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Loi portant des dispositions diverses temporaires et structurelles en matière de justice dans le cadre de la lutte contre la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande d'extraits | Wet houdende diverse tijdelijke en structurele bepalingen inzake justitie in het kader van de strijd tegen de verspreiding van het coronavirus COVID-19. - Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
20 DECEMBRE 2020. - Loi portant des dispositions diverses temporaires | 20 DECEMBER 2020. - Wet houdende diverse tijdelijke en structurele |
et structurelles en matière de justice dans le cadre de la lutte | bepalingen inzake justitie in het kader van de strijd tegen de |
contre la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande | verspreiding van het coronavirus COVID-19. - Duitse vertaling van |
d'extraits | uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 22, |
articles 22, 23, 25 à 27, 29 à 32, 34 à 37, 39 à 41 et 43 de la loi du | 23, 25 tot 27, 29 tot 32, 34 tot 37, 39 tot 41 en 43 van de wet van 20 |
20 décembre 2020 portant des dispositions diverses temporaires et | december 2020 houdende diverse tijdelijke en structurele bepalingen |
structurelles en matière de justice dans le cadre de la lutte contre | inzake justitie in het kader van de strijd tegen de verspreiding van |
la propagation du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 24 décembre 2020). | het coronavirus COVID-19 (Belgisch Staatsblad van 24 december 2020). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
20. DEZEMBER 2020 - Gesetz zur Festlegung verschiedener zeitweiliger | 20. DEZEMBER 2020 - Gesetz zur Festlegung verschiedener zeitweiliger |
und struktureller Bestimmungen im Bereich Justiz im Rahmen der | und struktureller Bestimmungen im Bereich Justiz im Rahmen der |
Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 | Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
(...) | (...) |
KAPITEL 11 - Abänderungen des Gesetzbuches der Gesellschaften und | KAPITEL 11 - Abänderungen des Gesetzbuches der Gesellschaften und |
Vereinigungen hinsichtlich der Teilnahme an Generalversammlungen | Vereinigungen hinsichtlich der Teilnahme an Generalversammlungen |
Art. 22 - In Artikel 5:85 des Gesetzbuches der Gesellschaften und | Art. 22 - In Artikel 5:85 des Gesetzbuches der Gesellschaften und |
Vereinigungen werden die Wörter "der Beschlüsse, die durch | Vereinigungen werden die Wörter "der Beschlüsse, die durch |
authentische Urkunde ausgefertigt werden müssen" durch die Wörter "von | authentische Urkunde ausgefertigt werden müssen" durch die Wörter "von |
Satzungsänderungen" ersetzt. | Satzungsänderungen" ersetzt. |
Art. 23 - Artikel 5:89 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 23 - Artikel 5:89 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "In der Satzung" durch die Wörter | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "In der Satzung" durch die Wörter |
"Das Verwaltungsorgan" und die Wörter "vorgesehen werden" durch das | "Das Verwaltungsorgan" und die Wörter "vorgesehen werden" durch das |
Wort "vorsehen" ersetzt. | Wort "vorsehen" ersetzt. |
2. In § 1 Absatz 2 werden im ersten Satz die Wörter "in der durch oder | 2. In § 1 Absatz 2 werden im ersten Satz die Wörter "in der durch oder |
aufgrund der Satzung bestimmten Weise" und im zweiten Satz die Wörter | aufgrund der Satzung bestimmten Weise" und im zweiten Satz die Wörter |
"durch oder aufgrund der Satzung" aufgehoben. | "durch oder aufgrund der Satzung" aufgehoben. |
3. In § 1 Absatz 3 zweiter Satz werden die Wörter "In der Satzung kann | 3. In § 1 Absatz 3 zweiter Satz werden die Wörter "In der Satzung kann |
vorgesehen werden, dass dieses elektronische Kommunikationsmittel" | vorgesehen werden, dass dieses elektronische Kommunikationsmittel" |
durch die Wörter "Dieses elektronische Kommunikationsmittel muss" | durch die Wörter "Dieses elektronische Kommunikationsmittel muss" |
ersetzt und wird das Wort "muss" aufgehoben. | ersetzt und wird das Wort "muss" aufgehoben. |
4. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "durch oder aufgrund der Satzung | 4. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "durch oder aufgrund der Satzung |
festgelegten" aufgehoben und der Absatz wird durch folgenden Satz | festgelegten" aufgehoben und der Absatz wird durch folgenden Satz |
ergänzt: | ergänzt: |
"Wenn die Gesellschaft über eine Website wie in Artikel 2:31 erwähnt | "Wenn die Gesellschaft über eine Website wie in Artikel 2:31 erwähnt |
verfügt, werden diese Verfahren auf der Website der Gesellschaft | verfügt, werden diese Verfahren auf der Website der Gesellschaft |
denjenigen zur Verfügung gestellt, die berechtigt sind, an der | denjenigen zur Verfügung gestellt, die berechtigt sind, an der |
Generalversammlung teilzunehmen." | Generalversammlung teilzunehmen." |
5. Paragraph 1 Absatz 5 wird aufgehoben. | 5. Paragraph 1 Absatz 5 wird aufgehoben. |
6. In § 1 Absatz 7 werden die Wörter ", das Verwaltungsorgan und | 6. In § 1 Absatz 7 werden die Wörter ", das Verwaltungsorgan und |
gegebenenfalls der Kommissar" aufgehoben. | gegebenenfalls der Kommissar" aufgehoben. |
7. Paragraph 3 wird aufgehoben. | 7. Paragraph 3 wird aufgehoben. |
(...) | (...) |
Art. 25 - In Artikel 5:113 desselben Gesetzbuches werden die Wörter | Art. 25 - In Artikel 5:113 desselben Gesetzbuches werden die Wörter |
"In der Satzung" durch die Wörter "Das Verwaltungsorgan" und die | "In der Satzung" durch die Wörter "Das Verwaltungsorgan" und die |
Wörter "ausgedehnt werden" durch das Wort "ausdehnen" ersetzt. | Wörter "ausgedehnt werden" durch das Wort "ausdehnen" ersetzt. |
Art. 26 - In Artikel 6:71 desselben Gesetzbuches werden die Wörter | Art. 26 - In Artikel 6:71 desselben Gesetzbuches werden die Wörter |
"der Beschlüsse, die durch authentische Urkunde ausgefertigt werden | "der Beschlüsse, die durch authentische Urkunde ausgefertigt werden |
müssen" durch die Wörter "von Satzungsänderungen" ersetzt. | müssen" durch die Wörter "von Satzungsänderungen" ersetzt. |
Art. 27 - Artikel 6:75 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 27 - Artikel 6:75 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "In der Satzung" durch die Wörter | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "In der Satzung" durch die Wörter |
"Das Verwaltungsorgan" und die Wörter "vorgesehen werden" durch das | "Das Verwaltungsorgan" und die Wörter "vorgesehen werden" durch das |
Wort "vorsehen" ersetzt. | Wort "vorsehen" ersetzt. |
2. In § 1 Absatz 2 werden im ersten Satz die Wörter "in der durch oder | 2. In § 1 Absatz 2 werden im ersten Satz die Wörter "in der durch oder |
aufgrund der Satzung bestimmten Weise" und im zweiten Satz die Wörter | aufgrund der Satzung bestimmten Weise" und im zweiten Satz die Wörter |
"durch oder aufgrund der Satzung" aufgehoben. | "durch oder aufgrund der Satzung" aufgehoben. |
3. In § 1 Absatz 3 zweiter Satz werden die Wörter "In der Satzung kann | 3. In § 1 Absatz 3 zweiter Satz werden die Wörter "In der Satzung kann |
vorgesehen werden, dass dieses elektronische Kommunikationsmittel" | vorgesehen werden, dass dieses elektronische Kommunikationsmittel" |
durch die Wörter "Dieses elektronische Kommunikationsmittel muss" | durch die Wörter "Dieses elektronische Kommunikationsmittel muss" |
ersetzt und wird das Wort "muss" aufgehoben. | ersetzt und wird das Wort "muss" aufgehoben. |
4. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "durch oder aufgrund der Satzung | 4. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "durch oder aufgrund der Satzung |
festgelegten" aufgehoben und der Absatz wird durch folgenden Satz | festgelegten" aufgehoben und der Absatz wird durch folgenden Satz |
ergänzt: | ergänzt: |
"Wenn die Genossenschaft über eine Website wie in Artikel 2:31 erwähnt | "Wenn die Genossenschaft über eine Website wie in Artikel 2:31 erwähnt |
verfügt, werden diese Verfahren auf der Website der Genossenschaft | verfügt, werden diese Verfahren auf der Website der Genossenschaft |
denjenigen zur Verfügung gestellt, die berechtigt sind, an der | denjenigen zur Verfügung gestellt, die berechtigt sind, an der |
Generalversammlung teilzunehmen." | Generalversammlung teilzunehmen." |
5. Paragraph 1 Absatz 5 wird aufgehoben. | 5. Paragraph 1 Absatz 5 wird aufgehoben. |
6. In § 1 Absatz 7 werden die Wörter ", das Verwaltungsorgan und | 6. In § 1 Absatz 7 werden die Wörter ", das Verwaltungsorgan und |
gegebenenfalls der Kommissar" aufgehoben. | gegebenenfalls der Kommissar" aufgehoben. |
7. Paragraph 3 wird aufgehoben. | 7. Paragraph 3 wird aufgehoben. |
(...) | (...) |
Art. 29 - In Artikel 6:98 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "In | Art. 29 - In Artikel 6:98 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "In |
der Satzung" durch die Wörter "Das Verwaltungsorgan" und die Wörter | der Satzung" durch die Wörter "Das Verwaltungsorgan" und die Wörter |
"ausgedehnt werden" durch das Wort "ausdehnen" ersetzt. | "ausgedehnt werden" durch das Wort "ausdehnen" ersetzt. |
Art. 30 - In Artikel 7:129 § 2 Nr. 4 Buchstabe c) desselben | Art. 30 - In Artikel 7:129 § 2 Nr. 4 Buchstabe c) desselben |
Gesetzbuches werden die Wörter "gegebenenfalls die durch oder aufgrund | Gesetzbuches werden die Wörter "gegebenenfalls die durch oder aufgrund |
der Satzung festgelegten Verfahren" durch die Wörter "die Verfahren" | der Satzung festgelegten Verfahren" durch die Wörter "die Verfahren" |
ersetzt und wird zwischen den Wörtern "Artikel 7:137 und" und den | ersetzt und wird zwischen den Wörtern "Artikel 7:137 und" und den |
Wörtern "die Fernstimmabgabe" das Wort "gegebenenfalls" eingefügt. | Wörtern "die Fernstimmabgabe" das Wort "gegebenenfalls" eingefügt. |
Art. 31 - In Artikel 7:133 desselben Gesetzbuches werden die Wörter | Art. 31 - In Artikel 7:133 desselben Gesetzbuches werden die Wörter |
"der Beschlüsse, die durch authentische Urkunde ausgefertigt werden | "der Beschlüsse, die durch authentische Urkunde ausgefertigt werden |
müssen" durch die Wörter "von Satzungsänderungen" ersetzt. | müssen" durch die Wörter "von Satzungsänderungen" ersetzt. |
Art. 32 - Artikel 7:137 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 32 - Artikel 7:137 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "In der Satzung kann" durch die | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "In der Satzung kann" durch die |
Wörter "Der Verwaltungsrat, der Alleinverwalter beziehungsweise der | Wörter "Der Verwaltungsrat, der Alleinverwalter beziehungsweise der |
Aufsichtsrat können" und die Wörter "vorgesehen werden" durch das Wort | Aufsichtsrat können" und die Wörter "vorgesehen werden" durch das Wort |
"vorsehen" ersetzt. | "vorsehen" ersetzt. |
2. In § 1 Absatz 2 werden im ersten Satz die Wörter "in der durch oder | 2. In § 1 Absatz 2 werden im ersten Satz die Wörter "in der durch oder |
aufgrund der Satzung bestimmten Weise" und im zweiten Satz die Wörter | aufgrund der Satzung bestimmten Weise" und im zweiten Satz die Wörter |
"durch oder aufgrund der Satzung" aufgehoben. | "durch oder aufgrund der Satzung" aufgehoben. |
3. In § 1 Absatz 3 zweiter Satz werden die Wörter "In der Satzung kann | 3. In § 1 Absatz 3 zweiter Satz werden die Wörter "In der Satzung kann |
vorgesehen werden, dass dieses elektronische Kommunikationsmittel" | vorgesehen werden, dass dieses elektronische Kommunikationsmittel" |
durch die Wörter "Dieses elektronische Kommunikationsmittel muss" | durch die Wörter "Dieses elektronische Kommunikationsmittel muss" |
ersetzt und wird das Wort "muss" aufgehoben. | ersetzt und wird das Wort "muss" aufgehoben. |
4. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "durch oder aufgrund der Satzung | 4. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "durch oder aufgrund der Satzung |
festgelegten" aufgehoben und werden die Wörter "Gegebenenfalls werden | festgelegten" aufgehoben und werden die Wörter "Gegebenenfalls werden |
diese Verfahren auf der Website der Gesellschaft" durch die Wörter | diese Verfahren auf der Website der Gesellschaft" durch die Wörter |
"Wenn die Gesellschaft über eine Website wie in Artikel 2:31 erwähnt | "Wenn die Gesellschaft über eine Website wie in Artikel 2:31 erwähnt |
verfügt, werden diese Verfahren auf der Website der Gesellschaft | verfügt, werden diese Verfahren auf der Website der Gesellschaft |
denjenigen, die berechtigt sind, an der Generalversammlung | denjenigen, die berechtigt sind, an der Generalversammlung |
teilzunehmen, und in notierten Gesellschaften" ersetzt. | teilzunehmen, und in notierten Gesellschaften" ersetzt. |
5. Paragraph 1 Absatz 5 wird aufgehoben. | 5. Paragraph 1 Absatz 5 wird aufgehoben. |
6. In § 1 Absatz 7 werden die Wörter ", Verwalter und gegebenenfalls | 6. In § 1 Absatz 7 werden die Wörter ", Verwalter und gegebenenfalls |
der Kommissar" aufgehoben. | der Kommissar" aufgehoben. |
7. In § 2 werden die Wörter "anwendbar, wenn die Gesellschaft die | 7. In § 2 werden die Wörter "anwendbar, wenn die Gesellschaft die |
Fernteilnahme an der Generalversammlung erlaubt" durch die Wörter "bei | Fernteilnahme an der Generalversammlung erlaubt" durch die Wörter "bei |
Fernteilnahme an der Generalversammlung anwendbar, wenn die | Fernteilnahme an der Generalversammlung anwendbar, wenn die |
Gesellschaft dies gegebenenfalls erlaubt" ersetzt. | Gesellschaft dies gegebenenfalls erlaubt" ersetzt. |
8. Paragraph 3 wird aufgehoben. | 8. Paragraph 3 wird aufgehoben. |
(...) | (...) |
Art. 34 - In Artikel 7:167 desselben Gesetzbuches werden die Wörter | Art. 34 - In Artikel 7:167 desselben Gesetzbuches werden die Wörter |
"In der Satzung" durch die Wörter "Das Verwaltungsorgan" und die | "In der Satzung" durch die Wörter "Das Verwaltungsorgan" und die |
Wörter "ausgedehnt werden" durch das Wort "ausdehnen" ersetzt. | Wörter "ausgedehnt werden" durch das Wort "ausdehnen" ersetzt. |
Art. 35 - In Teil 3 Buch 9 Titel 2 Kapitel 2 Abschnitt 1 desselben | Art. 35 - In Teil 3 Buch 9 Titel 2 Kapitel 2 Abschnitt 1 desselben |
Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 2/1 mit folgender Überschrift | Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 2/1 mit folgender Überschrift |
eingefügt: | eingefügt: |
"Unterabschnitt 2/1 - Schriftliche Generalversammlung". | "Unterabschnitt 2/1 - Schriftliche Generalversammlung". |
Art. 36 - In Unterabschnitt 2/1, eingefügt durch Artikel 35, wird ein | Art. 36 - In Unterabschnitt 2/1, eingefügt durch Artikel 35, wird ein |
Artikel 9:14/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 9:14/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 9:14/1 - Mitglieder können einstimmig und schriftlich sämtliche | "Art. 9:14/1 - Mitglieder können einstimmig und schriftlich sämtliche |
Beschlüsse fassen, die in den Zuständigkeitsbereich der | Beschlüsse fassen, die in den Zuständigkeitsbereich der |
Generalversammlung fallen, mit Ausnahme von Satzungsänderungen. In | Generalversammlung fallen, mit Ausnahme von Satzungsänderungen. In |
diesem Fall müssen die auf Ladungen anwendbaren Formalitäten nicht | diesem Fall müssen die auf Ladungen anwendbaren Formalitäten nicht |
erfüllt werden. Mitglieder des Verwaltungsorgans und gegebenenfalls | erfüllt werden. Mitglieder des Verwaltungsorgans und gegebenenfalls |
der Kommissar dürfen auf ihren Antrag hin von solchen Beschlüssen | der Kommissar dürfen auf ihren Antrag hin von solchen Beschlüssen |
Kenntnis nehmen." | Kenntnis nehmen." |
Art. 37 - In Teil 3 Buch 9 Titel 2 Kapitel 2 Abschnitt 1 | Art. 37 - In Teil 3 Buch 9 Titel 2 Kapitel 2 Abschnitt 1 |
Unterabschnitt 3 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 9:16/1 mit | Unterabschnitt 3 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 9:16/1 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 9:16/1 - § 1 - Das Verwaltungsorgan kann für Mitglieder die | "Art. 9:16/1 - § 1 - Das Verwaltungsorgan kann für Mitglieder die |
Möglichkeit einer Fernteilnahme an der Generalversammlung über ein von | Möglichkeit einer Fernteilnahme an der Generalversammlung über ein von |
der VoG zur Verfügung gestelltes elektronisches Kommunikationsmittel | der VoG zur Verfügung gestelltes elektronisches Kommunikationsmittel |
vorsehen. Zur Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf Anwesenheit und | vorsehen. Zur Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf Anwesenheit und |
Mehrheit gelten Mitglieder, die auf diese Weise an der | Mehrheit gelten Mitglieder, die auf diese Weise an der |
Generalversammlung teilnehmen, als an dem Ort anwesend, an dem die | Generalversammlung teilnehmen, als an dem Ort anwesend, an dem die |
Generalversammlung stattfindet. | Generalversammlung stattfindet. |
Für die Anwendung von Absatz 1 muss die VoG über das verwendete | Für die Anwendung von Absatz 1 muss die VoG über das verwendete |
elektronische Kommunikationsmittel Eigenschaft und Identität eines in | elektronische Kommunikationsmittel Eigenschaft und Identität eines in |
Absatz 1 erwähnten Mitglieds kontrollieren können. Der Einsatz des | Absatz 1 erwähnten Mitglieds kontrollieren können. Der Einsatz des |
elektronischen Kommunikationsmittels kann zusätzlichen Bedingungen | elektronischen Kommunikationsmittels kann zusätzlichen Bedingungen |
unterworfen werden mit dem alleinigen Ziel, die Sicherheit der | unterworfen werden mit dem alleinigen Ziel, die Sicherheit der |
elektronischen Kommunikation zu gewährleisten. | elektronischen Kommunikation zu gewährleisten. |
Für die Anwendung von Absatz 1 muss das elektronische | Für die Anwendung von Absatz 1 muss das elektronische |
Kommunikationsmittel es den in Absatz 1 erwähnten Mitgliedern | Kommunikationsmittel es den in Absatz 1 erwähnten Mitgliedern |
unbeschadet jeglicher durch oder aufgrund des Gesetzes auferlegten | unbeschadet jeglicher durch oder aufgrund des Gesetzes auferlegten |
Einschränkung zumindest ermöglichen, direkt, gleichzeitig und | Einschränkung zumindest ermöglichen, direkt, gleichzeitig und |
ununterbrochen von den Besprechungen während der Versammlung Kenntnis | ununterbrochen von den Besprechungen während der Versammlung Kenntnis |
zu nehmen und ihr Stimmrecht in Bezug auf alle Punkte, über die die | zu nehmen und ihr Stimmrecht in Bezug auf alle Punkte, über die die |
Versammlung zu beschließen hat, auszuüben. Dieses elektronische | Versammlung zu beschließen hat, auszuüben. Dieses elektronische |
Kommunikationsmittel muss es den in Absatz 1 erwähnten Mitgliedern | Kommunikationsmittel muss es den in Absatz 1 erwähnten Mitgliedern |
darüber hinaus ermöglichen, an den Beratungen teilzunehmen und Fragen | darüber hinaus ermöglichen, an den Beratungen teilzunehmen und Fragen |
zu stellen. | zu stellen. |
Die Ladung zur Generalversammlung enthält eine klare und genaue | Die Ladung zur Generalversammlung enthält eine klare und genaue |
Beschreibung der Verfahren in Bezug auf die Fernteilnahme. Wenn die | Beschreibung der Verfahren in Bezug auf die Fernteilnahme. Wenn die |
VoG über eine Website wie in Artikel 2:31 erwähnt verfügt, werden | VoG über eine Website wie in Artikel 2:31 erwähnt verfügt, werden |
diese Verfahren auf der Website der Vereinigung denjenigen zur | diese Verfahren auf der Website der Vereinigung denjenigen zur |
Verfügung gestellt, die berechtigt sind, an der Generalversammlung | Verfügung gestellt, die berechtigt sind, an der Generalversammlung |
teilzunehmen. | teilzunehmen. |
Das Protokoll der Generalversammlung vermerkt eventuelle technische | Das Protokoll der Generalversammlung vermerkt eventuelle technische |
Probleme und Zwischenfälle, die die Teilnahme an der | Probleme und Zwischenfälle, die die Teilnahme an der |
Generalversammlung oder an der Abstimmung auf elektronischem Weg | Generalversammlung oder an der Abstimmung auf elektronischem Weg |
verhindert oder gestört haben. | verhindert oder gestört haben. |
Mitglieder des Präsidiums der Generalversammlung dürfen an der | Mitglieder des Präsidiums der Generalversammlung dürfen an der |
Generalversammlung nicht auf elektronischem Weg teilnehmen. | Generalversammlung nicht auf elektronischem Weg teilnehmen. |
§ 2 - Unbeschadet des Artikels 9:15 kann in der Satzung gemäß den dort | § 2 - Unbeschadet des Artikels 9:15 kann in der Satzung gemäß den dort |
bestimmten Modalitäten Mitgliedern erlaubt werden, vor der | bestimmten Modalitäten Mitgliedern erlaubt werden, vor der |
Generalversammlung auf elektronischem Weg eine Fernstimmabgabe | Generalversammlung auf elektronischem Weg eine Fernstimmabgabe |
vorzunehmen. | vorzunehmen. |
Wenn die VoG die Fernstimmabgabe auf elektronischem Weg vor der | Wenn die VoG die Fernstimmabgabe auf elektronischem Weg vor der |
Generalversammlung erlaubt, muss sie Eigenschaft und Identität eines | Generalversammlung erlaubt, muss sie Eigenschaft und Identität eines |
Mitglieds in der durch oder aufgrund der Satzung bestimmten Weise | Mitglieds in der durch oder aufgrund der Satzung bestimmten Weise |
kontrollieren können." | kontrollieren können." |
(...) | (...) |
Art. 39 - In Teil 3 Buch 10 Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 1 desselben | Art. 39 - In Teil 3 Buch 10 Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 1 desselben |
Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 2/1 mit folgender Überschrift | Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 2/1 mit folgender Überschrift |
eingefügt: | eingefügt: |
"Unterabschnitt 2/1 - Schriftliche Generalversammlung". | "Unterabschnitt 2/1 - Schriftliche Generalversammlung". |
Art. 40 - In Unterabschnitt 2/1, eingefügt durch Artikel 39, wird ein | Art. 40 - In Unterabschnitt 2/1, eingefügt durch Artikel 39, wird ein |
Artikel 10:6/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 10:6/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 10:6/1 - Mitglieder können einstimmig und schriftlich sämtliche | "Art. 10:6/1 - Mitglieder können einstimmig und schriftlich sämtliche |
Beschlüsse fassen, die in den Zuständigkeitsbereich der | Beschlüsse fassen, die in den Zuständigkeitsbereich der |
Generalversammlung fallen, mit Ausnahme von Satzungsänderungen. In | Generalversammlung fallen, mit Ausnahme von Satzungsänderungen. In |
diesem Fall müssen die auf Ladungen anwendbaren Formalitäten nicht | diesem Fall müssen die auf Ladungen anwendbaren Formalitäten nicht |
erfüllt werden. Mitglieder des Verwaltungsorgans und gegebenenfalls | erfüllt werden. Mitglieder des Verwaltungsorgans und gegebenenfalls |
der Kommissar dürfen auf ihren Antrag hin von solchen Beschlüssen | der Kommissar dürfen auf ihren Antrag hin von solchen Beschlüssen |
Kenntnis nehmen." | Kenntnis nehmen." |
Art. 41 - In Teil 3 Buch 10 Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 1 | Art. 41 - In Teil 3 Buch 10 Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 1 |
Unterabschnitt 3 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 10:7/1 mit | Unterabschnitt 3 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 10:7/1 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 10:7/1 - § 1 - Das Verwaltungsorgan kann für Mitglieder die | "Art. 10:7/1 - § 1 - Das Verwaltungsorgan kann für Mitglieder die |
Möglichkeit einer Fernteilnahme an der Generalversammlung über ein von | Möglichkeit einer Fernteilnahme an der Generalversammlung über ein von |
der IVoG zur Verfügung gestelltes elektronisches Kommunikationsmittel | der IVoG zur Verfügung gestelltes elektronisches Kommunikationsmittel |
vorsehen. Zur Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf Anwesenheit und | vorsehen. Zur Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf Anwesenheit und |
Mehrheit gelten Mitglieder, die auf diese Weise an der | Mehrheit gelten Mitglieder, die auf diese Weise an der |
Generalversammlung teilnehmen, als an dem Ort anwesend, an dem die | Generalversammlung teilnehmen, als an dem Ort anwesend, an dem die |
Generalversammlung stattfindet. | Generalversammlung stattfindet. |
Für die Anwendung von Absatz 1 muss die IVoG über das verwendete | Für die Anwendung von Absatz 1 muss die IVoG über das verwendete |
elektronische Kommunikationsmittel Eigenschaft und Identität eines in | elektronische Kommunikationsmittel Eigenschaft und Identität eines in |
Absatz 1 erwähnten Mitglieds kontrollieren können. Der Einsatz des | Absatz 1 erwähnten Mitglieds kontrollieren können. Der Einsatz des |
elektronischen Kommunikationsmittels kann zusätzlichen Bedingungen | elektronischen Kommunikationsmittels kann zusätzlichen Bedingungen |
unterworfen werden mit dem alleinigen Ziel, die Sicherheit der | unterworfen werden mit dem alleinigen Ziel, die Sicherheit der |
elektronischen Kommunikation zu gewährleisten. | elektronischen Kommunikation zu gewährleisten. |
Für die Anwendung von Absatz 1 muss das elektronische | Für die Anwendung von Absatz 1 muss das elektronische |
Kommunikationsmittel es den in Absatz 1 erwähnten Mitgliedern | Kommunikationsmittel es den in Absatz 1 erwähnten Mitgliedern |
unbeschadet jeglicher durch oder aufgrund des Gesetzes auferlegten | unbeschadet jeglicher durch oder aufgrund des Gesetzes auferlegten |
Einschränkung zumindest ermöglichen, direkt, gleichzeitig und | Einschränkung zumindest ermöglichen, direkt, gleichzeitig und |
ununterbrochen von den Besprechungen während der Versammlung Kenntnis | ununterbrochen von den Besprechungen während der Versammlung Kenntnis |
zu nehmen und ihr Stimmrecht in Bezug auf alle Punkte, über die die | zu nehmen und ihr Stimmrecht in Bezug auf alle Punkte, über die die |
Versammlung zu beschließen hat, auszuüben. Dieses elektronische | Versammlung zu beschließen hat, auszuüben. Dieses elektronische |
Kommunikationsmittel muss es den in Absatz 1 erwähnten Mitgliedern | Kommunikationsmittel muss es den in Absatz 1 erwähnten Mitgliedern |
darüber hinaus ermöglichen, an den Beratungen teilzunehmen und Fragen | darüber hinaus ermöglichen, an den Beratungen teilzunehmen und Fragen |
zu stellen. | zu stellen. |
Die Ladung zur Generalversammlung enthält eine klare und genaue | Die Ladung zur Generalversammlung enthält eine klare und genaue |
Beschreibung der Verfahren in Bezug auf die Fernteilnahme. Wenn die | Beschreibung der Verfahren in Bezug auf die Fernteilnahme. Wenn die |
IVoG über eine Website wie in Artikel 2:31 erwähnt verfügt, werden | IVoG über eine Website wie in Artikel 2:31 erwähnt verfügt, werden |
diese Verfahren auf der Website der Vereinigung denjenigen zur | diese Verfahren auf der Website der Vereinigung denjenigen zur |
Verfügung gestellt, die berechtigt sind, an der Generalversammlung | Verfügung gestellt, die berechtigt sind, an der Generalversammlung |
teilzunehmen. | teilzunehmen. |
Das Protokoll der Generalversammlung vermerkt eventuelle technische | Das Protokoll der Generalversammlung vermerkt eventuelle technische |
Probleme und Zwischenfälle, die die Teilnahme an der | Probleme und Zwischenfälle, die die Teilnahme an der |
Generalversammlung oder an der Abstimmung auf elektronischem Weg | Generalversammlung oder an der Abstimmung auf elektronischem Weg |
verhindert oder gestört haben. | verhindert oder gestört haben. |
Mitglieder des Präsidiums der Generalversammlung dürfen an der | Mitglieder des Präsidiums der Generalversammlung dürfen an der |
Generalversammlung nicht auf elektronischem Weg teilnehmen. | Generalversammlung nicht auf elektronischem Weg teilnehmen. |
§ 2 - In der Satzung kann gemäß den dort bestimmten Modalitäten | § 2 - In der Satzung kann gemäß den dort bestimmten Modalitäten |
Mitgliedern erlaubt werden, vor der Generalversammlung auf | Mitgliedern erlaubt werden, vor der Generalversammlung auf |
elektronischem Weg eine Fernstimmabgabe vorzunehmen. | elektronischem Weg eine Fernstimmabgabe vorzunehmen. |
Wenn die IVoG die Fernstimmabgabe auf elektronischem Weg vor der | Wenn die IVoG die Fernstimmabgabe auf elektronischem Weg vor der |
Generalversammlung erlaubt, muss sie Eigenschaft und Identität eines | Generalversammlung erlaubt, muss sie Eigenschaft und Identität eines |
Mitglieds in der durch oder aufgrund der Satzung bestimmten Weise | Mitglieds in der durch oder aufgrund der Satzung bestimmten Weise |
kontrollieren können." | kontrollieren können." |
(...) | (...) |
Art. 43 - Die Artikel 24, 28, 33, 38 und 42 gelten bis zum 30. Juni | Art. 43 - Die Artikel 24, 28, 33, 38 und 42 gelten bis zum 30. Juni |
2021. | 2021. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2020 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft und der Arbeit | Der Minister der Wirtschaft und der Arbeit |
P.-Y. DERMAGNE | P.-Y. DERMAGNE |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen, der KMB und der | Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen, der KMB und der |
Landwirtschaft | Landwirtschaft |
D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |