrolldaten in Bezug auf die in Nr.1 erwähnte Person. § 2 - Personenbezogene Daten von Opfern, Zeugen oder Dritten, die in den in § 1 Nr. 4 erwähnten Auflagen bestimmt sind, können im Hinblick auf die Ausführung der in Artikel 10 erwähnten Aufträge verarbeitet werden. § 3 - Nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde bestimmt der König die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Kategorien von Daten.

Art. 12 - § 1 - Folgende Behörden, Organe oder Dienste erhalten Leserechte für Daten und Informationen, die in dem in Artikel 10 erwähnten Register verarbeitet werden und die sie für die Ausführung ihrer Aufträge zur Überwachung, Begleitung und Kontrolle von Personen, für die die in Artikel 11 § 1 Nr. 4 erwähnten Auflagen gelten, benötigen: 1. die Magistrate der Richterschaft aller Strafgerichte, Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht und Kanzleien, 2.die Staatsanwaltschaft und die Sekretariate der Staatsanwaltschaft, 3. die Bewährungskommission und ihr Sekretariat, 4.die Polizeidienste, 5. die Dienste der Gemeinschaften, die im Rahmen des Gerichtsverfahrens oder der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Aufträge ausführen, einschließlich des Dienstes, der die Durchführung und Weiterverfolgung der elektronischen Überwachung gewährleistet, 6.Personalmitglieder der Strafvollzugsverwaltung, 7. der Minister der Justiz oder sein Beauftragter. § 2 - Die in § 1 Nr. 1, 2 und 4 erwähnten Behörden, Organe oder Dienste können die Daten und Informationen, die in dem in Artikel 10 erwähnten Register verarbeitet werden, auch im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen einsehen. § 3 - Der Minister erstellt im Rahmen seiner Zuständigkeiten die Profile der Leserechte für das in Artikel 10 erwähnte Register. Der Umfang dieser Profile wird unter Berücksichtigung der Aufträge und gegebenenfalls der Eigenschaft des Nutzers und der Grundsätze des Schutzes personenbezogener Daten, der Wahrung der Schweigepflicht und des Berufsgeheimnisses festgelegt. § 4 - Die Behörden, Organe oder Dienste bestimmen innerhalb ihrer Dienste die Personen, die über Leserechte verfügen.

Diese Leserechte werden individuell erteilt und sind für die Ausführung spezifischer Aufgaben im Rahmen ihrer gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Aufträge angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben.

Die Liste dieser Personen wird der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Verfügung gehalten. § 5 - Nach Stellungnahme der zuständigen Aufsichtsbehörde legt der König die spezifischen Zwecke, den Umfang und die Modalitäten der Leserechte für diese Behörden, Organe oder Dienste fest. § 6 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und auf Stellungnahme der zuständigen Aufsichtsbehörde andere Behörden, Organe oder Dienste bestimmen, die Leserechte für Daten und Informationen erhalten, die in dem in Artikel 10 erwähnten Register verarbeitet werden, und die spezifischen Zwecke, den Umfang und die Modalitäten dieser Leserechte festlegen.

Art. 13 - § 1 - Folgenden Behörden, Organen oder Diensten wird eine Registrierungspflicht auferlegt und werden zu diesem Zweck Schreibrechte in dem in Artikel 10 erwähnten Register für die in Artikel 11 § 1 Nr. 1 bis 4 und § 2 erwähnten grundlegenden Daten und Informationen erteilt: 1. den Magistraten der Richterschaft aller Strafgerichte und Beisitzern am Strafvollstreckungsgericht im Rahmen der in Artikel 10 erwähnten Entscheidungen, die sie getroffen haben oder deren Weiterverfolgung sie gewährleisten, sowie Kanzleien, 2.der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Auflagen, die das Gesetz ihr aufzuerlegen erlaubt, sowie den Sekretariaten der Staatsanwaltschaft, 3. der Bewährungskommission im Rahmen der Auflagen, die das Gesetz ihr aufzuerlegen erlaubt, und im Rahmen ihrer Zuständigkeit in Sachen Überwachung der Bewährungsauflagen sowie dem Sekretariat der Bewährungskommission, 4.Personalmitgliedern der Strafvollzugsverwaltung, die für die Gewährung der Strafvollstreckungsmodalitäten zuständig sind, die in ihre Zuständigkeit fallen, 5. dem Minister im Rahmen der Maßnahmen, die in seine Zuständigkeit fallen, oder seinem Beauftragten. § 2 - Folgenden Behörden, Organen oder Diensten wird eine Registrierungspflicht für die in Artikel 11 § 1 Nr. 5 erwähnten Daten und Informationen gemäß den von den Ministern der Justiz und des Innern, den zuständigen Ministern der Gemeinschaften und dem Kollegium der Generalprokuratoren gemeinsam aufgestellten Richtlinien auferlegt und werden zu diesem Zweck Schreibrechte in dem in Artikel 10 erwähnten Register erteilt: 1. den Polizeidiensten im Rahmen der in den Artikeln 19 bis 20 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten Überwachung, 2.der Staatsanwaltschaft und den Sekretariaten der Staatsanwaltschaft im Rahmen ihres Strafvollstreckungsauftrags und der Überwachung dieses Auftrags. § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Behörden, Organe oder Dienste sind für die Richtigkeit und Fortschreibung dieser Daten verantwortlich. § 4 - Der Minister erstellt im Rahmen seiner Zuständigkeiten die Profile der Schreibrechte für das in Artikel 10 erwähnte Register. Der Umfang dieser Profile wird unter Berücksichtigung der Aufträge und gegebenenfalls der Eigenschaft des Nutzers festgelegt. § 5 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Behörden, Organe oder Dienste bestimmen innerhalb ihrer Dienste die Personen, die mit der Registrierung und Fortschreibung der in Artikel 11 erwähnten Daten und Informationen in dem in Artikel 10 erwähnten Register beauftragt werden.

Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Behörden, Organe oder Dienste bleiben für die Registrierung und Fortschreibung der in Artikel 11 erwähnten Daten und Informationen verantwortlich, wenn diese automatisch von ihrem eigenen Informationssystem über einen Datenfluss übermittelt werden.

Relevante Daten der in den Artikeln 3 und 15 erwähnten Datenbanken werden automatisch an dieses Register übermittelt. § 6 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und auf Stellungnahme der zuständigen Aufsichtsbehörde andere belgische Behörden, Organe oder Dienste bestimmen, die durch oder aufgrund ihrer gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Aufträge in Artikel 11 § 1 Nr. 1 bis 4 und § 2 erwähnte grundlegende Daten und Informationen verarbeiten und zur Speisung des in Artikel 10 erwähnten Registers Schreibrechte und eine Registrierungspflicht in diesem Register haben, und diesbezüglich den Umfang und die Modalitäten festlegen oder andere belgische Behörden, Organe oder Dienste bestimmen, die durch oder aufgrund ihrer gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Aufträge verpflichtet sind, in Artikel 11 erwähnte Personen zu begleiten, zu überwachen und zu kontrollieren, und die zur Speisung des in Artikel 10 erwähnten Registers Schreibrechte und eine Registrierungspflicht in diesem Register für die in Artikel 11 § 1 Nr. 5 erwähnten Daten und Informationen haben, und diesbezüglich den Umfang und die Modalitäten festlegen.

Art. 14 - Die in Artikel 11 erwähnten Daten sind höchstens zehn Jahre nach ihrer letzten Verarbeitung in dem in Artikel 10 erwähnten Register verfügbar und einsehbar. Nach diesem Zeitraum werden sie gelöscht.

Abschnitt 3. - Integrierte elektronische justizielle Folgedatei Art. 15 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz wird eine computergestützte Datenbank eingerichtet, nachstehend "Integrierte elektronische justizielle Folgedatei" genannt, in der Daten verarbeitet werden, die erforderlich sind für eine angemessene Weiterverfolgung auf Aktenebene in der Phase der Vollstreckung der Strafen und Maßnahmen enthaltenden gerichtlichen Entscheidungen in Strafsachen.

Art. 16 - Der Föderale Öffentliche Dienst Justiz ist, was die in vorliegendem Abschnitt erwähnte Datenbank betrifft, der Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung.

Art. 17 - § 1 - Was Personen betrifft, denen gegenüber eine in Artikel 15 erwähnte Entscheidung getroffen wurde, werden folgende Kategorien personenbezogener Daten in der Integrierten elektronischen justiziellen Folgedatei verarbeitet: 1. Erkennungsdaten, das heißt Daten, die es ermöglichen, die betreffende Person eindeutig zu identifizieren, 2.gerichtliche und andere Daten, das heißt alle Daten in Bezug auf die Vollstreckung der in Artikel 15 erwähnten Entscheidungen. § 2 - Werden in Bezug auf Opfer Daten verarbeitet im Hinblick auf die Ausführung der in Artikel 15 erwähnten Aufträge, werden folgende Kategorien personenbezogener Daten in der Integrierten elektronischen justiziellen Folgedatei verarbeitet: 1. Erkennungs- und Kontaktdaten des Opfers oder seines Vertreters, 2.Daten, die für die Ausführung der in Artikel 15 erwähnten Aufträge relevant sind. § 3 - Nach Stellungnahme der zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt der König die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Kategorien von Daten.

Art. 18 - Der Föderale Öffentliche Dienst Justiz erteilt seinem Personal auf individueller und persönlicher Basis Lese- und/oder Schreibrechte für die Integrierte elektronische justizielle Folgedatei. Diese Rechte dürfen nicht übertragen werden.

Der Umfang dieser Rechte wird unter Berücksichtigung der Aufgaben und gegebenenfalls der Eigenschaft des Personalmitglieds festgelegt. Das Personalmitglied hat nur Zugriff auf die Integrierte elektronische justizielle Folgedatei, sofern dieser Zugriff für die Ausführung seiner spezifischen Aufgaben im Rahmen der in Artikel 15 erwähnten allgemeinen gesetzlichen Aufträge angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben ist. Der Föderale Öffentliche Dienst Justiz erstellt zu diesem Zweck Nutzerprofile.

Art. 19 - § 1 - Folgende Behörden, Organe oder Dienste erhalten Leserechte für die in der Integrierten elektronischen justiziellen Folgedatei verarbeiteten Daten, die sie für die Ausführung ihrer spezifischen Aufgaben im Rahmen der in Artikel 15 erwähnten gesetzlichen Aufträge benötigen: 1. die Magistrate der Richterschaft, Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht und Kanzleien, 2.die Staatsanwaltschaft und die Sekretariate der Staatsanwaltschaft, 3. die Bewährungskommission und das Sekretariat der Bewährungskommission, 4.die Dienste der Gemeinschaften, die im Rahmen des Gerichtsverfahrens Aufträge ausführen und für die Organisation und Kontrolle der elektronischen Überwachung, für die Überwachung und Begleitung Beschuldigter, Verurteilter oder Internierter sowie für die Opferbetreuung zuständig sind, 5. der Pflegeverantwortliche, wie in Artikel 3 Nr.3 des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung erwähnt, wenn der Internierte in einer in Artikel 3 Nr.4 Buchstabe c) oder d) des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung erwähnten Einrichtung untergebracht ist, 6. Personalmitglieder der Strafvollzugsverwaltung. § 2 - Innerhalb jeder Behörde, jedes Organs oder Dienstes sind die Leserechte strikt auf befugte Personen beschränkt und werden nur erteilt, sofern sie für die Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben sind. § 3 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und auf Stellungnahme der zuständigen Aufsichtsbehörde andere Behörden, Organe oder Dienste bestimmen, die Leserechte für die in der Integrierten elektronischen justiziellen Folgedatei verarbeiteten Daten erhalten, und die spezifischen Zwecke, den Umfang und die Modalitäten dieser Rechte festlegen.

Art. 20 - § 1 - Folgenden Behörden, Organen oder Diensten wird eine Registrierungspflicht auferlegt und werden zu diesem Zweck Schreibrechte in der Integrierten elektronischen justiziellen Folgedatei erteilt, und zwar jeweils für die in Artikel 17 erwähnten Daten, deren Urheber sie sind: 1. den Magistraten der Richterschaft und Beisitzern am Strafvollstreckungsgericht, 2.der Staatsanwaltschaft und den Sekretariaten der Staatsanwaltschaft, 3. der Bewährungskommission und dem Sekretariat der Bewährungskommission, 4.den Diensten der Gemeinschaften, die für die Organisation und Kontrolle der elektronischen Überwachung, für die Überwachung und Begleitung Verurteilter und Internierter sowie für den Opferbeistand zuständig sind, 5. dem Direktor, wie in Artikel 2 Nr.3 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte und in Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung erwähnt, 6. dem Pflegeverantwortlichen, wie in Artikel 3 Nr.3 des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung erwähnt, wenn der Internierte in einer in Artikel 3 Nr.4 Buchstabe c) oder d) des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung erwähnten Einrichtung untergebracht ist. § 2 - Die in § 1 erwähnten Behörden, Organe oder Dienste sind für die Richtigkeit dieser Daten verantwortlich.

Sie bestimmen innerhalb ihrer Dienste die Personen, die mit der Registrierung und Fortschreibung der in Artikel 17 erwähnten Daten beauftragt werden, und, wenn diese Daten automatisch über ein anderes Informationssystem an die Integrierte elektronische justizielle Folgedatei übermittelt werden, die Personen, die mit der Registrierung und Fortschreibung dieser Daten in diesem System beauftragt werden.

Diese Liste wird dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz je nach Benutzer- und Zugriffsverwaltung zur Verfügung gestellt. § 3 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und auf Stellungnahme der zuständigen Aufsichtsbehörde andere belgische Behörden, Organe oder Dienste bestimmen, die Schreibrechte und eine Registrierungspflicht in der Integrierten elektronischen justiziellen Folgedatei haben, und diesbezüglich die spezifischen Zwecke, den Umfang und die Modalitäten festlegen.

Art. 21 - Die in Artikel 17 erwähnten Daten sind bis zu zehn Jahre nach ihrer letzten Verarbeitung in der Integrierten elektronischen justiziellen Folgedatei verfügbar und einsehbar. Nach diesem Zeitraum werden die Daten bis zum Tod der betreffenden Person oder bis sie das Alter von 90 Jahren erreicht, archiviert. Die archivierten Daten sind erneut verfügbar und einsehbar: 1. wenn der Person gegenüber erneut eine in Artikel 15 erwähnte Entscheidung in Bezug auf Strafen und Maßnahmen getroffen wird oder 2.aufgrund einer mit Gründen versehenen Einzelentscheidung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz oder seines Beauftragten.

KAPITEL 3 - Gemeinsame Bestimmungen für Kapitel 2 Abschnitt 1, 2, 3 und 4 Art. 22 - Wer in gleich welcher Eigenschaft an der Verarbeitung von Daten in den in den Artikeln 3, 10 und 15 erwähnten Datenbanken teilnimmt oder Kenntnis dieser Daten hat, ist verpflichtet, deren Vertraulichkeit zu wahren. Wer gegen diese Bestimmung verstößt, wird mit den in Artikel 458 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen bestraft.

Art. 23 - Jede Verarbeitung personenbezogener Daten in den in den Artikeln 3, 10 und 15 erwähnten Datenbanken wird automatisch registriert. Diese Registrierung wird mindestens zehn Jahre und höchstens dreißig Jahre ab dem Datum der durchgeführten Verarbeitung aufbewahrt.

Art. 24 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und auf Stellungnahme der Datenschutzbehörde ausländische Polizei- oder Gerichtsbehörden, -organe oder -dienste, internationale Organisationen für polizeiliche und gerichtliche Zusammenarbeit und internationale Strafverfolgungsdienste bestimmen, die Leserechte für Daten erhalten, die in den in den Artikeln 3 und 10 erwähnten Datenbanken verarbeitet werden, um vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Er legt den Umfang und die Modalitäten dieser Leserechte fest und gibt pro Instanz die spezifischen Zwecke an, für die die Daten genutzt werden können.

Art. 25 - § 1 - In Abweichung von den in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d), e) und f), Absatz 2 Buchstabe b), c), e) und f) und Absatz 3, Artikel 14, Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b), c), e), g) und h), Absatz 2, in den Artikeln 20 bis 22 und in Artikel 34 der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Rechten können im Hinblick auf den Schutz des in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d) der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Zwecks die vorerwähnten Rechte der betreffenden Personen in Bezug auf die in den Artikeln 3 und 10 erwähnten Datenbanken ganz oder teilweise eingeschränkt werden, was Verarbeitungen personenbezogener Daten betrifft, die von öffentlichen Behörden verwaltet werden.

Die in Absatz 1 erwähnten Verarbeitungen sind diejenigen, die für die Ausführung der in den Artikeln 3 und 10 erwähnten gesetzlichen Aufträge erforderlich sind.

Die in Absatz 1 erwähnten öffentlichen Behörden sind diejenigen, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes über Schreib- und/oder Leserechte für die in den Artikeln 3 und 10 erwähnten Datenbanken verfügen. § 2 - Vorliegende Abweichungen sind zeitlich nicht begrenzt, außer wenn: - die Einschränkung der Ausübung der Rechte der betreffenden Personen für die Ausführung der in den Artikeln 3 und 10 erwähnten gesetzlichen Aufträge nicht mehr erforderlich ist, - eine Gesetzesbestimmung dies im Rahmen eines Streit- oder Verwaltungsverfahrens vorschreibt oder - die betreffende öffentliche Behörde dies ausdrücklich erlaubt. § 3 - Bei Eingang eines Antrags auf Ausübung der in § 1 Absatz 1 erwähnten Rechte bestätigt die betreffende öffentliche Behörde den Empfang und unterrichtet sie den Antragsteller über die Abweichungen, außer wenn dies negative Auswirkungen auf den Zweck der Abweichungen haben kann.

In jedem Fall unterrichtet die betreffende Behörde den Antragsteller über die Möglichkeiten, bei der zuständigen Aufsichtsbehörde Beschwerde einzureichen oder eine gerichtliche Beschwerde einzulegen.

Art. 26 - § 1 - In Abweichung von den in den Artikeln 16 bis 19 der Verordnung 2016/679 vorgesehenen Rechten können im Hinblick auf den Schutz des in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung 2016/679 vorgesehenen Zwecks die vorerwähnten Rechte der betreffenden Personen in Bezug auf die in den Artikeln 3 und 10 erwähnten Datenbanken ganz oder teilweise eingeschränkt werden, was Verarbeitungen personenbezogener Daten betrifft, die von öffentlichen Behörden verwaltet werden.

Die in Absatz 1 erwähnten Verarbeitungen sind diejenigen, die für die Ausführung der in den Artikeln 3 und 10 erwähnten gesetzlichen Aufträge erforderlich sind.

Die in Absatz 1 erwähnten öffentlichen Behörden sind diejenigen, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes über Schreib- und/oder Leserechte für die in den Artikeln 3 und 10 erwähnten Datenbanken verfügen. § 2 - Vorliegende Abweichungen gelten, sofern die Anwendung der in § 1 Absatz 1 erwähnten Rechte der betreffenden Personen: - zur Kenntnisnahme dieser Daten führen könnte, die zur Erstellung des Risikoprofils des Inhaftierten gebraucht werden, - eine Kenntnisnahme durch den Betreffenden voraussetzt, die die Sicherheit ernsthaft gefährden würde. § 3 - Vorliegende Abweichungen sind zeitlich nicht begrenzt, außer wenn: - die Einschränkung der Ausübung der Rechte der betreffenden Personen angesichts der in § 2 erwähnten Risiken nicht mehr erforderlich ist, - eine Gesetzesbestimmung dies im Rahmen eines Streit- oder Verwaltungsverfahrens vorschreibt oder - die betreffende öffentliche Behörde dies ausdrücklich erlaubt. § 4 - Bei Eingang eines Antrags auf Ausübung der in § 1 Absatz 1 erwähnten Rechte bestätigt die betreffende öffentliche Behörde den Empfang und unterrichtet sie den Antragsteller über die Abweichungen, außer wenn dies negative Auswirkungen auf den Zweck der Abweichungen haben kann.

In jedem Fall unterrichtet die betreffende Behörde den Antragsteller über die Möglichkeiten, bei der zuständigen Aufsichtsbehörde Beschwerde einzureichen oder eine gerichtliche Beschwerde einzulegen.

KAPITEL 4 - Inkrafttretungsbestimmung Art. 27 - Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels, der am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Titels im Belgisches Staatsblatt in Kraft tritt, tritt jeder Artikel des vorliegenden Titels an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Januar 2020 in Kraft.

TITEL 3 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches in Bezug auf den Zugriff auf das Zentrale Strafregister Art. 28 - Artikel 589 des Strafprozessgesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: "Der Föderale Öffentliche Dienst Justiz gilt als der Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nr.7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG." 2. Eine Nummer 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "1/1.an die in Artikel 593 erwähnten Mitglieder der Polizeidienste, die gemäß den Artikeln 14 und 15 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt mit der Ausführung verwaltungs- und gerichtspolizeilicher Aufträge beauftragt sind,". 3. Die Nummern 2/1, 2/2, 2/3, 2/4 und 2/5 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: "2/1.an die in Artikel 593 erwähnten Mitglieder der Polizeidienste, die im Rahmen anderer durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehener Aufträge Kenntnis von der gerichtlichen Vergangenheit einer natürlichen oder juristischen Person haben müssen, 2/2. an die in Artikel 593 erwähnten Personalmitglieder des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über die Polizeidienste und seines Enquetendienstes im Rahmen der Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge, 2/3. an die in Artikel 593 erwähnten Personalmitglieder des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste und seines Enquetendienstes im Rahmen der Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge, 2/4. an die in Artikel 593 erwähnten Mitglieder und Personalmitglieder des Organs für die Kontrolle der polizeilichen Informationen und seines Enquetendienstes im Rahmen der Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge, 2/5. an die in Artikel 593 erwähnten Personalmitglieder der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei im Rahmen der Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge,".

Art. 29 - Artikel 593 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 8. August 1997 und abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2009, das Gesetz vom 21. Februar 2010 und das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 1.Die Wörter "in Artikel 3 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt erwähnte Polizeibeamte, die die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers haben," werden durch die Wörter "Mitglieder der Polizeidienste, die Informationsbedarf haben und vorher von den Korpschefs der lokalen Polizei und dem Generalkommissar, den Generaldirektoren und Direktoren der föderalen Polizei namentlich bestimmt werden, Personalmitglieder des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über die Polizeidienste und seines Enquetendienstes, eingerichtet durch das Gesetz vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste und über das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse, die Informationsbedarf haben und vorher vom Vorsitzenden dieses Ausschusses namentlich bestimmt werden, Personalmitglieder des Organs für die Kontrolle der polizeilichen Informationen und seines Enquetendienstes, eingerichtet durch das Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, die Informationsbedarf haben und vorher vom Vorsitzenden dieses Organs namentlich bestimmt werden, Personalmitglieder des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste und seines Enquetendienstes, eingerichtet durch dasselbe Gesetz, die Informationsbedarf haben und vorher vom Vorsitzenden dieses Ausschusses namentlich bestimmt werden, Mitglieder der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei, erwähnt in Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Generalinspektion und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Rechtsstellung bestimmter Mitglieder der Polizeidienste, die Informationsbedarf haben und vorher vom Generalinspektor namentlich bestimmt werden," ersetzt. 2. Dieser Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Zugriffsmodalitäten werden in einem Vereinbarungsprotokoll im Sinne von Artikel 20 des Gesetzes vom 30.Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen dem Verantwortlichen des Strafregisters und dem Antragsteller, das heißt den in Artikel 593 Absatz 1 erwähnten Diensten, festgelegt. Dieses Protokoll enthält auch die geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betreffenden Personen, insbesondere diejenigen in Bezug auf: a) die Protokollierung der Zugriffe, b) die Verpflichtung, an das Berufsgeheimnis oder die Schweigepflicht gebunden zu sein, und c) technische und organisatorische Maßnahmen in Bezug auf die Zugriffsverwaltung. Anhand der Protokollierung der Zugriffe muss sich zumindest feststellen lassen, wer wann von welchem Gerät aus und zu welchen Zwecken auf welche Daten zugegriffen hat." Art. 30 - In Artikel 596 Absatz 2 des Strafprozessgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 8. August 1997 und abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2009, das Gesetz vom 10. April 2014 und das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird der Satz "Um diese Information zu erhalten, wendet sich die Gemeindeverwaltung an den lokalen Polizeidienst." aufgehoben.

TITEL 4 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 31 - In Artikel III.85 § 2 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. April 2018, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: " § 2 - Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Stiftungen und internationale Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die nicht mehr als eines der Kriterien überschreiten, die in § 3 von Artikel 17, 37 beziehungsweise 53 des Gesetzes vom 27.Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Stiftungen, die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen erwähnt sind, brauchen keine Buchhaltung gemäß den Vorschriften der Artikel III.83 und III.84 zu führen, wenn die Geschäfte, die sich in Bargeld- oder Kontenbewegungen niederschlagen, unverzüglich, getreu, vollständig und chronologisch in ein einfaches Geschäftsbuch gemäß dem vom König bestimmten Muster eingetragen werden." TITEL 5 - Informatisierung des Verfahrens der kollektiven Schuldenregelung (...) KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter Art. 51 - In Artikel 20 § 2 des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Absätze 1 bis 3 wie folgt ersetzt: "Um eine Beteiligung des FÖD Wirtschaft zu erwirken, teilen die Schuldenvermittler dem FÖD ihren Zahlungsantrag unter Angabe des nach Anwendung von Artikel 1675/19 § 2 des Gerichtsgesetzbuches unbezahlt gebliebenen Restbetrags ihrer Honorare, Gebühren und Kosten für die Verrichtungen mit, die gemäß den Bestimmungen von Teil 5 Titel 4 des Gerichtsgesetzbuches ausgeführt wurden. Diesem Antrag müssen folgende Schriftstücke und Angaben beigefügt werden: 1. der in Artikel 1675/19 § 2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Vollstreckungstitel und, wenn nötig, eine Abschrift der in Artikel 1675/17 § 3 Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Berichte, 2.für die Beträge, die der Richter nicht zu Lasten des FÖD Wirtschaft gelegt haben sollte: der Nachweis des nach Anwendung von Artikel 1675/19 § 2 des Gerichtsgesetzbuches unbezahlt gebliebenen Restbetrags. Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gilt für gerichtliche Entscheidungen, in denen auf den Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung verwiesen wird, dass sie auf den FÖD Wirtschaft verweisen, 3. der Name des Verbrauchers, für den der Schuldenvermittler auftritt, der unbezahlt gebliebene Restbetrag sowie der Gerichtsbezirk, in dem der in Artikel 1675/19 § 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Vollstreckungstitel ausgestellt worden ist, 4.die Nummer des Kontos, auf das der FÖD Wirtschaft die Zahlung vornimmt, 5. alle Auskünfte zur Untermauerung des Zahlungsantrags. Der FÖD Wirtschaft kontrolliert Form und Inhalt des vom Schuldenvermittler eingereichten Zahlungsantrags. Ist der Antrag unvollständig, teilt der FÖD dem Schuldenvermittler dies mit den fehlenden Angaben und Unterlagen mit. Der Antrag gilt als vollständig am Tag, wo der FÖD Wirtschaft die fehlenden Angaben und Unterlagen erhält.

Der FÖD Wirtschaft nimmt binnen drei Monaten ab Eingang des vollständigen Antrags beim FÖD die Zahlung vor. Wenn die Zahlung binnen drei Monaten ab Empfang des vollständigen Antrags nicht erfolgen kann, teilt der FÖD dem Schuldenvermittler dies mit." KAPITEL 3 - Übergangsbestimmung Art. 52 - Die durch vorliegendes Gesetz angebrachten Abänderungen gelten nur für Verfahren der kollektiven Schuldenregelung, die nach dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Titels für eröffnet erklärt werden.

KAPITEL 4 - Inkrafttreten Art. 53 - Die Artikel des vorliegenden Titels treten an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am [1. Januar 2023] in Kraft. [Art. 53 abgeändert durch Art. 5 des G. vom 11. Dezember 2019 (B.S. vom 20. Dezember 2019), Art. 79 des G. vom 20. Dezember 2020 (B.S. vom 24. Dezember 2020) und Art.89 des G. vom 23. Dezember 2021 (B.S. vom 30. Dezember 2021)] TITEL 6 - Abänderungen des nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und des nationalen Registers der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher (...) KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung eines nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher Art. 66 - Artikel 28 des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung eines nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher wird wie folgt ersetzt: "Art. 28 - Sachverständige, die bereits vor dem 1. Dezember 2016 für die Gerichtsbehörden arbeiteten, müssen spätestens fünf Jahre nach diesem Datum den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes genügen.

Nachdem die betreffenden Sachverständigen den Nachweis für diese Tätigkeit erbracht haben, werden sie vorläufig in das nationale Register der gerichtlichen Sachverständigen eingetragen, wobei der vorläufige Charakter dieser Eintragung vermerkt wird, sofern sie die in Artikel 555/8 Nr. 1, 2 und 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Bedingungen erfüllen. Sie unterliegen den in Artikel 555/9 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Verpflichtungen.

Sie werden spätestens am 30. November 2021 auf ihren entsprechenden Antrag hin in das nationale Register der gerichtlichen Sachverständigen und der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher eingetragen, sofern sie bei ihrer Eintragung die in Artikel 555/8 Nr. 1 bis 4 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Bedingungen erfüllen. In diesem Fall zahlen die gerichtlichen Sachverständigen spätestens am 30. November 2021 den in Artikel 555/11 vorgesehenen Kostenbeitrag für die Eintragung ins Register. Artikel 555/7 ist auf sie anwendbar.

Personen, die am 1. Dezember 2016 noch nicht als Sachverständige für die Gerichtsbehörden tätig waren, können vorläufig in das Register eingetragen werden, sofern sie die in Artikel 555/8 Nr. 1, 2 und 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Bedingungen erfüllen und, was Artikel 555/8 Nr. 4 des Gerichtsgesetzbuches betrifft, lediglich den Nachweis für die erforderliche berufliche Eignung erbringen. Sie unterliegen den in Artikel 555/9 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Verpflichtungen. Ihre vorläufige Eintragung verfällt spätestens am 30.

November 2021, es sei denn, sie werden gemäß den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes in das nationale Register eingetragen.

Personen, die unter die Anwendung des vorliegenden Artikels fallen, legen binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung gemäß Artikel 555/14 des Gerichtsgesetzbuches den Eid ab." Art. 67 - Artikel 29 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 29 - Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher, die bereits vor dem 1. Dezember 2016 für die zuständigen Behörden arbeiteten, müssen spätestens fünf Jahre nach diesem Datum den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes genügen.

Nachdem die betreffenden vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher den Nachweis für diese Tätigkeit erbracht haben, werden sie vorläufig in das nationale Register der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher eingetragen, wobei der vorläufige Charakter dieser Eintragung vermerkt wird, sofern sie die in Artikel 555/8 Nr. 1, 2 und 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Bedingungen erfüllen. Sie unterliegen den in Artikel 555/9 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Verpflichtungen.

Sie werden spätestens am 30. November 2021 auf ihren entsprechenden Antrag hin in das nationale Register der gerichtlichen Sachverständigen und der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher eingetragen, sofern sie bei ihrer Eintragung die in Artikel 555/8 Nr. 1 bis 4 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Bedingungen erfüllen. In diesem Fall zahlen die vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher spätestens am 30.

November 2021 den in Artikel 555/11 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Kostenbeitrag für die Eintragung ins Register. Artikel 555/7 des Gerichtsgesetzbuches ist auf sie anwendbar. Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher, die am 1. Dezember 2016 noch nicht für die Behörden arbeiteten, können vorläufig in das in Artikel 555/8 erwähnte Register eingetragen werden, sofern sie die in Artikel 555/8 Nr. 1, 2 und 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Bedingungen erfüllen und, was Artikel 555/8 Nr. 4 des Gerichtsgesetzbuches betrifft, lediglich den Nachweis für die erforderliche berufliche Eignung erbringen. Sie unterliegen den in Artikel 555/9 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Verpflichtungen.

Ihre vorläufige Eintragung verfällt spätestens am 30. November 2021, es sei denn, sie werden gemäß den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes in das nationale Register eingetragen.

Personen, die unter die Anwendung des vorliegenden Artikels fallen, legen binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung gemäß Artikel 555/14 des Gerichtsgesetzbuches den Eid ab." KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung Art. 68 - Artikel 5 § 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "gemäß Artikel 991quater des Gerichtsgesetzbuches im nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen" durch die Wörter "im nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen und der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 991decies" durch die Wörter "Artikel 555/15" ersetzt. KAPITEL 4 - Aufhebungsbestimmungen Art. 69 - Aufgehoben werden: - Artikel 647 des Strafprozessgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. April 2017, - Teil 4 Buch 2 Titel 3 Kapitel 8 Abschnitt 6 Unterabschnitt 6 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 19. April 2017, - Kapitel 5 des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung eines nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher, abgeändert durch das Gesetz vom 19. April 2017. (...) TITEL 9 - Abänderungen des Statuts der Unternehmensrichter (...) KAPITEL 2 - Abänderungen verschiedener Bestimmungen (...) Art. 105 - In das Gesetz vom 31. Januar 2007 über die Ausbildungen im Gerichtswesen und das Wissensmanagement und zur Schaffung des Instituts für Ausbildungen im Gerichtswesen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird ein Artikel 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 4/1 - Der Unternehmensrichter muss bei jeder Erneuerung seines Amtes mindestens fünfzehn Ausbildungspunkte für die Weiterbildung erhalten, die vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen angeboten wird und für die das Institut die Einschreibungskosten übernimmt.

Der Unternehmensrichter wählt in Konzertierung mit dem Präsidenten des Unternehmensgerichts die Ausbildungen aus den angebotenen Weiterbildungen aus.

Ein Ausbildungspunkt entspricht einer Stunde Weiterbildung. Nach Stellungnahme des wissenschaftlichen Ausschusses kann das Institut beschließen, dass für seine eigenen Ausbildungen oder andere akademische Ausbildungen mehr Ausbildungspunkte pro Stunde vergeben werden können, ohne jedoch höchstens zehn Ausbildungspunkte zu überschreiten.

Ein Unternehmensrichter, der als Ausbilder in eine in Artikel 204 § 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Ausbildung des Instituts involviert ist, hat ein Recht auf Weiterbildungspunkte im Verhältnis zu der Anzahl Stunden, während deren er bei der Ausbildung anwesend war, ohne zehn Ausbildungspunkte zu überschreiten.

Hat ein Unternehmensrichter nicht im Rahmen einer in Artikel 204 § 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Ausbildung des Instituts unterrichtet, stattdessen jedoch einen Text verfasst, den das Institut an seine Zielgruppe verteilen kann, wird nach Stellungnahme des wissenschaftlichen Ausschusses eine bestimmte Anzahl Punkte bewilligt, ohne zehn Ausbildungspunkte zu überschreiten." Art. 106 - In Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März 2019 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf die Verbesserung der Arbeitsweise des gerichtlichen Standes und des Hohen Justizrates werden im vorgeschlagenen Artikel 87 § 3 Absatz 1 die Wörter "und stellvertretende Unternehmensrichter" gestrichen und die Wörter "Sozial- und Unternehmensrichter" durch das Wort "Sozialrichter" ersetzt.

Art. 107 - In Artikel 30 Buchstabe c) desselben Gesetzes werden die Wörter "und § 3" aufgehoben.

KAPITEL 3 - Übergangsbestimmungen Art. 108 - § 1 - Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Titels laufenden Ernennungsverfahren werden gemäß den Bestimmungen behandelt, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Titels galten.

Unternehmensrichter werden jedoch an einem Unternehmensgericht für einen Zeitraum ernannt, der am 31. Mai 2024 endet.

Effektive Unternehmensrichter, die gemäß den vor Inkrafttreten des vorliegenden Titels geltenden Gesetzesbestimmungen in einem Bezirk oder einer Abteilung ernannt wurden, werden von Rechts wegen und ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches für die restliche Amtszeit ihrer Ernennung zu Unternehmensrichtern am Unternehmensgericht ernannt. Ihr Amt endet am 31. Mai des Kalenderjahres, in dem ihr Amt endet. Ihr Amt kann jedoch nicht vor dem 31. Mai 2020 enden.

In einem Bezirk oder einer Abteilung ernannte Unternehmensrichter, die mit Erreichen der Altersgrenze im Jahr vor Inkrafttreten von Titel 9 des vorliegenden Gesetzes als ausgeschieden gelten, werden von Rechts wegen und ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches für die restliche Amtszeit ihrer Ernennung zu Unternehmensrichtern am Unternehmensgericht ernannt, sofern sie vor dem 1. September 2019 auf elektronischem Weg einen Antrag an den für Justiz zuständigen Minister richten. Ihr Amt endet am 31. Mai des Kalenderjahres, in dem ihr Amt endet. Ihr Amt kann jedoch nicht vor dem 31. Mai 2020 enden.

In einem Bezirk oder einer Abteilung ernannte effektive Unternehmensrichter, deren Ernennung oder Erneuerung der Ernennung vom König bis zum Erreichen der Altersgrenze beschränkt wurde, gelten von Rechts wegen als für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt. Sie werden von Rechts wegen und ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches für die restliche Amtszeit ihrer Ernennung zu Unternehmensrichtern am Unternehmensgericht ernannt, sofern sie vor dem 1. September 2019 auf elektronischem Weg einen Antrag an den für Justiz zuständigen Minister richten. Ihr Amt endet am 31. Mai des Kalenderjahres, in dem ihr Amt endet. Ihr Amt kann jedoch nicht vor dem 31. Mai 2020 enden.

Unternehmensrichter, denen mit Erreichen der Altersgrenze ihr Rücktritt bewilligt wurde und die durch Beschluss des Präsidenten des Unternehmensgerichts als stellvertretende Unternehmensrichter bestimmt wurden, tagen von Rechts wegen als Unternehmensrichter für die im Beschluss erwähnte restliche Amtszeit, die spätestens am 31. Dezember 2020 von Rechts wegen endet. [Der Präsident des Unternehmensgerichts kann die stellvertretenden Unternehmensrichter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Titel 9 des vorliegenden Gesetzes durch Beschluss bestimmt waren, mit ihrer Zustimmung spätestens bis zum 31. Mai 2020 durch Beschluss erneut bestimmen.] § 2 - Die in § 1 erwähnten Ernennungen dürfen keinesfalls über das Ende des Monats hinausgehen, in dem der Unternehmensrichter das Alter von dreiundsiebzig Jahren erreicht. § 3 - Die in § 1 erwähnten Unternehmensrichter, die am französischsprachigen Unternehmensgericht von Brüssel ernannt sind, sind subsidiär am Unternehmensgericht von Wallonisch-Brabant ernannt und die am Unternehmensgericht von Wallonisch-Brabant ernannten Unternehmensrichter sind subsidiär am französischsprachigen Unternehmensgericht von Brüssel ernannt. Die in § 1 erwähnten Unternehmensrichter, die am niederländischsprachigen Unternehmensgericht von Brüssel ernannt sind, sind subsidiär am Unternehmensgericht von Löwen ernannt und die am Unternehmensgericht von Löwen ernannten Unternehmensrichter sind subsidiär am niederländischsprachigen Unternehmensgericht von Brüssel ernannt. § 4 - In Abweichung von Artikel 204 § 3 des Gerichtsgesetzbuches, wie durch vorliegendes Gesetz ersetzt, können die gemäß den Paragraphen 1 und 3 ernannten oder bestimmten Unternehmensrichter sofort tagen. Die in den Paragraphen 1 und 3 erwähnten Ernennungen können gemäß Artikel 205 des Gerichtsgesetzbuches, wie durch vorliegendes Gesetz ersetzt, erneuert werden. Nach Erneuerung ihrer Ernennung können sie erst tagen, wenn sie die Ausbildungen absolviert haben, die in Artikel 204 § 3 des Gerichtsgesetzbuches, wie durch vorliegendes Gesetz ersetzt, erwähnt sind. [Art. 108 § 1 Abs. 5 ergänzt durch Art. 6 des G. vom 11. Dezember 2019 (B.S. vom 20. Dezember 2019)] Art. 109 - Die Ausbildungen, die in Artikel 204 § 3 des Gerichtsgesetzbuches, wie durch vorliegendes Gesetz ersetzt, erwähnt sind und bereits im Laufe der fünf Jahre vor Inkrafttreten von Titel 9 des vorliegenden Gesetzes absolviert wurden, gelten von Rechts wegen als im Rahmen der Pflichtausbildung absolviert, die im neuen Artikel 4/1 des Gesetzes vom 31. Januar 2007 über die Ausbildungen im Gerichtswesen und das Wissensmanagement und zur Schaffung des Instituts für Ausbildungen im Gerichtswesen, wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt, erwähnt ist.

TITEL 10 - Abänderungen in Bezug auf die Bank für notarielle Urkunden KAPITEL 1 - Gesetz vom 25. Ventôse des Jahres XI zur Organisierung des Notariats Art. 110 - Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI zur Organisierung des Notariats, abgeändert durch das Gesetz vom 16. April 1927, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Notar informiert jede Partei immer vollständig über die Rechte, Verpflichtungen und Auflagen, die aus den Rechtshandlungen, in denen er auftritt, hervorgehen, und berät die Parteien in aller Unparteilichkeit.

Unter Vorbehalt der Rechte der öffentlichen Behörden und anders lautender Gesetzesbestimmungen ist der Notar befugt, entmaterialisierte Daten und Dokumente, insbesondere hinsichtlich der Herkunft der Daten und Dokumente, zu beglaubigen und davon beglaubigte Kopien oder Auszüge in entmaterialisierter oder nicht entmaterialisierter Form auszustellen, die die Übereinstimmung mit den Originaldaten oder -dokumenten belegen. Der Notar ist ebenfalls befugt, die Identität und die elektronische Signatur oder handschriftliche Unterschrift der Personen in entmaterialisierter oder nicht entmaterialisierter Form zu beglaubigen. Die in vorliegendem Absatz erwähnten Beglaubigungen erfordern keine authentische Urkunde und unterliegen nicht den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf notarielle Urkunden." Art. 111 - In Artikel 20 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, ersetzt durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, werden die Wörter "binnen fünfzehn Tagen nach Aufnahme der Urkunde" durch die Wörter "binnen der gemäß Artikel 32 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches vorgeschriebenen Frist für die Vorlage zur Registrierung der Urkunde" ersetzt.

Art. 112 - In das Gesetz vom 25. Ventôse des Jahres XI zur Organisierung des Notariats, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird ein Artikel 18bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 18bis - In authentischer Form aufgenommene Testamente, Widerrufe von Testamenten und vertragliche Erbeinsetzungen durch getrennte Urkunde werden ausschließlich ohne Hinterlegung einer entmaterialisierten Kopie binnen fünfzehn Tagen nach Aufnahme der Urkunde in die Bank für notarielle Urkunden eingetragen.

Eine entmaterialisierte Kopie der in Absatz 1 erwähnten Urkunden wird bei Vorlage zur Registrierung der Urkunde in der Bank für notarielle Urkunden hinterlegt, die vom Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens verwaltet wird." Art. 113 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 18ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 18ter - In der Bank für notarielle Urkunden wird außerdem Folgendes hinterlegt und aufbewahrt: 1. alle Daten und Dokumente, die der Notar zusammen mit einer Ausfertigung der notariellen Urkunde, auf die sie sich beziehen, bei einer öffentlichen Einrichtung vorlegen oder hinterlegen muss, 2.Bericht der Registrierung und gegebenenfalls vergleichbare separate Nachrichten über regionale Registrierungsgebühren für die gemäß den Artikeln 18 und 18bis in der Bank für notarielle Urkunden hinterlegten Urkunden, 3. gegebenenfalls Bericht oder Nachweis der Ausführung einer hypothekarischen Formalität in Bezug auf die gemäß Artikel 18 in der Bank für notarielle Urkunden hinterlegten Urkunden, 4.spätere Vermerke und Ergänzungen oder Anhänge zu den gemäß den Artikeln 18 und 18bis in der Bank für notarielle Urkunden hinterlegten Urkunden.

Nach Einholung der Stellungnahme des Ministers der Finanzen bestimmt der König die Modalitäten für die Hinterlegung und Aufbewahrung der und den Zugriff auf die in vorhergehendem Absatz vorgesehenen Daten und Dokumente.

Die Bank für notarielle Urkunden gilt als authentische Quelle für die in Absatz 1 erwähnten Daten und Dokumente.

Pläne, die als Anhang oder durch Hinterlegung Bestandteil der gemäß den Artikeln 18, 18bis und 18ter in der Bank für notarielle Urkunden zu hinterlegenden Urkunden sind, müssen nicht in diese Bank für notarielle Urkunden aufgenommen werden, unter der Bedingung, dass die Parteien oder in ihrem Namen der beurkundende Notar in einer Erklärung in der Urkunde oder in einer unterzeichneten Erklärung unten auf der Urkunde: 1. bescheinigen, dass diese Pläne in der Datenbank der Abgrenzungspläne der Generalverwaltung Vermögensdokumentation aufgenommen sind, ohne seitdem abgeändert worden zu sein, 2.die Referenzangaben der Pläne in dieser Datenbank vermerken." KAPITEL 2 - Finanzierung Art. 114 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 18quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 18quater - Zur Finanzierung der Errichtung und des Unterhalts der Bank für notarielle Urkunden, wie in Artikel 18 vorgesehen, wird bei der Hinterlegung eine Gebühr erhoben, deren Höhe und Zahlungsmodalitäten vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden." KAPITEL 3 - Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten Art. 115 - Entmaterialisierte Kopien von Ausfertigungen, Anlagen, Daten und Dokumenten von Urkunden, die vor Errichtung der Bank für notarielle Urkunden in entmaterialisierter Form für die Registrierungsformalität oder die Bekanntmachung der Hypotheken vorgelegt wurden und deren zulässige Aufbewahrungsfrist noch nicht verstrichen ist, werden ebenfalls in die Bank für notarielle Urkunden aufgenommen. Die Bestimmungen der Artikel 3 und 4 des vorliegenden Gesetzes und von Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI zur Organisierung des Notariats, wie durch Artikel 20 des Gesetzes vom 6. Mai 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen eingefügt, sind entsprechend anwendbar. Art. 116 - Die Artikel 112 bis 115 treten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 20 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2009 in Kraft.

TITEL 11 - Abänderungen des Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002 in Bezug auf die elektronische Aufbewahrung eines Exemplars des Belgischen Staatsblatts Art. 117 - In Artikel 474 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: "Ein Exemplar wird elektronisch aufbewahrt. Der König bestimmt die Modalitäten für die elektronische Aufbewahrung. Er kann die elektronischen Quelldateien der in Absatz 1 erwähnten Exemplare oder eine dieser Dateien für konform erklären mit einem im Sinne des vorliegenden Absatzes elektronisch aufbewahrten Exemplar." Art. 118 - Vorliegender Titel wird wirksam mit 17. Oktober 2013.

TITEL 12 - Abänderungen des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten Art. 119 - In Artikel 32 des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten werden zwischen den Wörtern "Kontroll- und Sicherheitsmaßnahmen," und den Wörtern "deren Art" die Wörter "einschließlich Aufnahme und Registrierung des Porträts der Person, die das Gefängnis betritt," eingefügt.

Art. 120 - In Artikel 61 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "von der Registrierung des Porträts des Besuchers," aufgehoben.

TITEL 13 - Abänderungen des Gesetzes vom 18. Juni 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung Art. 121 - In Artikel 239 Absatz 5 des Gesetzes vom 18. Juni 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung werden die Wörter "bis zum 1. September 2019" durch die Wörter "bis zum 1. September 2020" ersetzt.

Art. 122 - In Artikel 239 Absatz 6 desselben Gesetzes werden die Wörter "bis zum 1. September 2020" durch die Wörter "bis zum 1.

September 2021" ersetzt.

TITEL 14 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. August 2005 zur Einrichtung des Phönix-Informationssystems Art. 123 - In Artikel 7 des Gesetzes vom 10. August 2005 zur Einrichtung des Phönix-Informationssystems werden die Wörter "im Phönix-System" aufgehoben.

Art. 124 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "nur für die Mitglieder dieses Rechtsprechungsorgans" durch die Wörter "für Mitglieder des gerichtlichen Standes" ersetzt.2. In Absatz 4 werden die Wörter "des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "der Datenschutzbehörde" ersetzt. TITEL 15 - Abänderungen in Bezug auf das zentrale Erbschaftsregister Art. 125 - Artikel 805 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Oktober 1967, wird wie folgt ersetzt: "Art. 805 - Der Beschluss zur Bestellung eines Verwalters in Anwendung der Artikel 803bis und 804 wird binnen fünfzehn Tagen in dem in den Artikeln 892/1 und folgende erwähnten zentralen Erbschaftsregister registriert." Art. 126 - In Artikel 892/6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, werden zwischen den Wörtern "unter Vorbehalt der Inventarerrichtung" und den Wörtern ", die der Königliche Verband des Belgischen Notariatswesens" die Wörter "und der Bestellungen der Verwalter" eingefügt. (...) TITEL 18 - Abänderungen in Bezug auf die Verwendung der Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen Art. 132 - Artikel 142 des Hypothekengesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Februar 1995, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Personen, die befugt sind, bei der Generalverwaltung Vermögensdokumentation eine Bescheinigung zu beantragen, verwenden als Suchkriterium gegebenenfalls die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen, über die die Auskünfte nötig sind, sofern sie in Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt sind." Art. 133 - Artikel 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. November 2018, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Richter der Gerichtshöfe und Gerichte des gerichtlichen Stands, Magistrate der Staatsanwaltschaft, Untersuchungsrichter, schriftlich und namentlich bestimmte Bedienstete der Stufe 1 der Verwaltungsbehörden, die mit der Vollstreckung der in Strafsachen getroffenen Entscheidungen und der Maßnahmen zum Schutz der Gesellschaft beauftragt sind, Chefgreffiers, Greffiers-Kanzleichefs und Dienstleitende Greffiers der Gerichtshöfe und Gerichte des gerichtlichen Stands sind bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufträge von einer vorherigen Ermächtigung des für Inneres zuständigen Ministers befreit und dürfen auf die in Artikel 3 Absatz 1 bis 3 erwähnten Informationen zugreifen.

Mit der in Artikel 13 Absatz 1 erwähnten Sanktion wird jedes Mitglied der Justizdienste bestraft, das unter Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht über das Nationalregister erhaltene Informationen Personen, die nicht ermächtigt sind, diese Informationen zu erhalten, mitteilt oder diese Daten zu anderen Zwecken als der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufträge benutzt." Art. 134 - Artikel 8 § 6 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 25. November 2018, wird durch die Absätze 3 und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Richter der Gerichtshöfe und Gerichte des gerichtlichen Stands, Magistrate der Staatsanwaltschaft, Untersuchungsrichter, schriftlich und namentlich bestimmte Bedienstete der Stufe 1 der Verwaltungsbehörden, die mit der Vollstreckung der in Strafsachen getroffenen Entscheidungen und der Maßnahmen zum Schutz der Gesellschaft beauftragt sind, Chefgreffiers, Greffiers-Kanzleichefs und Dienstleitende Greffiers der Gerichtshöfe und Gerichte des gerichtlichen Stands sind bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufträge von einer vorherigen Ermächtigung des für Inneres zuständigen Ministers befreit und dürfen auf die in Artikel 3 Absatz 1 bis 3 erwähnten Informationen zugreifen.

Mit der in Artikel 13 Absatz 1 erwähnten Sanktion wird jedes Mitglied der Justizdienste bestraft, das unter Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht über das Nationalregister erhaltene Informationen Personen, die nicht ermächtigt sind, diese Informationen zu erhalten, mitteilt oder diese Daten zu anderen Zwecken als der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufträge benutzt." Art. 135 - In Artikel 17 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. November 2018, werden zwischen den Wörtern "einschließlich der Polizeidienste" und den Wörtern "müssen die Einsichtnahmen rechtfertigen können," die Wörter "und der in den Artikeln 5 und 8 erwähnten Justizdienste" eingefügt.

Art. 136 - Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25.

November 2018, wird durch die Absätze 7 und 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Richter der Gerichtshöfe und Gerichte des gerichtlichen Stands, Magistrate der Staatsanwaltschaft, Untersuchungsrichter, schriftlich und namentlich bestimmte Bedienstete der Stufe 1 der Verwaltungsbehörden, die mit der Vollstreckung der in Strafsachen getroffenen Entscheidungen und der Maßnahmen zum Schutz der Gesellschaft beauftragt sind, Chefgreffiers, Greffiers-Kanzleichefs und Dienstleitende Greffiers der Gerichtshöfe und Gerichte des gerichtlichen Stands sind bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufträge von einer vorherigen Ermächtigung des für Inneres zuständigen Ministers befreit und dürfen auf die Daten der Bevölkerungsregister und des Fremdenregisters zugreifen.

Mit der in Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Sanktion wird jedes Mitglied der Justizdienste bestraft, das unter Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht Informationen, die es über die Bevölkerungsregister oder das Fremdenregister erhalten hat, Personen, die nicht ermächtigt sind, diese Informationen zu erhalten, mitteilt oder diese Daten zu anderen Zwecken als der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufträge benutzt." Art. 137 - Artikel 6bis desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. November 2018, wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 6 - Richter der Gerichtshöfe und Gerichte des gerichtlichen Stands, Magistrate der Staatsanwaltschaft, Untersuchungsrichter, schriftlich und namentlich bestimmte Bedienstete der Stufe 1 der Verwaltungsbehörden, die mit der Vollstreckung der in Strafsachen getroffenen Entscheidungen und der Maßnahmen zum Schutz der Gesellschaft beauftragt sind, Chefgreffiers, Greffiers-Kanzleichefs und Dienstleitende Greffiers der Gerichtshöfe und Gerichte des gerichtlichen Stands sind bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufträge von einer vorherigen Ermächtigung befreit und dürfen auf die Daten des Registers der Personalausweise und des Registers der Ausländerkarten zugreifen.

Mit der in Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Sanktion wird jedes Mitglied der Justizdienste bestraft, das unter Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht Informationen, die es über das Register der Personalausweise und das Register der Ausländerkarten erhalten hat, Personen, die nicht ermächtigt sind, diese Informationen zu erhalten, mitteilt oder diese Daten zu anderen Zwecken als der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufträge benutzt." (...) TITEL 20 - Bestimmungen in Bezug auf die Akteneinsicht in Strafsachen KAPITEL 1 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches Art. 146 - In Artikel 21bis § 6 des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2018, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Wird dem Antrag auf Einsichtnahme in die Akte stattgegeben, bedeutet dies, dass der Antragsteller oder sein Rechtsanwalt selbst und mit eigenen Mitteln vor Ort kostenlos eine Kopie der Akte anfertigen können. Der Prokurator des Königs kann die Anfertigung einer Kopie der Akte oder bestimmter Aktenstücke jedoch unter Angabe von Gründen verbieten, wenn die Ermittlung es erfordert oder wenn die Anfertigung einer Kopie eine Gefahr für Personen darstellt oder ihr Privatleben ernsthaft gefährdet." Art. 147 - Artikel 61ter § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 12. März 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 27.

Dezember 2012 und 18. März 2018, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wird dem Antrag auf Einsichtnahme in die Akte stattgegeben, bedeutet dies, dass der Antragsteller oder sein Rechtsanwalt selbst und mit eigenen Mitteln vor Ort kostenlos eine Kopie der Akte anfertigen können. Der Untersuchungsrichter kann die Anfertigung einer Kopie der Akte oder bestimmter Aktenstücke jedoch unter Angabe von Gründen verbieten, wenn die gerichtliche Untersuchung es erfordert oder wenn die Anfertigung einer Kopie eine Gefahr für Personen darstellt oder ihr Privatleben ernsthaft gefährdet." Art. 148 - Artikel 127 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Mai 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 27.

Dezember 2012, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Sie können selbst und mit eigenen Mitteln vor Ort kostenlos eine Kopie der Akte anfertigen." Art. 149 - Artikel 216 § 3 Absatz 9 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Sie können selbst und mit eigenen Mitteln vor Ort kostenlos eine Kopie der Akte anfertigen." Art. 150 - Artikel 216bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Juni 1984 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. März 2018, wird wie folgt abgeändert: 1.Paragraph 1 Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Sie können selbst und mit eigenen Mitteln vor Ort kostenlos eine Kopie der Akte anfertigen." 2. Paragraph 2 Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Sie können selbst und mit eigenen Mitteln vor Ort kostenlos eine Kopie der Akte anfertigen." Art. 151 - Artikel 216ter § 1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. März 2018, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Sie können selbst und mit eigenen Mitteln vor Ort kostenlos eine Kopie der Akte anfertigen." Art. 152 - In Artikel 464/1 § 5 Absatz 8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Februar 2014, wird zwischen dem Satz, der mit den Wörtern "Das Sekretariat" beginnt, und dem Satz, der mit den Wörtern "Der Antragsteller" beginnt, folgender Satz eingefügt: "Sie können selbst und mit eigenen Mitteln vor Ort kostenlos eine Kopie der Akte anfertigen." Art. 153 - In Artikel 464/36 § 5 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Februar 2014, wird zwischen dem Satz, der mit den Wörtern "Die Aktenstücke" beginnt, und dem Satz, der mit den Wörtern "Der Antragsteller" beginnt, folgender Satz eingefügt: "Sie können selbst und mit eigenen Mitteln vor Ort kostenlos eine Kopie davon anfertigen." Art. 154 - In Artikel 464/38 § 3 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Februar 2014, wird zwischen dem Satz, der mit den Wörtern "Die Aktenstücke" beginnt, und dem Satz, der mit den Wörtern "Der Antragsteller" beginnt, folgender Satz eingefügt: "Sie können selbst und mit eigenen Mitteln vor Ort kostenlos eine Kopie davon anfertigen." KAPITEL 2 - Abänderung des Strafgesetzbuches Art. 155 - Artikel 460ter des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 12. März 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 27.

Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "- nach Akteneinsicht oder nach Erhalt einer Kopie davon -" werden durch die Wörter "- nach Einsicht in die Akte oder nach Erhalt einer Kopie davon oder nach Anfertigung einer Kopie der Aktenstücke mit eigenen Mitteln bei der Akteneinsicht -" ersetzt.2. Die Wörter "bis zu einem Jahr" werden durch die Wörter "bis zu zwei Jahren" ersetzt. 3. Die Wörter "500 EUR" werden durch die Wörter "1.000 EUR" ersetzt.

KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft Art. 156 - Artikel 21 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft wird wie folgt ergänzt: "Die Einsichtnahme in die Akte setzt voraus, dass der Beschuldigte oder sein Rechtsanwalt selbst und mit eigenen Mitteln vor Ort kostenlos eine Kopie der Akte anfertigen können. Der Untersuchungsrichter kann die Anfertigung einer Kopie der Akte oder bestimmter Aktenstücke jedoch unter Angabe von Gründen verbieten, wenn die gerichtliche Untersuchung es erfordert oder wenn die Anfertigung einer Kopie eine Gefahr für Personen darstellt oder ihr Privatleben ernsthaft gefährdet." Art. 157 - Artikel 22 Absatz 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird wie folgt ergänzt: "Die Einsichtnahme in die Akte setzt voraus, dass der Beschuldigte oder sein Rechtsanwalt selbst und mit eigenen Mitteln vor Ort kostenlos eine Kopie der Akte anfertigen können. Der Untersuchungsrichter kann die Anfertigung einer Kopie der Akte oder bestimmter Aktenstücke jedoch unter Angabe von Gründen verbieten, wenn die gerichtliche Untersuchung es erfordert oder wenn die Anfertigung einer Kopie eine Gefahr für Personen darstellt oder ihr Privatleben ernsthaft gefährdet."

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