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Vue multilingue de Loi du 20/12/2020
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Loi portant des dispositions diverses temporaires et structurelles en matière de justice dans le cadre de la lutte contre la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande d'extraits Wet houdende diverse tijdelijke en structurele bepalingen inzake justitie in het kader van de strijd tegen de verspreiding van het coronavirus COVID-19. - Duitse vertaling van uittreksels
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
20 DECEMBRE 2020. - Loi portant des dispositions diverses temporaires 20 DECEMBER 2020. - Wet houdende diverse tijdelijke en structurele
et structurelles en matière de justice dans le cadre de la lutte bepalingen inzake justitie in het kader van de strijd tegen de
contre la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande verspreiding van het coronavirus COVID-19. - Duitse vertaling van
d'extraits uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 22,
articles 22, 23, 25 à 27, 29 à 32, 34 à 37, 39 à 41 et 43 de la loi du 23, 25 tot 27, 29 tot 32, 34 tot 37, 39 tot 41 en 43 van de wet van 20
20 décembre 2020 portant des dispositions diverses temporaires et december 2020 houdende diverse tijdelijke en structurele bepalingen
structurelles en matière de justice dans le cadre de la lutte contre inzake justitie in het kader van de strijd tegen de verspreiding van
la propagation du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 24 décembre 2020). het coronavirus COVID-19 (Belgisch Staatsblad van 24 december 2020).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
20. DEZEMBER 2020 - Gesetz zur Festlegung verschiedener zeitweiliger 20. DEZEMBER 2020 - Gesetz zur Festlegung verschiedener zeitweiliger
und struktureller Bestimmungen im Bereich Justiz im Rahmen der und struktureller Bestimmungen im Bereich Justiz im Rahmen der
Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL 11 - Abänderungen des Gesetzbuches der Gesellschaften und KAPITEL 11 - Abänderungen des Gesetzbuches der Gesellschaften und
Vereinigungen hinsichtlich der Teilnahme an Generalversammlungen Vereinigungen hinsichtlich der Teilnahme an Generalversammlungen
Art. 22 - In Artikel 5:85 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Art. 22 - In Artikel 5:85 des Gesetzbuches der Gesellschaften und
Vereinigungen werden die Wörter "der Beschlüsse, die durch Vereinigungen werden die Wörter "der Beschlüsse, die durch
authentische Urkunde ausgefertigt werden müssen" durch die Wörter "von authentische Urkunde ausgefertigt werden müssen" durch die Wörter "von
Satzungsänderungen" ersetzt. Satzungsänderungen" ersetzt.
Art. 23 - Artikel 5:89 desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 23 - Artikel 5:89 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "In der Satzung" durch die Wörter 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "In der Satzung" durch die Wörter
"Das Verwaltungsorgan" und die Wörter "vorgesehen werden" durch das "Das Verwaltungsorgan" und die Wörter "vorgesehen werden" durch das
Wort "vorsehen" ersetzt. Wort "vorsehen" ersetzt.
2. In § 1 Absatz 2 werden im ersten Satz die Wörter "in der durch oder 2. In § 1 Absatz 2 werden im ersten Satz die Wörter "in der durch oder
aufgrund der Satzung bestimmten Weise" und im zweiten Satz die Wörter aufgrund der Satzung bestimmten Weise" und im zweiten Satz die Wörter
"durch oder aufgrund der Satzung" aufgehoben. "durch oder aufgrund der Satzung" aufgehoben.
3. In § 1 Absatz 3 zweiter Satz werden die Wörter "In der Satzung kann 3. In § 1 Absatz 3 zweiter Satz werden die Wörter "In der Satzung kann
vorgesehen werden, dass dieses elektronische Kommunikationsmittel" vorgesehen werden, dass dieses elektronische Kommunikationsmittel"
durch die Wörter "Dieses elektronische Kommunikationsmittel muss" durch die Wörter "Dieses elektronische Kommunikationsmittel muss"
ersetzt und wird das Wort "muss" aufgehoben. ersetzt und wird das Wort "muss" aufgehoben.
4. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "durch oder aufgrund der Satzung 4. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "durch oder aufgrund der Satzung
festgelegten" aufgehoben und der Absatz wird durch folgenden Satz festgelegten" aufgehoben und der Absatz wird durch folgenden Satz
ergänzt: ergänzt:
"Wenn die Gesellschaft über eine Website wie in Artikel 2:31 erwähnt "Wenn die Gesellschaft über eine Website wie in Artikel 2:31 erwähnt
verfügt, werden diese Verfahren auf der Website der Gesellschaft verfügt, werden diese Verfahren auf der Website der Gesellschaft
denjenigen zur Verfügung gestellt, die berechtigt sind, an der denjenigen zur Verfügung gestellt, die berechtigt sind, an der
Generalversammlung teilzunehmen." Generalversammlung teilzunehmen."
5. Paragraph 1 Absatz 5 wird aufgehoben. 5. Paragraph 1 Absatz 5 wird aufgehoben.
6. In § 1 Absatz 7 werden die Wörter ", das Verwaltungsorgan und 6. In § 1 Absatz 7 werden die Wörter ", das Verwaltungsorgan und
gegebenenfalls der Kommissar" aufgehoben. gegebenenfalls der Kommissar" aufgehoben.
7. Paragraph 3 wird aufgehoben. 7. Paragraph 3 wird aufgehoben.
(...) (...)
Art. 25 - In Artikel 5:113 desselben Gesetzbuches werden die Wörter Art. 25 - In Artikel 5:113 desselben Gesetzbuches werden die Wörter
"In der Satzung" durch die Wörter "Das Verwaltungsorgan" und die "In der Satzung" durch die Wörter "Das Verwaltungsorgan" und die
Wörter "ausgedehnt werden" durch das Wort "ausdehnen" ersetzt. Wörter "ausgedehnt werden" durch das Wort "ausdehnen" ersetzt.
Art. 26 - In Artikel 6:71 desselben Gesetzbuches werden die Wörter Art. 26 - In Artikel 6:71 desselben Gesetzbuches werden die Wörter
"der Beschlüsse, die durch authentische Urkunde ausgefertigt werden "der Beschlüsse, die durch authentische Urkunde ausgefertigt werden
müssen" durch die Wörter "von Satzungsänderungen" ersetzt. müssen" durch die Wörter "von Satzungsänderungen" ersetzt.
Art. 27 - Artikel 6:75 desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 27 - Artikel 6:75 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "In der Satzung" durch die Wörter 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "In der Satzung" durch die Wörter
"Das Verwaltungsorgan" und die Wörter "vorgesehen werden" durch das "Das Verwaltungsorgan" und die Wörter "vorgesehen werden" durch das
Wort "vorsehen" ersetzt. Wort "vorsehen" ersetzt.
2. In § 1 Absatz 2 werden im ersten Satz die Wörter "in der durch oder 2. In § 1 Absatz 2 werden im ersten Satz die Wörter "in der durch oder
aufgrund der Satzung bestimmten Weise" und im zweiten Satz die Wörter aufgrund der Satzung bestimmten Weise" und im zweiten Satz die Wörter
"durch oder aufgrund der Satzung" aufgehoben. "durch oder aufgrund der Satzung" aufgehoben.
3. In § 1 Absatz 3 zweiter Satz werden die Wörter "In der Satzung kann 3. In § 1 Absatz 3 zweiter Satz werden die Wörter "In der Satzung kann
vorgesehen werden, dass dieses elektronische Kommunikationsmittel" vorgesehen werden, dass dieses elektronische Kommunikationsmittel"
durch die Wörter "Dieses elektronische Kommunikationsmittel muss" durch die Wörter "Dieses elektronische Kommunikationsmittel muss"
ersetzt und wird das Wort "muss" aufgehoben. ersetzt und wird das Wort "muss" aufgehoben.
4. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "durch oder aufgrund der Satzung 4. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "durch oder aufgrund der Satzung
festgelegten" aufgehoben und der Absatz wird durch folgenden Satz festgelegten" aufgehoben und der Absatz wird durch folgenden Satz
ergänzt: ergänzt:
"Wenn die Genossenschaft über eine Website wie in Artikel 2:31 erwähnt "Wenn die Genossenschaft über eine Website wie in Artikel 2:31 erwähnt
verfügt, werden diese Verfahren auf der Website der Genossenschaft verfügt, werden diese Verfahren auf der Website der Genossenschaft
denjenigen zur Verfügung gestellt, die berechtigt sind, an der denjenigen zur Verfügung gestellt, die berechtigt sind, an der
Generalversammlung teilzunehmen." Generalversammlung teilzunehmen."
5. Paragraph 1 Absatz 5 wird aufgehoben. 5. Paragraph 1 Absatz 5 wird aufgehoben.
6. In § 1 Absatz 7 werden die Wörter ", das Verwaltungsorgan und 6. In § 1 Absatz 7 werden die Wörter ", das Verwaltungsorgan und
gegebenenfalls der Kommissar" aufgehoben. gegebenenfalls der Kommissar" aufgehoben.
7. Paragraph 3 wird aufgehoben. 7. Paragraph 3 wird aufgehoben.
(...) (...)
Art. 29 - In Artikel 6:98 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "In Art. 29 - In Artikel 6:98 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "In
der Satzung" durch die Wörter "Das Verwaltungsorgan" und die Wörter der Satzung" durch die Wörter "Das Verwaltungsorgan" und die Wörter
"ausgedehnt werden" durch das Wort "ausdehnen" ersetzt. "ausgedehnt werden" durch das Wort "ausdehnen" ersetzt.
Art. 30 - In Artikel 7:129 § 2 Nr. 4 Buchstabe c) desselben Art. 30 - In Artikel 7:129 § 2 Nr. 4 Buchstabe c) desselben
Gesetzbuches werden die Wörter "gegebenenfalls die durch oder aufgrund Gesetzbuches werden die Wörter "gegebenenfalls die durch oder aufgrund
der Satzung festgelegten Verfahren" durch die Wörter "die Verfahren" der Satzung festgelegten Verfahren" durch die Wörter "die Verfahren"
ersetzt und wird zwischen den Wörtern "Artikel 7:137 und" und den ersetzt und wird zwischen den Wörtern "Artikel 7:137 und" und den
Wörtern "die Fernstimmabgabe" das Wort "gegebenenfalls" eingefügt. Wörtern "die Fernstimmabgabe" das Wort "gegebenenfalls" eingefügt.
Art. 31 - In Artikel 7:133 desselben Gesetzbuches werden die Wörter Art. 31 - In Artikel 7:133 desselben Gesetzbuches werden die Wörter
"der Beschlüsse, die durch authentische Urkunde ausgefertigt werden "der Beschlüsse, die durch authentische Urkunde ausgefertigt werden
müssen" durch die Wörter "von Satzungsänderungen" ersetzt. müssen" durch die Wörter "von Satzungsänderungen" ersetzt.
Art. 32 - Artikel 7:137 desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 32 - Artikel 7:137 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "In der Satzung kann" durch die 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "In der Satzung kann" durch die
Wörter "Der Verwaltungsrat, der Alleinverwalter beziehungsweise der Wörter "Der Verwaltungsrat, der Alleinverwalter beziehungsweise der
Aufsichtsrat können" und die Wörter "vorgesehen werden" durch das Wort Aufsichtsrat können" und die Wörter "vorgesehen werden" durch das Wort
"vorsehen" ersetzt. "vorsehen" ersetzt.
2. In § 1 Absatz 2 werden im ersten Satz die Wörter "in der durch oder 2. In § 1 Absatz 2 werden im ersten Satz die Wörter "in der durch oder
aufgrund der Satzung bestimmten Weise" und im zweiten Satz die Wörter aufgrund der Satzung bestimmten Weise" und im zweiten Satz die Wörter
"durch oder aufgrund der Satzung" aufgehoben. "durch oder aufgrund der Satzung" aufgehoben.
3. In § 1 Absatz 3 zweiter Satz werden die Wörter "In der Satzung kann 3. In § 1 Absatz 3 zweiter Satz werden die Wörter "In der Satzung kann
vorgesehen werden, dass dieses elektronische Kommunikationsmittel" vorgesehen werden, dass dieses elektronische Kommunikationsmittel"
durch die Wörter "Dieses elektronische Kommunikationsmittel muss" durch die Wörter "Dieses elektronische Kommunikationsmittel muss"
ersetzt und wird das Wort "muss" aufgehoben. ersetzt und wird das Wort "muss" aufgehoben.
4. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "durch oder aufgrund der Satzung 4. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "durch oder aufgrund der Satzung
festgelegten" aufgehoben und werden die Wörter "Gegebenenfalls werden festgelegten" aufgehoben und werden die Wörter "Gegebenenfalls werden
diese Verfahren auf der Website der Gesellschaft" durch die Wörter diese Verfahren auf der Website der Gesellschaft" durch die Wörter
"Wenn die Gesellschaft über eine Website wie in Artikel 2:31 erwähnt "Wenn die Gesellschaft über eine Website wie in Artikel 2:31 erwähnt
verfügt, werden diese Verfahren auf der Website der Gesellschaft verfügt, werden diese Verfahren auf der Website der Gesellschaft
denjenigen, die berechtigt sind, an der Generalversammlung denjenigen, die berechtigt sind, an der Generalversammlung
teilzunehmen, und in notierten Gesellschaften" ersetzt. teilzunehmen, und in notierten Gesellschaften" ersetzt.
5. Paragraph 1 Absatz 5 wird aufgehoben. 5. Paragraph 1 Absatz 5 wird aufgehoben.
6. In § 1 Absatz 7 werden die Wörter ", Verwalter und gegebenenfalls 6. In § 1 Absatz 7 werden die Wörter ", Verwalter und gegebenenfalls
der Kommissar" aufgehoben. der Kommissar" aufgehoben.
7. In § 2 werden die Wörter "anwendbar, wenn die Gesellschaft die 7. In § 2 werden die Wörter "anwendbar, wenn die Gesellschaft die
Fernteilnahme an der Generalversammlung erlaubt" durch die Wörter "bei Fernteilnahme an der Generalversammlung erlaubt" durch die Wörter "bei
Fernteilnahme an der Generalversammlung anwendbar, wenn die Fernteilnahme an der Generalversammlung anwendbar, wenn die
Gesellschaft dies gegebenenfalls erlaubt" ersetzt. Gesellschaft dies gegebenenfalls erlaubt" ersetzt.
8. Paragraph 3 wird aufgehoben. 8. Paragraph 3 wird aufgehoben.
(...) (...)
Art. 34 - In Artikel 7:167 desselben Gesetzbuches werden die Wörter Art. 34 - In Artikel 7:167 desselben Gesetzbuches werden die Wörter
"In der Satzung" durch die Wörter "Das Verwaltungsorgan" und die "In der Satzung" durch die Wörter "Das Verwaltungsorgan" und die
Wörter "ausgedehnt werden" durch das Wort "ausdehnen" ersetzt. Wörter "ausgedehnt werden" durch das Wort "ausdehnen" ersetzt.
Art. 35 - In Teil 3 Buch 9 Titel 2 Kapitel 2 Abschnitt 1 desselben Art. 35 - In Teil 3 Buch 9 Titel 2 Kapitel 2 Abschnitt 1 desselben
Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 2/1 mit folgender Überschrift Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 2/1 mit folgender Überschrift
eingefügt: eingefügt:
"Unterabschnitt 2/1 - Schriftliche Generalversammlung". "Unterabschnitt 2/1 - Schriftliche Generalversammlung".
Art. 36 - In Unterabschnitt 2/1, eingefügt durch Artikel 35, wird ein Art. 36 - In Unterabschnitt 2/1, eingefügt durch Artikel 35, wird ein
Artikel 9:14/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 9:14/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 9:14/1 - Mitglieder können einstimmig und schriftlich sämtliche "Art. 9:14/1 - Mitglieder können einstimmig und schriftlich sämtliche
Beschlüsse fassen, die in den Zuständigkeitsbereich der Beschlüsse fassen, die in den Zuständigkeitsbereich der
Generalversammlung fallen, mit Ausnahme von Satzungsänderungen. In Generalversammlung fallen, mit Ausnahme von Satzungsänderungen. In
diesem Fall müssen die auf Ladungen anwendbaren Formalitäten nicht diesem Fall müssen die auf Ladungen anwendbaren Formalitäten nicht
erfüllt werden. Mitglieder des Verwaltungsorgans und gegebenenfalls erfüllt werden. Mitglieder des Verwaltungsorgans und gegebenenfalls
der Kommissar dürfen auf ihren Antrag hin von solchen Beschlüssen der Kommissar dürfen auf ihren Antrag hin von solchen Beschlüssen
Kenntnis nehmen." Kenntnis nehmen."
Art. 37 - In Teil 3 Buch 9 Titel 2 Kapitel 2 Abschnitt 1 Art. 37 - In Teil 3 Buch 9 Titel 2 Kapitel 2 Abschnitt 1
Unterabschnitt 3 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 9:16/1 mit Unterabschnitt 3 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 9:16/1 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 9:16/1 - § 1 - Das Verwaltungsorgan kann für Mitglieder die "Art. 9:16/1 - § 1 - Das Verwaltungsorgan kann für Mitglieder die
Möglichkeit einer Fernteilnahme an der Generalversammlung über ein von Möglichkeit einer Fernteilnahme an der Generalversammlung über ein von
der VoG zur Verfügung gestelltes elektronisches Kommunikationsmittel der VoG zur Verfügung gestelltes elektronisches Kommunikationsmittel
vorsehen. Zur Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf Anwesenheit und vorsehen. Zur Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf Anwesenheit und
Mehrheit gelten Mitglieder, die auf diese Weise an der Mehrheit gelten Mitglieder, die auf diese Weise an der
Generalversammlung teilnehmen, als an dem Ort anwesend, an dem die Generalversammlung teilnehmen, als an dem Ort anwesend, an dem die
Generalversammlung stattfindet. Generalversammlung stattfindet.
Für die Anwendung von Absatz 1 muss die VoG über das verwendete Für die Anwendung von Absatz 1 muss die VoG über das verwendete
elektronische Kommunikationsmittel Eigenschaft und Identität eines in elektronische Kommunikationsmittel Eigenschaft und Identität eines in
Absatz 1 erwähnten Mitglieds kontrollieren können. Der Einsatz des Absatz 1 erwähnten Mitglieds kontrollieren können. Der Einsatz des
elektronischen Kommunikationsmittels kann zusätzlichen Bedingungen elektronischen Kommunikationsmittels kann zusätzlichen Bedingungen
unterworfen werden mit dem alleinigen Ziel, die Sicherheit der unterworfen werden mit dem alleinigen Ziel, die Sicherheit der
elektronischen Kommunikation zu gewährleisten. elektronischen Kommunikation zu gewährleisten.
Für die Anwendung von Absatz 1 muss das elektronische Für die Anwendung von Absatz 1 muss das elektronische
Kommunikationsmittel es den in Absatz 1 erwähnten Mitgliedern Kommunikationsmittel es den in Absatz 1 erwähnten Mitgliedern
unbeschadet jeglicher durch oder aufgrund des Gesetzes auferlegten unbeschadet jeglicher durch oder aufgrund des Gesetzes auferlegten
Einschränkung zumindest ermöglichen, direkt, gleichzeitig und Einschränkung zumindest ermöglichen, direkt, gleichzeitig und
ununterbrochen von den Besprechungen während der Versammlung Kenntnis ununterbrochen von den Besprechungen während der Versammlung Kenntnis
zu nehmen und ihr Stimmrecht in Bezug auf alle Punkte, über die die zu nehmen und ihr Stimmrecht in Bezug auf alle Punkte, über die die
Versammlung zu beschließen hat, auszuüben. Dieses elektronische Versammlung zu beschließen hat, auszuüben. Dieses elektronische
Kommunikationsmittel muss es den in Absatz 1 erwähnten Mitgliedern Kommunikationsmittel muss es den in Absatz 1 erwähnten Mitgliedern
darüber hinaus ermöglichen, an den Beratungen teilzunehmen und Fragen darüber hinaus ermöglichen, an den Beratungen teilzunehmen und Fragen
zu stellen. zu stellen.
Die Ladung zur Generalversammlung enthält eine klare und genaue Die Ladung zur Generalversammlung enthält eine klare und genaue
Beschreibung der Verfahren in Bezug auf die Fernteilnahme. Wenn die Beschreibung der Verfahren in Bezug auf die Fernteilnahme. Wenn die
VoG über eine Website wie in Artikel 2:31 erwähnt verfügt, werden VoG über eine Website wie in Artikel 2:31 erwähnt verfügt, werden
diese Verfahren auf der Website der Vereinigung denjenigen zur diese Verfahren auf der Website der Vereinigung denjenigen zur
Verfügung gestellt, die berechtigt sind, an der Generalversammlung Verfügung gestellt, die berechtigt sind, an der Generalversammlung
teilzunehmen. teilzunehmen.
Das Protokoll der Generalversammlung vermerkt eventuelle technische Das Protokoll der Generalversammlung vermerkt eventuelle technische
Probleme und Zwischenfälle, die die Teilnahme an der Probleme und Zwischenfälle, die die Teilnahme an der
Generalversammlung oder an der Abstimmung auf elektronischem Weg Generalversammlung oder an der Abstimmung auf elektronischem Weg
verhindert oder gestört haben. verhindert oder gestört haben.
Mitglieder des Präsidiums der Generalversammlung dürfen an der Mitglieder des Präsidiums der Generalversammlung dürfen an der
Generalversammlung nicht auf elektronischem Weg teilnehmen. Generalversammlung nicht auf elektronischem Weg teilnehmen.
§ 2 - Unbeschadet des Artikels 9:15 kann in der Satzung gemäß den dort § 2 - Unbeschadet des Artikels 9:15 kann in der Satzung gemäß den dort
bestimmten Modalitäten Mitgliedern erlaubt werden, vor der bestimmten Modalitäten Mitgliedern erlaubt werden, vor der
Generalversammlung auf elektronischem Weg eine Fernstimmabgabe Generalversammlung auf elektronischem Weg eine Fernstimmabgabe
vorzunehmen. vorzunehmen.
Wenn die VoG die Fernstimmabgabe auf elektronischem Weg vor der Wenn die VoG die Fernstimmabgabe auf elektronischem Weg vor der
Generalversammlung erlaubt, muss sie Eigenschaft und Identität eines Generalversammlung erlaubt, muss sie Eigenschaft und Identität eines
Mitglieds in der durch oder aufgrund der Satzung bestimmten Weise Mitglieds in der durch oder aufgrund der Satzung bestimmten Weise
kontrollieren können." kontrollieren können."
(...) (...)
Art. 39 - In Teil 3 Buch 10 Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 1 desselben Art. 39 - In Teil 3 Buch 10 Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 1 desselben
Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 2/1 mit folgender Überschrift Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 2/1 mit folgender Überschrift
eingefügt: eingefügt:
"Unterabschnitt 2/1 - Schriftliche Generalversammlung". "Unterabschnitt 2/1 - Schriftliche Generalversammlung".
Art. 40 - In Unterabschnitt 2/1, eingefügt durch Artikel 39, wird ein Art. 40 - In Unterabschnitt 2/1, eingefügt durch Artikel 39, wird ein
Artikel 10:6/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 10:6/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 10:6/1 - Mitglieder können einstimmig und schriftlich sämtliche "Art. 10:6/1 - Mitglieder können einstimmig und schriftlich sämtliche
Beschlüsse fassen, die in den Zuständigkeitsbereich der Beschlüsse fassen, die in den Zuständigkeitsbereich der
Generalversammlung fallen, mit Ausnahme von Satzungsänderungen. In Generalversammlung fallen, mit Ausnahme von Satzungsänderungen. In
diesem Fall müssen die auf Ladungen anwendbaren Formalitäten nicht diesem Fall müssen die auf Ladungen anwendbaren Formalitäten nicht
erfüllt werden. Mitglieder des Verwaltungsorgans und gegebenenfalls erfüllt werden. Mitglieder des Verwaltungsorgans und gegebenenfalls
der Kommissar dürfen auf ihren Antrag hin von solchen Beschlüssen der Kommissar dürfen auf ihren Antrag hin von solchen Beschlüssen
Kenntnis nehmen." Kenntnis nehmen."
Art. 41 - In Teil 3 Buch 10 Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 1 Art. 41 - In Teil 3 Buch 10 Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 1
Unterabschnitt 3 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 10:7/1 mit Unterabschnitt 3 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 10:7/1 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 10:7/1 - § 1 - Das Verwaltungsorgan kann für Mitglieder die "Art. 10:7/1 - § 1 - Das Verwaltungsorgan kann für Mitglieder die
Möglichkeit einer Fernteilnahme an der Generalversammlung über ein von Möglichkeit einer Fernteilnahme an der Generalversammlung über ein von
der IVoG zur Verfügung gestelltes elektronisches Kommunikationsmittel der IVoG zur Verfügung gestelltes elektronisches Kommunikationsmittel
vorsehen. Zur Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf Anwesenheit und vorsehen. Zur Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf Anwesenheit und
Mehrheit gelten Mitglieder, die auf diese Weise an der Mehrheit gelten Mitglieder, die auf diese Weise an der
Generalversammlung teilnehmen, als an dem Ort anwesend, an dem die Generalversammlung teilnehmen, als an dem Ort anwesend, an dem die
Generalversammlung stattfindet. Generalversammlung stattfindet.
Für die Anwendung von Absatz 1 muss die IVoG über das verwendete Für die Anwendung von Absatz 1 muss die IVoG über das verwendete
elektronische Kommunikationsmittel Eigenschaft und Identität eines in elektronische Kommunikationsmittel Eigenschaft und Identität eines in
Absatz 1 erwähnten Mitglieds kontrollieren können. Der Einsatz des Absatz 1 erwähnten Mitglieds kontrollieren können. Der Einsatz des
elektronischen Kommunikationsmittels kann zusätzlichen Bedingungen elektronischen Kommunikationsmittels kann zusätzlichen Bedingungen
unterworfen werden mit dem alleinigen Ziel, die Sicherheit der unterworfen werden mit dem alleinigen Ziel, die Sicherheit der
elektronischen Kommunikation zu gewährleisten. elektronischen Kommunikation zu gewährleisten.
Für die Anwendung von Absatz 1 muss das elektronische Für die Anwendung von Absatz 1 muss das elektronische
Kommunikationsmittel es den in Absatz 1 erwähnten Mitgliedern Kommunikationsmittel es den in Absatz 1 erwähnten Mitgliedern
unbeschadet jeglicher durch oder aufgrund des Gesetzes auferlegten unbeschadet jeglicher durch oder aufgrund des Gesetzes auferlegten
Einschränkung zumindest ermöglichen, direkt, gleichzeitig und Einschränkung zumindest ermöglichen, direkt, gleichzeitig und
ununterbrochen von den Besprechungen während der Versammlung Kenntnis ununterbrochen von den Besprechungen während der Versammlung Kenntnis
zu nehmen und ihr Stimmrecht in Bezug auf alle Punkte, über die die zu nehmen und ihr Stimmrecht in Bezug auf alle Punkte, über die die
Versammlung zu beschließen hat, auszuüben. Dieses elektronische Versammlung zu beschließen hat, auszuüben. Dieses elektronische
Kommunikationsmittel muss es den in Absatz 1 erwähnten Mitgliedern Kommunikationsmittel muss es den in Absatz 1 erwähnten Mitgliedern
darüber hinaus ermöglichen, an den Beratungen teilzunehmen und Fragen darüber hinaus ermöglichen, an den Beratungen teilzunehmen und Fragen
zu stellen. zu stellen.
Die Ladung zur Generalversammlung enthält eine klare und genaue Die Ladung zur Generalversammlung enthält eine klare und genaue
Beschreibung der Verfahren in Bezug auf die Fernteilnahme. Wenn die Beschreibung der Verfahren in Bezug auf die Fernteilnahme. Wenn die
IVoG über eine Website wie in Artikel 2:31 erwähnt verfügt, werden IVoG über eine Website wie in Artikel 2:31 erwähnt verfügt, werden
diese Verfahren auf der Website der Vereinigung denjenigen zur diese Verfahren auf der Website der Vereinigung denjenigen zur
Verfügung gestellt, die berechtigt sind, an der Generalversammlung Verfügung gestellt, die berechtigt sind, an der Generalversammlung
teilzunehmen. teilzunehmen.
Das Protokoll der Generalversammlung vermerkt eventuelle technische Das Protokoll der Generalversammlung vermerkt eventuelle technische
Probleme und Zwischenfälle, die die Teilnahme an der Probleme und Zwischenfälle, die die Teilnahme an der
Generalversammlung oder an der Abstimmung auf elektronischem Weg Generalversammlung oder an der Abstimmung auf elektronischem Weg
verhindert oder gestört haben. verhindert oder gestört haben.
Mitglieder des Präsidiums der Generalversammlung dürfen an der Mitglieder des Präsidiums der Generalversammlung dürfen an der
Generalversammlung nicht auf elektronischem Weg teilnehmen. Generalversammlung nicht auf elektronischem Weg teilnehmen.
§ 2 - In der Satzung kann gemäß den dort bestimmten Modalitäten § 2 - In der Satzung kann gemäß den dort bestimmten Modalitäten
Mitgliedern erlaubt werden, vor der Generalversammlung auf Mitgliedern erlaubt werden, vor der Generalversammlung auf
elektronischem Weg eine Fernstimmabgabe vorzunehmen. elektronischem Weg eine Fernstimmabgabe vorzunehmen.
Wenn die IVoG die Fernstimmabgabe auf elektronischem Weg vor der Wenn die IVoG die Fernstimmabgabe auf elektronischem Weg vor der
Generalversammlung erlaubt, muss sie Eigenschaft und Identität eines Generalversammlung erlaubt, muss sie Eigenschaft und Identität eines
Mitglieds in der durch oder aufgrund der Satzung bestimmten Weise Mitglieds in der durch oder aufgrund der Satzung bestimmten Weise
kontrollieren können." kontrollieren können."
(...) (...)
Art. 43 - Die Artikel 24, 28, 33, 38 und 42 gelten bis zum 30. Juni Art. 43 - Die Artikel 24, 28, 33, 38 und 42 gelten bis zum 30. Juni
2021. 2021.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2020 Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2020
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft und der Arbeit Der Minister der Wirtschaft und der Arbeit
P.-Y. DERMAGNE P.-Y. DERMAGNE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen, der KMB und der Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen, der KMB und der
Landwirtschaft Landwirtschaft
D. CLARINVAL D. CLARINVAL
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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